RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2880-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch BB, Beratungsstelle CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 13.11.2017, Zl ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zur Bestreitung des Wohnaufwandes, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine einmalige Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 912,00, sowie eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.560,13, sowie gemäß § 5 Abs 3 TMSG eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 228,00 gewährt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine einmalige Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 912,00, sowie eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.560,13, sowie gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TMSG eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 228,00 gewährt. Betreffend des Wohnaufwandes wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 111,00 verfügt. Die Wohnung wird derzeit von fünf Personen bewohnt. Bei der Berechnung des Anspruches für das Bestreiten des Wohnaufwandes hat die belangte Behörde vom, durch die Verordnung vorgesehenen Richtsatz für einen Fünfpersonenhaushalt von Euro 1.023,00 die Mietzinsbeihilfe abgezogen und so einen Beitrag zu den Wohnkosten in der Höhe von Euro 912,00 berechnet. Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er mit seiner Frau und gemeinsamen drei Kindern eine Dreizimmerwohnung in Innsbruck bewohne, für die eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 1.170,00 zu begleichen sei. Seit der Anmietung habe der Beschwerdeführer eine monatlichen Selbstbehalt von Euro 70,00 für die Miete beizusteuern, nun werde ihm jedoch im angefochtenen Bescheid vom 13.11.2017 nur mehr ein Mietzuschuss von Euro 912,00 gewährt, damit würde der Selbstbehalt, welcher aus den Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgezogen werden müsse, auf Euro 147,00 steigen. Im angefochtenen Bescheid werde die Mietzinsbeihilfe von der Mietobergrenze für einen Fünfpersonenhaushalt in der Höhe von Euro 1.023,00 und nicht von den tatsächlich anfallenden Mietkosten in der Höhe von Euro 1.170,00 abgezogen. Somit ergebe sich lediglich ein Mietzuschuss in der Höhe von Euro 912,00 anstelle von Euro 1.023,
- Es werde beantragt, anstatt der Euro 912,00 einen Mietzuschuss in der Höhe von Euro 1.023,00 monatlich zu gewähren. II.römisch zwei. Sachverhalt: Im vorliegenden Fall war lediglich zu klären, wie die Mietzinsbeihilfe auf den Wohnaufwand aufzurechnen ist. Die Wohnkosten betragen im vorliegenden Fall Euro 1.170,
- Weiters bezieht der Beschwerdeführer eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 111,
- Die weitere Berechnung des Anspruches auf Mindestsicherung des Beschwerdeführers sowie seiner Familienmitglieder ist im gegenständlichen Fall nicht strittig. III.römisch drei. Rechtliche Bestimmungen: „§ 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren. (…) § 15 TMSGParagraph 15, TMSG Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. (…) § 18 TMSGParagraph 18, TMSG Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. (…)“ Durch die Verordnung der Landesregierung vom 27.06.2017, LGBl Nr 45/2017, wird normiert, dass für einen Fünfpersonenhaushalt als Höchstsatz in der Stadt Innsbruck der Betrag von Euro 1.023,00 gilt. Durch die Verordnung der Landesregierung vom 27.06.2017, Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2017,, wird normiert, dass für einen Fünfpersonenhaushalt als Höchstsatz in der Stadt Innsbruck der Betrag von Euro 1.023,00 gilt. IV.römisch vier. Erwägungen: Wie sich aus § 6 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergibt, sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben immer nur im Ausmaß der, in einer Verordnung nach § 6 Abs 3 festgelegten Höchstsätze zu gewähren. Dies bedeutet, dass durch § 6 Abs 1 iVm der angeführten Verordnung jeweils Höchstsätze an Kosten definiert werden, die im mindestsicherungsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können. Wie sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergibt, sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben immer nur im Ausmaß der, in einer Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze zu gewähren. Dies bedeutet, dass durch Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit der angeführten Verordnung jeweils Höchstsätze an Kosten definiert werden, die im mindestsicherungsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können. Wenn, wie im vorliegenden Fall zur Bestreitung der Wohnkosten eine Mietzinsbeihilfe bezogen wird, so ist nach dem klaren Wortlaut des § 18 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz die Mietzinsbeihilfe auf die zu berücksichtigenden Kosten anzurechnen. Wenn daher Wohnkosten im Einzelfall nicht berücksichtig werden können, da diese den jeweils vorgesehenen Satz überschreiten, so ist die Mietzinsbeihilfe nicht vom erhöhten Wohnaufwand abzuziehen, sondern vom Wohnaufwand der in der jeweiligen Kategorie vorgesehen ist. Wenn, wie im vorliegenden Fall zur Bestreitung der Wohnkosten eine Mietzinsbeihilfe bezogen wird, so ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz die Mietzinsbeihilfe auf die zu berücksichtigenden Kosten anzurechnen. Wenn daher Wohnkosten im Einzelfall nicht berücksichtig werden können, da diese den jeweils vorgesehenen Satz überschreiten, so ist die Mietzinsbeihilfe nicht vom erhöhten Wohnaufwand abzuziehen, sondern vom Wohnaufwand der in der jeweiligen Kategorie vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der dem Beschwerdeführer zustehende Betrag zur Bestreitung der Wohnkosten in der Höhe von Euro 1.023,00 durch die gewährte Mietzinsbeihilfe um Euro 111,00 zu kürzen ist, die Berechnung der belangten Behörde ist daher entsprechend den Vorgaben des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes zu Recht erfolgt. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung wird festgehalten, dass eine derartige nicht beantragt wurde, auch handelt es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine einfache Rechtsfrage, die nicht der mündlichen Erörterung bedarf. Aus diesem Grund konnte von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Abschließend wird festgehalten, dass soweit auf § 1 Abs 4 TMSG verwiesen wird, diese Berechnung nicht den Widerspruch dazu steht: wenn der Gesetzgeber ausführt, dass Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte, sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann, so gilt es festzuhalten, dass der jeweilige Bedarf eben durch den Gesetzgeber auch definiert werden kann. Abschließend wird festgehalten, dass soweit auf Paragraph eins, Absatz 4, TMSG verwiesen wird, diese Berechnung nicht den Widerspruch dazu steht: wenn der Gesetzgeber ausführt, dass Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte, sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann, so gilt es festzuhalten, dass der jeweilige Bedarf eben durch den Gesetzgeber auch definiert werden kann. Dies bedeutet im Bereich der Wohnkosten, dass der Gesetzgeber einen Bedarf nicht mehr entsprechend der tatsächlichen ortsüblichen Kosten anerkennt, sondern nur noch einen Bedarf in der Höhe der jeweiligen Sätze der Bezug habenden Verordnung, gleiches galt schon bisher für den Lebensunterhalt, bei dem der Bedarf ebenso unabhängig von der konkreten Situation generalisiert durch einen Richtsatz definiert wurde. Die vorgenommene Berechnung steht also auch dazu nicht im Widerspruch. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2880.1