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{'item': 'LVwG-2018/39/1293-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/39/1293-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.05.2018, Zl *****, betreffend die Feststellung der Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens (Anbringung einer mobilen Markise beim bestehenden Wohnhaus auf Gst **1 KG Z) nach der Tiroler Bauordnung 2018 zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bauansuchen vom 24.10.2017 (eingegangen am 30.10.2017) beantragte Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus/Überdachung mit Markise auf Gst **1, KG Z, unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum nordöstlich anschließenden Grundstück. Im Rahmen des Verfahrens monierte der vom Bauvorhaben betroffene nordöstliche Nachbar, dass die Garage im Erdgeschoß in den Planunterlagen nicht richtig dargestellt wäre bzw im hinteren Bereich ein in den Einreichplänen nicht ersichtlicher Raum vorhanden sei. Die Zustimmung zur Begehbarkeit des Terrassendaches wäre nur für den Bestand erteilt, für eine Begehbarkeit des nunmehr nachträglich beantragten Teils (Begehbarkeit Garagendach) gebe er als Nachbar keine schriftliche Zustimmung. Der Nachbar bezog sich weiters auf eine an die belangte Behörde bereits ergangene hochbautechnische Stellungnahme des BB vom 18.05.
  4. In dieser Stellungnahme wird festgestellt, dass eine gewerbliche Nutzung der Garage nicht hätte festgestellt werden können, beim Nachmessen der Garage (jedoch) festgestellt worden wäre, dass die Länge ca 7,85 m betrage, in den genehmigten Plänen (hingegen) eine Länge von 6,60 m dargestellt sei. Diese Änderung wäre bei der Gemeinde baurechtlich zu genehmigen und seien dementsprechend fachlich einwandfreie Planunterlagen vorzulegen. Ebenfalls wäre für die Garage ein Lageplan auf Grundlage einer Vermessung beizufügen, an Hand welcher eine vom Nachbarn vorgeworfene allfällige Grenzüberbauung kontrolliert werden könne. Zur baulichen Anlage auf dem begehbaren Garagendach hielt der hochbautechnische Sachverständige fest, dass für diese ein Plan auszuarbeiten sei und erst danach eine Bewilligungsfähigkeit beurteilt werden könne. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.12.2017 befundete der hochbautechnische Sachverständige BB das beantragte Bauvorhaben vom 24.10.2017 in der Weise, als die Konstruktion in Metall/Glas/Holz geplant wäre und das Dach eine Markise als Pultdach darstelle. Er stellte fest, dass das mit vorliegendem Bauansuchen beantragte Bauvorhaben bereits als Bestand vorhanden wäre. Auf dem bestehenden Garagendach, welches als begehbares Flachdach ausgebildet sei, solle eine rund 18 m² große Überdachung direkt an der Grundgrenze zur (nordöstlichen) Gp **2/2 genehmigt werden. Laut Plandarstellung sei die Überdachung überwiegend umschlossen. Lediglich die Südostseite sei komplett offen geplant. Die Dachkonstruktion bestehe aus einer Holzkonstruktion mit einer integrierten komplett öffenbaren Markise. Eine Beheizungsmöglichkeit und Schallschutzmaßnahmen seien nicht vorgesehen. Der Sachverständige beurteilte gutachterlich, dass es sich bei der vorliegenden Sonnenschutzüberdachung nicht um eine freitragende Sonnenschutzeinrichtung handle. Gemäß § 6 Abs 2 TBO dürften untergeordnete Bauteile 1,5 m in die Abstandsflächen ragen. Es handle sich nicht um einen untergeordneten Bauteil (Sonnenschutz/Markise) gemäß dem § 2 Abs 16 (richtig: Abs 17, Anm.) TBO, sondern vielmehr um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO, welche in den Abstandsflächen bis hin zur nordöstlichen Grundgrenze errichtet worden wäre. Aus fachlicher Sicht handle es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage aufgrund ihrer Konstruktion auch nicht um einen Bauteil gemäß § 6 Abs 3 (richtig: Abs 4, Anm) lit b (Pergola, Terrasse udgl). Überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen dürften mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Nachbarn in den Abstandsflächen errichtet werden. Diese Zustimmung liege jedoch nicht bei, auch sei die Terrasse nicht überwiegend offen ausgeführt. Das Bauvorhaben entspreche nicht den baurechtlichen Bestimmungen.In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.12.2017 befundete der hochbautechnische Sachverständige BB das beantragte Bauvorhaben vom 24.10.2017 in der Weise, als die Konstruktion in Metall/Glas/Holz geplant wäre und das Dach eine Markise als Pultdach darstelle. Er stellte fest, dass das mit vorliegendem Bauansuchen beantragte Bauvorhaben bereits als Bestand vorhanden wäre. Auf dem bestehenden Garagendach, welches als begehbares Flachdach ausgebildet sei, solle eine rund 18 m² große Überdachung direkt an der Grundgrenze zur (nordöstlichen) Gp **2/2 genehmigt werden. Laut Plandarstellung sei die Überdachung überwiegend umschlossen. Lediglich die Südostseite sei komplett offen geplant. Die Dachkonstruktion bestehe aus einer Holzkonstruktion mit einer integrierten komplett öffenbaren Markise. Eine Beheizungsmöglichkeit und Schallschutzmaßnahmen seien nicht vorgesehen. Der Sachverständige beurteilte gutachterlich, dass es sich bei der vorliegenden Sonnenschutzüberdachung nicht um eine freitragende Sonnenschutzeinrichtung handle. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, TBO dürften untergeordnete Bauteile 1,5 m in die Abstandsflächen ragen. Es handle sich nicht um einen untergeordneten Bauteil (Sonnenschutz/Markise) gemäß dem Paragraph 2, Absatz 16, (richtig: Absatz 17,, Anmerkung TBO, sondern vielmehr um eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO, welche in den Abstandsflächen bis hin zur nordöstlichen Grundgrenze errichtet worden wäre. Aus fachlicher Sicht handle es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage aufgrund ihrer Konstruktion auch nicht um einen Bauteil gemäß Paragraph 6, Absatz 3, (richtig: Absatz 4,, Anmerkung Litera b, (Pergola, Terrasse udgl). Überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen dürften mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Nachbarn in den Abstandsflächen errichtet werden. Diese Zustimmung liege jedoch nicht bei, auch sei die Terrasse nicht überwiegend offen ausgeführt. Das Bauvorhaben entspreche nicht den baurechtlichen Bestimmungen. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 zog die Beschwerdeführerin ihr Bauansuchen (niederschriftlich nachweislich) zurück, und erklärte, einen genehmigungsfähigen Einreichplan vorlegen zu wollen sowie die derzeitige Markise entsprechend zurückzubauen. Der mündlichen Bauverhandlung lag das hochbautechnische Gutachten vom 12.12.2017 zugrunde. Dieses Gutachten ist niederschriftlich wörtlich wiedergegeben. Am 30.04.2018 brachte die Beschwerdeführerin in der Folge eine Bauanzeige vom 23.04.2018 ein. Sie beabsichtigte, einen Teil der nordostseitigen Terrasse über der Garage entsprechend den beiliegenden Planunterlagen mit einer mobilen Markise mit Elektroantrieb zu überdecken und als Lager- bzw Abstellfläche zu nutzen. Der Bauanzeige war die bezogene, der Konkretisierung der Baubeschreibung dienende Planunterlage, Datum Oktober 2017, angeschlossen. Mit Stellungnahme vom 07.05.2018 beurteilte der hochbautechnische Sachverständige BB die eingebrachte Bauanzeige unter anderem aus den Gründen als nicht ausreichend, als für das Bauvorhaben bautechnische Kenntnisse erforderlich wären, die Baumaßnahmen auf einem derzeit nicht genehmigten Zubau im Erdgeschoß gegründet seien, somit das Baugesuch aus fachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig wäre und die vorliegenden Planunterlagen unzureichend seien. Er wies darauf hin, dass für die Sanierung des nicht genehmigten Zubaus im EG (Keller) ein separates, fachlich einwandfreies Baugesuch bei der Baubehörde einzubringen sei. Mit Bescheid vom 09.05.2018, Zl *****, entschied der Bürgermeister über die Eingabe vom 30.04.2018, mit der die beabsichtigte Ausführung des Bauvorhabens Anbringung einer mobilen Markise beim bestehenden Wohnhaus, Z, Adresse 1, auf Gst **1, KG Z, angezeigt wurde, und stellte gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 fest, dass die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 28 Abs 1 TBO 2018 einer Bewilligung bedürfe. Begründend gab die Behörde an, dass für das Bauvorhaben bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, die Baumaßnahmen auf einem derzeit nicht genehmigten Zubau im Erdgeschoß gegründet würden, somit das gegenständliche Baugesuch aus fachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig sei, und die vorliegenden Planunterlagen unzureichend wären.Mit Bescheid vom 09.05.2018, Zl *****, entschied der Bürgermeister über die Eingabe vom 30.04.2018, mit der die beabsichtigte Ausführung des Bauvorhabens Anbringung einer mobilen Markise beim bestehenden Wohnhaus, Z, Adresse 1, auf Gst **1, KG Z, angezeigt wurde, und stellte gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TBO 2018 fest, dass die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß Paragraph 28, Absatz eins, TBO 2018 einer Bewilligung bedürfe. Begründend gab die Behörde an, dass für das Bauvorhaben bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, die Baumaßnahmen auf einem derzeit nicht genehmigten Zubau im Erdgeschoß gegründet würden, somit das gegenständliche Baugesuch aus fachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig sei, und die vorliegenden Planunterlagen unzureichend wären. In fristgerechter Beschwerde vom 04.06.2018 beruft sich die Beschwerdeführerin auf die (lediglich) Anzeigepflichtigkeit untergeordneter Bauteile nach § 28 Abs 2 lit a TBO
  5. Bei Markisen handle es sich um untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs 17 lit a TBO 2018, und stelle die Anbringung der gegenständlichen mobilen Markise beim bestehenden Wohnhaus somit eindeutig eine anzeigepflichtige Baumaßnahme dar. Die Begründung der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse wäre nicht nachvollziehbar, müssten richtigerweise wesentliche bautechnische Kenntnisse berührt werden, und wären für die Anbringung von ebenfalls nur anzeigepflichtigen Balkonen, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit (Eigenlast und Last durch Begehbarkeit), wesentlich mehr bautechnische Kenntnisse berührt. Der Bescheidinhalt wäre widersprüchlich. Der ungerechtfertigte festgestellte Bewilligungsbedarf könne sich nur auf einen der drei angeführten Begründungspunkte (notwendige bautechnische Kenntnisse) stützen. Der Umstand der Gründung auf einem derzeit nicht genehmigten Zubau im Erdgeschoß könne gemäß § 30 Abs 3 zweiter Satz TBO 2018 nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, ebenso nicht die Feststellung unzureichender Planunterlagen, gelte hiefür demgegenüber § 13 Abs 3 AVG. Unrichtig sei auch die Rechtsmittelbelehrung, als nämlich hinsichtlich des Fristenlaufes zur Beschwerdeeinbringung nicht wie angegeben auf die Erlassung des Bescheides, sondern auf die Zustellung des Bescheides abzustellen wäre. Gegenständlich wäre der Bescheid am 09.05.2018 erlassen und am 16.05.2018 zugestellt worden, wodurch sich die Frist zur Einbringung der Beschwerde um 7 Tage verkürzt hätte. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufgrund grober Verfahrensfehler aufzuheben und als nichtig zu erklären. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde verzichtet.In fristgerechter Beschwerde vom 04.06.2018 beruft sich die Beschwerdeführerin auf die (lediglich) Anzeigepflichtigkeit untergeordneter Bauteile nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, TBO
  6. Bei Markisen handle es sich um untergeordnete Bauteile im Sinne des Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018, und stelle die Anbringung der gegenständlichen mobilen Markise beim bestehenden Wohnhaus somit eindeutig eine anzeigepflichtige Baumaßnahme dar. Die Begründung der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse wäre nicht nachvollziehbar, müssten richtigerweise wesentliche bautechnische Kenntnisse berührt werden, und wären für die Anbringung von ebenfalls nur anzeigepflichtigen Balkonen, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit (Eigenlast und Last durch Begehbarkeit), wesentlich mehr bautechnische Kenntnisse berührt. Der Bescheidinhalt wäre widersprüchlich. Der ungerechtfertigte festgestellte Bewilligungsbedarf könne sich nur auf einen der drei angeführten Begründungspunkte (notwendige bautechnische Kenntnisse) stützen. Der Umstand der Gründung auf einem derzeit nicht genehmigten Zubau im Erdgeschoß könne gemäß Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2018 nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, ebenso nicht die Feststellung unzureichender Planunterlagen, gelte hiefür demgegenüber Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Unrichtig sei auch die Rechtsmittelbelehrung, als nämlich hinsichtlich des Fristenlaufes zur Beschwerdeeinbringung nicht wie angegeben auf die Erlassung des Bescheides, sondern auf die Zustellung des Bescheides abzustellen wäre. Gegenständlich wäre der Bescheid am 09.05.2018 erlassen und am 16.05.2018 zugestellt worden, wodurch sich die Frist zur Einbringung der Beschwerde um 7 Tage verkürzt hätte. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufgrund grober Verfahrensfehler aufzuheben und als nichtig zu erklären. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde verzichtet. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Bauakt der belangten Behörde. Die entscheidungsmaßgebliche Sachlage stand aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Die entscheidungsmaßgebliche Sachlage stand aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Beschwerdeführerin hat auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. III.römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBL Nr 28/2018: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. ….
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. …
(17)Untergeordnete Bauteile sind: a) Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind; …. § 28Paragraph 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; ….
(2)….. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen; …. § 29Paragraph 29 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben. …. § 30Paragraph 30 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 31,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. ….“ IV.römisch vier. Erwägungen: Ein Bauverfahren bezieht sich als ein Projektgenehmigungsverfahren auf das eingebrachte, vom Antrag umfasste konkrete Projekt. Ein beabsichtigtes Bauvorhaben wird in den bzw durch die Einreichunterlagen näher individualisiert. In dieser Form ist es sodann auch zu genehmigen. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille ist entscheidend und umgrenzt bzw bestimmt den Umfang des Verfahrensgegenstandes. Dieses derart bestimmte Projekt ist Gegenstand der Entscheidung. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Projektes sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (etwa VwSlg 17.351 A/2007). Baumaßnahmen, welche einer Bewilligung bedürfen, sind in § 28 Abs 1 TBO 2018, Baumaßnahmen, welche einer Bauanzeige bedürfen, sind in § 28 Abs 2 TBO 2018 festgeschrieben. Um die Erteilung einer Baubewilligung ist gemäß § 29 Abs 1 TBO 2018 bei der Behörde schriftlich anzusuchen, eine Bauanzeige ist gemäß § 30 Abs 1 TBO 2018 bei der Behörde schriftlich einzubringen. Ein Bauverfahren bezieht sich als ein Projektgenehmigungsverfahren auf das eingebrachte, vom Antrag umfasste konkrete Projekt. Ein beabsichtigtes Bauvorhaben wird in den bzw durch die Einreichunterlagen näher individualisiert. In dieser Form ist es sodann auch zu genehmigen. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille ist entscheidend und umgrenzt bzw bestimmt den Umfang des Verfahrensgegenstandes. Dieses derart bestimmte Projekt ist Gegenstand der Entscheidung. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Projektes sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (etwa VwSlg 17.351 A/2007). Baumaßnahmen, welche einer Bewilligung bedürfen, sind in Paragraph 28, Absatz eins, TBO 2018, Baumaßnahmen, welche einer Bauanzeige bedürfen, sind in Paragraph 28, Absatz 2, TBO 2018 festgeschrieben. Um die Erteilung einer Baubewilligung ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2018 bei der Behörde schriftlich anzusuchen, eine Bauanzeige ist gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2018 bei der Behörde schriftlich einzubringen. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das aus den Unterlagen erkenn- bzw erschließbare Ziel des Einschreiters. Nach ständiger Rechtsprechung sind Parteienerklärungen (damit auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Entscheidend zur Umschreibung des Verfahrensgegenstandes sind demnach die eingebrachten Projektunterlagen. Die Beschwerdeführerin individualisiert ihren Bauwillen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die beigeschlossene Planunterlage. So beabsichtigt sie, einen Teil der nordseitigen Terrasse über der bestehenden Garage entsprechend dieser Planbeilage als Lager- bzw Abstellfläche zu nutzen und die – über Bezugnahme auf die angeschlossene Planunterlage verwiesenen - dafür notwendigen baulichen Maßnahmen zu setzen. Diese baulichen Maßnahmen stellen sich dergestalt dar, dass sie sich sowohl in ihrer Grundrissgestaltung, in ihrer Umschließungsausführung als auch ihrer Dachgestaltung detailgleich und maßgenau mit den schon im vorangegangen Baugenehmigungsverfahren eingereichten (in der mündlichen Verhandlung sodann aufgrund der negativen hochbautechnischen Beurteilung zurückgezogenen) Baumaßnahmen decken bzw ident sind. Entsprechend der Befundung des hochbautechnischen Sachverständigen schon in seiner Begutachtung vom 12.12.2017 ist dabei geplant, die auf dem begehbaren Garagendach projektierte Baulichkeit mit einer in die Konstruktion integrierten Markise zu überdachen sowie diese Überdachungsfläche überwiegend zu umschließen. Im Konkreten ist Richtung Nordwesten (farblich ausgewiesen in der Nordwest-Ansicht sowie im Grundriss OG beschreibend eingetragen) eine Verglasung ab Oberkante Terrasse über die gesamte Höhe projektiert sowie nach Westen hin ein Mauerabschluss über Eck als Neubaumaßnahme (rot ausgewiesen im Grundriss OG, dargestellt in der Nordwestansicht) vorgesehen. Richtung Nordost weist die Planunterlage eine Brüstung in der Höhe von 1,00 m über die gesamte Länge der Baulichkeit aus (ausgewiesen sowohl in Nordostansicht, Nordwestansicht und Grundriss OG sowie als Neubaumaßnahme rot dargestellt im Schnitt A-A), sowie auf diese aufgesetzt (ab Brüstung) eine Verglasung (ausgewiesen in der Nordwestansicht, im Schnitt A-A, beschreibend eingetragen im Grundriss OG sowie farblich dargestellt in der Nordostansicht). Im Südwesten schließt die Baulichkeit unmittelbar an die Außenwand des Bestandsgebäudes an. Im Lageplan ist das Bauvorhaben in seinem Grundriss dargestellt. In Abweichung zur bereits befundeten Einreichung im vorangegangenen Bauverfahren wurde lediglich im Schnitt A-A die Anbringung einer mobilen Markise als Dachausführung nunmehr ausdrücklich planlich eingetragen, im Grundriss OG eine mobile Markise mit Elektroantrieb entsprechend ausgewiesen sowie in der Bauanzeige entsprechend beschrieben. Im vorangegangenen Bauverfahren war die Ausführung der Überdachung ebenfalls bereits als Markise vorgesehen. Wurde noch im Bauverfahren im Grundriss OG der Verwendungszweck des Bauvorhabens mit „Zubau Überdachung Terrasse Markise“ definiert, ist der Verwendungszweck des bauangezeigten Bauvorhabens nunmehr im Grundriss OG mit „Mobile Markise mit Elektroantrieb zum Überdecken als Lager bzw zur Nutzung als Abstellfläche“ bezeichnet und dieser Weise auch in der Bauanzeige beantragt. Mit den baulichen Maßnahmen in ihrer konkreten Ausführung ist das Bauvorhaben an drei Seiten umschlossen, lediglich die Südostseite des Vorhabens ist gänzlich offen gestaltet. Diese konkrete bautechnische Ausführung wurde – im nunmehr bauangezeigten Bauvorhaben auch gänzlich unverändert geblieben - bereits im hochbautechnischen Gutachten vom 12.12.2017, welches auch der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 vor der Baubehörde zugrunde lag, befundet. Dieser Befundung trat die Beschwerdeführerin auch nicht entgegen. Auszugehen ist demnach von einer überwiegenden Umschließung des Bauvorhabens. Das Bauvorhaben ist zur Gänze überdeckt, wobei die Ausführung der Überdachung – wie auch schon bisher - in Form einer in die Konstruktion integrierten (elektrisch betriebenen) Markise geplant ist. Der Umstand, dass die Markise einrollbar ist, vermag dabei an ihrer Wertung als Überdeckung im gesetzlich beabsichtigten Sinne nichts zu ändern, entspricht es einschlägiger Judikatur im Grundsatz, Markisen in ihrem bestimmungsgemäßen Zustand – nämlich bestimmungsgemäß dem Schutz von Menschen und Sachen (hier: Verwendungszweck Lager bzw Abstellfläche) dienend -, damit in ausgerolltem Zustand an den gesetzlichen Zulässigkeitsvorgaben zu messen bzw diesen bestimmungsgemäßen Zustand einer Beurteilung zugrunde zu legen. Zweifel über den genauen Inhalt bzw Gegenstand der Bauanzeige bestehen – insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel ausschließlich Gründe für eine Rechtmäßigkeit der Markise als solche vorhält – nicht. Die gegenständliche bauliche Anlage erfüllt aufgrund ihrer konkreten Konstruktionsmerkmale damit den gesetzlichen Gebäudebegriff, als ein Gebäude eine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossen bauliche Anlage darstellt, sowie als in näher definierter Weise ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume ist. § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 schreibt für den (Neu-, Um- und) Zubau von Gebäuden eine Baubewilligungspflicht fest. Um die Baubewilligung ist schriftlich anzusuchen.Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 schreibt für den (Neu-, Um- und) Zubau von Gebäuden eine Baubewilligungspflicht fest. Um die Baubewilligung ist schriftlich anzusuchen. Für das gegenständliche damit bewilligungspflichtige Bauvorhaben reicht eine Bauanzeige nicht aus. Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (lediglich) angezeigt, hat die Baubehörde gemäß § 30 Abs 3 zweiter Satz TBO 2018 dies innerhalb von zwei Monaten entsprechend bescheidmäßig schriftlich festzustellen. Dem hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zutreffend entsprochen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist wurde dabei eingehalten. Die Beschwerde war somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Für das gegenständliche damit bewilligungspflichtige Bauvorhaben reicht eine Bauanzeige nicht aus. Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (lediglich) angezeigt, hat die Baubehörde gemäß Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2018 dies innerhalb von zwei Monaten entsprechend bescheidmäßig schriftlich festzustellen. Dem hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zutreffend entsprochen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist wurde dabei eingehalten. Die Beschwerde war somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Steht bei vorliegender Sachlage eine Bewilligungspflicht für die in Aussicht genommenen Bauführungen jedenfalls fest, steht einer entsprechenden Feststellung auch der Umstand nicht entgegen, dass die Planunterlagen als solche – wie zur Recht vom hochbautechnischen Sachverständigen moniert - im Detail Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 (wie exakte Färbelung des Bauplans) aufweisen. Diese Mangelhaftigkeit wird, ebenso wie der Umstand, dass die Planunterlage keinen Stempel eines befugten Planers sowie keine Unterschrift der Bauwerberin aufweist, im Rahmen des zu führenden Baubewilligungsverfahrens durch die Erteilung entsprechender Mängelbehebungsaufträge aufzugreifen sein. Zum Beschwerdevorbringen ist im Einzelnen auszuführen, dass sich die von der Beschwerdeführerin isoliert auf die Markise angestellte Argumentation (die Markise sei als untergeordneter Bauteil lediglich anzeigepflichtig) als erfolglos erweist, handelt es sich nämlich bei vorliegendem Bauvorhaben um ein als Umschließungsbauwerk mit integrierter, als Überdeckung dienender Markise ausgebildetes einheitliches Gesamtbauvorhaben, welches als solches gesamthaft zu betrachten und in seiner Gebäudeeigenschaft (Zubau) einer Bewilligungspflicht unterstellt ist. Legt das Gesetz für Zubauten jedenfalls eine Bewilligungspflicht fest, spielt aber die von der Beschwerdeführerin vorgehaltene Frage der Wesentlichkeit der aufzuwendenden bautechnischen Erfordernisse keine weitere ermittlungsbedürftige Rolle, ist eine Wesentlichkeit für derartige Bauführungen bereits für sich im Bewilligungstatbestand angenommen. Unzutreffend ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufs zu Einbringung der Beschwerde, als sie mit einem Auseinanderfallen von Erlassenszeitpunkt und Zustellungszeitpunkt des Bescheides und damit einer unzulässigen Fristverkürzung argumentiert. Vielmehr gilt ein schriftlicher Bescheid mit dem Zeitpunkt seiner Zustellung als erlassen. Mit Zustellungsdatum 17.05.2018 galt der Bescheid damit als erlassen und begann mit diesem Zeitpunkt der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist. Der 09.05.2018 ist nicht der Erlassenszeitpunkt des Bescheides, sondern handelt es sich dabei lediglich um das (keine Fristwirkungen auslösende) Datum des Bescheides. Die Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie etwa eine Abklärung der im Zuge des Verfahrens aufgeworfenen Frage der Konsensmäßigkeit des von der Bauführung in Anspruch genommenen bzw betroffenen Bauteils (Garage), obliegt der Behörde im Baubewilligungsverfahren. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.39.1293.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.