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{'item': ['LVwG-2018/41/1123-3', 'LVwG-2018/41/1124-3']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/1123-3; LVwG-2018/41/1124-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen I.römisch eins. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.04.2018, Zl ***** (LVwG-2018/41/1123-1) und II.römisch zwei. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.04.2018, Zl ***** (LVwG-2018/41/1124-1), betreffend Übertretungen nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: A)

  1. Der Beschwerde zu I. wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt wird. Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z2 VStG 1991), präzisiert wie folgt:Der Beschwerde zu römisch eins. wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt wird. Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Z2 VStG 1991), präzisiert wie folgt: „Artikel 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel I Z 4 der Verordnung (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene in der geltenden Fassung iVm § 90 Abs 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 51/2017“„Artikel 4 Absatz 2 und Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2006, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 51/2017“
  2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 30,00 zu leisten.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B)
  5. Die Beschwerde zu II. wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z2 VStG 1991), präzisiert wie folgt:Die Beschwerde zu römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Z2 VStG 1991), präzisiert wie folgt: „Artikel 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel I Z 4 der Verordnung (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene in der geltenden Fassung iVm § 90 Abs 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 51/2017“„Artikel 4 Absatz 2 und Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2006, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 51/2017“
  6. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
  7. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.04.2018, *****, wurde Herrn AA folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Inhaber und Verantwortlicher des Betriebes CC zu verantworten, dass im Zuge einer am
  8. Februar 2018 im Betrieb AA (CC, inklusive Lieferservice, mit den Öffnungszeiten Mo. - Sa. Von 10:00 bis 21:00 Uhr), Y, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD festgestellt wurde, dass der Trinkwasser/Fixwasseranschluss entfernt wurde. Aus lebensmittelhygienischer Sicht wird dies einem schwerwiegenden Mangel zugeordnet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war keine Möglichkeit vorhanden, um sich hygienisch die Hände mit Warm- und Kaltwasser zu waschen. Dadurch wurde gegen Anhang II, Kapitel I Abs. 4 der VO (EG) Nr. 852/2004 verstoßen, wonach in einer Betriebsstätte genügend Handwaschbecken vorhanden sein müssen. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben.„Sie haben es als Inhaber und Verantwortlicher des Betriebes CC zu verantworten, dass im Zuge einer am
  9. Februar 2018 im Betrieb AA (CC, inklusive Lieferservice, mit den Öffnungszeiten Mo. - Sa. Von 10:00 bis 21:00 Uhr), Y, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD festgestellt wurde, dass der Trinkwasser/Fixwasseranschluss entfernt wurde. Aus lebensmittelhygienischer Sicht wird dies einem schwerwiegenden Mangel zugeordnet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war keine Möglichkeit vorhanden, um sich hygienisch die Hände mit Warm- und Kaltwasser zu waschen. Dadurch wurde gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch eins Absatz 4, der VO (EG) Nr. 852 aus 2004, verstoßen, wonach in einer Betriebsstätte genügend Handwaschbecken vorhanden sein müssen. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben. Der Betrieb ist ein nicht ortsveränderlicher Imbiss. Die Hähnchen werden mit Kartoffelsalat und Brot angeboten. Zudem wird Kebap (Drehspießfleisch) angeboten. Da bei speziellen, sog. sensiblen Lebensmitteln/Speisen wie ua. Grillhendl und Kebap (in eventu mögliche Kontaminations-/Schmierinfektionsgefahr von z.B. Campylobacter- oder auch Salmonellen-Bakterien durch rohes Geflügelfleisch) besondere, lebensmittelhygienische Sorgfalt durch die mit Lebensmitteln umgehenden und im Imbissstand arbeitenden bzw. kochenden Personen notwendig ist, muss jedenfalls ein funktionierendes Handwaschbecken inklusive Kalt- und Warmwasserzufuhr zur Möglichkeit für hygienische Händewaschvorgänge installiert und zur Verfügung gestellt sein. Sie, in Ihrer Funktion als Inhaber des Betriebes, haben daher gegen Anhang II; Kapitel I, Abs. 4 der VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  10. April 2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F., verstoßen, welche gemäß § 4 LMSVG von der gefertigten Behörde zu vollziehen sind.Sie, in Ihrer Funktion als Inhaber des Betriebes, haben daher gegen Anhang römisch zwei; Kapitel römisch eins, Absatz 4, der VERORDNUNG (EG) Nr. 852 aus 2004, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  11. April 2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F., verstoßen, welche gemäß Paragraph 4, LMSVG von der gefertigten Behörde zu vollziehen sind. Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG) StF: BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F.,der VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  12. April 2004 über Lebensmittelhygiene wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt.Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F.,der VERORDNUNG (EG) Nr. 852 aus 2004, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  13. April 2004 über Lebensmittelhygiene wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 40,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 40,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 440,00.“ Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.04.2018, Zl *****, wurde Herrn AA folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Inhaber und Verantwortlicher des Betriebes CC zu verantworten, dass im Zuge einer am
  14. Februar 2018 im Betrieb AA (CC, inklusive Lieferservice, mit den Öffnungszeiten Mo. - Sa. von 10:00 bis 21:00 Uhr), Y, Adresse 2, durchgeführten zusätzlich erforderlichen Kontrolle gemäß § 24 LMSVG aufgrund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Rahmen einer Kontrolle vom 12.02.2018 vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD festgestellt wurde, dass zwar eine Sensor—Handwaschbeckenarmatur installiert ist, jedoch der Netzstecker für den Warmwasserboiler aus der Elektrosteckdosenleiste ausgesteckt war und das Sensorhandwaschbecken immer noch nicht bei Betätigung funktioniert. Aus lebensmittelhygienischer Sicht wird dies einem schwerwiegenden Mangel zugeordnet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war keine Möglichkeit vorhanden, um sich hygienisch die Hände mit Warm- und Kaltwasser zu waschen. Dadurch wurde gegen Anhang II, Kapitel I Abs. 4 der VO (EG) Nr. 852/2004 verstoßen, wonach in einer Betriebsstätte genügend Handwaschbecken vorhanden sein müssen. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben.„Sie haben es als Inhaber und Verantwortlicher des Betriebes CC zu verantworten, dass im Zuge einer am
  15. Februar 2018 im Betrieb AA (CC, inklusive Lieferservice, mit den Öffnungszeiten Mo. - Sa. von 10:00 bis 21:00 Uhr), Y, Adresse 2, durchgeführten zusätzlich erforderlichen Kontrolle gemäß Paragraph 24, LMSVG aufgrund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Rahmen einer Kontrolle vom 12.02.2018 vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD festgestellt wurde, dass zwar eine Sensor—Handwaschbeckenarmatur installiert ist, jedoch der Netzstecker für den Warmwasserboiler aus der Elektrosteckdosenleiste ausgesteckt war und das Sensorhandwaschbecken immer noch nicht bei Betätigung funktioniert. Aus lebensmittelhygienischer Sicht wird dies einem schwerwiegenden Mangel zugeordnet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war keine Möglichkeit vorhanden, um sich hygienisch die Hände mit Warm- und Kaltwasser zu waschen. Dadurch wurde gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch eins Absatz 4, der VO (EG) Nr. 852 aus 2004, verstoßen, wonach in einer Betriebsstätte genügend Handwaschbecken vorhanden sein müssen. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben. Der Betrieb ist ein nicht ortsveränderlicher Imbiss. Die Hähnchen werden mit Kartoffelsalat und Brot angeboten. Zudem wird Kebap (Drehspießfleisch) angeboten. Da bei speziellen, sog. sensiblen Lebensmitteln/Speisen wie ua. Grillhendl und Kebap (in eventu mögliche Kontaminations-/Schmierinfektionsgefahr von z.B. Campylobacter- oder auch Salmonellen-Bakterien durch rohes Geflügelfleisch) besondere, lebensmittelhygienische Sorgfalt durch die mit Lebensmitteln umgehenden und im Imbissstand arbeitenden bzw. kochenden Personen notwendig ist, muss jedenfalls ein funktionierendes Handwaschbecken inklusive Kalt- und Warmwasserzufuhr zur Möglichkeit für hygienische Händewaschvorgänge installiert und zur Verfügung gestellt sein. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z mit der GZ ***** vom
  16. Oktober 2015 ein Handwaschbecken mit berührungsloser Armatur und Warmwasser durch Elektroboiler vorgeschrieben wurde. Sie, in Ihrer Funktion als Inhaber des Betriebes, haben daher gegen Anhang II; Kapitel I, Abs. 4 der VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  17. April 2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F., verstoßen, welche gemäß § 4 LMSVG von der gefertigten Behörde zu vollziehen sind.Sie, in Ihrer Funktion als Inhaber des Betriebes, haben daher gegen Anhang römisch zwei; Kapitel römisch eins, Absatz 4, der VERORDNUNG (EG) Nr. 852 aus 2004, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  18. April 2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F., verstoßen, welche gemäß Paragraph 4, LMSVG von der gefertigten Behörde zu vollziehen sind. Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG) StF: BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F.,der VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  19. April 2004 über Lebensmittelhygiene wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- verhängt.Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F.,der VERORDNUNG (EG) Nr. 852 aus 2004, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  20. April 2004 über Lebensmittelhygiene wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 30,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 30,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 330,00.“ Gegen beide Straferkenntnisse wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wurden diese wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten. Außer Streit gestellt wurde, dass sowohl zum Zeitpunkt der am 12.02.2018 als auch der am 27.02.2018 durchgeführten Lebensmittelkontrolle im Imbiss des Beschwerdeführers tatsächlich keine Waschgelegenheit vorhanden war. Am 12.02.2018 sei es so gewesen, dass gerade die Erneuerung des Handwaschbeckens und der Armaturen in Angriff genommen worden sei und der Beschwerdeführer auf den bereits überfälligen Installateur zwecks Montage und Anschluss des neuen Handwaschbeckens samt Wasserhahn gewartet habe. Diese Tatsache sei dem einschreitenden Lebensmittelkontrollorgan auch dadurch ersichtlich gewesen, dass sowohl die diesbezüglich erforderliche Abwasserleitung und die notwendigen Kalt- und Warmwasseranschlüsse sowie auch die entsprechend ausgeschnittene Arbeitsplatte zum Einsetzen des neuen Handwaschbeckens bereits vorhanden gewesen sei. Lediglich die bereits parat liegende neue Spüle samt Armatur sei noch nicht eingesetzt und angeschlossen gewesen. Bei der am 27.02.2018 durchgeführten Lebensmittelkontrolle seien aufgrund der überaus kalten und außergewöhnlichen Witterung – es hätten tagsüber -14°C geherrscht – die Wasserleitungen gefroren gewesen und sei so die Wasserentnahme kurzfristig nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei den Kontrollen darauf hingewiesen, dass die kontinuierliche Möglichkeit, sich während des laufenden Betriebes regelmäßig hygienisch die Hände mit Warm- und Kaltwasser zu waschen, zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, nachdem sich der Imbiss des Beschwerdeführers unmittelbar neben seinem auf derselben Liegenschaft errichteten Wohnhaus samt intakten Waschgelegenheiten befinde und somit der Beschwerdeführer sämtliche geforderten Hygienestandards so ununterbrochen einhalten habe können und diese auch eingehalten habe. Der Begriff der Betriebsstätte erfahre keinerlei räumliche Begrenzung. Wenn somit der Beschwerdeführer das in seinem unmittelbar angrenzenden Wohnhaus installierte Handwaschbecken für die Ausübung seines Betriebes – wenn auch nur vorübergehend und ersatzweise – genutzt und verwendet habe, stelle dieses für den Zeitraum der Nutzung per definitionem ebenfalls einen Teil seiner Betriebsstätte dar. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach zum Zeitpunkt beider Kontrollen im Betrieb des Beschwerdeführers keine Waschgelegenheit vorhanden gewesen sei, sei damit unrichtig. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein in einem sonst zu Wohnzwecken dienenden Gebäude befindliches Handwaschbecken nicht ein „geeigneter Standort“ iSd Verordnung (EG) Nr 852/2004 sein sollte.Der Beschwerdeführer habe bei den Kontrollen darauf hingewiesen, dass die kontinuierliche Möglichkeit, sich während des laufenden Betriebes regelmäßig hygienisch die Hände mit Warm- und Kaltwasser zu waschen, zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, nachdem sich der Imbiss des Beschwerdeführers unmittelbar neben seinem auf derselben Liegenschaft errichteten Wohnhaus samt intakten Waschgelegenheiten befinde und somit der Beschwerdeführer sämtliche geforderten Hygienestandards so ununterbrochen einhalten habe können und diese auch eingehalten habe. Der Begriff der Betriebsstätte erfahre keinerlei räumliche Begrenzung. Wenn somit der Beschwerdeführer das in seinem unmittelbar angrenzenden Wohnhaus installierte Handwaschbecken für die Ausübung seines Betriebes – wenn auch nur vorübergehend und ersatzweise – genutzt und verwendet habe, stelle dieses für den Zeitraum der Nutzung per definitionem ebenfalls einen Teil seiner Betriebsstätte dar. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach zum Zeitpunkt beider Kontrollen im Betrieb des Beschwerdeführers keine Waschgelegenheit vorhanden gewesen sei, sei damit unrichtig. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein in einem sonst zu Wohnzwecken dienenden Gebäude befindliches Handwaschbecken nicht ein „geeigneter Standort“ iSd Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, sein sollte. Der festgestellte Zustand am 12.02.2018 sei nur ein sehr kurzfristiger für den notwendigen Zeitraum der Erneuerung und Verbesserung der vorhandenen Waschgelegenheit im Imbiss gewesen, der festgestellte Zustand bei der Kontrolle am 27.02.2018 sei keinesfalls auf das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern ausschließlich auf höhere Gewalt in Form sibirischen Kaltlufteinbruchs zurückzuführen gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer zur Abhilfe der ausgefallenen Waschgelegenheit im Imbiss auf die in seinem Wohnhaus befindlichen Sanitärinstallationen zurückgreifen habe können, habe die erforderliche Hygiene im Betrieb des Beschwerdeführers ohne Unterbrechung stets beachtet und gewahrt werden können. Angesichts der geschilderten Umstände könne dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Zur Strafhöhe wurde jeweils ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer mit seinem monatlichen Einkommen von lediglich brutto Euro 1.200,00 nicht nur den Unterhalt seiner 13-jährigen Tochter, sondern auch jenen seiner beschäftigungslosen Ehefrau bestreiten müsse. Zur Rückführung eines für den Ankauf des Wohnhauses aufgenommenen Bankkredits müsse der Beschwerdeführer einen monatlichen Betrag in der Höhe von Euro 500,00 aufbringen. Hinzu kämen die anfallenden Betriebskosten für Gas, Strom und Wasser, Kanal etc, sodass sich insgesamt der finanzielle Spielraum des Beschwerdeführers in sehr engen Grenzen bewege und damit die mit den beiden angefochtenen Straferkenntnissen verhängten Geldstrafen für ihn eine große Belastung darstellen würden. Diese würden auch in keinem angemessenen Verhältnis zu den vorgeworfenen (folgenlosen) Übertretungen stehen. Es bedürfe keiner Bestrafung des Beschwerdeführers, um ihn von weiteren Unzulänglichkeiten abzuhalten und hätte auch mit einer einfachen Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Es wurden die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerden Folge zu geben und die beiden angefochtenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen herabzusetzen, sofern von der Verhängung der Strafe nicht abgesehen und mit einer Ermahnung vorgegangen werden könne. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer AA betreibt am Standort Y, Adresse 2, einen Imbissstand, bestehend aus einem Imbiss-Wagen und dem Verabreichungsbereich im Freien (8 Verabreichungsplätze). Der Imbissstand ist nicht ortsveränderlich, er steht ständig am selben Standort. In diesem gastgewerblichen Betrieb können Gäste/Kunden die Speisen mitnehmen oder an den Tischen verzehren. Es werden geschlossene Getränke angeboten. Die Hähnchen werden mit Brot und Kartoffelsalat angeboten, zudem wird auch Kebab (Drehspießfleisch) angeboten. Liefervorgänge (Lieferservice) finden werktags während der Zeit von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr statt. Die Betriebsanlage beschränkt sich auf den Imbisswagen und den Verabreichungsbereich. Dem Gewerbeinhaber wurde im gewerberechtlichen Bescheid vom 08.10.2015, Zl ***** ein Handwaschbecken mit berührungsloser Armatur und Warmwasser durch Elektroboiler vorgeschrieben. Die Wasserversorgung für die Betriebsanlage erfolgt nach dem zitierten Bescheid durch Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz (Punkt 3.5 Wasserver- und entsorgung/Stromanschluss des gewerberechtlichen Bescheides vom 08.10.2015). Im Zuge einer Kontrolle des Imbissstandes des Beschwerdeführers am 12.02.2018 wurde durch das Lebensmittelaufsichtsorgan festgestellt, dass die fix installierte Trinkwasserleitung inklusive Kalt- und Warmwasserzufuhr für den Imbissstand/Kebabstand abgebaut war, weiters war auch die Handwaschbeckenarmatur abgebaut. Zum Überprüfungszeitpunkt bestand somit keine Möglichkeit für hygienische Händewaschvorgänge. Der Beschwerdeführer wartete auf den Installateur zwecks Montage und Anschluss des neuen Handwaschbeckens samt Wasserhahn. Die dafür erforderliche Abwasserleitung und die notwendigen Kalt- und Warmwasseranschlüsse wie auch die entsprechend ausgeschnittene Arbeitsplatte zum Einsetzen des neuen Handwaschbeckens und die noch nicht eingesetzte und angeschlossene neue Spüle samt Armatur waren im Imbissstand vorhanden. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers mit Waschmöglichkeit ist 30 Fußschritte vom Imbissstand entfernt. Aufgrund der am 12.02.2018 festgestellten Missstände übermittelte das Lebensmittelaufsichtsorgan dem Beschwerdeführer am 12.02.2018 einen Kontrollbericht, mit welchem dieser darauf hingewiesen wurde, sofort wieder den frostsicheren Trinkwasserfixanschluss an das Gemeindetrinkwassernetz herzustellen und sofort eine Handwaschbeckenarmatur mit Kalt- und Warmwasserzufuhr wieder fix zu installieren. Herrn AA wurde aufgetragen, bis zur Fixinstallation der Trinkwasserleitung ab sofort als Übergangslösung ein mobiles Handwaschbecken mit Temperaturdrehregler und Ablasswasserhahn zu verwenden, das Händewaschabwasser sauber in einem Kübel aufzufangen und anschließend entsprechend zu entsorgen. Dem Beschwerdeführer wurde die Rückmeldung zur Fixwasserinstallation/Armaturinstallation an die Lebensmittelaufsicht sofort ab Umsetzung, jedoch bis spätestens 26.02.2018, aufgetragen. Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist dem Lebensmittelaufsichtsorgan keinen Bericht über die volle Funktion der Trinkwasserversorgung übermittelt hatte, nahm dieses am 27.02.2018 beim Imbissstand einen neuerlichen Lokalaugenschein vor. Es wurde festgestellt, dass zwar eine Sensor-Handwaschbeckenarmatur installiert war, jedoch war der Netzstecker für den Warmwasserboiler aus der Elektrosteckdosenleiste ausgesteckt, das Sensor-Handwaschbecken funktionierte bei Betätigung immer noch nicht. Zum Überprüfungszeitpunkt am 27.02.2018 war im Imbissstand des Beschwerdeführers wiederum, sowie bereits am 12.02.2018, neuerlich keine Möglichkeit vorhanden, um sich hygienisch die Hände mit Warm- und Kaltwasser (fehlende Warm- und Kaltwasserzufuhr) zu waschen. Am 27.02.2018 herrschte aufgrund eines Kaltlufteinbruchs eine Lufttemperatur von -14°C, das Wasser war abgefroren, ein frostsicherer Trinkwasserfixanschluss an das Gemeindetrinkwassernetz war, wie im Kontrollbericht gefordert, nicht vorhanden. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den Akten ***** und ***** der belangten Behörde und aus den Akten des Verwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen LVwG-2018/41/1123 und LVwG-2018/41/1124, insbesondere aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.2018, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und das seinerzeit eingeschrittene Lebensmittelaufsichtsorgan als Zeuge einvernommen wurden. In dieser Verhandlung verwies das Lebensmittelaufsichtsorgan auf seine erstatteten Anzeigen und auf seine schriftliche Stellungnahme vom 06.04.2018, zusätzlich auch auf seinen dem Beschwerdeführer übermittelten Kontrollbericht vom 12.02.
  21. Details zum Imbissstand des Beschwerdeführers mit dem Standort Y, Adresse 2, insbesondere die besonderen Angaben zur Anlage (Handwaschbecken und Wasserversorgung) sowie allgemeine Angaben zur Betriebsanlage ergeben sich aus dem gewerberechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.10.2015, Zl *****. Vom Beschwerdeführer wurde zu beiden Kontrollen am 12.02.2018 und am 27.02.2018 außer Streit gestellt, dass in seinem Imbiss jeweils kurzfristig tatsächlich keine Waschgelegenheit vorhanden war. Dass der Beschwerdeführer entgegen den Vorgaben im Kontrollbericht des Lebensmittelaufsichtsorgans vom 12.02.2018 nach der ersten Kontrolle am 12.02.2018 keinen frostsicheren Trinkwasserfixanschluss an das Gemeindetrinkwassernetz vorgenommen hat erhellt vor allem aus dem Umstand, dass das Wasser bei der Kontrolle am 27.02.2018 abgefroren war. Die Entfernung zum Wohnhaus des Beschwerdeführers ergibt sich aus den glaubwürdigen Schilderungen des einvernommenen Zeugen. Das beim Landesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommene Lebensmittelaufsichtsorgan hinterließ einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck, weder zögerte der Zeuge bei den Antworten, noch kam er dabei ins Stocken. Der Zeuge wurde vom Landesverwaltungsgericht auch wahrheitserinnert und wurde er über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Für das Landesverwaltungsgericht ergeben sich daher iVm der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt der am 12.02.2018 und am 27.02.2018 durchgeführten Lebensmittelkontrollen in seinem Imbiss kurzfristig tatsächlich keine Waschgelegenheit vorhanden war, keinerlei Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussagen des als Zeugen einvernommenen Lebensmittelaufsichtsorgans in Zweifel zu ziehen. Dessen Schilderung über die verfahrensrelevanten Vorfälle sind glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen in seiner jahrelangen Tätigkeit bei Lebensmittelkontrollen beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldhaft begangen hat.Das beim Landesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommene Lebensmittelaufsichtsorgan hinterließ einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck, weder zögerte der Zeuge bei den Antworten, noch kam er dabei ins Stocken. Der Zeuge wurde vom Landesverwaltungsgericht auch wahrheitserinnert und wurde er über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Für das Landesverwaltungsgericht ergeben sich daher in Verbindung mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt der am 12.02.2018 und am 27.02.2018 durchgeführten Lebensmittelkontrollen in seinem Imbiss kurzfristig tatsächlich keine Waschgelegenheit vorhanden war, keinerlei Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussagen des als Zeugen einvernommenen Lebensmittelaufsichtsorgans in Zweifel zu ziehen. Dessen Schilderung über die verfahrensrelevanten Vorfälle sind glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen in seiner jahrelangen Tätigkeit bei Lebensmittelkontrollen beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldhaft begangen hat. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er am 12.02.2018 auf den längst überfälligen Installateur gewartet hat und dass am 27.02.2018 das Wasser abgefroren war, vermag sein schuldhaftes Verhalten nicht zu entschuldigen. Einerseits hätte dieser aufgrund der überfälligen Installation des neuen Handwaschbeckens samt Armatur seinen Imbissstand kurzfristig schließen können, andererseits wurde ihm vom Lebensmittelaufsichtsorgan geradezu aufgrund der ersten Kontrolle am 12.02.2018 aufgetragen, sofort einen frostsicheren Trinkwasserfixanschluss an das Gemeindetrinkwassernetz herzustellen und die Umsetzung dem Lebensmittelaufsichtsorgan sofort, spätestens jedoch bis zum 26.02.2018 zu melden. Dem Beschwerdeführer standen für die ihm aufgetragene Maßnahme zwischen den beiden Kontrollen sohin rund zwei Wochen zur Verfügung. Die grundsätzliche Möglichkeit, sich im ca 30 Gehschritte entfernten Wohnhaus die Hände zu reinigen, ist praxisfremd und vermag sein schuldhaftes Verhalten nicht zu exkulpieren, zumal das Wohnhaus auch nicht Teil der Betriebsanlage ist. III.römisch drei. Rechtslage: Art 4 (Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften) Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene vom 29.04.2004 lautet wie folgt:Artikel 4, (Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften) Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene vom 29.04.2004 lautet wie folgt: Artikel 4 Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften

(2)Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II … zu erfüllen.
(2)Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang römisch zwei … zu erfüllen. Anhang II. Kapitel I. (Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird – ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III) Ziffer 4 lautet wie folgt:Anhang römisch zwei. Kapitel römisch eins. (Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird – ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel römisch drei) Ziffer 4 lautet wie folgt: Es müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; Darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Soweit erforderlich, müssen die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein. § 90 Abs 3 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz –LMSVG), BGBl Nr 13/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 51/2017 lautet wie folgt:Paragraph 90, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz –LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2006, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2017, lautet wie folgt: 2. Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90Paragraph 90
(3)Wer
  1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
  2. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,
  3. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  4. den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  5. den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
  6. den Bestimmungen der in den Paragraphen 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
  7. den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt.
  8. den Bestimmungen des in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. IV.römisch vier. Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wird in beiden angefochtenen Straferkenntnissen zusammengefasst zur Last gelegt, durch sein Verhalten ein Vergehen gegen Vorschriften der Lebensmittelhygiene begangen zu haben. Konkret handelt es sich hierbei jeweils um ein Vergehen nach Art 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel VIII Z1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene vom 29.04.2004 idgF iVm § 90 Abs 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 51/2017.Dem Beschwerdeführer wird in beiden angefochtenen Straferkenntnissen zusammengefasst zur Last gelegt, durch sein Verhalten ein Vergehen gegen Vorschriften der Lebensmittelhygiene begangen zu haben. Konkret handelt es sich hierbei jeweils um ein Vergehen nach Artikel 4, Absatz 2 und Anhang römisch zwei Kapitel römisch acht Z1 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene vom 29.04.2004 idgF in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2017,. Der Beschwerdeführer ist Lebensmittelunternehmer iSd Art 4 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 852/
  9. Im seinem Gastgewerbebetrieb werden Lebensmittel verarbeitet. Wie jeder Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette muss auch er für den Bereich seiner Verarbeitungsstufe Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer. (Kapitel I Art 1 Abs 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene).Der Beschwerdeführer ist Lebensmittelunternehmer iSd Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004,. Im seinem Gastgewerbebetrieb werden Lebensmittel verarbeitet. Wie jeder Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette muss auch er für den Bereich seiner Verarbeitungsstufe Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer. (Kapitel römisch eins Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene). Die in Rede gestellten Vorschriften dienen einem der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, dem hohen Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen. Betreffend den Gesundheitsschutz des Verbrauchers spielt einwandfreie Hygiene eine zentrale Rolle. Unter Lebensmittelhygiene/Hygiene sind lt Verordnung sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu verstehen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist (Kapitel I Art 2 Abs 1 lit a).Die in Rede gestellten Vorschriften dienen einem der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, dem hohen Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen. Betreffend den Gesundheitsschutz des Verbrauchers spielt einwandfreie Hygiene eine zentrale Rolle. Unter Lebensmittelhygiene/Hygiene sind lt Verordnung sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu verstehen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist (Kapitel römisch eins Artikel 2, Absatz eins, Litera a,). Entsprechend Anhang II. Kapitel I Z 4 der Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene müssen in Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein, welche Warm- und Kaltwasserzufuhr haben müssen.Entsprechend Anhang römisch zwei. Kapitel römisch eins Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene müssen in Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein, welche Warm- und Kaltwasserzufuhr haben müssen. In den beschwerdegegenständlichen Verfahren war bei beiden Kontrollen des Imbissstandes des Beschwerdeführers durch das Lebensmittelaufsichtsorgan, also am 12.02.2018 und am 27.02.2018, keine Möglichkeit für hygienische Händewaschvorgänge, zumal am 12.02.2018 die fix installierte Trinkwasserleitung inklusive Kalt- und Warmwasserzufuhr für den Imbiss-Stand/Kebabstand und auch die Handwaschbeckenarmatur abgebaut und am 27.02.2018 zwar eine Sensor-Handwaschbeckenarmatur installiert, jedoch der Netzstecker für den Warmwasserboiler aus der Elektrosteckdosenleiste ausgesteckt war und das Sensor-Handwaschbecken offensichtlich aufgrund gefrorener Leitung immer noch nicht bei Betätigung funktionierte. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen den Vorgaben des Lebensmittelaufsichtsorgans im Kontrollbericht vom 12.02.2018 keinen frostsicheren Trinkwasserfixanschluss an das Gemeindetrinkwassernetz hergestellt hatte. Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass der Begriff „Betriebsstätte“ keinerlei räumliche Begrenzung umfasst und der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt hätte, in seinem unmittelbar angrenzenden Wohnhaus das dort installierte Handwaschbecken für die Ausübung seines Betriebes – wenn auch nur vorübergehend und ersatzweise – zu nutzen und zu verwenden, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem gewerberechtlichen Bescheid vom 08.10.2015, Zl *****, das Wohnhaus des Beschwerdeführers nicht zur Betriebsanlage zählt, diese besteht aus einem Imbiss-Wagen und dem Verabreichungsbereich im Freien und hat diese Anlage ein Handwaschbecken mit berührungsloser Armatur und Warmwasser durch Elektroboiler sowie einen Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz aufzuweisen. Unter Betriebsstätte ist nach der Judikatur des VwGH der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) „ausgeübt“ wird (vgl VwGH vom 22.02.1994, Zl 92/04/0214). Somit kann das Wohnhaus zwecks Nutzung einer Waschgelegenheit, im gegenständlichen Fall zudem nach Einschätzung des Lebensmittelkontrollorgans 30 Fußschritte vom Imbissstand entfernt, keinesfalls zur Betriebsstätte gezählt werden. Die Möglichkeit eines hygienisch einwandfreien Händewaschvorganges im Imbissstand selber war in den vorliegenden Fällen schon deshalb geboten, weil im Sinne einer guten Hygienepraxis beim Umgang mit sehr sensiblen Lebensmitteln mit rohem Geflügelfleisch (Grillhendln) aufgrund der Gefahr von Kreuzkontaminationen, Schmierinfektionen sowie durch fettig-rohe Hendlhäute, eben wegen der hohen Gefahr einer Einbringung von diversen Verunreinigungen sowie von krankheitserregenden Campylobacter- und/oder Salmonellenbakterien, besondere Sorgfalt bei der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Hygienebestimmungen besteht, sodass diese vom Lebensmittelaufsichtsorgan iSd Verbraucherschutzes zu Recht sowohl bei der Kontrolle am 12.02.2018 als auch bei jener am 27.02.2018 als ein schwerwiegender, lebensmittelhygienischer Mangel gewertet wurden.Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass der Begriff „Betriebsstätte“ keinerlei räumliche Begrenzung umfasst und der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt hätte, in seinem unmittelbar angrenzenden Wohnhaus das dort installierte Handwaschbecken für die Ausübung seines Betriebes – wenn auch nur vorübergehend und ersatzweise – zu nutzen und zu verwenden, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem gewerberechtlichen Bescheid vom 08.10.2015, Zl *****, das Wohnhaus des Beschwerdeführers nicht zur Betriebsanlage zählt, diese besteht aus einem Imbiss-Wagen und dem Verabreichungsbereich im Freien und hat diese Anlage ein Handwaschbecken mit berührungsloser Armatur und Warmwasser durch Elektroboiler sowie einen Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz aufzuweisen. Unter Betriebsstätte ist nach der Judikatur des VwGH der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) „ausgeübt“ wird vergleiche VwGH vom 22.02.1994, Zl 92/04/0214). Somit kann das Wohnhaus zwecks Nutzung einer Waschgelegenheit, im gegenständlichen Fall zudem nach Einschätzung des Lebensmittelkontrollorgans 30 Fußschritte vom Imbissstand entfernt, keinesfalls zur Betriebsstätte gezählt werden. Die Möglichkeit eines hygienisch einwandfreien Händewaschvorganges im Imbissstand selber war in den vorliegenden Fällen schon deshalb geboten, weil im Sinne einer guten Hygienepraxis beim Umgang mit sehr sensiblen Lebensmitteln mit rohem Geflügelfleisch (Grillhendln) aufgrund der Gefahr von Kreuzkontaminationen, Schmierinfektionen sowie durch fettig-rohe Hendlhäute, eben wegen der hohen Gefahr einer Einbringung von diversen Verunreinigungen sowie von krankheitserregenden Campylobacter- und/oder Salmonellenbakterien, besondere Sorgfalt bei der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Hygienebestimmungen besteht, sodass diese vom Lebensmittelaufsichtsorgan iSd Verbraucherschutzes zu Recht sowohl bei der Kontrolle am 12.02.2018 als auch bei jener am 27.02.2018 als ein schwerwiegender, lebensmittelhygienischer Mangel gewertet wurden. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. In dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, bis zu einer ordnungsgemäßen Installation des Handwaschbeckens bzw der Handwaschbeckenarmatur seinen Imbissstand kurzfristig zu schließen und hat er hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung am 27.02.2018 auch dem Auftrag des Lebensmittelaufsichtsorgans, sofort wieder einen frostsicheren Trinkwasserfixanschluss an das Gemeindetrinkwassernetz herzustellen, nicht entsprochen, sodass es zu einem offensichtlichen Abfrieren der Trinkwasserleitung gekommen ist. Mit dem Abfrieren der Leitung aufgrund eines unerwarteten Kälteeinbruches kann sich der Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Die grundsätzlich vorhandene Möglichkeit, im etwa 30 Fußschritte vom Kebabstand entfernten Wohnhaus des Beschwerdeführers sich regelmäßig die Hände zu reinigen, vermag sein schuldhaftes Verhalten ebenfalls nicht zu exkulpieren.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. In dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, bis zu einer ordnungsgemäßen Installation des Handwaschbeckens bzw der Handwaschbeckenarmatur seinen Imbissstand kurzfristig zu schließen und hat er hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung am 27.02.2018 auch dem Auftrag des Lebensmittelaufsichtsorgans, sofort wieder einen frostsicheren Trinkwasserfixanschluss an das Gemeindetrinkwassernetz herzustellen, nicht entsprochen, sodass es zu einem offensichtlichen Abfrieren der Trinkwasserleitung gekommen ist. Mit dem Abfrieren der Leitung aufgrund eines unerwarteten Kälteeinbruches kann sich der Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Die grundsätzlich vorhandene Möglichkeit, im etwa 30 Fußschritte vom Kebabstand entfernten Wohnhaus des Beschwerdeführers sich regelmäßig die Hände zu reinigen, vermag sein schuldhaftes Verhalten ebenfalls nicht zu exkulpieren. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, zumal der Beschwerdeführer jeweils gegen ein Gebot, das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war jeweils von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen einhalten hätte können. Als mildernd und als erschwerend waren zu beiden der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine Umstände zu werten. Infolge des glaubhaft gemachten Umstandes, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm am 12.02.2018 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (I.) auf den überfälligen Installateur gewartet hat und es sich somit an diesen Tag um einen Ausnahmefall handelte, konnte die über ihn verhängte Geldstrafe von Euro 400,00 zu I. entsprechend herabgesetzt und somit entsprechend der Schwere der Tat im untersten Bereich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten angesetzt werden, zumal § 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSG), BGBl Nr 13/2006, bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,00 vorsieht. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 0,6 % ausgeschöpft und ist diese Strafe auch bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als tat- und schuldangemessen zu bewerten. Infolge des glaubhaft gemachten Umstandes, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm am 12.02.2018 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (römisch eins.) auf den überfälligen Installateur gewartet hat und es sich somit an diesen Tag um einen Ausnahmefall handelte, konnte die über ihn verhängte Geldstrafe von Euro 400,00 zu römisch eins. entsprechend herabgesetzt und somit entsprechend der Schwere der Tat im untersten Bereich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten angesetzt werden, zumal Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSG), Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2006,, bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,00 vorsieht. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 0,6 % ausgeschöpft und ist diese Strafe auch bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als tat- und schuldangemessen zu bewerten. Der zur Verwaltungsübertretung am 12.02.2018 herangezogene Ausnahmefall kann hingegen für die dem Beschwerdeführer am 27.02.2018 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (II.) keine Anwendung finden. Dem Beschwerdeführer wurde bereits aufgrund der ersten Kontrolle am 12.02.2018 aufgetragen, sofort den frostsicheren Trinkwasserfixanschluss an das Gemeindetrinkwassernetz anzuschließen und eine Handwaschbeckenarmatur mit Kalt- und Warmwasserzufuhr wieder fix zu installieren, weshalb er sich nicht mit höherer Gewalt in Form sibirischen Kaltlufteinbruchs und einer dadurch abgefrorenen Wasserleitung rechtfertigen kann. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 17.04.2018, LM-21-2018, zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses) wurde der für diese Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von bis Euro 50.000,00 lediglich um 0,6 % ausgeschöpft, sodass sich die über ihn verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als tat- und schuldangemessen erweist.Der zur Verwaltungsübertretung am 12.02.2018 herangezogene Ausnahmefall kann hingegen für die dem Beschwerdeführer am 27.02.2018 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (römisch zwei.) keine Anwendung finden. Dem Beschwerdeführer wurde bereits aufgrund der ersten Kontrolle am 12.02.2018 aufgetragen, sofort den frostsicheren Trinkwasserfixanschluss an das Gemeindetrinkwassernetz anzuschließen und eine Handwaschbeckenarmatur mit Kalt- und Warmwasserzufuhr wieder fix zu installieren, weshalb er sich nicht mit höherer Gewalt in Form sibirischen Kaltlufteinbruchs und einer dadurch abgefrorenen Wasserleitung rechtfertigen kann. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 17.04.2018, LM-21-2018, zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses) wurde der für diese Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von bis Euro 50.000,00 lediglich um 0,6 % ausgeschöpft, sodass sich die über ihn verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als tat- und schuldangemessen erweist. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, wie vom Beschwerdeführer beantragt, haben bei beiden angefochtenen Verwaltungsübertretungen nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, wie vom Beschwerdeführer beantragt, haben bei beiden angefochtenen Verwaltungsübertretungen nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Die Änderung des Spruches fußt auf der Bestimmungen des § 44a Z 2 VstG und wird der Beschwerdeführer dadurch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Der Kostenspruch stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Die Änderung des Spruches fußt auf der Bestimmungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VstG und wird der Beschwerdeführer dadurch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Der Kostenspruch stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1123.3

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