RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/0665-6; LVwG-2018/40/0714-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erken
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.Ziffer 3 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4.Ziffer 4 erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.Ziffer 5 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.Ziffer 6 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.Ziffer 7 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3.Ziffer 3 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(4)Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(6)Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über 1.Ziffer eins die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung, 2.Ziffer 2 die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens, 3.Ziffer 3 die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren, 4.Ziffer 4 die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren, 5.Ziffer 5 die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie 6.Ziffer 6 die Meldepflichten. Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“ 3. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl zB VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132).Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind vergleiche zB VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132). Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2017 um 01:20 Uhr in Y, auf der Adresse 3 auf Höhe Haus Nr *** das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Eigenverletzung verursacht hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,21 mg/l. Aufgrund der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 20.06.2017 um 01:20 Uhr erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen.Aufgrund der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 20.06.2017 um 01:20 Uhr erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen. Gemäß § 26 Abs 1 FSG war daher die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen. Die mit Bescheid vom 27.10.2011, Zl ****, entzogene Lenkberechtigung ist gemäß § 26 Abs 5 FSG nicht mehr zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG war daher die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen. Die mit Bescheid vom 27.10.2011, Zl ****, entzogene Lenkberechtigung ist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, FSG nicht mehr zu berücksichtigen. Aufgrund der im Strafverfahren bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 20.06.2017 um 01:20 Uhr in Y auf der Adresse 3, auf Höhe Haus Nr *** einen Verkehrsunfall verursacht. Dazu kommt noch eine Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs 1 Z 2 von mindestens 3 Monaten.Aufgrund der im Strafverfahren bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 20.06.2017 um 01:20 Uhr in Y auf der Adresse 3, auf Höhe Haus Nr *** einen Verkehrsunfall verursacht. Dazu kommt noch eine Mindestentzugsdauer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, von mindestens 3 Monaten. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer von einerseits 6 Monaten und andererseits 3 Monaten. Angesichts der hohen Alkoholisierung von 1,21 mg/l AAK kann mit der Mindestentzugsdauer im konkreten Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Wenn die belangte Behörde daher von einer Entzugsdauer von (zusammengerechnet) 10 Monaten ausgeht, so erweist sich diese Entzugsdauer nicht als überschießend. Im Übrigen wird die Entzugsdauer vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten. Die Anordnung einer Nachschulung war aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorzuschreiben, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Die begleitenden Maßnahmen wurden darüber hinaus im Rahmen der Beschwerde nicht bekämpft.Die Anordnung einer Nachschulung war aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorzuschreiben, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Die begleitenden Maßnahmen wurden darüber hinaus im Rahmen der Beschwerde nicht bekämpft. Da sich die eingebrachte Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0665.6