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{'item': 'LVwG-2018/37/0025-12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/0025-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde

  1. des AA,
  2. der BB,
  3. des CC,
  4. des DD,
  5. des EE,
  6. des FF,
  7. des GG, alle in Z,
  8. der JJ in Y,
  9. des KK in Z,
  10. der LL in X,
  11. des MM,
  12. des NN,
  13. der OO und
  14. des PP, alle in Z, alle vertreten durch QQ, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Uer Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.11.2017, Zahl *****, betreffend eine Auseinandersetzung gemäß § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft V, vertreten durch Substanzverwalter Bürgermeister RR; belangte Behörde: Uer Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde
  15. des AA,
  16. der BB,
  17. des CC,
  18. des DD,
  19. des EE,
  20. des FF,
  21. des GG, alle in Z,
  22. der JJ in Y,
  23. des KK in Z,
  24. der LL in römisch zehn,
  25. des MM,
  26. des NN,
  27. der OO und
  28. des PP, alle in Z, alle vertreten durch QQ, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Uer Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.11.2017, Zahl *****, betreffend eine Auseinandersetzung gemäß Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf, vertreten durch Substanzverwalter Bürgermeister RR; belangte Behörde: Uer Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den I.römisch eins. Beschluss:
  29. Die Beschwerde der
  30. bis
  31. beschwerdeführenden Parteien wird als unzulässig zurückgewiesen.
  32. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  33. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig. II.römisch zwei. zu Recht:
  34. Die Beschwerde der
  35. bis
  36. beschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.
  37. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
  38. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang:
  39. Verfahrensgang bei der belangten Behörde: Die Agrargemeinschaft V besteht im Sinn des (iSd) § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) betreffend genau bezeichneter Liegenschaften der GB ***** Z auf Gemeindegut; sie ist eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.Die Agrargemeinschaft römisch fünf besteht im Sinn des (iSd) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) betreffend genau bezeichneter Liegenschaften der GB ***** Z auf Gemeindegut; sie ist eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Mit dem am 30.06.2016 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz hat der Bürgermeister RR in seiner Funktion als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft V die Einleitung eines Verfahrens zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Hinblick auf näher beschriebene Zuwendungen aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte und Dritte gemäß § 86d in Verbindung mit (iVm) § 37 Abs 7 TFLG 1996 beantragt.Mit dem am 30.06.2016 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz hat der Bürgermeister RR in seiner Funktion als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf die Einleitung eines Verfahrens zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Hinblick auf näher beschriebene Zuwendungen aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte und Dritte gemäß Paragraph 86 d, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 beantragt. Unter Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z vom 09.08.2016 hat der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft V mit Schriftsatz vom 18.08.2016 seinen ursprünglichen Antrag dahingehend konkretisiert, dass die nutzungsberechtigten Mitglieder verpflichtet seien, die nachfolgenden Auslagen zurückzuerstatten:Unter Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z vom 09.08.2016 hat der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf mit Schriftsatz vom 18.08.2016 seinen ursprünglichen Antrag dahingehend konkretisiert, dass die nutzungsberechtigten Mitglieder verpflichtet seien, die nachfolgenden Auslagen zurückzuerstatten: 1.) 29.12.2008 Spende „TT“ € 1.000,-- 2.) 02.05.2010 Kosten für Forschungsprojekt € 5.400,-- 3.) 02.03.2002 Spende „TT“ € 1.000,-- 4.) 02.05.2011 Spende „TT“ € 1.000,-- 5.) 21.03.2012 Anteilshonorar Gemeinschaftsgut € 1.800,-- RA QQ 6) 27.03.2013 Spende „TT“ € 1.000,-- Gesamtforderung € 11.200,-- Unter Berücksichtigung der Feststellung der Anteilsrechte im Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft V vom 18.03.1949, Zahl *****, und dem Erlöschen von 14 Anteilsrechten hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 12.09.2016, Zahl *****, die Eigentümer der an der Gemeindegutsagrargemeinschaft V anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften ersucht, der Verteilung der Anteilsrechte entsprechend den vom Substanzverwalter eingeforderten Betrag in Höhe von Euro 11.200,--,umgerechnet je 1/73 Anteilsrecht Euro 153,425, auf das Konto der Gemeindegutsagrargemeinschaft V zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen würden dabei berücksichtigt.Unter Berücksichtigung der Feststellung der Anteilsrechte im Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf vom 18.03.1949, Zahl *****, und dem Erlöschen von 14 Anteilsrechten hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 12.09.2016, Zahl *****, die Eigentümer der an der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften ersucht, der Verteilung der Anteilsrechte entsprechend den vom Substanzverwalter eingeforderten Betrag in Höhe von Euro 11.200,--,umgerechnet je 1/73 Anteilsrecht Euro 153,425, auf das Konto der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen würden dabei berücksichtigt. Gegen diese Zahlungsverpflichtung haben UU ─ Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft in EZ ***, GB ***** Z, ─ sowie VV ─ Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ *****, GB ***** Z, ─ Einwendungen erhoben. Anlässlich einer Besprechung am 24.10.2017 legte der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft V eine Liste vor, wonach bis zum 24.10.2017 insgesamt sechs Stammsitzliegenschaften ihrer Zahlungsverpflichtung zur Gänze nachgekommen seien. Die Eigentümer der restlichen 13 Stammsitzliegenschaften seien der Zahlungsaufforderung durch die Agrarbehörde nicht oder nicht vollständig nachgekommen.Anlässlich einer Besprechung am 24.10.2017 legte der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf eine Liste vor, wonach bis zum 24.10.2017 insgesamt sechs Stammsitzliegenschaften ihrer Zahlungsverpflichtung zur Gänze nachgekommen seien. Die Eigentümer der restlichen 13 Stammsitzliegenschaften seien der Zahlungsaufforderung durch die Agrarbehörde nicht oder nicht vollständig nachgekommen. Mit Bescheid vom 22.11.2017, Zahl *****, hat die Uer Landesregierung als Agrarbehörde die Eigentümer näher bezeichneter Stammsitzliegenschaften der Gemeinde-gutsagrargemeinschaft V verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei sonstigem Zwang, entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte (umgerechnet je 1/73 Anteilsrecht Euro 153,425), jeweils einen ziffernmäßig bestimmten Betrag auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft V zu bezahlen.Mit Bescheid vom 22.11.2017, Zahl *****, hat die Uer Landesregierung als Agrarbehörde die Eigentümer näher bezeichneter Stammsitzliegenschaften der Gemeinde-gutsagrargemeinschaft römisch fünf verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei sonstigem Zwang, entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte (umgerechnet je 1/73 Anteilsrecht Euro 153,425), jeweils einen ziffernmäßig bestimmten Betrag auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid haben
  40. AA, Adresse 1, Z,
  41. BB, Adresse 1, Z,
  42. CC, Adresse 2, Z,
  43. DD, Adresse 3, Z,
  44. EE, Adresse 4, Z,
  45. FF, Adresse 5, Z,
  46. GG, Adresse 6, Z,
  47. JJ, Adresse 7, Y,
  48. KK, Adresse 8, Z,
  49. LL, Adresse 9, X,
  50. MM, Adresse 10, Z,
  51. NN, Adresse 11, Z,
  52. OO, Adresse 12, Z, und
  53. PP, Adresse 13, Z, alle vertreten durch QQ, Rechtsanwalt in W, Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.Gegen diesen Bescheid haben
  54. AA, Adresse 1, Z,
  55. BB, Adresse 1, Z,
  56. CC, Adresse 2, Z,
  57. DD, Adresse 3, Z,
  58. EE, Adresse 4, Z,
  59. FF, Adresse 5, Z,
  60. GG, Adresse 6, Z,
  61. JJ, Adresse 7, Y,
  62. KK, Adresse 8, Z,
  63. LL, Adresse 9, römisch zehn,
  64. MM, Adresse 10, Z,
  65. NN, Adresse 11, Z,
  66. OO, Adresse 12, Z, und
  67. PP, Adresse 13, Z, alle vertreten durch QQ, Rechtsanwalt in W, Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
  68. Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Zur Beschwerde der 14 Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft V hat sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 18.01.2018, Zahl *****, geäußert.Zur Beschwerde der 14 Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf hat sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 18.01.2018, Zahl *****, geäußert. Zu den Darlegungen der belangten Behörde sowie zu den im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.03.2018, Zahl LVwG-2018/37/0025-5, aufgeworfenen Fragen haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 30.03.2018 Stellung genommen. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.04.2018, Zahl LVwG-2018/37/0025-6, hat die durch Substanzverwalter Bürgermeister RR vertretene Gemeindegutsagrargemeinschaft V mit Schriftsatz vom 06.04.2018 Kopien des Protokollbuches betreffend den Zeitraum vom 16.04.2008 bis 23.07.2014 vorgelegt.Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.04.2018, Zahl LVwG-2018/37/0025-6, hat die durch Substanzverwalter Bürgermeister RR vertretene Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf mit Schriftsatz vom 06.04.2018 Kopien des Protokollbuches betreffend den Zeitraum vom 16.04.2008 bis 23.07.2014 vorgelegt. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 30.03.2018, alle Zahlungen seien durch entsprechende Guthaben im „grünen Rechnungskreis (keine Substanzerlöse!)“ gedeckt gewesen, hat sich die belangte Behörde in den Schriftsätzen vom 12.04.2018, Zahl *****, und vom 19.04.2018, Zahl *****, auseinandergesetzt und die Abrechnungen der Haushaltsjahre für den Zeitraum 2003 bis 2013 vorgelegt. Am 07.06.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechts-vertreter der Beschwerdeführer hat zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerde vom Dezember 2017 und im Schriftsatz vom 30.03.2018 verwiesen. Ergänzend hat er fest-gehalten, dass die von der belangten Behörde mit den Schriftsätzen vom 12.
  69. und 19.04.2018 vorgelegten Abrechnungen unrichtig seien. Zudem seien (zusätzlich) dem Rechnungskreis I Mieteinnahmen aus einem von der Agrargemeinschaft erworbenen Haus in Höhe von Euro 15.000,-- bis 16.000,-- zuzuordnen. Die gegenständlichen Rückforderungen seien daher nicht gerechtfertigt.Am 07.06.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechts-vertreter der Beschwerdeführer hat zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerde vom Dezember 2017 und im Schriftsatz vom 30.03.2018 verwiesen. Ergänzend hat er fest-gehalten, dass die von der belangten Behörde mit den Schriftsätzen vom 12.
  70. und 19.04.2018 vorgelegten Abrechnungen unrichtig seien. Zudem seien (zusätzlich) dem Rechnungskreis römisch eins Mieteinnahmen aus einem von der Agrargemeinschaft erworbenen Haus in Höhe von Euro 15.000,-- bis 16.000,-- zuzuordnen. Die gegenständlichen Rückforderungen seien daher nicht gerechtfertigt. Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017, Zahl *****, und in der Äußerung vom 18.01.2018, Zahl *****, sowie das ergänzende Vorbringen in den Schriftsätzen vom 12.04.2018, Zahl *****, und vom 19.04.2018, *****, verwiesen. Der Substanzverwalter hat auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere im Schriftsatz vom 06.04.2018, verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Zeugen WW sowie durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Zahl *****, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zahl LVwG-2018/37/0025, jeweils samt Beilagen. Der vom Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerber eingebrachte Beweisantrag auf Einvernahme der Beschwerdeführer AA (ehemaliger Obmann), DD (Alt-Kassier) und FF (Alt-Ausschussmitglied), jeweils als Partei, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. Sonstige Beweise wurden nicht aufgenommen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:
  71. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde unterstelle mit dem angefochtenen Bescheid eine persönliche Haftung von Mitgliedern der Agrargemeinschaft für Dispositionen der Agrargemeinschaft selbst. Sie als Mitglieder einer Agrargemeinschaft und somit einer juristischen Person würden für behauptete Verbindlichkeiten der Agrargemeinschaft in Anspruch genommen. Eine gesetzliche Regelung, wonach Mitglieder einer juristischen Person für angebliche Verpflichtungen der juristischen Person haftbar gemacht werden könnten, würde allerdings nicht existieren. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Beschwerdeführer betonen, dass durch das Inkrafttreten der Novelle BGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 sämtliches Vermögen von Gemeindegutsagrargemeinschaften enteignet worden sei. Warum nunmehr deren Mitglieder für Dispositionen der Agrargemeinschaft haften sollten, bleibe unverständlich.Die Beschwerdeführer betonen, dass durch das Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 sämtliches Vermögen von Gemeindegutsagrargemeinschaften enteignet worden sei. Warum nunmehr deren Mitglieder für Dispositionen der Agrargemeinschaft haften sollten, bleibe unverständlich. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass es sich bei den Zahlungen von 4 x Euro 1.000,-- unter der Bezeichnung „Spende TT“ um unentgeltliche Zuwendungen iSd § 86d TFLG 1996 handle. Die Beschwerdeführer halten fest, dass es Agrargemeinschaften erlaubt sei, sich in Verbänden zusammenzuschließen. Der Verein „Plattform AGRAR“ sei im Jahr 2008 gegründet worden, um gemeinschaftliche Interessen zu bündeln. Es sei der Agrargemeinschaft V erlaubt gewesen, sich ─ wie andere Agrargemeinschaften ─ diesem Verein anzuschließen. Die Unterstellung der belangten Behörde, wonach es sich bei den „Spenden“ ─ in Wahrheit „Mitgliedsbeiträge“ ─ an den Verein „TT“ um unentgeltliche Zuwendungen handle, sei offenkundig gesetzwidrig.Die Beschwerdeführer bestreiten, dass es sich bei den Zahlungen von 4 x Euro 1.000,-- unter der Bezeichnung „Spende TT“ um unentgeltliche Zuwendungen iSd Paragraph 86 d, TFLG 1996 handle. Die Beschwerdeführer halten fest, dass es Agrargemeinschaften erlaubt sei, sich in Verbänden zusammenzuschließen. Der Verein „Plattform AGRAR“ sei im Jahr 2008 gegründet worden, um gemeinschaftliche Interessen zu bündeln. Es sei der Agrargemeinschaft römisch fünf erlaubt gewesen, sich ─ wie andere Agrargemeinschaften ─ diesem Verein anzuschließen. Die Unterstellung der belangten Behörde, wonach es sich bei den „Spenden“ ─ in Wahrheit „Mitgliedsbeiträge“ ─ an den Verein „TT“ um unentgeltliche Zuwendungen handle, sei offenkundig gesetzwidrig. Die Beschwerdeführer bestreiten auch, dass die Zahlungen der Agrargemeinschaft V am 02.05.2015 in Höhe von Euro 5.400,-- (Titel „Kosten Forschungsprojekt“) und am 21.03.2012 in Höhe von Euro 1.800,-- (Titel „Anteilshonorar Gemeinschaftsgutachten RA QQ“) unentgeltliche Zuwendungen gewesen wären. Die Zahlungen hätten dazu gedient, die im Zusammenhang mit der Forschungsarbeit erbrachten Leistungen abzugelten.Die Beschwerdeführer bestreiten auch, dass die Zahlungen der Agrargemeinschaft römisch fünf am 02.05.2015 in Höhe von Euro 5.400,-- (Titel „Kosten Forschungsprojekt“) und am 21.03.2012 in Höhe von Euro 1.800,-- (Titel „Anteilshonorar Gemeinschaftsgutachten RA QQ“) unentgeltliche Zuwendungen gewesen wären. Die Zahlungen hätten dazu gedient, die im Zusammenhang mit der Forschungsarbeit erbrachten Leistungen abzugelten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Richtigkeit der von der belangten Behörde mit den ergänzenden Schriftsätzen vom 12.04.2018, Zahl *****, sowie vom 19.04.2018, Zahl *****, vorgelegten Abrechnungen, insbesondere für die Haushaltsjahre 2003 bis 2013, bestritten. Mieteinnahmen aus einem von der Agrargemeinschaft erworbenen Haus seien dem Rechnungskreis I zuzuordnen. Die Qualifizierung dieser Liegenschaft als „Gemeindegut“ ergebe sich erst aufgrund der zum TFLG 1996 ergangenen Novelle LGBl Nr 70/2014.Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Richtigkeit der von der belangten Behörde mit den ergänzenden Schriftsätzen vom 12.04.2018, Zahl *****, sowie vom 19.04.2018, Zahl *****, vorgelegten Abrechnungen, insbesondere für die Haushaltsjahre 2003 bis 2013, bestritten. Mieteinnahmen aus einem von der Agrargemeinschaft erworbenen Haus seien dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen. Die Qualifizierung dieser Liegenschaft als „Gemeindegut“ ergebe sich erst aufgrund der zum TFLG 1996 ergangenen Novelle , Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer betonen in diesem Zusammenhang, dass die Agrargemeinschaft über die Erträgnisse aus dem Rechnungskreis I bis zum 30.06.2014 habe frei verfügen dürfen.Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer betonen in diesem Zusammenhang, dass die Agrargemeinschaft über die Erträgnisse aus dem Rechnungskreis römisch eins bis zum 30.06.2014 habe frei verfügen dürfen.
  72. Vorbringen der belangten Behörde: Die belangte Behörde hält fest, dass § 86d TFLG 1996 in der anzuwendenden Fassung LGBl Nr 70/2014 die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Gemeindegutsagrar-gemeinschaften, deren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde für die Vergangenheit regle. Eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfasse nur Ansprüche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis“ sowie Ansprüche, die „aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ entstanden seien.Die belangte Behörde hält fest, dass Paragraph 86 d, TFLG 1996 in der anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Gemeindegutsagrar-gemeinschaften, deren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde für die Vergangenheit regle. Eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfasse nur Ansprüche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis“ sowie Ansprüche, die „aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ entstanden seien. Die belangte Behörde betont, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung um eine solche zwischen der antragstellenden Gemeindeguts-agrargemeinschaft V, vertreten durch deren Substanzverwalter, und den nutzungsberechtigten Mitgliedern handle. Für die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Spenden hätten die nutzungsberechtigten Mitglieder aufkommen müssen. Durch die Bezahlung der Spenden vom Konto der Agrargemeinschaft sei die der Gemeinde Z zustehende Substanz offenkundig unzulässig geschmälert worden.Die belangte Behörde betont, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung um eine solche zwischen der antragstellenden Gemeindeguts-agrargemeinschaft römisch fünf, vertreten durch deren Substanzverwalter, und den nutzungsberechtigten Mitgliedern handle. Für die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Spenden hätten die nutzungsberechtigten Mitglieder aufkommen müssen. Durch die Bezahlung der Spenden vom Konto der Agrargemeinschaft sei die der Gemeinde Z zustehende Substanz offenkundig unzulässig geschmälert worden. Ergänzend dazu erläutert die belangte Behörde, dass die Zuwendungen nicht aus dem Überling iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 stammen würden. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft V habe nämlich im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2013 keine Überschüsse erzielt, der Abgang habe Euro 10.173,81 betragen. Ergänzend dazu erläutert die belangte Behörde, dass die Zuwendungen nicht aus dem Überling iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 stammen würden. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf habe nämlich im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2013 keine Überschüsse erzielt, der Abgang habe Euro 10.173,81 betragen. Ihre Darlegungen erläutert die belangte Behörde im Schriftsatz vom 19.04.2018, Zahl *****, in dem sie für die Haushaltsjahre 2003 bis 2009 und 2010 bis 2013 jene Positionen auflistet, unter denen Einnahmen sowie Aufwendungen aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit angeführt seien. III.römisch drei. Sachverhalt:
  73. Zum Ankauf eines Hauses: Im Jahr 2006 oder 2007 hat die Agrargemeinschaft V ein Haus käuflich erworben. Den Erwerb dieses Hauses hat die Agrargemeinschaft V mit den Einnahmen aus dem Verkauf eines Grundstückes sowie mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Schotter und Holz finanziert.Im Jahr 2006 oder 2007 hat die Agrargemeinschaft römisch fünf ein Haus käuflich erworben. Den Erwerb dieses Hauses hat die Agrargemeinschaft römisch fünf mit den Einnahmen aus dem Verkauf eines Grundstückes sowie mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Schotter und Holz finanziert. Die Agrargemeinschaft hat dieses Haus vermietet und dadurch jährlich Einnahmen zwischen Euro 11.000,-- und 16.000,-- erzielt.
  74. Zu den Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft V im Bereich der Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre 2003 bis einschließlich 2013:Zu den Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft römisch fünf im Bereich der Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre 2003 bis einschließlich 2013: Die Agrargemeinschaft V hat für die Haushaltsabrechnungen der Jahre 2003 bis 2009 die dafür vorgesehenen Formulare verwendet. Diese Formulare enthielten, getrennt nach den Oberbegriffen „Aufwand“ und „Ertrag“ folgende Positionen:Die Agrargemeinschaft römisch fünf hat für die Haushaltsabrechnungen der Jahre 2003 bis 2009 die dafür vorgesehenen Formulare verwendet. Diese Formulare enthielten, getrennt nach den Oberbegriffen „Aufwand“ und „Ertrag“ folgende Positionen: Aufwand: Konto Nr 5 „Verwaltung, Waldaufsicht“ Konto Nr 6 „Aufforstung, Pflegemaßnahmen, Forstgärten“ Konto Nr 7 „Holzschlägerung und –lieferung“ Konto Nr 8 „Wegbauten und anderer Bringungsanlagen“ Konto Nr 9 „Alpe und Weide“ Konto Nr 10 „Pacht und Nebennutzungen“ Konto Nr 11 „Steuern, Umlagen, öffentl. Abgaben“ Konto Nr 12 „Verteilungen an die Gemeinschaftsmitglieder“ Konto Nr 13 „Versicherungen, Bankzinsen und –spesen“ Konto Nr 14 „Verschiedenes“ Ertrag: Konto Nr 17 „Verkaufsholz“ Konto Nr 18 „Rechtholz (Stockgelder, Beiträge der Mitglieder) Konto Nr 19 „Alpe und Weide“ Konto Nr 20 „Pacht und Nebennutzungen“ Konto Nr 21 „Beihilfen“ Konto Nr 22 „Zinsenerträge“ Konto Nr 23 „Verschiedenes“ Für die Haushaltsjahre 2010 bis einschließlich 2013 fand ein neu konzipiertes Formular Verwendung. Dieses Formular enthielt, wiederum getrennt nach den Oberbegriffen „Aufwand“ und „Ertrag“, folgende Konten: Aufwand: Konto Nr 11 „Verwaltungssachaufwand“ Konto Nr 12 „Verwaltung Personalaufwand“ Konto Nr 13 „Aufforstung, Pflegemaßnahmen, Bodenverbesserung“ Konto Nr 14 „Wegbauten, Bringungsanlagen, Erschließung“ Konto Nr 15 „Holzschlägerung und –lieferung“ Konto Nr 16 „Gebäude“ Konto Nr 17 „Maschinen und maschinelle Anlagen“ Konto Nr 18 „Dienstbarkeiten (Pacht, Nebennutzungen, …) Konto Nr 19 „Steuern, Umlagen, öffentliche Abgaben Konto Nr 20 „Verteilung an die Gemeinschaftsmitglieder“ Konto Nr 21 „Versicherungen“ Konto Nr 22 „Bankzinsen, Bankspesen“ Konto Nr 23 „Spenden“ Konto Nr 24 „Verschiedenes“ Konto Nr 25 „Jagdangliederung“ Konto Nr 26 „Kapelle“ Ertrag: Konto Nr 31 „Verkaufserlöse aus Wald und Alpe“ Konto Nr 32 „Stockgeld, Grasgeld, Beiträge der Mitglieder“ Konto Nr 33 „Beihilfen, Förderungen“ Konto Nr 34 „Miete, Pacht, Dienstbarkeiten und Baurecht“ Konto Nr 35 „Schottergrube, Steinbruch, gewerbliche Betriebe“ Konto Nr 36 „Grundverkäufe“ Konto Nr 37 „Zinserträge“ Konto Nr 38 „Verschiedenes“ Konto Nr 39 „Jagdpacht“ Konto Nr 40 „Kapelle“ Bei dem für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013 verwendeten Formular waren sowohl beim „Aufwand“ als auch beim „Ertrag“ die bei den einzelnen Positionen einzutragenden Beträge dem Rechnungskreis I (Land- und Forstwirtschaft) oder dem Rechnungskreis II („Substanz“) zuzuordnen.Bei dem für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013 verwendeten Formular waren sowohl beim „Aufwand“ als auch beim „Ertrag“ die bei den einzelnen Positionen einzutragenden Beträge dem Rechnungskreis römisch eins (Land- und Forstwirtschaft) oder dem Rechnungskreis römisch zwei („Substanz“) zuzuordnen. Stellt man die Aufwendungen für die Haushaltsjahre 2003 bis 2009 der Kontonummern 6, 7 und 9 sowie die dem Rechnungskreis I zuzuordnenden Aufwendungen der Haushaltsjahre 2010 bis 2013, Kontonummern 11, 12, 13 und 14, den Erträgen der Haushaltsjahre 2003 bis 2009, Kontonummern 17, 18 und 19, sowie den dem Rechnungskreis I zuzuordnenden Aufwendungen der Haushaltsjahre 2010 bis 2013, Kontonummern 31 und 32, gegenüber, ergibt sich im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ein Abgang in der Höhe von Euro 2.439,
  75. Im Betrachtungsraum 2008 bis 2013 wurden im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen überhaupt keine Überschüsse erzielt, der Abgang betrug insgesamt Euro 10.173,81.Stellt man die Aufwendungen für die Haushaltsjahre 2003 bis 2009 der Kontonummern 6, 7 und 9 sowie die dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnenden Aufwendungen der Haushaltsjahre 2010 bis 2013, Kontonummern 11, 12, 13 und 14, den Erträgen der Haushaltsjahre 2003 bis 2009, Kontonummern 17, 18 und 19, sowie den dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnenden Aufwendungen der Haushaltsjahre 2010 bis 2013, Kontonummern 31 und 32, gegenüber, ergibt sich im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ein Abgang in der Höhe von Euro 2.439,
  76. Im Betrachtungsraum 2008 bis 2013 wurden im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen überhaupt keine Überschüsse erzielt, der Abgang betrug insgesamt Euro 10.173,
  77. Zu den Überweisungen an den Verein „TT“: Der Verein „TT“ bestand zwischen dem 11.11.2008 und dem 28.11.
  78. Dessen Obmann war WW, Adresse 14, T. Ab dem Jahr 2014 fanden allerdings keine Vereinsversammlungen mehr statt. Mitglieder des Vereins „TT“ waren Agrargemeinschaften, unter anderem auch die Agrargemeinschaft V. Mitgliedsbeiträge waren nicht vorgesehen, die erforderlichen Aufwendungen sollten durch Spenden finanziert werden.Mitglieder des Vereins „TT“ waren Agrargemeinschaften, unter anderem auch die Agrargemeinschaft römisch fünf. Mitgliedsbeiträge waren nicht vorgesehen, die erforderlichen Aufwendungen sollten durch Spenden finanziert werden. Zur Wahrung der Interessen der Agrargemeinschaften im Zusammenhang mit den rechtlichen Auseinandersetzungen zum Thema „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ hat der Verein „TT“ im Jahr 2008 vier Rechtsanwälte beigezogen. Deren Tätigkeit hat der Verein mit den Spenden der Agrargemeinschaften finanziert. Im Jahr 2010 hat der Verein „TT“ entschieden, zu verschiedenen Fragestellungen zum Thema „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ eine rechtliche Expertise erstellen zu lassen. In weiterer Folge ergingen entsprechende Aufträge an mehrere Universitätsprofessoren. Ergebnis der Tätigkeit der beauftragten Professoren war die Herausgabe von zwei Büchern, nämlich „Die Agrargemeinschaft in Tirol“, Teil 1 und Teil
  79. Beide Teilbände wurden über „Lexis Nexis“ verlegt. Ab dem Jahr 2010 verwendete der Verein „TT“ die erhaltenen Spenden zur Finanzierung der beauftragten Universitätsprofessoren. Die Agrargemeinschaft V hat am 29.12.2008, am 02.03.2010, am 02.05.2011 und am 27.03.2013 jeweils eine Spende in Höhe von Euro 1.000,--, insgesamt also Euro 4.000,--, an den Verein „TT“ überwiesen.Die Agrargemeinschaft römisch fünf hat am 29.12.2008, am 02.03.2010, am 02.05.2011 und am 27.03.2013 jeweils eine Spende in Höhe von Euro 1.000,--, insgesamt also Euro 4.000,--, an den Verein „TT“ überwiesen. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft V hat am 15.01.2009 beschlossen, dem Verein „TT“ beizutreten und eine Spende in Höhe von Euro 1.000,-- zu leisten. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft V beschäftigte sich anlässlich der Sitzung am 25.02.2010 mit dem Thema „Spende TT“.Der Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch fünf hat am 15.01.2009 beschlossen, dem Verein „TT“ beizutreten und eine Spende in Höhe von Euro 1.000,-- zu leisten. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch fünf beschäftigte sich anlässlich der Sitzung am 25.02.2010 mit dem Thema „Spende TT“.
  80. Zu den sonstigen Überweisungen: Im Zusammenhang mit den rechtlichen Auseinandersetzungen zum Thema „Gemeindeguts-agrargemeinschaften“ sollte der Rechtsstandpunkt der Agrargemeinschaften auch wissen-schaftlich belegt werden und wurde zu diesem Zweck ein Forschungsprojekt initiiert. An den dabei entstehenden Kosten sollten sich Agrargemeinschaften durch freiwillige Zuwendungen beteiligen. Für größere Agrargemeinschaften war ein Betrag von Euro 10.000,--, für sonstige Agrargemeinschaften ein Betrag nach deren „Gutdünken“ vorgesehen. Die Agrargemeinschaft V hat am 02.05.2010 unter dem Titel „Kosten für Forschungsprojekt“ Euro 5.400,-- und am 21.03.2012 unter dem Titel „Anteilshonorar Gemeinschaftsgutachten QQ“ einen Betrag von Euro 1.800,-- geleistet.Die Agrargemeinschaft römisch fünf hat am 02.05.2010 unter dem Titel „Kosten für Forschungsprojekt“ Euro 5.400,-- und am 21.03.2012 unter dem Titel „Anteilshonorar Gemeinschaftsgutachten QQ“ einen Betrag von Euro 1.800,-- geleistet. Gegenstand der Ausschusssitzung am 28.07.2009 war ua das „Gemeinschaftsgutachten Plattform“. In der Sitzung am 16.06.2010 hat der Ausschuss das Forschungsprojekt „Die Ortsfraktionen als Element der historischen Gemeindeverwaltung Tirols“ behandelt. In der Sitzung am 13.08.2010 hat der Ausschuss den Auftrag für eine „Rechtshistorische Beurteilung der Eigentumsverhältnisse“ einschließlich eines Beitrages in Höhe von Euro 600,-- beschlossen.Gegenstand der Ausschusssitzung am 28.07.2009 war ua das „Gemeinschaftsgutachten Plattform“. In der Sitzung am 16.06.2010 hat der Ausschuss das Forschungsprojekt „Die Ortsfraktionen als Element der historischen Gemeindeverwaltung Tirols“ behandelt. In der Sitzung am 13.08.2010 hat der Ausschuss den Auftrag für eine „Rechtshistorische Beurteilung der Eigentumsverhältnisse“ einschließlich eines Beitrages in Höhe von , Euro 600,-- beschlossen. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Agrargemeinschaft V habe ein Haus käuflich erworben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge im Einvernehmen mit den anwesenden Verfahrensparteien geklärt, zu welchem Zeitpunkt der Erwerb stattgefunden hat und wie die Agrargemeinschaft V diesen Kauf finanziert hat. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel
  81. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Agrargemeinschaft römisch fünf habe ein Haus käuflich erworben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge im Einvernehmen mit den anwesenden Verfahrensparteien geklärt, zu welchem Zeitpunkt der Erwerb stattgefunden hat und wie die Agrargemeinschaft römisch fünf diesen Kauf finanziert hat. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel
  82. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung. Die Agrarbehörde hat mit den Schriftsätzen vom 12.04.2018, Zahl *****, und vom 19.04.2018, Zahl *****, die Abrechnungen der Agrargemeinschaft V der Haushaltsjahre 2003 bis 2013 vorgelegt. Die dafür verwendeten Formulare enthalten, getrennt nach „Aufwand“ und „Ertrag“, nach Kontonummern gereihte Positionen. Für die Haushaltsjahre 2010 bis einschließlich 2013 waren die einzelnen Aufwendungen und Erträge zudem den Rechnungskreisen I und II zuzuordnen.Die Agrarbehörde hat mit den Schriftsätzen vom 12.04.2018, Zahl *****, und vom 19.04.2018, Zahl *****, die Abrechnungen der Agrargemeinschaft römisch fünf der Haushaltsjahre 2003 bis 2013 vorgelegt. Die dafür verwendeten Formulare enthalten, getrennt nach „Aufwand“ und „Ertrag“, nach Kontonummern gereihte Positionen. Für die Haushaltsjahre 2010 bis einschließlich 2013 waren die einzelnen Aufwendungen und Erträge zudem den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei zuzuordnen. Die Agrarbehörde hat die Aufwendungen und Erträge im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit für die Jahre 2003 bis einschließlich 2013 anhand genau bezeichneter Positionen vorgenommen und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen die Agrargemeinschaft für den Zeitraum 2003 bis 2013 einen Abgang in Höhe von Euro 2.439,96, für den Zeitraum 2008 bis 2013 sogar einen Abgang in Höhe von Euro 10.973,81 hinnehmen musste. Die Beschwerdeführer haben die von der Agrarbehörde gezogene Schlussfolgerung massiv bestritten und insbesondere geltend gemacht, die Agrargemeinschaft V habe im Jahr 2006 oder 2007 ein Haus käuflich erworben. Die entsprechende Liegenschaft sei bis zum Stichtag 30.06.2014 „gemeindegutsfrei“ gewesen, die Agrargemeinschaft V habe daher bis zum angeführten Termin über die jährlichen Mieteinnahmen in Höhe von Euro 15.000,-- bis 16.000,-- frei verfügen dürfen. Für den Zeitraum 2010 bis einschließlich 2013 seien diese Mieteinnahmen daher dem Rechnungskreis I zuzuordnen gewesen.Die Beschwerdeführer haben die von der Agrarbehörde gezogene Schlussfolgerung massiv bestritten und insbesondere geltend gemacht, die Agrargemeinschaft römisch fünf habe im Jahr 2006 oder 2007 ein Haus käuflich erworben. Die entsprechende Liegenschaft sei bis zum Stichtag 30.06.2014 „gemeindegutsfrei“ gewesen, die Agrargemeinschaft römisch fünf habe daher bis zum angeführten Termin über die jährlichen Mieteinnahmen in Höhe von Euro 15.000,-- bis 16.000,-- frei verfügen dürfen. Für den Zeitraum 2010 bis einschließlich 2013 seien diese Mieteinnahmen daher dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen gewesen. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführer sind die der von der Agrargemeinschaft V käuflich erworbenen Liegenschaft zuzuordnenden Mieteinnahmen vom Substanzwertanspruch der Gemeinde erfasst, und zwar bereits vor dem Stichtag 30.06.
  83. Dazu ist auf die „Erwägungen“ dieser Entscheidung zu verweisen.Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführer sind die der von der Agrargemeinschaft römisch fünf käuflich erworbenen Liegenschaft zuzuordnenden Mieteinnahmen vom Substanzwertanspruch der Gemeinde erfasst, und zwar bereits vor dem Stichtag 30.06.
  84. Dazu ist auf die „Erwägungen“ dieser Entscheidung zu verweisen. Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang vorgebracht, gemäß der Rechtslage zwischen den TFLG-Novellen 2010 und 2014 hätten Obmann und Ausschuss im guten Glauben davon ausgehen müssen, dass Einnahmen aus von der Agrargemeinschaft angekauften Liegenschaften dem Rechnungskreis I ─ Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ─ zuzuordnen gewesen wären. Zum Beweis dafür wurde der bereits im Rechtsmittel gestellte Antrag auf Einvernahme der Beschwerdeführer AA (ehemaliger Obmann), DD (Alt-Kassier) und FF (Alt-Ausschussmitglied) in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 aufrechterhalten. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist entscheidend, ob der Substanzwertanspruch der Gemeinde Z (auch) Einnahmen aus einem von der Agrargemeinschaft V nach der Regulierung erworbenen Grundstück umfasst. Es handelt sich dabei um die Klärung einer Rechtsfrage, die nicht Gegenstand von Sachverhaltserhebungen ist. Folglich hat das Landesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern eingebrachten Beweisanträge im Rahmen der mündlichen Verhandlung mittels Beschlusses als unerheblich zurückgewiesen.Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang vorgebracht, gemäß der Rechtslage zwischen den TFLG-Novellen 2010 und 2014 hätten Obmann und Ausschuss im guten Glauben davon ausgehen müssen, dass Einnahmen aus von der Agrargemeinschaft angekauften Liegenschaften dem Rechnungskreis römisch eins ─ Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ─ zuzuordnen gewesen wären. Zum Beweis dafür wurde der bereits im Rechtsmittel gestellte Antrag auf Einvernahme der Beschwerdeführer AA (ehemaliger Obmann), DD (Alt-Kassier) und FF (Alt-Ausschussmitglied) in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 aufrechterhalten. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist entscheidend, ob der Substanzwertanspruch der Gemeinde Z (auch) Einnahmen aus einem von der Agrargemeinschaft römisch fünf nach der Regulierung erworbenen Grundstück umfasst. Es handelt sich dabei um die Klärung einer Rechtsfrage, die nicht Gegenstand von Sachverhaltserhebungen ist. Folglich hat das Landesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern eingebrachten Beweisanträge im Rahmen der mündlichen Verhandlung mittels Beschlusses als unerheblich zurückgewiesen. Die Feststellungen des Kapitels
  85. der Sachverhaltsdarstellung stützen sich daher auf die Darlegungen der Agrarbehörde in den Schriftsätzen vom 12.04.2018, Zahl *****, sowie vom 19.04.2018, Zahl *****, und die mit den zitierten Schriftsätzen vorgelegten Dokumente. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat betreffend den Verein „TT“ einen Vereinsregisterauszug eingeholt. Zur Tätigkeit des Vereins hat sich dessen ehemaliger Obmann WW bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 geäußert. Es ist unbestritten, dass die Agrargemeinschaft V am 29.12.2008, 02.03.2010, 02.05.2011 und 27.03.2013 an den Verein „TT“ jeweils einen Betrag von Euro 1.000,--, insgesamt daher einen Betrag von Euro 4.000,--, überwiesen hat. Der Obmann des in der Zwischenzeit aufgelösten Vereins „TT“ hat im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 betont, dass die Agrargemeinschaft V neben anderen Agrargemeinschaften Vereinsmitglied gewesen sei, laut den Vereinsstatuten aber Mitgliedsbeiträge nicht vorgesehen gewesen wären. Die Aufwendungen des Vereins sollten durch Spenden finanziert werden.Es ist unbestritten, dass die Agrargemeinschaft römisch fünf am 29.12.2008, 02.03.2010, 02.05.2011 und 27.03.2013 an den Verein „TT“ jeweils einen Betrag von Euro 1.000,--, insgesamt daher einen Betrag von Euro 4.000,--, überwiesen hat. Der Obmann des in der Zwischenzeit aufgelösten Vereins „TT“ hat im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 betont, dass die Agrargemeinschaft römisch fünf neben anderen Agrargemeinschaften Vereinsmitglied gewesen sei, laut den Vereinsstatuten aber Mitgliedsbeiträge nicht vorgesehen gewesen wären. Die Aufwendungen des Vereins sollten durch Spenden finanziert werden. Wie den Auszügen aus dem Protokollbuch zu entnehmen ist, haben sich die Vollversammlung, aber auch der Ausschuss der Agrargemeinschaft V in ihren Sitzungen mit dem Beitritt der Agrargemeinschaft V zum Verein „TT“ und auch zu einzelnen Spenden befasst.Wie den Auszügen aus dem Protokollbuch zu entnehmen ist, haben sich die Vollversammlung, aber auch der Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch fünf in ihren Sitzungen mit dem Beitritt der Agrargemeinschaft römisch fünf zum Verein „TT“ und auch zu einzelnen Spenden befasst. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel
  86. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung. Die Agrargemeinschaft V hat am 02.05.2010 die Überweisung eines Betrages in Höhe von Euro 5.400,-- für ein „Forschungsprojekt“ zu den Eigentumsverhältnissen im Zusammenhang mit den Agrargemeinschaften sowie am 21.03.2002 die Überweisung eines Betrages in Höhe Euro 1.800,-- als „Anteilshonorar“ durch veranlasst. Den näheren Hintergrund für diese ─ zweifelsohne erfolgten ─ Zahlungen hat Rechtsanwalt QQ im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert.Die Agrargemeinschaft römisch fünf hat am 02.05.2010 die Überweisung eines Betrages in Höhe von Euro 5.400,-- für ein „Forschungsprojekt“ zu den Eigentumsverhältnissen im Zusammenhang mit den Agrargemeinschaften sowie am 21.03.2002 die Überweisung eines Betrages in Höhe Euro 1.800,-- als „Anteilshonorar“ durch veranlasst. Den näheren Hintergrund für diese ─ zweifelsohne erfolgten ─ Zahlungen hat Rechtsanwalt QQ im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert. Das Forschungsprojekt sowie das Gemeinschaftsgutachten waren ─ wie sich aus der Abschrift des Protokollbuches ergibt ─ auch Gegenstand von Ausschusssitzungen. Auf diese Beweisergebnisse stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels
  87. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung. V.römisch fünf. Rechtslage:
  88. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 86d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in der für das gegenständliche Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 86 d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der für das gegenständliche Verfahren relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs.2 lit. c Z 2„Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2

(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
  1. a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs 5 lit
  2. b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs 5 lit
  3. a)erfolgt sind,geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind, […] 2) Ansprüche nach Abs 1 lit a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. 2) Ansprüche nach Absatz eins, Litera a, b und c sind im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. [Die am 01.09.2017 in Kraft getretene Novelle LGBl Nr 86/2017 zum TFLG 1996 enthält einen neu formulierten § 86d. Gemäß § 86d Abs 2 lit a TFLG 1996 in der Fassung (idF) LGBl Nr 86/2017 gilt Abs 1 allerdings nicht für Ansprüche iSd §§ 86d Abs 1 lit a, b und c idF LGBl Nr 70/2014, für die kein Anspruchsverlust nach § 86d Abs 2 idF LGBl Nr 70/2014 eingetreten ist.]“[Die am 01.09.2017 in Kraft getretene Novelle Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017, zum TFLG 1996 enthält einen neu formulierten Paragraph 86 d, Gemäß Paragraph 86 d, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017, gilt Absatz eins, allerdings nicht für Ansprüche iSd Paragraphen 86 d, Absatz eins, Litera a, b und c in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, für die kein Anspruchsverlust nach Paragraph 86 d, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, eingetreten ist.]“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde den Verpflichteten am 27./28.11.2017 zugestellt. Deren Beschwerde ist am 20.12.2017 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Agrarbehörde eingelangt. [Beschwerdeführer sind auch NN, Adresse 11, Z, MM, Adresse 15, Z, OO, Adresse 12, Z, und PP, Adresse 13, Z. Diese vier Agrargemeinschaftsmitglieder haben einen ihrem Anteilsrecht entsprechenden Betrag an die Gemeindegutsagrargemeinschaft V bereits überwiesen und werden durch den angefochtenen Bescheid nicht verpflichtet. Zu diesen Beschwerdeführern ist auf die Ausführungen in Kapitel 3.
  2. der Erwägungen dieser Entscheidung zu verweisen.][Beschwerdeführer sind auch NN, Adresse 11, Z, MM, Adresse 15, Z, OO, Adresse 12, Z, und PP, Adresse 13, Z. Diese vier Agrargemeinschaftsmitglieder haben einen ihrem Anteilsrecht entsprechenden Betrag an die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf bereits überwiesen und werden durch den angefochtenen Bescheid nicht verpflichtet. Zu diesen Beschwerdeführern ist auf die Ausführungen in Kapitel 3.
  3. der Erwägungen dieser Entscheidung zu verweisen.]
  4. Zur Zulässigkeit des Antrages der Gemeindegutsagrargemeinschaft V: Der auf § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 gestützte Antrag der durch den Substanzverwalter vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft V ist am 30.06.2016 auf digitalem Weg um 22.34 Uhr und damit außerhalb der Amtsstunden bei der Abteilung Agrargemeinschaften des Amtes der Uer Landesregierung eingelangt. Zum damaligen Zeitpunkt enthielt die auf § 13 Abs 2 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, gestützte Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 25.02.2015 nähere Regelungen für das rechtswirksame Einbringen von Anbringen im elektronischen Verkehr an die beim Amt der Uer Landesregierung eingerichteten Behörden sowie über die für die beim Amt der Uer Landesregierung eingerichteten Behörden geltenden Amtsstunden und Parteien-verkehrszeiten. Diese Bekanntmachung enthält keine Vorschrift, wonach schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte der beim Amt der Uer Landesregierung eingerichteten Behörden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (eingelangt) gelten, auch wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der beim Amt der Uer Landesregierung eingerichteten Behörden gelangt sind (vgl demgegenüber die Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.01.2017). Der Antrag der vom Substanzverwalter vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft V vom 29.06.2016 ist unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen folglich innerhalb der in § 86d Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 festgesetzten Frist eingelangt.Der auf Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gestützte Antrag der durch den Substanzverwalter vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf ist am 30.06.2016 auf digitalem Weg um 22.34 Uhr und damit außerhalb der Amtsstunden bei der Abteilung Agrargemeinschaften des Amtes der Uer Landesregierung eingelangt. Zum damaligen Zeitpunkt enthielt die auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, gestützte Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 25.02.2015 nähere Regelungen für das rechtswirksame Einbringen von Anbringen im elektronischen Verkehr an die beim Amt der Uer Landesregierung eingerichteten Behörden sowie über die für die beim Amt der Uer Landesregierung eingerichteten Behörden geltenden Amtsstunden und Parteien-verkehrszeiten. Diese Bekanntmachung enthält keine Vorschrift, wonach schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte der beim Amt der Uer Landesregierung eingerichteten Behörden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (eingelangt) gelten, auch wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der beim Amt der Uer Landesregierung eingerichteten Behörden gelangt sind vergleiche demgegenüber die Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.01.2017). Der Antrag der vom Substanzverwalter vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf vom 29.06.2016 ist unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen folglich innerhalb der in Paragraph 86 d, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, festgesetzten Frist eingelangt. Ein Verlust allfälliger Ansprüche nach § 86d Abs 1 lit c TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 ist somit nicht eingetreten. Ausgehend von § 86d Abs 2 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 sind daher für die gegenständliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach wie vor die relevanten Bestimmungen des § 86d TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 anzuwenden.#Ein Verlust allfälliger Ansprüche nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, ist somit nicht eingetreten. Ausgehend von Paragraph 86 d, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017, sind daher für die gegenständliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach wie vor die relevanten Bestimmungen des Paragraph 86 d, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzuwenden.#
  5. In der Sache: 3.
  6. Zu Spruchteil I/
  7. (Beschluss) der gegenständlichen Entscheidung: Beschwerdeführer sind auch MM, Adresse 15, Z, NN, Adresse 11, Z, OO, Adresse 12, Z, und PP, Adresse 13, Z. Diese vier Agrargemeinschaftsmitglieder haben einen ihrem Anteilsrecht entsprechenden Betrag an die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bereits überwiesen und werden durch den angefochtenen Bescheid auch nicht verpflichtet. Laut ihrer Stellungnahme vom 30.03.2018 seien sie der Aufforderung der Agrarbehörde „in der irrigen Rechtsauffassung nachgekommen, die Aufforderung der Behörde gründe auf Gesetz“. Tatsächlich sei jedoch Willkür gegeben, weshalb sie [= die genannten beschwerdeführenden Parteien] gewillt seien, „nach Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die rechtsirrig geleisteten Zahlungen zurückzufordern“. Der angefochtene Bescheid verpflichtet die im Spruchteil I/
  8. der gegenständlichen Entscheidung angeführten beschwerdeführenden Parteien zu keiner Zahlung. Sie sind folglich auch nicht Parteien des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen agrarbehördlichen Verfahrens. Deren Beschwerde war daher mangels Parteistellung mittels Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen (vgl Spruchteil I./
  9. der gegenständlichen Entscheidung). Der angefochtene Bescheid verpflichtet die im Spruchteil I/
  10. der gegenständlichen Entscheidung angeführten beschwerdeführenden Parteien zu keiner Zahlung. Sie sind folglich auch nicht Parteien des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen agrarbehördlichen Verfahrens. Deren Beschwerde war daher mangels Parteistellung mittels Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Spruchteil römisch eins./
  11. der gegenständlichen Entscheidung). 3.
  12. Zu Spruchteil II/
  13. (Erkenntnis) der gegenständlichen Entscheidung: 3.2.
  14. Zum Tatbestand des § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 idF LGBL Nr 70/2014:Zum Tatbestand des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung LGBL Nr 70/2014: § 86d TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 regelt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, ihren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde für die Vergangenheit. Erfasst werden davon nicht nur Ansprüche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis“ im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch alle Ansprüche, die „aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ entstanden sind, insbesondere auch im Zusammenhang mit nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und Investitionen unter Einsatz von Vermögensmitteln der Agrargemeinschaft iVm Eigenleistungen der Mitglieder. § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 erfasst insbesondere die ab dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zahl B 464/07 (= VfSlg 18.446/2008) offenkundig unzulässigen Vermögensentnahmen (ohne Gegenleistung) aus der Substanz [vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014].Paragraph 86 d, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, regelt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, ihren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde für die Vergangenheit. Erfasst werden davon nicht nur Ansprüche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis“ im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch alle Ansprüche, die „aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ entstanden sind, insbesondere auch im Zusammenhang mit nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und Investitionen unter Einsatz von Vermögensmitteln der Agrargemeinschaft in Verbindung mit Eigenleistungen der Mitglieder. Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 erfasst insbesondere die ab dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zahl B 464/07 (= VfSlg 18.446 aus 2008,) offenkundig unzulässigen Vermögensentnahmen (ohne Gegenleistung) aus der Substanz [vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014]. 3.
  15. Zu dem von der Gemeindegutsagrargemeinschaft V geltend gemachten Anspruch: Zu dem von der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf geltend gemachten Anspruch: Die (historische) Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 09.07.1936, Zahl *****, mit der Bezeichnung „Verzeichnis der Anteilsrechte“ Gemeindegut iSd Tiroler Gemeindeordnung 1928 in das Eigentum der Agrargemeinschaft V übertragen (Näheres siehe VwGH 30.06.2011, Zahl 2010/07/0074-11). Derartige Übertragungen von Gemeindegut ─ im Wesentlichen Gemeinde- und Fraktionsgut sowie Teilwälder ─ hat der Verfassungsgerichtshof als „offenkundig verfassungswidrig“ qualifiziert (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zahl B 464/7 = VfSlg 18.446/2008). Als Folge der verfassungswidrigen Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft hat sich das Substanzrecht der Gemeinde ─ ursprünglich in Form des Eigentums ─ in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zahlen B 550/2012 ua; VfGH 13.10.2016, Zahl G 219/2015-28, Rz 170). Der Substanzwert am Gemeindegut ist folglich der Gemeinde seit jeher zugestanden (so ausdrücklich VfGH 13.10.2016, Zahl G 219/2015-28, Rz 178).Die (historische) Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 09.07.1936, Zahl *****, mit der Bezeichnung „Verzeichnis der Anteilsrechte“ Gemeindegut iSd Tiroler Gemeindeordnung 1928 in das Eigentum der Agrargemeinschaft römisch fünf übertragen (Näheres siehe VwGH 30.06.2011, Zahl 2010/07/0074-11). Derartige Übertragungen von Gemeindegut ─ im Wesentlichen Gemeinde- und Fraktionsgut sowie Teilwälder ─ hat der Verfassungsgerichtshof als „offenkundig verfassungswidrig“ qualifiziert vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zahl B 464/7 = VfSlg 18.446 aus 2008,). Als Folge der verfassungswidrigen Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft hat sich das Substanzrecht der Gemeinde ─ ursprünglich in Form des Eigentums ─ in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zahlen B 550 aus 2012, ua; VfGH 13.10.2016, Zahl G 219/2015-28, Rz 170). Der Substanzwert am Gemeindegut ist folglich der Gemeinde seit jeher zugestanden (so ausdrücklich VfGH 13.10.2016, Zahl G 219/2015-28, Rz 178). Gemäß dem Einleitungssatz des § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist der Substanzwert von Grundstücken iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Gemäß § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 umfasst der Substanzwert die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde (Substanzerlöse). Substanzerlöse sind folglich auch die sogenannten „Ersatzanschaffungen“, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindegutes oder sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden, sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung etc). Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt alles unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftete ab. Darüber hinaus zählt auch der in § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 idgF LGBl Nr 70/2014 definierte Überling (der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) zum Substanzwert (Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996).Gemäß dem Einleitungssatz des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ist der Substanzwert von Grundstücken iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 umfasst der Substanzwert die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde (Substanzerlöse). Substanzerlöse sind folglich auch die sogenannten „Ersatzanschaffungen“, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindegutes oder sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden, sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung etc). Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt alles unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftete ab. Darüber hinaus zählt auch der in Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 idgF Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, definierte Überling (der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) zum Substanzwert (Erläuternde Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996). Aus § 33 Abs 5 TFLG 1996 ergibt sich daher im Wesentlichen Folgendes:Aus Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ergibt sich daher im Wesentlichen Folgendes: Grundstücke, die mittels des aus dem Substanzwert vom Gemeindegut erwirtschafteten Vermögens erworben worden sind („Ersatzanschaffungen“) werden selbst nicht zum Gemeindegut. Dennoch ist auf solche Grundstücke, zu deren Erwerb der der Gemeinde zustehende Substanzwerterlös eingesetzt wurde, § 33 Abs 5 TFLG 1996 nach dessen eindeutigem Wortlaut anzuwenden (vgl dazu auch VwGH 25.10.2017, Zahl Ro 2016/07/0036 mit Hinweis auf VwGH 26.03.2015, Zahl Ra 2014/07/0036, und VwGH 25.02.2016, Zahl Ro 2015/07/0031). „Ersatzanschaffungen“ sind als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen somit zum Substanzwert.Grundstücke, die mittels des aus dem Substanzwert vom Gemeindegut erwirtschafteten Vermögens erworben worden sind („Ersatzanschaffungen“) werden selbst nicht zum Gemeindegut. Dennoch ist auf solche Grundstücke, zu deren Erwerb der der Gemeinde zustehende Substanzwerterlös eingesetzt wurde, Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 nach dessen eindeutigem Wortlaut anzuwenden vergleiche dazu auch VwGH 25.10.2017, Zahl Ro 2016/07/0036 mit Hinweis auf VwGH 26.03.2015, Zahl Ra 2014/07/0036, und VwGH 25.02.2016, Zahl Ro 2015/07/0031). „Ersatzanschaffungen“ sind als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen somit zum Substanzwert. Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. § 68 Abs 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 77/2017, definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstückes unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die gemäß § 33 Abs 1 TFLG 1996 „von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von einem Mitglied einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“.Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. Paragraph 68, Absatz 3, Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2017,, definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstückes unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die gemäß , Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 „von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von einem Mitglied einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“. Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf von Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen.Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Paragraph 54, Absatz 3, TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf von Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch § 70 Abs 2 erster Satz TGO). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, Zahlen B 550/2012 ua).Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz TGO). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, Zahlen B 550 aus 2012, ua). Die Agrargemeinschaft V hat an den Verein „TT“ am 29.12.2008, am 02.03.2010, am 02.05.2011 und am 27.03.2013 jeweils eine Spende in Höhe von Euro 1.000,--, insgesamt daher Euro 4.000,--, überwiesen. Zudem hat die Agrargemeinschaft V am 21.03.2012 Euro 1.800,-- an Rechtsanwalt QQ für die Erstattung eines Gutachtens und am 02.05.2010 Euro 5.400,-- für ein Forschungsprojekt geleistet.Die Agrargemeinschaft römisch fünf hat an den Verein „TT“ am 29.12.2008, am 02.03.2010, am 02.05.2011 und am 27.03.2013 jeweils eine Spende in Höhe von Euro 1.000,--, insgesamt daher Euro 4.000,--, überwiesen. Zudem hat die Agrargemeinschaft römisch fünf am 21.03.2012 Euro 1.800,-- an Rechtsanwalt , QQ für die Erstattung eines Gutachtens und am 02.05.2010 Euro 5.400,-- für ein Forschungsprojekt geleistet. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, für diese Zahlungen seien insbesondere Mieteinnahmen aus der von der Agrargemeinschaft V im Jahr 2006/2007 erworbenen Liegenschaft verwendet worden. Bis zum Stichtag 30.06.2014 sei diese Liegenschaft nicht als „Gemeindegut“ zu qualifizieren gewesen, die Mieteinnahmen seien daher nach der damals geltenden Bestimmung des § 36 Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 dem Rechnungskreis I ─ Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft ─ und nicht dem Rechnungskreis II ─ Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ─ zuzuordnen gewesen wäre. Darüber hinaus hätte die Agrargemeinschaft V das Recht gehabt, sich mit anderen Agrargemeinschaften im Verein „TT“ zusammenzuschließen sowie Aufträge zur Erforschung der Eigentumsverhältnisse betreffend die Agrargemeinschaften in Auftrag zu geben.Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, für diese Zahlungen seien insbesondere Mieteinnahmen aus der von der Agrargemeinschaft römisch fünf im Jahr 2006 aus 2007, erworbenen Liegenschaft verwendet worden. Bis zum Stichtag 30.06.2014 sei diese Liegenschaft nicht als „Gemeindegut“ zu qualifizieren gewesen, die Mieteinnahmen seien daher nach der damals geltenden Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, dem Rechnungskreis römisch eins ─ Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft ─ und nicht dem Rechnungskreis römisch zwei , ─ Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ─ zuzuordnen gewesen wäre. Darüber hinaus hätte die Agrargemeinschaft römisch fünf das Recht gehabt, sich mit anderen Agrargemeinschaften im Verein „TT“ zusammenzuschließen sowie Aufträge zur Erforschung der Eigentumsverhältnisse betreffend die Agrargemeinschaften in Auftrag zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Die Agrargemeinschaft V hat den Ankauf der Liegenschaft samt Haus im Jahr 2006/2007 mit Einnahmen aus einem Grundstücksverkauf sowie mit Einnahmen aus dem Verkauf von Schotter und Holz finanziert. Die finanziellen Mittel stammten somit aus der Nutzung der Substanz der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke. Der Erwerb dieser Liegenschaft ist somit als „Ersatzanschaffung“ zu qualifizieren, sodass auch dieses Grundstück und die mit diesem Grundstück verbundenen Einnahmen dem Substanzwertanspruch der Gemeinde Z seit dessen Erwerb zuzuzählen waren und sind.Die Agrargemeinschaft römisch fünf hat den Ankauf der Liegenschaft samt Haus im Jahr 2006 aus 2007, mit Einnahmen aus einem Grundstücksverkauf sowie mit Einnahmen aus dem Verkauf von Schotter und Holz finanziert. Die finanziellen Mittel stammten somit aus der Nutzung der Substanz der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke. Der Erwerb dieser Liegenschaft ist somit als „Ersatzanschaffung“ zu qualifizieren, sodass auch dieses Grundstück und die mit diesem Grundstück verbundenen Einnahmen dem Substanzwertanspruch der Gemeinde Z seit dessen Erwerb zuzuzählen waren und sind. Die für die Spenden an den Verein „TT“ sowie die freiwilligen Beiträge für das Forschungsprojekt und die Erstattung des Gemeinschaftsgutachtens aufgewendeten finanziellen Mittel waren auch zum Zeitpunkt der Auszahlung dem Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzuordnen und waren vom Substanzwertanspruch der Gemeinde Z umfasst.Die für die Spenden an den Verein „TT“ sowie die freiwilligen Beiträge für das Forschungsprojekt und die Erstattung des Gemeinschaftsgutachtens aufgewendeten finanziellen Mittel waren auch zum Zeitpunkt der Auszahlung dem Substanzwert iSd , Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zuzuordnen und waren vom Substanzwertanspruch der Gemeinde Z umfasst. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Agrargemeinschaft V hätte das Recht gehabt, sich mit anderen Agrargemeinschaften im Verein „TT“ zusammenzuschließen sowie Aufträge zur Erforschung der Eigentumsverhältnisse betreffend die Agrargemeinschaft in Auftrag zu geben, ist nicht weiter beachtlich. Entscheidend ist, dass für die Spenden und damit die unentgeltliche Zuwendungen in Höhe von insgesamt Euro 4.000,-- an den Verein „TT“ sowie für die freiwilligen Beiträge ─ auch diese Beiträge sind als unentgeltliche Zuwendungen zu qualifizieren ─ für ein näher definiertes Forschungsprojekt und das von Rechtsanwalt QQ erstellte Gutachten finanzielle Mittel verwendet wurden, die dem Substanzwert zuzuordnen waren und über die ausschließlich die Gemeinde Z verfügen durfte.Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Agrargemeinschaft römisch fünf hätte das Recht gehabt, sich mit anderen Agrargemeinschaften im Verein „TT“ zusammenzuschließen sowie Aufträge zur Erforschung der Eigentumsverhältnisse betreffend die Agrargemeinschaft in Auftrag zu geben, ist nicht weiter beachtlich. Entscheidend ist, dass für die Spenden und damit die unentgeltliche Zuwendungen in Höhe von insgesamt Euro 4.000,-- an den Verein „TT“ sowie für die freiwilligen Beiträge ─ auch diese Beiträge sind als unentgeltliche Zuwendungen zu qualifizieren ─ für ein näher definiertes Forschungsprojekt und das von Rechtsanwalt QQ erstellte Gutachten finanzielle Mittel verwendet wurden, die dem Substanzwert zuzuordnen waren und über die ausschließlich die Gemeinde Z verfügen durfte. Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, die Agrarbehörde unterstelle ihnen ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine persönliche Haftung für Dispositionen der Agrargemeinschaft. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Für die gegenständlichen unentgeltlichen Zuwendungen durften keine dem Substanzwert zuzuordnenden finanziellen Mittel verwendet werden. Im gegenständlichen Fall standen der Agrargemeinschaft V keine finanziellen Mittel zur Verfügung, die nicht dem Substanzwert zuzuordnen waren. Die Spenden an den Verein „TT“ sowie die freiwilligen Beiträge für das Forschungsprojekt sowie die Erstattung eines Gutachtens hätten daher die Nutzungsberechtigten selbst begleichen müssen.Für die gegenständlichen unentgeltlichen Zuwendungen durften keine dem Substanzwert zuzuordnenden finanziellen Mittel verwendet werden. Im gegenständlichen Fall standen der Agrargemeinschaft römisch fünf keine finanziellen Mittel zur Verfügung, die nicht dem Substanzwert zuzuordnen waren. Die Spenden an den Verein „TT“ sowie die freiwilligen Beiträge für das Forschungsprojekt sowie die Erstattung eines Gutachtens hätten daher die Nutzungsberechtigten selbst begleichen müssen. Es kam daher zu einer zweckwidrigen Verwendung von Geldern, die der anteilsberechtigten Gemeinde Z aufgrund deren Substanzwertanspruches zustanden. Die verfahrensgegenständlichen unentgeltlichen Zuwendungen hätten die weiteren Agrargemeinschaftsmitglieder entsprechend ihren Anteilsrechten aufbringen müssen. Grundsätzlich ist ein Anteilsrecht kein Recht, das nach außen wirkt. Das Außenverhältnis der Agrargemeinschaft wird durch deren Organe gestaltet. Das Anteilsrecht wirkt nur im Innenverhältnis, zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Nutzungsberechtigung, zu den sonstigen wirtschaftlichen Möglichkeiten als Bewirtschaftungsrecht und zu den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern als Verwaltungsrecht. Aus dem Anteilsrecht können also keine Rechte oder Pflichten gegen Dritte abgeleitet werden, es ist vielmehr durch die Agrargemeinschaft „mediatisiert“ (Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 168).Grundsätzlich ist ein Anteilsrecht kein Recht, das nach außen wirkt. Das Außenverhältnis der Agrargemeinschaft wird durch deren Organe gestaltet. Das Anteilsrecht wirkt nur im Innenverhältnis, zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Nutzungsberechtigung, zu den sonstigen wirtschaftlichen Möglichkeiten als Bewirtschaftungsrecht und zu den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern als Verwaltungsrecht. Aus dem Anteilsrecht können also keine Rechte oder Pflichten gegen Dritte abgeleitet werden, es ist vielmehr durch die Agrargemeinschaft „mediatisiert“ (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Seite 168). Die gegen die beschwerdeführenden Parteien
  16. bis einschließlich
  17. gerichteten Ansprüche machen aber nicht „Dritte“, sondern die durch den Substanzverwalter vertretene Gemeindegutsagrargemeinschaft V geltend. Deren Forderung zielt darauf ab, die rechtswidrig entzogenen Vermögenswerte wieder der Substanz zuzuführen. Es handelt sich somit um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses iSd § 86d Abs 1 TFLG 1996 idF BGBl Nr 70/
  18. Nach § 36c Abs 1 TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 betreffen. Folglich war der Substanzverwalter in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft V auch zur Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche berechtigt.Die gegen die beschwerdeführenden Parteien
  19. bis einschließlich
  20. gerichteten Ansprüche machen aber nicht „Dritte“, sondern die durch den Substanzverwalter vertretene Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf geltend. Deren Forderung zielt darauf ab, die rechtswidrig entzogenen Vermögenswerte wieder der Substanz zuzuführen. Es handelt sich somit um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses iSd Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Nach Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 betreffen. Folglich war der Substanzverwalter in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf auch zur Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche berechtigt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist entscheidend, dass durch unentgeltliche Zuwendungen an den Verein „TT“, an QQ sowie für ein Forschungsprojekt und somit an „Dritte“ der Substanzwert unrechtmäßig geschmälert wurde. § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 sieht einen Rückforderungsanspruch nicht nur für unentgeltliche Zuwendungen an Nutzungsberechtigte, sondern auch an Dritte vor. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist entscheidend, dass durch unentgeltliche Zuwendungen an den Verein „TT“, an QQ sowie für ein Forschungsprojekt und somit an „Dritte“ der Substanzwert unrechtmäßig geschmälert wurde. Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 sieht einen Rückforderungsanspruch nicht nur für unentgeltliche Zuwendungen an Nutzungsberechtigte, sondern auch an Dritte vor. Gemäß § 86e Abs 4 TFLG 1996 war der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) verpflichtet, dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 alle Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen abzugeben. Das geldwerte Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft ist somit vollständig vom Substanzwertanspruch erfasst und obliegt dessen Verwaltung gemäß den §§ 36c Abs 1 und § 36e Abs 1 TFLG 1996 dem Substanzverwalter. Der in § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 begründete Rückanspruch für geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Dritte richtet sich demnach gegen die Nutzungsberechtigten, da die Gemeindeguts-agrargemeinschaft über kein geldwertes Vermögen verfügt, das nicht vom Substanzwertanspruch der Gemeinde umfasst ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer bildet § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 die rechtliche Grundlage für Rückforderungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft gegenüber den Nutzungsberechtigten auch für unentgeltliche Zuwendungen an Dritte. Gemäß Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 war der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) verpflichtet, dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, alle Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen abzugeben. Das geldwerte Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft ist somit vollständig vom Substanzwertanspruch erfasst und obliegt dessen Verwaltung gemäß den Paragraphen 36 c, Absatz eins und Paragraph 36 e, Absatz eins, TFLG 1996 dem Substanzverwalter. Der in Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, begründete Rückanspruch für geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Dritte richtet sich demnach gegen die Nutzungsberechtigten, da die Gemeindeguts-agrargemeinschaft über kein geldwertes Vermögen verfügt, das nicht vom Substanzwertanspruch der Gemeinde umfasst ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer bildet Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, die rechtliche Grundlage für Rückforderungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft gegenüber den Nutzungsberechtigten auch für unentgeltliche Zuwendungen an Dritte. Im gegenständlichen Fall hat die Agrargemeinschaft V geldwerte unentgeltliche Zuwendungen an Dritte erbracht. Dafür hat die Agrargemeinschaft V finanzielle Mittel verwendet, die dem Substanzwertanspruch der Gemeinde Z zuzuordnen waren und die daher die Nutzungsberechtigten leisten hätten müssen.Im gegenständlichen Fall hat die Agrargemeinschaft römisch fünf geldwerte unentgeltliche Zuwendungen an Dritte erbracht. Dafür hat die Agrargemeinschaft römisch fünf finanzielle Mittel verwendet, die dem Substanzwertanspruch der Gemeinde Z zuzuordnen waren und die daher die Nutzungsberechtigten leisten hätten müssen. Der auf § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 gestützte, gegen die Nutzungsberechtigten gerichtete Anspruch der durch den Substanzverwalter vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft V besteht daher zu Recht. Die Beschwerde der
  21. bis
  22. beschwerdeführenden Parteien war daher als unbegründet abzuweisen.Der auf Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 gestützte, gegen die Nutzungsberechtigten gerichtete Anspruch der durch den Substanzverwalter vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf besteht daher zu Recht. Die Beschwerde der
  23. bis
  24. beschwerdeführenden Parteien war daher als unbegründet abzuweisen. Unabhängig von den bisherigen Darlegungen weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass der Mitgliedschaft der Agrargemeinschaft V beim Verein „TT“ neben dem Beschluss des Ausschusses vom 15.01.2009 auch der Beschluss der Vollversammlung vom 21.01.2009 zugrunde lag. Zudem hat die Vollversammlung am 21.01.2009 einstimmig die Überweisung einer Spende von Euro 1.000,-- an den Verein „TT“ beschlossen. Die Nutzungsberechtigten haben somit am Beitritt der Agrargemeinschaft V zum Verein „TT“ mitgewirkt. Unabhängig von den bisherigen Darlegungen weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass der Mitgliedschaft der Agrargemeinschaft römisch fünf beim Verein „TT“ neben dem Beschluss des Ausschusses vom 15.01.2009 auch der Beschluss der Vollversammlung vom 21.01.2009 zugrunde lag. Zudem hat die Vollversammlung am 21.01.2009 einstimmig die Überweisung einer Spende von Euro 1.000,-- an den Verein „TT“ beschlossen. Die Nutzungsberechtigten haben somit am Beitritt der Agrargemeinschaft römisch fünf zum Verein „TT“ mitgewirkt. Darüber hinaus hat sich in weiterer Folge der Ausschuss der Agrargemeinschaft V mit Spenden an den Verein „TT“, aber auch mit Zahlungen für das Forschungsprojekt und das Gemeinschaftsgut beschäftigt. Darüber hinaus hat sich in weiterer Folge der Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch fünf mit Spenden an den Verein „TT“, aber auch mit Zahlungen für das Forschungsprojekt und das Gemeinschaftsgut beschäftigt. VII.römisch sieben. (Un)Zulässigkeit der ordentlichen Revision: In Spruchteil I/
  25. (Beschluss) der gegenständlichen Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde mehrerer Rechtsmittelwerber mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidend war, dass der angefochtene Bescheid die eigens genannten Rechtsmittelwerber zu keinen Zahlungen verpflichtet hat und ihnen auch nicht zugestellt wurde. In diesem Zusammenhang galt es keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf den Beschluss die ordentlich Revision für nicht zulässig (Spruchteil I./
  26. der gegenständlichen Entscheidung).In Spruchteil I/
  27. (Beschluss) der gegenständlichen Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde mehrerer Rechtsmittelwerber mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidend war, dass der angefochtene Bescheid die eigens genannten Rechtsmittelwerber zu keinen Zahlungen verpflichtet hat und ihnen auch nicht zugestellt wurde. In diesem Zusammenhang galt es keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf den Beschluss die ordentlich Revision für nicht zulässig (Spruchteil römisch eins./
  28. der gegenständlichen Entscheidung). Betreffend das Rechtsmittel der
  29. bis
  30. beschwerdeführenden Parteien hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage zu klären, ob auf die vom Substanzverwalter als Vertreter der Gemeindegutsagrargemeinschaft V geltend gemachten Ansprüche der Tatbestand des § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 anzuwenden ist. Zu prüfen galt es, ob die Rückforderung für die von der Agrargemeinschaft V getätigten geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte gegenüber den Nutzungsberechtigten ─ mit Ausnahme der Gemeinde Z ─ besteht. Der Auslegung des § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 kommt eine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Betreffend das Rechtsmittel der
  31. bis
  32. beschwerdeführenden Parteien hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage zu klären, ob auf die vom Substanzverwalter als Vertreter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf geltend gemachten Ansprüche der Tatbestand des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzuwenden ist. Zu prüfen galt es, ob die Rückforderung für die von der Agrargemeinschaft römisch fünf getätigten geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte gegenüber den Nutzungsberechtigten ─ mit Ausnahme der Gemeinde Z ─ besteht. Der Auslegung des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, kommt eine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu erörtern. Demensprechend erklärt das Landesverwaltungs-gericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig (Spruchteil II/
  33. der gegenständlichen Entscheidung). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschluss (Spruchteil I.):Beschluss (Spruchteil römisch eins.): Gegen Spruchteil I. (Beschluss) dieser Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen Spruchteil römisch eins. (Beschluss) dieser Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Erkenntnis (Spruchteil II.):Erkenntnis (Spruchteil römisch zwei.): Gegen Spruchteil II. (Erkenntnis) dieser Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen Spruchteil römisch zwei. (Erkenntnis) dieser Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0025.12

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