RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2666-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin. Luchner über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG, zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin gemäß § 6 TMSG vom 01.12.2017 bis 31.05.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 470,98 gewährt wird. Die Leistung wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, TMSG vom 01.12.2017 bis 31.05.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 470,98 gewährt wird. Die Leistung wird auf das Konto ****, BB von AA angewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2017, Zl ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin wie folgt abgesprochen: „Frau AA, geboren am **.**.****, wohnhaft in Z, Adresse 1, wird von Amts wegen gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs 1 lit. a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr. 99/2010, i.d.g.F. iVm der Verordnung der Landesregierung betreffend den Anpassungsfaktor, LGBl Nr. 6/2011, i.d.g.F. iVm § 5 iVm § 9 sowie § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz iVm § 1 der Verordnung der Landesregierung betreffend Höchstsätze von Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes, LGBl. 54/2017, i.d.g.F., auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die zuletzt mit Bescheid vom 24.08.2017 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.11.2017 eingestellt.“„Frau AA, geboren am **.**.****, wohnhaft in Z, Adresse 1, wird von Amts wegen gemäß Paragraph eins, Absatz 8 und Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung betreffend den Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2011,, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 9, sowie Paragraph 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung betreffend Höchstsätze von Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes, Landesgesetzblatt 54 aus 2017,, i.d.g.F., auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die zuletzt mit Bescheid vom 24.08.2017 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.11.2017 eingestellt.“ Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Anmietung einer 85 m2 großen Wohnung um € 1.000,00 für die Beschwerdeführerin und ein minderjähriges Kind nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspreche. Im Bezirk Y sei für einen Zweipersonenhaushalt für das Jahr 2017 ein Höchstsatz von € 596,00 monatlich für Geldleistungen angemessen. Eine Wohnung in der Größe von 85,82 m2, deren monatliche Miete den verordneten Höchstsatz um annähernd 40 % übersteigt, sei jedenfalls nicht geeignet, lediglich einfache Wohnverhältnisse zu bieten. Dabei sei darauf zu verweisen, dass für einen Haushalt von 7-8 Personen ein Höchstsatz von € 1.073,00 heranzuziehen sei. Dagegen führte die Beschwerdeführerin in ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde aus, dass es richtig sei, dass sie eine Wohnung um € 1.000,00 angemietet habe, da ihr vorhergehender Mietvertrag aufgelöst wurde. Sie habe beim Bürgermeister in Z vorgesprochen um eine billige Wohnung zu bekommen, habe aber eine Absage erhalten. Um im Winter nicht auf der Straße zu sitzen habe sie das Angebot angenommen. Die Ansprechperson bei der Behörde habe ihr gesagt, dass es bei der Förderung nur auf die Anzahl der Quadratmeter ankomme und dass sie für die überschießende Miete selbst aufkommen müsse. Die Beschwerdeführerin habe zu keiner Zeit gefordert, dass die ganze Miete übernommen werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und ein Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Gemäß der zu § 24 Abs 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl Hinweis E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl E 27.5.2015, Ra 2014/12/0021, und E 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).Gemäß der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche Hinweis E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche E 27.5.2015, Ra 2014/12/0021, und E 21.4.2015, Ra 2015/09/0009). Bei der Beurteilung des gegenständlichen Spruchpunktes handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Darüber hinaus wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Es konnte daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 24.08.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin eine monatliche Unterstützung für die Deckung ihres Wohnbedarfes gewährt. Die Beschwerdeführerin beantragte einen Zuschuss auf der Basis ihrer Mietausgaben von € 860,00, wovon von der Behörde der Höchstsatz des Bezirks Y von € 596,00 anerkannt wurde. Am 23.10.2017 teilte die Beschwerdeführerin der Behörde mit, dass sie aufgrund des Eigenbedarfes ihrer Vermieterin die Wohnung verlassen müsste. Sie legte einen Mietvertrag für eine neue Wohnung in Z mit einer Größe von ca 85 m² sowie einer Miete von € 1000,00 vor. Als Mietbeginn wurde der 01.12.2017 angesetzt. Durch den angefochtenen Bescheid vom 23.10.2017, Zl ****, wurde die bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.11.2017 eingestellt. Die Berechnung der Mindestsicherung wurde auf der Basis von € 1.000,00 berechnet, Wovon € 0,00 anerkannt wurden. Dies wurde mit den, im Verfahrensgang bereits geschilderten Argumenten begründet. Dagegen setzt sich die gegenständliche Beschwerde zur Wehr. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt wird sowohl von der Behörde, als auch von der Beschwerdeführerin gleichlautend und glaubwürdig dargestellt und ist somit unstrittig der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde zu legen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungs-gesetz, LGBl Nr 99/2010 idf LGBl Nr 18/2018 (TMSG), lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungs-gesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idf Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, (TMSG), lauten wie folgt: „§ 1 Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. …
(9)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. § 14Paragraph 14 Zusatzleistungen …
(2)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(2)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden. …“ V.römisch fünf. Erwägungen: Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde zuletzt durch die Novelle LGBl Nr 52/2017 einer umfassenden Überarbeitung unterzogen. Eine Stoßrichtung dieser Novellierung war, hinsichtlich der Wohnkosten eine regionale Staffelung einzuführen, die Höchstsätze für Haushalte, kategorisiert nach haushaltsangehörigen Personen und Bezirken, vorsieht, um daraus nachhaltige Einsparungseffekte für den Kostenträger zu erzielen. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde zuletzt durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, einer umfassenden Überarbeitung unterzogen. Eine Stoßrichtung dieser Novellierung war, hinsichtlich der Wohnkosten eine regionale Staffelung einzuführen, die Höchstsätze für Haushalte, kategorisiert nach haushaltsangehörigen Personen und Bezirken, vorsieht, um daraus nachhaltige Einsparungseffekte für den Kostenträger zu erzielen. Diese Höchstsätze wurden mittels Verordnung der Landesregierung vom 27.6.2017, LGBl Nr 54/2017 festgelegt, wobei für eine Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y – wie im gegenständlichen Fall – ein Höchstsatz von Euro 596,-- errechnet wurde. Diese Höchstsätze wurden mittels Verordnung der Landesregierung vom 27.6.2017, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, festgelegt, wobei für eine Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y – wie im gegenständlichen Fall – ein Höchstsatz von Euro 596,-- errechnet wurde. Der Problematik, dass eine solche Deckelung der Mietkosten, unter Berücksichtigung der zuletzt galoppierenden Steigerungsraten von Mieten verfügbarer Wohnungen am Immobilienmarkt, zur Folge haben wird, dass der Mindestsicherungsbezieher die, aus dem Saldo des tatsächlichen Mietpreises zum Höchstsatz resultierenden Mehrkosten aus den Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder aus anderen ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu tragen hat, war sich der Landesgesetzgeber offensichtlich bewusst, zumal ebendiese Thematik in den erläuternden Bemerkungen zu § 6 TMSG ausdrücklich angesprochen wurde. Dort wurde ausgeführt wie folgt:Der Problematik, dass eine solche Deckelung der Mietkosten, unter Berücksichtigung der zuletzt galoppierenden Steigerungsraten von Mieten verfügbarer Wohnungen am Immobilienmarkt, zur Folge haben wird, dass der Mindestsicherungsbezieher die, aus dem Saldo des tatsächlichen Mietpreises zum Höchstsatz resultierenden Mehrkosten aus den Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder aus anderen ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu tragen hat, war sich der Landesgesetzgeber offensichtlich bewusst, zumal ebendiese Thematik in den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 6, TMSG ausdrücklich angesprochen wurde. Dort wurde ausgeführt wie folgt: „Die Höhe der Geldleistungen, die für die Sicherung des Wohnbedarfes zu gewähren sind, wird künftig regional gestaffelt. Übersteigen die nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben die Höhe der gewährten Geldleistung, so hat der Mindestsicherungsbezieher diese Mehrkosten aus den Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder aus anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen.“ Die Ansicht, dass eine 40%ige Überschreitung des Höchstsatzes die Gewährung der Mindestsicherung ausschließt, widerspricht der geschilderten, gesetzgeberischen Intention des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes und der darauf Bezug nehmenden gesetzlichen Bestimmung. Gerade für den umgekehrten Fall, dass das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnfläche nicht ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können, sieht § 6 Abs 2 TMSG vor, dass keine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gewährt werden darf. Damit wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für derartige „Substandardwohnungen“ getroffen.Gerade für den umgekehrten Fall, dass das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnfläche nicht ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können, sieht Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vor, dass keine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gewährt werden darf. Damit wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für derartige „Substandardwohnungen“ getroffen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich solcher Wohnungen, deren Mietpreise den jeweiligen Höchstsatz der Verordnung überschreiten, keine ausdrückliche Regelung dergestalt treffen wollte, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes (mit)finanziert werden können. Dass eine solche Regelung ganz offensichtlich nicht angestrebt wurde, ergibt sich neben der angeführten gesetzgeberischen Intention und mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch daraus, dass § 14 Abs 2 TMSG – freilich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – „zur Vermeidung besonderer Härtefälle“ eine Zusatzleistung zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs 3 festgelegten Höchstsätze hinaus vorsieht (vgl § 14 Abs 2 TMSG). Dass eine solche Regelung ganz offensichtlich nicht angestrebt wurde, ergibt sich neben der angeführten gesetzgeberischen Intention und mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch daraus, dass Paragraph 14, Absatz 2, TMSG – freilich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – „zur Vermeidung besonderer Härtefälle“ eine Zusatzleistung zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze hinaus vorsieht vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, TMSG). Auf die im Licht des § 1 TMSG gebotene Sozialadäquanz einer, an die alleinerziehende Mutter eines Minderjährigen gerichteten Anordnung, sich und ihrem Sohn eine billigere gemeinsame Wohnung zu organisieren, brauchte daher im Gegenstandsfall gar nicht näher eingegangen zu werden.Auf die im Licht des Paragraph eins, TMSG gebotene Sozialadäquanz einer, an die alleinerziehende Mutter eines Minderjährigen gerichteten Anordnung, sich und ihrem Sohn eine billigere gemeinsame Wohnung zu organisieren, brauchte daher im Gegenstandsfall gar nicht näher eingegangen zu werden. Das Ausmaß der Überschreitung des jeweiligen Höchstsatzes durch die tatsächlichen Wohnkosten kann daher – im Lichte der Ziele und Grundsätze der Mindestsicherung – allenfalls bei der Beurteilung, inwiefern ein besonderer Härtefall im Sinn des § 14 Abs 2 TMSG vorliegt, eine Argumentationshilfe liefern. Das Ausmaß der Überschreitung des jeweiligen Höchstsatzes durch die tatsächlichen Wohnkosten kann daher – im Lichte der Ziele und Grundsätze der Mindestsicherung – allenfalls bei der Beurteilung, inwiefern ein besonderer Härtefall im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, TMSG vorliegt, eine Argumentationshilfe liefern. Vor dem Hintergrund der Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der im Bescheid angeführten Rechnung, mit der Änderung dass beim Schnittpunkt der Spalte „anerkannt“ und der Zeile „Miete“ die Zahl 0,00 durch die Zahl 596,00 ersetzt werden muss. € 596 minus € 6,09 minus € 119( Mietzuschuß) ergibt € 470,98. Dadurch ergibt die Tabelle eine rechnerische Differenz in der Höhe des im Spruch zugesprochenen Betrages. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin. Luchner Richterin European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2666.3