RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/21/1691-15 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Ric
§ 8
Abs 7 Waffengesetz 1996 abgewiesen worden war, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am **.**.****, Adresse 1, Z (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.05.2016, GZ **** mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996 abgewiesen worden war, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2016 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B stattgegeben. Die belangte Behörde wird daher umgehend die erforderlichen Maßnahmen zur Produktion und Aushändigung einer entsprechenden Waffenbesitzkarte an den Beschwerdeführer zu veranlassen haben.
- Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 31.03.2016 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B beantragt.Mit Antrag vom 31.03.2016 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2016, GZ ****, wurde der Antrag abgewiesen und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass es in der Vergangenheit in der Familie des Beschwerdeführers mehrere Polizeieinsätze wegen Familienstreitigkeiten gegeben habe, wobei dem Beschwerdeführer unterstellt wurde, dem Alkohol zuzusprechen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Dieser beruft sich gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 AVG auf die ihm erteilte Vollmacht.„In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Dieser beruft sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die ihm erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der BH X vom 31.05.2016, zu GZ: **** (im Folgenden angefochtener Bescheid) zugestellt am 07.07.2016, fristgerecht nachstehendeDer Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der BH römisch zehn vom 31.05.2016, zu GZ: **** (im Folgenden angefochtener Bescheid) zugestellt am 07.07.2016, fristgerecht nachstehende BESCHWERDE an das Landes Verwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus wie folgt: I. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:römisch eins. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der angefochtene Bescheid der BH X vom 31.05.2016, GZ: ****, wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2016 zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid der BH römisch zehn vom 31.05.2016, GZ: ****, wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2016 zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist Partei des angefochtenen Bescheids und demnach beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde ist daher zulässig. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Eingabe vom 21.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B und wurde als Nachweis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ein von CC erstelltes Gutachten vom 08.03.2016 sowie ein von der DD ausgestellter Waffenführerschein vorgelegt. Zudem wurde seitens der belangten Behörde eine Nachschau hinsichtlich Verwaltungsstrafvormerkungen durchgeführt und verlief diese ergebnislos. Des Weiteren wurde die wohnsitzzuständige Polizeiinspektion W beauftragt, Erhebungen hinsichtlich des Beschwerdeführers zu tätigen. Mit Bericht vom 24.03.2016 wurde mitgeteilt, dass derzeit kein Ermittlungsverfahren anhängig ist, es jedoch Vorfälle gäbe, welche gegen die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes sprechen würden, insbesondere da es sich um mehrere Einsätze wegen Familienstreitigkeiten gehandelt habe. Dem Bericht der Polizeiinspektion W waren ein Aktenvermerk über einen Vorfall vom 17.03.2014, ein Bericht anlässlich eines Vorfalles vom 07.03.2015 sowie die Kopie eines Einsatzprotokolls vom 04.09.2015 beigeschlossen. Aus diesen Berichten würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer bei den Polizeieinsätzen stark alkoholisiert gewirkt habe und diese Alkoholisierung vom Beschwerdeführer auch zugegeben worden wäre. Am 06.04.2016 wurde seitens der belangten Behörde mit dem Ersteller des waffenrechtlichen Verlässlichkeitsgutachtens, CC, Kontakt aufgenommen und dieser dahingehend befragt, ob bei der gutachterlichen Befundaufnahme der Alkoholkonsum abgefragt wurde und gab hiezu CC an, dass der Beschwerdeführer bekanntgegeben habe, er wäre seit dem Jahre 2006 abstinent. Mit Bescheid der BH X vom 31.05.2016 wurde festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B gemäß §
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Abs 7 Waffengesetz 1996 abgewiesen wird.Mit Bescheid der BH römisch zehn vom 31.05.2016 wurde festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996 abgewiesen wird. Gegen diesen Bescheid richtet sich nachstehende Beschwerde. III. Beschwerde:römisch drei. Beschwerde: Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowie in seinem Parteiengehör verletzt. IV. Beschwerdepunkte:römisch vier. Beschwerdepunkte: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln in seinem gesamten Umfang angefochten und wird dazu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: A) Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts:
- Nach § 8 Abs 7 Satz 1 Waffengesetz hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 Abs 2 leg cit genannten Gründen rechtfertigen. Hiezu wird in § 8 Abs 2 angeführt, dass ein Mensch keinesfalls verlässlich ist, wenn erNach Paragraph 8, Absatz 7, Satz 1 Waffengesetz hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, leg cit genannten Gründen rechtfertigen. Hiezu wird in Paragraph 8, Absatz 2, angeführt, dass ein Mensch keinesfalls verlässlich ist, wenn er - Alkohol- oder Suchtkrank ist oder - psychisch krank oder geistesschwach ist oder - durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. § 8 Abs 7 Satz 2 Waffengesetz verlangt von bestimmten Antragstellern – nämlich solchen, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind - die Beibringung eines besonderen Gutachtens zu den dort bezeichneten Verlässlichkeitsfragen. Im gegenständlichen Fall wurde mit waffenpsychologischen Gutachten erstellt von Herrn CC vom 08.03.2016 dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass eine entsprechende vom Gesetz erforderliche Verlässlichkeit uneingeschränkt gegeben ist.Paragraph 8, Absatz 7, Satz 2 Waffengesetz verlangt von bestimmten Antragstellern – nämlich solchen, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind - die Beibringung eines besonderen Gutachtens zu den dort bezeichneten Verlässlichkeitsfragen. Im gegenständlichen Fall wurde mit waffenpsychologischen Gutachten erstellt von Herrn CC vom 08.03.2016 dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass eine entsprechende vom Gesetz erforderliche Verlässlichkeit uneingeschränkt gegeben ist. Wie zuvor angeführt, ist gemäß § 8 Abs 7 Waffengesetz die waffenrechtliche Verlässlichkeit lediglich bei Vorliegen eines in § 8 Abs 2 Waffengesetz angeführten Grundes nicht gegeben. Aus den im bekämpften Bescheid angeführten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen und wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Alkohol- oder Suchtkrank wäre, psychisch krank oder geisteskrank wäre oder durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage wäre mit Waffen sachgemäß umzugehen.Wie zuvor angeführt, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz die waffenrechtliche Verlässlichkeit lediglich bei Vorliegen eines in Paragraph 8, Absatz 2, Waffengesetz angeführten Grundes nicht gegeben. Aus den im bekämpften Bescheid angeführten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen und wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Alkohol- oder Suchtkrank wäre, psychisch krank oder geisteskrank wäre oder durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage wäre mit Waffen sachgemäß umzugehen. Beim Beschwerdeführer besteht weder eine Alkoholabhängigkeit noch eine Alkoholkrankheit. Zudem ist darauf zu verweisen, dass eine abfällige Alkoholabhängigkeit nicht zwingend eine Alkoholkrankheit darstellt bzw. eine diesbezügliche Abhängigkeit keinesfalls mit einem Krankheitswert gleichzusetzen ist. Außerdem ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließenden Alkoholkrankheit von einem medizinischen Sachverständigen zu beantworten wäre. Gegenständlich liegt keine Alkoholkrankheit iSd § 8 Abs 2 Z 1 Waffengesetz vor, welches die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ex lege ausschließen würde (vgl LVwG-2014/45/0207-5).Beim Beschwerdeführer besteht weder eine Alkoholabhängigkeit noch eine Alkoholkrankheit. Zudem ist darauf zu verweisen, dass eine abfällige Alkoholabhängigkeit nicht zwingend eine Alkoholkrankheit darstellt bzw. eine diesbezügliche Abhängigkeit keinesfalls mit einem Krankheitswert gleichzusetzen ist. Außerdem ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließenden Alkoholkrankheit von einem medizinischen Sachverständigen zu beantworten wäre. Gegenständlich liegt keine Alkoholkrankheit iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Waffengesetz vor, welches die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ex lege ausschließen würde vergleiche LVwG-2014/45/0207-5). Im angefochtenen Bescheid werden somit bestehende Tatsachen für die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 8 Abs 2 Waffengesetz - auf die es nach § 8 Abs 7 leg cit ankommt - weder angeführt noch substantiiert.Im angefochtenen Bescheid werden somit bestehende Tatsachen für die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 8, Absatz 2, Waffengesetz - auf die es nach Paragraph 8, Absatz 7, leg cit ankommt - weder angeführt noch substantiiert. Beweis: ZV CC, Adresse 3, V.ZV CC, Adresse 3, römisch fünf.
- Die belangte Behörde stützt die Versagung der Waffenbesitzkarte ausdrücklich auf eine Unverlässlichkeit nach § 8 Abs 2 Waffengesetz. Diese - die Verlässlichkeit ex lege ausschließenden - Tatbestände setzen aber, wie zuvor bereits erläutert, eine Alkohol- oder Suchtkrankheit, eine psychische Krankheit oder Geistesschwäche bzw. ein entsprechendes Vorliegen eines körperlichen Gebrechens voraus. Entscheidend ist allerdings, ob das vorgelegte Gutachten die behördliche Einschätzung mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu decken vermag und ist dies gegenständlich nicht der Fall.Die belangte Behörde stützt die Versagung der Waffenbesitzkarte ausdrücklich auf eine Unverlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz 2, Waffengesetz. Diese - die Verlässlichkeit ex lege ausschließenden - Tatbestände setzen aber, wie zuvor bereits erläutert, eine Alkohol- oder Suchtkrankheit, eine psychische Krankheit oder Geistesschwäche bzw. ein entsprechendes Vorliegen eines körperlichen Gebrechens voraus. Entscheidend ist allerdings, ob das vorgelegte Gutachten die behördliche Einschätzung mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu decken vermag und ist dies gegenständlich nicht der Fall. Im bekämpften Bescheid wird lediglich angeführt, aufgrund drei in einem Zeitraum von 1 A Jahren aufgetretenen Vorfälle würde sich ergeben, „dass aufgrund der sehr belasteten familiären Verhältnisse nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr A [...] bei Vorhandensein einer Waffe, diese missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte“. Die im Sachverhalt geschilderte familiäre Situation rechtfertigt keineswegs die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 1 Waffengesetz, zumal es hier gänzlich eines „waffenrechtlichen Bezugs“ fehlt, wie er etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einer familiären Streitsituation gegeben wäre (vgl die Erkenntnisse vom 17.09.2003, 2001/20/0020, vom 01.07.2005, 2005/03/0024, sowie vom 28.03.2006, 2005/03/0246).Die im Sachverhalt geschilderte familiäre Situation rechtfertigt keineswegs die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz, zumal es hier gänzlich eines „waffenrechtlichen Bezugs“ fehlt, wie er etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einer familiären Streitsituation gegeben wäre vergleiche die Erkenntnisse vom 17.09.2003, 2001/20/0020, vom 01.07.2005, 2005/03/0024, sowie vom 28.03.2006, 2005/03/0246). Liegt ein solcher waffenrechtlicher Bezug nicht vor, so ist die vorliegende familiäre Situation für die Beurteilung der Verlässlichkeit nicht relevant (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0185). Im gegenständlichen Fall kann den festgestellten Vorfällen vom 17.03.2014, 07.03.2015 sowie 04.09.2015 ein „waffenrechtlicher Bezug“ nicht entnommen werden. Auch wurden keine sonstigen Geschehnisse festgestellt, welche die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde im familiären Kreis waffenrechtliche Verpflichtungen verletzen oder aggressives Verhalten im Zusammenhang mit Waffen an den Tag legen. Zudem wird im vorliegenden Gutachten dem Beschwerdeführer unzweifelhaft, schlüssig und nachvollziehbar bescheinigt, eine ausgewogene Persönlichkeit zu sein und wird die waffenrechtliche Verlässlichkeit uneingeschränkt bescheinigt. Ungeachtet dessen, ist zu den Vorfällen vom 17.03.2014 sowie vom 07.03.2015 anzumerken, dass hier jeweils der Beschwerdeführer via Notruf aus Sorge seines Sohnes wegen die BLS X verständigte. Etwaige beim Sohn des Beschwerdeführers vorhandenen Krankheiten sagen jedoch in keiner Weise etwas über die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers aus. Zudem ist die Mitteilung der PI W vom 24.03.2016 grob unrichtig zumal die drei vorgenannten Fälle nicht - wie in Pkt.
- vorgenannter Mitteilung angeführt - aufgrund der Alkoholisierung des Beschwerdeführers ausgelöst wurden, bei keinem der drei Vorfälle ein entsprechender Alkoholtest durchgeführt worden ist und somit eine diesbezüglich allfällige Alkoholisierung nicht festgestellt bzw. objektiviert werden konnte bzw. kann.Ungeachtet dessen, ist zu den Vorfällen vom 17.03.2014 sowie vom 07.03.2015 anzumerken, dass hier jeweils der Beschwerdeführer via Notruf aus Sorge seines Sohnes wegen die BLS römisch zehn verständigte. Etwaige beim Sohn des Beschwerdeführers vorhandenen Krankheiten sagen jedoch in keiner Weise etwas über die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers aus. Zudem ist die Mitteilung der PI W vom 24.03.2016 grob unrichtig zumal die drei vorgenannten Fälle nicht - wie in Pkt.
- vorgenannter Mitteilung angeführt - aufgrund der Alkoholisierung des Beschwerdeführers ausgelöst wurden, bei keinem der drei Vorfälle ein entsprechender Alkoholtest durchgeführt worden ist und somit eine diesbezüglich allfällige Alkoholisierung nicht festgestellt bzw. objektiviert werden konnte bzw. kann. Hinzukommend obliegt es der PI W nicht, die Beurteilung einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Antragstellers durchzuführen sondern hat dies die dafür zuständige Behörde vorzunehmen. Dessen ungeachtet spricht gerade die durch die vorgenannten Vorfälle dargestellte Fürsorge hinsichtlich seines Sohnes für eine entsprechende beim Beschwerdeführer vorhandene Verlässlichkeit. B) Zur Rechtswidrigkeit von Verfahrensmängeln:
- Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 37 ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werden muss, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweis wert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalls abzugeben (VwGH 18.10.2001,2000/07/0003).Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 37, ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werden muss, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweis wert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalls abzugeben (VwGH 18.10.2001,2000/07/0003). Unrichtig ist, dass seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme betreffend der von der PI W angegebenen Vorfälle abgegeben wurde. Der Beschwerdeführer fragte lediglich via Email bei der BH X an, ob ein Laborbefund beigebracht werden solle, jedoch wurde im gegenständlichen Verfahren dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit der Stellungnahme hinsichtlich der drei unter Pkt. A)
- Angeführten Vorfälle gegeben, weshalb das Verfahren mangelhaft ist und der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Unrichtig ist, dass seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme betreffend der von der PI W angegebenen Vorfälle abgegeben wurde. Der Beschwerdeführer fragte lediglich via Email bei der BH römisch zehn an, ob ein Laborbefund beigebracht werden solle, jedoch wurde im gegenständlichen Verfahren dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit der Stellungnahme hinsichtlich der drei unter Pkt. A)
- Angeführten Vorfälle gegeben, weshalb das Verfahren mangelhaft ist und der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
- Die belangte Behörde ist verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen (VwGH 2003/08/0116 RS 2). Nach § 37 AVG hat die belangte Behörde nach dem im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit und der Ermittlung der materiellen Wahrheit nämlich von sich aus den wahren Sachverhalt durch die Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen (VwGH 25.05.1950, Slg 1462A, 23.05.1978 Slg 9569A ua), wobei sie gemäß § 45 Abs 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage sind in der Begründung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesem gesetzlichen Gebot entspricht die Bescheidbegründung wie dargetan nicht.Nach Paragraph 37, AVG hat die belangte Behörde nach dem im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit und der Ermittlung der materiellen Wahrheit nämlich von sich aus den wahren Sachverhalt durch die Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen (VwGH 25.05.1950, Slg 1462A, 23.05.1978 Slg 9569A ua), wobei sie gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage sind in der Begründung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesem gesetzlichen Gebot entspricht die Bescheidbegründung wie dargetan nicht. Aus der vorliegenden Begründung ist lediglich zu entnehmen, dass seitens der belangten Behörde eine missbräuchliche Verwendung „nicht ausgeschlossen werden kann“, es erfolgen jedoch diesbezüglich keine positiven bzw. negativen korrekten Feststellungen. Mutmaßungen können jedoch nie als Begründungen dienen, da sonst jedes Ermittlungsverfahren obsolet wäre und somit dem Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprochen wird. Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der Antrag:
- Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen.
- Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend zu entscheiden, dass dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte stattgegeben werde in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Y, am 01.08.2016 Für: AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, GZ ****, sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, GZ 2016/21/
- Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, GZ 2016/26/
- Diesem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol lag eine Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, nämlich von Frau EE zugrunde, in welcher sie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2016 bekämpft hatte, mit welchem ihr der Antrag vom 31.03.2016 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen worden war. Diesem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol lag eine Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, nämlich von Frau EE zugrunde, in welcher sie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.05.2016 bekämpft hatte, mit welchem ihr der Antrag vom 31.03.2016 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen worden war. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.01.2017 wurde daraufhin der Beschwerde der EE Folge gegeben, und in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X dem Antrag vom 21.03.2016 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B stattgegeben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.01.2017 wurde daraufhin der Beschwerde der EE Folge gegeben, und in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Antrag vom 21.03.2016 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B stattgegeben. Frau EE lebt mit ihrem Ehegatten dem nunmehrigen Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Im gemeinsamen Haushalt befinden sich daher bereits zwei Schusswaffen der Kategorie B. Im gegenständlichen Verfahren wurde darüber hinaus Beweis aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.05.
- In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und führte dieser aus, wie folgt: „Ich habe am
- März 2016 den im Akt befindlichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an die Bezirkshauptmannschaft X gestellt.„Ich habe am
- März 2016 den im Akt befindlichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gestellt. Ich habe die Ausstellung der Besitzkarte bzw die Eintragung von zwei Waffen der Kategorie B) beantragt. Ich habe an den Ankauf von zwei Pistolen gedacht. Ich weiß nicht, ob Pistole genau der Fachausdruck ist, es handelt sich hiebei um Faustfeuerwaffen, wo hinten in einem Einschub Munition hineinkommt. Auch meine heute anwesende Gattin EE hat einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gestellt und zwar auch für zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B. Der Antrag meiner Gattin wurde von der Bezirkshauptmannschaft X sowie mein Antrag auch negativ bescheinigt, also dem Antrag wurde keine Folge gegeben. Es hat auch im Verfahren betreffend meine Gattin eine Beschwerde gegeben und hat es diesbezüglich eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegeben. Der Antrag meiner Gattin wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie mein Antrag auch negativ bescheinigt, also dem Antrag wurde keine Folge gegeben. Es hat auch im Verfahren betreffend meine Gattin eine Beschwerde gegeben und hat es diesbezüglich eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegeben. Meine Gattin ist in der Zwischenzeit im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Zusammen mit meiner Gattin habe ich bei der DD einen sogenannten Waffenführerschein gemacht, dieser liegt im Akt ein. Wie gesagt verfügt meine Gattin mittlerweile über die Berechtigung zum Besitz von zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B. Sie verfügt auch bereits über diese Waffen. Diese Waffen sind verwahrt im Keller unseres Hauses in Z in einem Safe und zwar im Safe drinnen in einem separaten Abteil zu dem ich keinen Zugang habe. Ich habe im Antrag auf Ausstellung der Waffenbesitzkarte als Begründung „Selbstschutz“ angegeben und außerdem möchte ich, so wie meine Gattin, eben auch zwei Waffen besitzen dürfen. Für den Fall der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte würden wir nicht weitere Waffen kaufen, sondern eine Waffe, die derzeit in die Waffenbesitzkarte meiner Gattin eingetragen ist, würde dann in meine Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Wir hätten dann also zusammen jeder eine Faustfeuerwaffe. Auf die Frage, ob ich mich bedroht fühle, gebe ich an: Nein ich fühle mich nicht bedroht. Wichtig ist mir nicht nur der Eigenschutz, sondern auch die Gemeinsamkeit mit meiner Gattin. Die Gemeinsamkeit verstehe ich so, dass es sein könnte, dass wir gemeinsam auf einen Übungsplatz gehen, um mit den Waffen zu schießen beim Landesschießstand in V. Anlässlich der Ausstellung des Waffenführerscheins durch die DD haben wir beide mit Faustfeuerwaffen im Landesschießstand in V geschossen. Seitdem nicht mehr. Auf die Frage, ob ich mich bedroht fühle, gebe ich an: Nein ich fühle mich nicht bedroht. Wichtig ist mir nicht nur der Eigenschutz, sondern auch die Gemeinsamkeit mit meiner Gattin. Die Gemeinsamkeit verstehe ich so, dass es sein könnte, dass wir gemeinsam auf einen Übungsplatz gehen, um mit den Waffen zu schießen beim Landesschießstand in römisch fünf. Anlässlich der Ausstellung des Waffenführerscheins durch die DD haben wir beide mit Faustfeuerwaffen im Landesschießstand in römisch fünf geschossen. Seitdem nicht mehr. Befragt nach meinem Alkoholkonsum gebe ich an: Anfang 2006 habe ich einen Autounfall verursacht in alkoholisiertem Zustand. Daraufhin wurde mir der Führerschein entzogen. Ich trinke zwar Alkohol, dass jedoch nur fallweise. Im Hinblick auf Alkoholkonsum habe ich mich gestern nocheinmal mit meiner Gattin, der EE, unterhalten. Wir sind bei gemeinsamen Recherchen übereingekommen, dass es in den letzten sieben Jahren genau drei Tage gegeben hat, wo ich Alkohol konsumiert habe. Befragt nach den Angaben im Polizeiprotokoll betreffend dem Vorfall vom 17.03.2014 gebe ich an, es ist richtig, dass mein Sohn F psychische Probleme hatte, der Grund für meinen damaligen Anruf bei der Exekutive sollte ja jener sein, wieder die Situation in Bahnen zu lenken und auf dieser Seite deeskalierend zu wirken. Ich habe an diesem Tag aber sicherlich keine Flasche Vodka getrunken. Soweit ich mich daran erinnern kann, waren es 8 cl, dies werden etwa so 4 Schnäpse gewesen sein, also 4 Stamperl. Da ich seit dem 23.01.2006, seit meinem Autounfall an und für sich keinen Alkohol mehr zu mir nehme, da das 2006 geschehene in meinem Innersten tief wurzelt, müsste ich mit einer Flasche ja ohnmächtig gewesen sein. Hier wurde seitens der Exekutive leider ein Alkoholtest verabsäumt, sodass der Grad der Alkoholisierung im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann. Auch beim Einschreiten der Polizei am 07.03.2015 kam die Polizei auf meine Verständigung hin. Grund für die Verständigung der Polizei war das Verhalten meines Sohnes F. F, also mein Sohn, wurde an diesem Tag in das Landeskrankenhaus Hall eingewiesen. Es kam die Polizei und die Rettung. Aggressionen gab es von Seiten meines Sohnes meiner nunmehrigen Gattin gegenüber. Befragt zum Einsatzprotokoll vom 04.09.2015 gebe ich an: Am 04.09.2015 hat mich mein Sohn F in Z besucht. Ich wollte meine Ruhe haben, mein Sohn hat sich aber geweigert, das Haus zu verlassen, er ist dann aggressiv geworden. Er hat dann verschiedene Sachen demoliert, wie zum Beispiel den Katzenbaum. Wir haben im gemeinsamen Haushalt zwei Hunde und vier Katzen. Wenn mir vorgehalten wird, dass in diesem Einsatzprotokoll vom 04.09.2015 ausgeführt ist, dass ich alkoholisiert gewesen sei, gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, dass ich etwas getrunken hätte. Seit etlichen Monaten geht es mir mit meinem Sohn sehr gut. Mein Sohn FF hat im Jahr 2016 eine mehrmonatige stationäre Therapie in U in der „GG“ absolviert, dies hat ihm sehr gut getan. Seitdem hat sich das Verhältnis zwischen meiner Frau und mir einerseits und dem Sohn FF andererseits sehr gebessert, wir haben ein tolles Verhältnis. Mein Sohn studiert auf der Universität Y Deutsch und Geschichte. Mein Sohn ist 22 Jahre alt. Mein Sohn lebt allein. Ich habe ihm vor etlichen Jahren in T eine Eigentumswohnung geschenkt. Über Frage des Rechtsvertreters: Am 04.09.2015 wurde bei mir kein Alkotest gemacht. Über Frage des Sachverständigen CC: Aufgrund dessen, was vor 11 Jahren passiert ist, trinke ich äußerst selten Alkohol. Es gibt ja für mich an sich keinen Grund zur Abstinenz, ich bin ja kein Alkoholiker, also konsumiere ich ganz selten Alkohol. Im Vorfeld zur Alkoholisierung anlässlich des Unfalles Anfang 2006, also im Jänner 2006 hatte ich schwierige familiäre Verhältnisse, einerseits wurde ich von meiner Frau geschieden und andererseits gab es einen Sorgerechtsstreit betreffend den gemeinsamen Sohn F. Ich habe in dieser Situation seinerzeit sicher zu viel getrunken. Die Wogen in meinem Leben haben sich aber mittlerweile geglättet. Ich habe ein gutes Verhältnis mit meiner geschiedenen Frau und mit meinen Kindern. Ich habe ein Kind aus der ersten Ehe, zwei Kinder aus der zweiten Ehe, eines der beiden Kinder aus der zweiten Ehe ist eben der vorhin genannte FF und mit meiner jetzigen Gattin lebe ich in dritter Ehe und wir haben keine Kinder.“ In der Verhandlung vom 18.05.2017 wurde daraufhin Frau Revierinspektor JJ als Zeugin einvernommen und führte diese aus, wie folgt: „Wenn ich befragt werde nach dem Ablauf der Einsätze am 17.03.14, am 07.03.15 und am 04.09.15, so gebe ich an: Ich glaube ich war bei diesen Einsätzen dabei. Bei dem Einsatz am 07.03.2014 war ich sicher dabei. Es wird sicher sein, dass Herr AA damals von sich aus die Polizei gerufen hat und angeführt hat, dass er mit der Situation mit seinem Sohn überfordert ist. Wie das im Einzelnen im Jahr 2014 gewesen ist, weiß ich nicht mehr. Ich war zwei oder drei Mal sicher im Haushalt des Herrn AA. Ich kann mich erinnern, dass eine Alkoholisierung des AA jeweils eine Rolle gespielt hat. Ich hatte den Eindruck, dass Herr AA jeweils stark alkoholisiert war. Es ist nicht meine Entscheidung, ob eine Person eine Waffenbesitzkarte kriegen kann oder nicht. Ich gebe nur über Aufforderung der BH X bekannt, ob es Vorfälle gegeben hat oder nicht. Es ist nicht meine Entscheidung, ob eine Person eine Waffenbesitzkarte kriegen kann oder nicht. Ich gebe nur über Aufforderung der BH römisch zehn bekannt, ob es Vorfälle gegeben hat oder nicht. Einmal wurde auch ein Alkotest gemacht und zwar mit dem sogenannten Vortester. Es wurde dies aber nicht schriftlich festgehalten. Dies war für uns ja nicht von Relevanz, als wäre er mit dem Auto gefahren noch sonst etwas. Herr AA war nie aggressiv. Einmal gab es ein Problem mit seinem Sohn und einmal mit seiner Frau. Ob eine eventuelle Alkoholisierung des AA in einem der Einschreitfälle der Grund für die Situation war, die unser Einschreiten erfordert hat, kann ich nicht sagen. Ich kann mich nicht erinnern, was bei dem Alkovortest für ein Ergebnis erzielt wurde. Der Test wurde sicher auf unser Betreiben, also von Polizeibetreiben hin gemacht. Er hat dem aber freiwillig Folge geleistet. Ich bin seit Juli 2016 in Karenz und seit Jänner 2016 nicht mehr im Dienst. Es ist mir nicht bekannt, ob es weitere Vorfälle im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gegeben hat. Ich hatte den Eindruck, dass Herr AA bei den Einsätzen sicher zwei oder drei Mal alkoholisiert war. Ich hatte schon den Eindruck, dass Herr AA deutlich alkoholisiert war und nicht nur geringfügig. Wenn er nur geringfügig alkoholisiert gewesen wäre, hätte ich das ja gar nicht gemerkt. Mit der Person AA hat es insofern nie ein Problem gegeben, weil er nie aggressiv war. Über Frage des Rechtsvertreters: Warum in diesem Fall ein Alkotest gemacht wurde, kann ich nicht sagen, in solchen Situationen wird dies immer wieder gemacht. Herr AA hat dies freiwillig gemacht. Gebraucht hätte es einen Vortest an sich nicht. Ich kann auch nicht sagen ob es besondere Richtlinien gibt, wann ein Vortest zu machen ist. Vom Gesetz her gibt es keine Richtlinien, das ist eigenes Ermessen. Es ist dem Beamten selbst überlassen ob er einen Vortest macht oder nicht. Von der PI W aus gibt es hier keine Anweisungen. Die Vorteste sind in den Berichten deshalb nicht erwähnt, weil sie nicht relevant waren. An das Ergebnis des Vortests kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich erinnern, dass ein Alkoholgehalt festgestellt wurde, wie viel weiß ich aber nicht. Meiner Meinung nach sind Gründe, die einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit widersprechen unter anderem Alkoholisierung. Ob der Beschwerdeführer alkohol- oder suchtkrank ist, kann ich nicht sagen, da kenne ich mich nicht aus. Über Frage des Sachverständigen CC, ob ein Alkovortestgerät unter Umständen auch eingesetzt würde, wenn jemand absolut nüchtern ist, so gibt die Zeugin an, ja das kann auch der Fall sein. Ich lebe im gemeinsamen Haushalt mit meinem Ehegatten Herrn AA in Z in Adresse
- Ich habe seinerzeit zugleich mit meinem Mann die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der BH X beantragt. Mittlerweile wurde mir eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Ich habe daraufhin zwei Waffen der Kategorie B gekauft und zwar zwei Faustfeuerwaffen. Die Waffen verwahre ich im Safe. Dieser Safe steht im Keller unseres Hauses.Ich lebe im gemeinsamen Haushalt mit meinem Ehegatten Herrn AA in Z in Adresse
- Ich habe seinerzeit zugleich mit meinem Mann die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der BH römisch zehn beantragt. Mittlerweile wurde mir eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Ich habe daraufhin zwei Waffen der Kategorie B gekauft und zwar zwei Faustfeuerwaffen. Die Waffen verwahre ich im Safe. Dieser Safe steht im Keller unseres Hauses. Prinzipiell führe ich aus, dass mein Mann in den letzten sieben Jahren nur selten Alkoholisiert war. Dies war meiner Meinung nach zwei, drei Mal. Meiner Erinnerung nach waren die Schwierigkeiten mit dem Sohn der Anlass für den Alkoholkonsum. Mein Mann trinkt generell eigentlich gar keinen Alkohol. Wenn ich von Alkoholisierung rede, dann meine ich, dass er überhaupt Alkohol getrunken hat. Wir trinken beide keinen Alkohol. Die Anlässe waren definitiv die Schwierigkeiten mit seinem Sohn F. Meiner Erinnerung nach hat mein Mann das letzte Mal im September 2015 Alkohol konsumiert. Der Grund war wieder die Eskalation der Situation mit dem Sohn F. Mittlerweile hat F eine Therapie besucht und momentan ist das Verhältnis gut, es läuft gut. Wenn man weiß, wie die Situation vorher war, läuft es mittlerweile sehr gut. Angespannt war eigentlich eher das Verhältnis zwischen mir und dem Sohn als zwischen Herrn AA und seinem Sohn. FF hat sich erwartet, dass ich Mutterersatz spiele, er wollte eben auch körperlichen Kontakt im Sinne von Umarmungen und Küssen. Dies war mir allein schon aufgrund des geringen Altersunterschiedes unangenehm. Ich wollte das nicht und das hat F verstört. Es hat F massiv gekränkt. Er fühlte sich zurückgewiesen und abgestoßen. Meines Wissens nimmt mein Mann keine Tabletten. Ich weiß aber, dass mein Mann einmal am Tag eine Blutdrucktablette nimmt. Bei dem Polizeieinsatz am 07.03.2015 wurde die Polizei von meinem Mann gerufen. Am 17.03.2014 hat glaube ich auch mein Mann die Polizei gerufen und zwar mit Sicherheit. Mein Mann wollte die Situation dadurch beruhigen, weil der Sohn „ausgerastet“ ist. Der Sohn hat sogar mit Suizid gedroht. Über Frage des Rechtsvertreters: Wäre bei diesen Einsätzen der Polizei ein Alkotest bei meinem Mann gemacht worden, könnte ich mich daran erinnern. Ich kann mich aber nicht daran erinnern. Es kann schon sein, dass, wie die vorhin einvernommene Polizistin ausgesagt hat, dass mein Mann bei diesen Einsätzen Alkohol konsumiert hatte. Schwer alkoholisiert war mein Mann sicher nicht. Das was man landläufig als „Fetzen“ bezeichnet, hat er sicher nicht gehabt. Mein Mann war nicht aggressiv bei diesen Einsätzen. Ich bin mit meinem Mann seit 15 Jahren beinander, wir haben kein aggressives Verhältnis. Ich habe zusammen mit meinem Mann eine eigene Firma und zwar vermitteln wir Arbeitskräfte. Seit Dezember 2006 haben wir die Firma. Mein Mann ist offiziell in Pension. Die Firma läuft jetzt auf mich. Die Firma läuft gut. Finanziell haben wir keine Probleme. Dem Sohn haben wir sogar eine Eigentumswohnung in T geschenkt, weil das Zusammenleben direkt mit ihm nicht gegangen ist.“ In der Verhandlung am 18.05.2017 wurde sodann Herr CC einvernommen und führte dieser aus, wie folgt: Ich habe eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung mit Herrn AA durchgeführt am
- März
- Wenn ich gefragt werde, ob ich das Gutachten, nachdem was ich heute in der Verhandlung gehört habe, nocheinmal so ausstellen würde, so gebe ich an, ich würde es in dieser Form heute so nicht ausstellen. Die Durchführungsverordnung im Waffengesetz sieht eine zweistufige Vorgangsweise vor für die Begutachtung. Ausgangspunkt ist bei einem Erstantrag und ohne Waffenverbot Stufe
- Die Stufe 1 ist sozusagen ein Screening, wo verschiedene Lebensbereiche kurz beleuchtet werden. Wenn sich keine Risikofaktoren zeigen, dann ist die Stufe 1 positiv. Zeigt sich irgendwo eine Neigung, so steht es im Gesetz, also ein leichter Verdacht oder Hinweis auf eine Unverlässlichkeit, dann ist die Stufe 1 negativ und kann eine Stufe 2 angeboten werden, die dann viel ausführlicher, länger und umfangreicher ist, wo auch Dokumente beigebracht werden können, aus denen dann letztlich eine vertiefte Entscheidung hervorgeht. Das heißt, es können Risikofaktoren aufgelöst werden, oder auch nicht. Dann bleibt die Stufe 1 negativ. In meinem Gutachten auf Basis Stufe 1 hat es laut den mir vorliegenden Angaben keine Risikofaktoren gegeben. Ich habe auch einen Persönlichkeitstest mit Herrn AA durchgeführt. Hiebei ist eine erhöhte soziale Risikobereitschaft hervorgekommen, das kann positiv interpretiert werden, dass jemand auf ein Begehren, die Waffe auszuhändigen das fundiert von sich weisen kann, kann aber auch Hinweis sein, auf manchmal konflikthaftes Sozialverhalten. Ein weiterer Punkt ist in der Erstbegutachtung der Stufe 1 aufgefallen und zwar dieses Alkoholdelikt im Jahre 2006 mit einem Promillwert von 2,3 Promill, was auf ein Alkoholproblem hinweist. Meine Nachfrage nach dem Alkoholkonsum wurde so beantwortet, dass Herr A seit dem Delikt abstinent sei. Die heute verhandelten Polizeieinsätze wurden nicht angegeben. Deshalb war für mich die Stufe 1 der Begutachtung positiv und hatte ich seinerzeit erklärt, dass keine Hinweise auf eine mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit vorliegen. Hätte ich Kenntnis gehabt von den Polizeieinsätzen mit Alkoholisierung, wären Hinweise vorgelegen, hätte die Stufe 1 negativ sein müssen. An sich müsste nunmehr die Stufe 2 der Begutachtung durchgeführt werden. Hier möchte ich aber an Ort und Stelle gleich ausführen, dass mir heute positiv aufgefallen ist, dass Herr A in diesen Konfliktsituationen Verantwortungsbewusstsein gezeigt hat, indem er die Rettung oder die Polizei gerufen hat. Negativ muss entgegengehalten werden, dass Herr A in Konfliktsituationen, also die erwähnte Scheidung, die Auseinandersetzungen mit dem Sohn und einmal mit der Ehegattin zu Alkoholkonsum neigt und dann in einem Zustand der Überforderung die Polizei gerufen hat. Man weiß aber nicht, was in diesem Zustand passiert, wenn eine Waffe zugänglich ist. Dieses Muster, einerseits Stress und andererseits Belastung, könnte einen erhöhten Alkoholkonsum bedeuten, der dann eine reduzierte Verlässlichkeit mit sich bringt. Ein unbedachter Umgang mit einer Waffe kann somit nicht ausgeschlossen werden. Um eine abschließende Verlässlichkeitsüberprüfung vornehmen zu können bräuchte ich ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie, weil das Gesetz eben bei der Verlässlichkeitsüberprüfung die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Falle einer Drogen- oder Alkoholabhängigkeit ausschließt. Über Frage des Rechtsvertreters, woraus ich eine Alkoholisierung bei den Polizeieinsätzen objektiviere, so gebe ich an, dass ich hier das heute Verhandelte zur Kenntnis genommen habe und deshalb dieses Thema angesprochen habe. Wie hoch ein eventueller Alkoholisierungsgrad bei den Polizeieinsätzen war, bei den drei Aktenkundigen, kann ich nicht angeben. Über Frage des Beschwerdeführers an den Sachverständigen, ob es für ihn einen Unterschied macht, ob ich zu einem womöglich vorhandenen Messer greife, was ja nicht geschehen ist in einer angespannten Situation, oder ob ich dann zu einer womöglich vorhandenen Schusswaffe greife, so gibt der Sachverständige an, dass er gesagt hat eben das ausgeführt hat, dass er einen Gebrauch aufgrund seines bisherigen Wissenstandes nicht ausschließen kann. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei der Motivation für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte anlässlich der Untersuchung angegeben, die Motivation sei der Selbstschutz in der Firma weil hier durchaus auch mit Menschen aus aller Herren Länder Kontakt besteht, wo womöglich ein Gefahrenpotential bestehen könnte und auch schon Polizei gerufen worden ist und wenn eine Waffe vorhanden ist muss man davon ausgehen, dass der Selbstschutz auch mit der Waffe ausgeübt werden kann. Über Frage des Rechtsvertreters, ob die im Akt einliegenden Untersuchungsergebnisse betreffend die Blutuntersuchung irgendeinen Hinweis auf Alkoholmissbrauch geben, so gebe ich an, dies ist nicht der Fall. Aus den vorliegenden Werten kann eine Alkoholabhängigkeit nicht abgeleitet werden. Rein aus den Leberwerten kann eine Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nicht abgelesen werden.“ Die Verhandlung wurde sodann zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht Alkohol- oder Suchtkrank ist auf unbestimmte Zeit vertagt. Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat sodann Herr KK mit Datum 28.12.2017 ein umfangreiches schriftliches Gutachten erstattet, in dem er zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht von einem altersentsprechenden psychopathologischen Status auszugehen ist. Labortechnisch gibt es keinen Hinweis auf Vorliegen einer Alkoholkrankheit, da alle relevanten Werte im Normbereich sind. In der gutachterlichen abschließenden Stellungnahme führt der Sachverständige KK aus, dass sich aktuell keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung ergeben, ebenfalls keine Hinweise auf eine Alkoholkrankheit oder einen Benzodiazepin-missbrauch vorliegen. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung: Mit Antrag vom 21.03.2016 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B beantragt. Nach Abführung eines umfangreichen Beweisverfahrens konnten aktuell keine Hinweise auf eine mangelnde Verlässlichkeit iSd § 8 Waffengesetz festgestellt werden. Ganz im Gegenteil ist dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen KK zu entnehmen, dass Hinweise auf eine mangelnde Verlässlichkeit nicht gegeben sind. Mit Antrag vom 21.03.2016 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B beantragt. Nach Abführung eines umfangreichen Beweisverfahrens konnten aktuell keine Hinweise auf eine mangelnde Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Waffengesetz festgestellt werden. Ganz im Gegenteil ist dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen KK zu entnehmen, dass Hinweise auf eine mangelnde Verlässlichkeit nicht gegeben sind. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Der Beschwerdeführer selbst hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 einen verlässlichen ruhigen und besonnenen Eindruck hinterlassen. Bei der Verhandlung sind nicht einmal ansatzweise Verhaltensweisen zu Tage getreten, welche an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 8 Waffengesetz Zweifel aufkommen lassen würden. Der festgestellte Sachverhalt ist das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Der Beschwerdeführer selbst hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 einen verlässlichen ruhigen und besonnenen Eindruck hinterlassen. Bei der Verhandlung sind nicht einmal ansatzweise Verhaltensweisen zu Tage getreten, welche an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 8, Waffengesetz Zweifel aufkommen lassen würden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers wurde von seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin ebenfalls bestätigt. Weder die Einvernahme des medizinischen Sachverständigen in der Verhandlung am 18.05.2017 noch das letztlich erstellte Gutachten des KK haben Hinweise dafür gegeben, dass eine Verlässlichkeit iSd § 8 Waffengesetz nicht vorliegen würde. Die Verantwortung des Beschwerdeführers wurde von seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin ebenfalls bestätigt. Weder die Einvernahme des medizinischen Sachverständigen in der Verhandlung am 18.05.2017 noch das letztlich erstellte Gutachten des KK haben Hinweise dafür gegeben, dass eine Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Waffengesetz nicht vorliegen würde. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufstellung einer Waffenbesitzkarte die Verlässlichkeit iSd §
§ 8Waffengesetz 1996 gegeben ist oder nicht.
Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufstellung einer Waffenbesitzkarte die Verlässlichkeit iSd Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Waffengesetz 1996 gegeben ist oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt: „Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21.
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.Paragraph 21,
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. […] Verläßlichkeit § 8.
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
- Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
- wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
- wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
- wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
- wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“ Nach § 21 Abs 1 Waffengesetz haben EWR Bürger (einschließlich österreichische Staatsbürger) und um einen solchen handelt es sich bei dem Beschwerdeführer, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wenn sie verlässlich sind, das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung wie etwa die in § 22 Abs 1 Waffengesetz genannte, haben. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Waffengesetz haben EWR Bürger (einschließlich österreichische Staatsbürger) und um einen solchen handelt es sich bei dem Beschwerdeführer, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wenn sie verlässlich sind, das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung wie etwa die in Paragraph 22, Absatz eins, Waffengesetz genannte, haben. In seiner Einvernahme als Partei hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Schusswaffe zum Zweck des Selbstschutzes und zum Zwecke des gemeinsamen Besuchs des Landesschießstandes mit seiner Gattin benötige. Dies ist als Rechtfertigung iSd § 22 Abs 1 anzusehen. Gemäß § 22 Abs 1 Waffengesetz 1996 ist eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. In seiner Einvernahme als Partei hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Schusswaffe zum Zweck des Selbstschutzes und zum Zwecke des gemeinsamen Besuchs des Landesschießstandes mit seiner Gattin benötige. Dies ist als Rechtfertigung iSd Paragraph 22, Absatz eins, anzusehen. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Waffengesetz 1996 ist eine Rechtfertigung iSd Paragraph 21, Absatz eins, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. Die Behörde hat von Amts wegen die Verlässlichkeit eines Antragstellers zu überprüfen. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Gründe vorgekommen, die an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd §
§ 8zweifeln lassen.
Die Behörde hat von Amts wegen die Verlässlichkeit eines Antragstellers zu überprüfen. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Gründe vorgekommen, die an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, zweifeln lassen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.21.1691.15