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{'item': 'LVwG-2018/40/0929-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/0929-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2018, Zl ****, betreffend die Herstellung des ursprünglichen Zustands nach der TBO 2018, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2018, Zl **** ersatzlos behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt bzw Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, nämlich der Steinschlichtmauer auf GSt **1/8 entlang der Grenze zur öffentlichen Straße auf GSt Nr **1/1 deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, Abböschung des Geländes und Entfernung der ohne Bewilligung erbauten Brücke bis längstens 30.09.2018 aufgetragen. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Eigentümer die weitere Benützung der in Spruchpunkt I genannten baulichen Anlage – „Brücke“ untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Lokalaugenscheines am 15.03.2017 durch den Bürgermeister der Gemeinde Y festgestellt worden sei, dass im Bereich der GSt Nr **1/8 KG Y nach der Bahnunterführung in Fahrtrichtung nach X auf der rechten Straßenseite Teile der Steinschlichtmauer ausgebrochen und auf die Gemeindestraße gefallen seien. Für diese auf der GSt Nr **1/8 errichtete Steinschlichtmauer liege keine Genehmigung bzw Baubewilligung vor. Die Steinschlichtmauer sei nicht Bestandteil der Gemeindestraße sondern sei im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Firma AA errichtet worden, um die nutzbare Fläche der GSt Nr **1/8 zu vergrößern. Ebenso sei festgestellt worden, dass in Fahrtrichtung nach X ca 20 m nach der Bahnunterführung über der Gemeindestraße auf GSt Nr **1/1 eine Verbindungsbrücke zwischen dem GSt **2/2 und GSt **1/8 errichtet worden sei, für welche keine Baubewilligung vorliege. Bei Durchsicht der Unterlagen habe für diese auf GSt **1/8 errichtete Steinmauer keine Genehmigung bzw Baubewilligung gefunden werden können sodass eine sofortige Sanierung durch den Eigentümer dieser Steinmauer gefordert worden sei. Auch sei dem Eigentümer der nicht bewilligten Steinmauer mitgeteilt worden, dass die Steinschlichtmauer nicht Bestandteil der Gemeindestraße sei sondern vielmehr von der Firma CC errichtet worden sei um die nutzbare Fläche der GSt Nr **1/8 zu vergrößern bzw zu nutzen. Die Erhaltungspflicht und damit die Verpflichtung zur Sanierung des Schadens treffe somit die Firma AA als Grundeigentümerin.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, nämlich der Steinschlichtmauer auf GSt **1/8 entlang der Grenze zur öffentlichen Straße auf GSt Nr **1/1 deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, Abböschung des Geländes und Entfernung der ohne Bewilligung erbauten Brücke bis längstens 30.09.2018 aufgetragen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Eigentümer die weitere Benützung der in Spruchpunkt römisch eins genannten baulichen Anlage – „Brücke“ untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Lokalaugenscheines am 15.03.2017 durch den Bürgermeister der Gemeinde Y festgestellt worden sei, dass im Bereich der GSt Nr **1/8 KG Y nach der Bahnunterführung in Fahrtrichtung nach römisch zehn auf der rechten Straßenseite Teile der Steinschlichtmauer ausgebrochen und auf die Gemeindestraße gefallen seien. Für diese auf der GSt Nr **1/8 errichtete Steinschlichtmauer liege keine Genehmigung bzw Baubewilligung vor. Die Steinschlichtmauer sei nicht Bestandteil der Gemeindestraße sondern sei im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Firma AA errichtet worden, um die nutzbare Fläche der GSt Nr **1/8 zu vergrößern. Ebenso sei festgestellt worden, dass in Fahrtrichtung nach römisch zehn ca 20 m nach der Bahnunterführung über der Gemeindestraße auf GSt Nr **1/1 eine Verbindungsbrücke zwischen dem GSt **2/2 und GSt **1/8 errichtet worden sei, für welche keine Baubewilligung vorliege. Bei Durchsicht der Unterlagen habe für diese auf GSt **1/8 errichtete Steinmauer keine Genehmigung bzw Baubewilligung gefunden werden können sodass eine sofortige Sanierung durch den Eigentümer dieser Steinmauer gefordert worden sei. Auch sei dem Eigentümer der nicht bewilligten Steinmauer mitgeteilt worden, dass die Steinschlichtmauer nicht Bestandteil der Gemeindestraße sei sondern vielmehr von der Firma CC errichtet worden sei um die nutzbare Fläche der GSt Nr **1/8 zu vergrößern bzw zu nutzen. Die Erhaltungspflicht und damit die Verpflichtung zur Sanierung des Schadens treffe somit die Firma AA als Grundeigentümerin. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid keinen Bescheidadressaten nenne, weder in der Überschrift noch im Spruch des Bescheides erst recht nicht in einer nicht vorhandenen Zustellverfügung. Am 09.03.2017 sei es ausgelöst durch ein Hochwetterereignis im Bereich der Unterführung der Gemeindestraße zu einem Abrutschen der dort errichteten als Steinschlichtung ausgeführten Böschung auf den unmittelbaren Fahrbahnbereich gekommen. Die Schadensfeststellung und die Schätzung der durch das Elementarereignis im Zusammenhang stehenden Kosten seien mit gutachterlichem Bericht des Amtes der Wer Landesregierung „DD“ vom 05.03.2017 durchgeführt worden. Als Schadensursache sei festgestellt worden, dass offensichtlich in Folge starken Dauerregens die Steinschlichtung hinterspült worden sei, sodass Steine bis zum Straßenbereich abgerutscht seien. Die Sanierung solle durch Abtragung der beschädigten Steinschlichtung, des darüber liegenden Zaunes und der Asphaltdecke erfolgen. In weiterer Folge sollte die Steinschlichtung mit Beton verlegt wieder hergestellt werden, ebenfalls der Zaun und die Asphaltfläche. Die AA stütze sich auf die Bestimmungen des Tiroler Landesstraßengesetzes, nach dem Bestandteil der Straße auch unmittelbar dem Bestand der Verkehrsflächen dienende Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dgl gelten (§ 3 Abs 1 Tiroler Straßengesetz). Treffe dieser Standpunkt der Liegenschaftseigentümerin zu, dass nämlich die entsprechende Böschung Bestandteil einer öffentlichen Straße sei, dann obliege aber die gesetzlich vorgesehene Erhaltungspflicht dem Straßenerhalter, also der Marktgemeinde Y. Darüber sei derzeit ein Verfahren auf Feststellung gemäß § 3 Abs 2 des Tiroler Straßengesetzes bei der Bezirkshauptmannschaft V anhängig. Allein die Tatsache, dass die Gemeinde keine Genehmigung bzw Baubewilligung habe finden können bedeute nicht, dass die gegenständliche Steinschlichtung konsenswidrig errichtet worden sei.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid keinen Bescheidadressaten nenne, weder in der Überschrift noch im Spruch des Bescheides erst recht nicht in einer nicht vorhandenen Zustellverfügung. Am 09.03.2017 sei es ausgelöst durch ein Hochwetterereignis im Bereich der Unterführung der Gemeindestraße zu einem Abrutschen der dort errichteten als Steinschlichtung ausgeführten Böschung auf den unmittelbaren Fahrbahnbereich gekommen. Die Schadensfeststellung und die Schätzung der durch das Elementarereignis im Zusammenhang stehenden Kosten seien mit gutachterlichem Bericht des Amtes der Wer Landesregierung „DD“ vom 05.03.2017 durchgeführt worden. Als Schadensursache sei festgestellt worden, dass offensichtlich in Folge starken Dauerregens die Steinschlichtung hinterspült worden sei, sodass Steine bis zum Straßenbereich abgerutscht seien. Die Sanierung solle durch Abtragung der beschädigten Steinschlichtung, des darüber liegenden Zaunes und der Asphaltdecke erfolgen. In weiterer Folge sollte die Steinschlichtung mit Beton verlegt wieder hergestellt werden, ebenfalls der Zaun und die Asphaltfläche. Die AA stütze sich auf die Bestimmungen des Tiroler Landesstraßengesetzes, nach dem Bestandteil der Straße auch unmittelbar dem Bestand der Verkehrsflächen dienende Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dgl gelten (Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz). Treffe dieser Standpunkt der Liegenschaftseigentümerin zu, dass nämlich die entsprechende Böschung Bestandteil einer öffentlichen Straße sei, dann obliege aber die gesetzlich vorgesehene Erhaltungspflicht dem Straßenerhalter, also der Marktgemeinde Y. Darüber sei derzeit ein Verfahren auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Tiroler Straßengesetzes bei der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf anhängig. Allein die Tatsache, dass die Gemeinde keine Genehmigung bzw Baubewilligung habe finden können bedeute nicht, dass die gegenständliche Steinschlichtung konsenswidrig errichtet worden sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme samt dem Einreichprojekt betreffend die Linksabbiegespur Y; Zufahrtsstraße zur Firma CC übermittelt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 15.05.2018, Zl **** wurde festgestellt, dass die gegenständliche Steinschlichtung, die sich auf dem GSt **1/1 KG Y befindet gemäß § 3 Abs 1 lit b als Stützmauer zum Bestand der Straße und gemäß Abs 1 lit c dem Schutzinteresse der Straße zur gefahrlosen Benutzung dient und somit einen Bestandteil der zugehörigen öffentlichen Gemeindestraße „EE“ anzusehen ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.06.2018, LVwG-2018/25/1337-1 keine Folge gegeben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 15.05.2018, Zl **** wurde festgestellt, dass die gegenständliche Steinschlichtung, die sich auf dem GSt **1/1 KG Y befindet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, als Stützmauer zum Bestand der Straße und gemäß Absatz eins, Litera c, dem Schutzinteresse der Straße zur gefahrlosen Benutzung dient und somit einen Bestandteil der zugehörigen öffentlichen Gemeindestraße „EE“ anzusehen ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.06.2018, LVwG-2018/25/1337-1 keine Folge gegeben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie in die vorgelegten Unterlagen betreffend das Einreichprojekt „Linksabbiegespur Y; Zufahrtsstraße zur Firma CC“. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die AA Grundeigentümerin des GSt **1/8 und des GSt **2/2 KG Y ist. Dazwischen verläuft die öffentliche Gemeindestraße GSt **1/1 KG Y. Zwischen dem GSt **1/8 und dem GSt **2/2 wurde eine Verbindungsbrücke errichtet, welche die öffentliche Gemeindestraße GSt **1/1 überspannt. Dafür liegt weder eine baubehördliche noch eine straßenrechtliche Bewilligung vor. Entlang des GSt **1/8 wurde eine Steinschlichtungsmauer errichtet, wofür ebenfalls eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliegt. Strittig ist, ob es sich bei dieser Steinschlichtungsmauer um einen Bestandteil des Projektes der Bahnunterführung Y bzw Linksabbiegespur Y; Zufahrtsstraße zur Firma CC handelt. Die in Rede stehende Steinschlichtungsmauer entlang des GSt **1/8 ist Bestandteil der Straße **1/1 KG Y. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Einreichprojekt „Linksabbiegespur Y; Zufahrtsstraße zur Firma CC“ sowie damit in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 15.05.2018, Zl **** bzw dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.06.2018, LVwG-2018/25/1337-1.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Einreichprojekt „Linksabbiegespur Y; Zufahrtsstraße zur Firma CC“ sowie damit in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 15.05.2018, Zl **** bzw dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.06.2018, LVwG-2018/25/1337-
  4. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, „§ 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: (…) d)Litera d öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, sofern es sich dabei nicht um der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Gebäude handelt; private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen; (…) III.römisch drei. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob es sich bei der konsenslos errichteten Steinschlichtungsmauer sowie der Verbindungsbrücke um bauliche Anlagen iSd Tiroler Bauordnung 2018 handelt. Nach § 1 Abs 3 lit d TBO 2018 sind öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile vom Geltungsbereich der TBO 2018 ausgenommen.Nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, TBO 2018 sind öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile vom Geltungsbereich der TBO 2018 ausgenommen. Bestandteile der Straße sind gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz ua Dämme, Böschungen, Brücken, Stützmauern und dgl. Weiters ist gemäß § 3 Abs 1 lit f Tiroler Straßengesetz auch der Luftraum über den in lit a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen Bestandteil der Straße.Bestandteile der Straße sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz ua Dämme, Böschungen, Brücken, Stützmauern und dgl. Weiters ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, Tiroler Straßengesetz auch der Luftraum über den in Litera a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen Bestandteil der Straße. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass sowohl die Steinschlichtungsmauer in Form einer Böschung als auch die Brücke im Luftraum über der öffentlichen Gemeindestraße Gst **1/1 KG Y als Bestandteil der Straße gemäß § 3 Abs 1 lit b bzw f Tiroler Straßengesetz gelten.Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass sowohl die Steinschlichtungsmauer in Form einer Böschung als auch die Brücke im Luftraum über der öffentlichen Gemeindestraße Gst **1/1 KG Y als Bestandteil der Straße gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, bzw f Tiroler Straßengesetz gelten. Da somit die in Rede stehenden Anlagen, nämlich die Steinschlichtungsmauer und die Verbindungsbrücke vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2000 ausgenommen sind liegt eine Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde vor, weshalb die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben war. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher nicht näher einzugehen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0929.3

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