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LVwG-2016/31/0420-13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0420-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch die Sachwalterin BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.11.2014, *****, betreffend Rückerstattung von Leistungen der Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch die Sachwalterin BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 5.11.2014, *****, betreffend Rückerstattung von Leistungen der Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass die verfügte Rückerstattung der in den Monaten August bis November 2014 bezogenen Geldleistungen aus Mindestsicherungsmitteln in der Höhe von insgesamt Euro 1.070,16 wegen Geschäftsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtswidrig war.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.9.2014, *****, wurde der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 21.8.2014 für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis 31.7.2015 eine monatliche Unterstützung im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 107,54 samt Sonderzahlungen für die Monate Dezember 2014, März 2015 und Juni 2015 gewährt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 3.9.2014, *****, wurde der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 21.8.2014 für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis 31.7.2015 eine monatliche Unterstützung im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 107,54 samt Sonderzahlungen für die Monate Dezember 2014, März 2015 und Juni 2015 gewährt. Weiters wurde für denselben Zeitraum eine monatliche Unterstützung für Betriebskosten in der Höhe von EUR 160,-- sowie Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten, sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen, zuerkannt. Unter der Rubrik „Hinweis“ wurde AA dahingehend informiert, dass der Empfänger von Mindestsicherungsleistungen oder dessen gesetzlicher Vertreter jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen (Wohnungswechsel, Einkommensänderung, etc) der Bezirkshauptmannschaft X binnen einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen hat und zu Unrecht empfangene Leistungen vom Empfänger zurückzuerstatten sind.Unter der Rubrik „Hinweis“ wurde AA dahingehend informiert, dass der Empfänger von Mindestsicherungsleistungen oder dessen gesetzlicher Vertreter jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen (Wohnungswechsel, Einkommensänderung, etc) der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn binnen einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen hat und zu Unrecht empfangene Leistungen vom Empfänger zurückzuerstatten sind. Mit Schriftsatz vom 31.10.2014 gewährte die W Gebietskrankenkasse AA Rehabilitationsgeld rückwirkend ab dem 1.7.2014 bis 30.6.2015 in der Höhe von EUR 28,59 täglich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.11.2014, *****, stellte die belangte Behörde die mit Bescheid vom 3.9.2014 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.11.2014 ein und verpflichtete die Beschwerdeführerin gleichzeitig die in den Monaten August bis November 2014 bezogene Geldleistung in der Höhe von insgesamt EUR 1.070,16 bis zum 30.11.2014 zu erstatten. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführerin von der W Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 31.10.2014 rückwirkend ab 1.7.2014 Rehabilitationsgeld iHv täglich EUR 28,59 zuerkannt und auf das Konto der Beschwerdeführerin angewiesen worden sei. Aufgrund dieses Einkommens habe im Zeitraum August bis November 2014 kein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen bestanden und hätte auch ab Dezember 2014 kein weiterer Anspruch bestanden. Demgemäß sei die gewährte Mindestsicherung für den genannten Zeitraum zurückzufordern gewesen. Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 7.11.2014 beim Postamt 6112 Wattens hinterlegt und wurde der geforderte Betrag in weiterer Folge von AA am 13.11.2014 an die Bezirkshauptmannschaft X überwiesen.Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 7.11.2014 beim Postamt 6112 Wattens hinterlegt und wurde der geforderte Betrag in weiterer Folge von AA am 13.11.2014 an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn überwiesen. Auf Anregung der nunmehrigen Sachwalterin und nach Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens des CC, das am 19.6.2015 eine leichte geistige Behinderung bei AA diagnostizierte, bestellte das Bezirksgericht V mit Beschluss vom 27.10.2015, 1P 3/15t, BB als Sachwalterin zur Besorgung aller Angelegenheiten (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB) für AA. Auf Anregung der nunmehrigen Sachwalterin und nach Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens des CC, das am 19.6.2015 eine leichte geistige Behinderung bei AA diagnostizierte, bestellte das Bezirksgericht römisch fünf mit Beschluss vom 27.10.2015, 1P 3/15t, BB als Sachwalterin zur Besorgung aller Angelegenheiten (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB) für AA. Mit Schriftsatz der Sachwalterin an die Bezirkshauptmannschaft X vom 5.1.2016 wurde nach Sichtung der Kontobewegungen der AA hinterfragt, auf welcher Rechtsgrundlage der Kostenersatz in der Höhe von EUR 1.070,16 beruhe und wurde um schriftliche Mitteilung der Sach- und Rechtslage ersucht. Mit Schriftsatz der Sachwalterin an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 5.1.2016 wurde nach Sichtung der Kontobewegungen der AA hinterfragt, auf welcher Rechtsgrundlage der Kostenersatz in der Höhe von EUR 1.070,16 beruhe und wurde um schriftliche Mitteilung der Sach- und Rechtslage ersucht. Daraufhin wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.1.2016 der Rückforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.11.2014 der Sachwalterin zur Kenntnis gebracht. Daraufhin wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.1.2016 der Rückforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 5.11.2014 der Sachwalterin zur Kenntnis gebracht. In der dagegen in Vertretung der AA erhobenen Beschwerde brachte die Sachwalterin nach einer Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen vor wie folgt: Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde verwies die Sachwalterin auf § 9 AVG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten seitens der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Gemäß dem Gutachten des Sachverständigen im Pflegschaftsverfahren zu 1P 23/15p des Bezirksgerichts V sei die Beschwerdeführerin sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 3.9.2014, als auch zur Zeit des Empfanges der gewährten Mindestsicherung und zur Zeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides geschäftsunfähig und demnach im Verwaltungsverfahren nicht handlungsfähig gewesen. Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung löse keine Rechtswirkungen aus, wobei es für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung lediglich darauf ankomme, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig sei, nicht ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt wurde. Die „Zustellung“ des angefochtenen Bescheides im November 2014 sei daher nicht rechtswirksam. In diesem Zusammenhang verwies die Sachwalterin auf die Entscheidung des VwGH vom 6.7.2015, Ra 2014/02/0095.Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde verwies die Sachwalterin auf Paragraph 9, AVG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten seitens der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Gemäß dem Gutachten des Sachverständigen im Pflegschaftsverfahren zu 1P 23/15p des Bezirksgerichts römisch fünf sei die Beschwerdeführerin sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 3.9.2014, als auch zur Zeit des Empfanges der gewährten Mindestsicherung und zur Zeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides geschäftsunfähig und demnach im Verwaltungsverfahren nicht handlungsfähig gewesen. Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung löse keine Rechtswirkungen aus, wobei es für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung lediglich darauf ankomme, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig sei, nicht ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt wurde. Die „Zustellung“ des angefochtenen Bescheides im November 2014 sei daher nicht rechtswirksam. In diesem Zusammenhang verwies die Sachwalterin auf die Entscheidung des VwGH vom 6.7.2015, Ra 2014/02/
  4. Der nunmehrigen Sachwalterin sei der angefochtene Bescheid am 22.1.2016 ohne Zustellnachweis zugestellt worden und es sei zu diesem Zeitpunkt die Heilung des Zustellmangels erfolgt. Aus diesen Gründen erfolge die Beschwerde innerhalb offener Frist und sei demnach rechtzeitig. Bezüglich der Begründetheit der Beschwerde wurde Nichtvorliegen einer der Tatbestände des § 20 Abs 1 lit a bis c TMSG angeführt. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie die Mindestsicherung im Zeitraum von August bis November 2014 zu Unrecht bezogen hat. Es werde allerdings bestritten, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung der Leistungen gemäß § 20 TMSG vorgelegen haben. Zunächst falle auf, dass die belangte Behörde ihren Rückforderungsanspruch nicht explizit auf einen der Tatbestände des § 20 Abs 1 TMSG gestützt, sondern sich mit der Feststellung begnügt habe, dass sich die Verhältnisse geändert hätten und die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld bezog. Diese Feststellung treffe zwar zu, sei aber für eine Rückforderung nicht ausreichend. § 20 Abs 1 TMSG verlange zusätzlich das Vorliegen einer der Tatbestände der lit a bis c. Die Behörde habe die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der Tatbestände unterlassen und daher sei das Verwaltungsverfahren mangelhaft geblieben. Tatsächlich treffe keiner der Tatbestände zu, sodass die Rückforderung sich als rechtwidrig erweise.Bezüglich der Begründetheit der Beschwerde wurde Nichtvorliegen einer der Tatbestände des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a bis c TMSG angeführt. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie die Mindestsicherung im Zeitraum von August bis November 2014 zu Unrecht bezogen hat. Es werde allerdings bestritten, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung der Leistungen gemäß Paragraph 20, TMSG vorgelegen haben. Zunächst falle auf, dass die belangte Behörde ihren Rückforderungsanspruch nicht explizit auf einen der Tatbestände des Paragraph 20, Absatz eins, TMSG gestützt, sondern sich mit der Feststellung begnügt habe, dass sich die Verhältnisse geändert hätten und die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld bezog. Diese Feststellung treffe zwar zu, sei aber für eine Rückforderung nicht ausreichend. Paragraph 20, Absatz eins, TMSG verlange zusätzlich das Vorliegen einer der Tatbestände der Litera a bis c, Die Behörde habe die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der Tatbestände unterlassen und daher sei das Verwaltungsverfahren mangelhaft geblieben. Tatsächlich treffe keiner der Tatbestände zu, sodass die Rückforderung sich als rechtwidrig erweise. Das TMSG unterstelle den Anspruchsberechtigten eine Sorgfalt in eigenen Vermögensangelegenheiten und sehe diverse Mitwirkungs- und Meldepflichten vor, widrigenfalls mit negativen Folgen zu rechnen sei. Für die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen genüge es nicht, dass die Leistung objektiv betrachtet zu Unrecht empfangen wurde. Vielmehr sei es so, dass die Rückforderungstatbestände an die im TMSG verankerten und unterstellten Mitwirkungs- und Meldepflichten anknüpfen und damit auf die subjektive Vorwerfbarkeit von Obliegenheitsverletzungen der Anspruchsberechtigten abstellen. § 20 Abs 1 lit a TMSG, auf den sich belangte Behörde im Übrigen nicht einmal berufen habe, verlange für die Rückforderung, dass der Bezieher „durch unwahre Angaben“ die Gewährung von Leistungen „herbeigeführt“ habe. Lit b verlange ein „Verschweigen von Tatsachen“ und lit c die „Verletzung der Anzeigepflicht“. Das TMSG unterstelle den Anspruchsberechtigten eine Sorgfalt in eigenen Vermögensangelegenheiten und sehe diverse Mitwirkungs- und Meldepflichten vor, widrigenfalls mit negativen Folgen zu rechnen sei. Für die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen genüge es nicht, dass die Leistung objektiv betrachtet zu Unrecht empfangen wurde. Vielmehr sei es so, dass die Rückforderungstatbestände an die im TMSG verankerten und unterstellten Mitwirkungs- und Meldepflichten anknüpfen und damit auf die subjektive Vorwerfbarkeit von Obliegenheitsverletzungen der Anspruchsberechtigten abstellen. Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TMSG, auf den sich belangte Behörde im Übrigen nicht einmal berufen habe, verlange für die Rückforderung, dass der Bezieher „durch unwahre Angaben“ die Gewährung von Leistungen „herbeigeführt“ habe. Lit b verlange ein „Verschweigen von Tatsachen“ und Litera c, die „Verletzung der Anzeigepflicht“. Wer wie die Beschwerdeführerin geschäftsunfähig sei, könne diese Tatbestände schon deshalb nicht erfüllen, weil sie die Tragweite ihrer Handlungen nicht einschätzen könnten. Die Beachtung von gesetzlichen Sorgfalts- und Meldepflichten sei einer geschäftsunfähigen Person nicht zumutbar sowie deren allfällige Verletzung nicht vorwerfbar. Die Behörde habe nicht festgestellt, ob die Beschwerdeführerin objektiv betrachtet – unter Außerachtlassung des Umstandes, dass sie geschäftsunfähig und damit nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der Vorgänge zu erkennen – unwahre Angaben im Antrag gemacht habe oder objektiv betrachtet Tatsachen verschwiegen oder die Anzeigepflicht verletzt habe. Dies festzustellen sei Aufgabe der Behörde gewesen, zumal diese von Amts wegen zur Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet gewesen sei. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls subjektiv nicht in der Lage gewesen sei, etwas bewusst zu verschweigen, unwahre Angaben zu machen oder Pflichten zu verletzen, könne dahinstehen, ob einer der Tatbestände objektiv erfüllt worden sei. Demnach seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorgelegen und erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Selbst wenn man von der Erfüllung eines der genannten Tatbestände ausgehe, was bestritten werde, scheitere die Rückforderung auch daran, dass die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde erhaltenen Beträge innerhalb kürzester Zeit verbraucht habe, ohne dass daraus ein Nutzen erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei zum damaligen Zeitpunkt und auch heute nicht in der Lage, ihre Einkünfte selbst zu verwalten. Dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die Rückzahlung (Überweisung von EUR 1.070,16 am 11.11.2014) tatsächlich – wenngleich aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit rechtlich unwirksam – zu bewirken, liege daran, dass ihr Kontoguthaben zum damaligen Zeitpunkt ausreichend Deckung für die Rückzahlung aufgewiesen habe und die Bank ihre Geschäftsunfähigkeit nicht erkannt oder nicht wahrgenommen habe. Jedenfalls bewirke die faktische Bezahlung der bescheidmäßig auferlegten Zahlungspflicht mangels wirksamer Anweisung durch die Beschwerdeführerin keine wie immer geartete Heilung einer rechtswidrig auferlegten Rückzahlungspflicht. Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides wirkungslos gewesen und entfalte der Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirkungen. Folglich sei die von der damals unvertretenen Beschwerdeführerin veranlasste Überweisung ohne Rechtsgrund erfolgt. Selbst wenn der Bescheid Wirksamkeit erlangt hätte, was nicht der Fall sei, sei die Erfüllungshandlung unwirksam gewesen. Wenn der Adressat eines Bescheides handlungsunfähig ist, könne eine Erfüllung der Verpflichtung nicht erfolgen. In diesem Zusammenhang verwies die Sachwalterin auf die Entscheidung des VwGH vom 5.3.1999, 98/06/
  5. Die Beschwerdeführerin habe die Mindestsicherungsleistungen jedenfalls gutgläubig verbraucht, was eine Rückforderung ausschließe und diese rechtswidrig mache. Eine Rückforderung könne gegenüber der Beschwerdeführerin deshalb nicht wirksam erfolgen. Die belangte Behörde habe es rechtswidrig unterlassen, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die überwiesene Summe gutgläubig verbraucht hat bzw ob sie geschäftsunfähig war. Schließlich wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid beheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 24.2.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 11.5.2016 verzichtete die Sachwalterin mit Schriftsatz vom 9.5.2016 auf die Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung und erstattete zusammengefasst folgendes ergänzendes Vorbringen: Die Bestimmung des § 20 TMSG entspreche in seinen wesentlichen Teilen § 25 Abs 1 Satz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl 609/
  6. Zu dieser Bestimmung liegt zahlreiche Judikatur des VwGH vor, die auch für den gegenständlichen Fall wesentlich sei. Gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 AlVG sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt empfangenen bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zu verpflichten, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Verwendung der Begriffe „unwahre“ bzw „Verschweigen“ auf eine subjektive Komponente hindeuten. Dies bedeute, dass von jenem Arbeitslosen Leistungen nicht zurückgefordert werden können, der zwar objektiv falsche Angaben macht, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. In diesem Zusammenhang verwies die Sachwalterin auf die Entscheidung des VwGH zu 2002/08/
  7. Die Bestimmung des Paragraph 20, TMSG entspreche in seinen wesentlichen Teilen Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,. Zu dieser Bestimmung liegt zahlreiche Judikatur des VwGH vor, die auch für den gegenständlichen Fall wesentlich sei. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 AlVG sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt empfangenen bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zu verpflichten, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Verwendung der Begriffe „unwahre“ bzw „Verschweigen“ auf eine subjektive Komponente hindeuten. Dies bedeute, dass von jenem Arbeitslosen Leistungen nicht zurückgefordert werden können, der zwar objektiv falsche Angaben macht, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. In diesem Zusammenhang verwies die Sachwalterin auf die Entscheidung des VwGH zu 2002/08/
  8. Die Sachwalterin führte unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 16.6.1992, 91/08/0158, weiter aus, dass die beiden Tatbestände „unwahre Angaben“ und „Verschweigen maßgebender Tatsachen“ zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen würden und lediglich im Falle des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs 1 AlVG („erkennen musste“) Fahrlässigkeit genüge. Zumal die erwähnten Bestimmungen dieselben Begrifflichkeiten verwenden, könne die Judikatur des VwGH auch auf das TMSG übertragen werden und erfordere daher die auf § 20 Abs 1 lit a und lit b TMSG geschützte Rückforderung jedenfalls die Feststellung eines mittelbaren Vorsatzes. Nicht in § 25 AlVG sei die „Verletzung der Anzeigepflicht“ iSd § 20 Abs 1 lit c TMSG genannt, der Wortlaut lege jedoch nahe, dass auch für die Erfüllung dieses Rückforderungstatbestandes zumindest mittelbarer Vorsatz seitens des Rückforderungs-verpflichteten Voraussetzung sei. Die Sachwalterin führte unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 16.6.1992, 91/08/0158, weiter aus, dass die beiden Tatbestände „unwahre Angaben“ und „Verschweigen maßgebender Tatsachen“ zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen würden und lediglich im Falle des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG („erkennen musste“) Fahrlässigkeit genüge. Zumal die erwähnten Bestimmungen dieselben Begrifflichkeiten verwenden, könne die Judikatur des VwGH auch auf das TMSG übertragen werden und erfordere daher die auf Paragraph 20, Absatz eins, Litera a und Litera b, TMSG geschützte Rückforderung jedenfalls die Feststellung eines mittelbaren Vorsatzes. Nicht in Paragraph 25, AlVG sei die „Verletzung der Anzeigepflicht“ iSd Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG genannt, der Wortlaut lege jedoch nahe, dass auch für die Erfüllung dieses Rückforderungstatbestandes zumindest mittelbarer Vorsatz seitens des Rückforderungs-verpflichteten Voraussetzung sei. Entgegen den Vorgaben des VwGH habe die Behörde keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen und sei daher das Verfahren mangelhaft geblieben. Mangels Bezug auf einen konkreten Rückforderungstatbestand sei es unklar auf welchen der Tatbestände des § 20 Abs 1 TMSG sich die Behörde stützt und sei es der Beschwerdeführerin daher unmöglich auf den konkreten Vorwurf näher einzugehen. Entgegen den Vorgaben des VwGH habe die Behörde keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen und sei daher das Verfahren mangelhaft geblieben. Mangels Bezug auf einen konkreten Rückforderungstatbestand sei es unklar auf welchen der Tatbestände des Paragraph 20, Absatz eins, TMSG sich die Behörde stützt und sei es der Beschwerdeführerin daher unmöglich auf den konkreten Vorwurf näher einzugehen. Wenn ein Geschäftsunfähiger falsche Wissenserklärungen abgibt oder fälschlich unterlässt, gelte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeit iSd § 1297 ABGB, sodass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob der Betroffene auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen und dementsprechend Fragen auf Antragsformularen und dergleichen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bejahendenfalls sei ihm die unwahre Angabe, ungeachtet seiner Handlungsunfähigkeit, zuzurechnen und der Überbezug könne zurückgefordert werden. Fehlt dem Betroffenen hingegen die erforderliche Einsicht, so bestehe der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht. In diesem Fall treffe das Risiko der in Unkenntnis der Sachwalterschaft erbrachten rechtsgrundlosen Leistung an einen Geschäftsunfähigen die Behörde. In diesem Zusammenhang verwies die Sachwalterin auf die Entscheidung des VwGH vom 30.03.1993, 92/08/0183.Wenn ein Geschäftsunfähiger falsche Wissenserklärungen abgibt oder fälschlich unterlässt, gelte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeit iSd Paragraph 1297, ABGB, sodass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob der Betroffene auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen und dementsprechend Fragen auf Antragsformularen und dergleichen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bejahendenfalls sei ihm die unwahre Angabe, ungeachtet seiner Handlungsunfähigkeit, zuzurechnen und der Überbezug könne zurückgefordert werden. Fehlt dem Betroffenen hingegen die erforderliche Einsicht, so bestehe der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht. In diesem Fall treffe das Risiko der in Unkenntnis der Sachwalterschaft erbrachten rechtsgrundlosen Leistung an einen Geschäftsunfähigen die Behörde. In diesem Zusammenhang verwies die Sachwalterin auf die Entscheidung des VwGH vom 30.03.1993, 92/08/
  9. Im gegenständlichen Fall sei die Betroffene intellektuell nicht in der Lage gewesen, die sie treffenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und sorgfältig wahrzunehmen. Dazu verwies die Sachwalterin auf das im Pflegschaftsakt des Bezirksgerichtes V vorliegende Sachverständigengutachten und zitierte die Entscheidung des VwGH vom 16.6.1992, 91/08/0158, betreffend die gesetzliche Vermutung des § 1297 ABGB. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, dass die Vermutung des § 1297 ABGB nicht greife, sondern der Beschwerdeführerin die Geschäftsfähigkeit und die Fähigkeit, Wissenserklärungen abzugeben, fehle. Im gegenständlichen Fall sei die Betroffene intellektuell nicht in der Lage gewesen, die sie treffenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und sorgfältig wahrzunehmen. Dazu verwies die Sachwalterin auf das im Pflegschaftsakt des Bezirksgerichtes römisch fünf vorliegende Sachverständigengutachten und zitierte die Entscheidung des VwGH vom 16.6.1992, 91/08/0158, betreffend die gesetzliche Vermutung des Paragraph 1297, ABGB. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, dass die Vermutung des Paragraph 1297, ABGB nicht greife, sondern der Beschwerdeführerin die Geschäftsfähigkeit und die Fähigkeit, Wissenserklärungen abzugeben, fehle. Mit Verweis auf die Bestimmung des § 21 ABGB und den Schutz geistig behinderter Menschen führte die Sachwalterin weiter aus, dass die mit § 21 ABGB festgelegte „Fürsorgevorschrift schutzbedürftiger Personen“ der Schutzbedürftigkeit von Betroffenen einen hohen Rang verleihe. Interessen Dritter seien nachrangig, im Vordergrund stehe stets der Schutz der Betroffenen. Dieser Schutz gehe dem im Privatrecht geltenden Vertrauensgrundsatz vor. Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen mit einer geschäftsunfähigen Person seien, ohne Rücksicht darauf ob der Vertragspartner die Geschäftsunfähigkeit erkennen konnte, mangels entsprechender Zustimmung eines Vertreters oder des Pflegschaftsgerichtes, schwebend unwirksam bzw absolut nichtig. Dieser absolute Schutz Geschäftsunfähiger sei nicht nur im „klassischen“ Vertragsrecht maßgebend, sondern auch im öffentlichen Recht, zumal die österreichische Verfassung Geschäftsunfähige ausdrücklich schütze. In diesem Zusammenhang verwies die Sachwalterin auf die entsprechende VwGH-Judikatur und Lehre.Mit Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 21, ABGB und den Schutz geistig behinderter Menschen führte die Sachwalterin weiter aus, dass die mit Paragraph 21, ABGB festgelegte „Fürsorgevorschrift schutzbedürftiger Personen“ der Schutzbedürftigkeit von Betroffenen einen hohen Rang verleihe. Interessen Dritter seien nachrangig, im Vordergrund stehe stets der Schutz der Betroffenen. Dieser Schutz gehe dem im Privatrecht geltenden Vertrauensgrundsatz vor. Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen mit einer geschäftsunfähigen Person seien, ohne Rücksicht darauf ob der Vertragspartner die Geschäftsunfähigkeit erkennen konnte, mangels entsprechender Zustimmung eines Vertreters oder des Pflegschaftsgerichtes, schwebend unwirksam bzw absolut nichtig. Dieser absolute Schutz Geschäftsunfähiger sei nicht nur im „klassischen“ Vertragsrecht maßgebend, sondern auch im öffentlichen Recht, zumal die österreichische Verfassung Geschäftsunfähige ausdrücklich schütze. In diesem Zusammenhang verwies die Sachwalterin auf die entsprechende VwGH-Judikatur und Lehre. Um den Schutz geschäftsunfähiger Personen zu gewährleisten sehe die Rechtsordnung vor, dass Betroffene von einem gesetzlichen Vertreter unterstützt werden. Zum Zeitpunkt der Rückforderung sei die Beschwerdeführerin unvertreten gewesen. Nach zivilrechtlicher Beurteilung mit Maßgabe für das gegenständliche Verfahren iSd Zivilrechtsakzessorietät sei der Anspruch der Behörde nicht zu Recht bestanden, zumal die Beschwerdeführerin die Leistungen gutgläubig verbraucht habe. Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auch ihre Anweisung der Überweisung an die belangte Behörde nicht wirksam gewesen. Ohne aktuelles Gutachten eines medizinischen Sachverständigen könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Leistungsbezieher in der Lage war, die Bedeutung der Vorschreibung der Kontrollmeldung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Zwar könne auch jemand, der geschäftsunfähig ist, in der Lage sein, Fragen zu verstehen und diesem Verständnis gemäß dazu Wissenserklärungen abzugeben (VwGH 97/08/0017), und stehe es der Behörde frei, festzustellen, ob eine Partei in der Lage ist, Auskunft zu geben. Allerdings sei die Beschwerdeführerin im gegebenen Fall dazu nicht in der Lage gewesen. In diesem Zusammenhang verwies die Sachwalterin auf das Neuropsychologische Sachverständigengutachten zu 1P 23/15t. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.6.2016, LVwG-2016/31/0420-4, wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides bereits geschäftsunfähig gewesen sei, darauf abzustellen sei, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw der Zustellung des Rückforderungsbescheides bereits für die Behörde erkennbar geschäfts- bzw handlungsunfähig gewesen sei, zumal es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf ankommt, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH vom 19.9.2000, 2000/05/0012). Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen eines Hinweises auf eine mangelnde Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person klar zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin am 20.8.2014 einen vollständig und klar nachvollziehbar ausgefüllten Antrag auf Mindestsicherung ordnungsgemäß eingebracht hat, sämtliche Rubriken ordnungsgemäß ausgefüllt und die in den Rubriken
  10. bis
  11. erforderliche Einkommens- und Vermögensaufstellung in geradezu vorbildlicher Weise umgesetzt hat ohne dass sich aus dem Schriftbild allfällige Hinweise darauf ergeben, dass die Rubriken von einer anderen Person ausgefüllt worden seien. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin der mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.11.2014 ausgesprochenen Verpflichtung, den Überbezug an Leistungen aus der Mindestsicherung der Behörde zurückzuerstatten, ohne jegliche Beanstandungen umgehend nachgekommen und der rückgeforderte Betrag in voller Höhe rücküberwiesen worden sei. Auch der Ladung vom 25.8.2014, die den offensichtlichen Zweck verfolgt habe, den Mindestsicherungsantrag der AA eingehend zu prüfen, habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Folge geleistet und im Rahmen ihrer Vorsprache sämtliche geforderten Unterlagen (etwa ein aktueller Grundbuchauszug und ein Bescheid der W Gebietskrankenkasse über die Höhe des Krankengeldes sowie ein aktueller Kontoauszug des Bausparvertrages) vorgelegt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin der mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 5.11.2014 ausgesprochenen Verpflichtung, den Überbezug an Leistungen aus der Mindestsicherung der Behörde zurückzuerstatten, ohne jegliche Beanstandungen umgehend nachgekommen und der rückgeforderte Betrag in voller Höhe rücküberwiesen worden sei. Auch der Ladung vom 25.8.2014, die den offensichtlichen Zweck verfolgt habe, den Mindestsicherungsantrag der AA eingehend zu prüfen, habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Folge geleistet und im Rahmen ihrer Vorsprache sämtliche geforderten Unterlagen (etwa ein aktueller Grundbuchauszug und ein Bescheid der W Gebietskrankenkasse über die Höhe des Krankengeldes sowie ein aktueller Kontoauszug des Bausparvertrages) vorgelegt. Im gesamten Verfahren haben sich somit nach den äußeren Umständen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin keine Hinweise ergeben, die die belangte Behörde dazu veranlassen hätte müssen, die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, geschweige denn, diese einer Prüfung zu unterziehen. Der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2017, E 1741/2016-14, Folge gegeben und der Beschluss wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben. Begründend wurde in diesem Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass es beim Prozessunfähigenschutz nicht darauf ankommt, was der Behörde bei Erlassung des Bescheides bekannt war, sondern darauf, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie sie behauptet – geschäfts- bzw prozessunfähig gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren wurde am 20.6.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin AA sowie der Sachwalterin BB durchgeführt. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.8.2014 geschäftsunfähig gewesen ist: Diese Schlussfolgerung basiert einerseits auf dem neuropsychologischen Gutachten des CC vom 19.6.2015, wonach die Beschwerdeführerin neben einer stark reduzierten Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe und Erinnerungsvermögen auch eine Störung der Denkanlagen und Denkvollzüge mit ihrer Anwendung auf die praktischen und theoretischen Aufgaben des Lebens aufweist. Dabei fällt auf, dass die Betroffene bei automatisierten, also hochüberlernten Routinehandlungen im Alltag, keine besonderen Auffälligkeiten zeigt, das es aber demgegenüber beim Handeln in neuen, ungewohnteren Situationen bzw beim gedanklichen Vorausplanen von Handlungsentwürfen, zu größeren Problemen kommt bzw die Betroffene dazu nicht in der Lage ist. Diese Ausführungen wurden durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2018 bestätigt, zumal zu Tage getreten ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl für den Mindestsicherungsantrag vom 20.8.2014 als auch für die Ladung vom 25.8.2014, welche einen Verbesserungsauftrag beinhaltete und schließlich auch für die Akontierung der Rückerstattung der Mindestsicherung gemäß Bescheid vom 5.11.2014 fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste und der Beschwerdeführerin nicht einmal klar war, aus welchen Gründen mittels Bescheid vom 5.11.2014 die Rückerstattung eines Betrag in der Höhe von Euro 1.070,16 betrieben wurde. III.römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018 (TMSG), von Relevanz:Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, (TMSG), von Relevanz: „§ 20 Rückerstattung von Leistungen

(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
  1. a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32c) Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach Paragraph 6 a, ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre“ IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Für die Frage der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.11.2014, *****, war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgängen zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (vgl VwGH 20.2.2002, 2001/08/0192).Für die Frage der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 5.11.2014, *****, war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgängen zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten vergleiche VwGH 20.2.2002, 2001/08/0192). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits im Sachverhalt ausgeführt – bereits vor Anregung der Sachwalterschaft am 16.2.2015 prozessunfähig gewesen ist. Der bekämpfte Bescheid vom 5.11.2014 konnte somit keine Rechtswirkungen entfalten und war daher die in diesem Bescheid verfügte Rückerstattung von Geldleistungen in der Höhe von insgesamt Euro 1.070,16 für rechtswidrig zu erklären und wird dieser Betrag im weiteren Verfahren von der belangten Behörde wieder an die Sachwalterin der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sein. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass im Gegenstandsfall selbst bei einer prozessfähigen Person die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung von Leistungen gemäß § 20 Abs 1 TMSG nicht vorliegen würden, zumal die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Obliegenheiten im Sinne des § 20 Abs 1 lit a bis c TMSG (unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32) zu verantworten hat, zumal die Beschwerdeführerin erst mittels Bescheid der W Gebietskrankenkasse vom 31.10.2014, somit höchstens fünf Tage vor der gegenständlichen bescheidmäßig verfügten Rückerstattung, über die Gewährung und nachträgliche Auszahlung von Rehabilitationsgeld ab 1.7.2014 informiert worden ist.Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass im Gegenstandsfall selbst bei einer prozessfähigen Person die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung von Leistungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, TMSG nicht vorliegen würden, zumal die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Obliegenheiten im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a bis c TMSG (unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder die Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32,) zu verantworten hat, zumal die Beschwerdeführerin erst mittels Bescheid der W Gebietskrankenkasse vom 31.10.2014, somit höchstens fünf Tage vor der gegenständlichen bescheidmäßig verfügten Rückerstattung, über die Gewährung und nachträgliche Auszahlung von Rehabilitationsgeld ab 1.7.2014 informiert worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.31.0420.13

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