RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/0925-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 13.03.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, als dass zur Auftragsnummer **** EUR 175,38 als Ersatz der Kosten gemäß § 71 Abs 3 LMSVG vorgeschrieben werden.1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, als dass zur Auftragsnummer **** EUR 175,38 als Ersatz der Kosten gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG vorgeschrieben werden. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt: „Sehr geehrter Herr AA, Sie sind seitens der CC, mit Sitz der Unternehmensleitung in X, Adresse 2, gemäß § 9 Abs. 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes in deren Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in Y, Adresse 3, bestellter verantwortlich Beauftragter.Sie sind seitens der CC, mit Sitz der Unternehmensleitung in römisch zehn, Adresse 2, gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes in deren Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in Y, Adresse 3, bestellter verantwortlich Beauftragter. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC mit Sitz der Unternehmensleitung in X, Adresse 2, als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) am 09.11.2015 um 10:52 Uhr in deren Betriebsstätte (Lebensmittelgeschäft) in Y, Adresse 3, ein Lebensmittel, und zwar drei Styroportassen mit Grillrippen (jeweils verschlossen mit einer Klarsichtkunststofffolie und einem Bruttogewicht von 586,3 g, 518,8 g 564,8
- g)unter der Bezeichnung „Grillrippen frisch“ in einer der Selbstbedienung zugänglichen Kühlverkaufsvitrine des dortigen Geschäftes zufolge nachgeführter Umstände entgegen § 5 Abs. 1 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat:In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC mit Sitz der Unternehmensleitung in römisch zehn, Adresse 2, als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) am 09.11.2015 um 10:52 Uhr in deren Betriebsstätte (Lebensmittelgeschäft) in Y, Adresse 3, ein Lebensmittel, und zwar drei Styroportassen mit Grillrippen (jeweils verschlossen mit einer Klarsichtkunststofffolie und einem Bruttogewicht von 586,3 g, 518,8 g 564,8
- g)unter der Bezeichnung „Grillrippen frisch“ in einer der Selbstbedienung zugänglichen Kühlverkaufsvitrine des dortigen Geschäftes zufolge nachgeführter Umstände entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat: Dieses Lebensmittel war im Sinne des § 5 Abs. 5 Z. 4 LMSVG wertgemindert, weil es bereits in der Untersuchung nach dem Einlangen mit Verderbniskeimen (Pseudomonaden 46 Millionen koloniebildenden Einheiten/g (KBE/
- g)kontaminiert war. Die Untersuchung am Ende der Verbrauchsfrist (12.11.2015) ergab eine starke mikrobiologische Kontamination (Pseudomonaden 100 Millionen KBE/g; mesophile aerobe Keime 140 Millionen KBE/g).Dieses Lebensmittel war im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, LMSVG wertgemindert, weil es bereits in der Untersuchung nach dem Einlangen mit Verderbniskeimen (Pseudomonaden 46 Millionen koloniebildenden Einheiten/g (KBE/
- g)kontaminiert war. Die Untersuchung am Ende der Verbrauchsfrist (12.11.2015) ergab eine starke mikrobiologische Kontamination (Pseudomonaden 100 Millionen KBE/g; mesophile aerobe Keime 140 Millionen KBE/g). Der Umstand der Wertminderung dieses Lebensmittels war anlässlich dessen seinerzeitigen Inverkehrbringens in keiner Weise ersichtlich gemacht.“ Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Abs 5 Z 4 LMSVG begangen. Die Behörde hat deshalb über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Weiters wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und zum Ersatz der Untersuchungskosten der DD in Höhe von EUR 319,04 verpflichtet. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, LMSVG begangen. Die Behörde hat deshalb über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Weiters wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und zum Ersatz der Untersuchungskosten der DD in Höhe von EUR 319,04 verpflichtet. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die Entscheidung nur bezüglich des Kostenzuspruches an die DD in Höhe von EUR 168,94 anfechte. Dem Beschuldigten seien nur jene Kosten aufzuerlegen, welche auch tatsächlich zur Beanstandung geführt hätten. Aus diesem Grund würde sich ergeben, dass vier der angeführten Kostenpunkte wegfielen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte eine Stellungnahme des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit ein. Die Stellungnahme vom 26.06.2018 (vgl OZ 2) wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt. Diese äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 29.06.2018 (vgl OZ 3) und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte eine Stellungnahme des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit ein. Die Stellungnahme vom 26.06.2018 vergleiche OZ 2) wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt. Diese äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 29.06.2018 vergleiche OZ 3) und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in das Gutachten und die Kostenmitteilung der DD zur Auftragsnummer ****, sowie durch die am 26.06.2018 eingelangte Stellungnahme des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit EE (vgl OZ 2). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in das Gutachten und die Kostenmitteilung der DD zur Auftragsnummer ****, sowie durch die am 26.06.2018 eingelangte Stellungnahme des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit EE vergleiche OZ 2). II.römisch zwei. Sachverhalt: Im amtlichen Untersuchungszeugnis des FF zur Auftragsnummer: **** vom 16.12.2015 betreffend das Lebensmittel „Grillrippen frisch“ (Probezeichen: ****) erfolgte zunächst eine allgemeine Beschreibung der am 9.11.2015 gezogenen drei Proben hinsichtlich „Anzahl der Verpackungen“, „Art der Verpackung“, „Aufmachung“, „Verschluss“, „Gewicht (brutto)“ und „Verbrauchsdatum“. Hinsichtlich der Packung 01 wurde beim Einlangen der Probe am 10.11.2015 eine Sinnenprüfung betreffend „Aussehen“, „Textur“, „Geruch“, „Geruch (Kochprobe)“ und „Geschmack (Kochprobe)“ durchgeführt. Die mikrobiologische Untersuchung beim Einlangen der Probe ergab folgende Werte: 1. Mesophile aerobe Keime 32 000 000 KBE/g 2. Enterobacteriaceae 3 100 KBE/g 3. Escherichia coli <100 KBE/g 4. Koagulase-positive Staphylokokken <100 KBE/g 5. Pseudomonas spp. 46 000 000 KBE/g 6. Vero-/Shigatoxinbildende Escherichia Coli (VTEC/STEC) nicht nachweisbar in 25 g Es wurden dabei folgende Untersuchungsverfahren verwendet: Zu 1.: Horizontales Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen – Koloniezählung bei 30°C Zu 2.: Horizontale Methode für die Zählung von Enterobacteriaceae – Koloniezählverfahren Zu 3.: Horizontale Methode für die Zählung von ß-Glucuronidase-positiven Escherichia coli - Koloniezählverfahren Zu 4.: Horizontale Methode zur Zählung von Koagulase-positiven Staphylokokken Zu 5.: Zählung von präsumtiven Pseudomonas spp. in Lebensmitteln Zu. 6.: Horizontales Verfahren zum Nachweis von Shigatoxin bildenden E. coli (STEC) Hinsichtlich der Packung 02 wurde nach dem Lagerversuch am Ende der Verbrauchsfrist am 12.11.2015 eine Sinnenprüfung betreffend „Aussehen“, „Textur“, „Geruch“, „Geruch (Kochprobe)“ und „Geschmack (Kochprobe)“ durchgeführt. Die mikrobiologische Untersuchung der Probe am 12.11.2105 ergab folgende Werte: 1. Mesophile aerobe Keime 140 000 000 KBE/g 2. Enterobacteriaceae 33 000 KBE/g 3. Escherichia coli <100 KBE/g 4. Koagulase-positive Staphylokokken <100 KBE/g 5. Pseudomonas spp. 100 000 000 KBE/g Es wurden dabei folgende Untersuchungsverfahren verwendet: Zu 1.: Horizontales Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen – Koloniezählung bei 30°C Zu 2.: Horizontale Methode für die Zählung von Enterobacteriaceae – Koloniezählverfahren Zu 3.: Horizontale Methode für die Zählung von ß-Glucuronidase-positiven Escherichia coli - Koloniezählverfahren Zu 4.: Horizontale Methode zur Zählung von Koagulase-positiven Staphylokokken Zu 5.: Zählung von präsumtiven Pseudomonas spp. In Lebensmitteln Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die vorliegende Probe bereits in der Untersuchung nach dem Einlangen mit Verderbniskeimen (Pseudomonaden 46 Millionen KBE/
- g)kontaminiert gewesen sei. Am Ende der Verbrauchsfrist habe die Untersuchung eine starke mikrobiologische Kontamination (Pseudomonaden 100 Mio. KBE/g; mesophile aerobe Keime 140 Mio. KBE/
- g)ergeben. Diesem Gutachten wurde eine Kostenmitteilung gemäß Gebührentarif angefügt, welche folgende Verrechnungsposten aufwies: Zählung von präsumtiven Pseudomonas spp. in Lebensmitteln: Euro 94,80; Horizontale Methode zur Zählung von Enterobacteriaceae - Koloniezählverfahren: Euro 48,86 Horizontales Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen – Koloniezählverfahren: Euro 25,28; Horizontale Methode für die Zählung von ß-Glucuronidase-positiven Escherichia coli – Koloniezählverfahren: Euro 47,40; Horizontale Methode zur Zählung von Koagulase-positiven Staphylokokken: Euro 47,40; kontrollierte Lagerung: Euro 15,80 Beschreibung von Lebensmitteln: Euro 39,50; Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass das gegenständliche Lebensmittel im Sinne des § 5 Abs 5 Z 4 LMSVG wertgemindert war, weil es bereits in der Untersuchung nach dem Einlangen mit Verderbniskeimen (Pseudomonaden 46 Millionen koloniebildenden Einheiten/g (KBE/
- g)kontaminiert war. Die Untersuchung am Ende der Verbrauchsfrist (12.11.2015) ergab eine starke mikrobiologische Kontamination (Pseudomonaden 100 Millionen KBE/g; mesophile aerobe Keime 140 Millionen KBE/
- g)und war der Umstand der Wertminderung anlässlich des seinerzeitigen Inverkehrbringens in keiner Weise ersichtlich gemacht.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass das gegenständliche Lebensmittel im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, LMSVG wertgemindert war, weil es bereits in der Untersuchung nach dem Einlangen mit Verderbniskeimen (Pseudomonaden 46 Millionen koloniebildenden Einheiten/g (KBE/
- g)kontaminiert war. Die Untersuchung am Ende der Verbrauchsfrist (12.11.2015) ergab eine starke mikrobiologische Kontamination (Pseudomonaden 100 Millionen KBE/g; mesophile aerobe Keime 140 Millionen KBE/
- g)und war der Umstand der Wertminderung anlässlich des seinerzeitigen Inverkehrbringens in keiner Weise ersichtlich gemacht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen, behördlichen Akt, vor allem aus dem Gutachten (Prüfbericht/Befund) der DD vom 16.12.2015, sowie aus der darin enthaltenen Kostenmitteilung, in dem die einzelnen Untersuchungen aufgelistet wurden. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 130/2015, lauten wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2015,, lauten wie folgt: „Kosten der Untersuchung und Begutachtung § 71.Paragraph 71, (…)
(3)Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
(4)Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.
(4)Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu berechnen.
(5)Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte aus mehreren Gründen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden und wurde vom Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte aus mehreren Gründen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden und wurde vom Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6.04.2017 eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen einen Teil der Vorschreibung des Ersatzes der Kosten an die DD gemäß § 71 Abs 3 LMSVG zur Auftragsnummer ****. Der Schuldspruch und die verhängte Strafe sind daher in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit ausschließlich die Frage, ob die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen zur Auftragsnummer **** nach der Gebührentarifverordnung, Bundesgesetz BGBl Nr 189/1989, idF BGBl II Nr 469/2012, richtig berechnet und deren Ersatz gemäß § 71 Abs 3 LMSVG rechtmäßig vorgeschrieben wurde.Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6.04.2017 eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen einen Teil der Vorschreibung des Ersatzes der Kosten an die DD gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG zur Auftragsnummer ****. Der Schuldspruch und die verhängte Strafe sind daher in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit ausschließlich die Frage, ob die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen zur Auftragsnummer **** nach der Gebührentarifverordnung, Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 469 aus 2012,, richtig berechnet und deren Ersatz gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG rechtmäßig vorgeschrieben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde als verantwortlich Beauftragten der Firma CC vorgeworfen, am 09.11.2015 um 10:52 Uhr in deren Betriebsstätte in Y, Adresse 3, ein näher angeführtes Lebensmittel in Verkehr gebracht zu haben, welches im Sinne des § 5 Abs 5 Z 4 LMSVG wertgemindert war, weil es bereits in der Untersuchung nach dem Einlangen mit Verderbniskeimen (Pseudomonaden 46 Millionen koloniebildenden Einheiten/g (KBE/
- g)kontaminiert war. Die Untersuchung am Ende der Verbrauchsfrist (12.11.2015) ergab eine starke mikrobiologische Kontamination (Pseudomonaden 100 Millionen KBE/g; mesophile aerobe Keime 140 Millionen KBE/
- g)und der Umstand der Wertminderung dieses Lebensmittels in keiner Weise ersichtlich gemacht war.Dem Beschwerdeführer wurde als verantwortlich Beauftragten der Firma CC vorgeworfen, am 09.11.2015 um 10:52 Uhr in deren Betriebsstätte in Y, Adresse 3, ein näher angeführtes Lebensmittel in Verkehr gebracht zu haben, welches im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, LMSVG wertgemindert war, weil es bereits in der Untersuchung nach dem Einlangen mit Verderbniskeimen (Pseudomonaden 46 Millionen koloniebildenden Einheiten/g (KBE/
- g)kontaminiert war. Die Untersuchung am Ende der Verbrauchsfrist (12.11.2015) ergab eine starke mikrobiologische Kontamination (Pseudomonaden 100 Millionen KBE/g; mesophile aerobe Keime 140 Millionen KBE/
- g)und der Umstand der Wertminderung dieses Lebensmittels in keiner Weise ersichtlich gemacht war. Die Auferlegung der Kosten hat (nur) stattzufinden, wenn es zu einer Bestrafung kommt. Grundlage der Kostenersatzpflicht ist, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist demnach (nur) in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben. Wird einem Beschuldigten zB vorgeworfen, ein Produkt in Verkehr gebracht zu haben, welches für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel ist und daher nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs 5 Z 2 LMSVG als für menschlichen Verzehr ungeeignet anzusehen ist, im konkreten Fall objektiviert durch die festgestellte Kontaminierung, so sind dem Beschuldigten dann, wenn für diese Untersuchungen tarifmäßig eigene Beträge vorgeschrieben sind, (nur) diese Beträge aufzuerlegen (vgl VwGH 09.11.1992, Zl 92/10/0045; 29.03.1995, Zl 92/10/0463). Die Auferlegung der Kosten hat (nur) stattzufinden, wenn es zu einer Bestrafung kommt. Grundlage der Kostenersatzpflicht ist, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist demnach (nur) in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben. Wird einem Beschuldigten zB vorgeworfen, ein Produkt in Verkehr gebracht zu haben, welches für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel ist und daher nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG als für menschlichen Verzehr ungeeignet anzusehen ist, im konkreten Fall objektiviert durch die festgestellte Kontaminierung, so sind dem Beschuldigten dann, wenn für diese Untersuchungen tarifmäßig eigene Beträge vorgeschrieben sind, (nur) diese Beträge aufzuerlegen vergleiche VwGH 09.11.1992, Zl 92/10/0045; 29.03.1995, Zl 92/10/0463). Die Gebühren für die Tätigkeiten der DD im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden nach § 1 Gebührentarifverordnung in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.Die Gebühren für die Tätigkeiten der DD im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden nach Paragraph eins, Gebührentarifverordnung in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro. In der Anlage zur Gebührentarifverordnung werden Tätigkeiten aufgelistet, die von der DD im Rahmen der amtlichen Kontrolle durchgeführt werden und sind diese mit Punkten bewertet. Für den vorliegenden Fall sind nachfolgende Ziffern der Anlage zur Gebührentarifverordnung von Relevanz: 7 Mikrobiologische Untersuchungen 701 - bewertet mit 10 Punkten: Mikroskopische Keimzahl 702 - bewertet mit 8 Punkten: Aerobier (koloniebildende Einheiten), ausgenommen die unter Z 703 angeführtenAerobier (koloniebildende Einheiten), ausgenommen die unter Ziffer 703, angeführten 703 - bewertet mit je 15 Punkten: Anaerobier, ferner Escherichia coli, coliforme Keime, Enterobacteriaceen (ausgenommen die unter Z 705 und 706 angeführten), Enterokokken, Laktobakterien, Bacillus cereus, Staphylokokken, Hefen, inklusive Identifizierung, uäAnaerobier, ferner Escherichia coli, coliforme Keime, Enterobacteriaceen (ausgenommen die unter Ziffer 705 und 706 angeführten), Enterokokken, Laktobakterien, Bacillus cereus, Staphylokokken, Hefen, inklusive Identifizierung, uä 704 - bewertet mit je 30 Punkten: Streptokokken ausgenommen Enterokokken, Pseudomonaden, Clostridien, Schimmelpilze, inklusive Identifizierung, uä Gemäß den getroffenen Feststellungen wurde von der DD das Vorliegen von mesophilen aeroben Keimen, Enterobacteriaceae, Escherichia coli, Koagulase-positive Staphylokokken und Pseudomonas spp. mit jeweils unterschiedlichen Untersuchungsverfahren überprüft. Laut Stellungnahme des Lebensmittelgutachters setze die Untersuchung auf Verderbniskeime die Durchführung des sogenannten „Hygiene Paketes“ voraus, aus welchem sich in seine Einzeluntersuchungen aufgespalten keine, als Gesamtes jedoch sehr wohl, objektivierbare Ergebnisse gewinnen lassen würden, und daher alle verrechneten Kosten Grundlage für die gegenständliche Bestrafung seien. Dem kann in rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Laut Gebührentarifverordnung sind für die einzelnen Untersuchungen tarifmäßig eigene Beträge vorgeschrieben, sodass (nur) jeweils diese Beträge auferlegt werden können (vgl VwGH vom 09.11.1992, Zl 92/10/0045 und vom 29.03.1995, Zl 92/10/0463). Anderes, wie von der DD so gehandhabt, wird aber erst dann zu gelten haben, wenn im Rahmen einer gebotenen Gesamtanalyse tarifmäßig auch ein Gesamtbetrag vorgesehen ist. Dies ist aber hier nicht der Fall. Es fehlt daher im gegenständlichen Fall eine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung der Kosten in Bezug auf Enterobacteriaceae (Euro 48,86), Escherichia coli (Euro 47,40) und Koagulase-positive Staphylokokken (47,40), da die Ergebnisse dieser Untersuchungen unauffällig waren. Diesbezüglich war der Beschwerde Folge zu geben. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht waren aber die Kosten für das horizontale Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen – Koloniezählung bei 30°C sehr wohl vorzuschreiben, da diese Untersuchung zur Feststellung der erhöhten Gesamtkeimzahl führte, welche auch zur Bestrafung führte. Laut Gebührentarifverordnung sind für die einzelnen Untersuchungen tarifmäßig eigene Beträge vorgeschrieben, sodass (nur) jeweils diese Beträge auferlegt werden können vergleiche VwGH vom 09.11.1992, Zl 92/10/0045 und vom 29.03.1995, Zl 92/10/0463). Anderes, wie von der DD so gehandhabt, wird aber erst dann zu gelten haben, wenn im Rahmen einer gebotenen Gesamtanalyse tarifmäßig auch ein Gesamtbetrag vorgesehen ist. Dies ist aber hier nicht der Fall. Es fehlt daher im gegenständlichen Fall eine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung der Kosten in Bezug auf Enterobacteriaceae (Euro 48,86), Escherichia coli (Euro 47,40) und Koagulase-positive Staphylokokken (47,40), da die Ergebnisse dieser Untersuchungen unauffällig waren. Diesbezüglich war der Beschwerde Folge zu geben. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht waren aber die Kosten für das horizontale Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen – Koloniezählung bei 30°C sehr wohl vorzuschreiben, da diese Untersuchung zur Feststellung der erhöhten Gesamtkeimzahl führte, welche auch zur Bestrafung führte. Insgesamt sind die geltend gemachten Gebühren der DD daher um den Betrag von Euro 143,66 zu reduzieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, welche Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen amtlicher Kontrollen geltend gemacht werden können, ist jeweils im Einzelfall zu klären. Hiezu ist primär der Sachverhalt zu erheben und in weiterer Folge anhand der in der Gebührenverordnung aufgelisteten Tätigkeiten zu beurteilen, wie viele Punkte veranschlagt werden können. Es handelt sich hierbei folglich um eine Einzelfallentscheidung. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.0925.3