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{'item': 'LVwG-2017/29/1202-5'}

Obsah (8)Art 133§ 263§ 2§ 11Art 267§ 1§ 3§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/29/1202-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.10.2016, ReNr ***** KdNr *****, wurden der CC GmbH für die Objekte Adresse 3 und Adresse 4, Z für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016 Müllgrundgebühren in Höhe von insgesamt Euro 4.694,56 (inklusive USt) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die CC GmbH durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.12.2016 wurde der angefochtene Bescheid vom 12.10.2016

§ 263Abs 1 lit b BAO aufgehoben.

Begründend führte die Abgabenbehörde zusammengefasst aus, dass sich das Einkaufszentrum auf den Liegenschaften EZ ** und EZ ****, beide KG ***** Z, im Alleineigentum der AA befinde und laut § 6 Tiroler Abfallgebührengesetz dem Eigentümer bzw Bauberechtigten die Müllgrundgebühr vorzuschreiben sei.Gegen diesen Bescheid hat die CC GmbH durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.12.2016 wurde der angefochtene Bescheid vom 12.10.2016

Paragraph 263, Absatz eins, Litera b, BAO aufgehoben. Begründend führte die Abgabenbehörde zusammengefasst aus, dass sich das Einkaufszentrum auf den Liegenschaften EZ ** und EZ ****, beide KG ***** Z, im Alleineigentum der AA befinde und laut Paragraph 6, Tiroler Abfallgebührengesetz dem Eigentümer bzw Bauberechtigten die Müllgrundgebühr vorzuschreiben sei. In der Folge wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.01.2017, ***** KdNr *****, der nunmehrigen Beschwerdeführerin Müllgrundgebühren für das Objekt Adresse 3, Z in Höhe von Euro 195,52 (inkl 10% USt) und für das Objekt Adresse 4, Z in Höhe von Euro 4.499,04 (inkl 10% USt), gesamt sohin Euro 4.694,56 (inkl 10 % USt) für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016 vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Stadtgemeinde Z entgegen § 2 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz einen erheblichen Jahresrechnungsüberschuss erziele. Am Konto „Betriebe für Müll- und Abfallbeseitigung“ sei in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 eine Gewinnentnahme ausgewiesen, weshalb die Stadtgemeinde Z entgegen den gesetzlichen Vorgaben erhebliche Überschüsse aus Müllgebühren erzielt habe. Es werde daher mehr eingehoben als

§ 2

Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz zulässig sei und stelle die Einhebung des Mehrbetrages letztlich eine Steuer ohne Rechtsgrundlage dar. Die eingehobenen Abgaben/Gebühren müssten in einem angemessenen Verhältnis zur speziellen Verwaltungsleistung stehen. Die gegenständliche Gebührenvorschreibung der Stadtgemeinde Z laufe daher dem Äquivalenzprinizip zuwider.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Stadtgemeinde Z entgegen Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz einen erheblichen Jahresrechnungsüberschuss erziele. Am Konto „Betriebe für Müll- und Abfallbeseitigung“ sei in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 eine Gewinnentnahme ausgewiesen, weshalb die Stadtgemeinde Z entgegen den gesetzlichen Vorgaben erhebliche Überschüsse aus Müllgebühren erzielt habe. Es werde daher mehr eingehoben als

Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz zulässig sei und stelle die Einhebung des Mehrbetrages letztlich eine Steuer ohne Rechtsgrundlage dar. Die eingehobenen Abgaben/Gebühren müssten in einem angemessenen Verhältnis zur speziellen Verwaltungsleistung stehen. Die gegenständliche Gebührenvorschreibung der Stadtgemeinde Z laufe daher dem Äquivalenzprinizip zuwider. Zudem werde unzulässiger Weise iSd § 3 der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z die Müllgrundgebühr für die beiden verfahrensgegenständlichen Objekte vorgeschrieben. Der Grundbetrag beinhalte insbesondere Aufwendungen zur Deckung der Kosten für die Wertstoffentsorgung, Entrichtung und Instandhaltung von Wertstoffsammelplätzen und Recyclinghof, Problemstoffsammlung, Abfallberatung, Beitragsleistungen an Abfallverbände und ähnliche Einrichtungen. Die Grundvorschreibung beinhalte die Kosten für die Bereitstellung und Entsorgung des in der Müllabfuhrordnung vorgesehenen Mindestbehältervolumens.Zudem werde unzulässiger Weise iSd Paragraph 3, der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z die Müllgrundgebühr für die beiden verfahrensgegenständlichen Objekte vorgeschrieben. Der Grundbetrag beinhalte insbesondere Aufwendungen zur Deckung der Kosten für die Wertstoffentsorgung, Entrichtung und Instandhaltung von Wertstoffsammelplätzen und Recyclinghof, Problemstoffsammlung, Abfallberatung, Beitragsleistungen an Abfallverbände und ähnliche Einrichtungen. Die Grundvorschreibung beinhalte die Kosten für die Bereitstellung und Entsorgung des in der Müllabfuhrordnung vorgesehenen Mindestbehältervolumens. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in ihrem Objekt über ihre Gesellschaft, die CC GmbH, auf eigene Kosten die gesamte Infrastruktur der Abfallentsorgung geschaffen und entstünden der Stadtgemeinde Z diesbezüglich keine Aufwendungen. Die Beschwerdeführerin bzw CC GmbH nehme nachweislich alle in § 3 Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz angeführten Leistungen nicht von der Stadtgemeinde Z in Anspruch, sondern erbringe diese selbst.Die Beschwerdeführerin habe jedoch in ihrem Objekt über ihre Gesellschaft, die CC GmbH, auf eigene Kosten die gesamte Infrastruktur der Abfallentsorgung geschaffen und entstünden der Stadtgemeinde Z diesbezüglich keine Aufwendungen. Die Beschwerdeführerin bzw CC GmbH nehme nachweislich alle in Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz angeführten Leistungen nicht von der Stadtgemeinde Z in Anspruch, sondern erbringe diese selbst. Die Beschwerdeführerin betreibe darüber hinaus über die in ihrem Eigentum befindliche CC GmbH auf der Liegenschaft Adresse 4 einen einzigen Betrieb und zwar das Einkaufszentrum „DD". Es wäre daher auf den Gesamtbetrieb eines einzelnen Einkaufszentrums iSd § 28 BAO abzustellen und nicht eine Aufgliederung in einzelne Shop-Betreiber vorzunehmen, zumal hiebei nicht auf grundstücksbezogene Merkmale iSd Tiroler Abfallgebührengesetzes abgestellt werde. Hinzu komme, dass die Stadtgemeinde Z keinerlei Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung für den anfallenden Abfall im Betrieb Einkaufszentrum „DD" iSd § 4 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz bereitstelle.Die Beschwerdeführerin betreibe darüber hinaus über die in ihrem Eigentum befindliche CC GmbH auf der Liegenschaft Adresse 4 einen einzigen Betrieb und zwar das Einkaufszentrum „DD". Es wäre daher auf den Gesamtbetrieb eines einzelnen Einkaufszentrums iSd Paragraph 28, BAO abzustellen und nicht eine Aufgliederung in einzelne Shop-Betreiber vorzunehmen, zumal hiebei nicht auf grundstücksbezogene Merkmale iSd Tiroler Abfallgebührengesetzes abgestellt werde. Hinzu komme, dass die Stadtgemeinde Z keinerlei Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung für den anfallenden Abfall im Betrieb Einkaufszentrum „DD" iSd Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz bereitstelle. Auch zeige ein Vergleich mit den Müllgebühren-Verordnungen der Stadtgemeinde Y, der Stadtgemeinde X sowie der Gemeinde W, V und U, dass die Stadtgemeinde Z weitaus die höchsten Grundgebühren einhebe, ohne dass ein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür ersichtlich wäre. Derart divergierende Abrechnungsarten und -höhen bei gleicher gesetzlicher Aufgabenstellung widerspreche klar dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.Auch zeige ein Vergleich mit den Müllgebühren-Verordnungen der Stadtgemeinde Y, der Stadtgemeinde römisch zehn sowie der Gemeinde W, römisch fünf und U, dass die Stadtgemeinde Z weitaus die höchsten Grundgebühren einhebe, ohne dass ein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür ersichtlich wäre. Derart divergierende Abrechnungsarten und -höhen bei gleicher gesetzlicher Aufgabenstellung widerspreche klar dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Darüber hinaus sei die vorgeschriebene Müllgrundgebühr auch aus unionsrechtlicher Sicht rechtswidrig. Einem Unternehmer dürften für die dem Abfallwirtschaftssystem zugeführten Abfälle keine „offensichtlich unverhältnismäßige hohen Kosten auferlegt werden (EuGH, Rs C-551/13, SETAR, EU:C:2014:2467, Rn 49). Gegenständlich stehe zweifelsfrei fest, dass die von der Stadtgemeinde Z verrechneten Müllgrundgebühren unverhältnismäßig hoch seien und die Beschwerdeführerin bzw die CC GmbH die von der Müllgrundgebühr abgedeckten Leistungen zur Gänze selbst abdecke. Die Verletzung der unionsrechtlichen Vorgaben habe zur Folge, dass der Andienungszwang

§ 11Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unangewendet bleiben müsse.

Für den Fall, dass das zuständige Gericht die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung des Unionsrechts in Zweifel ziehe, werde ein Vorabentscheidungsverfahren

Art 267Abs 2 AEUV angeregt.

Darüber hinaus wurde beantragt, den bekämpften Bescheid vom 17.01.2017 ersatzlos zu beheben.Darüber hinaus sei die vorgeschriebene Müllgrundgebühr auch aus unionsrechtlicher Sicht rechtswidrig. Einem Unternehmer dürften für die dem Abfallwirtschaftssystem zugeführten Abfälle keine „offensichtlich unverhältnismäßige hohen Kosten auferlegt werden (EuGH, Rs C-551/13, SETAR, EU:C:2014:2467, Rn 49). Gegenständlich stehe zweifelsfrei fest, dass die von der Stadtgemeinde Z verrechneten Müllgrundgebühren unverhältnismäßig hoch seien und die Beschwerdeführerin bzw die CC GmbH die von der Müllgrundgebühr abgedeckten Leistungen zur Gänze selbst abdecke. Die Verletzung der unionsrechtlichen Vorgaben habe zur Folge, dass der Andienungszwang

Paragraph 11, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unangewendet bleiben müsse. Für den Fall, dass das zuständige Gericht die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung des Unionsrechts in Zweifel ziehe, werde ein Vorabentscheidungsverfahren

Artikel 267, Absatz 2, AEUV angeregt.

Darüber hinaus wurde beantragt, den bekämpften Bescheid vom 17.01.2017 ersatzlos zu beheben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 06.04.2017, ohne Zahl, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des gemeindlichen Abrechnungssystems der „Kameralistik" einige den Abfallbereich betreffende Kosten auf andere Budgetpositionen zu verbuchen seien, wie zum Beispiel umfangreiche Bauhofleistungen des Kammeramtes (Stadtkassa), diverse Overheadkosten, Rückstellungen für Abfertigungen sowie diverse Rücklagen, die anteilige EDV-Ausstattung etc. Diese Kosten fänden sich daher nicht auf dem Konto „Betriebe für Müll- und Abfallbeseitigung", sondern auf anderen Budgetpositionen, müssten aber auch in der Kalkulation der Abfallgebühren berücksichtigt werden. Nach Auffassung der belangten Behörde werde keiner der von der Beschwerdeführerin selbst angeführten Aufwandspositionen des § 3 Abs 1 lit a der Schwazer Abfallgebührenordnung (zB Wertstoffentsorgung, Errichtung und Instandhaltung von Wertstoffsammelplätzen und Recyclinghof, Problemstoffsammlung, Abfallberatung, Beitragsleistungen zu den Abfallverbänden etc) von der Beschwerdeführerin selbst erbracht. Darüber hinaus stelle § 3 der Abfallmüllordnung nicht darauf ab, ob diese Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen würden oder nicht, ausschlaggebend sei, dass sie durch die Stadt Z organisiert, vorgehalten und bereitgestellt würden. Wenn von Seiten der Beschwerdeführerin oder ihrer Betreiberfirma für die DD Z zB durch Errichtung einer komfortablen Sammelstelle die Entsorgungsmöglichkeit optimiert werde, werden von Seiten der Abgabenbehörde begrüßt und auch insofern unterstützt, als die Entsorgung der dort (im gegenständlichen Fall Ladehof) gesammelten Wertstoffe auch über die Stadtgemeinde Z veranlasst und koordiniert wird, ebenso seien umfangreiche Beratungen durch die Stadtgemeinde Z erfolgt. Insbesondere sei festzuhalten, dass die von der Stadtgemeinde Z zur Verfügung gestellten Leistungen jederzeit auch von den DD Z und deren Shops in Anspruch genommen werden könnten.Nach Auffassung der belangten Behörde werde keiner der von der Beschwerdeführerin selbst angeführten Aufwandspositionen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Schwazer Abfallgebührenordnung (zB Wertstoffentsorgung, Errichtung und Instandhaltung von Wertstoffsammelplätzen und Recyclinghof, Problemstoffsammlung, Abfallberatung, Beitragsleistungen zu den Abfallverbänden etc) von der Beschwerdeführerin selbst erbracht. Darüber hinaus stelle Paragraph 3, der Abfallmüllordnung nicht darauf ab, ob diese Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen würden oder nicht, ausschlaggebend sei, dass sie durch die Stadt Z organisiert, vorgehalten und bereitgestellt würden. Wenn von Seiten der Beschwerdeführerin oder ihrer Betreiberfirma für die DD Z zB durch Errichtung einer komfortablen Sammelstelle die Entsorgungsmöglichkeit optimiert werde, werden von Seiten der Abgabenbehörde begrüßt und auch insofern unterstützt, als die Entsorgung der dort (im gegenständlichen Fall Ladehof) gesammelten Wertstoffe auch über die Stadtgemeinde Z veranlasst und koordiniert wird, ebenso seien umfangreiche Beratungen durch die Stadtgemeinde Z erfolgt. Insbesondere sei festzuhalten, dass die von der Stadtgemeinde Z zur Verfügung gestellten Leistungen jederzeit auch von den DD Z und deren Shops in Anspruch genommen werden könnten. Der rechtliche Rahmen seitens des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes als auch der städtischen Müllabfuhrordnung ermögliche den Betrieben keine Ausnahme von der Abholpflicht durch die öffentliche Müllabfuhr („Andienungszwang"). Von der Stadtgemeinde Z sei jedoch in § 3 Abs 2 lit g der städtischen Müllabfuhrordnung eigens für die DD ein Ausnahmetatbestand rechtlich statuiert worden. Die Beschwerdeführerin könne den biologisch verwertbaren Siedlungsabfall der DD selbst entsorgen.Der rechtliche Rahmen seitens des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes als auch der städtischen Müllabfuhrordnung ermögliche den Betrieben keine Ausnahme von der Abholpflicht durch die öffentliche Müllabfuhr („Andienungszwang"). Von der Stadtgemeinde Z sei jedoch in Paragraph 3, Absatz 2, Litera g, der städtischen Müllabfuhrordnung eigens für die DD ein Ausnahmetatbestand rechtlich statuiert worden. Die Beschwerdeführerin könne den biologisch verwertbaren Siedlungsabfall der DD selbst entsorgen. Zudem seien alle Betriebe, die sich im Einkaufszentrum DD befänden und in dem angefochtenen Bescheid aufgenommen worden seien, gesondert zu betrachten, auch wenn sie einen gemeinsamen Standtort hätten. Die Berechnung der Müllgrundgebühren in einzelnen Tiroler Gemeinden erfolge deshalb uneinheitlich, da die Gemeinden die Gestaltung der Abfallgebührenordnung in einem gewissen Rahmen frei vornehmen könnten. Betreffend der von der Beschwerdeführerin monierten Unionsrechtswidrigkeit des § 11 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz führte die belangte Behörde aus, dass dieses vom Verfassungsdienst der Landesregierung mehrfach geprüft worden sei und auch im Konkreten Unionsrecht umsetze.Betreffend der von der Beschwerdeführerin monierten Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 11, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz führte die belangte Behörde aus, dass dieses vom Verfassungsdienst der Landesregierung mehrfach geprüft worden sei und auch im Konkreten Unionsrecht umsetze. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte dazu vor, dass die von der Stadtgemeinde Z in ihrer Beschwerdevorentscheidung ins Treffen geführte Argumentation die in der Beschwerde vom 06.02.2017 detailliert vorgetragenen Beschwerdepunkte nicht zu entkräften vermögen würde. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.12.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteien ausführlich erörtert wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der GStNr **1/1 und **2 KG Z mit der Adresse Adresse 4, Z und GSt .**3/2 KG Z mit der Adresse Adresse 3, Z. An den genannten Adressen werden die sogenannten „DD Z“ durch die Betreibergesellschaft der AA, die CC GmbH, betrieben. Für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016 befanden sich in der Adresse 3 in Z nachstehende Betriebe mit nachstehenden Beschäftigten: Betrieb Anzahl der Beschäftigten Prozentsatz FF 8 100 GG 4 100 JJ 2 50 KK 3 100 LL 3 100 Im Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016 befanden sich in der Adresse 4 in Z nachstehende Betriebe mit nachstehenden Beschäftigungszahlen: Betrieb Anzahl der Beschäftigten Prozentsatz MM 3 100 NN 8 120 OO 3 100 PP 3 100 QQ 3 100 RR 3 100 TT 40 Sitz-/Stehplätze 550 UU 3 100 VV 3 100 WW 2 50 XXrömisch zwanzig 1 50 YY 3 100 ZZ 5 100 AB 3 100 AC 15 140 AC 50 Sitz-/Stehplätze 800 AD 3 100 AE 5 100 AF 40 Sitz-/Stehplätze 550 AG 5 100 AJ 50 Sitz-/Stehplätze 600 AJ 40 Sitzplätze im Freien 15 AK 5 100 AL 3 100 AM 3 100 AN 5 100 CC GmbH 5 100 AO 4 100 AP 3 100 AQ 10 120 AR 3 100 AS 5 100 AT 3 100 AU 3 100 AV 150 Sitz-/Stehplätze 1.000 AW 3 100 AW 8 Sitz-/Stehplätze 400 AX 5 100 AX 22 Sitz-/Stehplätze 700 AX 20 Sitzplätze im Freien 15 AY 300 Sitz-/Stehplätze 1.000 AZ 3 100 BA 10 120 BC 3 100 BD 3 100 BE 40 Sitz-/Stehplätze 550 BE 50 Sitzplätze im Freien 15 BF 3 100 BF 34 Sitz-/Stehplätze 750 BG 10 120 BJ 2 50 BK 3 100 Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und dem offenen Grundbuch. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung über diesbezügliche Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass die vorangeführten einzelnen Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Anzahl der Geschäfte und der darin befindlichen Beschäftigten bzw der herangezogenen Sitz- und Stehplätze für die Gastronomiebetriebe nicht beanstandet werden, die Berechnungen grundsätzlich stimmen und diesbezüglich keine Einwendungen erhoben werden. Von Seiten des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Zweifel, dass von Seiten der Abgabenbehörde die entsprechenden Grundlagen im angefochtenen Bescheid richtig erhoben und angeführt wurden, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. III.römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 1

Tiroler Abfallgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

Paragraph eins, Tiroler Abfallgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

§ 2

Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz sind die Abfallgebühren von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz sind die Abfallgebühren von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

Abs 2 leg cit dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach § 1 nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfasst insbesondere:

Absatz 2, leg cit dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach Paragraph eins, nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfasst insbesondere: a. die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung; b. die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien; c. die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw Restnutzungsdauer; d. die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit c genannten Zwecken aufgewendet wurden; die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden; e. die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit c genannten Einrichtungen oder Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden; die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen oder Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden; f. das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden; g. die Kosten der Abfallberatung.

§ 3

Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz sind die Abfallgebühren als Grundgebühren und als weitere Gebühr zu erheben.

Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz sind die Abfallgebühren als Grundgebühren und als weitere Gebühr zu erheben. Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl Nr 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung

Abs 2 leg cit so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem

§ 2Abs 2, 3 und 4 entspricht.

Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung

Absatz 2, leg cit so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem

Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 entspricht.

§ 4

Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz ist die Grundgebühr nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.

Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz ist die Grundgebühr nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.

Abs 2 leg cit entsteht der Gebührenanspruch mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

Absatz 2, leg cit entsteht der Gebührenanspruch mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

§ 1

Abs 1 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Z sind die gesamten im Bereich der Stadtgemeinde Z anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr der Stadtgemeinde Z

den nachstehenden Bestimmungen zu entsorgen.

§ 3

Abs 1 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Z umfasst der Abfuhrbereich das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Z.

Paragraph eins, Absatz eins, der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Z sind die gesamten im Bereich der Stadtgemeinde Z anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr der Stadtgemeinde Z

den nachstehenden Bestimmungen zu entsorgen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Z umfasst der Abfuhrbereich das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Z.

§ 1

der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z hebt die Stadtgemeinde Z zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfalltrennung entsteht, Abfallgebühren ein. Alle Gebühren beinhalten auch die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß von 10 %.

Paragraph eins, der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z hebt die Stadtgemeinde Z zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfalltrennung entsteht, Abfallgebühren ein. Alle Gebühren beinhalten auch die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß von 10 %.

§ 2

Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z (Stand: 01.01.2016) werden die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr eingehoben.

Paragraph 2, Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z (Stand: 01.01.2016) werden die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr eingehoben.

§ 3

Abs 1 Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z setzt sich die Grundgebühr aus dem Grundbetrag und der Grundvorschreibung zusammen.

Paragraph 3, Absatz eins, Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z setzt sich die Grundgebühr aus dem Grundbetrag und der Grundvorschreibung zusammen.

§ 3

Abs 1 lit a leg cit beinhaltet der Grundbetrag insbesondere die Aufwendungen zur Deckung der Kosten für die Wertstoffentsorgung, Errichtung und Instandhaltung von Wertstoffsammelplätzen und Recyclinghof, Problemstoffsammlungen, Abfallberatung, Beitragsleistungen an Abfallverbände und ähnliche Einrichtungen.

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, leg cit beinhaltet der Grundbetrag insbesondere die Aufwendungen zur Deckung der Kosten für die Wertstoffentsorgung, Errichtung und Instandhaltung von Wertstoffsammelplätzen und Recyclinghof, Problemstoffsammlungen, Abfallberatung, Beitragsleistungen an Abfallverbände und ähnliche Einrichtungen.

§ 3

Abs 1 lit b leg cit beinhaltet die Grundverschreibung die Kosten für die Bereitstellung und Entsorgung des in der Müllabfuhrordnung vorgesehenen Mindestbehältervolumens.

Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, leg cit beinhaltet die Grundverschreibung die Kosten für die Bereitstellung und Entsorgung des in der Müllabfuhrordnung vorgesehenen Mindestbehältervolumens.

§ 3

Abs 3 Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z (Stand: 01.01.2016) wird der Grundbetrag für sonstige Gebührenpflichtige in Prozenten des Gebührensatzes von Euro 83,20 als Bemessungsgrundlage wie folgt festgelegt:

Paragraph 3, Absatz 3, Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z (Stand: 01.01.2016) wird der Grundbetrag für sonstige Gebührenpflichtige in Prozenten des Gebührensatzes von Euro 83,20 als Bemessungsgrundlage wie folgt festgelegt:

  1. a)Handels-, Gewerbe- Industrie und Dienstleistungsbetriebe, freiberufliche Tätige sowie Behörden, Banken und Geldinstitute, sofern nicht nachfolgende eine eigene Regelung getroffen ist 1 oder 2 Beschäftigte 50 % 3 bis 5 Beschäftigte 100 % Je weitere angefangene 5 Beschäftigte zusätzlich 20 % Maximal jedoch 1.000 %
  2. b)Gastgewerbebetriebe ohne Nächtigungsangebot, Imbissstuben, Buffets bis 10 Sitz- oder Stehplätz 400 % Je weiter angefangene 10 Sitz- oder Stehplätze 50 % Für Sitzplätze im Freien (Gastgärten, Terrassen und dgl) zusätzlich 15 % Maximal jedoch 1.000 % Bei Verwendung von Einweggebinden erhöht sich der Prozentsatz von 400 auf 600 %. Vorab ist festzuhalten, dass von Seiten der Beschwerdeführerin die Berechnung der Abfallgrundgebühr an sich nicht bestritten wurde, ebenso dass sich die DD Z im Bereich der Stadtgemeinde Z befinden. Es wurde jedoch die gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Einhebung der Gebühren an sich bestritten und ist hiezu auszuführen wie folgt: III.1.römisch drei.1. Zum Einwand der Erzielung eines Jahresüberschusses durch die eingehobenen Müll(grund)gebühren: Die Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z stützt sich auf das Tiroler Abfallgebührengesetz. Nach § 1 Tiroler Abfallgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben. Nach § 2 Tiroler Abfallgebührengesetz dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach § 1 nicht übersteigt. Es liegt somit im Wesen dieser Gebühr, das die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen, als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen, wobei jedoch eine gewisse Toleranz eingeräumt werden muss, weil die Höhe der Erträge einerseits und der Kosten andererseits im Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr vorausschauend nur im Schätzungsweg ermittelt werden können (VfGH 18.06.1980, V9/79).Die Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z stützt sich auf das Tiroler Abfallgebührengesetz. Nach Paragraph eins, Tiroler Abfallgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben. Nach Paragraph 2, Tiroler Abfallgebührengesetz dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach Paragraph eins, nicht übersteigt. Es liegt somit im Wesen dieser Gebühr, das die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen, als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen, wobei jedoch eine gewisse Toleranz eingeräumt werden muss, weil die Höhe der Erträge einerseits und der Kosten andererseits im Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr vorausschauend nur im Schätzungsweg ermittelt werden können (VfGH 18.06.1980, V9/79). Kostenüberdeckungen nehmen dabei den Charakter einer Steuer nicht schon dann an, wenn diese im betreffenden Jahr der Entstehung zur Abdeckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse verwendet werden, sondern erst dann, wenn die für das Entstehen der Überschüsse maßgebenden Gründe in keinem inneren Zusammenhang mit der Einrichtung stehen. Ob ein solcher innerer Zusammenhang besteht ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Hierzu kann zum Zweck einer längerfristigen Gebührenkalkulation ein Gesamtbetrachtungs- und Ausgleichszeitraum von bis zu zehn Jahren in Betracht gezogen werden. Die Frage eines inneren Zusammenhanges stellt sich somit erst dann, wenn Überschüsse der Einrichtung dauerhaft entzogen werden (VfGH 11.03.2014, B 462/2013).Kostenüberdeckungen nehmen dabei den Charakter einer Steuer nicht schon dann an, wenn diese im betreffenden Jahr der Entstehung zur Abdeckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse verwendet werden, sondern erst dann, wenn die für das Entstehen der Überschüsse maßgebenden Gründe in keinem inneren Zusammenhang mit der Einrichtung stehen. Ob ein solcher innerer Zusammenhang besteht ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Hierzu kann zum Zweck einer längerfristigen Gebührenkalkulation ein Gesamtbetrachtungs- und Ausgleichszeitraum von bis zu zehn Jahren in Betracht gezogen werden. Die Frage eines inneren Zusammenhanges stellt sich somit erst dann, wenn Überschüsse der Einrichtung dauerhaft entzogen werden (VfGH 11.03.2014, B 462 aus 2013,). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel moniert, dass die Stadtgemeinde Z erhebliche Überschüsse aus Müllgebühren, die weit über das gesetzlich normierte Kostendeckungsprinzip hinausgingen, erzielen würde, was insbesondere aus dem Posten „Gewinnentnahme der Gemeinden von Unternehmen und marktbestimmenden Betrieben der Gemeinde“ zu ersehen sei, ist auszuführen, dass dem jeweiligen Rechnungsabschluss der Stadtgemeinde Z für die Jahre 2013 bis 2016 zwar jeweils unter der Position *****-***** die Position „Gewinnentnahmen d. Gem. v. Untern. u. marktbest.“ zu entnehmen ist, welche im Jahr 2015 zB einen Betrag von Euro 130.402,53 aufweist und im Jahr 2016 einen Betrag von Euro 84.292,28, diese „Gewinnentnahmen“, welche grundsätzlich dem Konto *****, Aufwendungen Müllbeseitigung, zugeordnet sind, stellen jedoch faktisch keine Gewinnentnahmen, sohin Überschüsse, im eigentlichen Sinne dar. Wie die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung und in der mündlichen Verhandlung ausführlich ausführte, erfolgt der Rechnungsabschluss der Stadtgemeinde Z über das Abrechnungssystem der „Kameralistik“. Diese stellt im Gegensatz zur Doppik, welche eine vollständige Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellt, eine reine Finanzrechnung dar. Im Gegensatz zur Doppik, der doppelten Buchführung, werden bei der Kameralistik nur die reinen Einzahlungen und Auszahlungen betrachtet, nicht jedoch die Erträge und Aufwendungen. Die Kameralistik soll lediglich Auskunft über die Finanzierung des öffentlichen Haushaltes sowie die Verwendung der Mittel geben. Im Zuge dessen wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Abgabenbehörde erörtert, dass das Konto ***** ausschließlich jene Aufwendungen erfasst, welche direkt der Müllbeseitigung beziehungsweise der Abfallwirtschaft der Stadt Z zugerechnet werden können, dies

der VR-V, der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung. So werden zB zu den Positionen *****-***** bis ***** Personalkosten angeführt, welche direkt dem Betrieb der Müllbeseitigung zugerechnet werden, konkret die Kosten des Müllberaters zu 75 % und dessen Sekretärin zu 25 %. Die Kosten wurden nicht zu 100 % auf den genannten Konten verbucht, zumal der Umweltberater auch für andere Umweltbelange der Stadtgemeinde Z tätig ist. Einige im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung anfallenden Kosten, wie zB umfangreiche Bauhofleistungen, diverse Overheadkosten, Rückstellungen für Abfertigung sowie anteilige EDV-Ausstattungskosten etc sowie zB die Anschaffung eines neuen Müllautos werden jedoch nicht dem Konto ***** zugeschrieben, sondern

der VR-V den jeweiligen anderen Konten. So sind die Kosten betreffend den Bauhof dem Konto ***** zuzurechnen und werden die Aufwendungen für einen Bauhofmitarbeiter, welcher ausschließlich für die Müllbeseitigung eingesetzt wird, diesem Konto und nicht dem Konto ***** angelastet. Auch Fahrzeuge, welche für die Müllbeseitigung angeschafft und eingesetzt werden, werden nicht dem Konto *****, sondern dem für den Fuhrpark vorgesehenen Konto ***** zugeschrieben, sodass faktisch nicht sämtliche für die Müllbeseitigung der Stadtgemeinde Z anfallenden Kosten tatsächlich auf dem Konto ***** ausgewiesen sind. Zumal sohin Kosten, welche zumindest (teilweise) auch die Müllbeseitigung betreffen, anderen Konten in der Kameralistik angelastet wurden (im Jahr 2015 waren dies Kosten in Höhe von Euro 134.700,00

Auflistung E-Mail EE, Umweltberater, vom 05.04.2017), ist sodann zum Ausgleich der diesbezüglichen Ausgaben eine „fiktive“ Gewinnentnahme in der Kameralistik vorgesehen, welche jedoch faktisch keine Gewinnentnahme darstellt und auch keinem konkreten Konto, sondern als „Einnahme“ dem allgemeinen Haushaltstopf der Stadtgemeinde Z zufließt, zumal daraus auch die Aufwendungen für die nicht dem Konto ***** zugeordneten Aufwendungen im oben angeführten Sinne entnommen wurden. Bei der Position „Gewinnentnahme“ handelt es sich um einen rein buchhalterischen Ausgleichsposten, welchem kein direkter Aufwand gegenübersteht. In der von Seiten der Abgabenbehörde für das Jahr 2016 vorgelegten „Kostenzusammenstellung 2016“ (Beilage ./1) wird auch dargetan, dass faktisch kein Überschuss, sondern eine Unterdeckung im Kostenbereich der Müllentsorgung der Stadtgemeinde Z gegeben war, dies im Ausmaß von Euro 109.425,60, wobei auch unter Außerachtlassung der in diesem Jahr angefallenen Anschaffungskosten für Fahrzeuge und Containerinseln immer noch kein Überschuss entstehen würde. Die Abgabenbehörde hat sohin nachvollziehbar dargelegt, dass aus den eingehobenen Müll(grund)gebühren keine Überschüsse durch die Stadtgemeinde Z erzielt werden, die eingehobenen Gebühren sohin dem Äquivalenzprinzip entsprechen, weshalb von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keinerlei Bedenken dahingehend bestehen, dass die mit Verordnung festgelegte und der beschwerdeführenden Partei vorgeschriebene Abgabe für die Grundgebühr Müllentsorgung dem Tiroler Abfallgebührengesetz entspricht. III.2.römisch drei.

  1. Zum Einwand der Nicht-Inanspruchnahme der Leistungen für die Müllentsorgung durch die Beschwerdeführerin: Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde dadurch, dass sie in ihrem Objekt über ihre Gesellschaft CC GmbH sämtliche in § 3 Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz angeführte Leistungen selbst erbringe und somit keine derartigen Leistungen durch die Stadtgemeinde Z in Anspruch nehme, in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten in unzulässiger Weise beeinträchtigt, ist zu entgegnen, dass es für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Müll von der städtischen Müllabfuhr entsorgt wird oder ob die Einrichtungen durch die Grundstückseigentümer faktisch in Anspruch genommen werden.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde dadurch, dass sie in ihrem Objekt über ihre Gesellschaft CC GmbH sämtliche in Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz angeführte Leistungen selbst erbringe und somit keine derartigen Leistungen durch die Stadtgemeinde Z in Anspruch nehme, in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten in unzulässiger Weise beeinträchtigt, ist zu entgegnen, dass es für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Müll von der städtischen Müllabfuhr entsorgt wird oder ob die Einrichtungen durch die Grundstückseigentümer faktisch in Anspruch genommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass die Annahme, dass den Gemeinden zum überwiegenden Teil durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen und das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Einrichtungen und Anlagen zur Abfallbeseitigung Kosten erwachsen und nur zum geringen Teil Kosten durch den Abfallanfall selbst entstehen, jedenfalls sachlich ist (VwGH 14.12.1998, 94/17/0094; VwGH 17.12.2001, 97/17/0027; VwGH 09.04.2001, 97/17/0466; ua). Für ein derartiges Verständnis der gesetzlichen Regelung spricht zudem sowohl die in § 3 Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen „Grundgebühr" und „weitere Gebühr" als auch die Regelung des § 4 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz, wonach der Gebührenanspruch mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung entsteht (VwGH 28.01.2002, 98/17/0152, VwGH 17.12.2001, 97/17/0027).Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass die Annahme, dass den Gemeinden zum überwiegenden Teil durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen und das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Einrichtungen und Anlagen zur Abfallbeseitigung Kosten erwachsen und nur zum geringen Teil Kosten durch den Abfallanfall selbst entstehen, jedenfalls sachlich ist (VwGH 14.12.1998, 94/17/0094; VwGH 17.12.2001, 97/17/0027; VwGH 09.04.2001, 97/17/0466; ua). Für ein derartiges Verständnis der gesetzlichen Regelung spricht zudem sowohl die in Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen „Grundgebühr" und „weitere Gebühr" als auch die Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz, wonach der Gebührenanspruch mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung entsteht (VwGH 28.01.2002, 98/17/0152, VwGH 17.12.2001, 97/17/0027). Die Beschwerdeführerin (bzw ihre Betreibergesellschaft der DD Z) hat zwar Sammelinseln auf ihren Grundstücken auf ihre Kosten errichtet, welche jedoch nur einer für die Shop-Betreiber geordneten Müllsammlung und –trennung dienen. Die Koordination der Müllentsorgung bzw Weiterverarbeitung selbst erfolgt jedoch durch die Stadtgemeinde Z, sodass für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass die DD Z das gesamte Müllwesen selbst besorgen würden. Zudem ist festzuhalten, dass es sowohl der Beschwerdeführerin als auch den in den DD angesiedelten Unternehmen jederzeit freisteht, die von Seiten der Stadtgemeinde Z zur Verfügung gestellte Infrastruktur zur Müllentsorgung zu beanspruchen, darüber hinaus von Seiten der Abgabenbehörde die Verpflichtung besteht, die Infrastruktur für die Abfallentsorgung in ihrem Gemeindebereich entsprechend den gesetzlichen Kriterien zu schaffen und zu erhalten, sohin in jenem Umfang, wie im Entsorgungsbereich voraussichtlich Müll anfällt. Diese Umstände sind bei den für die einzelnen Jahre veranschlagten Kosten und Aufwendungen für die Müllentsorgung zu berücksichtigen und sind dementsprechend die Kosten von sämtlichen Grundstückseigentümern der Gemeinde entsprechend den Vorgaben in der Müllgebührenordnung zu tragen. Auch unter diesem Aspekt bestehen sohin von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keinerlei Bedenken, dass die von Seiten der Abgabenbehörde von der Beschwerdeführerin eingehobenen Beträge unverhältnismäßig wären. Auch wenn die Beschwerdeführerin bzw ihre Betreiberfirma in den DD Z auf eigene Kosten eine „Müllsammelstelle“ errichtet hat, in welcher die Abfälle von den Shop-Betreibern (entgeltlich, die diesbezüglichen Kosten werden den Mietern weiter verrechnet) gesammelt werden können, werden durch die Entsorgung der Abfälle selbst Leistungen der Stadtgemeinde Z in Anspruch genommen. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführer über diesbezügliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch nicht ausschließen, dass Shop-Betreiber ihren Müll nicht nur in der hauseigenen Müllinsel deponieren, sondern auch außerhalb der DD, sodass nicht ersichtlich ist, in welchen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten die Beschwerdeführerin durch die Einhebung der Müllgrundgebühr verletzt sein sollte. III.3.römisch drei.
  2. Zum Einwand, dass nur ein Betrieb vorliege: Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei den DD Z richtiger Weise auf einen einzigen Betrieb abzustellen und nicht jeder Shop-Betreiber für sich zu betrachten sei, ist entgegenzuhalten, dass die Abfallgrundgebühr haushalts- und personenbezogen berechnet wird. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. In der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z werden entsprechend diesen Vorgaben differenzierende Regelungen getroffen. § 3 Abs 3 lit a der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z sieht vor, dass unter anderem bei Gewerbebetrieben der Grundbetrag nach der Anzahl der Beschäftigten berechnet wird, bei Gastgewerbebetrieben ohne Nächtigungsangebot, Imbissstuben und Buffets variiert die Grundgebühr nach der Anzahl der Sitz- oder Stehplätze und ob sich die Sitzplätze im Freien befinden.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei den DD Z richtiger Weise auf einen einzigen Betrieb abzustellen und nicht jeder Shop-Betreiber für sich zu betrachten sei, ist entgegenzuhalten, dass die Abfallgrundgebühr haushalts- und personenbezogen berechnet wird. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. In der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z werden entsprechend diesen Vorgaben differenzierende Regelungen getroffen. Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z sieht vor, dass unter anderem bei Gewerbebetrieben der Grundbetrag nach der Anzahl der Beschäftigten berechnet wird, bei Gastgewerbebetrieben ohne Nächtigungsangebot, Imbissstuben und Buffets variiert die Grundgebühr nach der Anzahl der Sitz- oder Stehplätze und ob sich die Sitzplätze im Freien befinden. Für Gewerbetreibende, bei denen eine haushalts- und personenbezogen Gebühr nicht in Betracht kommt, erfolgt sohin die Berechnung der Grundgebühr nach einem Personen- und Haushaltsäquivalent. Diese am Verursachungsprinzip anknüpfende Gebührenregelung führt daher dazu, dass eine (ungerechtfertigte) "Mehrfachbelastung" einer Liegenschaft bzw eines Liegenschaftseigentümers als Gebührenschuldners nicht eintreten kann. Die Grundgebühr richtet sich nämlich - wogegen aus der Sicht des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind - nach dem Grad der Inanspruchnahme (und somit der Verursachung von Abfall) bezogen auf eine Liegenschaft, sei es durch Personen oder durch Gewerbebetriebe (VwGH 28.01.2002, 98/17/0152). Die Regelung in § 3 lit a der Schwazer Abfallgebührenordnung, nach welcher bei der Bemessung des Grundbetrages auf die Anzahl von Beschäftigten eines Gewebebetriebes oder Sitz- bzw Stehplätzen abgestellt wird, widerspricht somit nicht der Intention des § 4 Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetzes.Für Gewerbetreibende, bei denen eine haushalts- und personenbezogen Gebühr nicht in Betracht kommt, erfolgt sohin die Berechnung der Grundgebühr nach einem Personen- und Haushaltsäquivalent. Diese am Verursachungsprinzip anknüpfende Gebührenregelung führt daher dazu, dass eine (ungerechtfertigte) "Mehrfachbelastung" einer Liegenschaft bzw eines Liegenschaftseigentümers als Gebührenschuldners nicht eintreten kann. Die Grundgebühr richtet sich nämlich - wogegen aus der Sicht des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind - nach dem Grad der Inanspruchnahme (und somit der Verursachung von Abfall) bezogen auf eine Liegenschaft, sei es durch Personen oder durch Gewerbebetriebe (VwGH 28.01.2002, 98/17/0152). Die Regelung in Paragraph 3, Litera a, der Schwazer Abfallgebührenordnung, nach welcher bei der Bemessung des Grundbetrages auf die Anzahl von Beschäftigten eines Gewebebetriebes oder Sitz- bzw Stehplätzen abgestellt wird, widerspricht somit nicht der Intention des Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetzes. Ein Gesamtbetrieb „DD Z“, wie von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht, lässt sich jedoch weder aus § 28 Bundesabgabenordnung (BAO) ableiten noch liegt dieser faktisch vor. Jeder einzelne Shop in den DD wirtschaftet für sich und stehen die einzelnen Shops weder in einem wirtschaftlichen noch tatsächlichen Zusammenhang. Alleinige „Gemeinsamkeit“ der Shops ist, dass sie denselben Vermieter haben und denselben Gewerbestandort.Ein Gesamtbetrieb „DD Z“, wie von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht, lässt sich jedoch weder aus Paragraph 28, Bundesabgabenordnung (BAO) ableiten noch liegt dieser faktisch vor. Jeder einzelne Shop in den DD wirtschaftet für sich und stehen die einzelnen Shops weder in einem wirtschaftlichen noch tatsächlichen Zusammenhang. Alleinige „Gemeinsamkeit“ der Shops ist, dass sie denselben Vermieter haben und denselben Gewerbestandort. Das Abstellen auf einen einzigen Betrieb würde auch – insbesondere im Zusammenhang mit Einkaufszentren – zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung dahingehend führen, als trotz überdimensionalem Abfallanfall (je mehr Beschäftigte / Kunden die Shops und sohin das Einkaufszentrum frequentieren, desto mehr Abfall fällt an) und sohin erheblichem Aufwand zur Müllbeseitigung für die Stadtgemeinde Z im Verhältnis zu anderen Liegenschaften mit zB nur einem Haushalt, unterdimensionierte Abfall(grund)gebühren anfallen würden, zumal

der Abfallgebührenordnung die Grundgebühr für Handels- Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe etc

§ 3

Abs 3 lit a) und für Gastgewerbebetriebe ohne Nächtigungsangebot, Imbisstuben und Buffets

§ 3

Abs 3 lit

  1. b)jeweils mit 1.000 % gedeckelt sind.Das Abstellen auf einen einzigen Betrieb würde auch – insbesondere im Zusammenhang mit Einkaufszentren – zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung dahingehend führen, als trotz überdimensionalem Abfallanfall (je mehr Beschäftigte / Kunden die Shops und sohin das Einkaufszentrum frequentieren, desto mehr Abfall fällt
  2. an)und sohin erheblichem Aufwand zur Müllbeseitigung für die Stadtgemeinde Z im Verhältnis zu anderen Liegenschaften mit zB nur einem Haushalt, unterdimensionierte Abfall(grund)gebühren anfallen würden, zumal

der Abfallgebührenordnung die Grundgebühr für Handels- Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe etc

Paragraph 3, Absatz 3, Litera a,) und für Gastgewerbebetriebe ohne Nächtigungsangebot, Imbisstuben und Buffets

Paragraph 3, Absatz 3, Litera b,) jeweils mit 1.000 % gedeckelt sind. Von Seiten des erkennenden Gerichtes bestehen auch in diesem Zusammenhang keinerlei Bedenken, dass die Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z gesetz- oder verfassungswidrig wäre. Zudem ist fest zu halten, dass von Seiten der Beschwerdeführerin auch keine übermäßige finanzielle Belastung mit der gewählten Vorschreibung einhergeht, zumal die Abfallgebühren den Shop-Betreibern weiter verrechnet werden. III.

  1. Zum Vergleich mit den Müllgebührenverordnungen anderer Städte und Gemeinden:römisch drei.
  2. Zum Vergleich mit den Müllgebührenverordnungen anderer Städte und Gemeinden: Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Stadtgemeinde Z ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund im Vergleich zu Gebührenordnungen anderer Gemeinden/Stadtgemeinden, so zB X, Y, V etc, höhere Grundgebühren einhebe, ist auszuführen, es Intention des Gesetzgebers war (siehe erläuternde Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), bewusst bei der Festsetzung der Grundgebühr und weiteren Gebühr darauf zu verzichten, eine starre Relation zwischen den jeweiligen Gebührenarten und bestimmten Kosten der Gemeinde im Zuge der Abfallentsorgung herzustellen. Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz sieht lediglich die Möglichkeit der Einhebung einer Grund- und einer weiteren Gebühr vor. Auf weitere Regelungen wurde bewusst verzichtet, es sollten vielmehr die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie in die Lage versetzt werden, entsprechend den sehr unterschiedlichen örtlichen Anforderungen und Gegebenheiten ein System zu schaffen, mit dem den Grundsätzen für die Abfallwirtschaft bestmöglich Rechnung getragen werden kann.Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Stadtgemeinde Z ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund im Vergleich zu Gebührenordnungen anderer Gemeinden/Stadtgemeinden, so zB römisch zehn, Y, römisch fünf etc, höhere Grundgebühren einhebe, ist auszuführen, es Intention des Gesetzgebers war (siehe erläuternde Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), bewusst bei der Festsetzung der Grundgebühr und weiteren Gebühr darauf zu verzichten, eine starre Relation zwischen den jeweiligen Gebührenarten und bestimmten Kosten der Gemeinde im Zuge der Abfallentsorgung herzustellen. Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz sieht lediglich die Möglichkeit der Einhebung einer Grund- und einer weiteren Gebühr vor. Auf weitere Regelungen wurde bewusst verzichtet, es sollten vielmehr die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie in die Lage versetzt werden, entsprechend den sehr unterschiedlichen örtlichen Anforderungen und Gegebenheiten ein System zu schaffen, mit dem den Grundsätzen für die Abfallwirtschaft bestmöglich Rechnung getragen werden kann. Es mag sohin sein, dass in einer Gemeinde die Grundgebühr zB niedriger ist, dafür aber die weiteren Gebühren entsprechend höher angesetzt werden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden ist eine individuelle Gestaltung und Bemessung der Müllgebühren durch die verschiedenen Gemeinden auch sachlich geboten, zumal es nicht jeder Gemeinde möglich sein wird, zu denselben Bedingungen und Kosten die Abfallbeseitigung zu kalkulieren, wie andere Gemeinden. Auch wenn andere Gemeinden sohin uU niedrigere Müllgrundgebühren vorschreiben als die Stadtgemeinde Z, so führt dies nicht zu einer Ungleichbehandlung der ansässigen Betriebe, zumal ein direkter Vergleich nicht möglich und vorgesehen ist. Dass die Gebühren der Stadtgemeinde Z ungebührlich und unsachlich hoch wären, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und liegen hiefür für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keinerlei Hinweise vor. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Gebührenordnungen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterliegen und die gegenständliche Verordnung in diesem Zuge nicht beanstandet wurde. III.
  3. Zur Müllgrundgebühr aus unionsrechtlicher Sicht:römisch drei.
  4. Zur Müllgrundgebühr aus unionsrechtlicher Sicht: Der EuGH stellt in seiner Entscheidung zum Fall SETAR (EuGH 18.12,2014, C-551/13, SETAR) klar, dass die Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung der Gebührenhöhe über ein weites Ermessen verfügen. Die für die Abfallsammlung und -behandlung eingehobenen Gebühren dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was für die Einrichtung und den Betrieb des Abfall Wirtschaftssystems erforderlich ist, und den Abfallerzeugern und -besitzern dürfen keine offensichtlich unverhältnismäßig hohen Kosten auferlegt werden. Aufgrund der obigen Ausführungen bestehen seitens des erkennenden Gerichtes keine Bedenken, dass unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt wurden, zudem sind die Gemeinden auch verpflichtet, für eine reibungslose Abfallentsorgung zu sorgen, was nur mittels der entsprechenden gesetzlichen und verordneten Bestimmungen möglich ist, dies insbesondere um zu vermeiden, dass Abfall „wild“ und unkontrolliert entsorgt wird. Es bestehen keine Bedenken, dass die gegenständlichen gesetzlichen Grundlagen unionsrechtswidrig sind. III.
  5. Zur Anregung auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung:römisch drei.
  6. Zur Anregung auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der VorabentscheidungNach Artikel 267, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln desinnerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Im gegenständlichen Verfahren hält das erkennende Gericht eine solche Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts für nicht erforderlich. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie an jener des Verwaltungsgerichtshofes. Aus diesen Gründen sah das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof eine Frage im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen. III.
  7. Zur Berechnung der Müllgrundgebühr:römisch drei.
  8. Zur Berechnung der Müllgrundgebühr: Für die Grundstücksadresse Adresse 3 (GStNr .**3/2) beträgt die Müllgrundgebühr für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016

§ 3

Abs 3 lit a der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z, Stand 01.01.2016, unter Berücksichtigung der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Personen 470 % des Gebührensatzes von Euro 83,20, davon wiederum 50 % (für das halbe Jahr) sohin Euro 195,52 (inkl 10 % USt).Für die Grundstücksadresse Adresse 3 (GStNr .**3/2) beträgt die Müllgrundgebühr für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016

Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z, Stand 01.01.2016, unter Berücksichtigung der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Personen 470 % des Gebührensatzes von Euro 83,20, davon wiederum 50 % (für das halbe Jahr) sohin Euro 195,52 (inkl 10 % USt). Für die Grundstücksadresse Adresse 4 (GStNr .**1/1 und **2) beträgt die Müllgrundgebühr für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016

§ 3

Abs 2 lit a und lit b der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z, Stand 01.01.2016, unter Berücksichtigung der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Personen sowie der Anzahl der Sitz- und Stehplätze sowie Sitzplätze im Freien 10.815 % des Gebührensatzes von Euro 83,20, davon wiederum 50 % (für das halbe Jahr), sohin Euro 4.499,04 (inkl 10 % USt).Für die Grundstücksadresse Adresse 4 (GStNr .**1/1 und **2) beträgt die Müllgrundgebühr für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016

Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und Litera b, der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Z, Stand 01.01.2016, unter Berücksichtigung der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Personen sowie der Anzahl der Sitz- und Stehplätze sowie Sitzplätze im Freien 10.815 % des Gebührensatzes von Euro 83,20, davon wiederum 50 % (für das halbe Jahr), sohin Euro 4.499,04 (inkl 10 % USt). Von Seiten der Abgabenbehörde wurden der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der vorgenannten Grundstücke sohin zu Recht für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016 gesamt Euro 4.694,56 (inklusive 10 % USt) an Müllgrundgebühren vorgeschrieben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.29.1202.5

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