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{'item': 'LVwG-2016/44/1228-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/44/1228-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 16Abs 3 Forst

G 1975 ist, wer die außer Acht gelassene forstrechtliche Vorschrift einzuhalten hat und sie – als Voraussetzung einer Anordnung – außer Acht gelassen hat. Zu beachten ist also, wen die außer Acht gelassene Vorschrift belastet. Dabei ist ein Auftrag nach §

§ 16Abs 3 Forst

G 1975 grundsätzlich verschuldensunabhängig, es ist also vom Verursacherprinzip auszugehen. Die Verpflichtung zur Wiederbewaldung trifft somit den objektiven Verursacher.Verpflichteter eines Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, ForstG 1975 ist, wer die außer Acht gelassene forstrechtliche Vorschrift einzuhalten hat und sie – als Voraussetzung einer Anordnung – außer Acht gelassen hat. Zu beachten ist also, wen die außer Acht gelassene Vorschrift belastet. Dabei ist ein Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, ForstG 1975 grundsätzlich verschuldensunabhängig, es ist also vom Verursacherprinzip auszugehen. Die Verpflichtung zur Wiederbewaldung trifft somit den objektiven Verursacher. Der Unfall vom xx.xx.xxxx wurde verursacht, da der Lkw-Lenker NN von den Mitarbeitern der CC GmbH im Rahmen des Baustellenverkehrs ausdrücklich angewiesen wurde, den Lieferbeton mit dem 32-Tonnen-Lkw über den Forstweg „GG“ zu transportieren, obwohl auf diesem ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 10 t bestanden hat. Die CC GmbH war verantwortlich für die Einrichtung dieser Baustellenzufahrt. Objektiver Verursacher des Schadensereignisses war somit die CC GmbH, in deren Einflussbereich es gelegen wäre, eine rechtlich zulässige und sichere Zufahrtsmöglichkeit zu gewährleisten, die auch durch schwere Betonmischwägen befahren werden hätte dürfen. Die AA GmbH stellte hingegen der EE GmbH & Co KG lediglich den verunfallten Betonmischwagen samt Fahrer zur Verfügung, um die Baustelle der CC GmbH mit Beton zu versorgen. Die AA GmbH war nicht für die Einrichtung der Baustellenzufahrt verantwortlich. Sie kann daher in Bezug auf das Schadensereignis vom xx.xx.xxxx nicht als Verursacherin iSd §

§ 16Abs 3 Forst

G 1975 herangezogen werden.Die AA GmbH stellte hingegen der EE GmbH & Co KG lediglich den verunfallten Betonmischwagen samt Fahrer zur Verfügung, um die Baustelle der CC GmbH mit Beton zu versorgen. Die AA GmbH war nicht für die Einrichtung der Baustellenzufahrt verantwortlich. Sie kann daher in Bezug auf das Schadensereignis vom xx.xx.xxxx nicht als Verursacherin iSd Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, ForstG 1975 herangezogen werden. Die AA GmbH ist nicht die kausale Verursacherin der Waldschäden, die infolge des Unfalls vom xx.xx.xxxx entstanden sind. Soweit die AA GmbH als Eigentümerin des verunfallten Betonmischwagens dessen Bergung unter fachlicher Aufsicht und mit Zustimmung der belangten Behörde und unter Beiziehung der Gemeinde als Grundeigentümerin vorgenommen hat, liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Waldverwüstung vor. Ganz im Gegenteil war diese Lkw-Bergung zur Beseitigung einer Waldverwüstung erforderlich. Daran ändert auch nichts, dass die AA GmbH die notwendige Rekultivierung der Waldfläche und die Wiederherstellung des Forstweges nach Abschluss der Bergungsarbeiten unterlassen hat. Die bei der fachgerechten und notwendigen Bergung entstandenen Waldschäden sind nämlich kausale Folge des Unfalls vom xx.xx.xxxx, weshalb dafür nicht die AA GmbH als Verursacherin herangezogen werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, welches rechtmäßige Alternativverhalten von der AA GmbH zu erwarten gewesen wäre. Hätte sie das verunfallte Lkw-Wrack samt Betriebsflüssigkeiten und Ladung im ca 35° bis 40° steilen Wald belassen, wäre der Waldschaden allenfalls noch größer ausgefallen. Außerdem wäre in Anbetracht der ca 70 m unterhalb verlaufenden Eisenbahnstrecke eine akute Gefahrensituation für Menschen bestehen geblieben. Eine Übertretung der forstrechtlichen Vorschriften als Voraussetzung einer Anordnung nach §

§ 16Abs 3 Forst

G 1975 kann in der gegenständlichen Lkw-Bergung nicht erkannt werden.Es ist auch nicht ersichtlich, welches rechtmäßige Alternativverhalten von der AA GmbH zu erwarten gewesen wäre. Hätte sie das verunfallte Lkw-Wrack samt Betriebsflüssigkeiten und Ladung im ca 35° bis 40° steilen Wald belassen, wäre der Waldschaden allenfalls noch größer ausgefallen. Außerdem wäre in Anbetracht der ca 70 m unterhalb verlaufenden Eisenbahnstrecke eine akute Gefahrensituation für Menschen bestehen geblieben. Eine Übertretung der forstrechtlichen Vorschriften als Voraussetzung einer Anordnung nach Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, ForstG 1975 kann in der gegenständlichen Lkw-Bergung nicht erkannt werden. Der mit der fachgerechten und notwendigen Bergung verbundene Waldschaden wäre im Übrigen auch dann eingetreten, wenn nicht die AA GmbH, sondern der Verursacher des Unfalls, der Grundeigentümer oder die Behörde die notwendige Lkw-Bergung veranlasst hätte. Für die aus dem Unfall vom xx.xx.xxxx entstandenen notwendigen Bergeschäden kann somit nicht die AA GmbH verantwortlich gemacht werden. So kann auch dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Zivilgericht entnommen werden, dass die CC GmbH gegenüber der AA GmbH für die entstandenen Bergekosten schadenersatzpflichtig ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind auch nicht die Besitzverhältnisse am verunfallten Betonmischwagen kausal für den entstandenen Waldschaden. Auch die kraftfahrrechtliche Zulassung ist mangels einer Halter- bzw Gefährdungshaftung in §§ 16 und 172 ForstG 1975 irrelevant.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind auch nicht die Besitzverhältnisse am verunfallten Betonmischwagen kausal für den entstandenen Waldschaden. Auch die kraftfahrrechtliche Zulassung ist mangels einer Halter- bzw Gefährdungshaftung in Paragraphen 16 und 172 ForstG 1975 irrelevant. Zusammenfassend ist also die AA GmbH nicht objektive Verursacherin des infolge des Unfalls vom xx.xx.xxxx entstandenen Waldschadens. Sie kommt daher nicht als Adressatin des angefochtenen Bescheides in Betracht, weshalb ihrer Beschwerde Folge zu gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der angefochtene Leistungsbescheid, dem weder die betroffenen Waldparzellen noch die zu setzenden Pflanzen in quantitativer und qualitativer Hinsicht entnommen werden können, den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 AVG genügt (vgl dazu VwGH 26.02.1996, 95/10/0132, RS 8).Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der angefochtene Leistungsbescheid, dem weder die betroffenen Waldparzellen noch die zu setzenden Pflanzen in quantitativer und qualitativer Hinsicht entnommen werden können, den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, AVG genügt vergleiche dazu VwGH 26.02.1996, 95/10/0132, RS 8). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.44.1228.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.