RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/0913-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde
- der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA,
- des BA,
- des DD,
- des AA und
- des CA, alle in Z, alle vertreten durch EE, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2018, Zl *****, betreffend eine Feststellung gemäß § 73 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde),Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde
- der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA,
- des BA,
- des DD,
- des AA und
- des CA, alle in Z, alle vertreten durch , EE, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2018, Zl *****, betreffend eine Feststellung gemäß Paragraph 73, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Antrag vom 24.06.2015 begehrte die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sowie vier namentlich genannte Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z gegenüber der politischen Gemeinde Z die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die „Gemeinde Z“ bei der Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG ***** Z, und zwar ob Einlagezahl (EZ) **1, **2, **3, **4, **5, **6,**7, **8, **9, **10, **11,**12, **13, **14, **15, **16 unwirksam ist (war). Die Beschwerdeführer bringen vor, bei der Grundbuchsanlegung sei der Begriff „Gemeinde“ nach der Tiroler Gemeindeordnung 1866 als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger institutionalisiert und inhaltlich definiert gewesen. Der Grundbuchskörper **8 ─ ehemals die weiteren Grundbuchseinlagen ─ stünden seit Jahrhunderten im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Agrargemeinschaft Z vereinten Stammsitzliegenschaftsbesitzer und hätten diese bis heute ununterbrochen diese Grundbuchskörper bewirtschaftet und benutzt. Bei der Grundbuchsanlegung sei nicht zwischen politischer Gemeinde einerseits und der nach wie vor bestehenden Real- bzw Agrargemeinde andererseits unterschieden und nach Willkür und Belieben die Einverleibung des Eigentumsrechtes einerseits ausdrücklich für politische Ortsgemeinden und andererseits für rechtlich nicht normierte oder nicht benannte Personenmehrheiten oder Gemeinschaften durchgeführt worden. Ob des „Grundbuchskörper **8“ sei das Eigentumsrecht für die „Gemeinde Z“ einverleibt und somit durch den Namensbestandteil „Gemeinde“ der formale Anschein erweckt worden, dass die „Grundbuchskörper“ bücherliches Eigentum der politischen Gemeinde Z seien. Tatsächlich habe sich hiedurch an der Nutzung und Bewirtschaftung dieser „Grundbuchskörper“ durch die in der Agrargemeinschaft Z vereinten Stammsitzliegenschaftsbesitzer nichts geändert. Die durch die Bodenreformgesetzgebung geschaffene Agrarbehörde habe seinerzeit die unrichtige Grundbuchseintragung erkannt, die „alte“ Real- bzw Agrargemeinde reguliert, diese durch Begründung der Agrargemeinschaft institutionalisiert und als Eigentümerin der „Grundbuchskörper“ entsprechend der zutreffenden, seit jeher bestehenden Rechtslage eingetragen. Bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die „Gemeinde Z“ habe sich der historische Grundbuchskommissär auf Urkunden und auf unvordenklichen Besitz gestützt. Keine der als Eintragungsgrundlagen benannten Urkunden sei als solche rechtlich tauglich. Ein unvordenklicher Besitz habe weder stattgefunden noch sei er im Anlassfall möglich gewesen. Die Einverleibung des Eigentumsrechts für die „Gemeinde Z“ sei somit ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Aufgrund eines novellierten Flurverfassungsgesetzes behandle die heutige Agrarbehörde jene Agrargemeinschaften als Gemeindegutsagrargemeinschaften, deren Gutsbestand jemals im formalen Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden habe. Die Klassifizierung als Gemeindegutsagrargemeinschaft stelle sich im Ergebnis als entschädigungslose Teilenteignung der Stammsitzliegenschaftsbesitzer dar. Abschließend bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten ein rechtliches Interesse an einer Feststellung, dass die formalen Eigentumsübertragungen ob des „Grundbuchskörpers **8“ und ob der übrigen Grundbuchseinlagen bei Grundbuchsanlegung wegen Buchwidrigkeit unwirksam und die Gemeinde Z somit nie wahre Eigentümerin dieser Grundbuchskörper gewesen sei. Buchwidrige Eintragungen wie die gegenständliche seien mit absoluter unheilbarer Nichtigkeit behaftet und würden keine Rechtswirkung erzeugen. Zu diesem Antrag hat sich die rechtsfreundlich vertretene Gemeinde Z im Schriftsatz vom 27.08.2015 geäußert. Darin bringt die Gemeinde Z vor, mit dem gegenständlichen Feststellungsbegehren werde bei der Agrarbehörde in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde beantragt, die Rechtsunwirksamkeit der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich bestimmter EZlen im Grundbuch der KG ***** Z festzustellen. Bei der vom Grundbuchsgericht vorgenommenen Eintragung in das Grundbuch handle es sich allerdings um einen Rechtsakt der Judikative. Eingriffe in diese durch die Verwaltungsbehörden seien bereits aufgrund des verfassungs-rechtlichen Prinzips der Gewaltentrennung ausgeschlossen. Darüber hinaus weist die Gemeinde Z auf den Umstand hin, dass es sich bei dem ─ nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen ─ Feststellungsbescheid lediglich um einen subsidiären Rechtsbehelf handle. An einem selbständigen Feststellungsinteresse fehle es jedenfalls dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden sei. Die hier maßgebliche Rechtsfrage des Eigentums der Gemeinde Z sei bereits Gegenstand einer Reihe anderer, rechtskräftig entschiedener Verfahren gewesen. Es mangle daher dem gegenständlichen Feststellungsbegehren am erforderlichen Feststellungsinteresse. Abschließend hält die Gemeinde Z zudem fest, dass einer „nochmaligen Aufrollung der Frage der Rechtmäßigkeit und damit zugleich der Wirksamkeit der Einverleibung des Eigentumsrecht für die Gemeinde Z im Rahmen eines ‚Antrages nach § 61 GBG‘ […]“ die grundbuchsrechtlichen Verjährungsfristen entgegenstünden. Eine auf § 61 Grundbuchsgesetz (GBG) gestützte Klage könne lediglich innerhalb von 30 Jahren ─ in bestimmten Fällen nach 40 Jahren ─ erhoben werden. Nur die absolute Nichtigkeit eines der Eintragung zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes könne unbefristet geltend gemacht werden. Eine solche absolute Nichtigkeit hätten die Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt oder gar bewiesen.Abschließend hält die Gemeinde Z zudem fest, dass einer „nochmaligen Aufrollung der Frage der Rechtmäßigkeit und damit zugleich der Wirksamkeit der Einverleibung des Eigentumsrecht für die Gemeinde Z im Rahmen eines ‚Antrages nach Paragraph 61, GBG‘ […]“ die grundbuchsrechtlichen Verjährungsfristen entgegenstünden. Eine auf Paragraph 61, Grundbuchsgesetz (GBG) gestützte Klage könne lediglich innerhalb von 30 Jahren , ─ in bestimmten Fällen nach 40 Jahren ─ erhoben werden. Nur die absolute Nichtigkeit eines der Eintragung zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes könne unbefristet geltend gemacht werden. Eine solche absolute Nichtigkeit hätten die Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt oder gar bewiesen. Mit Bescheid vom 02.02.2016, *****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag
- der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA,
- des BA,
- des DD,
- des AA und
- des CA, alle in Z, alle vertreten durch EE, Rechtsanwalt in Y, die Agrarbehörde möge gegenüber der politischen Gemeinde Z feststellen, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die „Gemeinde Z“ bei der Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG ***** Z, und zwar ob der EZ **1, **2, **3, **4, **5, **6,**7, **8, **9, **10, **11,**12, **13, **14, **15, **16 unwirksam ist (war), wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben
- die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA,
- BA,
- DD,
- AA und
- CA, alle in Z, alle vertreten durch EE, Rechtsanwalt in Y, Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 08.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0615-8, der Beschwerde Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben und der Agrarbehörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 08.04.2016, , Zl LVwG-2016/34/0615-8, der Beschwerde Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben und der Agrarbehörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Mit Bescheid vom 09.03.2018, *****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag
- der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA,
- des BA,
- des DD,
- des AA und
- des CA, alle in Z, alle vertreten durch EE, Rechtsanwalt in Y, die Agrarbehörde möge gegenüber der politischen Gemeinde Z feststellen, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die „Gemeinde Z“ bei der Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG ***** Z, und zwar ob der EZ **1, **2, **3, **4, **5, **6,**7, **8, **9, **10, **11,**12, **13, **14, **15, **16 unwirksam ist (war), als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 09.03.2018, *****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag
- der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA,
- des BA,
- des DD,
- des AA und
- des CA, alle in Z, alle vertreten durch EE, Rechtsanwalt in Y, die Agrarbehörde möge gegenüber der politischen Gemeinde Z feststellen, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die „Gemeinde Z“ bei der Grundbuchsanlegung im Grundbuch der , KG ***** Z, und zwar ob der EZ **1, **2, **3, **4, **5, **6,**7, **8, **9, **10, **11,**12, **13, **14, **15, **16 unwirksam ist (war), als unzulässig zurückgewiesen. Die Agrarbehörde verweist in ihrer Begründung auf den rechtskräftigen Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.11.2010, *****, in der Fassung (idF) des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 05.05.2011, *****, und des Bescheides des Obersten Agrarsenates vom 19.03.2012, Zl *****. Mit dem zitierten rechtskräftigen Bescheid sei umfassend geprüft worden, ob die Agrargemeinschaft Z als Gemeindeguts-agrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren sei. Vom Inhalt dieser rechtskräftigen Feststellung müssten die Agrarbehörden sowie andere Verwaltungsbehörden ausgehen. Eine neuerliche Prüfung der Frage, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 FLG 1996 seien, sei rechtlich unzulässig. Die Agrarbehörde verweist in ihrer Begründung auf den rechtskräftigen Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.11.2010, , *****, in der Fassung in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 05.05.2011, *****, und des Bescheides des Obersten Agrarsenates vom 19.03.2012, Zl *****. Mit dem zitierten rechtskräftigen Bescheid sei umfassend geprüft worden, ob die Agrargemeinschaft Z als Gemeindeguts-agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren sei. Vom Inhalt dieser rechtskräftigen Feststellung müssten die Agrarbehörden sowie andere Verwaltungsbehörden ausgehen. Eine neuerliche Prüfung der Frage, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, FLG 1996 seien, sei rechtlich unzulässig. Gegen diesen Bescheid haben
- die Agrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA,
- BA,
- DD,
- AA und
- CA, alle in Z, alle vertreten durch EE, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 09.04.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Feststellungsbegehren im Sinne des verfahrenseinleitenden Antrages stattzugeben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid neuerlich zu beheben und der Agrarbehörde eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Rechtsmittelwerber betonen, dass ihr Feststellungsbegehren „auf die formelle Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung für die ‚Gemeinde Z‘ bei Grundbuchs-anlegung auf der Ebene der zwingenden Voraussetzung grundbuchstauglich vorliegender Urkunden für die Eigentumseinverleibung abzielte“. Sie hätten somit die Frage thematisiert, ob im Sinne von § 61 GBG bei Grundbuchsanlegung eine Eigentumseinverleibung stattgefunden habe, die nach Grundbuchsrecht wegen fehlender tauglicher Eintragungs-grundlagen unzulässig gewesen sei. Mit diesem Antrag hätte sich die belangte Behörde inhaltlich zu befassen gehabt. Demgegenüber sei die Agrarbehörde bemüht gewesen, durch Heranziehung verschiedener höchstgerichtlicher Entscheidungen wiederum aus formeller Gründen der Entscheidung über die Frage, „ob und inwieweit im Sinne des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages bei Grundbuchsanlegung die von den Antragstellern bewiesenen Rechtsverletzungen begangen wurden oder unterlaufen sind“, zu entgehen.Die Rechtsmittelwerber betonen, dass ihr Feststellungsbegehren „auf die formelle Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung für die ‚Gemeinde Z‘ bei Grundbuchs-anlegung auf der Ebene der zwingenden Voraussetzung grundbuchstauglich vorliegender Urkunden für die Eigentumseinverleibung abzielte“. Sie hätten somit die Frage thematisiert, ob im Sinne von Paragraph 61, GBG bei Grundbuchsanlegung eine Eigentumseinverleibung stattgefunden habe, die nach Grundbuchsrecht wegen fehlender tauglicher Eintragungs-grundlagen unzulässig gewesen sei. Mit diesem Antrag hätte sich die belangte Behörde inhaltlich zu befassen gehabt. Demgegenüber sei die Agrarbehörde bemüht gewesen, durch Heranziehung verschiedener höchstgerichtlicher Entscheidungen wiederum aus formeller Gründen der Entscheidung über die Frage, „ob und inwieweit im Sinne des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages bei Grundbuchsanlegung die von den Antragstellern bewiesenen Rechtsverletzungen begangen wurden oder unterlaufen sind“, zu entgehen. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den von der Agrarbehörde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auseinander und behaupten, dass diese für den gegenständlichen Fall nicht anwendbar seien. Insbesondere könnten sie nicht als Begründung für die Zurückweisung des Antrages vom 24.06.2015 herangezogen werden. In diesem Zusammenhang halten die Beschwerdeführer nochmals fest, Gegenstand ihres Begehrens sei nicht die Frage, ob die „Gemeinde Z“ oder ob die Antragsteller oder deren Rechtsvorgänger bei Grundbuchsanlegung Eigentümer der angeführten Grundbuchskörper gewesen seien. Inhalt ihres Begehrens sei ausschließlich die für sich allein begehrte und für sich allein fassbare grundbuchsrechtliche Feststellung, dass der „ausschließlich grundbuchsrechtlich relevante Vorgang einer Eigentumseinverleibung entgegen den Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nichtig war“. III.römisch drei. Sachverhalt:
- Grundbuchsanlegung und sonstige Eigentumserwerbe: Im Rahmen der Grundbuchsanlegung im Jahr 1902 – vergleiche Grundbuchsanlegungs-protokoll zu Post-Nr 16 der Katastralgemeinde Z – wurde die „Gemeinde Z“ als Eigentümerin der Liegenschaften in EZ **1, EZ **2, EZ **7 sowie EZ **8 und EZ **15, sämtliche KG Z, eingetragen. Als Eigentumstitel wurden zu EZ **1 „unvordenklicher Besitz“ und Kauf vom 16.04.1902 zu EZ **2, **6, **7, **9, **10, **12 und **14 der Kaufvertrag vom 12.03.1877 und zu EZ **3, **4, **5, **8, **11, **13 und **15 „unvordenklicher Besitz“ angeführt. An der Liegenschaft in EZ **17, KG Z, erwarb die Gemeinde Z das Eigentum aufgrund des Kaufvertrages vom 22.02.1933 (laut Grundbuchseintragung) bzw vom 01.10.1932 (laut Vertragsurkunde). Die Regulierungsgrundstücke in EZ **16, KG Z, gelangten aufgrund des Kaufvertrages vom 10.07.1911 in das Eigentum der Gemeinde Z.
- Historische Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 20.06.1953, *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. den Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzung (Teil C) erlassen, das Regulierungsgebiet unter Anführung der betroffenen Grundstücke in EZ **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **17 und **16, alle GB ***** Z, bestimmt und als Gemeinde- bzw Fraktionsgut (§ 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, LBGl Nr 32/1952) qualifiziert. Ergänzend dazu hat die Agrarbehörde die Feststellung getroffen, dass die angeführten Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen. Mit Bescheid vom 20.06.1953, *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. den Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzung (Teil C) erlassen, das Regulierungsgebiet unter Anführung der betroffenen Grundstücke in EZ **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **17 und **16, alle GB ***** Z, bestimmt und als Gemeinde- bzw Fraktionsgut , (Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, LBGl Nr 32 aus 1952,) qualifiziert. Ergänzend dazu hat die Agrarbehörde die Feststellung getroffen, dass die angeführten Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen. Auf Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplanes vom 20.06.1953, *****, hat das Bezirksgericht X mit Beschluss vom 23.06.1955, Zl 426/55, das Eigentum der Agrargemeinschaft Z in der EZ **8, GB ***** Z ─ diese EZ trat an die Stelle der vormals angeführten EZlen ─ einverleibt.Auf Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplanes vom 20.06.1953, *****, hat das Bezirksgericht römisch zehn mit Beschluss vom 23.06.1955, Zl 426/55, das Eigentum der Agrargemeinschaft Z in der EZ **8, GB ***** Z ─ diese EZ trat an die Stelle der vormals angeführten EZlen ─ einverleibt.
- Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFGL 1996:
- Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFGL 1996: In dem auf § 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) gestützten Feststellungsverfahren erging der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2010, *****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2011, Zl LAS-1080/7/10, und des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 19.03.2012, Zl OAS.1.1.1/0028-OAS/
- Die getroffene rechtskräftige Feststellung lässt sich wie folgt zusammenfassen:In dem auf Paragraph 73, Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) gestützten Feststellungsverfahren erging der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 09.11.2010, *****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2011, Zl LAS-1080/7/10, und des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 19.03.2012, Zl OAS.1.1.1/0028-OAS/
- Die getroffene rechtskräftige Feststellung lässt sich wie folgt zusammenfassen: ● Die Gste Nrn *1/12, *1/16, *1/25, *2/1, *3, *4, *5/2, *6, *7, *8, *9 und *10, alle eingetragen in EZ **8, GB ***** Z, gelten als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.Die Gste Nrn *1/12, *1/16, *1/25, *2/1, *3, *4, *5/2, *6, *7, *8, *9 und *10, alle eingetragen in EZ **8, GB ***** Z, gelten als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- ● Das Gst Nr *11, eingetragen in EZ **8, GB ***** Z, ist kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.Das Gst Nr *11, eingetragen in EZ **8, GB ***** Z, ist kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Gerichtliches Verfahren: Die Erstbeschwerdeführerin hat am 27.06.2014 beim Landesgericht Y zu Zl 66 Cg 80/14 p gegen die Gemeinde Z eine Klage eingebracht. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrer Klage gegenüber der politischen Gemeinde Z die Feststellung begehrt, dass die Einverleibung des Eigentums für die „Gemeinde Z“ bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der GB ***** Z ob EZ **1, **2, **3, **4, **5, **6,**7, **8, **9, **10, **11,**12, **13, **14, **15, **16 unwirksam (gewesen) sei. Die Erstbeschwerdeführerin hat am 27.06.2014 beim Landesgericht Y zu , Zl 66 Cg 80/14 p gegen die Gemeinde Z eine Klage eingebracht. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrer Klage gegenüber der politischen Gemeinde Z die Feststellung begehrt, dass die Einverleibung des Eigentums für die „Gemeinde Z“ bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der GB ***** Z ob EZ **1, **2, **3, **4, **5, **6,**7, **8, **9, **10, **11,**12, **13, **14, **15, **16 unwirksam (gewesen) sei. Mit Beschluss vom 01.07.2014, Zl 66 Cg 80/14 p, hat das Landesgericht Y die Klage der Agrargemeinschaft Z wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Agrargemeinschaft Z hat das Oberlandesgericht Y mit Beschluss vom 15.09.2014, Zl 4 R 121/14x, keine Folge gegeben. Den von der Agrargemeinschaft Z gegen den Beschluss des Oberlandes-gerichtes Y als Rekursgericht vom 15.09.2014, Zl 4 R 121/14x, erhobenen außer-ordentlichen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.11.2014, Zl 3 Ob 185/14y, mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 01.07.2014, Zl 66 Cg 80/14 p, hat das Landesgericht Y die Klage der Agrargemeinschaft Z wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Agrargemeinschaft Z hat das Oberlandesgericht Y mit Beschluss vom 15.09.2014, Zl 4 R 121/14x, keine Folge gegeben. Den von der Agrargemeinschaft Z gegen den Beschluss des Oberlandes-gerichtes Y als Rekursgericht vom 15.09.2014, Zl 4 R 121/14x, erhobenen außer-ordentlichen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.11.2014, Zl 3 Ob 185/14y, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen. Wörtlich heißt es im Beschluss des Obersten Gerichtshofes: „Die Intention der Klägerin, das fehlende Eigentum der Beklagten (zumindest) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, fällt somit in die Kompetenz der Agrarbehörden nach § 73 lit c TFLG 1996.“„Die Intention der Klägerin, das fehlende Eigentum der Beklagten (zumindest) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, fällt somit in die Kompetenz der Agrarbehörden nach Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996.“
- Anhängige agrarische Verfahren: Bezüglich der zum Gutsbestand der Liegenschaften EZ **8, GB ***** Z, gehörenden Grundstücke ist kein Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahren anhängig. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Bereits in dem zu Zl LVwG-2016/34/0615 anhängigen Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidungswesentliche Auszüge aus dem historischen Grundbuch eingeholt. Auf diese Unterlagen stützen sich die Feststellungen in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die in den Kapiteln
- und
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den zitierten agrarbehördlichen Entscheidungen. Die in Kapitel
- der Sachverhaltsfeststellung angeführten Beschlüsse des Landesgerichtes Y, des Oberlandesgerichtes Y und des Obersten Gerichtshofes liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffene Feststellung ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid und ist nicht weiter strittig. Im Übrigen entspricht die Sachverhaltsfeststellung jener des Erkenntnisses vom 08.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0615-
- VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage:
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) LGBl Nr 94/1996 in der Fassung (idF) LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde § 71.
(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemein-schaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungs-verfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.Paragraph 71,
(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemein-schaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungs-verfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen. […]“ „Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens § 72. […]Paragraph 72, […]
(4)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Abs. 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(4)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Absatz 7, nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(5)Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auf:
- a)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;
- b)Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in Litera a, angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
- c)Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
(6)Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.
(7)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
- a)Streitigkeiten der im Abs. 5 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;Streitigkeiten der im Absatz 5, erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
- b)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- und Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
- c)die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd und der Fischerei.“ „Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens § 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
- a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
- e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […] […]
(4)Soweit durch das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. [..] „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen:
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am 15.03.2018 zugestellt. Deren Beschwerde vom 09.04.2018 wurde am 11.04.2018 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben.
- In der Sache: 2.
- Zur Bezeichnung der belangten Behörde: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel vom 09.04.2018 das „Amt der Tiroler Landesregierung“ als belangte Behörde bezeichnet. Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als „Amt der Landesregierung“ (richtig: „Landesregierung“) schadet nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (VwGH 13.11.2014, Zl Ra 2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Nach dem Inhalt des Bescheides vom 09.03.2018, Zl *****, insbesondere seiner Fertigungsklausel, kann in Verbindung mit den maßgebenden Organisations-vorschriften kein Zweifel daran bestehen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Hilfsapparat der – im Rahmen ihrer gemäß § 71 Abs 1 erster Satz TFLG 1996 begründeten Zuständigkeit als Agrarbehörde einschreitenden – Landesregierung tätig wurde (VwGH 13.11.2014, Zl Ra 2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach dem Inhalt des Bescheides vom 09.03.2018, Zl *****, insbesondere seiner Fertigungsklausel, kann in Verbindung mit den maßgebenden Organisations-vorschriften kein Zweifel daran bestehen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Hilfsapparat der – im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz TFLG 1996 begründeten Zuständigkeit als Agrarbehörde einschreitenden – Landesregierung tätig wurde (VwGH 13.11.2014, Zl Ra 2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf die Judikatur). 2.
- Zum Begehren der Beschwerdeführer: Laut dem Antrag vom 24.06.2015 erachten die Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechts der Gemeinde Z bei der Grundbuchsanlegung als absolut nichtig, da dies ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Die Beschwerdeführer beantragen somit die Feststellung, dass die Gemeinde Z (zumindest) bei der Grundbuchsanlegung nicht materielle Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlage war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in seinem Erkenntnis vom 08.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0615-8, dargelegt, dass sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag aus § 73 lit c TFLG 1996 ergibt. Zum Inhalt dieser Bestimmung heißt es im Erkenntnis vom 08.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0615-8 wörtlich:Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in seinem Erkenntnis vom 08.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0615-8, dargelegt, dass sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag aus Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 ergibt. Zum Inhalt dieser Bestimmung heißt es im Erkenntnis vom 08.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0615-8 wörtlich: „Was die Auslegung des § 73 lit c TFLG 1996 betrifft, so schließt sich die erkennende Richterin der oben wiedergegebenen Auffassung des Obersten Gerichtshofes im Beschluss vom 19.11.2014 zu 3 Ob 185/14y an. Die denkbare Auslegung der Formulierung, ‚wer Eigentümer … ist‘ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers wird insofern abgelehnt und darin vielmehr die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung erblickt. Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regelungs- bzw Regulierungs-verfahrens oblag der Agrarbehörde bereits nach § 88 Abs 2 TFLG 1935, LGBl Nr 42/1935, § 88 Abs 2 TFLG 1952, LGBl Nr 32/1952, § 72 TFLG lit c 1969, LGBl Nr 34/1969, und § 73 lit c TFLG 1978, LGBl Nr 54/1978, die Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Insofern hätte eine einschränkende Auslegung des § 73 lit c TFLG 1996 zur Folge, dass die Agrarbehörde zwar bei Einbringung eines entsprechenden Antrags (beispielsweise) im Jahr 1948 zur Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist, zuständig gewesen wäre, die Agrarbehörde heute eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit aber nicht vornehmen dürfte. Eine solche Sichtweise widerspricht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten (vgl Haller, Die Entscheidungsbefugnis der Agrarbehörden außerhalb agrarischer Operationen, ÖJZ 1960, 253-257; Ballon in Fasching/Konecny³ § 1 JN Rz 172/1; RIS-Justiz RS0013174). „Was die Auslegung des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 betrifft, so schließt sich die erkennende Richterin der oben wiedergegebenen Auffassung des Obersten Gerichtshofes im Beschluss vom 19.11.2014 zu 3 Ob 185/14y an. Die denkbare Auslegung der Formulierung, ‚wer Eigentümer … ist‘ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers wird insofern abgelehnt und darin vielmehr die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung erblickt. Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regelungs- bzw Regulierungs-verfahrens oblag der Agrarbehörde bereits nach Paragraph 88, Absatz 2, TFLG 1935, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1935,, Paragraph 88, Absatz 2, TFLG 1952, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1952,, Paragraph 72, TFLG Litera c, 1969, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1969,, und , Paragraph 73, Litera c, TFLG 1978, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1978,, die Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Insofern hätte eine einschränkende Auslegung des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 zur Folge, dass die Agrarbehörde zwar bei Einbringung eines entsprechenden Antrags (beispielsweise) im Jahr 1948 zur Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist, zuständig gewesen wäre, die Agrarbehörde heute eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit aber nicht vornehmen dürfte. Eine solche Sichtweise widerspricht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten vergleiche Haller, Die Entscheidungsbefugnis der Agrarbehörden außerhalb agrarischer Operationen, ÖJZ 1960, 253-257; Ballon in Fasching/Konecny³ Paragraph eins, JN Rz 172/1; RIS-Justiz RS0013174). Die Intention der Beschwerdeführer, das fehlende Eigentum der sonstigen Partei (zumindestens) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, fällt somit in die Kompetenz der Agrarbehörde nach § 73 lit c TFLG 1996.“Die Intention der Beschwerdeführer, das fehlende Eigentum der sonstigen Partei (zumindestens) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, fällt somit in die Kompetenz der Agrarbehörde nach Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996.“ Das Vorliegen der weiteren Voraussetzung für die Anwendung des § 73 TFLG 1996, nämlich dass über die Frage einer „agrargemeinschaftlichen Nutzung“ zu entscheiden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Erkenntnis vom 08.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0615-8, geprüft und bejaht. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen (S 9) verwiesen werden. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 73, TFLG 1996, nämlich dass über die Frage einer „agrargemeinschaftlichen Nutzung“ zu entscheiden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Erkenntnis vom 08.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0615-8, geprüft und bejaht. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen (S 9) verwiesen werden. Zu den von den Beschwerdeführern angeführten Grundstücken haben bereits ein Regulierungsverfahren und ein Feststellungsverfahren ─ siehe Kapitel
- und
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ─ stattgefunden. Zu prüfen ist daher, ob die Frage, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ─ ohne jede zeitliche Einschränkung ─ ist/war (§ 73 lit c TFLG 1996), bereits Gegenstand dieser Verfahren war. Zu den von den Beschwerdeführern angeführten Grundstücken haben bereits ein Regulierungsverfahren und ein Feststellungsverfahren ─ siehe Kapitel
- und
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ─ stattgefunden. Zu prüfen ist daher, ob die Frage, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ─ ohne jede zeitliche Einschränkung ─ ist/war (Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996), bereits Gegenstand dieser Verfahren war. In Spruchpunkt III. „Beteiligte und Anteilsrechte“ des Spruchteiles A „Haupturkunde“ des Regulierungsplans der Agrarbehörde vom 20.06.1953, *****, heißt es wörtlich:In Spruchpunkt römisch drei. „Beteiligte und Anteilsrechte“ des Spruchteiles A „Haupturkunde“ des Regulierungsplans der Agrarbehörde vom 20.06.1953, *****, heißt es wörtlich: „Die oben bezeichneten Liegenschaften werden von den Beteiligten unmittelbar genutzt und sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 d Flurverfassungs-landesgesetz. Sie stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Z. […]“„Die oben bezeichneten Liegenschaften werden von den Beteiligten unmittelbar genutzt und sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, d Flurverfassungs-landesgesetz. Sie stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Z. […]“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand (VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, mit Hinweisen auf die Judikatur). Dem wörtlich wiedergegebenen Spruch des Bescheides (Regulierungsplanes) vom 20.06.1953, *****, ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 handelt. Eine der Rechtswirkungen des zitierten Regulierungsbescheides ist daher die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1949 (Näheres dazu siehe VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Dem wörtlich wiedergegebenen Spruch des Bescheides (Regulierungsplanes) vom 20.06.1953, *****, ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 handelt. Eine der Rechtswirkungen des zitierten Regulierungsbescheides ist daher die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1949 (Näheres dazu siehe VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die (historische) Agrarbehörde hat in dem mit dem zitierten Regulierungsplan abgeschlossenen Regulierungsverfahren im Einklang mit § 38 TFLG 1952 festgestellt, dass die angeführten Liegenschaften Gemeindegut sind und somit im Eigentum der Gemeinde Z stehen. In einem zweiten Schritt erfolgte die ─ verfassungswidrige ─ Übertragung der Liegenschaften an die neu gebildete Agrargemeinschaft Z.Die (historische) Agrarbehörde hat in dem mit dem zitierten Regulierungsplan abgeschlossenen Regulierungsverfahren im Einklang mit Paragraph 38, TFLG 1952 festgestellt, dass die angeführten Liegenschaften Gemeindegut sind und somit im Eigentum der Gemeinde Z stehen. In einem zweiten Schritt erfolgte die ─ verfassungswidrige ─ Übertragung der Liegenschaften an die neu gebildete Agrargemeinschaft Z. Die Qualifizierung der Liegenschaften als Gemeindegut erfolgte anhand der Eintragungen im Grundbuch, von deren Richtigkeit die Agrarbehörde ausgegangen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass im Rahmen des (historischen) Regulierungsverfahrens die Eintragungen im Grundbuch, die weitgehend auf die Grundbuchsanlegung im Jahr 1902 zurückgingen, in Zweifel gezogen wurden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 24.06.2015 hat die historische Agrarbehörde nicht die „seinerzeit […] unrichtige Grundbuchseintragung erkannt“, vielmehr hat sie auf der Basis der im Zuge der Grundbuchsanlegung vorgenommenen Grundbuchseintragungen das Eigentum der Gemeinde Z an den verfahrens-gegenständlichen Grundstücken im Regulierungsplan vom 20.06.1953, *****, festgestellt. Die rechtskräftige Feststellung in Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.11.2010, *****, stimmt wiederum mit jener der (historischen) Agrarbehörde im Regulierungsplan vom 20.06.1953, *****, überein. Die rechtskräftige Feststellung in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 09.11.2010, *****, stimmt wiederum mit jener der (historischen) Agrarbehörde im Regulierungsplan vom 20.06.1953, *****, überein. Zu den von den Beschwerdeführern geäußerten massiven Bedenken betreffend die Grundbuchsanlegung hält das Landesverwaltungsgericht Folgendes grundsätzlich fest: Die Grundbuchsanlegung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg hat das Grundbuchsanlegungsgesetz vom 24.03.1897, LGBl Nr 9/1897, detailliert geregelt. Es enthielt auch spezielle Vorschriften zum Verfahren zur Anlegung der Grundbücher (vgl dessen
- Abschnitt). Die Grundbuchsanlegung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg hat das Grundbuchsanlegungsgesetz vom 24.03.1897, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1897,, detailliert geregelt. Es enthielt auch spezielle Vorschriften zum Verfahren zur Anlegung der Grundbücher vergleiche , dessen
- Abschnitt). Ergänzend zum Grundbuchsanlegungsgesetz erging zum Vollzug der Grundbuchsanlegung die Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 10.04.1898, LGBl Nr 9/
- § 34 erster Satz enthält die klare Anordnung, zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindegut und Eigentumsrechten sorgfältig zu unterscheiden. Zu diesem Zweck war in jeder Gemeinde auch in das Gemeindeinventar Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus heißt es in § 34 wörtlich:Ergänzend zum Grundbuchsanlegungsgesetz erging zum Vollzug der Grundbuchsanlegung die Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 10.04.1898, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1898,. Paragraph 34, erster Satz enthält die klare Anordnung, zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindegut und Eigentumsrechten sorgfältig zu unterscheiden. Zu diesem Zweck war in jeder Gemeinde auch in das Gemeindeinventar Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus heißt es in Paragraph 34, wörtlich: „Sobald sich die Quoten des Miteigenthumsrechtes nicht bestimmen lassen, insbesondere in dem Falle, daß jeder berechtigte Hof nur nach Maßgabe seines wirtschaftlichen Bedürfnisses nutzungsberechtigt ist, muß das Eigenthumsrecht für eine juristische Person, z.B. die Nachbarschaft N., bestehend aus diesen und jenen bestimmt auszuführenden geschlossenen Höfen, eingetragen werden. …“ Demgegenüber enthält § 37 dieser Verordnung Regelungen im Zusammenhang mit den Nutzungen an dem Gemeindegut im Sinne des (damals) geltenden Gemeinderechts. Demgegenüber enthält Paragraph 37, dieser Verordnung Regelungen im Zusammenhang mit den Nutzungen an dem Gemeindegut im Sinne des (damals) geltenden Gemeinderechts. Die eben zitierte Vollzugsvorschrift unterscheidet somit klar zwischen dem Eigentum einer „agrarischen Gemeinschaft“ und dem Gemeindegut nach den Bestimmungen des Gemeinderechts. Die wesentliche Behauptung der Beschwerdeführer, bei der Grundbuchsanlegung sei nicht zwischen politischer Gemeinde einerseits und der nach wie vor bestehenden Real- bzw Agrargemeinde andererseits unterschieden und nach Willkür und Belieben die Einverleibung des Eigentumsrechtes einerseits ausdrücklich für politische Ortsgemeinden und andererseits für rechtlich nicht normierte oder nicht benannte Personenmehrheiten oder Gemeinschaften durchgeführt wurden, ist unter Berücksichtigung der zitierten rechtlichen Vorschriften zur Grundbuchsanlegung nicht nachvollziehbar. Vielmehr wurden die Grundbuchskommissäre angewiesen, zwischen Eigentum und Miteigentum, dem Eigentum agrarischer Gemeinschaften sowie dem Gemeindeeigentum sowie Gemeindegut zu unterschieden. Abschließend weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass die der Grundbuchsanlegung im Jahr 1902 beigezogenen Vertrauensmänner die Grundbuchs-eintragungen, also auch jene zugunsten der Gemeinde Z, bestätigt haben. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, Gegenstand ihres Begehrens sei nicht die Frage, ob die „Gemeinde Z“ oder ob sie oder ihre Rechtsvorgänger bei der Grundbuchsanlegung Eigentümer der bezüglichen Grundbuchskörper gewesen seien. Inhalt ihres Begehrens sei ausschließlich die grundbuchsrechtliche Feststellung, dass der ausschließlich grundbuchsrechtlich relevante Vorgang einer Eigentumseinverleibung entgegen den Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nichtig gewesen sei. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Mit ihrem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer den klaren Wortlaut des § 73 lit c TFLG
- Gegenstand eines auf die eben genannte Bestimmung gestützten Verfahrens ist die Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer näher bezeichneter agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Aufgabe der Agrarbehörde in einem derartigen Feststellungsverfahren ist ─ unabhängig vom Zeitpunkt ─ die Prüfung der Eigentums-verhältnisse. Die von den Beschwerdeführern begehrte Feststellung, dass die anlässlich der Grundbuchsanlegung vorgenommene Eigentumseinverleibung entgegen den Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nichtig gewesen sei, fällt nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde.Mit ihrem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer den klaren Wortlaut des , Paragraph 73, Litera c, TFLG
- Gegenstand eines auf die eben genannte Bestimmung gestützten Verfahrens ist die Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer näher bezeichneter agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Aufgabe der Agrarbehörde in einem derartigen Feststellungsverfahren ist ─ unabhängig vom Zeitpunkt ─ die Prüfung der Eigentums-verhältnisse. Die von den Beschwerdeführern begehrte Feststellung, dass die anlässlich der Grundbuchsanlegung vorgenommene Eigentumseinverleibung entgegen den Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nichtig gewesen sei, fällt nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde. Der Antrag der Beschwerdeführer zielt darauf ab, die Unrichtigkeit der im Zuge der Grundbuchsanlegung zugunsten der Gemeinde Z vorgenommenen Grundbuchs-eintragungen festzustellen und damit das fehlende Eigentum der Gemeinde Z an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen (vgl OGH 19.11.2014, Zl 3 Ob 185/14y; damit begründet der OGH auch die Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 73 Abs 1 lit c TFLG 1996). Das von den Beschwerdeführern intendierte Ergebnis widerspricht allerdings der unmissverständlichen, rechtskräftigen Feststellung im Regulierungsbescheid vom 20.06.1953, *****, wonach die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde Z standen. Diese Feststellung beruhte ausschließlich auf den weitgehend im Zuge der Grundbuchsanlegung getroffenen, völlig unbestritten gebliebenen Grundbuchseintragungen. Der Antrag der Beschwerdeführer zielt darauf ab, die Unrichtigkeit der im Zuge der Grundbuchsanlegung zugunsten der Gemeinde Z vorgenommenen Grundbuchs-eintragungen festzustellen und damit das fehlende Eigentum der Gemeinde Z an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen vergleiche OGH 19.11.2014, Zl 3 Ob 185/14y; damit begründet der OGH auch die Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996). Das von den Beschwerdeführern intendierte Ergebnis widerspricht allerdings der unmissverständlichen, rechtskräftigen Feststellung im Regulierungsbescheid vom 20.06.1953, *****, wonach die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde Z standen. Diese Feststellung beruhte ausschließlich auf den weitgehend im Zuge der Grundbuchsanlegung getroffenen, völlig unbestritten gebliebenen Grundbuchseintragungen. Die Agrarbehörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführer vom 24.06.2015 als unzulässig zurückgewiesen, da die Frage, wer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke ─ zu welchem Zeitpunkt auch immer ─ war, bereits im Regulierungsbescheid vom 20.06.1953, Zl IIIb-448/49, und diesem folgend in Spruchpunkt I. des Bescheides der Agrarbehörde vom 09.11.2010, Zl *****, rechtskräftig entschieden worden ist. Die Agrarbehörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführer vom 24.06.2015 als unzulässig zurückgewiesen, da die Frage, wer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke ─ zu welchem Zeitpunkt auch immer ─ war, bereits im Regulierungsbescheid vom 20.06.1953, Zl IIIb-448/49, und diesem folgend in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Agrarbehörde vom 09.11.2010, Zl *****, rechtskräftig entschieden worden ist.
- Sonstiges: „Das flurverfassungsrechtliche sogenannte Anteilsrecht umfasst ‚die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft
- zur Agrargemeinschaft als solcher,
- zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und
- zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken‘. Das Anteilsrecht gibt darüber Aufschluss, ‚ob und inwieweit, also in welcher Art und in welchem Umfang ein Mitglied einer Agrargemeinschaft an der gemeinschaftlichen Verwaltung und an einer gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Nutzung teilnehmen darf.‘“(wörtlich übernommen aus Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 159).„Das flurverfassungsrechtliche sogenannte Anteilsrecht umfasst ‚die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft
- zur Agrargemeinschaft als solcher,
- zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und
- zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken‘. Das Anteilsrecht gibt darüber Aufschluss, ‚ob und inwieweit, also in welcher Art und in welchem Umfang ein Mitglied einer Agrargemeinschaft an der gemeinschaftlichen Verwaltung und an einer gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Nutzung teilnehmen darf.‘“(wörtlich übernommen aus Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 159). Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte ─ ausgenommen Teilwaldrechte ─ bestehen nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft und werden nach außen von der Agrargemeinschaft „mediatisiert“. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte, ausgenommen Teilwaldrechte werden daher durch die Agrargemeinschaft repräsentiert (VfGH 09.12.2014, Zlen B 891/2013, B-927/2013).Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte ─ ausgenommen Teilwaldrechte ─ bestehen nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft und werden nach außen von der Agrargemeinschaft „mediatisiert“. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte, ausgenommen Teilwaldrechte werden daher durch die Agrargemeinschaft repräsentiert (VfGH 09.12.2014, Zlen B 891 aus 2013,, , B-927/2013). § 73 lit c TFLG 1996 kennt keine gesonderten Bestimmungen über die Parteistellung. Es muss daher auf die allgemeine Bestimmung über die Parteistellung in § 74 TFLG 1996 zurückgegriffen werden. Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 kennt keine gesonderten Bestimmungen über die Parteistellung. Es muss daher auf die allgemeine Bestimmung über die Parteistellung in Paragraph 74, TFLG 1996 zurückgegriffen werden. Nach § 74 Abs 7 TFLG 1996 kommt Personen Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.Nach Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 kommt Personen Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Ihr Feststellungsbegehren haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass die Gemeinde Z nie wahre Eigentümerin des „Grundbuchskörper **8“ gewesen sei. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer haben ihr rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung mit ihrer Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Z begründet. Auch sie hätten Anteil an den sich aus der der Erstbeschwerdeführerin angelasteten Qualifikation einer faktisch teilenteigneten Gemeindegutsagrargemeinschaft ergebenden Nachteilen. Das Feststellungsbegehren richtet sich somit darauf, das fehlende Eigentum der Gemeinde Z an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen. Ein Miteigentumsanspruch des Zweit- bis Fünftbeschwerdeführers wird nicht behauptet. Die an die beantragte Feststellung geknüpften Rechtsfragen des TFLG 1996 betreffen nur die Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts und ihrer Organe, nicht aber die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder. Mit der im Schriftsatz vom 24.06.2015 beantragten Feststellung werden den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt, es fehlt daher vor dem Hintergrund des § 74 Abs 7 TFLG 1996 an der Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren (vgl VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0021-8).Mit der im Schriftsatz vom 24.06.2015 beantragten Feststellung werden den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt, es fehlt daher vor dem Hintergrund des Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 an der Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0021-8). Der Antrag der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer war daher auch aufgrund fehlender Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: In den Fällen des § 24 Abs 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteienantrags keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungserfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung ist aus Sicht des Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse ─ wie etwa die Unzulässigkeit eines Antrages ─ entgegenstehen [Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 24 Anm 7 mit Hinweisen auf die Judikatur]. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteienantrags keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungserfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung ist aus Sicht des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinn des , Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse ─ wie etwa die Unzulässigkeit eines Antrages ─ entgegenstehen [Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 24, Anmerkung 7 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer vom 24.06.2015, die Agrarbehörde möge gegenüber der politischen Gemeinde Z feststellen, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die „Gemeinde Z“ bei der Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG ***** Z, und zwar ob der EZlen **1, **2, **3, **4, **5, **6,**7, **8, **9, **10, **11,**12, **13, **14, **15, **16 unwirksam ist (war) als unzulässig zurückgewiesen. Nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte daher die mündliche Verhandlung entfallen.Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer vom 24.06.2015, die Agrarbehörde möge gegenüber der politischen Gemeinde Z feststellen, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die „Gemeinde Z“ bei der Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG ***** Z, und zwar ob der EZlen **1, **2, **3, **4, **5, **6,**7, **8, **9, **10, **11,**12, **13, **14, **15, **16 unwirksam ist (war) als unzulässig zurückgewiesen. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte daher die mündliche Verhandlung entfallen. Zudem kann ein Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Zudem kann ein Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung kann demgemäß entfallen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Ebenso wenig ist eine Verhandlung geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachen-feststellungen nicht bestritten sind (vgl VwGH 18.11.2013, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung kann demgemäß entfallen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Ebenso wenig ist eine Verhandlung geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachen-feststellungen nicht bestritten sind vergleiche VwGH 18.11.2013, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGVG). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall ebenfalls vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Zudem haben die Beschwerdeführer sowohl im Antrag vom 24.06.2015 als auch in ihrer Beschwerde die rechtlichen Grundlagen ihres Anspruches umfangreich erörtert und dargelegt. Zu der vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu beurteilenden Rechtsfrage ─ nämlich die Zulässigkeit des Antrages der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung verschiedener in der Vergangenheit ergangener agrarbehördlicher Entscheidungen ─ ist eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Es kann daher im gegenständlichen Verfahren auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Es kann daher im gegenständlichen Verfahren auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
- Ergebnis: Grundlage für das gegenständliche Verfahren ist § 73 lit c TFLG
- Nach dieser Bestimmung ist es Aufgabe der Agrarbehörde zu klären, wer ─ unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt ─ Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung, dass die im Zuge der Grundbuchsanlegung vorgenommene Eintragung der Gemeinde Z als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nichtig gewesen sei. Ziel des Antrages ist somit die Feststellung der Unrichtigkeit der Eintragung der Gemeinde Z als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke.Grundlage für das gegenständliche Verfahren ist Paragraph 73, Litera c, TFLG
- Nach dieser Bestimmung ist es Aufgabe der Agrarbehörde zu klären, wer ─ unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt ─ Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung, dass die im Zuge der Grundbuchsanlegung vorgenommene Eintragung der Gemeinde Z als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nichtig gewesen sei. Ziel des Antrages ist somit die Feststellung der Unrichtigkeit der Eintragung der Gemeinde Z als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Die historische Agrarbehörde hat – ausgehend von den Grundbuchseintragungen – im Regulierungsplan vom 20.06.1953, *****, die Feststellung getroffen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Gemeindegut handelt. Eine der Rechtswirkungen dieses Bescheides ist die rechtskräftige Qualifizierung der verfahrens-gegenständlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1949 und damit der Gemeinde Z als Eigentümerin dieser Grundstücke. Diese Feststellung hat die historische Agrarbehörde ausschließlich auf Basis der Grundbuchseintragungen getroffen, die sie ─ entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer ─ als korrekt erachtet hat. Die historische Agrarbehörde hat somit abschließend die den Gegenstand des § 73 lit c TFLG 1996 bildende Frage rechtskräftig geklärt.Die historische Agrarbehörde hat – ausgehend von den Grundbuchseintragungen – im Regulierungsplan vom 20.06.1953, *****, die Feststellung getroffen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Gemeindegut handelt. Eine der Rechtswirkungen dieses Bescheides ist die rechtskräftige Qualifizierung der verfahrens-gegenständlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1949 und damit der Gemeinde Z als Eigentümerin dieser Grundstücke. Diese Feststellung hat die historische Agrarbehörde ausschließlich auf Basis der Grundbuchseintragungen getroffen, die sie ─ entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer ─ als korrekt erachtet hat. Die historische Agrarbehörde hat somit abschließend die den Gegenstand des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 bildende Frage rechtskräftig geklärt. Intention der Beschwerdeführer ist, das fehlende Eigentum der Gemeinde Z (zumindest) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen. Deren Antrag bezweckt somit eine dem rechtskräftigen Regulierungsplan vom 20.06.1953, *****, widersprechende Feststellung. Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat diesen Antrag daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Folglich war die Beschwerde der Agrargemeinschaft Z und von vier Mitgliedern dieser Gemeindegutsagrargemeinschaft gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2018, Zl *****, als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Intention der Beschwerdeführer ist, das fehlende Eigentum der Gemeinde Z (zumindest) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen. Deren Antrag bezweckt somit eine dem rechtskräftigen Regulierungsplan vom 20.06.1953, *****, widersprechende Feststellung. Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat diesen Antrag daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Folglich war die Beschwerde der Agrargemeinschaft Z und von vier Mitgliedern dieser Gemeindegutsagrargemeinschaft gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2018, Zl *****, als unbegründet abzuweisen vergleiche , Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Beurteilung der relevanten Rechtsfragen insbesondere auf das „Leiterkenntnis“ des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, gestützt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Beurteilung der relevanten Rechtsfragen insbesondere auf das „Leiterkenntnis“ des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, gestützt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig vergleiche Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0913.1