RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/0649-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, v.d. BB Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 2.2.2018, Zl. **** wegen Abweisung des Bauansuchens für die Dachanhebung und Sanierung auf Bp. **1 KG Y nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Baubewilligung für die beantragte Dachanhebung, Sanierung und Errichtung eine Fluchttreppe auf Bp. **1 KG Y gemäß §§ 34 Abs 1, 6 und 7 TBO 2018 nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieser Bewilligung darstellenden Projektunterlagen und Pläne (Bauansuchen inkl. Baubeschreibung und Beiblatt samt Flächenermittlung und Energieausweis vom 14.11.2017, Einreichpläne: „CC GmbH“ vom 18.5.2018, Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 30.5.2018, Lageplan gemäß § 31 TBO 2018, DD GmbH vom 6.4.2017, GZl. ****, Plan „B“ und „C“ mit dem Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.4.2018) unter folgender Auflage erteilt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Baubewilligung für die beantragte Dachanhebung, Sanierung und Errichtung eine Fluchttreppe auf Bp. **1 KG Y gemäß Paragraphen 34, Absatz eins, 6 und 7 TBO 2018 nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieser Bewilligung darstellenden Projektunterlagen und Pläne (Bauansuchen inkl. Baubeschreibung und Beiblatt samt Flächenermittlung und Energieausweis vom 14.11.2017, Einreichpläne: „CC GmbH“ vom 18.5.2018, Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 30.5.2018, Lageplan gemäß Paragraph 31, TBO 2018, DD GmbH vom 6.4.2017, GZl. ****, Plan „B“ und „C“ mit dem Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.4.2018) unter folgender Auflage erteilt: Die Fassade ist so zu gestalten, dass grelle Anstriche und Modeputze, wie Kratz-, Filz- Patsch-, Kamm-, Nesterputz und dgl. vermieden werden. Hinweis: Auf die OIB-Richtlinie Nr. 4 wird in Bezug auf Fluchttreppen hingewiesen (Breite mind. 90 cm, Stufenverhältnis von 20/24cm, beidseitige Handläufe mit einer Höhe von 90 cm).
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 14.11.2017 unter Bezugnahme auf die negative Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung abgewiesen. Entsprechend diesem Bauansuchen ist geplant, das bestehende Objekt teilweise abzubrechen und zu vergrößern. Nordseitig wird ein Schlafraum im OG angebaut und die Dachkonstruktion um ca 1 m erhöht sowie als Satteldach ausgeführt (nunmehr wird auch eine Fluchttreppe angebaut – siehe dazu unten). Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 26.3.2018 datiertes Schreiben an den Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung: „Sehr geehrter Herr EE, in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit ergeht folgendes Ersuchen: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 2.2.2018, Zl. **** wurde im Ergebnis das Bauansuchen des AA für die Dachanhebung und Sanierung des Bestandsgebäudes auf Bp. **1 KG Y abgewiesen. Grundlage dafür war Ihre Stellungnahme vom 11.1.
- In der vorliegenden Beschwerde wird das Bestehen einer konkreten Gefahrenlage in Zweifel gezogen. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das Bestandsobjekt über einen Baukonsens verfügt (siehe die entsprechenden historischen Bauakten, insb. insb. den Bescheid vom 30.3.1995). Es stellt sich sohin allein die Frage, ob mit der beabsichtigten Aufstockung (die bloße Sanierung des Bestandsobjektes selbst führt ja denklogisch zu keiner Erhöhung der Gefahrenlage) tatsächlich eine Erhöhung der Gefahrenlage einhergeht. Dazu ist zunächst in baurechtlicher Hinsicht auszuführen, dass einer Erweiterung eines Bestandsobjektes im Freiland schon allein raumordnungsrechtlich Grenzen gesetzt sind (§ 15 Abs 2 TROG 2016), die hier nach Aussage des hochbautechnischen Sachverständigen nicht überschritten werden (sowohl die Baumasse mit 22,12 % als auch Wohnnutzfläche mit 23,9 % werden um nicht mehr als 25 % erhöht). Ein über das gegenständliche Ansuchen hinausgehender weiterer Ausbau scheidet daher schon aus diesem Grund aus.Es stellt sich sohin allein die Frage, ob mit der beabsichtigten Aufstockung (die bloße Sanierung des Bestandsobjektes selbst führt ja denklogisch zu keiner Erhöhung der Gefahrenlage) tatsächlich eine Erhöhung der Gefahrenlage einhergeht. Dazu ist zunächst in baurechtlicher Hinsicht auszuführen, dass einer Erweiterung eines Bestandsobjektes im Freiland schon allein raumordnungsrechtlich Grenzen gesetzt sind (Paragraph 15, Absatz 2, TROG 2016), die hier nach Aussage des hochbautechnischen Sachverständigen nicht überschritten werden (sowohl die Baumasse mit 22,12 % als auch Wohnnutzfläche mit 23,9 % werden um nicht mehr als 25 % erhöht). Ein über das gegenständliche Ansuchen hinausgehender weiterer Ausbau scheidet daher schon aus diesem Grund aus. Ganz allgemein ist im gegenständlichen Zusammenhang auf § 3 Abs 2 TBO 2018 zu verweisen, wonach auf Grundstücken, die einer Gefährdung u.a. durch Wildbäche, ausgesetzt sind, (auch) sonstige Änderungen von Gebäuden nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass durch die bauliche Beschaffenheit (hier) der baulichen Änderung des Gebäudes, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.Ganz allgemein ist im gegenständlichen Zusammenhang auf Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2018 zu verweisen, wonach auf Grundstücken, die einer Gefährdung u.a. durch Wildbäche, ausgesetzt sind, (auch) sonstige Änderungen von Gebäuden nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass durch die bauliche Beschaffenheit (hier) der baulichen Änderung des Gebäudes, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen. Aus dieser Gesetzesbestimmung erhellt sich, dass der Umstand der Situierung in einer Roten Zone allein kein Abweisungsgrund für ein Bauvorhaben darstellt, sondern vielmehr in jedem Einzelfall konkret zu überprüfen ist, ob nicht etwa aufgrund der geplanten Baumaßnahme, der besonderen faktischen Gegebenheiten oder etwa aufgrund organisatorischer Maßnahmen eine Bewilligungsfähigkeit gegeben ist (vgl. dazu auch Müller in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)§ 3, Rz 7 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH, Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar
(2003)§ 3, Rz 23). Bloße fachliche Bedenken im Hinblick auf eine Gefahrensituation reichen dazu jedenfalls nicht aus. Aus dieser Gesetzesbestimmung erhellt sich, dass der Umstand der Situierung in einer Roten Zone allein kein Abweisungsgrund für ein Bauvorhaben darstellt, sondern vielmehr in jedem Einzelfall konkret zu überprüfen ist, ob nicht etwa aufgrund der geplanten Baumaßnahme, der besonderen faktischen Gegebenheiten oder etwa aufgrund organisatorischer Maßnahmen eine Bewilligungsfähigkeit gegeben ist vergleiche dazu auch Müller in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 3,, Rz 7 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH, Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar
(2003)Paragraph 3,, Rz 23). Bloße fachliche Bedenken im Hinblick auf eine Gefahrensituation reichen dazu jedenfalls nicht aus. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass in ein Gutachten zur Gefahrensituation der Umstand jedenfalls einzufließen hätte, dass es sich lediglich um eine geringfügige Erhöhung eines konsentierten Objektes handelt, dass der Gefahrzonenplan offenkundig nicht mit der Realität übereinstimmt und der Wildbach im Bereich des Bestandsobjektes zumindest teilweise verrohrt ist. Weiters wären allfällige organisatorische Vorkehrungen (z.B. mobile Schutzmittel oder ein Warnsystem zur Evakuierung) anzudenken. Es ergeht daher das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob aufgrund des beantragten Projektes eine solche Gefahrensituation hervorgerufen wird, dass aus fachlicher Sicht eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfte. Die oben aufgeworfenen Erwägungen sind in diesem Gutachten entsprechend zu berücksichtigen. Sollte aus fachlicher Sicht eine Bewilligungsfähigkeit gegeben sein, könnten - in einem - konkrete, notwendige Auflagen vorgeschlagen werden.“ In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 5.4.2018 führte der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung zusammenfassend aus, dass gegen das Projekt bei Einhaltung namentlich genannter Auflagen kein Einwand bestehe. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.5.2018 erklärte der Bauwerber, eine Fluchttreppe zu planen. Unter diesen Voraussetzungen erhob der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung keinen Einwand gegen das Projekt. In weiterer Folge wurde ein neuer Plansatz „CC GmbH“ vom 18.5.2018, Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 30.5.2018, eingereicht und der hochbautechnische Sachverständige des Landesverwaltungsgerichts Tirol erklärte dazu, dass aus hochbautechnischer Sicht kein Einwand gegen das Bauvorhaben bestehe. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (WV) - TBO 2018:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 (WV) - TBO 2018: lautet wie folgt: „§ 34 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. (…)
(6)Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 31, Absatz 2, (…)“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben den einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Durch die nunmehr geplante Errichtung einer Fluchttreppe wurde der Forderung des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung entsprochen. Auch seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen ergeben sich nunmehr keinerlei Einwände gegen das Bauvorhaben. Die in der hochbautechnischen Stellungnahme des Sachverständigen der belangten Behörde vorgeschlagenen Auflagen sind nicht erforderlich, zumal sie mit Ausnahme der Auflage Punkt 28 lediglich zwingend einzuhaltende gesetzliche Vorschriften und technische Normen enthalten. Auch die Auflagenvorschläge des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung Punkte 1 und 3 sind keine Auflagen im rechtlichen Sinne. Auflagenpunkt 2. hat sich aufgrund der nunmehr geplanten Fluchttreppe erübrigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.0649.6