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{'item': 'LVwG-2017/41/2159-10'}

Obsah (5)§ 9§ 1§ 2§ 7§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2159-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

öffentlicher mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch den Sachwalter BB, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt römisch zwei./2. Kostenbeitrag des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2017, Zl ****,

öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der monatliche Kostenbetrag aus Einkommen für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 mit Euro 876,26 (Euro 39,83 pro Anwesenheitstag) und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 mit Euro 882,90 (Euro 40,13 pro Anwesenheitstag) neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2017, Zl ****, wurde auf Antrag von Frau AA, vertreten durch ihren Sachwalter BB, gemäß den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG), LGBl Nr 58/1983 idgF entschieden wie folgt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2017, Zl ****, wurde auf Antrag von Frau AA, vertreten durch ihren Sachwalter BB, gemäß den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983, idgF entschieden wie folgt: „I. Leistungszuerkennung: Gesetzliche Bestimmung: § 7 TRGGesetzliche Bestimmung: Paragraph 7, TRG Zeitraum: 01.01.2017 bis 31.12.2018 Bewilligte Maßnahme: Tagesstruktur Einrichtung: CC Standort: Tagesstruktur Y, XStandort: Tagesstruktur Y, römisch zehn Standort-Adresse: Z, Adresse 2 Ausmaß: 22 Arbeitstage pro Monat Hinweis: Die Kosten werden direkt mit der Einrichtung 'CC' abgerechnet. II. Kostenbeitrag:römisch zwei. Kostenbeitrag:
  4. Kostenbeitrag: Gesetzliche Bestimmungen: § 20 a TRGGesetzliche Bestimmungen: Paragraph 20, a TRG Zeitraum: 01.01.2017 bis 31.12.2018 Zahlungsverpflichteter: AA, vertreten durch BB, Z, Adresse 1 Kostenbeitrag: aus Pflegegeld pro Monat € 73,00 bzw. € 3,32 pro Anwesenheitstag Kontoverbindung: DD, IBAN ****, EE
  5. Kostenbeitrag: Gesetzliche Bestimmungen: § 20 Abs. 1 TRGGesetzliche Bestimmungen: Paragraph 20, Absatz eins, TRG Zeitraum: 01.01.2017 bis 31.12.2018 Zahlungsverpflichteter: AA, vertreten durch BB, Z, Adresse 1 Kostenbeitrag: aus Einkommen pro Monat € 1.004,00 bzw € 45,64 pro Anwesenheitstag Kontoverbindung: DD, IBAN ****, EE“ Hinsichtlich des zu Spruchpunkt II./
  6. bestimmten Kostenbeitrages aus Einkommen wurde von der belangten Behörde ein monatliches Gesamteinkommen von Euro 3.354,75, bestehend aus Euro 550,43 Waisenpension der SVA der gewerblichen Wirtschaft, Euro 712,45 aus Alterspension der PVA, Euro 441,87 aus monatlichen Zahlungen aus den USA und Euro 1.650,00 als monatliche Unterhaltsleistung der Schwester der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht des Sachwalters der Beschwerdeführerin, so die belangte Behörde, seien Zahlungen aus der US-amerikanischen (Lebens-) Versicherung und die Zahlungen der Schwester der Beschwerdeführerin, Frau F, in das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin einzuberechnen und als Bestandteil der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 20 Abs 1 TRG bei der Berechnung des Kostenbeitrages zu berücksichtigen.Hinsichtlich des zu Spruchpunkt römisch zwei./
  7. bestimmten Kostenbeitrages aus Einkommen wurde von der belangten Behörde ein monatliches Gesamteinkommen von Euro 3.354,75, bestehend aus Euro 550,43 Waisenpension der SVA der gewerblichen Wirtschaft, Euro 712,45 aus Alterspension der PVA, Euro 441,87 aus monatlichen Zahlungen aus den USA und Euro 1.650,00 als monatliche Unterhaltsleistung der Schwester der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht des Sachwalters der Beschwerdeführerin, so die belangte Behörde, seien Zahlungen aus der US-amerikanischen (Lebens-) Versicherung und die Zahlungen der Schwester der Beschwerdeführerin, Frau F, in das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin einzuberechnen und als Bestandteil der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd Paragraph 20, Absatz eins, TRG bei der Berechnung des Kostenbeitrages zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung wurde von AA, vertreten durch ihren Sachwalter BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II./
  8. angefochten. Ausgeführt wurde, dass unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin die im Bescheid angeführten Zahlungen im Jahr 2016 erhalten habe. Unstrittig sei weiters, dass sowohl die Waisenpension der SVA wie auch die Alterspension der PVA als Einkommen zu berücksichtigen seien. Nicht richtig sei jedoch, dass seitens der Behörde auch die Scheckzahlungen der GG wie die monatlichen Zahlungen der Schwester der Beschwerdeführerin, Frau FF, als Einkommen gewertet und für die Berechnung des Kostenbeitrages aus Einkommen herangezogen würden. Das Land Tirol habe zu § 20 Tiroler Rehabilitationsgesetz eine Richtlinie für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe erlassen, weiters eine Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zu besonderen Aufwendungen, die durch eine Körper-, Geistes- oder Sinnesbehinderung verursacht werden (Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung). In diesen Richtlinien werde seitens des Landesgesetzgebers definiert,

welchen Grundsätzen die Berechnung des Kostenbeitrages zu erfolgen habe. Daraus ergebe sich, dass nur Ansprüche gegenüber einem gesetzlich Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen seien.Gegen diese Entscheidung wurde von AA, vertreten durch ihren Sachwalter BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei./2. angefochten. Ausgeführt wurde, dass unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin die im Bescheid angeführten Zahlungen im Jahr 2016 erhalten habe. Unstrittig sei weiters, dass sowohl die Waisenpension der SVA wie auch die Alterspension der PVA als Einkommen zu berücksichtigen seien. Nicht richtig sei jedoch, dass seitens der Behörde auch die Scheckzahlungen der GG wie die monatlichen Zahlungen der Schwester der Beschwerdeführerin, Frau FF, als Einkommen gewertet und für die Berechnung des Kostenbeitrages aus Einkommen herangezogen würden. Das Land Tirol habe zu Paragraph 20, Tiroler Rehabilitationsgesetz eine Richtlinie für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe erlassen, weiters eine Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zu besonderen Aufwendungen, die durch eine Körper-, Geistes- oder Sinnesbehinderung verursacht werden (Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung). In diesen Richtlinien werde seitens des Landesgesetzgebers definiert,

welchen Grundsätzen die Berechnung des Kostenbeitrages zu erfolgen habe. Daraus ergebe sich, dass nur Ansprüche gegenüber einem gesetzlich Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich Alimenten bzw Unterhaltsansprüchen definiere die Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung im § 15 Abs 2 ausdrücklich, dass nur Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie gesetzliche Unterhaltsansprüche als Einkommen anzusehen seien. Daraus ergebe sich zwingend, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde (Unterhalts-) Zahlungen der Schwester von AA, FF, nicht als Einkommen anzusehen seien. Aus dem konkreten Text der Förderrichtlinie ergebe sich, dass derartige Leistungen außerhalb der gesetzlichen Unterhaltspflicht weder als Einkommen zu berücksichtigen seien, noch könnten sie die Grundlage bilden, Frau F zur Leistung eines Kostenbeitrages für die Beschwerdeführerin zu verpflichten.Hinsichtlich Alimenten bzw Unterhaltsansprüchen definiere die Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung im Paragraph 15, Absatz 2, ausdrücklich, dass nur Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie gesetzliche Unterhaltsansprüche als Einkommen anzusehen seien. Daraus ergebe sich zwingend, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde (Unterhalts-) Zahlungen der Schwester von AA, FF, nicht als Einkommen anzusehen seien. Aus dem konkreten Text der Förderrichtlinie ergebe sich, dass derartige Leistungen außerhalb der gesetzlichen Unterhaltspflicht weder als Einkommen zu berücksichtigen seien, noch könnten sie die Grundlage bilden, Frau F zur Leistung eines Kostenbeitrages für die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Gleichermaßen seien die Zahlungen aus den USA mangels Rechtsgrundlage nicht in diese Berechnung mitaufzunehmen. Diese Zahlungen würden aufgrund eines privaten Ansparmodells des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin erfolgen, die genaue Rechtsgrundlage sei ebenso fraglich wie die Dauer dieser Zahlungen und die Möglichkeit, diese durchzusetzen. So seien diese Scheckzahlungen seitens der US-Behörde mit Mai 2017 eingestellt worden, in den Monaten ab Juni bis einschließlich September 2017 seien keinerlei Zahlungen erfolgt und der Sachwalter sei bemüht, den Grund für den Zahlungsstopp zu ermitteln bzw weitere Zahlungen zu erreichen. Auch für derartige Zahlungen aus den USA gelte die Definition der Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung, wonach nur Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung als Einkommen angesehen würden. Zu diesen Leistungen würden ausdrücklich nicht (unregelmäßige oder rechtlich unsichere) Zahlungen eines ausländischen Versicherungsunternehmens aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zählen. Die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Beitragssätze würden sich aus der Richtlinie für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe des Landes Tirol § 7/B, ergeben. Bei Inanspruchnahme einer Tagesstruktur ohne Wohnstruktur würden folgende Beitragsprozente gelten:Die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Beitragssätze würden sich aus der Richtlinie für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe des Landes Tirol Paragraph 7 /, B,, ergeben. Bei Inanspruchnahme einer Tagesstruktur ohne Wohnstruktur würden folgende Beitragsprozente gelten: 25 % aus dem Pflegegeld 30 % aus dem Einkommen Ein Drittel aus Unterhalt In der Berechnung des Kostenbeitrages habe die Behörde lediglich den Kostenbeitrag aus Pflegegeld in Höhe von 25 % offengelegt. Es fehle jedoch eine objektiv

vollziehbare Berechnung, von welchen Beträgen und Prozentsätzen die Erstbehörde beim Beitrag aus Einkommen bzw Unterhalt ausgehe. Richtigerweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass als relevantes Einkommen von AA nur die Waisen- und Alterspension in Höhe von insgesamt Euro 1.262,88 heranzuziehen sei, davon 30% würden Euro 378,86 ergeben. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und korrekter rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde sohin den Beitrag von AA aus Einkommen in einer Höhe von nicht mehr als Euro 378,86 feststellen müssen. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung diese Beschwerde den Bescheid im bekämpften Umfang dahingehend abändern, dass der Kostenbeitrag aus dem Einkommen von AA nicht höher als Euro 378,86 festgesetzt wird, in eventu den Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weiters eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2017/41/2159, insbesondere durch Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.11.2017 und am 26.06.2018. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerin AA hat am 31.10 und am 21.12.2016 jeweils über ihren Sachwalter BB aufgrund ihrer vom Bundessozialamt festgestellten Behinderung bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Gewährung einer Maßnahme

dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) gestellt und hat hinsichtlich der monatlichen Einkünfte jeweils ihre Waisenpension bei der SVA von € 840,43, die Alterspension bei der PVA von € 712,45 und den Unterhalt von Frau F von monatlich Euro 1.650,00 angeführt. Unter Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2017, Zl ****, wurde Frau A im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 Tagesstruktur bei der CC, Tagesstruktur Y, Adresse 2, im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat, bewilligt und es wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten direkt mit der Einrichtung „CC“ abgerechnet werden.Unter Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2017, Zl ****, wurde Frau A im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 Tagesstruktur bei der CC, Tagesstruktur Y, Adresse 2, im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat, bewilligt und es wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten direkt mit der Einrichtung „CC“ abgerechnet werden. Die monatlichen Gesamtausgaben für Frau A betragen in der genehmigten Reha-Einrichtung € 2.199,78 (Tagsatz von € 90,90 bei 22 Arbeitstagen). Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass die Bezirkshauptmannschaft Z als Träger von Privatrechten für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 mobile Begleitung im Ausmaß von 75 Stunden pro Monat bei der CC übernimmt, wobei die Kosten ebenfalls direkt mit der CC abgerechnet werden. AA wohnt alleine in einer Wohnung in Z, Adresse 3. Untertags befindet sie sich in der Tagesstruktur Y der CC in Z, Adresse 2, an den Wochenenden und am Abend wird sie zu Hause im Rahmen der mobilen Begleitung durch eine Sozialarbeiterin in sämtlichen Bereichen des alltäglichen Lebens, Gesundheit und Kommunikation unterstützt, sodass Frau A ein sehr selbstbestimmtes Leben führen kann. AA hat im Jahre 2017 von der PVA eine Alterspension von Euro 716,04 bezogen, für das Jahr 2018 erhält sie eine Alterspension in der Höhe von Euro 726,00. Von der SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), hat Frau A im Jahr 2017, ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes der Stufe 2, eine Waisenpension in der Höhe von Euro 554,83 bezogen, diese beträgt im Jahr 2018 Euro 567,03. Weiters erhält Frau A von ihrer Schwester FF schon seit Jahren regelmäßig eine monatliche Zahlung von Euro 1.650,00, welche vom Sachwalter der Beschwerdeführerin äußerstenfalls als Unterhaltsansprüche bezeichnet werden könnte und im Antrag auf Gewährung einer Maßnahme

dem TRG auch als Unterhalt bezeichnet wird. Die Zahlungen aus den USA, sowohl in Form von USA-Schecks als auch jene von der Social Security Administration, betrugen im Jahr 2017 insgesamt Euro 4.494,

  1. Diese Zahlungen wurden im Mai des Jahres 2017 eingestellt und waren Erträgnisse einer vom verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin für seine Tochter A als Sparform abgeschlossenen Lebensversicherung. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 22.11.2017 und vom 26.06.
  2. Von der Beschwerdeführerin wird ausschließlich die rechtliche Beurteilung, dass die monatlichen Unterhaltszahlungen der Schwester der Beschwerdeführerin, Frau FF, und die Scheckzahlungen des GG, von der belangten Behörde für die Berechnung des Kostenbeitrages aus Einkommen herangezogen werden, gerügt. III.römisch drei. Rechtslage und rechtliche Erwägungen: Gemäß § 20 Abs 1 TRG, LGBl Nr 58/1983 idgF hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den KostenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, TRG, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983, idgF hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten a) der Heilbehandlung, b) der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie), c) der Hilfe zur beruflichen Eingliederung

§ 9

Abs 1 lit b und cder Hilfe zur beruflichen Eingliederung

Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c einen Beitrag zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten) des Behinderten. Würde das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen, so darf diese nicht gewährt werden (§ 20 Abs 2 TRG).Würde das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen, so darf diese nicht gewährt werden (Paragraph 20, Absatz 2, TRG). Von der Einhebung eines Kostenbeitrages kann insoweit abgesehen werden, als dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde (§ 20 Abs 3 TRG).Von der Einhebung eines Kostenbeitrages kann insoweit abgesehen werden, als dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde (Paragraph 20, Absatz 3, TRG). Der vorzuschreibende Beitrag darf daher einerseits die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten (§ 20 Abs 2 TRG) und ist andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben (vgl VwGH 2008/10/0129, 2012/10/0050, 2008/10/0064). Dabei ist iSd § 20 Abs 3 TRG überdies zu berücksichtigen, dass durch die Einhebung des Betrages den Zielsetzungen des TRG nicht widersprochen wird.Der vorzuschreibende Beitrag darf daher einerseits die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten (Paragraph 20, Absatz 2, TRG) und ist andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben vergleiche VwGH 2008/10/0129, 2012/10/0050, 2008/10/0064). Dabei ist iSd Paragraph 20, Absatz 3, TRG überdies zu berücksichtigen, dass durch die Einhebung des Betrages den Zielsetzungen des TRG nicht widersprochen wird.

§ 1

der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (Kostenbeitragsrichtlinie) – Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015 – gliedern sich die Kostenbeitragsvorschreibungen in Kostenbeiträge aus Pflegegeld, Einkommen, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und aus dem Vermögen, letzteres nur bei Wohnheimklienten.

Paragraph eins, der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (Kostenbeitragsrichtlinie) – Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015 – gliedern sich die Kostenbeitragsvorschreibungen in Kostenbeiträge aus Pflegegeld, Einkommen, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und aus dem Vermögen, letzteres nur bei Wohnheimklienten.

§ 2

Abs 4 der Kostenbeitragsrichtlinie hat eine Vorschreibung primär aus dem eigenen Einkommen des Menschen mit Behinderung zu erfolgen, wobei Taschengeld oder Ausbildungsgeld nicht aus Einkommen gewertet werden.

Paragraph 2, Absatz 4, der Kostenbeitragsrichtlinie hat eine Vorschreibung primär aus dem eigenen Einkommen des Menschen mit Behinderung zu erfolgen, wobei Taschengeld oder Ausbildungsgeld nicht aus Einkommen gewertet werden.

§ 2

Abs 5 der Kostenbeitragsrichtlinie sind Alimente als eigenes Einkommen zu werten.

Paragraph 2, Absatz 5, der Kostenbeitragsrichtlinie sind Alimente als eigenes Einkommen zu werten.

§ 2

Abs 7 der Kostenbeitragsrichtlinie wird der laufende Kostenbeitrag mit dem Bescheid, mit dem die Leistung zuerkannt wird, für den gesamten Leistungszeitraum als monatlich zu leistender Betrag vorgeschrieben. Die Abrechnung erfolgt tagegenau aufgrund der vom Leistungserbringer gelegten Rechnung, aus der die Anwesenheitstage hervorgehen. Bei einer Überzahlung werden die entsprechenden Beträge an den Zahlungspflichtigen zurückgezahlt.

Paragraph 2, Absatz 7, der Kostenbeitragsrichtlinie wird der laufende Kostenbeitrag mit dem Bescheid, mit dem die Leistung zuerkannt wird, für den gesamten Leistungszeitraum als monatlich zu leistender Betrag vorgeschrieben. Die Abrechnung erfolgt tagegenau aufgrund der vom Leistungserbringer gelegten Rechnung, aus der die Anwesenheitstage hervorgehen. Bei einer Überzahlung werden die entsprechenden Beträge an den Zahlungspflichtigen zurückgezahlt. Gemäß § 4 Abs 1 der Kostenbeitragsrichtlinie wird bei der Kostenberechnung aus dem Einkommen des Menschen mit Behinderung der entsprechende Prozentsatz – je

Leistung (vgl § 7) – berechnet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Kostenbeitragsrichtlinie wird bei der Kostenberechnung aus dem Einkommen des Menschen mit Behinderung der entsprechende Prozentsatz – je

Leistung vergleiche Paragraph 7,) – berechnet.

§ 7

/B) der Kostenbeitragsrichtlinie gelten bei der Inanspruchnahme einer Tagesstruktur (wenn keine Wohnstruktur beansprucht wird) folgende Beitragsprozente:

Paragraph 7 /, B,) der Kostenbeitragsrichtlinie gelten bei der Inanspruchnahme einer Tagesstruktur (wenn keine Wohnstruktur beansprucht wird) folgende Beitragsprozente: - aus Pflegegeld: 25 % - aus Einkommen: 30 % - aus Unterhalt: ein Drittel. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2017, Zl ****, vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 bei der CC die Leistung „Tagesstruktur“ am Standort Tagesstruktur Y, Adresse 2, Z im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wohnt alleine in Z, Adresse 3, ihr wurde für den oben genannten Zeitraum auch mobile Begleitung im Ausmaß von 75 Stunden pro Monat durch die CC bewilligt, das heißt die Sozialbetreuerin unterstützt sie zu Hause und in der Freizeit in sämtlichen Bereichen des alltäglichen Lebens, Gesundheit und Kommunikation. Das erkennende Gericht teilt die Ansicht des Sachwalters der Beschwerdeführerin, dass verfahrensgegenständlich von der Inanspruchnahme einer Tagesstruktur (wenn keine Wohnstruktur beansprucht wird) iSd § 7/B) der Kostenbeitragsrichtlinie auszugehen ist und dass die Beschwerdeführerin ua aus Einkommen 30 % beizutragen ist.Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2017, Zl ****, vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 bei der CC die Leistung „Tagesstruktur“ am Standort Tagesstruktur Y, Adresse 2, Z im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wohnt alleine in Z, Adresse 3, ihr wurde für den oben genannten Zeitraum auch mobile Begleitung im Ausmaß von 75 Stunden pro Monat durch die CC bewilligt, das heißt die Sozialbetreuerin unterstützt sie zu Hause und in der Freizeit in sämtlichen Bereichen des alltäglichen Lebens, Gesundheit und Kommunikation. Das erkennende Gericht teilt die Ansicht des Sachwalters der Beschwerdeführerin, dass verfahrensgegenständlich von der Inanspruchnahme einer Tagesstruktur (wenn keine Wohnstruktur beansprucht wird) iSd Paragraph 7 /, B,) der Kostenbeitragsrichtlinie auszugehen ist und dass die Beschwerdeführerin ua aus Einkommen 30 % beizutragen ist. Der Sachwalter der Beschwerdeführerin stellt außer Streit, dass zum Einkommen der Beschwerdeführerin die indexangepasste Höhe der Alters- und Waisenpension der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bzw der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu zählen ist, nicht aber die monatlichen Unterhaltsleistungen der Schwester FF im Ausmaß von monatlich Euro 1.650,00 und die periodisch erfolgten, mittlerweile eingestellten Zahlungen aus den USA in Form des Schecks und der Social Security Administration. Zu den Unterhaltszahlungen durch die Schwester der Beschwerdeführerin, Frau F, ist festzuhalten, dass aufgrund der eigenen Angaben im Reha-Antrag und aufgrund des Vorbringens im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig Zahlungen von ihrer Schwester in der Höhe von monatlich Euro 1.650,00 erhält. Die Ausführungen des Sachwalters der Beschwerdeführerin, wonach die Unterhaltszahlungen durch Frau F nicht als Einkommen von Frau A zu werten bzw für die Berechnung des Kostenbeitrages nicht heranzuziehen wären, da die Schwester FF nicht zum Kreis der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen zählt und nur gesetzliche Unterhaltsansprüche als Einkommen anzusehen sind, sind, wie bereits die belangte Behörde argumentiert hat, für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant, da nicht Frau F selber zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichtet wird. Vielmehr wird verfahrensgegenständlich – in Entsprechung des § 20 Abs 1 TRG iVm § 2 Abs 4 der Kostenbeitragsrichtlinie - . für das Einkommen der Beschwerdeführerin als jenem Menschen mit Behinderung, der die Leistung

dem TRG bezieht, ein Kostenbeitrag vorgeschrieben. Unterhaltsleistungen sind entsprechend der Tiroler Kostenbeitragsrichtlinie als eigenes Einkommen zu werten und wird in der Richtlinie nicht zwischen Zahlungen aus gesetzlichen Ansprüchen oder anderen unterschieden. Daran ändert auch der Verweis des Sachwalters der Beschwerdeführerin auf § 15 Abs 2 lit a der Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung,

welcher als Einkommen jenes aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung; staatliche Leistungen und Versicherungsleistungen, deren Zweck der Ersatz eines laufenden Einkommens ist, wie Kranken-, Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld, Karenzurlaubsgeld, Wochengeld, Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen der Mindestsicherung; gesetzliche Unterhaltsansprüche ausgenommen gegenüber Kindern und Enkelkindern, sofern die unterhaltsberechtigte Person mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, angesehen wird, nichts, auch deswegen, weil

§ 15

Abs 3 dieser Richtlinie bei der Ermittlung des Einkommens auch das sonstige Vermögen der begünstigten Person angemessen zu berücksichtigen ist und diese Richtlinie verfahrensgegenständlich überdies nicht zur Anwendung gelangt.Die Ausführungen des Sachwalters der Beschwerdeführerin, wonach die Unterhaltszahlungen durch Frau F nicht als Einkommen von Frau A zu werten bzw für die Berechnung des Kostenbeitrages nicht heranzuziehen wären, da die Schwester FF nicht zum Kreis der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen zählt und nur gesetzliche Unterhaltsansprüche als Einkommen anzusehen sind, sind, wie bereits die belangte Behörde argumentiert hat, für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant, da nicht Frau F selber zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichtet wird. Vielmehr wird verfahrensgegenständlich – in Entsprechung des Paragraph 20, Absatz eins, TRG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, der Kostenbeitragsrichtlinie - . für das Einkommen der Beschwerdeführerin als jenem Menschen mit Behinderung, der die Leistung

dem TRG bezieht, ein Kostenbeitrag vorgeschrieben. Unterhaltsleistungen sind entsprechend der Tiroler Kostenbeitragsrichtlinie als eigenes Einkommen zu werten und wird in der Richtlinie nicht zwischen Zahlungen aus gesetzlichen Ansprüchen oder anderen unterschieden. Daran ändert auch der Verweis des Sachwalters der Beschwerdeführerin auf Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, der Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung,

welcher als Einkommen jenes aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung; staatliche Leistungen und Versicherungsleistungen, deren Zweck der Ersatz eines laufenden Einkommens ist, wie Kranken-, Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld, Karenzurlaubsgeld, Wochengeld, Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen der Mindestsicherung; gesetzliche Unterhaltsansprüche ausgenommen gegenüber Kindern und Enkelkindern, sofern die unterhaltsberechtigte Person mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, angesehen wird, nichts, auch deswegen, weil

Paragraph 15, Absatz 3, dieser Richtlinie bei der Ermittlung des Einkommens auch das sonstige Vermögen der begünstigten Person angemessen zu berücksichtigen ist und diese Richtlinie verfahrensgegenständlich überdies nicht zur Anwendung gelangt. Der Sachwalter der Beschwerdeführerin selber hat in seinen am 31.10.2016 und am 21.12.2016 bei der belangten Behörde eingebrachten Anträgen auf Gewährung einer Maßnahme

dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) in der Rubrik „Monatliche Einkünfte des Menschen mit Behinderung“ bei der Art des Einkommens auch den von der Schwester der Beschwerdeführerin, FF, geleisteten monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 1.650,00 angegeben und somit selber diese Unterhaltsleistungen der Schwester als Einkommen der Beschwerdeführerin definiert. Der Umstand, dass § 15 Abs 2 der Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung gesetzliche Unterhaltsansprüche als Einkommen ansieht, schließt nicht aus, dass unbestrittenermaßen jahrelang bezogene Unterhaltsleistungen, die auch für die Zukunft nicht in Frage gestellt werden, als Einkommen gewertet werden können. Im Schriftsatz des Sachwalters der Beschwerdeführerin vom 09.03.2017 wurde festgehalten, dass es unstrittig sei, dass die Zahlungen der Schwester FF äußerstenfalls als Unterhaltsansprüche bezeichnet werden könnten, auch wenn es keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche unter Geschwistern gibt. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes ist es somit als zulässig anzusehen, auch diese monatlichen Unterhaltszahlungen der Schwester FF bei der Kostenbeitragsberechnung aus Einkommen gemäß § 4 Abs 1 iVm § 7/B der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes Tirol in Ansatz zu bringen.Der Sachwalter der Beschwerdeführerin selber hat in seinen am 31.10.2016 und am 21.12.2016 bei der belangten Behörde eingebrachten Anträgen auf Gewährung einer Maßnahme

dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) in der Rubrik „Monatliche Einkünfte des Menschen mit Behinderung“ bei der Art des Einkommens auch den von der Schwester der Beschwerdeführerin, FF, geleisteten monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 1.650,00 angegeben und somit selber diese Unterhaltsleistungen der Schwester als Einkommen der Beschwerdeführerin definiert. Der Umstand, dass Paragraph 15, Absatz 2, der Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung gesetzliche Unterhaltsansprüche als Einkommen ansieht, schließt nicht aus, dass unbestrittenermaßen jahrelang bezogene Unterhaltsleistungen, die auch für die Zukunft nicht in Frage gestellt werden, als Einkommen gewertet werden können. Im Schriftsatz des Sachwalters der Beschwerdeführerin vom 09.03.2017 wurde festgehalten, dass es unstrittig sei, dass die Zahlungen der Schwester FF äußerstenfalls als Unterhaltsansprüche bezeichnet werden könnten, auch wenn es keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche unter Geschwistern gibt. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes ist es somit als zulässig anzusehen, auch diese monatlichen Unterhaltszahlungen der Schwester FF bei der Kostenbeitragsberechnung aus Einkommen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 /, B, der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes Tirol in Ansatz zu bringen. Die im angefochtenen Bescheid der Beitragsberechnung ebenfalls zugrunde gelegte monatliche Zahlung aus den USA von Euro 441,87 ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes bei der Beitragsberechnung aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt zu lassen, einerseits deswegen, weil glaubhaft dargelegt werden konnte, dass diese Zahlungen im Mai des Jahres 2017 eingestellt wurden, andererseits, weil es sich dabei um periodische Ausschüttungen einer privaten Lebensversicherung gehandelt hat, die der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin für seine Tochter als Sparform angeschafft hatte. Vom Sachwalter der Beschwerdeführerin konnte glaubhaft bestätigt werden, dass seit Juni 2017 bis dato keine weiteren Schecks aus den USA eingelangt sind, weshalb diese bei der Bemessung des Beitrages aus Einkommen außer Ansatz zu bleiben hatten. Sohin berechnet sich der Beitrag der Beschwerdeführerin für die Inanspruchnahme der Tagesstruktur wie folgt: Jahr 2017: € 716,04 Alterspension von der PVA € 554,83 Waisenpension von der SVA € 1.650,00 ….monatliche Unterhaltsleistung der Schwester FF € 2.920,87 monatliches Einkommen; 30 % davon = € 876,26 Jahr 2018: € 726,00 Alterspension von der PVA € 567,03 Waisenpension von der SVA € 1.650,00 ….monatliche Unterhaltsleistung der Schwester FF € 2.943,03 monatliches Einkommen; 30 % davon = € 882,90 Der Beschwerde war sohin teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.2159.10

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