← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/31/0970-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0970-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.3.2018, ****, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 6.2.2018, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 7.2.2018, beantragte BB, wohnhaft in Adresse 2, Z, die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses auf Gst **1, KG Z. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.3.2018, ****, wurde das gegenständliche Projekt im Befund dahingehend konkretisiert, dass seitens des Bauwerbers beabsichtigt sei, das auf Gst **1 am bestehenden Einfamilienwohnhaus befindliche Satteldach abzubrechen und den bestehenden Kniestock einem Vollgeschoss entsprechend aufzubauen. Weiters werde ein zweigeschossiger Anbau in Holzriegelbauweise mit leicht geneigtem Pultdach und ein Carport mit einer Nutzfläche von ca 32 m² anstelle der abzubrechenden Garage errichtet. Nach der Baumaßnahme weise das Gebäude das bestehende Kellergeschoß, ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß, sowie insgesamt zwei abgeschlossene Wohneinheiten auf und wird das bestehende Gebäude auch thermisch saniert. Dieses Bauansuchen wurde spruchgemäß unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen baugenehmigt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA vor wie folgt: „Hiermit wird meinerseits innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen o.a. Bescheid eingebracht. Begründung: Bereits mit Schreiben vom 2.3.2018 wurde von mir im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass keine rechtlich gesicherte Zufahrt im Sinne der TBO vorhanden ist. Werte Baubehörde, Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Zum obigen Bauvorhaben wird meinerseits als Nachbar und Partei im gegenständlichen Verfahren festgehalten, dass für die beantragte Erweiterung das auf der GP **1 bestehende Wohnhaus zwar eine geduldete aber keine grundbücherlich sichergestellte Zufahrt vorhanden ist.Zum obigen Bauvorhaben wird meinerseits als Nachbar und Partei im gegenständlichen Verfahren festgehalten, dass für die beantragte Erweiterung das auf der Gesetzgebungsperiode **1 bestehende Wohnhaus zwar eine geduldete aber keine grundbücherlich sichergestellte Zufahrt vorhanden ist. Die Bestimmung der Tiroler Bauordnung TBO lautet: Bebauungsbestimmungen §3 Bauplatzeignung

(1)Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben Die in der Natur geduldete Zufahrt stellt somit keine sichergestellte verkehrstechnische Erschließung für die GP **1 dar, und und kann diese somit auch nicht für die geplante Erweiterung des bestehenden Objektes auf der GP **1 herangezogen werden.Die in der Natur geduldete Zufahrt stellt somit keine sichergestellte verkehrstechnische Erschließung für die Gesetzgebungsperiode **1 dar, und und kann diese somit auch nicht für die geplante Erweiterung des bestehenden Objektes auf der Gesetzgebungsperiode **1 herangezogen werden. Somit stellt es sich für mich dar, dass die Baubehörde die beantragte Baubewilligung nicht erteilen darf. Dieses Vorbringen wird meinerseits hiermit nochmals bekräftigt und darauf verwiesen, dass der seitens des Bauwerbers vorgebrachte Einwand, dass aufgrund des damaligen Zivilklagebegehrens eine rechtliche gesicherte Zufahrt gegeben sei, meinerseits nichts abgewonnen werden kann, da es bei diesem Klagebegehren um einen ganz anderen Sachverhalt ging. Dazu wird auch bemerkt und ergänzend festgehalten, dass keine Gestattung durch den Straßenerhalter Gemeinde Z gem. § 5 Tiroler Straßengesetz für den Bauwerber bzw dessen Rechtsvorgänger bekannt sind. Dieses Vorbringen wird meinerseits hiermit nochmals bekräftigt und darauf verwiesen, dass der seitens des Bauwerbers vorgebrachte Einwand, dass aufgrund des damaligen Zivilklagebegehrens eine rechtliche gesicherte Zufahrt gegeben sei, meinerseits nichts abgewonnen werden kann, da es bei diesem Klagebegehren um einen ganz anderen Sachverhalt ging. Dazu wird auch bemerkt und ergänzend festgehalten, dass keine Gestattung durch den Straßenerhalter Gemeinde Z gem. Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz für den Bauwerber bzw dessen Rechtsvorgänger bekannt sind. Auch weist der Bausachverständige und somit die Baubehörde selbst auf Seite 5 des Bescheides unter Bautechnische Vorschreibungen Punkt 10 auf das Erfordernis der grundbücherlichen Eintragung von Wegdienstbarkeiten hin, und wiederspricht sich die Baubehörde somit mit Ihrem Bescheid selbst. Auch führt die Behörde in Ihrer Begründung des o.a. Bescheides in keiner Art und Weise aus warum Sie der Stellungnahme des Antragsteller folgt auch ist mir nicht bekannt, dass die Baubehörde eine Rechtsabteilung aufweist. Des Weiteren wird meinerseits generell gegen den Baubescheid eingewandt, dass aufgrund eines Bescheides mit 83 „wörtlich dreiundachtzig“ Auflagen, dass eingereichte Projekt an und für sich nicht genehmigungsfähig ist denn sonst brächte es ja nicht 83 Auflagen. Auflagen können nur nach der ständigen Rechtsprechung einen minimal konkretisierenden Charakter haben, und nicht so wie in diesem Fall ein vermutlich nicht genehmigungsfähiges Projekt durch Auflagen für genehmigungsfähig erklären. Auch kann durch die geübte Rechtspraxis nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen und nicht die Begründung eines Bescheides. Somit stellt die Baubehörde selbst wiederum auf Seite 15 unter Stellungnahme der Anrainer des bekämpften Bescheides fest, daß die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werden darf. Beweis: Einsicht in den gesamten Bauakt zu Zahl ****; Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die ANTRÄGE 1.) das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle im gegenständlichen Verwaltungsverfahren der Gemeinde Z Zahl **** der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 22.3.2018 ersatzlos aufheben, in eventu 2.) das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle im gegenständlichen Verwaltungsverfahren der Gemeinde Y Zahl **** der Beschwerde Folge geben und nach weiterer Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung den angefochtenen Bescheid vom 22.3.2018 ersatzlos aufheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.6.2018, in deren Rahmen das Bauvorhaben in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Bauwerbers erörtert wurde. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (TBO 2018), von Relevanz: „§ 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebungen entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 und viele andere).Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebungen entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche , VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 und viele andere). Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der beschwerdeführende Nachbar AA Eigentümer des Gst **2, KG Z, ist. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar nördlich an den Bauplatz auf Gst **1, KG Z, an. Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 zu erheben.Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der beschwerdeführende Nachbar AA Eigentümer des Gst **2, KG Z, ist. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar nördlich an den Bauplatz auf Gst **1, KG Z, an. Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 zu erheben. Aktenkundig ist zunächst, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichtvorliegen einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 (nunmehr § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018) gründet:Aktenkundig ist zunächst, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichtvorliegen einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 (nunmehr Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018) gründet: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Rechtsprechung judiziert, kommt dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 TBO 2018 zu (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178 sowie VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Rechtsprechung judiziert, kommt dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2018 zu vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178 sowie VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015). Zwar ist es dem Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zuzustimmen, dass das Bestehen einer rechtlich gesicherten, der vorgesehenen Bebauung entsprechenden, Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist. Besteht ein Rechtsstreit über diese Frage (zB des Bestehens einer Wegservitut zum Bauplatz), dann darf die Baubewilligung erst nach positiver Klärung dieser Vorfrage (in einem eigenen Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs, allfälligen Augenschein und gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen) erteilt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Bestehen einer rechtlich gesicherten Zufahrt vom Nachbarn im Rahmen seiner Rechte gemäß § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 geltend gemacht werden kann:Dies bedeutet aber nicht, dass das Bestehen einer rechtlich gesicherten Zufahrt vom Nachbarn im Rahmen seiner Rechte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 geltend gemacht werden kann: Die Bestimmung des § 3 TBO 2011 dient dem Schutz öffentlicher Interessen wie des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, nicht aber des Nachbarn. Für letztere verbürgt sich also kein eigenständiges subjektives Recht. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die öffentlichen Interessen im Einzelfall auch den nachbarschaftlichen Interessen dienen können (vgl Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, Anm. 1 zu § 3 TBO).Die Bestimmung des Paragraph 3, TBO 2011 dient dem Schutz öffentlicher Interessen wie des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, nicht aber des Nachbarn. Für letztere verbürgt sich also kein eigenständiges subjektives Recht. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die öffentlichen Interessen im Einzelfall auch den nachbarschaftlichen Interessen dienen können vergleiche Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, Anmerkung 1 zu Paragraph 3, TBO). Hinsichtlich des Vorbringens, wonach bereits aufgrund von 83 vorgeschriebenen Auflagen im Bescheid davon auszugehen sei, dass das eingereichte Projekt nicht genehmigungsfähig sei, ist vorzubringen, dass das Gros der von der belangten Behörde angeführten „Bautechnischen Vorschreibungen“ lediglich Obliegenheiten, die in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und ÖNORMEN verankert sind, pauschal wiedergibt ohne auf die individuellen Erfordernisse des gegenständlichen Projektes einzugehen. Dass das gegenständliche Projekt durch die 83 Auflagen modifiziert wurde, wird seitens des Beschwerdeführers zwar behauptet, es werden diesbezüglich jedoch keine Argumente ins Treffen geführt, sodass für das gefertigte Gericht völlig unklar bleibt, aus welchen Gründen das eingereichte Projekt durch die gegenständlichen Auflagen dem Wesen nach modifiziert worden sein sollte. Wenn der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Verhandlung (siehe Beilage I zum Verhandlungsprotokoll) erstmalig vorbringt, dass „aufgrund der 83 Auflagen die zu berücksichtigenden Nachbarschaftsbelange hinsichtlich Brandschutz sowie Lärm entsprechenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien nicht eingehalten sind“, so ist daraufhin hinzuweisen, dass dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent ist. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 28.2.2008, 2006/06/0163).Wenn der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Verhandlung (siehe Beilage römisch eins zum Verhandlungsprotokoll) erstmalig vorbringt, dass „aufgrund der 83 Auflagen die zu berücksichtigenden Nachbarschaftsbelange hinsichtlich Brandschutz sowie Lärm entsprechenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien nicht eingehalten sind“, so ist daraufhin hinzuweisen, dass dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent ist. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 28.2.2008, 2006/06/0163). Bereits aus der zitierten gesicherten Rechtsprechung der Höchstgerichte erhellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers so allgemein gehalten ist, dass dem gefertigten Gericht keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018 gegeben werden. Es wäre vielmehr Aufgabe des beschwerdeführenden Nachbarn gewesen, konkrete jene brandschutz- und immissionstechnischen Belange ins Treffen zu führen, auf die im Bauverfahren oder durch Vorschreibung der 83 Auflagen im Baubescheid nur unzureichend oder gar nicht Bezug genommen wurde.Bereits aus der zitierten gesicherten Rechtsprechung der Höchstgerichte erhellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers so allgemein gehalten ist, dass dem gefertigten Gericht keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a und b TBO 2018 gegeben werden. Es wäre vielmehr Aufgabe des beschwerdeführenden Nachbarn gewesen, konkrete jene brandschutz- und immissionstechnischen Belange ins Treffen zu führen, auf die im Bauverfahren oder durch Vorschreibung der 83 Auflagen im Baubescheid nur unzureichend oder gar nicht Bezug genommen wurde. Im Ergebnis erweisen sich daher die Einwendungen des Nachbarn AA daher teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0970.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.