← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/31/0980-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0980-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.3.2018, *****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf acht Monate, gerechnet ab 13.1.2018 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), herabgesetzt wird. Die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.2.2018, ******, angeordnete begleitende Maßnahme der Teilnahme an einer Nachschulung bleibt vollinhaltlich aufrecht.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.2.2018, *****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 11 Monaten, gerechnet ab 12.1.2018, entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 12.1.2018 in Z das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ****XX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, zumal bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein Wert von 0,43 mg/l festgestellt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2016 eine Alkoholübertretung begangen. Der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.3.2018, *****, keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Vorstellungswerber zum wiederholten Male ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt habe und wurde hinsichtlich der Schlusstrunkverantwortung ausgeführt, dass es der gesicherten Rechtsprechung der Höchstgerichte entspreche, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeigt und ein Schlusstrunk zwar erst nach einer gewissen Zeit sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft auswirke, eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit jedoch sofort eintrete. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Angelegenheit erhebt AA durch seinen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, *****, vom 20.03.2018, binnen offener Frist BESCHWERDE: Zu Unrecht wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft ist den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Schlußtrunkes offenbar gefolgt. Auch die Rückrechnung, welche im vorgelegten Gutachten angestellt wurde, wurde als plausibel dargestellt. Der Beschwerdeführer hat sowohl Art als auch Menge des von ihm konsumierten Alkohols genannt. Die Behörde ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Nicht gefolgt werden kann der Meinung der Bezirkshauptmannschaft Y, dass eine Rückrechnung nicht durchzuführen ist. Dies würde jeden Vorstellungswerber wichtiger Rechte berauben. Aufgrund des Gutachtens der Gerichtsmedizin Y vom 14.3.2018 errechnet sich für den Anhaltezeitpunkt eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0,63 Promille. Bei Annahme eines Konversionsfaktors von 2000 (wie er der Rechtsprechung zu Grunde liegt), läge bei Berücksichtigung des Schlußtrunkes läge die Blutalkoholkonzentration zum Anhaltezeitpunkt ebenfalls noch unter 0,8 Promille. Es ist unrichtig, das Rückrechnungen von Alkoholkonzentrationen gänzlich unzulässig sind. Die Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Tatzeitpunkt ist selbst dann noch möglich, wenn zwischen demselben und der Abnahme der Blutprobe geraume Zeit verstrichen ist (Hinweis E
  4. August 2003, *****; E
  5. Juni 2004 *****). Hinzu kommt noch, daß auch die in der Judikatur des VwGH enthaltenen Ausführungen, welchen Blutalkohol wert derartige Getränke in der Regel nach sich ziehen, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind (vgl zB E 20.2.1991, 90/02/0192). Es hätte daher allenfalls der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme eines Amtssachverständigen bedurft, keinesfalls jedoch war die Behörde berechtigt die Vorstellung ohne weiteres abzuweisen.Hinzu kommt noch, daß auch die in der Judikatur des VwGH enthaltenen Ausführungen, welchen Blutalkohol wert derartige Getränke in der Regel nach sich ziehen, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind vergleiche zB E 20.2.1991, 90/02/0192). Es hätte daher allenfalls der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme eines Amtssachverständigen bedurft, keinesfalls jedoch war die Behörde berechtigt die Vorstellung ohne weiteres abzuweisen. Die jetzige Abweisung mit der genannten Begründung ist nicht nachvollziehbar; vielmehr handelt es sich um eine Scheinbegründung. Nachvollziehbare Beweismittel, wie das vorliegende Gutachten sind jedenfalls zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat es auch verabsäumt die angebotene Zeugin einzuvernehmen, was als schwerwiegender Verfahrensmangel gerügt wird. Aus deren Einvernahme hätte sich ebenfalls ein mit dem Gutachten der Gerichtsmedizin deckungsgleiches Ergebnis ableiten lassen. Beweis: PV ZV BB, Adresse 1, Z gerichtsmedizinisches Gutachten Es wird daher beantragt, den bekämpften Bescheid, allenfalls nach Aufnahme der beantragten Beweise zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden und von einem Führerscheinentzug abzusehen, in eventu die Entzugsdauer herabzusetzen sowie von der Anordnung ergänzender Maßnahmen abzusehen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***** sowie durch Einholung des Voraktes ***** von der Landespolizeidirektion X hinsichtlich einer vom Beschwerdeführer am 13.1.2016 in Innsbruck gesetzten Verweigerungshandlung Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***** sowie durch Einholung des Voraktes ***** von der Landespolizeidirektion römisch zehn hinsichtlich einer vom Beschwerdeführer am 13.1.2016 in Innsbruck gesetzten Verweigerungshandlung Am 5.6.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Meldungslegerin BI CC, PI X in X, einvernommen wurde. Am 5.6.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Meldungslegerin BI CC, PI römisch zehn in römisch zehn, einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer, der sein Vollmachtsverhältnis zum Rechtsvertreter laut Mitteilung RA DD vom 4.6.2018 zwischenzeitlich beendet hat und von seinem Rechtsvertreter vom gegenständlichen Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt wurde, ist ohne Angabe von Gründen der gegenständlichen Verhandlung ferngeblieben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion X vom 10.6.2016, *****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM, B, C1, E und F vom 13.1.2016 bis 13.7.2016 entzogen und als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet.Bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch zehn vom 10.6.2016, *****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM, B, C1, E und F vom 13.1.2016 bis 13.7.2016 entzogen und als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Laut Begründung hat AA am 13.1.2016 um 1:46 Uhr in Y, Adresse 2, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ****XX gelenkt und sich hiernach um 1:47 Uhr nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigen Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die fristgerecht gegen die Verhängung der Geldstrafe wegen Verweigerung und gegen die Entziehung der Lenkberechtigung erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9.9.2016, LVwG-2016/20/1468-3 (Verweigerungsdelikt), bzw LVwG-2016/20/1469-4 (Entziehung der Lenkberechtigung), als unbegründet abgewiesen. Weiters lenkte der Beschwerdeführer am 12.1.2018 um 23:59 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ****XX in der Gemeinde Z auf der L ** Zer Landesstraße, auf Höhe Straßenkilometer 5,39 bei der östlichen Einfahrt zum EE-Gelände, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft laut Messung mittels geeichtem Alkomat vom 13.1.2018 um 0:20 Uhr 0,43 mg/l betrug. Vom Beschwerdeführer wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als dass – gestützt auf ein Gutachten der Gerichtsmedizin Y vom 14.3.2018 - vorgebracht wurde, dass eine Rückrechnung der Ergebnisse der Atemalkoholuntersuchungen auf den Anhaltezeitpunkt bei Annahme einer abgeschlossenen Alkoholresorption eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0,73 Promille und bei Berücksichtigung des Schlusstrunks eine Mindestblutalkoholkonzentration zum Anhaltezeitpunkt von lediglich 0,63 Promille ergebe. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I NR 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit § 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
(4)Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines“ § 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  6. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. … Dauer der Entziehung § 25
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26…Paragraph 26 …
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
  1. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
  2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, …“- IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall ergab die Messung des Atemalkoholgehaltes ca 20 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt einen Wert von 0,43 mg/l. Vom Beschwerdeführer wurde in der Vorstellung vom 21.2.2018 vorgebracht, dass er unmittelbar vor der Kontrolle durch die Polizei noch zwei Schnäpse konsumiert habe. Diese Trinkverantwortung, welche dem Gutachten der Gerichtsmedizin Y vom 14.3.2018 zugrunde gelegen ist, ist insofern unschlüssig, als der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhaltung lediglich den Konsum von zwei Achterln Rotwein und eines Williams-Schnaps eingeräumt hat. Es ist daher von einer nachträglichen Änderung der Trinkverantwortung im Gegenstandsfall auszugehen, sodass die spätere Nachtrunkbehauptung schon aus diesem Grund als unglaubwürdig zu erachten ist (vgl VwGH 7.9.2017, 2006/02/0274), was zur Folge hat, dass auch das vorgelegte gerichtsmedizinische Gutachten, welches auf nachträglich geänderten Angaben zum Schlusstrunk basiert, nicht herangezogen werden konnte. Es ist daher von einer nachträglichen Änderung der Trinkverantwortung im Gegenstandsfall auszugehen, sodass die spätere Nachtrunkbehauptung schon aus diesem Grund als unglaubwürdig zu erachten ist vergleiche VwGH 7.9.2017, 2006/02/0274), was zur Folge hat, dass auch das vorgelegte gerichtsmedizinische Gutachten, welches auf nachträglich geänderten Angaben zum Schlusstrunk basiert, nicht herangezogen werden konnte. Weiters ist hinsichtlich der im vorgelegten Gutachten der Gerichtsmedizin Y vom 14.3.2018 durchgeführten Rückrechnung des Alkoholgehaltes vom Messzeitpunkt auf den Anhaltezeitpunkt auszuführen, dass es der ständigen gesicherten Rechtsprechung der Höchstgerichte entspricht, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit aufweist und die Auswirkungen eines Schlusstrunkes auf den Alkoholgehalt des Blutes zwar erst nach einer gewissen Zeit eintreten, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit jedoch sofort (vgl etwa VwGH 12.9.2001, 99/03/0150 und 30.3.2007, 2007/02/0068). Weiters ist hinsichtlich der im vorgelegten Gutachten der Gerichtsmedizin Y vom 14.3.2018 durchgeführten Rückrechnung des Alkoholgehaltes vom Messzeitpunkt auf den Anhaltezeitpunkt auszuführen, dass es der ständigen gesicherten Rechtsprechung der Höchstgerichte entspricht, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit aufweist und die Auswirkungen eines Schlusstrunkes auf den Alkoholgehalt des Blutes zwar erst nach einer gewissen Zeit eintreten, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit jedoch sofort vergleiche etwa VwGH 12.9.2001, 99/03/0150 und 30.3.2007, 2007/02/0068). Im Zuge dieser Rechtsprechung wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch unmissverständlich ausgesprochen, dass auch kleinere Alkoholmengen, wie etwa das „Reisebier“, also ein Bier unmittelbar vor dem Antritt der Fahrt, die Fahrtüchtigkeit sofort beeinträchtigt (vgl VwGH 18.5.1994, 94/03/0090). Im Zuge dieser Rechtsprechung wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch unmissverständlich ausgesprochen, dass auch kleinere Alkoholmengen, wie etwa das „Reisebier“, also ein Bier unmittelbar vor dem Antritt der Fahrt, die Fahrtüchtigkeit sofort beeinträchtigt vergleiche VwGH 18.5.1994, 94/03/0090). Im Ergebnis ist daher vom gemessenen Wert auszugehen und war eine Rückrechnung auf den Lenk- bzw. Anhaltezeitpunkt im Gegenstandsfall nicht indiziert. Folglich ist vom Zusammentreffen eines Deliktes gem § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren aber der Begehung eines Deliktes gem § 99 Abs 1 StVO (Verweigerungsdelikt vom 13.1.2016) auszugehen und sieht § 26 Abs 2 Z 3 FSG in einer derartigen Fallkonstellation eine Mindestentziehungsdauer von acht Monaten vor. Folglich ist vom Zusammentreffen eines Deliktes gem Paragraph 99, Absatz eins b, StVO innerhalb von fünf Jahren aber der Begehung eines Deliktes gem Paragraph 99, Absatz eins, StVO (Verweigerungsdelikt vom 13.1.2016) auszugehen und sieht Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG in einer derartigen Fallkonstellation eine Mindestentziehungsdauer von acht Monaten vor. Aus welchen Erwägungen heraus die belangte Behörde vermeinte, dass mit der Mindestentziehungsdauer von acht Monaten im Gegenstandsfall nicht das Auslagen gefunden werden kann und vielmehr eine Erhöhung der Entziehungsdauer auf elf Monate geboten ist, ist weder dem Mandatsbescheid vom 12.2.2018 noch dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.3.2018 zu entnehmen. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer exakt zwei Jahre vor der nunmehr gegenständlichen Alkoholfahrt ein Verweigerungsdelikt begangen hat, rechtfertigt jedenfalls eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer von acht Monaten um weitere drei Monate keinesfalls. Die Erforderlichkeit einer Nachschulung ergibt sich zwingend aus § 24 Abs 3 FSG und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Erforderlichkeit einer Nachschulung ergibt sich zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG und war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0980.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.