RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/21/1178-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt) vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2017, GZ *****, mit welchem unter anderem eine Bestrafung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz (Spruchpunkt 8.) verfügt worden war, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt
- samt zugehörigem Kostenausspruch behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt
- samt zugehörigem Kostenausspruch behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2017, GZ ***** wurde gegenüber dem Beschwerdeführer erkannt, wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 21.08.2015 Tatort: Betrieb des AA, Adresse 3, XTatort: Betrieb des AA, Adresse 3, römisch zehn Am 21.08.2015 wurde anlässlich einer tierärztlichen Kontrolle in Ihrem Betrieb folgender Sachverhalt festgestellt: 1) Beschreibung der Tiere der eingespannten Pferde
- Chipnummer: Geburtsjahr: xxxx; Rappe, Noriker Name: DD( Kutsche **); Befund: Ernährungszustand: gut; Druckstelle li am Hüfthöcker
- Chipnummer: Geburtsjahr: xxxx, Noriker Name EE“ ( Kutsche **); Befund: Ernährungszustand: gut; kleine Scheuerstelle
- Chipnummer: ***** Geburtsjahr: Warmblut- Nunius; Name: FF ( Kutsche **); Befund: Ernährungszustand: gut; Scheuerstellen rechten Hüfthöcker
- Chipnummer:***** Geburtsjahr: xxxx; Warmblut- Nunius Name: GG ( Kutsche **); Befund: Ernährungszustand: gut; Widerrist kleine Scheuerstellen
- Chipnummer: ***** Geburtsjahr: xxxx; Schimmel Name: JJ ( Kutsche **); Befund: oB
- Chipnummer: ***** Geburtsjahr: xxxx, Schimmel Name: KK ( Kutsche **); Befund: Ernährungszustand: gut; Patholog. Befund: auf dem Widerrist der Schimmelstute ist eine schmerzhafte Druckstelle, eine ca. 5 cm im Durchmesser kreisrunde nässende Hautläsion feststellbar.
- Chipnummer: ***** Geburtsjahr: xx.xx.xxxx - Pass-Nr. ****; Haflinger-Stute Name: LL( Kutsche **) ; Befund: am Rücken geschlossene Scheuerstelle u re Brustseite alte Verletzung
- Chipnummer: ***** Geburtsjahr: xx.xx.xxxx - Pass-Nr. **** Haflinger-Stute; Name: MM ( Kutsche **); Befund: oB;
- Chipnummer: ***** Geburtsjahr:xx.xx.xxxx - Pass Nr. ****; Friesenstute Name: NN ( Kutsche **) Befund: am Widerrist kleine Scheuerstelle
- Chipnummer: ***** Gebrtsjahr: xx.xx.xxxx - Pass Nr. **** Friesenstute Name: OO ( Kutsche **) Befund: oB
- Chipnummer: ***** Geburtsjahr: Friesenstute Name: PP Befund: Hufkorrektur
- Chipnummer: ***** Geburtsjahr: Friesenstute Name: QQ Befund: Hufkorrektur 1) Bei den Pferden Pkt. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 der Beschreibung der verwendeten Pferde wurden durch den Amtstierarzt größere und kleinere Scheuerstellen festgestellt. Laut Gutachten wurden den Pferden, dadurch dass ihnen im Kutschenbetrieb Leistungen abverlangt wurden, in Verbindung mit den bestehenden Verletzungen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. 2) Punkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2006, ***** wurde nicht eingehalten.“ Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2017 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt: „Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***** vom 08.03.2017 wurde dem Beschuldigten bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertretung am 23.03.2017 zugestellt. Binnen offener Frist erhebt die ausgewiesene Vertreterin für den Beschuldigten BESCHWERDE gegen das Straferkenntnis vom 08.03.2017, *****, an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlungen sowie auch hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft. Es wird sohin seines gesamten Inhaltes nach angefochten, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und dazu wie folgt ausgeführt:
- Dem Beschuldigten wird in dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworden, am 21.08.2015 in seinem Betrieb Adresse 3, X, einerseits den Pferden DD
(1), EE
(2), FF
(3), GG
(4), JJ
(6), KK
(7)und NN
(9)Leistungen abverlangt zu haben, die in Verbindung mit den bestehenden Verletzungen Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden waren, da größere und kleinere Scheuerstellen durch den Amtstierarzt festgestellt wurden. Andererseits dadurch gegen Punkt 5 des Bescheides der BH Y vom 07.06.2006, ***** verstoßen zu haben, da nur Pferde verwendet werden dürfen, die sich in einem einwandfreien Gesundheits- und Ernährungszustand befinden.Dem Beschuldigten wird in dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworden, am 21.08.2015 in seinem Betrieb Adresse 3, römisch zehn, einerseits den Pferden DD
(1), EE
(2), FF
(3), GG
(4), JJ
(6), KK
(7)und NN
(9)Leistungen abverlangt zu haben, die in Verbindung mit den bestehenden Verletzungen Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden waren, da größere und kleinere Scheuerstellen durch den Amtstierarzt festgestellt wurden. Andererseits dadurch gegen Punkt 5 des Bescheides der BH Y vom 07.06.2006, ***** verstoßen zu haben, da nur Pferde verwendet werden dürfen, die sich in einem einwandfreien Gesundheits- und Ernährungszustand befinden. Damit werden dem Beschuldigten die Verletzungen des § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 9 TSchG iVm § 38 Abs 1 TSchG (hinsichtlich der Pferde 1 bis 4, 6, 7, 9) sowie die Verletzung des § 8 iVm § 32 Abs 1 lit c TVG vorgeworfen und folgende Strafen verhängt:Damit werden dem Beschuldigten die Verletzungen des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 9, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG (hinsichtlich der Pferde 1 bis 4, 6, 7, 9) sowie die Verletzung des Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, TVG vorgeworfen und folgende Strafen verhängt: Je Pferd, somit 7 x EUR 100,00 = EUR 700,00 und zu Verstoß nach Veranstaltungsgesetz EUR 600,00 gesamt EUR 1.300,00
- Im bekämpften Straferkenntnis wird dezidiert ausgeführt, dass für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich der Zeitpunkt 21.08.2015 herangezogen wird. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Schimmelstute JJ (Pferd 6) nicht im Einsatz. JJ hatte bereits seit 15.08.2015 eine Hautläsion am Rücken, dies jedoch an einer Stelle an welcher keine Scheuerung durch das Kummet oder ähnliches entstehen kann. Die Hautläsion stammt wahrscheinlich von einer Verletzung, die sie sich auf der Koppel oder im Stall zugezogen hat. JJ wurde daher ab dem 15.08.2015 nicht mehr eingespannt, sondern erst wieder nach vollständiger Heilung und Abheilung der Verletzung, dies in Absprache mit dem Amtstierarzt RR. Dass JJ ab dem 15.08.2015 - und besonders nicht am 21.08.2015 - nicht eingespannt war, ergibt sich bereits aus dem Fahrtenplan (Beilage .15). Zur Erklärung: „S/M“ ist das Schimmelgespann „JJ/KK“ und wurde dieses ab dem 15.08.2015 nicht mehr gefahren. Am 21.08.2015 war JJ daher nicht eingespannt, sondern im Stall. Es wurden JJ daher am 21.08.2015 keinesfalls Leistungen abverlangt, schon gar keine, welche mit Schmerzen, Leiden oder Ängsten verbunden waren. Der Beschuldigte hat daher kein vorwerfbares Verhalten oder Verstöße gegen das TSchG bzw. das TVG betreffen die Schimmelstute JJ begangen.
- Der Beschuldigte kümmert sich und ist sehr bemüht um seine Pferde und hält auch Rücksprache mit dem Amtstierarzt. Diesbezüglich erhielt er nach Rücksprache mit dem Amtstierarzt RR die Auskunft, dass Scheuerstellen an sich noch keine Verletzung darstellen. Das Straferkenntnis ist daher bereits aus dem Grund verfehlt und inhaltlich falsch, als angeführt wird, dass den Pferde „in Verbindung mit bestehenden Verletzungen“ Leistungen abverlangt wurden. Tatsächlich hat lediglich JJ (Pferd 6) eine Verletzung aufgewiesen, dieses Pferd wurde jedoch ab dem Zeitpunkt der Verletzung (15.08.2015) nicht mehr vom Beschuldigten eingesetzt. Da geschlossene Scheuerstellen keine Verletzungen darstellen, ist das Einsetzen von Pferden mit Scheuerstellen daher auch nicht zu bestrafen. Verboten und zu bestrafen ist das Einsetzen von Pferden, die offene Stellen (offenen Scheuerstellen), also Wunden haben. Dem bekämpften Straferkenntnis liegt ein Sachverhalt zugrunde, indem alle 12 Pferde des Beschuldigten vom Amtstierarzt beschrieben werden. Dabei wird bei festgestellt: ● Pferd 1: „DD“: Ernährungszustand: gut; Druckstelle li am Hüfthöcker. ● Pferd 2: „EE“: Ernährungszustand: gut; kleine Scheuerstelle. ● Pferd 3: „FF“: Ernährungszustand: gut; Scheuerstellen rechten Hüfthöcker ● Pferd 4: „GG“: Ernährungszustand: gut; Widerrist kleine Scheuerstellen ● Pferd 7: „ LL“: am Rücken geschlossene Scheuerstelle u re Brustseite alte Verletzung ● Pferd 9: „NN“: am Widerrist kleine Scheuerstelle Somit ergibt sich jedoch, dass bei keinem dieser Pferde eine Verletzung vorliegt. Es werden Scheuerstellen, kleine Scheuerstellen und geschlossene Scheuerstellen festgestellt. Tatsächlich wird keine offene Scheuerstelle oder eine Wunde, Verletzung oder leidensvoller Zustand festgestellt oder beschrieben. Im Vergleich wird dabei auf Pferd 5 „JJ“ hingewiesen. Dort wurde vom Amtstierarzt explizit angeführt, dass eine schmerzhafte Druckstelle und eine kreisrunde nässende Hautläsion Bereits daraus ergibt sich, dass vom Amtstierarzt der Gesundheitszustand der übrigen Pferde als nicht bedenklich iS des TSchG erachtet wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass in der „Beschreibung“ der Pferde des Beschuldigten durch den Amtstierarzt auch jene Pferde angeführt sind, welche „o.B.“, also ohne Befund sind (zB Pferd 5, 8,10) bzw. bei welchen „Hufkorrektur“ angeführt ist (zB Pferd 11 und 12), aufgezählt werden. Dies da es eine Beschreibung ist. Das bedeutet aber nicht, dass dies „Verletzungen“ oä sind. Um den vorliegenden Sachverhalt richtig rechtlich zu würdigen, hätte die belangte Behörde auch Rücksprache mit dem Amtstierarzt halten müssen bzw. auch diesen zu einer Stellungnahme auffordern müssen, um feststellen zu können, ob ein tatbestandsmäßiger Sachverhalt vorliegt. Also ob durch die geschlossenen, trockenen Scheuerstellen den Pferden Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügte werden oder wurden. Es wird sohin die Tatsachenebene übergangen und ergibt sich dadurch eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Grundlage der Bestrafung wegen einer Übertretung des § 5 TSchG ist, dass ein tatbestandsmäßiges Handel - wenn auch fahrlässig - vorliegt. Dazu ist jedoch entweder über den Amtstierarzt oder einen Sachverständigen abzuklären, ob die Pferde Schmerzen haben oder in einem leidvollen Zustand sind. Alleine aus der Beschreibung des Amtstierarztes vom 21.08.2015 ergibt sich das nicht und ist auch nicht ableitbar. Keinesfalls liegt - wie im Straferkenntnis ausgeführt - ein Gutachten vor, sondern handelt es sich lediglich um eine Beschreibung des Gesundheits- bzw. Allgemeinzustandes.Es wird sohin die Tatsachenebene übergangen und ergibt sich dadurch eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Grundlage der Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 5, TSchG ist, dass ein tatbestandsmäßiges Handel - wenn auch fahrlässig - vorliegt. Dazu ist jedoch entweder über den Amtstierarzt oder einen Sachverständigen abzuklären, ob die Pferde Schmerzen haben oder in einem leidvollen Zustand sind. Alleine aus der Beschreibung des Amtstierarztes vom 21.08.2015 ergibt sich das nicht und ist auch nicht ableitbar. Keinesfalls liegt - wie im Straferkenntnis ausgeführt - ein Gutachten vor, sondern handelt es sich lediglich um eine Beschreibung des Gesundheits- bzw. Allgemeinzustandes. Gem. § 5 Abs. 1 und 2 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Eine (geschlossene, trockene) Scheuerstelle ist jedoch lediglich der Abrieb von Fell, welcher an sich dem Tier weder Schmerzen noch Leiden oder Schaden zufügt. Die belangte Behörde führt im bekämpften Straferkenntnis auch nicht aus, worin konkret die Übertretung des § 5 TSchG, also worin die zugefügten Schmerzen, Leiden oder Schäden zu erblicken sind. Die belangte Behörde wäre verpflichtet, zu sämtlichen Vorwürfen, also zu jedem Pferd auszuführen, worin konkret die Schmerzen, Leiden oder Schäden liegen.Gem. Paragraph 5, Absatz eins und 2 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Eine (geschlossene, trockene) Scheuerstelle ist jedoch lediglich der Abrieb von Fell, welcher an sich dem Tier weder Schmerzen noch Leiden oder Schaden zufügt. Die belangte Behörde führt im bekämpften Straferkenntnis auch nicht aus, worin konkret die Übertretung des Paragraph 5, TSchG, also worin die zugefügten Schmerzen, Leiden oder Schäden zu erblicken sind. Die belangte Behörde wäre verpflichtet, zu sämtlichen Vorwürfen, also zu jedem Pferd auszuführen, worin konkret die Schmerzen, Leiden oder Schäden liegen. Dies trifft auch für die Beurteilung einer Übertretung nach § 8 TVG zu. Die Übertretung nach dem TSchG stellt dazu ja gerade ein „Vorfrage“ dar.Dies trifft auch für die Beurteilung einer Übertretung nach Paragraph 8, TVG zu. Die Übertretung nach dem TSchG stellt dazu ja gerade ein „Vorfrage“ dar.
- Wie bereits in der Rechtfertigung vorgebracht, wird erneut darauf verwiesen, dass der Beschuldigte für alle seine Kutschen auch über entsprechende TÜV-Gutachten und auch über eine Bestätigung, dass die Geschirre tiergerecht sind - wie vorgeschrieben - verfügt. Diese Gutachten besagen, dass die Kutschen für den Betrieb geeignet sind und sind auch dahingehend auszulegen, dass damit die Erzeugung von Schmerzen, Leiden oder sonstige Schäden oder Angst bei den Tieren nicht zu erwarten ist.
- Abweichend von anderen Verwaltungsstrafangelegenheiten beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz ein Jahr. Nachdem der Vorfall vom 21.08.2015 datiert ist, ist die Straferkenntnis vom 08.03.2017 jedenfalls verspätet und die Verwaltungsübertretungen wären daher verjährt. Sollte dieser Ansicht nicht gefolgt werden, wird in eventu eingewandt, dass: a. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrens sind auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Insbesondere die in § 19 Abs 2 VStG verwiesene Bestimmung des § 34 Abs 2 StGB ist nämlich vor dem Hintergrund des in Art 6 Abs 1 MRK normierten Rechtes auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und der Rechtsprechung des EGMR auszulegen. Das vorliegende Verfahren dauert sichtlich schon seit 21.08.2015 und kam es erst mit 08.03.2017 zu einer Straferkenntnis. Seit der letzten Stellungnahme vergingen mehr als 6 Monate und schon zuvor wurde das Verfahren erheblich verzögert, wobei diese Verzögerungen nicht auf den Beschuldigten zurückzuführen sind. Wenn in einem Fall wie diesem, in dem das Verfahren entgegen der bereits genannten Bestimmungen zu lange gedauert hat, ist dem Beschuldigten die Strafe in Form der Verminderung der Strafe auf eine ausdrückliche und messbare Weise durch eine Milderung Abhilfe zu schaffen (siehe dazu Burmberger, ÖJZ 2010/30, 248 zur VwGH-Rechtsprechung). Es wäre daher die Strafe erheblich zu mildern. Zu einer Milderung aufgrund der überlangen Verfahrensdauer ist es laut Straferkenntnis nicht gekommen. Es liegt daher ein Mangel in den Strafbemessungsgründen vor.Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrens sind auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Insbesondere die in Paragraph 19, Absatz 2, VStG verwiesene Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, StGB ist nämlich vor dem Hintergrund des in Artikel 6, Absatz eins, MRK normierten Rechtes auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und der Rechtsprechung des EGMR auszulegen. Das vorliegende Verfahren dauert sichtlich schon seit 21.08.2015 und kam es erst mit 08.03.2017 zu einer Straferkenntnis. Seit der letzten Stellungnahme vergingen mehr als 6 Monate und schon zuvor wurde das Verfahren erheblich verzögert, wobei diese Verzögerungen nicht auf den Beschuldigten zurückzuführen sind. Wenn in einem Fall wie diesem, in dem das Verfahren entgegen der bereits genannten Bestimmungen zu lange gedauert hat, ist dem Beschuldigten die Strafe in Form der Verminderung der Strafe auf eine ausdrückliche und messbare Weise durch eine Milderung Abhilfe zu schaffen (siehe dazu Burmberger, ÖJZ 2010/30, 248 zur VwGH-Rechtsprechung). Es wäre daher die Strafe erheblich zu mildern. Zu einer Milderung aufgrund der überlangen Verfahrensdauer ist es laut Straferkenntnis nicht gekommen. Es liegt daher ein Mangel in den Strafbemessungsgründen vor. b. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte einer sehr langen Verfahrensdauer ausgesetzt war und entgegen anderer Kutschenbetreiber sehr gut auf seine Pferde aufpasst, wäre eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 VStG völlig ausreichend gewesen, würden die Verwaltungsübertretungen vorliegen.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte einer sehr langen Verfahrensdauer ausgesetzt war und entgegen anderer Kutschenbetreiber sehr gut auf seine Pferde aufpasst, wäre eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG völlig ausreichend gewesen, würden die Verwaltungsübertretungen vorliegen. Es werden daher gestellt die A N T R Ä G E : 1) Das Strafverfahren aufgrund der Verjährung der Verwaltungsübertretungen einzustellen; 2) Das Strafverfahren mangels tatbestandsmäßiger Handlung bzw. Vorliegen einer Verwaltungsübertretung einzustellen; 3) In eventu: Eine Ermahnung gemäß $ 45 Abs 1 letzter Satz VStG zu erteilen;3) In eventu: Eine Ermahnung gemäß $ 45 Absatz eins, letzter Satz VStG zu erteilen; 4) In eventu: Die Strafhöhe aufgrund des Umstandes und der Beachtung der Milderungsgründe der überlangen Verfahrensdauer angemessen zu mindern. Y, am 18.04.2017 AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ***** sowie, in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol GZ 2017/21/
- Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol GZ 2017/46/
- Diesem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- bis
- des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde. Die Spruchpunkte
- bis
- beziehen sich auf Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz. Der Beschwerde zu den Spruchpunkten
- bis
- wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2017, GZ LVwG-2017/46/1174-2, Folge gegeben und das gegenständliche Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Begründend wird im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 noch einmal bestätigt hat, dass bei den untersuchten Tieren durch geschlossene Scheuerstellen bzw Druckstellen keine Schmerzen, Leiden und Schäden aufgetreten wären bzw zugefügt worden waren.Der Beschwerde zu den Spruchpunkten
- bis
- wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2017, GZ LVwG-2017/46/1174-2, Folge gegeben und das gegenständliche Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Begründend wird im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 noch einmal bestätigt hat, dass bei den untersuchten Tieren durch geschlossene Scheuerstellen bzw Druckstellen keine Schmerzen, Leiden und Schäden aufgetreten wären bzw zugefügt worden waren. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 21.08.2015 wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y im Betrieb des Beschwerdeführers eine tierärztliche Kontrolle durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle wurden zwölf Pferde kontrolliert, lediglich bei einem Pferd und zwar bei dem Pferd mit dem Namen KK, Geburtsjahr 2004 wurde ein pathologischer Befund aufgenommen. Die Schimmelstute wies beim Widerrist eine schmerzhafte Druckstelle, eine ca 5 cm im Durchmesser kreisrunde nässende Hautläsion, auf. Bei den anderen Pferden wurden keine Scheuerstellen, sondern lediglich eine kleine Druckstelle bei einem Pferd festgestellt. Zwei Pferde waren ohne Befund. Bei den Pferden mit der Benennung 11 und 12 wurde als Befund „Hufkorrektur“ angeführt. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 11.08.2015 wurde das Pferd KK nicht im Fiakerbetrieb eingesetzt. Nach den Ausführungen des Amtstierarztes begründen geschlossene Scheuerstellen bzw Druckstellen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden für Pferde. Schmerzen, Leiden und Schäden entstanden lediglich nur bei der Schimmelstute KK. Wann das Pferd KK aber tatsächlich im Kutschenbetrieb zuletzt eingesetzt worden ist, musste aufgrund des Tatzeitpunktes am 21.08.2015 nicht mehr festgestellt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 07.06.2006, GZ *****, dem Beschwerdeführer die ganzjährige Veranstaltung von Fiaker- und/oder Fuhrwerkfahrten in der Gemeinde X in Tirol, W, Z und V bewilligt und zwar unter anderem mit der Auflage Nr 5 in der ausgeführt wird, wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 07.06.2006, GZ *****, dem Beschwerdeführer die ganzjährige Veranstaltung von Fiaker- und/oder Fuhrwerkfahrten in der Gemeinde römisch zehn in Tirol, W, Z und römisch fünf bewilligt und zwar unter anderem mit der Auflage Nr 5 in der ausgeführt wird, wie folgt: „Es dürfen nur Pferde verwendet werden, die sich in einwandfreiem Gesundheits- und Ernährungszustand befinden. Bei Anzeichen einer Verletzung oder Erkrankung sind die Tiere unverzüglich aus dem Fiakerbetrieb zu nehmen. Sollte tierärztliches Einschreiten notwendig sein, so entscheidet der behandelnde Tierarzt, ob bzw ab wann die Tiere wieder einsatzbereit sind.“ Das abgeführte Beweisverfahren, insbesondere der amtstierärztliche Befund im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu GZ 2017/46/1174 hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2015 die Tiere im Fiaker- und/oder Fuhrwerksbetrieb verwendet hätte. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem bisher abgeführten Beweisverfahren, bzw dem Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Y, welcher seine Angaben als Sachverständiger auch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 bestätigt hat. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer auf der Basis von Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz auch eine Übertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz vorwerfbar ist oder nicht. Hiezu bedürfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2006 wurde dem Beschwerdeführer nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz die Veranstaltung von Fiaker- und/oder Fuhrwerkfahrten in mehreren Tiroler Gemeinden genehmigt und zwar mit folgender Auflage: „Es dürfen nur Pferde verwendet werden, die sich in einwandfreiem Gesundheits- und Ernährungszustand befinden. Bei Anzeichen einer Verletzung oder Erkrankung sind die Tiere unverzüglich aus dem Fiakerbetrieb zu nehmen. Sollte tierärztliches Einschreiten notwendig sein, so entscheidet der behandelnde Tierarzt, ob bzw ab wann die Tiere wieder einsatzbereit sind.“ Nach § 8 Abs 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz kann die Behörde dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibungen nicht mehr vorliegen.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Veranstaltungsgesetz kann die Behörde dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach Paragraph 3, notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibungen nicht mehr vorliegen. Nach § 32 Abs 2 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz begeht, wer unter anderem einer Anordnung nach § 8 Abs 1 nicht nachkommt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,00 zu bestrafen.Nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz begeht, wer unter anderem einer Anordnung nach Paragraph 8, Absatz eins, nicht nachkommt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,00 zu bestrafen. Auf Basis des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2017 zu GZ LVwG-2017/46/1174-2 steht für das erkennende Gericht auch in diesem Verfahren wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz fest, dass dem Beschwerdeführer Übertretungen nach dem Tiroler Tierschutzgesetz und insbesondere die Nichterfüllung einer Auflage nach dem Bewilligungsbescheid vom 07.06.2006 nicht vorwerfbar sind. Das abgeführte Verfahren hat ergeben, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 21.08.2015 vom Beschwerdeführer keine Übertretungen nach dem Tiroler Tierschutzgesetz begangen worden sind und somit kann ihm auch für diesen Tatzeitpunkt nicht die Verwendung von nicht in einwandfreiem Gesundheits- und Ernährungszustand befindlichen Tieren in seinem Fiakerbetrieb vorgeworfen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Spruchpunktes
- zu beheben und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.21.1178.1