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LVwG-2018/40/1313-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/1313-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

  1. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  2. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  3. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, c) auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2)Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
  1. a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
  2. b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
  3. c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen.
(4)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
  1. a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
  2. b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken; überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
  3. c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
  4. d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
  5. e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
  6. f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(5)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen sowie Kinderspielplätze vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.
(5)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Absatz 3 und 4 Litera c, sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Absatz 4, Litera e, sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen sowie Kinderspielplätze vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Paragraph 59, Absatz 3, fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.
(6)Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(7)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(7)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 3, Litera a und Absatz 4, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(8)An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(9)Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
  1. a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
  2. b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Absatz 8, mit der Maßgabe, dass in dem im Paragraph 2, Absatz 13, genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.
(10)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
(10)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Absatz eins, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
  1. a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
  2. b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
  3. c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
  4. d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht. An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(11)Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(11)Absatz 10, ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12)Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt. § 33Paragraph 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
  1. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
  2. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
  3. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
  4. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 44, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 lauten: „§ 37 Bauland
(1)Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
(1)Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Absatz 2,) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
  1. a)Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
  2. b)Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
  3. c)Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserentsorgung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.
(2)Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Weiters ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Seveso-Betrieben und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben. Ist diese Voraussetzung hinsichtlich rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe nicht erfüllt, so genügt es bei Widmungen für diese Betriebe, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.
(3)Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen, wie insbesondere eines Sicherheitskonzeptes, gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn
  1. a)diese innerhalb eines bebauten Bereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind,
  2. b)das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird und
  3. c)im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.
(4)Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt: Tag Abend Nacht 6:00 bis 19:00 Uhr 19:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr Wohngebiet 50 dB 45 dB 40 dB gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet 55 dB 50 dB 45 dB Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet 60 dB 55 dB 50 dB allgemeines Mischgebiet 65 dB 60 dB 55 dB Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(5)Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Beeinträchtigung durch Erschütterungen nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in diesem Bereich gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(6)Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebiet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Weiters ist auf sonstige Bergbaugebiete Bedacht zu nehmen. § 38Paragraph 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
  1. a)Wohngebäude,
  2. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  3. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  4. c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
  5. d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Absatz eins, genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3)Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
  1. a)gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
  2. b)die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.
(4)Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(5)Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
  1. a)die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
  2. a)die nach Paragraph 37, Absatz 4, entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
  3. b)unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. § 40Paragraph 40 Mischgebiete
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(2)Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(2)Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im Paragraph 39, Absatz 2, Litera b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(3)Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
(4)Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.
(5)Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (Paragraph 45, Absatz eins,) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6)Für Mischgebiete kann festgelegt werden, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, insbesondere wenn diese Gebiete für eine uneingeschränkte Wohnnutzung nicht geeignet sind oder eine solche Einschränkung erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten.
(7)Für Grundstücke oder Teile von Grundstücken im landwirtschaftlichen Mischgebiet, die unmittelbar im Bereich einer Hofstelle liegen und die Bestandteil desselben Grundbuchskörpers wie die Hofstelle sind, kann festgelegt werden, dass nur Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung dienende Gebäude errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen der Hofbewirtschaftung einerseits und Wohnnutzungen oder betrieblichen oder sonstigen Tätigkeiten andererseits hintanzuhalten.
(8)Bestehen auf Grundflächen, die als ein Mischgebiet gewidmet sind oder für die eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 5 zweiter Satz getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach den Abs. 1 bis 5 und 7 zulässige Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
(8)Bestehen auf Grundflächen, die als ein Mischgebiet gewidmet sind oder für die eine Festlegung nach Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 5, zweiter Satz getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach den Absatz eins bis 5 und 7 zulässige Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
  1. a)gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Mischgebiet bzw. der Erlassung der betreffenden Festlegung die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
  2. b)die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung eine solche Beeinträchtigung bereits ausgeht, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird. Bestehen auf solchen Grundflächen rechtmäßig bereits Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben, so gilt insoweit auch § 39 Abs. 4 sinngemäß. Bestehen auf Grundflächen im Mischgebiet, für die eine Festlegung nach Abs. 6 oder 7 gilt, rechtmäßig bereits andere als nach diesen Bestimmungen zulässige Wohnungen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird.Bestehen auf solchen Grundflächen rechtmäßig bereits Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben, so gilt insoweit auch Paragraph 39, Absatz 4, sinngemäß. Bestehen auf Grundflächen im Mischgebiet, für die eine Festlegung nach Absatz 6, oder 7 gilt, rechtmäßig bereits andere als nach diesen Bestimmungen zulässige Wohnungen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird.
(9)In Mischgebieten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(10)§ 38 Abs. 5 ist anzuwenden.“
(10)Paragraph 38, Absatz 5, ist anzuwenden.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher mit seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren jedoch nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher mit seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren jedoch nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Nach § 15 Abs 1 VwGVG stellt eine Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich eine neue Sachentscheidung dar, die gegenüber allen Parteien zu ergehen hat und die den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Nach Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG stellt eine Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich eine neue Sachentscheidung dar, die gegenüber allen Parteien zu ergehen hat und die den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks **2/3, KG X, welches zwar nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt jedoch innerhalb eines Abstands von fünf Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze Gst **1/1 KG X liegt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 TBO 2018 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Im Rahmen der Beschwerde bzw des Vorlageantrags bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde die Stellplatzverordnung bzw den Bebauungsplan hinsichtlich der Schaffung von unterirdischen Stellplätzen missachtet habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dem Schutz des Nachbarn dienen, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl VwGH 18.09.2003, Zl 2000/06/0015). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl der Stellplätze bzw deren unterirdische Anordnung geht daher ins Leere.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks **2/3, KG römisch zehn, welches zwar nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt jedoch innerhalb eines Abstands von fünf Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze Gst **1/1 KG römisch zehn liegt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Im Rahmen der Beschwerde bzw des Vorlageantrags bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde die Stellplatzverordnung bzw den Bebauungsplan hinsichtlich der Schaffung von unterirdischen Stellplätzen missachtet habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dem Schutz des Nachbarn dienen, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt vergleiche VwGH 18.09.2003, Zl 2000/06/0015). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl der Stellplätze bzw deren unterirdische Anordnung geht daher ins Leere. Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen ist auf den eindeutigen Wortlaut in § 6 Abs 3 und 4 TBO 2018 zu verweisen, wonach Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden dürfen. Projektsgemäß ist lediglich die Zufahrt bzw eine Pflasterung zu den geplanten zusätzlichen Stellplätzen vorgesehen. Neue Stellplätze sind vor der Baugrenzlinie nicht projektsgegenständlich.Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen ist auf den eindeutigen Wortlaut in Paragraph 6, Absatz 3 und 4 TBO 2018 zu verweisen, wonach Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden dürfen. Projektsgemäß ist lediglich die Zufahrt bzw eine Pflasterung zu den geplanten zusätzlichen Stellplätzen vorgesehen. Neue Stellplätze sind vor der Baugrenzlinie nicht projektsgegenständlich. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters die Nichteinhaltung des § 6 Abs 6 TBO 2018 einwendet ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich Stellplätze einschließlich der Zufahrten sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt bleiben. Das Höchstausmaß der zulässigen Verbauung der Mindestabstandsflächen beträgt grundsätzlich 15 %. Wie ausgeführt, sind Pflasterungen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen ohne flächenmäßige Beschränkung zulässig, dies gilt ebenso für Stellplätze einschließlich der Zufahrten. Ein Widerspruch zu § 6 Abs 6 TBO 2018 ist daher nicht ersichtlich.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters die Nichteinhaltung des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2018 einwendet ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich Stellplätze einschließlich der Zufahrten sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt bleiben. Das Höchstausmaß der zulässigen Verbauung der Mindestabstandsflächen beträgt grundsätzlich 15 %. Wie ausgeführt, sind Pflasterungen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen ohne flächenmäßige Beschränkung zulässig, dies gilt ebenso für Stellplätze einschließlich der Zufahrten. Ein Widerspruch zu Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2018 ist daher nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, hin. Diesbezüglich wird ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 geltend gemacht. Zu dieser Frage wurde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde ein immissionstechnisches Gutachten in Bezug auf Lärm und Luftschadstoffe eingeholt. Dieses Gutachten erweist sich auch für das Landesverwaltungsgericht als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass dieses Gutachten als Entscheidungsgrundlage bedenkenlos herangezogen werden kann.Im Rahmen seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, hin. Diesbezüglich wird ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 geltend gemacht. Zu dieser Frage wurde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde ein immissionstechnisches Gutachten in Bezug auf Lärm und Luftschadstoffe eingeholt. Dieses Gutachten erweist sich auch für das Landesverwaltungsgericht als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass dieses Gutachten als Entscheidungsgrundlage bedenkenlos herangezogen werden kann. Zutreffend hat die belangte Behörde dem immissionstechnischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachtensauftrag den Auftrag erteilt, die Immissionen an der Grundgrenze des Bauplatzes zu messen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Wohnqualität „im betreffenden Gebiet“ iSd § 40 Abs 1 TROG 2016 ist das jeweilige Mischgebiet, das im raumordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, also jenes Gebiet, das zusammenhängend als Mischgebiet gewidmet ist. Ausschlaggebend ist daher die Widmung des Bauplatzes und nicht die Widmung der Nachbargrundstücke. Abgestellt wird daher auf das „betreffende Gebiet“, das ist, nicht anders als in § 38 Abs 2 TROG 2016 das konkrete, im Flächenwidmungsplan als Mischgebiet ausgewiesene Gebiet im Gegensatz zu angrenzenden Gebieten mit einer anderen Widmung (siehe dazu das höchstgerichtliche Erkenntnis vom 14.04.1994, Zl 93/06/0140, VwSlg 14031A/1994 ua).Zutreffend hat die belangte Behörde dem immissionstechnischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachtensauftrag den Auftrag erteilt, die Immissionen an der Grundgrenze des Bauplatzes zu messen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Wohnqualität „im betreffenden Gebiet“ iSd Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2016 ist das jeweilige Mischgebiet, das im raumordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, also jenes Gebiet, das zusammenhängend als Mischgebiet gewidmet ist. Ausschlaggebend ist daher die Widmung des Bauplatzes und nicht die Widmung der Nachbargrundstücke. Abgestellt wird daher auf das „betreffende Gebiet“, das ist, nicht anders als in Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2016 das konkrete, im Flächenwidmungsplan als Mischgebiet ausgewiesene Gebiet im Gegensatz zu angrenzenden Gebieten mit einer anderen Widmung (siehe dazu das höchstgerichtliche Erkenntnis vom 14.04.1994, Zl 93/06/0140, VwSlg 14031A/1994 ua). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität darf schon beim nächstgelegenen Nachbargrundstück nicht auftreten (vgl VwGH 18.12.2007, Zl 2007/06/0062). Dementsprechend wurde vom immissionstechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde eine Begutachtung der Immissionssituation an der Grundgrenze des Bauplatzes vorgenommen. Der Beurteilungspegel wurde dabei von ihm mit 50,6 dB am Tag, 44,6 dB am Abend und 39,3 dB in der Nacht festgestellt. Diese festgestellten Beurteilungspegel liegen erwiesenermaßen weit unter den in § 37 Abs 4 TROG 2016 festgelegten dB-Werten für das allgemeine Mischgebiet von 65 dB am Tag, 60 dB am Abend und 55 dB in der Nacht. Das gegenständliche Vorhaben erweist sich daher bereits aus diesem Grund als mit dem in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan der Stadt Z vereinbar.Eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität darf schon beim nächstgelegenen Nachbargrundstück nicht auftreten vergleiche VwGH 18.12.2007, Zl 2007/06/0062). Dementsprechend wurde vom immissionstechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde eine Begutachtung der Immissionssituation an der Grundgrenze des Bauplatzes vorgenommen. Der Beurteilungspegel wurde dabei von ihm mit 50,6 dB am Tag, 44,6 dB am Abend und 39,3 dB in der Nacht festgestellt. Diese festgestellten Beurteilungspegel liegen erwiesenermaßen weit unter den in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 festgelegten dB-Werten für das allgemeine Mischgebiet von 65 dB am Tag, 60 dB am Abend und 55 dB in der Nacht. Das gegenständliche Vorhaben erweist sich daher bereits aus diesem Grund als mit dem in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan der Stadt Z vereinbar. Darüber hinaus wurde vom lärmtechnischen Sachverständigen noch die Pegelerhöhung festgestellt. § 40 Abs 10 TROG 2016 verweist in diesem Zusammenhang auf § 38 Abs 5 TROG 2016, wonach die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die nach § 37 Abs 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als ein dB angehoben wird. Beide Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, da die festgestellte Pegelerhöhung am Tag 0,3 dB, am Abend 0,2 dB und in der Nacht 0,1 dB am ungünstigst gelegenen Immissionspunkt an der Grundgrenze des Bauplatzes beträgt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Wohnqualität durch die Errichtung des geplanten Projektes nicht beeinträchtigt wird.Darüber hinaus wurde vom lärmtechnischen Sachverständigen noch die Pegelerhöhung festgestellt. Paragraph 40, Absatz 10, TROG 2016 verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 38, Absatz 5, TROG 2016, wonach die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die nach Paragraph 37, Absatz 4, entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als ein dB angehoben wird. Beide Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, da die festgestellte Pegelerhöhung am Tag 0,3 dB, am Abend 0,2 dB und in der Nacht 0,1 dB am ungünstigst gelegenen Immissionspunkt an der Grundgrenze des Bauplatzes beträgt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Wohnqualität durch die Errichtung des geplanten Projektes nicht beeinträchtigt wird. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das gegenständliche Projekt dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z entspricht und eine Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 nicht festgestellt werden konnte, weshalb der Beschwerde bzw dem Vorlageantrag keine Folge zu geben war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das gegenständliche Projekt dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z entspricht und eine Verletzung von Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, nicht festgestellt werden konnte, weshalb der Beschwerde bzw dem Vorlageantrag keine Folge zu geben war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1313.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.