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{'item': 'LVwG-2017/41/2724-3'}

Obsah (16)§ 6Art 1§ 13§ 1Art 2Art 4Art 5§ 21Art. 15aArtikel 15§ 4§ 27§ 3§ 10§ 14§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2724-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag der Stadt Z vom 07.11.2016 auf Verpflichtung zum Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen für Frau AA im Pflegeheim BB in Z gemäß den Artikeln 1, 2 lit a, 3 Abs 1, 5 Abs 2 lit a und 7 der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl Nr 30/1974 idF LGBl Nr 30/1974, iVm § 21 Abs 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018 abgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag der Stadt Z vom 07.11.2016 auf Verpflichtung zum Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen für Frau AA im Pflegeheim BB in Z gemäß den Artikeln 1, 2 Litera a,, 3 Absatz eins, 5, Absatz 2, Litera a und 7 der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1974,, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, abgewiesen wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 05.02.2015, ****, wurde Frau AA vom 01.03.2015 – 31.12.2015 Mindestsicherung gewährt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 05.02.2015, ****, wurde Frau AA vom 01.03.2015 – 31.12.2015 Mindestsicherung gewährt. Mit weiterem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 14.09.2015, ****, wurde Frau AA

§ 6

des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung, gemäß § 6 TMSG vom 01.09.2015 – 30.09.2016 eine monatliche Unterstützung für Herbergskosten im Ausmaß von 100 % gewährt.Mit weiterem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 14.09.2015, ****, wurde Frau AA

Paragraph 6, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der geltenden Fassung, gemäß Paragraph 6, TMSG vom 01.09.2015 – 30.09.2016 eine monatliche Unterstützung für Herbergskosten im Ausmaß von 100 % gewährt. In weiterer Folge wurde der Mindestsicherungsbehörde seitens der Herberge in X, Adresse 2 (CC) mitgeteilt, dass Frau A „verschwunden“ und am 14.09.2015 von der Herberge abgemeldet worden sei. Die Mindestsicherungsleistung wurde von der Stadt X, Mindestsicherung mit 31.09.2015 gestoppt und Frau A schließlich am 26.11.2015 mit Hauptwohnsitz in X, Adresse 2, Haus **** (CC) am 26.11.2015 mit Hauptwohnsitz abgemeldet. Anschließend hielt sich Frau A im Bezirk W in der V auf, wo sie Mindestsicherung bezog.In weiterer Folge wurde der Mindestsicherungsbehörde seitens der Herberge in römisch zehn, Adresse 2 (CC) mitgeteilt, dass Frau A „verschwunden“ und am 14.09.2015 von der Herberge abgemeldet worden sei. Die Mindestsicherungsleistung wurde von der Stadt römisch zehn, Mindestsicherung mit 31.09.2015 gestoppt und Frau A schließlich am 26.11.2015 mit Hauptwohnsitz in römisch zehn, Adresse 2, Haus **** (CC) am 26.11.2015 mit Hauptwohnsitz abgemeldet. Anschließend hielt sich Frau A im Bezirk W in der römisch fünf auf, wo sie Mindestsicherung bezog. Im Zeitraum 23.12.2015 – 20.01.2016 befand sich Frau A im LKH ZU, Standort T, Abteilung für Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie in stationärer Behandlung. Vom Spital kam sie direkt in das Pflegeheim BB in Z, wo sie am 28.01.2016 mit Hauptwohnsitz angemeldet wurde.Im Zeitraum 23.12.2015 – 20.01.2016 befand sich Frau A im LKH Z, U, Standort T, Abteilung für Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie in stationärer Behandlung. Vom Spital kam sie direkt in das Pflegeheim BB in Z, wo sie am 28.01.2016 mit Hauptwohnsitz angemeldet wurde. Mit beim Amt der Yer Landesregierung, Abteilung Soziales, am 16.02.2017 eingelangtem Schreiben der Stadt Z wurde mitgeteilt, dass aufgrund des Aufenthaltes in Z eine bescheidmäßige Erledigung für die Pflegeheimunterbringung von AA durch den Magistrat Z erfolgt. Gemäß §§ 9 und 13 StSHG handle es sich hierbei um eine Pflichtleistung und werde nochmals um bescheidmäßige Erledigung iSd Ländervereinbarung über den Kostenersatz in der Sozialhilfe ersucht. Mit beim Amt der Yer Landesregierung, Abteilung Soziales, am 16.02.2017 eingelangtem Schreiben der Stadt Z wurde mitgeteilt, dass aufgrund des Aufenthaltes in Z eine bescheidmäßige Erledigung für die Pflegeheimunterbringung von AA durch den Magistrat Z erfolgt. Gemäß Paragraphen 9 und 13 StSHG handle es sich hierbei um eine Pflichtleistung und werde nochmals um bescheidmäßige Erledigung iSd Ländervereinbarung über den Kostenersatz in der Sozialhilfe ersucht. Mit Schreiben vom 20.02.2017, Zl ****, wurde vom Amt der Yer Landesregierung, Abteilung Soziales, dem Stadtmagistrat Z mitgeteilt, dass die aufgewendeten Kosten für die Hilfesuchende AA anerkannt werden und es zu einem Kostenersatz

Art 1der Sozialhilfe-Ländervereinbarung durch das Land Y komme.

Die aufgewendeten Kosten seien der Abteilung Soziales, Amt der Yer Landesregierung mitzuteilen, die Verrechnung erfolge im Zuge der quartalsmäßigen Abrechnung.Mit Schreiben vom 20.02.2017, Zl ****, wurde vom Amt der Yer Landesregierung, Abteilung Soziales, dem Stadtmagistrat Z mitgeteilt, dass die aufgewendeten Kosten für die Hilfesuchende AA anerkannt werden und es zu einem Kostenersatz

Artikel eins, der Sozialhilfe-Ländervereinbarung durch das Land Y komme. Die aufgewendeten Kosten seien der Abteilung Soziales, Amt der Yer Landesregierung mitzuteilen, die Verrechnung erfolge im Zuge der quartalsmäßigen Abrechnung. Aufgrund dieses Anerkenntnisses übermittelte die Stadt Z mit E-Mail vom 05.07.2017 eine Rechnung für den Zeitraum 20.01.2016 – 31.03.2017 in der Höhe von € 52.335,51 und ersuchte die Abteilung Soziales des Amtes der Yer Landesregierung um Einzahlung bis zum 15.06.2017. Eine weitere Rechnung für den Zeitraum 01.04.2017 – 30.06.2017 in der Höhe von € 12.868,59 wurde am 11.07.2017 mit dem Ersuchen um Bezahlung bis 15.08.2017 übermittelt. Schließlich wurde mit Schreiben der Stadt Z vom 12.09.2017 eine neuerliche Rechnung in der Höhe von € 65.204,10 für den Zeitraum 20.01.2016 – 30.06.2017 unter Berufung auf die Ländervereinbarung und das Kostenanerkenntnis zur Begleichung bis 30.09.2017 an die Abteilung Soziales des Amtes der Yer Landesregierung übermittelt. Sollten die kosten nicht bezahlt werden, wurde um Erlassung eines ablehnenden Bescheides ersucht. Mit Schreiben der Yer Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 21.08.2017, Zl Va-460-68043/1/5, wurde dem Stadtmagistrat Z mitgeteilt, dass die örtliche Zuständigkeit im gegenständlichen Fall aufgrund der Pflegegeldstufe 2 bei der Stadt X liege.Mit Schreiben der Yer Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 21.08.2017, Zl Va-460-68043/1/5, wurde dem Stadtmagistrat Z mitgeteilt, dass die örtliche Zuständigkeit im gegenständlichen Fall aufgrund der Pflegegeldstufe 2 bei der Stadt römisch zehn liege. Bereits mit Schreiben des Stadtmagistrates X, Mindestsicherung, vom 07.03.2016 und vom 22.09.2016, war der Stadt Z, Sozialamt, mitgeteilt worden, dass der Erstattungspflicht der für A angemeldeten Kosten nicht entsprochen werden könnte.

dem über die Übernahme von Heimkosten in Y im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung entschieden werde, könnten diese Kosten nicht im Rahmen der Ländervereinbarung übernommen werden.Bereits mit Schreiben des Stadtmagistrates römisch zehn, Mindestsicherung, vom 07.03.2016 und vom 22.09.2016, war der Stadt Z, Sozialamt, mitgeteilt worden, dass der Erstattungspflicht der für A angemeldeten Kosten nicht entsprochen werden könnte.

dem über die Übernahme von Heimkosten in Y im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung entschieden werde, könnten diese Kosten nicht im Rahmen der Ländervereinbarung übernommen werden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Yer Landesregierung vom 17.10.2017,Zl ****, wurde der Antrag des Sozialamtes der Stadt Z auf Anerkennung der endgültigen Kostentragung für die erbrachten Sozialhilfeleistungen für Frau A

dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 iVm dem Gesetz über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl Nr 30/1974, abgewiesen. Aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung zur stationären Pflege

§ 13lit a i

Vm § 2 Abs 3 und Abs 17 TMSG gemäß § 4 Abs 4 iVm § 27 Abs 2 und 3 des TMSG seitens der Landesregierung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren sei, weshalb diese Kosten nicht im Rahmen der Ländervereinbarung übernommen werden können.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Yer Landesregierung vom 17.10.2017,, Zl ****, wurde der Antrag des Sozialamtes der Stadt Z auf Anerkennung der endgültigen Kostentragung für die erbrachten Sozialhilfeleistungen für Frau A

dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in Verbindung mit dem Gesetz über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1974,, abgewiesen. Aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung zur stationären Pflege

Paragraph 13, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 17, TMSG gemäß Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 und 3 des TMSG seitens der Landesregierung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren sei, weshalb diese Kosten nicht im Rahmen der Ländervereinbarung übernommen werden können. Gegen diesen Bescheid wurde von der Stadt Z mit Schriftsatz vom 20.11.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Y erhoben und darauf hingewiesen, dass für Frau AA gemäß §§ 4, 7, 9 und 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz die nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim BB in Z seit 20.01.2016 übernommen würden, es werde gemäß § 10 leg cit Krankenhilfe gewährt. Frau A habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt vom 07.12.2006 – 06.07.2009 und vom 01.09.2009 – 26.11.2015 in Y gehabt und habe sich anschließend im Bezirk W in der V aufgehalten. Im Zeitraum 23.12.2015 – 20.01.2016 habe sich Frau A im LKH Z U, Standort T, Abteilung für Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie in stationärer Behandlung befunden, vom Spital sei sie direkt in das Pflegeheim BB in Z gekommen.Gegen diesen Bescheid wurde von der Stadt Z mit Schriftsatz vom 20.11.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Y erhoben und darauf hingewiesen, dass für Frau AA gemäß Paragraphen 4, 7, 9 und 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz die nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim BB in Z seit 20.01.2016 übernommen würden, es werde gemäß Paragraph 10, leg cit Krankenhilfe gewährt. Frau A habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt vom 07.12.2006 – 06.07.2009 und vom 01.09.2009 – 26.11.2015 in Y gehabt und habe sich anschließend im Bezirk W in der römisch fünf aufgehalten. Im Zeitraum 23.12.2015 – 20.01.2016 habe sich Frau A im LKH Z U, Standort T, Abteilung für Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie in stationärer Behandlung befunden, vom Spital sei sie direkt in das Pflegeheim BB in Z gekommen. Da die Hilfeempfängerin in den letzten 6 Monaten vor Hilfsbedürftigkeit länger als 5 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Y gehabt habe und damit die Voraussetzungen für den Kostenersatz

den Bestimmungen der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe durch das Land Y erfüllt gewesen seien, sei mit Schreiben der Stadt Z vom 29.01.2016 an den Magistrat X um Anerkennung der endgültigen Kostentragung und Ersatz der anfallenden Sozialhilfekosten ersucht worden. Mit Schreiben der Yer Landesregierung vom 20.02.2017 seien die Kosten seitens der Landesregierung auch anerkannt und um quartalsmäßige Abrechnung ersucht worden. Dies sei seitens der Yer Landesregierung ja außer Streit.Da die Hilfeempfängerin in den letzten 6 Monaten vor Hilfsbedürftigkeit länger als 5 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Y gehabt habe und damit die Voraussetzungen für den Kostenersatz

den Bestimmungen der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe durch das Land Y erfüllt gewesen seien, sei mit Schreiben der Stadt Z vom 29.01.2016 an den Magistrat römisch zehn um Anerkennung der endgültigen Kostentragung und Ersatz der anfallenden Sozialhilfekosten ersucht worden. Mit Schreiben der Yer Landesregierung vom 20.02.2017 seien die Kosten seitens der Landesregierung auch anerkannt und um quartalsmäßige Abrechnung ersucht worden. Dies sei seitens der Yer Landesregierung ja außer Streit. Am 24.04.2017 und am 11.07.2017 seien die in der Zeit vom 20.01.2016 – 30.06.2017 angefallenen Sozialhilfekosten der Yer Landesregierung in Rechnung gestellt worden. Da die Kosten bis dato nicht beglichen wurden, habe die Stadt Z schließlich eine bescheidmäßige Erledigung durch die Yer Landesregierung beantragt, die Übernahme der Kosten sei mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt, weshalb dieser Bescheid seinem gesamten Umfang

angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde. Die Yer Landesregierung übersehe bei ihrer rechtlichen Beurteilung, dass gemäß Art 2 lit a der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in der Sozialhilfe zu den ersatzpflichtigen Kosten jedenfalls die dem Träger des vorläufigen Kostenträgers und Aufenthaltsverbandes die

den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe entstehenden Pflichtleistungskosten vom endgültigen Kostenträger zu ersetzen seien.

der Rechtsprechung des VwGH komme es hierbei immer darauf an, ob der Leistungstyp dem Grunde

in beiden Bundesländern in den Sozialhilfegesetzen existiere. Heimzuzahlungskosten würden sowohl in der V als auch in Y

den jeweiligen Landesgesetzen geleistet. Somit sei die Leistung Heimzuzahlung in beiden Ländern im Leistungskatalog enthalten. Weiters stelle der VwGH darauf ab, ob die Leistung beim Aufenthaltsverband und vorläufigen Kostenträger auch eine Pflichtleistung darstelle. In diesem Fall seien die Sozialhilfekosten zu ersetzen, auch wenn beim endgültig verpflichteten Träger die Leistung eine freiwillige Leistung des Privatrechtsträgers darstelle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Yer Landesregierung die endgültige Kostentragung daher anerkennen müssen. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt, weshalb dieser Bescheid seinem gesamten Umfang

angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde. Die Yer Landesregierung übersehe bei ihrer rechtlichen Beurteilung, dass gemäß Artikel 2, Litera a, der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in der Sozialhilfe zu den ersatzpflichtigen Kosten jedenfalls die dem Träger des vorläufigen Kostenträgers und Aufenthaltsverbandes die

den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe entstehenden Pflichtleistungskosten vom endgültigen Kostenträger zu ersetzen seien.

der Rechtsprechung des VwGH komme es hierbei immer darauf an, ob der Leistungstyp dem Grunde

in beiden Bundesländern in den Sozialhilfegesetzen existiere. Heimzuzahlungskosten würden sowohl in der römisch fünf als auch in Y

den jeweiligen Landesgesetzen geleistet. Somit sei die Leistung Heimzuzahlung in beiden Ländern im Leistungskatalog enthalten. Weiters stelle der VwGH darauf ab, ob die Leistung beim Aufenthaltsverband und vorläufigen Kostenträger auch eine Pflichtleistung darstelle. In diesem Fall seien die Sozialhilfekosten zu ersetzen, auch wenn beim endgültig verpflichteten Träger die Leistung eine freiwillige Leistung des Privatrechtsträgers darstelle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Yer Landesregierung die endgültige Kostentragung daher anerkennen müssen. Es wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Stadt Z auf Anerkennung der endgültigen Kostentragung durch die Yer Landesregierung ab 20.01.2016 vollinhaltlich stattgegeben werde. Der Beschwerde beigeschlossen war der Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.03.2017, wonach für Frau AA im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß §§ 4, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes die durch Ersatz und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim BB, Z, vom 20.01.2016 – 30.09.2019 übernommen werden.Es wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Stadt Z auf Anerkennung der endgültigen Kostentragung durch die Yer Landesregierung ab 20.01.2016 vollinhaltlich stattgegeben werde. Der Beschwerde beigeschlossen war der Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.03.2017, wonach für Frau AA im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Paragraphen 4, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes die durch Ersatz und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim BB, Z, vom 20.01.2016 – 30.09.2019 übernommen werden. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG-2017/41/2724). II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

§ 1des Gesetzes über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Ländern, LGBl Nr 30/1974 id

F LGBl Nr 58/2005, gilt die Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage), der die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien beigetreten sind, soweit sie sich auf das Land Y bezieht, als Gesetz.

Paragraph eins, des Gesetzes über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Ländern, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005,, gilt die Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage), der die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien beigetreten sind, soweit sie sich auf das Land Y bezieht, als Gesetz.

Art 1

dieser Vereinbarung sind die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes – im Folgenden als Träger bezeichnet – verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Artikel eins, dieser Vereinbarung sind die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes – im Folgenden als Träger bezeichnet – verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Art 2

lit a) der zit Vereinbarung gehören zu den Kosten der Sozialhilfe die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden

den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe erwachsen.

Artikel 2

, Litera a,) der zit Vereinbarung gehören zu den Kosten der Sozialhilfe die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden

den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe erwachsen. Weiters gilt gemäß Art 3 der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, dass jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet ist, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der

den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat. Weiters gilt gemäß Artikel 3, der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, dass jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet ist, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der

den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat. Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert

Art 4

der zitierten Vereinbarung, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen

dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert

Artikel 4

, der zitierten Vereinbarung, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen

dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

Art 5

Abs 1 der cit Vereinbarung hat der zum Kostenersatz verpflichtete Träger, soweit in Abs 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger iSd Art 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.

Artikel 5

, Absatz eins, der cit Vereinbarung hat der zum Kostenersatz verpflichtete Träger, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger iSd Artikel 2, erwachsenden Kosten zu ersetzen.

Art 5

Abs 2 lit a der Vereinbarung nicht zu ersetzen sind die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten iSd des Art 2 lit b handelt. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang argumentiert, dass die Heimunterbringung

dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz eine freiwillige Leistung, aber in der V eine Leistung mit Rechtsanspruch (Pflichtleistung) sind.

Artikel 5

, Absatz 2, Litera a, der Vereinbarung nicht zu ersetzen sind die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten iSd des Artikel 2, Litera b, handelt. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang argumentiert, dass die Heimunterbringung

dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz eine freiwillige Leistung, aber in der römisch fünf eine Leistung mit Rechtsanspruch (Pflichtleistung) sind. Gemäß Art 7 der Vereinbarung hat über die Verpflichtung zum Kostenersatz im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.Gemäß Artikel 7, der Vereinbarung hat über die Verpflichtung zum Kostenersatz im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.

§ 21Abs 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, LGBl Nr 99/2010,id

F LGBl Nr 18/2018, gehören zu den Kosten der Mindestsicherung der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen

Art. 15a

B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Y aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften

den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.

Paragraph 21, Absatz 2, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018,, gehören zu den Kosten der Mindestsicherung der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen

Artikel 15

a, B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Y aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften

den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.

§ 13des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG), LGBl Nr 29/1998id

F LGBl Nr 20/2017, haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die

den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

Paragraph 13, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG), Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2017,, haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die

den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

§ 13

lit a TMSG besteht die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege jeweils insbesondere in der stationären Pflege (§ 2 Abs 17).

der Begriffsbestimmung des§ 2 Abs 3 TMSG ist pflegebedürftig, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe 3

den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als 6 Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

Paragraph 13, Litera a, TMSG besteht die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege jeweils insbesondere in der stationären Pflege (Paragraph 2, Absatz 17,).

der Begriffsbestimmung des, Paragraph 2, Absatz 3, TMSG ist pflegebedürftig, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe 3

den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als 6 Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges. Gemäß § 2 Abs 17 TMSG umfasst die stationäre Pflege die stationäre Unterbringung, Betreuung und Pflege in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 17, TMSG umfasst die stationäre Pflege die stationäre Unterbringung, Betreuung und Pflege in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen.

§ 4

Abs 4 TMSG gewähren die Gemeinden Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege als Träger von Privatrechten. Die übrigen Leistungen der Mindestsicherung gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit in § 27 Abs 2 nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 4, Absatz 4, TMSG gewähren die Gemeinden Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege als Träger von Privatrechten. Die übrigen Leistungen der Mindestsicherung gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit in Paragraph 27, Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

§ 27

Abs 2 leg cit haben die Bezirksverwaltungsbehörden im Verwaltungsweg zu entscheiden:

Paragraph 27, Absatz 2, leg cit haben die Bezirksverwaltungsbehörden im Verwaltungsweg zu entscheiden: a) in den Angelegenheiten

Abs 1 lit a, ausgenommen jedoch die Gewährung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde

§ 3

Abs 3,a) in den Angelegenheiten

Absatz eins, Litera a,, ausgenommen jedoch die Gewährung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde

Paragraph 3, Absatz 3,, b) in Angelegenheiten

Abs 1 lit b, wenn es sich dabei um Leistungen

§ 10

und Zusatzleistungen

§ 14

Abs 3 handelt,b) in Angelegenheiten

Absatz eins, Litera b,, wenn es sich dabei um Leistungen

Paragraph 10 und Zusatzleistungen

Paragraph 14, Absatz 3, handelt, c) in den Angelegenheiten

Abs 1 lit c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, undc) in den Angelegenheiten

Absatz eins, Litera c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und d) in den Angelegenheiten

Abs 1 lit ed) in den Angelegenheiten

Absatz eins, Litera e

§ 27

Abs 3 leg cit obliegt der Landesregierung die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Pflege (§ 2 Abs 16) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz über die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen

§ 41

Abs 2.

Paragraph 27, Absatz 3, leg cit obliegt der Landesregierung die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Pflege (Paragraph 2, Absatz 16,) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz über die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen

Paragraph 41, Absatz 2, Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Leistung zur stationären Pflege aufgrund der oben angeführten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren ist und diese Kosten nicht im Rahmen der Ländervereinbarung übernommen werden können. Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin argumentiert, dass gemäß Art 2 lit a der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in der Sozialhilfe zu den ersatzpflichtigen Kosten jedenfalls die dem Träger des vorläufigen Kostenträgers und Aufenthaltsverbandes

den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe entstehenden Pflichtleistungskosten vom endgültigen Kostenträger zu ersetzen sind und dass es

der Rechtsprechung des VwGH hierbei immer darauf ankommt, ob der Leistungstyp dem Grunde

in beiden Bundesländern in den Sozialhilfegesetzen existiert. Heimzuzahlungskosten würden sowohl in der V als auch in Y

den jeweiligen Landesgesetzen geleistet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der VwGH darauf abstellt, ob die Leistung beim Aufenthaltsverband und vorläufigen Kostenträger auch eine Pflichtleistung darstellt. In diesem Falle seien die Sozialhilfekosten zu ersetzen, auch wenn beim endgültig verpflichteten Träger die Leistung eine freiwillige Leistung des Privatrechtsträgers darstelle.Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Leistung zur stationären Pflege aufgrund der oben angeführten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren ist und diese Kosten nicht im Rahmen der Ländervereinbarung übernommen werden können. Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin argumentiert, dass gemäß Artikel 2, Litera a, der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in der Sozialhilfe zu den ersatzpflichtigen Kosten jedenfalls die dem Träger des vorläufigen Kostenträgers und Aufenthaltsverbandes

den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe entstehenden Pflichtleistungskosten vom endgültigen Kostenträger zu ersetzen sind und dass es

der Rechtsprechung des VwGH hierbei immer darauf ankommt, ob der Leistungstyp dem Grunde

in beiden Bundesländern in den Sozialhilfegesetzen existiert. Heimzuzahlungskosten würden sowohl in der römisch fünf als auch in Y

den jeweiligen Landesgesetzen geleistet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der VwGH darauf abstellt, ob die Leistung beim Aufenthaltsverband und vorläufigen Kostenträger auch eine Pflichtleistung darstellt. In diesem Falle seien die Sozialhilfekosten zu ersetzen, auch wenn beim endgültig verpflichteten Träger die Leistung eine freiwillige Leistung des Privatrechtsträgers darstelle. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2009, Zl 2004/10/0155, betreffend Kostenersatzpflicht in Angelegenheiten der Sozialhilfe, darauf hingewiesen, dass er die Frage, ob ein Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der tatsächlich Hilfe gewährte, bezüglich Leistungen besteht, die vom gegebenenfalls ersatzpflichtigen Träger

den für ihn geltenden landesgesetzlichen Vorschriften lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erbringen wären, hinsichtlich Leistungen für Pflegebedürftige, deren Ersatz vom Land Y begehrt wurde, bereits in seiner Rechtsprechung beantwortet hat. Dabei wurde ausgeführt, der Yer Landesregierung könne im Hinblick auf § 5 Abs 1 und 10 Tiroler Sozialhilfegesetz nicht entgegengetreten werden, wenn eine Ersatzpflicht verneint worden sei, weil die Hilfe für pflegebedürftige Personen in Y bloß im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu leisten sei. Sie sei daher iSd Art 5 Abs 2 lit c der Ländervereinbarung nicht „der Art

“ in Y vorgesehen (vlg etwa VwGH vom 14.03.2008, 2005/10/0159 mit Hinweis auf Vorjudikatur), weshalb schon aus diesem Grund eine Kostenersatzpflicht des Landes Y nicht in Betracht komme.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2009, Zl 2004/10/0155, betreffend Kostenersatzpflicht in Angelegenheiten der Sozialhilfe, darauf hingewiesen, dass er die Frage, ob ein Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der tatsächlich Hilfe gewährte, bezüglich Leistungen besteht, die vom gegebenenfalls ersatzpflichtigen Träger

den für ihn geltenden landesgesetzlichen Vorschriften lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erbringen wären, hinsichtlich Leistungen für Pflegebedürftige, deren Ersatz vom Land Y begehrt wurde, bereits in seiner Rechtsprechung beantwortet hat. Dabei wurde ausgeführt, der Yer Landesregierung könne im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins und 10 Tiroler Sozialhilfegesetz nicht entgegengetreten werden, wenn eine Ersatzpflicht verneint worden sei, weil die Hilfe für pflegebedürftige Personen in Y bloß im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu leisten sei. Sie sei daher iSd Artikel 5, Absatz 2, Litera c, der Ländervereinbarung nicht „der Art

“ in Y vorgesehen (vlg etwa VwGH vom 14.03.2008, 2005/10/0159 mit Hinweis auf Vorjudikatur), weshalb schon aus diesem Grund eine Kostenersatzpflicht des Landes Y nicht in Betracht komme. In seinem Erkenntnis vom 16.06.2009, Zl 2004/10/0220 hat der VwGH ausgeführt, dass vorerst zu prüfen war, ob die vom Träger der Sozialhilfe im Bundesland Salzburg gewährte Hilfe (Unterbringung in einem Seniorenheim) auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch

dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz „der Art

“ enthalten ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die vom Land V Frau AA gewährte Unterbringung in einer stationären Einrichtung, nämlich im Pflegeheim Haus BB in Z, im Bundesland Y aufgrund der oben zit gesetzlichen Bestimmungen des TMSG ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen könnte und unter Hinweis auf die oben dargelegte Judikatur des VwGH, ist im Ergebnis die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die von der Stadt Z geltend gemachten Kosten im Rahmen der Ländervereinbarung nicht übernommen werden können, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Umstand, dass die vom Land römisch fünf Frau AA gewährte Unterbringung in einer stationären Einrichtung, nämlich im Pflegeheim Haus BB in Z, im Bundesland Y aufgrund der oben zit gesetzlichen Bestimmungen des TMSG ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen könnte und unter Hinweis auf die oben dargelegte Judikatur des VwGH, ist im Ergebnis die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die von der Stadt Z geltend gemachten Kosten im Rahmen der Ländervereinbarung nicht übernommen werden können, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. III. Zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: römisch drei. Zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 20.11.2017 keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 20.11.2017 keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 29.11.2017 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache waren

Meinung des erkennenden Gerichts auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten. Diese ließen sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr gut beantworten (siehe dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.06.2009, Zl 2004/10/0155 und das Erkenntnis des VwGH vom16.06.2009, Zl 2004/10/0220). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.2724.3

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