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{'item': 'LVwG-2018/31/1236-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/1236-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.4.2018, ****, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten entzogen wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.4.2018, ****, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für alle Klassen für einen Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (dies war der 3.5.2018), unter Nichteinrechnung von Haftzeiten entzogen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG angeordnet.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.4.2018, ****, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für alle Klassen für einen Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (dies war der 3.5.2018), unter Nichteinrechnung von Haftzeiten entzogen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 5.12.2017, 36 Hv 124/17p, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 22.3.2018, 7 Bs 45/18b, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 5.12.2017, 36 Hv 124/17p, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 22.3.2018, 7 Bs 45/18b, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Dabei handelte es sich bereits um die achte Verurteilung gemäß § 83 StGB.Dabei handelte es sich bereits um die achte Verurteilung gemäß Paragraph 83, StGB. Aufgrund des enormen Gewaltpotentiales erscheint die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung als unumgänglich. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass er eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantrage und in diesem Rahmen eine ausführliche Begründung dargelegt werde. Hinsichtlich der Abgabe des Führerscheins wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Führerschein aufgrund seiner Haftsituation und der Räumung seines Wohnsitzes zurzeit nicht auffindbar sei und deswegen auch nicht abgegeben werden könne. Diesbezüglich wurde bereits eine polizeiliche Verlustmeldung erstattet. Am 18.6.2018 erschien der Beschwerdeführer, welcher für diese Verrichtung Freigang seitens der Justizanstalt Z eingeräumt bekommen hatte, beim Landesverwaltungsgericht Tirol und kam es zu einer spontanen Unterredung mit dem Gefertigten, in deren Rahmen vereinbart wurde, dass sich der Gefertigte den Akt anschauen und dem Beschwerdeführer sodann über dessen Tochter das Ergebnis seines Aktenstudiums kundtun werde. Daraufhin wurde der Tochter des Beschwerdeführers am 19.6.2018 telefonisch mitgeteilt, dass eine Herabsetzung der ausgesprochenen Entziehungsdauer auf sechs Monate unter Nichtanrechnung von Haftzeiten gangbar wäre, zumal die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 15 Monaten unter Nichtanrechnung der Haftzeiten bei Absolvierung der vollen Haftdauer eine prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab Tatbegehung (13.8.2017) von knapp dreieinhalb Jahren darstelle, was im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte als überschießend zu bewerten sei. Vereinbart wurde, dass sich die Tochter unverzüglich mit dem Gefertigten in Verbindung setzt, dies innerhalb eines Zeitrahmens von einer Woche; falls der Beschwerdeführer mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden ist, möge innerhalb dieses Zeitrahmens der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist nicht eingelangt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 37/20118 (FSG), lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 37/20118 (FSG), lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit § 7Paragraph 7 § 7.

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24Paragraph 24 § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […] Dauer der Entziehung § 25Paragraph 25 § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, […]“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 22.3.2018, 7 Bs 45/18b, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 22.3.2018, 7 Bs 45/18b, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 13.8.2017 in Y im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter den BB am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine an sich schwere Körperverletzung und eine sechs Wochen dauernde Berufsunfähigkeit herbeigeführt, in dem sein Mittäter den BB zu Boden riss, auf seinen Händen kniete und ihn fixierte und ihm einen Kopfstoß gegen die Stirn versetzte, während der Beschwerdeführer dem BB einen Faustschlag ins Gesicht und einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch BB eine Prellung des Gesichtsschädels und einen Bruch des Mittelhandknochens der rechten Hand (Dauer der daraus resultierenden Berufsunfähigkeit sieben Wochen) erlitt. Aktenkundig ist weiters, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des gegenständlichen Verbrechens seit 1996 mittlerweile acht Strafvormerkungen wegen diverser Körperverletzungen aufweist. Bei der Strafbemessung durch das Oberlandesgericht Z wurde der Erschwerungsgrund der doppelten Qualifikation (sowohl an sich schwere Verletzung als auch länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit iSd § 84 Abs 1 StGB) ebenso berücksichtigt wie der Umstand des äußerst raschen Rückfalls des Beschwerdeführers nach Verbüßung eines auf derselben schädlichen Neigung wie Körperverletzung beruhenden Aggressionsdeliktes. Auf das einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers wurde bei der Strafbemessung ausdrücklich Bezug genommen. Bei der Strafbemessung durch das Oberlandesgericht Z wurde der Erschwerungsgrund der doppelten Qualifikation (sowohl an sich schwere Verletzung als auch länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ebenso berücksichtigt wie der Umstand des äußerst raschen Rückfalls des Beschwerdeführers nach Verbüßung eines auf derselben schädlichen Neigung wie Körperverletzung beruhenden Aggressionsdeliktes. Auf das einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers wurde bei der Strafbemessung ausdrücklich Bezug genommen. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 9 FSG vor, konkret sowohl eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß § 84 StGB als auch eine wiederholte strafbare Handlung gemäß § 83 StGB vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG vor, konkret sowohl eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß Paragraph 84, StGB als auch eine wiederholte strafbare Handlung gemäß Paragraph 83, StGB vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Vorsprache vor, dass die Entziehung der Lenkberechtigung im Sinne einer schnelleren Resozialisierung nach Verbüßung der Haftstrafe aufzuheben sei, da er den Führerschein unbedingt benötige, um seinen Beruf als Paketfahrer ausüben zu können. Festzuhalten ist zunächst, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten ist, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen zu treffen. Sie ist für den Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass aufgrund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen (vgl VwGH 23.2.2011, 2010/11/0142).Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen zu treffen. Sie ist für den Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass aufgrund bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen vergleiche VwGH 23.2.2011, 2010/11/0142). Zunächst muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung aufgrund der damit verbundenen konkreten Gefahr für die Gesundheit und das Leben eines anderen Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen ist und die Verkehrsunzuverlässigkeit per se indiziert. Es liegt auf der Hand, dass derartige Delikte für sich (ohne dass die Tatbestände im Straßenverkehr verwirklicht worden sind) zu einer Entziehung führen, zeigen sie doch ein langjähriges Verhalten auf, dass von besonderer Aggressivität und Gewaltbereitschaft gekennzeichnet ist. Ein angepasstes Verhalten muss vom Täter aber auch im Straßenverkehr erwartet werden. Bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG kommt es nicht darauf an, dass sie „im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen“ werden (vgl VwGH vom 27.5.1999, 98/11/0198). Bei Gewaltdelikten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG kommt es nicht darauf an, dass sie „im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen“ werden vergleiche VwGH vom 27.5.1999, 98/11/0198). Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (vgl VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0379).Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden vergleiche VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0379). Vor diesem Hintergrund ist die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers – zumindest für einen gewissen Zeitraum – als nicht gegeben zu erachten. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, eben diese Verhaltensmuster auch im Straßenverkehr fortsetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat es für zulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen. Dies ist dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können (vgl VwGH vom 23.4.2002, 2001/11/0195). Der Verwaltungsgerichtshof hat es für zulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen. Dies ist dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können vergleiche VwGH vom 23.4.2002, 2001/11/0195). Es mag zwar zutreffen, dass zwischen dem bescheidmäßigen Ausspruch der Entziehung am 26.4.2018 und der Tat (am 13.8.2017) knapp achteinhalb Monate verstrichen sind; es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 31.10.2017 in Untersuchungshaft genommen wurde und sich seitdem weitestgehend durchgehend in Haft befunden hat. Von einem (relevanten) Wohlverhalten in diesem Zeitraum kann daher nicht ausgegangen werden. Im Rahmen der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung hat die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung, der einschlägigen Vorstrafen, sowie aufgrund der gesteigerten Aggressionsneigung eine Entziehungsdauer von 15 Monaten, in der sich der Beschwerdeführer als Freigänger beweisen muss, angenommen: Im Rahmen der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung hat die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung, der einschlägigen Vorstrafen, sowie aufgrund der gesteigerten Aggressionsneigung eine Entziehungsdauer von 15 Monaten, in der sich der Beschwerdeführer als Freigänger beweisen muss, angenommen: Allerdings ergibt sich – ausgehend vom Tatzeitpunkt am 13.8.2017 – unter Zugrundelegung einer ausgesprochenen Entziehungsdauer von 15 Monaten, beginnend ab 3.5.2018 (dem Zustellzeitpunkt des Entziehungsbescheides) unter Nichteinrechnung von Haftzeiten, dass von der belangten Behörde bei Verbüßung einer Strafhaft in der Dauer von zwei Jahren eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bis 1.2.2021, somit von insgesamt drei Jahren und fünfeinhalb Monate ab Tatbegehung, prognostiziert wurde. Die von der belangten Behörde dargelegten Wertungskriterien vermögen eine derart gravierende Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und die ausgesprochene Entziehungsdauer aber im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl etwa VwGH vom 23.4.2002, 2001/11/0346, 27.5.199, 98/11/0136) nicht zu tragen:Die von der belangten Behörde dargelegten Wertungskriterien vermögen eine derart gravierende Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und die ausgesprochene Entziehungsdauer aber im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH vom 23.4.2002, 2001/11/0346, 27.5.199, 98/11/0136) nicht zu tragen: Zu berücksichtigen bleibt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer begangene Straftat nahezu achteinhalb Monate zurückliegt. Selbst unter Berücksichtigung des getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers scheint eine derartige Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von insgesamt nahezu 41 ½ Monaten nach der Anlasstat als überschießend und erweist sich vielmehr eine Entziehungsdauer im Ausmaß von sechs Monaten unter Nichtanrechnung von Haftzeiten, somit bei Verbüßung der vollen Haftdauer bis einschließlich 30.4.2020, somit ca 31 ½ Monate nach der Anlasstat, als geboten und ausreichend, um vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die von der belangten Behörde verfügte Vorschreibung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung erweist sich unter Berücksichtigung der getrübten Historie des Beschwerdeführers im Lichte des § 24 Abs 3 FSG und der noch ausständigen Nachschulung laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 4.12.2017, 703-4-1408-2017-FSE, als geboten.Die von der belangten Behörde verfügte Vorschreibung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung erweist sich unter Berücksichtigung der getrübten Historie des Beschwerdeführers im Lichte des Paragraph 24, Absatz 3, FSG und der noch ausständigen Nachschulung laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 4.12.2017, 703-4-1408-2017-FSE, als geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.1236.1

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