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{'item': 'LVwG-2016/14/1851-12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/14/1851-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016, GZ ****, wegen eines Antrages nach dem Tiroler Berufsqualifikations-Anerkennungsgesetzes, nach der am 08.06.2017 durchgeführten Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Die im Spruch des Bescheides vom 25.07.2016, dem Beschwerdeführer auferlegte aufschiebende Bedingung, dass dieser bis zum 25.07.2020 eine Ergänzungsprüfung in den Gegenständen Schulefahren und Geländefahren abzulegen hat, wobei bei Nichteinhaltung der Frist die Anerkennung zum Diplomschilehrer erlischt, wird ersatzlos behoben. 2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 134 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 134, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 01.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016 mit der GZ **** mit folgendem Spruch zugestellt: „BESCHEID Mit am 19.04.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangtem Antrag hat Herr AA um die Anerkennung seiner fachlichen Befähigung als Diplomschilehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 angesucht. Darüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 24 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz 2015 i.V.m. § 56d Tiroler Schischulgesetz 1995 als zuständige Verwaltungsbehörde wie folgt:Darüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 24, Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz 2015 in Verbindung mit Paragraph 56 d, Tiroler Schischulgesetz 1995 als zuständige Verwaltungsbehörde wie folgt: SPRUCH ● Gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs 2 i.V.m. § 9 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz 2015 werden die von Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX in X, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, W, Adresse 2, vorgelegten Qualifikationsnachweise als Prüfung zum Diplomschilehrer im Sinne des § 22 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 unter der aufschiebenden Bedingung anerkannt, dass Herr AA bis zum 25.07.2020 eine Ergänzungsprüfung in den Gegenständen Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz 2015 werden die von Herrn AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX in römisch zehn, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, W, Adresse 2, vorgelegten Qualifikationsnachweise als Prüfung zum Diplomschilehrer im Sinne des Paragraph 22, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 unter der aufschiebenden Bedingung anerkannt, dass Herr AA bis zum 25.07.2020 eine Ergänzungsprüfung in den Gegenständen  Schulefahren  Geländefahren ablegt. Wir obige Frist nicht eingehalten, erlischt die Anerkennung als Prüfung zum Diplomschilehrer. ● Für diese Anerkennung hat Herr AA gemäß § 78 AVG und Tarifpost 2. der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Verwaltungsabgabe von € 15,- zu entrichten und binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzuhalten.Für diese Anerkennung hat Herr AA gemäß Paragraph 78, AVG und Tarifpost 2. der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Verwaltungsabgabe von € 15,- zu entrichten und binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzuhalten. Hinweis: Weiters sind feste Gebühren in der Höhe von € 78,00 einzuzahlen. Falls nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen diese Gebühren entrichtet werden, muss gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden.“Hinweis: Weiters sind feste Gebühren in der Höhe von € 78,00 einzuzahlen. Falls nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen diese Gebühren entrichtet werden, muss gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden.“ Innerhalb offener Frist wurde Nachangeführte Beschwerde erhoben: „Der Beschwerdeführer begehrt die Anerkennung als Diplomskilehrer nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz ohne aufschiebende Bedingung, eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berufsanerkennung und Berufsausübung. I. Sachverhaltsdarstellungrömisch eins. Sachverhaltsdarstellung 1. Der Beschwerdeführer beantrage mit Schreiben vom 6. April 2016 die Anerkennung als Diplomschilehrer beantragt. 2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat im Jahr 2010 die Prüfung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern gern, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 8. Februar 1999 erfolgreich bestanden. Der Beschwerdeführer ist seit der Saison 2015/2016 Mitglied im Ausbilderteam des Deutschen CC.Der Beschwerdeführer ist seit der Saison 2015 aus 2016, Mitglied im Ausbilderteam des Deutschen CC. Der Beschwerdeführer ist seit 2008 Mitglied der Deutschen DD und hat an 58 Weltcup — Rennen, den olympischen Winterspielen 20** (8. Platz) und an den Weltmeisterschaften 20**in U (10. Platz) und 20** in T (25. Platz) teilgenommen. Die Saison 20**/20** beendete der Beschwerdeführer auf den achten Platz, im DD. 3. Dem Antrag waren die im Bescheid bezeichneten Nachweise beigefügt. Weitere Nachweise hat die Bezirkshauptmannschaft nicht angefordert, 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag nur unter der aufschiebenden Bedingung stattgegeben, dass der Beschwerdeführer Ins zum 25. Juli 2020 eine Ergänzungsprüfung in den Gegenständen Schulefahren und Geländefahren ablegt.

  1. a)Umfang der Ergänzungsprüfung Im Bereich „Schulefahren“ soll der Beschwerdeführer in den im Bescheid bezeichneten Prüfungsformen „Paralleles Skisteuern, dynamisch, lange Radien — Übergang – Paralleles Skisteuern, dynamisch kurze Radien“, „Steilhänge“, „Kontraste schaffen“ ablegen. Im Bereich „Geländefahren“ sollen die Prüfungsformen „Buckelpiste“, „Freeride“ und „Freie Geländefahrt“ geprüft werden.
  2. b)Begründung der Ergänzungsprüfung Die Bezirkshauptmannschaft ist der Auffassung, dass der absolvierte Euro-Test allein zur Feststellung der skirennsportlichen Fähigkeiten dient. Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, obliegt die Beurteilung aus sportfachlicher Hinsicht dem Amtssachverständigen EE. Aus sportfachlicher Hinsicht sei der Euro Fest allein jedenfalls noch nicht ausreichend für eine Anerkennung als Diplomschilehrer und die Berücksichtigung auch der Mindestausbildungszeit sei als wesentliches inhaltliches Kriterium (bei an sich völlig gleichen Bewegungskriterien) erforderlich. Unterschiede. in der Ausbildung zum Diplomschilehrer in Tirol und zum staatlich geprüften Skilehrer in München bestünden zum zeitlicher Natur. Die inhaltlich-fachlichen Unterschiede bzw. die wesentlichen inhaltlichen Abweichung in der sportmotorischen Kompetenz und den skitechnischen Fertigkeiten im Schule- und Geländefahren, ergeben sich nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Y aus der unterschiedlichen Zeitdauer, die für das Erlernen, Üben und trainieren der entsprechenden Skitechniken einschließlich der Praktikumszeiten als Mindestvoraussetzungen in den in Rede stehenden Ausbildungen hierfür vorgesehen sei. Die Zugehörigkeit zur Deutschen Nationalmannschaft DD sei für das Anerkennungsverfahren nicht relevant. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. 5. Der Sachverhalt wird in dem Bescheid nur teilweise zutreffend dargestellt. Der Amtssachverständige des Landes Tirol kennt Umfang und Inhalte der Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer bereits aus dem Verfahren über die Anerkennung als Diplomschilehrerin in Vorarlberg. Der Unterzeichner hat dort ebenfalls erfolgreich die Anerkennung ohne weitere Ergänzungsprüfungen durchgesetzt. Das Erkenntnis vom 2. Mai 2016, LVwG 303-001/114-2015 (Anl. A 2), wird beigefügt.5. Der Sachverhalt wird in dem Bescheid nur teilweise zutreffend dargestellt. Der Amtssachverständige des Landes Tirol kennt Umfang und Inhalte der Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer bereits aus dem Verfahren über die Anerkennung als Diplomschilehrerin in Vorarlberg. Der Unterzeichner hat dort ebenfalls erfolgreich die Anerkennung ohne weitere Ergänzungsprüfungen durchgesetzt. Das Erkenntnis vom 2. Mai 2016, LVwG 303-001/114-2015 (Anlage A, 2), wird beigefügt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im Freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl (Anl. A 3)) m der Fassung wurde zum 21. Januar 2014 geändert. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung und Prüfung nach der bis dahin geltenden BaxAPOFspl erfolgreich absolviert.Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im Freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl (Anlage A, 3)) m der Fassung wurde zum 21. Januar 2014 geändert. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung und Prüfung nach der bis dahin geltenden BaxAPOFspl erfolgreich absolviert.
  3. a)Gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BayAPOFspl umfasst die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer mindestens 600 Unterrichtsstunden.
  4. a)Gem. Paragraph 2, Absatz eins, S. 2 BayAPOFspl umfasst die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer mindestens 600 Unterrichtsstunden.
  5. b)Die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte sind ebenfalls in der BayAPOFspl niedergelegt: • Praxis1: - Ausbildung in Irrster Hilfe von 8 Doppelstunden (2 Tage) - sportliches Skifahren, Fahrtechniken alpine Skilaufen, Skilanglauf; - methodisch-didaktische Lehrübungen • Risikomanagement (Lehrgänge I/b Teil 1 und 2): Teilnehmer am Modul Risikomanagement (früher Variantenlehrgang I/
  6. b)der staatlichen Schneesportlehrerausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in V (BayAPOFspl) vom 08. Februar 1999 (GVB1 5/1999 S.40
  7. ff)in der gültigen Fassung legen den Eurosicherheitstest (Anl. 8) im Rahmen Ihrer Ausbildung und Prüfung ab2. 1 2Teilnehmer am Modul Risikomanagement (früher Variantenlehrgang I/
  8. b)der staatlichen Schneesportlehrerausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in römisch fünf (BayAPOFspl) vom 08. Februar 1999 (GVB1 5 aus 1999, S.40
  9. ff)in der gültigen Fassung legen den Eurosicherheitstest (Anlage 8,) im Rahmen Ihrer Ausbildung und Prüfung ab2. 1 2 1 Ziff. 6.1 Anl. 2 BayAPOFspl1 Ziff. 6.1 Anlage 2, BayAPOFspl 2 Vorgaben Eurosicherheitstest Inhalt der Varianten/-Risikomanagement Lehrgänge3 sind: - Beurteilung der Lawinengefahr - Risikomanagement: Risikomanagement beim Varianten fahren, Methoden mir Lawinenkundlichen Beurteilung, wahrscheinlichkeitsbasierte und analytische Verfahren, Anwendung der empfohlenen Standards beim Variantenfahren innerhalb des DSLV - Beurteilung der Lawinengefahr - Orientierung und Tourenplanung: Kartenkunde, Bestimmung von Hangsteilheit und Exposition, praktisches Orientieren, Tourenplanung für das Varianten fahren, Gefahrenstellen erkennen und Checkpunkte festlegen, Routenfindung - Praktische Schnee- und 1 Lawinenkunde: Schneedecke und Schichtprofile in verschiedenen Expositionen - Führungstaktik beim Variantenfahren: Organisationsregeln und Organisationsformen beim Variantenfahren, Auf- und Abstieg ohne Ski, Abbremsen von Stürzen - Notaufstieg mit Fellen: Einführung in den Aufstieg mit Fellen, Material, Verwendung, Aufstieg, Abfahrt, Spitzkehren - Kameradenhilfe/Suche mit dem LVS-Gerät: Wirkungsweise, Gegenseitigkeitsprobe, Suchstrategien und Suchverfahren, Signalsuche, Grobsuche Feinnsuche, Punktortung, Schaufelstrategien, Mehrfachverschüttung - Kameradenhilfe / Erste Hilfe: Maßnahmen am Unfallort • Theorie4 ( Lehrgang 1/a): - Sportbiologie einschließlich Unfallkunde und Erste Hilfe, - Sportpädagogik, Sportpsychologie, Didaktik und Methodik, Bewegungslehre, - Trainingslehre, - Regelkunde und Wettkampbestimmungen, - Geschichte der Sportart, - Organisations- und Rechtsfragen, - Übungsstättenbaus, Gerätekunde, - Natur- und Umweltschutz, 3 Vorgaben Variantenlehrgang LG I/b Teil 1 und 2 4 § V Abs. 2 BayAPOFspf4 Paragraph römisch fünf Absatz 2, BayAPOFspf - Betriebswirtschaft, Personal- und Steuerrecht, - englische und französische Fremdsprache Ferner umfasst die Theorie5: - Orientierung im Gelände (einschließlich Karten- und Kompasskunde) Berggefahren, Schnee und Lawinenkunde • Praktikum Das Praktikum (zusätzlich zu dem 30 stündigen Praktikum vor dem Eignungstest) umfasst mindestens 300 Stunden a'60 Minuten 6
  10. c)In dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Technische Universität, die gern. § 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in V (BayAPOFspl) eingehend dazu Stellung genommen, dass die Ausbildungs- und Prüfungsbereiche Geländefahren und Schulefahren in der Ausbildung zum Staatlich geprüften Skilehrer in Bayern dem Niveau entsprechen, das für die. österreichische Ausbildung und Prüfung zum Diplomschilehrer beschrieben wird. Die Technische Universität W stellt auch dezidiert dar, dass die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern 140 Tage umfasst und die vom Amtssachverständigen des Landes Tirol beigefügten Darstellungen der Ausbildung veraltet und unvollständig sind.
  11. c)In dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Technische Universität, die gern. Paragraph eins, Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in römisch fünf (BayAPOFspl) eingehend dazu Stellung genommen, dass die Ausbildungs- und Prüfungsbereiche Geländefahren und Schulefahren in der Ausbildung zum Staatlich geprüften Skilehrer in Bayern dem Niveau entsprechen, das für die. österreichische Ausbildung und Prüfung zum Diplomschilehrer beschrieben wird. Die Technische Universität W stellt auch dezidiert dar, dass die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern 140 Tage umfasst und die vom Amtssachverständigen des Landes Tirol beigefügten Darstellungen der Ausbildung veraltet und unvollständig sind. Die Stellungnahme vorn 8. Februar 2016 nebst Anlagen (Anl. A 4) lüge ich als SachvortragDie Stellungnahme vorn 8. Februar 2016 nebst Anlagen (Anlage A, 4) lüge ich als Sachvortrag bei. II. Zulässigkeitrömisch zwei. Zulässigkeit Der Bescheid wurde am 1, August 2016 per Post zugestellt, Die Beschwerde erfolgt innerhalb der Beschwerdefrist von vier Wochen. III. Rechtsausführungenrömisch drei. Rechtsausführungen Der Versuch der Bezirkshauptmannschaft Y, von der jahrelangen Praxis der Anerkennung staatlich geprüfter Skilehrer als Diplomskilehrer abzuweichen, war schon Gegenstand des bereits abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, LVwG-303-00/R4-2015. Die Vorarlberger Landesregierung hat eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Ihn Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits erwartungsgemäß durch den Verwaltungsgerichtshof 5 Ziff. 5, 8,1.2 Anl. 2 zur BayAPOFspl5 Ziff. 5, 8,1.2 Anlage 2, zur BayAPOFspl 6 § 8 Abs. 1 BayAPOFspl6 Paragraph 8, Absatz eins, BayAPOFspl mit Beschluss vom 25. Juli 2016, Ra 2016/10/0069-4, zurückgewiesen. Ein weiteres Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wegen der Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer wurde bereits erfolgreich abgeschlossen, LVwG Tirol, 2014-18/2209-08 Die Beschwerde ist begründet, da der Bescheid in mehrfacher Hinsicht sowohl den Vorgabe des Tiroler E U -Berufsanerkennungsgesetzes als auch den europarechtlichen Regelungen widerspricht. 1. Europarechtliche Vorgaben:
  12. a)Die Gewährleistung der Grundfreiheit erfolgt grundsätzlich zweispurig. Auf die primärrechtlichen, d.h. in den AEUV niedergelegten Grundfreiheiten können sich Unionsbürger grundsätzlich gegenüber anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar berufen. Soweit die Union sekundär-rechtliche Vorschriften erlassen hat, die ein in die Kompetenz der Union fallendes Sachgebiet abschließend regeln, kommt es für die Beurteilung der mitgliedsstaatlichen Vorschrift zunächst auf diese an. Soweit für die Materie keine umfassende sekundärrechtliche Ausgestaltung existiert, kann ergänzend auf das Prämienrecht, insbesondere auf die Grundfreiheiten zurückgegriffen werden.
  13. b)Den Beschränkungsverboten der Grundfreiheiten ist gemeinsam, dass auch unterschiedslos für In- wie Ausländer geltende Maßnahmen von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv gemacht machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu erreiche, und sie dürfen nicht über das hinausgeben, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (sog. Gebhardt-Formel) Die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise ist notwendiger Bestandteil der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV. Die Versagung der unbedingten Anerkennung bzw. die Anordnung einer Ergänzungsprüfung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die nicht gerechtfertigt ist.
  14. b)Den Beschränkungsverboten der Grundfreiheiten ist gemeinsam, dass auch unterschiedslos für In- wie Ausländer geltende Maßnahmen von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv gemacht machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu erreiche, und sie dürfen nicht über das hinausgeben, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (sog. Gebhardt-Formel) Die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise ist notwendiger Bestandteil der Niederlassungsfreiheit aus Artikel 49, AEUV. Die Versagung der unbedingten Anerkennung bzw. die Anordnung einer Ergänzungsprüfung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die nicht gerechtfertigt ist.
  15. c)Die EU hat auf Grundlage des Art. 53 I AEUV die RI. 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen.
  16. c)Die EU hat auf Grundlage des Artikel 53, römisch eins AEUV die RI. 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen.
  17. aa)Richtlinien entfalten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter folgenden Voraussetzungen unmittelbare Wirkung: - Die Richtlinie muss hinreichend genau formuliert sein, dass daraus unmittelbar Rechte abgeleitet werden können. 7 EuGH, Ri C-55/94, Gebhard, Slg 1995.I-4163 Die Umsetzungsfrist der Richtlinie muss abgelaufen sein, ohne dass die Richtlinie vollständig und richtig umgesetzt wurde.
  18. bb)Ferner besteht die Pflicht aller Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedsstaaten, die volle Wirksamkeit des Unionsrecht zu garantieren (Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung). Dies gilt auch für nationale Behörden und Gerichte auf der Ebene der Rechtsanwendung, um die Erreichung der Ziele von Richtlinien sicherzustellen8. Dies kann so weit gehen, dass eine Vorschrift in Bezug auf andere Vorschriften in bestimmter Weise ausgelegt werden muss und zum Beispiel Rechtfertigungsgründe entfallen oder bestimmte Ansprüche nicht ausgeschlossen werden dürfen9.
  19. cc)Schließlich entfalten Richtlinien auch vor .Ablauf der Umsetzungsfrist eine Vorwirkung dahingehend, dass die Behörden und Gerichte eines Mitgliedsstaates es soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würden, insbesondere, wenn die Richtlinien einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts konkretisieren10.
  20. d)Regelungen der Richtlinie RE 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 11) ordnet die Berufsqualifikationen abhängig von der Dauer und dem Niveau der Ausbildung, die sie abschließen, fünf unterschiedlichen Qualifikationsniveaus zu, nämlich a, b, c, d und e. Dabei markiert Niveau a die niedrigste und Niveau e die höchste Qualifikationsstufe. Nach Maßgabe der Richtlinie kann die zuständige Behörde die Anerkennung Ihrer Qualifikation nicht verweigern, wenn diese demselben Niveau entspricht wie die entsprechende Qualifikation, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird, oder wenn Sie unmittelbar unter dem Niveau liegt, das dieser Staat fordert11 Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmt, dass Ausgleichungsmaßnahmen nur dann gefordert werden können, wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist12 oder wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Richtlinie 2005/36/EG- sind, und wenn dieser Unterschied in 8 EuGH, Rs C-212/04, Adeneler ua/ELOG, SI 2006, 1-6057 9 EuGH Rs C-177/38 Dekker/Stichting, Slg, 1000, I-3941 10 EuGH, Rs C-144/04, Mangold/Helms, Slg. 2005, I- 9881 11 Art. 13 1 Richtlinie 2005/36/EG11 Artikel 13, 1 Richtlinie 2005/36/EG 12 Art. 14 I b Richtlinie 2005/36/F.G12 Artikel 14, römisch eins b Richtlinie 2005/36/F.G einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antrag Steller vorlegt13. Für die Zwecke der Anwendung des Art. 14 Absatzes 1 Buchstaben a und b Richtlinie 2005/36/EC sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist. Auf zeitliche Abweichungen wird ausdrücklich nicht mehr abgestellt.14Für die Zwecke der Anwendung des Artikel 14, Absatzes 1 Buchstaben a und b Richtlinie 2005/36/EC sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist. Auf zeitliche Abweichungen wird ausdrücklich nicht mehr abgestellt.14 Eine Abweichung hinsichtlich der Dauer war bereits nach der alten Fassung der Richtlinie 2005/36/EG erst bei einer Abweichung von mehr als einem Jahr relevant15. Diese Klarstellung wurde in der Neufassung der Richtlinie 2005/36/HG vom 30.11.2013 schon gar nicht mehr aufgenommen. Die verfahrensgegenständlichen Ausbildungen weichen unstreitig nicht mehr als ein Jahr voneinander ab. Es war also bereits nach der früheren Regelung schon nicht möglich, wesentliche Unterschiede mit nur geringfügigen Abweichungen der Ausbildungsdauer von weniger als einem Jahr zu begründen. Es kommt vielmehr auf die Fächerauswahl und die Qualität der Ausbildung, die in den Prüfungsanforderungen bestätigt wird, und weniger auf die bloße Anzahl von Ausbildungstagen an. Entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft erfasst der Begriff „Inhalt“ keine zeitlichen Komponente. Bei der Anwendung des Art. 14 Absatzes 1 Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat. wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können .Bei der Anwendung des Artikel 14, Absatzes 1 Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat. wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können .
  21. e)Die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer ist nach § 1 II, III der auf Grundlage des Art. 128 II 1 BayEUG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer in V durch Rechtsvorschrift geregelt und insoweit von der Richtlinie 2005/36/EG erfasst.
  22. e)Die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer ist nach Paragraph eins, römisch zwei, römisch drei der auf Grundlage des Artikel 128, römisch zwei 1 BayEUG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer in römisch fünf durch Rechtsvorschrift geregelt und insoweit von der Richtlinie 2005/36/EG erfasst. 1) Sowohl die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern als auch die Ausbildung zum Diplomschilehrer in Tirol sind dem Qualifikationsniveau des Art. 11b 2005/36/EG zuzuordnen.1) Sowohl die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern als auch die Ausbildung zum Diplomschilehrer in Tirol sind dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 b, 2005/36/EG zuzuordnen. 13 Art. 14 I c Richtlinie 2005/36/EG13 Artikel 14, römisch eins c Richtlinie 2005/36/EG 14 Art. 14 IV Richtlinie 2005/36/EG14 Artikel 14, römisch vier Richtlinie 2005/36/EG 15 Art. 14 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG a.F.15 Artikel 14, Absatz eins, Litera a, Richtlinie 2005/36/EG a.F. 16 Art. 14 V Richtlinie 2005/36/EG16 Artikel 14, römisch fünf Richtlinie 2005/36/EG 2. Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungsprüfung regelt § 8 Abs. 2 Tiroler EU-Berufsqualifikationen- Anerkennungsgesetz:Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungsprüfung regelt Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler EU-Berufsqualifikationen- Anerkennungsgesetz: „Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach § 9 Abs. 1 absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 2 ablegt, wenn„Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach Paragraph 9, Absatz eins, absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, ablegt, wenn
  23. a)seine Ausbildung im betreffenden Beruf sich, auf Dächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden oder
  24. b)der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist: und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten um lasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers nicht Teil des Berufsbildes sind, und sich die geforderte Ausbildung auf Bacher bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers unterscheiden.“ Das Tiroler EU-Berufsqualifikationsgesetz knüpft also ebenfalls nicht an zeitliche Unterschiede an. Entscheidend ist vielmehr die Auswahl der Fächer. Die Bezirkshauptmannschaft dagegen begründet mit keinem Wort, ob unterschiedliche Fächer vorliegen, sondern stellt nur darauf ab, dass zeitliche Unterschiede bestehen würden. 3. Vereinbarung über das Pilotprojekt zur Einführung eines Berufsskilehrerausweises Bereits im fahr 2000 wurde erstmals ein Übereinkommen zwischen den Verbänden der Berufsskilehrer der Europäischen Union geschlossen (Lyoner .Abkommen, MARKT/D4/2000/8254-DE (Anl. A 5)). Diese Vereinbarung über das Pilotprojekt zur Einführung eines europäischen Berufsausweises (MoU) wurde, im Februar 2012 (Anl. A 6) verlängert und sich ausdrücklich auf die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/1EG (ohne Einschränkung auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr) bezieht. Österreich hat in Anmerkung 2 klargestellt, dass mit der Unterzeichnung des MoU zwar das umfangreiche Anerkennungsverfahren ersetzt wird, aber die Anerkennung nicht die Qualifikation als Ski /Snowboardführer sowie die Unternehmerprüfung berührt und damit nicht ohne weiteres berechtigt, sich als selbstständiger Skilehrer niederzulassen. Diese Einschränkung ist verständlich, da es letztlich um die Anerkennung als Diplomski- /snowboardlehrer geht und weitere Voraussetzungen für die Niederlassung als selbstständiger Skilehrer die Absolvierung der Unternehmerprüfung und der Ausbildung zum Ski-/Snowboardführet sind. Weiters wurde in Ziff. 13 der Vereinbarung festgelegt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten die jeweiligen Ausnahmen der Entscheidungen der Kommission vom 25.7.2000 nicht für Skilehrer in Anspruch nehmen, die im Rahmen des Pilotprojekts einen Berufsausweis erhalten habenBereits im fahr 2000 wurde erstmals ein Übereinkommen zwischen den Verbänden der Berufsskilehrer der Europäischen Union geschlossen (Lyoner .Abkommen, MARKT/D4/2000/8254-DE (Anlage A, 5)). Diese Vereinbarung über das Pilotprojekt zur Einführung eines europäischen Berufsausweises (MoU) wurde, im Februar 2012 (Anlage A, 6) verlängert und sich ausdrücklich auf die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/1EG (ohne Einschränkung auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr) bezieht. Österreich hat in Anmerkung 2 klargestellt, dass mit der Unterzeichnung des MoU zwar das umfangreiche Anerkennungsverfahren ersetzt wird, aber die Anerkennung nicht die Qualifikation als Ski /Snowboardführer sowie die Unternehmerprüfung berührt und damit nicht ohne weiteres berechtigt, sich als selbstständiger Skilehrer niederzulassen. Diese Einschränkung ist verständlich, da es letztlich um die Anerkennung als Diplomski- /snowboardlehrer geht und weitere Voraussetzungen für die Niederlassung als selbstständiger Skilehrer die Absolvierung der Unternehmerprüfung und der Ausbildung zum Ski-/Snowboardführet sind. Weiters wurde in Ziff. 13 der Vereinbarung festgelegt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten die jeweiligen Ausnahmen der Entscheidungen der Kommission vom 25.7.2000 nicht für Skilehrer in Anspruch nehmen, die im Rahmen des Pilotprojekts einen Berufsausweis erhalten haben Hintergrund der Vereinbarung war, festzulegen, welches fahrerische Niveau ein Skilehrer auf der höchsten Ausbildungsstufe haben soll. Die Festlegung auf den Euro-Test (Riesenslalom) erfolgte deshalb, weil dies ein objektivierbares Verfahren mit festen Standards ist und auf dem entsprechenden Niveau ein ausreichendes sportmotorisches Können voraussetzt.
  25. a)Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Laufzeit des Pilotprojekts (bis 30.6.2013) seine Ausbildung abgeschlossen und den Berufsausweis mit MOL Vermerk erhalten
  26. b)Die Entscheidung der Kommission vom 25.7.2000, K

(2000)2274 endg. (Anl. A 7) sieht vor, dass Österreich im Rahmen der Berufsanerkennung eine Eignungsprüfung vorschreiben darf. Grundsätzlich besteht nämlich für den Antragsteller eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Die Kommission weist in Ziff. II
(14)jedoch ausdrücklich daraufhin, dass nur dann eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden kann, wenn wesentliche Unterschiede in der Ausbildung des Migranten zu der Ausbildung in Österreich bestehen. Ein solcher Unterschied liegt nur vor, wenn er sich auf einen oder mehrere Bereiche erstreckt, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufes essentiell ist. Ferner müssen die österreichischen Behörden vorher prüfen, ob wesentliche Unterschiede ggf. durch die Berufserfahrung des Antragstellers ganz oder teilweise ausgeglichen werden17.b) Die Entscheidung der Kommission vom 25.7.2000, K
(2000)2274 endg. (Anlage A, 7) sieht vor, dass Österreich im Rahmen der Berufsanerkennung eine Eignungsprüfung vorschreiben darf. Grundsätzlich besteht nämlich für den Antragsteller eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Die Kommission weist in Ziff. römisch zwei
(14)jedoch ausdrücklich daraufhin, dass nur dann eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden kann, wenn wesentliche Unterschiede in der Ausbildung des Migranten zu der Ausbildung in Österreich bestehen. Ein solcher Unterschied liegt nur vor, wenn er sich auf einen oder mehrere Bereiche erstreckt, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufes essentiell ist. Ferner müssen die österreichischen Behörden vorher prüfen, ob wesentliche Unterschiede ggf. durch die Berufserfahrung des Antragstellers ganz oder teilweise ausgeglichen werden
  1. Die. Art der Eignungsprüfung sowie alle verfahrenstechnischen Elemente ihrer Durchführung müssen veröffentlicht werden
  2. Die Eignungsprüfung muss hinreichend häufig stattfinden
  3. Der angefochtene Bescheid wird keiner dieser Anforderungen gerecht. Dem schließt sich auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg20 an: „Eine Auferlegung einer Eignungsprüfung ist europarechtlich nicht schon zulässig, wenn ehe Ausbildung im Heimatmitgliedstaat nicht völlig gleichwertig mit der in Österreich ist. Vielmehr ist dies nur dann zulässig, wenn wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten vorliegen (Art 14 Abs 4 der Richtlinie 2005! 361 HG). So führen beispielsweise auch die Erläuterungen zum Vorarlberger Jagdgesetz zur Novelle, mit der die. Richtlinie 2005/ 36/ EG in dieses Gesetz umgesetzt wurde (71 B/gLT
  4. G.P 16) und daher auch für das Schischulgesetz herangezogen werden können, aus: „Eine Anerkennung nach dieser Bestimmung hat ohne zusätzliche Erfordernisse nicht nur dann zu erfolgen, wenn sich die Ausbildung vollinhaltlich mit der nach Abs 3 deckt. Vielmehr darf kein wesentlicher Unterschied bestehen, und selbst dieser kann ausgeglichen werden. “„Eine Auferlegung einer Eignungsprüfung ist europarechtlich nicht schon zulässig, wenn ehe Ausbildung im Heimatmitgliedstaat nicht völlig gleichwertig mit der in Österreich ist. Vielmehr ist dies nur dann zulässig, wenn wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten vorliegen (Artikel 14, Absatz 4, der Richtlinie 2005! 361 HG). So führen beispielsweise auch die Erläuterungen zum Vorarlberger Jagdgesetz zur Novelle, mit der die. Richtlinie 2005/ 36/ EG in dieses Gesetz umgesetzt wurde (71 B/gLT
  5. G.P 16) und daher auch für das Schischulgesetz herangezogen werden können, aus: „Eine Anerkennung nach dieser Bestimmung hat ohne zusätzliche Erfordernisse nicht nur dann zu erfolgen, wenn sich die Ausbildung vollinhaltlich mit der nach Absatz 3, deckt. Vielmehr darf kein wesentlicher Unterschied bestehen, und selbst dieser kann ausgeglichen werden. “ Auch kommt es rechtlich für die Anerkennung ohne Eignungsprüfung nicht darauf an, dass es europaweit einheitliche Rests oder Prüfungen für die betreffenden Fächer gibt. Selbst wenn im Detail in den Ausbildungen in Bayern und Österreich Unterschiede in den beiden betreffenden Fächern „Schulefahren" und „Geländefahren" bestehen sollten, weil die lehrplanmäßigen Übungen nicht völlig identisch sein sollten, kann aufgrund des Umstandes, dass im Wesentlichen die 17 Art. 2 K
(2000)2274 endg17 Artikel 2, K
(2000)2274 endg 18 Art. 4 K
(2000)2274 endg.18 Artikel 4, K
(2000)2274 endg. 19 Art. 5 K
(2000)2274 endg.19 Artikel 5, K
(2000)2274 endg. 20 Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, LVwG-303/001/R4/2015 gleichen Inhalte schon aufgrund der Verordnungen gelehrt, werden, nicht davon ausgegangen werden, dass wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes bestehen. I Hinsichtlich wesentlicher Unterschiede ist auch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25.07.2000, K
(2000)2274 endg., zu beachten. Die Kommission wies ua darauf der -Erwg 14a) dass, was den Beruf des Schilehrers angebt, die Kommission feststeilt, dass im Rahmen der mm den nationalen Berufsverbänden der Schilehrer getroffenen Resolutionen eine Anzahl von (.regenständen sowie ein bestimmtes Niveau als für die Ausübung des Berufes Schilehrer für essentiell geballten wird; daher meint die Kommission, dass auf dieser Grundlage jeder Eignungstest, der über diese Gegenstände hinausginge oder ein höheres Niveau erforderte, in Zukunft mit besonderer Aufmerksamkeit auf seine Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht hin untersucht werden müsste;römisch eins Hinsichtlich wesentlicher Unterschiede ist auch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25.07.2000, K
(2000)2274 endg., zu beachten. Die Kommission wies ua darauf der -Erwg 14a) dass, was den Beruf des Schilehrers angebt, die Kommission feststeilt, dass im Rahmen der mm den nationalen Berufsverbänden der Schilehrer getroffenen Resolutionen eine Anzahl von (.regenständen sowie ein bestimmtes Niveau als für die Ausübung des Berufes Schilehrer für essentiell geballten wird; daher meint die Kommission, dass auf dieser Grundlage jeder Eignungstest, der über diese Gegenstände hinausginge oder ein höheres Niveau erforderte, in Zukunft mit besonderer Aufmerksamkeit auf seine Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht hin untersucht werden müsste; -Erwg 16) dass die Kommission meint, dass im Lichte der im Zuge der Diskussionen mit den Mitgliedsstaaten und den Berufsvereinigungen der Schilehrer enthaltenen Informationen jedes Erfordernis für die Freizügigkeit, das strikter wäre als die Resolutionen, die von den Berufsvereinigungen angenommen wurden, mit besonderer Aufmerksamkeit auf seine Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht hin untersucht werden müsste. Diese Entscheidung bedeutet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht, dass keine Ergänzungsprüfung mehr gefordert werden dürfte, ebenso wenig hat diese die Aussage, dass über die Resolutionen von den Berufsvereinigung der Schilehrer hinaus jedenfalls keine Ergänzungsprüfung mehr gefordert werden dürften, jedenfalls leg! die Kommission jedoch den innerstaatlichen Behörden bzw Verwaltungsgerichte die Pflicht auf, dass diese sehr genau prüfen müssen, ob eine Ergänzungsprüfung mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Nach der Vereinbarung über ein Pilotprojekt zur Einführung eines Berufsausweises für Schilehrer in der Europäischen Union, die von den Berufsverbänden der Schilehrer verschiedener Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde (es handelt sich dabei nicht um einen Berufsausweis im Sinne der Richtlinie 2005/56/ LG), ist Voraussetzung für die Erhaltung eines solchen Ausweises die Ablegung eines „Eurotests“. Dieser Test (einerseits Riesenslalom, andererseits der schon erwähnte Euro-Sicherheitstest) wurde von der Beschwerdeführerin abgelegt, das erkennt auch der Sachverständige an. Ob bei völligem Fehlen von Fächern, wie sie in der Vorarlberger Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Diplomschilehrer vorgesehen sind, unbeachtet der obzitierten Entscheidung der Kommission bzw des Pilotprojektes Bewerbern, die den Eurotest absolviert haben eine Ergänzungsprüfung europarechtlich vorgeschrieben werden dürfte oder nicht, ist in diesem Verfahren nicht Gegenstand. Die Entscheidung der Kommission ist als Interpretationshilfe dafür anzusehen, wann ein wesentlicher Unterschied vorliegt, der die Ablegung einer Ergänzungsprüfung zulässig macht. Die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung erweist sich somit im Entscheidungszeitpunkt als unzulässig.“ Die Einführung des Eurotests diente dazu, Interpretationsspielräume hinsichtlich der erforderlichen skitechnischen Fähigkeiten auszuräumen und einen einheitlichen Prüfungsrahmen zu schaffen. 4. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen und Prüfungen dargelegt.
  1. a)Zutreffend führt hierzu das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg21 aus: „Primär ist nunmehr zu prüfen, ob, wie der Sachverständige ausführt, bloße Unterschiede in der Dauer einer Ausbildung die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates überhaupt berechtigen, dem Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedsstaates eine Ergänzungsprüfung aufzuerlegen. Für den vorliegenden Fall ist die Fassung des Art 14 Abs 4 der Richtlinie 2005/ 36/EG vor der Änderung durch die Richtlinie 2013/ 55/EU von besonderer Bedeutung. Diese lautete: „Für die Zwecke der Anwendung des Abs 1 Buchstaben b und c sind unter Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt 22 Aufnahmemitgliedsstaat geforderten Ausbildung aufweist, “„Primär ist nunmehr zu prüfen, ob, wie der Sachverständige ausführt, bloße Unterschiede in der Dauer einer Ausbildung die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates überhaupt berechtigen, dem Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedsstaates eine Ergänzungsprüfung aufzuerlegen. Für den vorliegenden Fall ist die Fassung des Artikel 14, Absatz 4, der Richtlinie 2005/ 36/EG vor der Änderung durch die Richtlinie 2013/ 55/EU von besonderer Bedeutung. Diese lautete: „Für die Zwecke der Anwendung des Absatz eins, Buchstaben b und c sind unter Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt 22 Aufnahmemitgliedsstaat geforderten Ausbildung aufweist, “ Da §14 Abs 4 der Richtlinie 2005/ 36/ EG, in der Stammfassung noch von Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt spricht, in der durch dies Richtlinie 2013/55/ EU geänderten Fassung nur mehr von Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass Ausgleichsmaßnahmen nur mehr dann zulässig sind, wenn Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, die über eine unterschiedliche Dauer der Ausbildung hinausgeben. Bloße Unterschiede in der Ausbildungsdauer der Rächer berechtigen somit zu keinen Ausgleichsmaßnahmen mehr, wenn innerhalb der kärgeren Dauer Inhalte absolviert wurden, die sich nicht wesentlich von denen im Aufnahmemitgliedsstaat unterscheiden. Wenn nämlich der Normsetzer in einer Novellierung von zwei Alternativen eine eliminiert, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass der Normsetzer die eliminierte Alternative künftig nicht mehr vorsehen will. Vor diesem Hintergrund kann die Sichtweise, wie sie der Amtssachverständige. 11 vertritt, wonach eine kürzere Ausbildung automatisch zwingend weniger Inhalt bedeuten würde, nicht nachvollzogen werden. Wenn der Richtliniengeber dies von vornherein so verstanden hätte, hätte sich die zulässige Anführung der Abweichungen hinsichtlich Dauer in der Stammfassung erübrigt, da diese dann ohnehin unter Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes zu subsumieren gewesen wären. Lediglich ergänzend ist zu anzuführen, dass Art 14 Abs 1 lit a der Richtlinie 2005/36/EG in der Stammfassung die Möglichkeit vorgesehen hat, eine Eignungsprüfung bzw einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein fahr unter der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten Ausbildungsdauer lag. Auch diese Möglichkeit ist durch die Änderung mit der Richtlinie 2013/55/EU weggefallen. Daraus ist ebenso zu entnehmen, dass nach dem Willen des Normlegers künftig Ausgleichsmaßnahmen nur mehr dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn inhaltlich wesentliche Unterschiede bestehen. Buße wesentliche l interschiede in der Ausbildungsdauer sollen nach dem offenbaren Willen des Richtliniengebers nicht mehr dazu führen, dass eine Anerkennung von der Ablegung einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht wird.Da §14 Absatz 4, der Richtlinie 2005/ 36/ EG, in der Stammfassung noch von Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt spricht, in der durch dies Richtlinie 2013/55/ EU geänderten Fassung nur mehr von Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass Ausgleichsmaßnahmen nur mehr dann zulässig sind, wenn Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, die über eine unterschiedliche Dauer der Ausbildung hinausgeben. Bloße Unterschiede in der Ausbildungsdauer der Rächer berechtigen somit zu keinen Ausgleichsmaßnahmen mehr, wenn innerhalb der kärgeren Dauer Inhalte absolviert wurden, die sich nicht wesentlich von denen im Aufnahmemitgliedsstaat unterscheiden. Wenn nämlich der Normsetzer in einer Novellierung von zwei Alternativen eine eliminiert, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass der Normsetzer die eliminierte Alternative künftig nicht mehr vorsehen will. Vor diesem Hintergrund kann die Sichtweise, wie sie der Amtssachverständige. 11 vertritt, wonach eine kürzere Ausbildung automatisch zwingend weniger Inhalt bedeuten würde, nicht nachvollzogen werden. Wenn der Richtliniengeber dies von vornherein so verstanden hätte, hätte sich die zulässige Anführung der Abweichungen hinsichtlich Dauer in der Stammfassung erübrigt, da diese dann ohnehin unter Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes zu subsumieren gewesen wären. Lediglich ergänzend ist zu anzuführen, dass Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG in der Stammfassung die Möglichkeit vorgesehen hat, eine Eignungsprüfung bzw einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein fahr unter der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten Ausbildungsdauer lag. Auch diese Möglichkeit ist durch die Änderung mit der Richtlinie 2013/55/EU weggefallen. Daraus ist ebenso zu entnehmen, dass nach dem Willen des Normlegers künftig Ausgleichsmaßnahmen nur mehr dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn inhaltlich wesentliche Unterschiede bestehen. Buße wesentliche l interschiede in der Ausbildungsdauer sollen nach dem offenbaren Willen des Richtliniengebers nicht mehr dazu führen, dass eine Anerkennung von der Ablegung einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht wird. Hinsichtlich des „Schulefahrens “ umfasst die Ausbildung in Vorarlberg nach § 3 Z 1 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer im praktischen Teil die „ Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen: Vorgeigen der im Schilehrplan vorgesehenen Übungen, Verfeinerung der Schwungarter, und der Schitechnik “.Hinsichtlich des „Schulefahrens “ umfasst die Ausbildung in Vorarlberg nach Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer im praktischen Teil die „ Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen: Vorgeigen der im Schilehrplan vorgesehenen Übungen, Verfeinerung der Schwungarter, und der Schitechnik “. 21 Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, LVwG--303-001 /R4-2015 22 Unterstreichung nicht im Original Die bayerische Ausbildung umfasst hinsichtlich der Praxis Fahrtechniken (Anlage 2.6.1.1. der BayAPOFspl); in der Prüfung werden gemäß Anlage 2.8. L 1.2. der BayAPOFspl vier Prüfungsaufgaben (insbesondere Technikformen aus dem gültigen Lehrplan des deutschen Verbandes für das Schilehrerwesen) verlangt, welche laut FF München ausgewählten Fahrformen demonstrieren, die sowohl in .Steilhängen als auch im flachen Gelände gefahren werden und sowohl kurze, mittlere und lange Radien beinhalten, also auch die unterschiedliche Steuerung der Schi. Somit ist ersichtlich, dass hinsichtlich der lehrplanmäßigen Schitechniken auch eine Ausbildung in V erfolgt ist.Somit ist ersichtlich, dass hinsichtlich der lehrplanmäßigen Schitechniken auch eine Ausbildung in römisch fünf erfolgt ist. ln Vorarlberg umfasst der praktische Teil ,,Geländefahren “ (§ 3 Z 2 der Verordnung über denln Vorarlberg umfasst der praktische Teil ,,Geländefahren “ (Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfungsgebiet Diplomschilehrer) die Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens bei Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände.. ln V werden die Auszubildenden im sportlichen Schijahren (6.1.1. der BayAPOFspl) unterwiesen. Bei der staatlichen Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet sportliches Schifahren 1 (8.1.1.1. der BayAPOFspl) Abfahrt im Gelände nach Technik (gegebenenfalls auch auf verschiedenen Teilstrecken). Zudem muss die Prüfung im anspruchsvollen offpiste Gelände absolviert werden. Hinsichtlich des ersten Gebietes (Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart) ist hier schon kein wesentlicher Unterschied erkennbar. Hinsichtlich der Schulung des richtigen Verhallens hat die Beschwerdeführerin, abgesehen von theoretischen Lehrinhalten) den Euro-Sicherheitstest absolviert. Zwar wurde von der Beschwerdeführerin der Ausbildungsplan für die seit 01.09.2013 geltende Ausbildung vorgelegt, die von der Beschwerdeführerin noch nicht durchlaufen wurde, jedoch ist der Bayerischen Berg- und Skischulverordnung keine Einschränkung zu entnehmen, dass Absolventen der Ausbildung, wie sie von der Beschwerdeführerin durchlaufen wurde, nicht mehr oder nur nach Aufschub eingesetzt werden dürften. Selbst wenn sich die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung mit der, für die die Inhalte über den Verordnungstext hinaus vorgelegt wurden, unterscheiden sollte, wäre letztere nach .Artikel T2 der Richtlinie 2005/56/EG aufgrund erworbener Rechte heranzuziehen. "ln römisch fünf werden die Auszubildenden im sportlichen Schijahren (6.1.1. der BayAPOFspl) unterwiesen. Bei der staatlichen Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet sportliches Schifahren 1 (8.1.1.1. der BayAPOFspl) Abfahrt im Gelände nach Technik (gegebenenfalls auch auf verschiedenen Teilstrecken). Zudem muss die Prüfung im anspruchsvollen offpiste Gelände absolviert werden. Hinsichtlich des ersten Gebietes (Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart) ist hier schon kein wesentlicher Unterschied erkennbar. Hinsichtlich der Schulung des richtigen Verhallens hat die Beschwerdeführerin, abgesehen von theoretischen Lehrinhalten) den Euro-Sicherheitstest absolviert. Zwar wurde von der Beschwerdeführerin der Ausbildungsplan für die seit 01.09.2013 geltende Ausbildung vorgelegt, die von der Beschwerdeführerin noch nicht durchlaufen wurde, jedoch ist der Bayerischen Berg- und Skischulverordnung keine Einschränkung zu entnehmen, dass Absolventen der Ausbildung, wie sie von der Beschwerdeführerin durchlaufen wurde, nicht mehr oder nur nach Aufschub eingesetzt werden dürften. Selbst wenn sich die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung mit der, für die die Inhalte über den Verordnungstext hinaus vorgelegt wurden, unterscheiden sollte, wäre letztere nach .Artikel T2 der Richtlinie 2005/56/EG aufgrund erworbener Rechte heranzuziehen. " Eine andere Bewertung für die Anerkennung in Tirol ist deshalb nicht veranlasst, weil de facto die Tiroler Ausbildung zum Diplomschilehrer durch die österreichische staatliche Schilehrerausbildung ersetzt wird. Der entsprechende Lehrplan Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; BGBl. Nr. 529/1992 zulct/.t geändert durch BGBl. II Nr. 362/2011 ist gern. § 37 Abs. 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 i.V.m. §§ 50, 51 Tiroler Schilehrerverordnung allein ausschlaggebend.Eine andere Bewertung für die Anerkennung in Tirol ist deshalb nicht veranlasst, weil de facto die Tiroler Ausbildung zum Diplomschilehrer durch die österreichische staatliche Schilehrerausbildung ersetzt wird. Der entsprechende Lehrplan Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992, zulct/.t geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011, ist gern. Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraphen 50, 51, Tiroler Schilehrerverordnung allein ausschlaggebend. Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg verfasste der Amtssachverständige EE die sportfachlichen Stellungnahmen.
  2. b)Hinzu kommt, dass die Darstellung der Bezirkshauptmannschaft zum Umfang des Praktikums in Tirol unzutreffend ist. Die Ausgestaltung des Praktikums in V unterschiedet sich wesentlich von der im Rahmen der Ausbildung zum Diplomschilehrer in Tirol (sowie auch in den anderen österreichischen Bundesländern).Die Ausgestaltung des Praktikums in römisch fünf unterschiedet sich wesentlich von der im Rahmen der Ausbildung zum Diplomschilehrer in Tirol (sowie auch in den anderen österreichischen Bundesländern). Zur Diplomschilehrerprüfung wird in Tirol zugelassen, wer eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Schilehrer in einer österreichischen Schischule nachweisen kann. Als Schilehrer gilt auch jede Person, die sich zwar im Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung befindet, mit dieser aber noch nicht begonnen hat. Das bedeutet, dass auch im Zuge der Ausbildung zum Diplomschilehrer von ihrer jeweiligen Schischule freigestellte Schilehrer diesen Ureimonatsnachweis erbringen können. Es wird also im Gegensatz zu der Ausbildung in V nicht darauf abgestellt, oh der betreffende Schilehrer gerade in der Schischule Unterricht gibt oder sich im Ausbildungsturnus befindet (vgl. Christian Fritz, Handbuch zu den Schischulgesetzen, Seite 89 Vorgaben der Tiroler Schilehrerverordnung bzw. dem Tiroler Schischulgesetz 1995 mit weiteren Nachweisen).Zur Diplomschilehrerprüfung wird in Tirol zugelassen, wer eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Schilehrer in einer österreichischen Schischule nachweisen kann. Als Schilehrer gilt auch jede Person, die sich zwar im Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung befindet, mit dieser aber noch nicht begonnen hat. Das bedeutet, dass auch im Zuge der Ausbildung zum Diplomschilehrer von ihrer jeweiligen Schischule freigestellte Schilehrer diesen Ureimonatsnachweis erbringen können. Es wird also im Gegensatz zu der Ausbildung in römisch fünf nicht darauf abgestellt, oh der betreffende Schilehrer gerade in der Schischule Unterricht gibt oder sich im Ausbildungsturnus befindet vergleiche Christian Fritz, Handbuch zu den Schischulgesetzen, Seite 89 Vorgaben der Tiroler Schilehrerverordnung bzw. dem Tiroler Schischulgesetz 1995 mit weiteren Nachweisen). Das Praktikum innerhalb der Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer in V muss durch die Technische Universität München jeweils im Einzelfall genehmigt werden und ist exakt geregelt. Über jeden Halb tag der Lehrtätigkeit ist ein Bericht abzugeben. Hierzu muss ein Praktikumsbuch geführt werden. Die einzelnen Tätigkeiten sind sowohl vor dem Praktikanten als auch von seinem Ausbilder zu unterzeichnen und werden inhaltlich durch die Technische Universität München geprüft.Das Praktikum innerhalb der Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer in römisch fünf muss durch die Technische Universität München jeweils im Einzelfall genehmigt werden und ist exakt geregelt. Über jeden Halb tag der Lehrtätigkeit ist ein Bericht abzugeben. Hierzu muss ein Praktikumsbuch geführt werden. Die einzelnen Tätigkeiten sind sowohl vor dem Praktikanten als auch von seinem Ausbilder zu unterzeichnen und werden inhaltlich durch die Technische Universität München geprüft. Beweis: Praktikumsvertrag (Anl. A 8)Beweis: Praktikumsvertrag (Anlage A, 8) Auszug Praktikumsbuch (.Anl. A 9)Auszug Praktikumsbuch (.Anlage A, 9) Es liegt in der Entscheidungshoheit jedes Mitgliedsstaates, wie eine Ausbildung konkret gestaltet wird. In Tirol wird die praktische Tätigkeit im Rahmen zur Ausbildung zum Diplomschilehrer auf eine Formalic reduziert. In V stellt dieser Ausbildungsteil einen wichtigen Bestandteil dar. Hierfür lassen sich auch gute Gründe finden. Die Vielzahl von äußeren Einflussfaktoren wie Schneeverhältnisse, Pistenbedingungen, Wetter, Material, aber auch die unterschiedlichsten Schülertypen (Alter, körperliche Leistungsfähigkeit, schitechnisches Können usw..) können nach Auffassung des Bayerischen Verordnungsgebers nicht in einzelnen Ausbildungslehrgängen vollständig abgebildet werden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation eines staatlich geprüften Skilehrers ist daher aus bayerischer Sicht eine umfassende praktische Erfahrung in den unterschiedlichsten Situationen.Es liegt in der Entscheidungshoheit jedes Mitgliedsstaates, wie eine Ausbildung konkret gestaltet wird. In Tirol wird die praktische Tätigkeit im Rahmen zur Ausbildung zum Diplomschilehrer auf eine Formalic reduziert. In römisch fünf stellt dieser Ausbildungsteil einen wichtigen Bestandteil dar. Hierfür lassen sich auch gute Gründe finden. Die Vielzahl von äußeren Einflussfaktoren wie Schneeverhältnisse, Pistenbedingungen, Wetter, Material, aber auch die unterschiedlichsten Schülertypen (Alter, körperliche Leistungsfähigkeit, schitechnisches Können usw..) können nach Auffassung des Bayerischen Verordnungsgebers nicht in einzelnen Ausbildungslehrgängen vollständig abgebildet werden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation eines staatlich geprüften Skilehrers ist daher aus bayerischer Sicht eine umfassende praktische Erfahrung in den unterschiedlichsten Situationen. Diese Ausgestaltung der Ausbildung ist ebenso zu respektieren wie der österreichische Ansatz, den Schwerpunkt nahezu ausschließlich auf Ausbildungsveranstaltungen der Schilehrerverbände zu legen, Zu einer Zurückweisung einer Anerkennung oder einer Art: „Ablasshandel“ in Form von Ergänzungsprüfung zum Ausgleich geringerer Ausbildungslehrgangstage, darf dies aber nicht: führen.
  3. c)Die Bezirkshauptmannschaft: Y erläutert ferner nicht, worin die Unterschiede in den Fächern Schulefahren, Gelände fahren und den entsprechenden Lehrbereichen sowie den praktisch-methodischen Übungen konkret bestehen sollen. Es werden nur Unterschiede behauptet. Die Bezirkshauptmannschaft Y legt auch nicht dar, worin sich die Lehrwege und Lehrpläne im Schilehrwesen unterscheiden. Es wird auch nicht dargelegt, um. was es sich bei der österreichischen Schitechnik handeln soll und inwiefern sich diese von der bayerischen Skitechnik unterscheidet. Es kann wohl ausgeschlossen werden, dass in Österreich andere biomechanische Gesetzmäßigkeiten gelten als anderswo. Ebenso wenig unterscheiden sich die physikalischen Eigenschaften des Abfahrtsmaterial und der Schneebeschaffenheit nicht von Land zu Land. Worin also Unterschiede in dem österreichischen Lehrwegen und der Skitechnik bestehen, wird mit keinem Wort erläutert. Aus den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck könnte man vielmehr entnehmen, dass zum Erlernen der Schitechnik in Österreich weit mehr Ausbildungstage nötig sind als anderswo, was wiederum nicht für die Qualität des Lehrweges spricht. Im Ergebnis steht nämlich durch die erfolgreiche Absolvierung des Eurotests fest, dass der Beschwerdeführer in technischer Hinsicht über die gleichen skifahrerischen Qualitäten verfügt.
  4. d)In diesem Zusammenhang ist interessant, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der Amtssachverständige EE bereits in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2016 (Anl. A 10) feststellte, dass es inhaltlich keine wesentlichen Unterschiede zur Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung gibt.
  5. d)In diesem Zusammenhang ist interessant, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der Amtssachverständige EE bereits in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2016 (Anlage A, 10) feststellte, dass es inhaltlich keine wesentlichen Unterschiede zur Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung gibt. Nur im Vergleich der Ausbildungsdauer kommt der Amtssachverständige aufgrund unzutreffender Annahmen zu dem Ergebnis, dass sich die Ausbildungsdauer erheblich unterscheide und kommt zu dem Ergebnis: „Somit kann im direkten Vergleich mit der Skilehrerausbildung der FF München jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Qualifikation schon allein hinsichtlich der Ausbildungsdauer über den für Skilehrer/Schneesportlehrer (in Tiroler Landesskilehrer) aber deutlich unter der für Diplomskilehrer — also wahrscheinlich irgendwo dazwischen — liegt. “ Es kommt in der gesamten Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck, dass der Amtssachverständige weiterhin und ausschließlich auf angebliche zeitliche Unterschiede abstellt, da er inhaltliche Unterschiede ausschließt. Das Abstellen auf zeitliche Unterschiede ist aber in mehrfacher Hinsicht unerheblich:
  6. aa)Der zeitliche Umfang der Ausbildung unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht nicht. Aus der Aufstellung der FF München ergibt sich, dass die Ausbildung im modularen System zum staatlich geprüften Skilehrer ebenfalls 140 lüge umfasst, hin zeitlicher Unterschied zur Ausbildung zum Diplomskilehrer besteht: also nicht. Im Rahmen der Ausbildung zum Diplomskilehrer in Österreich ist im Hinblick auf das Praktikum darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich gerade nicht darauf abgestellt wird, ob der betreffende Schilehrer gerade in der Schischule Unterricht gibt oder sich im Ausbildungsturnus befindet (vgl. Fritz, Handbuch zu den Schischulgesetzen, Seite 89).Aus der Aufstellung der FF München ergibt sich, dass die Ausbildung im modularen System zum staatlich geprüften Skilehrer ebenfalls 140 lüge umfasst, hin zeitlicher Unterschied zur Ausbildung zum Diplomskilehrer besteht: also nicht. Im Rahmen der Ausbildung zum Diplomskilehrer in Österreich ist im Hinblick auf das Praktikum darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich gerade nicht darauf abgestellt wird, ob der betreffende Schilehrer gerade in der Schischule Unterricht gibt oder sich im Ausbildungsturnus befindet vergleiche Fritz, Handbuch zu den Schischulgesetzen, Seite 89). In V ist dagegen die praktische Unterrichtstätigkeit stundenweise zu dokumentieren und dieser Praktikumsbericht wird von der FF München überprüft.In römisch fünf ist dagegen die praktische Unterrichtstätigkeit stundenweise zu dokumentieren und dieser Praktikumsbericht wird von der FF München überprüft.
  7. bb)Die Ausbildungsdauer als Beurteilungskriterium ist grundsätzlich ungeeignet. Die reine Ausbildungsdauer hat nämlich keine wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der sportfachlichen Gleichwertigkeit der Ausbildungsgegenstände. Dies verdeutlicht bereits folgendes Beispiel: Fis ist nicht anzunehmen, dass ein Skirennläufer Marcel Hirscher tatsächlich eine Ausbildung über 120 Tage benötigt, um das fahrerische Niveau der Diplomskilehrerprüfung zu erreichen. Der einfache Rückschluss von einer unterschiedlichen Ausbildungsdauer auf ein unterschiedliches Prüfungsniveau ist kein zulässiges Kriterium bei der Prüfung, ob wesentliche Unterschiede bestehen. Der Sachverständige hat gerade keine inhaltlichen Unterschiede in den erforderlichen Lehrbereichen Schulefahren und Geländefahren festgestellt, sondern begründet eine Ergänzungsprüfung nur damit, dass die Teilnehmer der Diplomschilehrerausbildung mehr Lehrgangs tage besuchen müssten. Wesentlich ist aber nicht die Anzahl der Jahrgangstage, sondern deren Inhalt und das Prüfungsniveau. Die Ausbildungsdauer jedenfalls unterscheidet sich nicht. Das Niveau der Prüfungen ist gleich.
  8. cc)Das Einstiegsniveau zur Ausbildung und Prüfung eines Skilehreranwärters in Österreich setzt das sichere Befahren roter Pisten voraus. In Bayern wird als Voraussetzung für die Aufnahme zur Ausbildung und Prüfung als Level 1 Skilehrer bereits das kontrollierte, sportliche und sichere Befahren schwarzer Pisten vorausgesetzt. Je nach individuellem Können benötigt jeder Teilnehmer eine unterschiedliche Intensität an Ausbildung. Entscheidend ist. letztlich, dass ein Teilnehmer dem hohen Prüfungsniveau Stand hält. Sowohl die Prüfungsfächer als auch das Prüfungsniveau sind in Bayern und Österreich identisch. Nur der Weg dorthin unterscheidet sich.
  9. dd)Der Amtssachverständige erläutert, dass er nur eine Ergänzungsprüfung in den Fächern „Schulefahren“ und „Geländefahren“ als gerechtfertigt ansieht. Dabei wird das Leistungsniveau für Diplomskilehrer nicht konkret beschrieben. Die dargestellten Prüfungsbereiche Schulefahren und Geländefahren sind seit langer Zeit übliche Prüfungsformen in den Skilehrerausbildungen. Die FF München bestätigt in der beigefügten Stellungnahme, dass diese Prüfungsformen auf dem von dem Amtssachverständigen dargelegten Niveau auch in Bayern Gegenstand der Prüfung zum staatlich geprüften Skilehrer sind. Sämtliche Prüfungen werden durch die Technische Universität unmittelbar beaufsichtigt. Dabei weist die FF München noch darauf hin, dass bei der Prüfung zum staatlich geprüften Skilehrer die Merkmale optimalen Kurvenfahrens permanent erfüllt sein müssen. Dadurch muss der staatlich geprüfte Skilehrer alle vorherrschenden Ski-Alpin-Situationen (= Schneekarten, Hangneigungen, Gelände, Buckel, Spur, Spuranlage, Kurvenwinkeln, Radien, Tempi, besondere Aktionen, Steuerqualitäten und die zum Ziel führenden Bewegungen) beherrschen. Es ist richtig, dass die Bewältigung dieser Aufgaben ein langwieriges Üben voraussetzt. Unzutreffend ist aller die Ansicht, dass ausschließlich Ausbildungstage der Skilehrerverbände dieses Eigenkönnen erwarten lassen. Es ist den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, ob sie ein modulares Ausbildungssystem einsetzen, in dem der 'Teilnehmer bereits ein hohes Niveau als Einstieg vorweisen muss, oder ein ausgiebige: Lehrgangstagesystem, das im Übrigen auch keine Garantie zum Bestehen der Diplomschilehrerprüfung darstellt. ln diesem Zusammenhang muss entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Y die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Nationalmannschaft DD als nicht formales lebenslanges 1.einen natürlich auch berücksichtigt werden. Die sportlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers übersteigen diejenigen eines durchschnittlichen Diplomskilehrers erheblich. Das gleiche, gilt wohl für jeden Skifahrer, der im Spitzensport langjährig und erfolgreich aktiv war. Die Disziplin DD wird auf einem mit Sprüngen, Wellen und Kurven aus Schnee versehenen Kurs gefahren, bei dem je vier Skifahrer gleichzeitig starten. Gewertet wird im KO System, die beiden Erstplatzierten (nach Reihenfolge des Zieleinlaufes) steigen in die nächste Runde auf. Es kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer, der in der Gesamtweltcupwertung eines solchen. Wettbewerbs unter den ersten 10 war, Ergänzungsprüfungen ablegen soll, in denen er seine spottmotorischen Fähigkeiten bei den Aufgaben „Paralleles Skisteuern“, „Steilhänge“, „Kontraste schaffen“, „Buckelpiste“, „Freeride“ oder „Freie Geländefahrt“ nachweisen soll. Die sportliche Karriere des Beschwerdeführers zeigt nicht nur, dass seine sportmotorischen Fähigkeiten die eines Diplomskilehrers übersteigen, sondern dass es insgesamt mir wenige Skifahrer weltweit gibt, die ebenso ausgeprägte sportmotorische Fähigkeiten wie der Beschwerdeführer haben.
  10. ee)Selbst wenn auf zeitliche Unterschiede abzustellen wäre, kann dem Bescheid nicht entnommen werden, welche zeitliche Unterschiede in Bezug auf die Prüfungsfächer „Schulefahren“ und „Geländefahren“ überhaupt bestehen. Zu den einzelnen zeitlichen Umfangen der Ausbildungsfächer macht die Bezirkshauptmannschaft gar keine Angaben. 5. Zusammenfassung: Die Berufsverbände der Skilehrer innerhalb der Europäischen Union haben mit dem MOU den Vorschlag eingeführt, dass das fahrerische Niveau eines Skilehrers im Rahmen eines standardisierten und objektiven Leistungstest: nachgewiesen wird. Dieser sogenannte Eurotest dient also nicht nur dem Nachweis eines Mindestniveau im Bereich Rennlauf, sondern ist der objektive Maßstab für das skifahrerische Niveau der Teilnehmer. Der Beschwerdeführer hat den Berufsausweis mit MOU Vermerk vorgelegt. Gemäß Ziff. 3 Absatz 3 des MOL, ermöglicht dieser Berufsausweis den Skilehrern die automatische Anerkennung ihrer Qualifikationen in den betreffenden Staaten. Österreich hat sich nicht nur dem MOU angeschlossen, sondern dieses auch maßgeblich initiiert und mitgestaltet. Gemäß Ziff. 13 hat sich auch Österreich verpflichtet, von der Möglichkeit, Ergänzungsprüfungen anzuordnen, abzusehen, falls ein Skilehrer im Rahmen des Pilotprojekts einen Berufsausweis (mit Moli Vermerk) erhalten hat. Diesen Ausweis hat der Beschwerdeführer erhalten und vorgelegt. Schon die Tatsache, dass der staatlich geprüfte Skilehrer in jeder Alpennation (einschließlich Österreich bis zum Paradigmenwechsel) ohne weiteres als gleichwertige Qualifikation anerkannt wurde, indiziert die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Prüfung. Es ist die Aufgabe der nationalen Behörden, objektiv festzustellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt. Ein solcher objektiver Vergleich unter Berücksichtigung der sportlichen Fertigkeiten, und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers zeigt, dass gerade keine wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung und Prüfung bestehen. Die Ausbildungsinhalte und Prüfungen sind identisch. Der Amtssachverständige EE selbst führt aus, dass im gegenständlichen Fall „durch die vorliegenden Ausbildungsinhalt, die Ausbildungsdauer und die Praxiszeiten die für die Diplomskilehrerprüfung geforderten Kriterien als weitgehend (aber eben nicht vollständig!) gleichwertig gegeben angesehen werden“ können (Seite 5 der Stellungnahme). Insofern verwechselt der Amtssachverständige den rechtlichen Maßstab. Die Ausbildungen müssen sich eben nicht vollständig gleichen. Der Anerkennung stehen allenfalls wesentliche Unterschiede entgegen. Wenn die Ausbildungen aber weitestgehend gleichwertig sind und keine wesentlichen Unterschiede herausgestellt werden, bleibt nur das regelmäßig bemühte Kriterium der Ausbildungsdauer, auf die es nicht ankommt, weil die Ausbildungsdauer nicht voneinander abweicht, noch vor ln-Kraft-treten der Richtlinie 2013/55/HU nur Unterschiede von mehr als einem Jahr in der Ausbildungsdauer relevant waren, und nach In-Kraft-Treten der Richtlinie 2013/55/EU zeitliche Unterschiede gar keine Relevanz mehr haben. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen EE stimmt insofern mit der Stellungnahme der FF München überein, als dass keine unterschiedlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte festzustellen sind. Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat der Übersendung der Stellungnahme der FF München sowie des Amtssachverständigen EE im vorliegenden Verfahren zugestimmt. IV. Antragrömisch vier. Antrag Aus diesen Gründen beantrage ich, dass das Landesverwaltungsgericht 1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25. Juli 2016, Geschäftszahl: ****, wegen Anerkennung als Diplomskilehrer gern. 7 Abs. i Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz wird wie folgt abgeändert: „Gem. § 7 Abs. 1 Tiroler EU Berufsqualifikationsgesetz wird die von Herrn AA, geboren am 18. Januar 1986, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, W, Adresse 1, nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomskilehrer im Sinne des § 22 Tiroler Schischulgesetz anerkannt.„Gem. Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler EU Berufsqualifikationsgesetz wird die von Herrn AA, geboren am 18. Januar 1986, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, W, Adresse 1, nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomskilehrer im Sinne des Paragraph 22, Tiroler Schischulgesetz anerkannt. Hilfsweise: Den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25. Juli 2016, Geschäftszahl: ****, wegen Anerkennung als Diplomskilehrer gern. § 7 Abs. 1 Tiroler EU-Berufsqualifikation-Anerkennungsgesetz aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 38 III, IV VwGVG).Den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25. Juli 2016, Geschäftszahl: ****, wegen Anerkennung als Diplomskilehrer gern. Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler EU-Berufsqualifikation-Anerkennungsgesetz aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (Paragraph 38, römisch drei, römisch vier VwGVG). 2. Für den Fall, dass das Gericht von der Entscheidung des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts, LVwG-303-001/R4-2015, abweicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“ Der Beschwerde waren mehrere Beilagen angeschlossen. Infolge der erhobenen Beschwerde wurde vom 08.06.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Zl **** sowie in die Zweitschrift des Zeugnisses des Beschwerdeführers der FF München vom 19.05.2016 aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und hat am 05.05.2010 bei der FF München die staatliche Prüfung für Schilehrer erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt die Bezeichnung staatlich geprüfter Schilehrer zu führen. Im Rahmen der Verhandlung vom 08.06.2017 erstattete der AmtssachverständigeMag. Dr. EE sein Gutachten, in dem er ausführte, dass er aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen für die Bezirkshauptmannschaft Y ein Gutachten erstattet hat. Aus seiner Sicht sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer die Fähigkeit zum Diplomschilehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz dem gesamten Umfang nach zuzusprechen, da Ergänzungsprüfungen notwendig seien und zwar handle es sich dabei um Gelände- und Schulfahren. Er führte ferner aus, dass man unter der Berücksichtigung der 40 Tage, die man anerkennen könne, sich an der Auflage der Ergänzungsprüfung nichts ändern würde, weil die zu bemessende Berufspraxis die die Vorschriften einer Ergänzungsprüfung ausgleichen würden, nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen worden ist. Er führte bezüglich des Beschwerdeführers aus, dass dieser auf alle Fälle das Niveau der Landesschilehrerausbildung erreicht habe. Zum größten Teil erfülle auch der Beschwerdeführer die Qualifikationen hinsichtlich der Diplomschilehrerausbildung. Die größte Differenz würde darin bestehen, dass die Ausbildungsdauer in Bayern wesentlich kürzer sei als in Tirol. Die Wertigkeit betreffend Vorarlberg sei den Tiroler Verhältnissen gleich. Im Rahmen der Verhandlung vom 08.06.2017 erstattete der Amtssachverständige, Mag. Dr. EE sein Gutachten, in dem er ausführte, dass er aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen für die Bezirkshauptmannschaft Y ein Gutachten erstattet hat. Aus seiner Sicht sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer die Fähigkeit zum Diplomschilehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz dem gesamten Umfang nach zuzusprechen, da Ergänzungsprüfungen notwendig seien und zwar handle es sich dabei um Gelände- und Schulfahren. Er führte ferner aus, dass man unter der Berücksichtigung der 40 Tage, die man anerkennen könne, sich an der Auflage der Ergänzungsprüfung nichts ändern würde, weil die zu bemessende Berufspraxis die die Vorschriften einer Ergänzungsprüfung ausgleichen würden, nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen worden ist. Er führte bezüglich des Beschwerdeführers aus, dass dieser auf alle Fälle das Niveau der Landesschilehrerausbildung erreicht habe. Zum größten Teil erfülle auch der Beschwerdeführer die Qualifikationen hinsichtlich der Diplomschilehrerausbildung. Die größte Differenz würde darin bestehen, dass die Ausbildungsdauer in Bayern wesentlich kürzer sei als in Tirol. Die Wertigkeit betreffend Vorarlberg sei den Tiroler Verhältnissen gleich. Es wurde vereinbart, dass ein Gutachten dieser Frage erstattet wird und dass der Rechtsvertreter eingeräumt wird, auf dieses Gutachten zu replizieren. In seinem schriftlichen Gutachten vom 03.07.2017 führte EE aus, dass die österreichische Schilehrerausbildung weltweit den höchsten Ausbildungsstandard habe und als Impulsgeber seit Jahrzehnten das Schilehrwesen international maßgeblich präge. In Tirol sei das durch die Landesgesetzgebung gesetzlich geregelte Ausbildungswesen für Schilehrer dreistufig aufgebaut. Stufe 1 Schilehreranwärter, Stufe 2 Landesschilehrer, Stufe 3 Diplomschilehrer. Sowohl die Ausbildungsstufe Landesschilehrer als auch Diplomschilehrer gelten als Beruf iSd des Qualifikationsniveaus gemäß Art 11 lit b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG.Sowohl die Ausbildungsstufe Landesschilehrer als auch Diplomschilehrer gelten als Beruf iSd des Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11, Litera b, sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG. Beide Schilehrerqualifikationsstufen dürfen in den Schischulen völlig ident eingesetzt bzw tätig werden. Sie unterscheiden sich weder Hinsicht ihres räumlichen Einsatzbereiches noch ihres zulässigen schitechnischen Tätigkeitsbereiches. Während ihre Lehrbefugnis gleich sei, würde hingegen ein großer Unterschied hinsichtlich der Lehrbefähigung, was nicht verwechselbar werden dürfe – bestehen. Beide Ausbildungsstufen würden zwar ähnliche Lehrinhalte enthalten, die sich aber aufgrund des unterschiedlichen Ausbildungsumfanges und der jeweils für das Erlernen, üben und trainieren zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit hinsichtlich des sportmotorischen Eigenkönnens und des schitechnischen bzw qualitativ inhaltlichen Leistungsniveaus deutlich voneinander unterscheiden würden. Die gesetzlich vorgesehene Mindestausbildungsdauer bis zur Qualifikation als Landesschilehrer betrage insgesamt 40 Tage (in der Praxis dauert die Ausbildung sogar noch länger) plus einer gesetzlichen Mindest-Ausbildungspraktikumszeit von 3 Wochen während des Zeitraumes der Ausbildung bis zum Abschluss der Prüfung. Die gesetzlich vorgesehene Mindestausbildung in Tirol bis zur Berufsqualifikation als Diplomschilehrer betrage insgesamt 110 Tage (in der Praxis dauert die Ausbildung sogar noch länger) plus einer gesetzlichen Mindestausbildungspraktikumszeit von 3 Wochen und 3 Monaten während des Zeitraums der Ausbildung bis zum Abschluss der Prüfung. Es wird ferner ausgeführt, dass im Sport die Dauer ein wesentlicher Inhalt der Ausbildung sei. Der wesentliche inhaltliche Unterschied im Sport und bei Sportlehrerausbildung besteht somit insbesondere bei unterschiedlichen Ausbildungs- Übungs- und Trainingszeiten. Dass die Ausbildungsdauer ein wesentlicher inhaltlicher Bestandteil berücksichtigt werden muss, sei aus dem Tiroler Berufsqualifikationsanerkennungsgesetz zu entnehmen. Denn auch die in § 9 Abs 3 vorgesehenen Begriffe wie der „Umfang des Anpassungslehrganges“ oder die „Berufungspraxis iSd lebenslangen Lernens“ wäre ohne zeitliche Dimension kaum erfass- und berücksichtigbar. In § 9 Abs 5 dritter Satz ist ausdrücklich die Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung und eine Festlegung des zeitlichen Ausmaßes festgehalten. Ist die für die Gewährleistung des erforderlichen schitechnischen Eigenkönnens gesetzlich vorgesehene Mindestdauer daher wesentlich unterschritten (wie im Fall der Schilehrerausbildung der FF München im Vergleich zur Diplomschilehrerausbildung) seien wesentliche inhaltliche (Leistungs-) Unterschiede in der Ausbildung iSd § 8 Abs 2 lit b des Tiroler EU-Berufsqualifikationsanerkennungsgesetz gegeben und sei eine ergänzende Qualifikationsprüfung erforderlich.Die gesetzlich vorgesehene Mindestausbildungsdauer bis zur Qualifikation als Landesschilehrer betrage insgesamt 40 Tage (in der Praxis dauert die Ausbildung sogar noch länger) plus einer gesetzlichen Mindest-Ausbildungspraktikumszeit von 3 Wochen während des Zeitraumes der Ausbildung bis zum Abschluss der Prüfung. Die gesetzlich vorgesehene Mindestausbildung in Tirol bis zur Berufsqualifikation als Diplomschilehrer betrage insgesamt 110 Tage (in der Praxis dauert die Ausbildung sogar noch länger) plus einer gesetzlichen Mindestausbildungspraktikumszeit von 3 Wochen und 3 Monaten während des Zeitraums der Ausbildung bis zum Abschluss der Prüfung. Es wird ferner ausgeführt, dass im Sport die Dauer ein wesentlicher Inhalt der Ausbildung sei. Der wesentliche inhaltliche Unterschied im Sport und bei Sportlehrerausbildung besteht somit insbesondere bei unterschiedlichen Ausbildungs- Übungs- und Trainingszeiten. Dass die Ausbildungsdauer ein wesentlicher inhaltlicher Bestandteil berücksichtigt werden muss, sei aus dem Tiroler Berufsqualifikationsanerkennungsgesetz zu entnehmen. Denn auch die in Paragraph 9, Absatz 3, vorgesehenen Begriffe wie der „Umfang des Anpassungslehrganges“ oder die „Berufungspraxis iSd lebenslangen Lernens“ wäre ohne zeitliche Dimension kaum erfass- und berücksichtigbar. In Paragraph 9, Absatz 5, dritter Satz ist ausdrücklich die Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung und eine Festlegung des zeitlichen Ausmaßes festgehalten. Ist die für die Gewährleistung des erforderlichen schitechnischen Eigenkönnens gesetzlich vorgesehene Mindestdauer daher wesentlich unterschritten (wie im Fall der Schilehrerausbildung der FF München im Vergleich zur Diplomschilehrerausbildung) seien wesentliche inhaltliche (Leistungs-) Unterschiede in der Ausbildung iSd Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, des Tiroler EU-Berufsqualifikationsanerkennungsgesetz gegeben und sei eine ergänzende Qualifikationsprüfung erforderlich. Bei der Beurteilung zur Bemessung der Berufspraxis werde in Tirol folgender Maßstab angewendet: Ein 10-tägiges Ausbildungspraktikum an einer Schischule (wie es auch als Einstiegskriterium für die deutsche Schilehrerausbildung Level 1 wahlweise vorgesehen ist) ersetze eine Ausbildung bzw einen Trainingslehrgang im Ausmaß von zwei Tagen, was die Wertigkeit eines Berufspraktikums im Vergleich zu einer effektiven Ausbildung in Relation setze und ein Verhältnis von Ausbildungs- Praktikumsdauer von 1:5 ergebe. Seiten des Beschwerdeführers wurde zu den Ausführungen des Sachverständigen EE eine Stellungnahme der FF München eingeholt in der ausgeführt wurde, dass dieser es ein Anliegen ist, eine hoch qualifizierende Ausbildung zu gestalten, die europaweit anerkannt werde. Es wurde ausgeführt, dass die von EEs Feststellung, die österreichische Schilehrerausbildung habe weltweit den höchsten Ausbildungsstandard mit den europäischen oder weltweiten Kollegen diskutiert werden sollte, um die Aussage zu verifizieren. Es seien zwar länderspezifische Eigenheiten zu respektieren, könne jedoch nicht auf Kosten der Berufsträger gehen. Der vom Sachverständigen EE angefertigte Vergleich zwischen dem österreichischen Ausbildungsweg und den Vorgaben der FF spiegle nicht den gesamten Ausbildungsumfang wieder, wie in die FF als zuständige Stelle ermittle. Der DSLV sei mit der Umsetzung des der Lehrgangsmaßnahme durch die FF betraut und führe diese äußerst gewissenhaft und seit mehr als vier Jahrzehnten aus. Die FF sei bis dato von keiner österreichischen Behörde bezüglich der bayrischen Ausbildung und Prüfung kontaktiert worden. Die FF stelle gerne eine aktuelle Stundentafel mit Unterrichtseinheiten bereit, um ein besseres Verständnis zu generieren. Bei den angegebenen Umfängen handle es sich um Nettowerte, dh reine Ausbildungszeiten (enthalten seien keine An- und Abreisetage). Dies müsse im Vergleich berücksichtigt werden. Das modulare System verpflichte den Teilnehmer an gewisse Ausbildungseinheiten teilnehmen, biete ihm auch die Möglichkeit, über freiwillige Maßnahmen und Selbststudium das entsprechende Prüfungsniveau zu erreichen. Je nach individuellem Können benötige jeder Teilnehmer eine unterschiedliche Niveau an professionellen Training. Dieses Vorgehen sei wesentlich, wenn von einer konzeptorientierten Ausbildung gesprochen werde. Es sei nicht entscheidend wie der Teilnehmer sich sein Können aneignet, sondern dass er es in der Prüfung und im späteren Arbeitsleben abrufen könne. Demzufolge sei nicht wie von Herrn EE beschrieben die Mindestausbildungsdauer das Schlüsselkriterium sondern die erworbenen Kompetenzen und deren Prüfung, die den Skischilehrer zu seinem Beruf befähigen. Teilnehmer, die in der Lehrgangszeit nicht das sehr hohe fahrerische Niveau für die staatliche Prüfung erreichen, müssen sich entweder über spezielle Trainingslehrgänge oder das Selbststudium verbessern oder bestehen die Prüfung nicht. Diese Trainingslehrgänge werden zu den unterschiedlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalten angeboten (Freie Fahrt, Freestyle, Technik, Lehrprobe, Fahren nach vorgegebener Linie, Riesenslalom). Im Grunde genommen unterscheiden sich die Ausbildungen dahingehend, dass in Österreich die Vorbereitungen durch die Teilnahme an umfangreichen Lehrgangsmaßnahmen erfolgt, während in Bayern die Teilnehmer selbst über weitgehende Trainingseinheiten entscheiden müssen. Für die Qualifikation zum Diplomschilehrer oder staatlich geprüften Schilehrer komme es allein darauf an, ob der Bewerber die abschließende Prüfungen erfolgreich ablegt oder nicht, ob er alle fahrtechnische Fähigkeiten dazu erst im Rahmen einer Ausbildung zum Schilehrer oder teils im Rahmen der Ausbildung teils im Eigenstudium erlernt habe. Das Verständnis, dass nur viel Kontaktzeit auch ein gutes Eigenkönnen des Teilnehmers erwarten lasse, sei überholt und hinsichtlich der europäischen Sichtweise (EQF) auch nicht haltbar. Die Ausführungen von EE zum Training und persönlichen Fahrkönnen der österreichischen Lehrerausbildung könne dem drill und practice Prinzip zugeordnet werden. In Bayern werde das fahrerische Können bereits in den Eingangsvoraussetzungen zum Level 1 höher angesetzt als beim Anwärter in Österreich. Für die Anwärter sei das sichere Befahren roter Pisten als Voraussetzung genannt. In Level 1 in Bayern werde sicheres und kontrolliertes Befahren schwarzer Pisten vorausgesetzt. In der staatlichen Prüfung in Bayern werde nach der Meinung des FF ein gleiches fahrerisches als auch methodisches Niveau geprüft wie in Österreich. Die festgelegte Ausbildungsstruktur der FF und die Struktur der staatlichen Prüfung ermöglicht theoretisch ein Antreten zur Prüfung nach zwei Jahren Ausbildungszeit. Der geschätzte Durchschnitt liege aber vermutlich eher bei 4 Jahren Ausbildungszeit bis die Teilnehmer zur Prüfung antreten. In weiterer Folge wurde von Seiten des Beschwerdeführers angeregt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anerkennung als Diplomschilehrer abzuwarten. Am 20.12.2017 wurde zu Ra 2016/10/0069 die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend einer Revision der Vorarlberger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22.05.2016, Zl LVwG-303/001/R4-2015-8 betreffend Anerkennung eines Zeugnis als Ersatz für Diplomschilehrerprüfung getroffen, mit welchem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht übersehe, dass sich der Inhalt eines Faches nicht nur über die Beschreibung des Unterrichtsstoffes definiere sondern naturgemäß auch über die Dauer, in der dieser Sachinhalt vermittelt werde. Es liege auf der Hand, dass mehr Ausbildungszeit regelmäßig eine intensivere und vertiefende Beschäftigung mit dem Lehrstoff ermögliche damit zu einer höheren Qualifikation beitrage. Insofern fließe die Dauer eine Fachausbildung in den Inhalt des Faches ein. In diesem Sinne könne aus der an Art 14 Abs 1 und 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie vorgenommenen Änderung für sich nicht bereits abgeleitet werden, diese sei erfolgt, um die Einbeziehung des Umfanges einer Ausbildung gänzlich auszuschließen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Änderung erfolgt sei, um die in Art 14 Abs 1 lit a der Stammfassung vorgesehene starre Jahresregel und die gesonderte Erwähnung der Dauer einer Ausbildung in Abs 4 leg cit zu entfernen, weil diese angesichts der engen Verwobenheit von Inhalt und Dauer einer Ausbildung entbehrlich erscheine. In diesem Zusammenhang werde auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfungen verwiesen. Bei der dort zu prüfenden Gleichwertigkeit von Prüfungen sei entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt werde, wobei es entsprechend der Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedürfe. Daraus erhelle sich, dass die Grundlage eines Vergleichs von Prüfungen die Gesamtheit von Inhalt, Umfang und Anforderung darstelle. Nichts anderes könne für die Beurteilung von Ausbildungen im Sinne der Berufsqualifikationsrichtlinie gelten. Dass die Prüfungsmaßstäbe nicht ident seien, spiele für die Frage der Beurteilungsgrundlage keine Rolle.In diesem Sinne könne aus der an Artikel 14, Absatz eins und 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie vorgenommenen Änderung für sich nicht bereits abgeleitet werden, diese sei erfolgt, um die Einbeziehung des Umfanges einer Ausbildung gänzlich auszuschließen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Änderung erfolgt sei, um die in Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Stammfassung vorgesehene starre Jahresregel und die gesonderte Erwähnung der Dauer einer Ausbildung in Absatz 4, leg cit zu entfernen, weil diese angesichts der engen Verwobenheit von Inhalt und Dauer einer Ausbildung entbehrlich erscheine. In diesem Zusammenhang werde auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfungen verwiesen. Bei der dort zu prüfenden Gleichwertigkeit von Prüfungen sei entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt werde, wobei es entsprechend der Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedürfe. Daraus erhelle sich, dass die Grundlage eines Vergleichs von Prüfungen die Gesamtheit von Inhalt, Umfang und Anforderung darstelle. Nichts anderes könne für die Beurteilung von Ausbildungen im Sinne der Berufsqualifikationsrichtlinie gelten. Dass die Prüfungsmaßstäbe nicht ident seien, spiele für die Frage der Beurteilungsgrundlage keine Rolle. Im Lichte der ergangenen Entscheidung wurde von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.05.2018 mitgeteilt, dass dieser seit 2010, also nunmehr 8 Jahre als staatlich geprüfter Schilehrer tätig sei. Bereits aus Anlage A 11 seien vorgelegt worden: Bestätigung der Top und Snow Schischule, Schischulleiter GG, staatlich geprüfter Schilehrer vom 30.03.2016, 330 Stunden = 66 Tage Bestätigung des Privatgästehaus zum Jäger über 80 Tage Konkretisiert werde die Bestätigung des deutschen Schiverbandes, da diese als Anlage A 11vorgelegte Bestätigung veraltet sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2010 regelmäßig in Deutschland niedergelassen und freiberuflich selbständig als Schilehrer tätig. Die rein selbständige Tätigkeit im Rahmen der Privatschikurse für das Privatgästehaus zum Jäger sei durch dieses bestätigt. Des Weiteren sei bis einschließlich dieser Saison der Beschwerdeführer 135 Tage als Ausbilder für den deutschen Schilehrerverband tätig. Der Beschwerdeführer sei auch an weiteren Schischulen tätig und zwar Top on Schischule Sudelfeld 34 Tage, hms Schischule Rosenheim 92 Tage. Insgesamt könne der Beschwerdeführer nun 407 Einsatztage für die vergangenen 8 Jahre nachweisen. Für den Beschwerdeführer sowie die ausstehenden Schischulen sei die gewissenhafte Ausstellung der Arbeitstage für die letzten 8 Jahre ein erheblicher Arbeitsaufwand gewesen. Auf die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die praktische Erfahrung nachzuweisen sei, käme es vorliegend nicht an, weil selbst nach Auffassen der Verwaltungsbehörde bei Nachweis einer praktischen Tätigkeit von 300 Tage die Anerkennung ohne weitere Bedingung auszusprechen sei. Dieses Schreiben wurde dem Amtssachverständigen EE zur Stellungnahme übermittelt und hat er ausgeführt, dass nun über eine Berufspraxis als staatlich geprüfter Schilehrer 407 Tage nachgewiesen worden seien. Nach § 9 Abs 3 des Tiroler EU Berufsqualifikations-Anerkennungsgesetzes seien Zeiten einer Berufspraxis von einer einschlägigen Stelle (des jeweiligen Herkunftslandes) als gültig anzuerkennen. Als einschlägige Stelle werde beispielsweise die FF München oder der deutsche Schilehrerverband angesehen. Dieser habe eine Berufspraxis in Umfang von 135 Tagen bestätigt. Die weiteren Einsatztage werden lediglich von Schischulen dokumentiert, welche aber rein formell nicht als einschlägige Stelle anzusehen seien. Diese Berufspraxis werde durch die Rechtsanwaltskanzlei BB festgehalten. Aus sportfachlicher Sicht sei das Maß der Glaubwürdigkeit der Nachweise daher hoch.Nach Paragraph 9, Absatz 3, des Tiroler EU Berufsqualifikations-Anerkennungsgesetzes seien Zeiten einer Berufspraxis von einer einschlägigen Stelle (des jeweiligen Herkunftslandes) als gültig anzuerkennen. Als einschlägige Stelle werde beispielsweise die FF München oder der deutsche Schilehrerverband angesehen. Dieser habe eine Berufspraxis in Umfang von 135 Tagen bestätigt. Die weiteren Einsatztage werden lediglich von Schischulen dokumentiert, welche aber rein formell nicht als einschlägige Stelle anzusehen seien. Diese Berufspraxis werde durch die Rechtsanwaltskanzlei BB festgehalten. Aus sportfachlicher Sicht sei das Maß der Glaubwürdigkeit der Nachweise daher hoch. Wenn diese Nachweise formell anerkannt werden können, gleichen die bestätigte Berufspraxis in Umfang von 407 Tagen aus sportfachlicher Sicht, die aufgrund der absolvierten Ausbildung zum staatlichen Schilehrer der FF München bestehenden Unterschiede aus und machen die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung hinfällig. Damit wäre aus sportfachlicher Sicht eine Anerkennung der nachgewiesenen Qualifikation als Diplomschilehrer möglich. Infolge der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme, die für den Beschwerdeführer positiv ausgefallen ist, wobei insbesondere darauf zu verweisen ist, dass vom deutschen Schilehrerverband eine Ausbildnertätigkeit von nunmehr 135 Tagen von den bestätigten 407 Tagen vorliegt, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass es nunmehr nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer bis zum 25.07.2020 eine Ergänzungsprüfung in den Gegenständen Schule und Geländefahren ablegen muss. In § 7 Abs 2 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz ist normiert, dass die Behörde auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinn des Abs 1 anzuerkennen hat, wenn sie In Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz ist normiert, dass die Behörde auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinn des Absatz eins, anzuerkennen hat, wenn sie
  11. a)in den letzten zehn Jahren vor der Antragsstellung in einem im Abs 1 lit a genannten Staat, nach dessen Recht diese Tätigkeit auch ohne bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat und
  12. a)in den letzten zehn Jahren vor der Antragsstellung in einem im Absatz eins, Litera a, genannten Staat, nach dessen Recht diese Tätigkeit auch ohne bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat und
  13. b)für diese Ausübung der Tätigkeit einer Ausbildung erfolgreich absolviert, die zumindest dem Niveau nach Art 11 lit a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  14. b)für diese Ausübung der Tätigkeit einer Ausbildung erfolgreich absolviert, die zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Der Beschwerde kann daher stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.14.1851.12

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