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{'item': 'LVwG-2017/20/1521-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/1521-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch über seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA GmbH, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y vom 16.05.2017, Zl *****, betreffend die Vorschreibung von Vergnügungssteuer, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.01.2013, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin gem §§ 13 ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz für das Halten bzw Aufstellen von Glücksspielautomaten der Marke „Fun-Wechsler“ in den Lokalen „CC“, „DD“ und „EE“, jeweils in Y, für näher angeführte Zeiträume (in den Jahren 2008 bis 2012) Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt Euro 56.480,00 vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 24.01.2013, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin gem Paragraphen 13, ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz für das Halten bzw Aufstellen von Glücksspielautomaten der Marke „Fun-Wechsler“ in den Lokalen „CC“, „DD“ und „EE“, jeweils in Y, für näher angeführte Zeiträume (in den Jahren 2008 bis 2012) Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt Euro 56.480,00 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Abgabenpflichtige rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den im Lokal „CC“ aufgestellten zwei Geräten um reine Wechselgeräte gehandelt habe, für welche keine Vergnügungssteuer anfallen könne. Im Übrigen verstoße die Vorschreibung der Vergnügungssteuer gegen das Doppelbesteuerungsverbot. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.06.2013 hat der Stadtmagistrat Y der Berufung teilweise Folge gegeben und die Vorschreibung der Vergnügungssteuer auf Euro 53.240,00 reduziert. Daraufhin wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag gestellt. Es wurde neuerlich auf das Doppelbestrafungsverbot verwiesen und darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte nur über bestimmte Funktionen (das Wechseln von Münzen bzw Geldscheinen und das Abspielen von Musikstücken) verfügen würden. Mit Bescheid vom 07.11.2013, Zl *****, hat die Berufungskommission in Abgabensachen der Berufung teilweise Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Vergnügungssteuer für die drei erwähnten Lokale in den angeführten Zeiträumen in Höhe von Euro 53.240,00 vorgeschrieben wurde. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Erkenntnis vom 23.11.2016, Zl 2013/17/0885-5, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Abgabenbehörde es unterlassen habe, Feststellungen hinsichtlich der verschiedenen potenziellen Nutzungsmöglichkeiten der Geräte zu treffen und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie Aussagen von Zeugen nicht eingegangen sei. Es wären Feststellungen dahingehend zu treffen gewesen, ob die Geräte etwa jene Funktionen aufgewiesen hätten, über die die Geräte, die näher angeführten Erkenntnissen des VwGH (wie etwa jenem vom 29.06.2011, 2011/17/0068) zugrunde gelegen wären, verfügt hätten. Im fortgesetzten Verfahren traf (aufgrund einer Übergangsregelung) den Stadtsenat der Landeshauptstadt Y (und nicht mehr die Berufungskommission) die Verpflichtung, einen Ersatzbescheid zu erlassen. Mit Bescheid vom 16.05.2017 gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Y der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Berufung teilweise Folge. Der Ausgangsbescheid wurde in der Weise abgeändert, dass die Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Glückspielautomaten im Lokal „CC“ für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.04.2010 bzw 01.10.2010 bis 31.12.2012 in Höhe von Euro 10.120,00, im „DD“ für den Zeitraum 01.02.2010 bis 31.05.2012 in der Höhe von Euro 6.160,00 und im „EE“ für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.10.2012 in der Höhe von Euro 7.480,00, insgesamt in der Höhe von Euro 23.760,00, festgesetzt wurde. Gegen diesen Berufungsbescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 16.06.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass alle Geräte nicht als Geräte mit Gewinnspielfunktion konfiguriert gewesen wären. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde dennoch davon ausgehe, dass alle „Fun-Wechsler“ dem Benutzer eine Gewinnchance geboten hätten. Außerdem werde nochmals darauf verwiesen, dass die Glücksspielabgabe den Ersatz für Vergnügungssteuern darstelle und die Länder eine Landesabgabe erhielten, was eben die Vergnügungssteuer ersetzen würde. Eine Vorschreibung der Vergnügungssteuer widerspreche dem Doppelbesteuerungsverbot. Sie sei auch gleichheitswidrig. Mit Schreiben vom 27.06.2017 wurde der gegenständliche Akt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Von diesem wurden zunächst im schriftlichen Wege Ermittlungen durchgeführt und wurden etwa die Lokalbesitzer FF („CC“), GG („EE“) und JJ („DD“) vom Verwaltungsgericht angeschrieben und aufgefordert, mehre Fragen zu beantworten. Weiters wurde eine Anfrage an die Finanzpolizei (Team **) gestellt. Die (ehemaligen) Lokalbesitzer kamen der Beantwortung der an sie gestellten Fragen nach, wobei die Antworten sehr kurz gehalten wurden. Seitens der Finanzpolizei wurde mitgeteilt, dass die Finanzpolizei hinsichtlich der genannten Lokale keine Kontrollen durchgeführt hätte und diesbezüglich auch keine näheren Angaben machen könne. Es wurde jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Schließlich wurde für den 05.06.2018 eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt. Frau JJ entschuldigte sich für den Verhandlungstermin. An dieser Verhandlung nahmen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin KK, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teil. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin KK sowie der Zeugen FF und LL. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt der Abgabenbehörde sowie in den Akt des Verwaltungsgerichtes. II.römisch zwei. Sachverhalt: Fest steht, dass von der Beschwerdeführerin in den genannten Lokalen zumindest jeweils ein Fun-Wechsler aufgestellt war, nämlich
  4. im „CC“ im Zeitraum 01.10.2008 bis 30.04.2010 und vom 01.10.2010 bis 31.12.2012,
  5. im „DD“ im Zeitraum 01.02.2010 bis 31.05.2012 und
  6. im „EE“ im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.10.
  7. Diese Fun-Wechsler waren jeweils mit einer Wechselfunktion ausgestattet. Damit war es möglich, 2,00-Euro-Münzen aber auch insbesondere Geldscheine in 1,00- Euro-Münzen zu wechseln. Es gab darüber hinaus aber auch die Möglichkeit mit einem Euro das Abspielen eines Musikstückes zu erwerben. Das Gerät verfügte aber auch über die Möglichkeit, per Zufall bis zu 20 Musikstücke zu gewinnen. Es war möglich, dass wie etwa im „CC“ am Hauptbahnhof im Lokal Hintergrundmusik lief oder auf einem Fernseher Sportveranstaltungen mit Ton verfolgt werden konnten, sodass die vom Funwechsler ausgestrahlte Musik nur in unmittelbarer Nähe vor dem Gerät wahrgenommen werden konnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Automaten auch eine Auszahlung eines Geldbetrages anstelle des Abspielens einer bestimmten Anzahl von Musikstücken ermöglichten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Das umfassende Beweisverfahren erbrachte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die im gegenständlichen Fall verwendeten Geräte auch die Möglichkeit eröffnet hätten, Geldbeträge zu gewinnen und diese auch ausbezahlt zu erhalten. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betonte die Wichtigkeit der Wechselfunktion im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit von 1,00- Euro-Münzen zum Bespielen anderer in denselben Lokalen aufgestellter Geräte. Der als Zeuge einvernommene FF gab in Bezug auf das von ihm betriebene Lokal am Hauptbahnhof in Y an, dass die Erforderlichkeit des Wechselns auch durch die Unterbringung im Bahnhof in der Nähe der WC-Anlagen, deren Benützung gebührenpflichtig sei, zu erklären sei. Die Betreiber der Lokale „DD“ und „EE“ führten gegenüber dem Verwaltungsgericht schriftlich aus, dass mit den Geräten lediglich das Wechseln von Geld und das Abspielen von Musiktiteln möglich gewesen wäre. In Bezug auf den Zeugen FF entstand der Eindruck, dass er keine näheren Angaben zur Funktionsweise der Automaten machen wollte. Allerdings ergaben sich keine Beweisergebnisse, die den Standpunkt der Behörde derart erhärtet hätten, dass ihm eine Falschaussage zu unterstellen und von einer Gewinnauszahlung auszugehen gewesen wäre. Der Zeuge LL gab an, dass er für die Abgabenbehörde an näher angeführten Tagen Ermittlungen in den Lokalen durchgeführt habe. Er gab jedoch auch an, dass er hinsichtlich der vorgefundenen Geräte keine näheren Überprüfungen über die konkrete Funktionsweise durchgeführt habe und insbesondere auch nicht überprüft habe, inwieweit mit den Geräten auch ein Gewinn lukriert werden konnte. Auch aus den Ausführungen der Finanzpolizei ergibt sich nicht, wie die verfahrensgegenständlichen Automaten tatsächlich funktioniert haben. Eine nachträgliche Überprüfung ist nicht mehr möglich, weil die Automaten nicht mehr zur Verfügung stehen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 bis 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, LGBl Nr 60/1982 idF der Novelle LGBl Nr 24/2011 lautet wie folgt:Paragraph 18, Absatz eins bis 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1982, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2011, lautet wie folgt:

(1)Die Pauschsteuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.
(2)Spielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
(2)Spielautomat im Sinn des Absatz eins, ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
  1. a)das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung dient oder
  2. b)bei dem 1. einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und 2. der Gewinn oder der Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.
(3)Glücksspielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
(3)Glücksspielautomat im Sinn des Absatz eins, ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
  1. a)einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird,
  2. b)die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und
  3. c)keine Ausspielung nach § 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes erfolgt.
  4. c)keine Ausspielung nach Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes erfolgt. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: In dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2016, Zl 2013/17/0885-5, bemängelte das Höchstgericht insbesondere den Umstand, dass Feststellungen untererlassen worden wären, ob die Geräte etwa jene Funktionen aufgewiesen hätten, über die die Geräte, die beispielsweise den Erkenntnissen des VwGH vom 28.06.2011, Zl 2011/17/0068, jeweils vom 15.03.2013, Zl 2012/17/0256 und Zl 2012/17/0340, oder vom 20.02.2014, Zl 2013/17/0158, zugrunde gelegen wären, verfügt hätten. Diesen vom VwGH angeführten Erkenntnissen lagen jeweils „Fun-Wechsler“ zugrunde, bei denen durch Einwurf einer 1,00- Euro-Münze die Chance erworben wurde, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf eines weiteren Euro den angezeigten Gewinn zu realisieren, womit in einem zweiten Teil des Spiels kein Risiko mehr vorhanden gewesen sei, sondern das Einwerfen eines weiteren Euro „jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags“ geführt habe. Im Erkenntnis vom 16.11.2011, 2011/17/028, hat der VwGH betont, dass das Angebot des Automaten darin bestehe, dass entweder ein Musikstück abgespielt werde oder der angezeigte Gewinn lukriert werden könne. Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen Automaten jenen entsprochen hätten, um die es in den genannten VwGH-Erkenntnissen gegangen ist. Es steht lediglich fest, dass man mit den verfahrensgegenständlichen Geräten Münzen bzw Geldscheine wechseln und bis zu 20 abzuspielende Musikstücke gewinnen konnte. Es war durchaus möglich, dass im Lokal Hintergrundmusik lief oder auf einem Fernseher Sportveranstaltungen mit Ton verfolgt werden konnten, sodass die vom Funwechsler ausgestrahlte Musik nur in unmittelbarer Nähe vor dem Gerät wahrgenommen werden konnte. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den vorgenannten Erkenntnissen, insbesondere aber auch in dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis, gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass in der im gegenständlichen Fall als erwiesen angesehenen Möglichkeit, mehrere (gewonnene) Musikstücke abzuspielen, nicht die Erzielung einer vermögenswerten Leistung angesehen werden kann, sondern das Abspielen von Musiktiteln der Unterhaltung dient. Insofern kann nicht vom Vorliegen eines Glücksspielautomaten bzw Spielapparat im Sinne des § 18 Abs 3 TVStG idF LGBl Nr 24/2011 ausgegangen werden. Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen Automaten jenen entsprochen hätten, um die es in den genannten VwGH-Erkenntnissen gegangen ist. Es steht lediglich fest, dass man mit den verfahrensgegenständlichen Geräten Münzen bzw Geldscheine wechseln und bis zu 20 abzuspielende Musikstücke gewinnen konnte. Es war durchaus möglich, dass im Lokal Hintergrundmusik lief oder auf einem Fernseher Sportveranstaltungen mit Ton verfolgt werden konnten, sodass die vom Funwechsler ausgestrahlte Musik nur in unmittelbarer Nähe vor dem Gerät wahrgenommen werden konnte. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den vorgenannten Erkenntnissen, insbesondere aber auch in dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis, gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass in der im gegenständlichen Fall als erwiesen angesehenen Möglichkeit, mehrere (gewonnene) Musikstücke abzuspielen, nicht die Erzielung einer vermögenswerten Leistung angesehen werden kann, sondern das Abspielen von Musiktiteln der Unterhaltung dient. Insofern kann nicht vom Vorliegen eines Glücksspielautomaten bzw Spielapparat im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, TVStG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2011, ausgegangen werden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 23.11.2016, Zl 2013/17/0885-5, klar zum Ausdruck gebracht, dass keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Funktionsweise der Automaten getroffen worden wären. Der VwGH verwies dabei auf mehrere Vorerkenntnisse, in denen die Funktionsweise eines als Glücksspielautomaten anzusehenden Funwechslers genau beschrieben wurde. Im gegenständlichen Fall war nicht erweislich, dass die Automaten diesen Anforderungen entsprochen hätten. Die hier entscheidende Frage betrifft den Sachverhalt und stellt keine Rechtfrage dar. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.1521.13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.