← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/41/0643-3'}

Obsah (5)Art 133§ 38§ 4§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0643-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.3.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2018, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: 1.) Tatzeit: am 30.07.2017 Tatort: X, BB, im Bereich des sogenannten „CC“römisch zehn, BB, im Bereich des sogenannten „CC“ Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als Pächter der „BB“ (Alm der Gemeindegutsagrargemeinschaft W) und damit als Tierhalter zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen Pkt. 2.2.

  1. der Anlage 1 zur
  2. Tierhaltungsverordnung (
  3. THVO) verstoßen, indem Sie vier Pferde, die sich in Ihrer Obhut befanden, nämlich die Araberstute „DD“, einen Haflinger sowie zwei Shetlandponies, im mit Stacheldraht umzäunten sogenannten „FF“ eingesperrt haben, obwohl die Verwendung von Stacheldraht bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten ist.Sie, Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, haben als Pächter der „BB“ (Alm der Gemeindegutsagrargemeinschaft W) und damit als Tierhalter zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen Pkt. 2.2.
  4. der Anlage 1 zur
  5. Tierhaltungsverordnung (
  6. THVO) verstoßen, indem Sie vier Pferde, die sich in Ihrer Obhut befanden, nämlich die Araberstute „DD“, einen Haflinger sowie zwei Shetlandponies, im mit Stacheldraht umzäunten sogenannten „FF“ eingesperrt haben, obwohl die Verwendung von Stacheldraht bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten ist. 2.) Tatzeit: am 06.08.2017 Tatort: X, BB, im Bereich des sogenannten „EE“römisch zehn, BB, im Bereich des sogenannten „EE“ Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als Pächter der „BB“ (Alm der Gemeindegutsagrargemeinschaft W) und damit als Tierhalter zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen Pkt. 2.2.
  7. der Anlage 1 zur
  8. Tierhaltungsverordnung (
  9. THVO) verstoßen, indem Sie vier Pferde, die sich in Ihrer Obhut befanden, nämlich die Araberstute „DD“, einen Haflinger sowie zwei Shetlandponies, in einer mit Stacheldraht umzäunten Koppel im Bereich des sogenannten „EE“ eingesperrt haben, obwohl die Verwendung von Stacheldraht bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten ist.Sie, Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, haben als Pächter der „BB“ (Alm der Gemeindegutsagrargemeinschaft W) und damit als Tierhalter zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen Pkt. 2.2.
  10. der Anlage 1 zur
  11. Tierhaltungsverordnung (
  12. THVO) verstoßen, indem Sie vier Pferde, die sich in Ihrer Obhut befanden, nämlich die Araberstute „DD“, einen Haflinger sowie zwei Shetlandponies, in einer mit Stacheldraht umzäunten Koppel im Bereich des sogenannten „EE“ eingesperrt haben, obwohl die Verwendung von Stacheldraht bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten ist. Sie haben diese Verwaltungsübertretung zumindest bedingt vorsätzlich begangen, weil Sie bereits am 30.07.2017 vom Eigentümer der Araberstute „DD“ darauf hingewiesen worden waren, dass es verboten ist, Pferde in einem mit Stacheldraht umzäunten Koppel einzusperren. 3.) Tatzeit: am 06.08.2017 Tatort: X, BB, im Bereich des sogenannten „EE“römisch zehn, BB, im Bereich des sogenannten „EE“ Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als Pächter der „BB“ (Alm der Gemeindegutsagrargemeinschaft W) und damit als Tierhalter zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen § 5 Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, wonach es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Sie, Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, haben als Pächter der „BB“ (Alm der Gemeindegutsagrargemeinschaft W) und damit als Tierhalter zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen Paragraph 5, Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, wonach es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Sie haben die in Ihrer Obhut befindliche Araberstute „DD“ in einer mit Stacheldraht umzäunten Koppel gehalten, obwohl Ihnen bekannt war, dass die Verwendung von Stacheldraht bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten ist. Aufgrund des Fluchttierverhaltens sowie der eingeschränkten Sehkraft von Pferden ist von Stacheldraht bei der Umzäunung von Pferdekoppeln und –Ausläufen abzusehen, da diese nicht als Hindernis wahrgenommen wird und somit zu schweren Verletzungen führen kann. Die Stute zog sich durch diese Stacheldrahtumzäunung Verletzungen im Brustbereich zu. Durch die derart vernachlässigte oder gestaltete Unterbringung des Pferdes haben Sie diesem ungerechtfertigt Schmerzen und Schäden zugefügt. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu
  13. und
  14. jeweils die Rechtsvorschrift des § 38 Abs 3 iVm § 13 Abs 1 TSchG iVm der Anlage 1 zur
  15. Tierhaltungsverordnung (
  16. THVO) sowie zu
  17. die Rechtsvorschrift des § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 TSchG verletzt und wurde über ihn zu Punkt 1.

§ 38Abs 3 erster Strafsatz TSch

G eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden), zu Spruchpunkt 2. ebenfalls

§ 38Abs 3 erster Strafsatz TSch

G eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) sowie zu Punkt 3.

§ 38Abs 1 erster Strafsatz TSch

G eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit insgesamt Euro 75,00 bemessen.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu

  1. und
  2. jeweils die Rechtsvorschrift des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit der Anlage 1 zur
  3. Tierhaltungsverordnung (
  4. THVO) sowie zu
  5. die Rechtsvorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, TSchG verletzt und wurde über ihn zu Punkt 1.

Paragraph 38, Absatz 3, erster Strafsatz TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden), zu Spruchpunkt 2. ebenfalls

Paragraph 38, Absatz 3, erster Strafsatz TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) sowie zu Punkt 3.

Paragraph 38, Absatz eins, erster Strafsatz TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit insgesamt Euro 75,00 bemessen. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass dem Besitzer des Pferdes „DD“ die Situation auf der BB hinsichtlich der Stacheldrahtzäune bekannt gewesen sei. Außerdem sei die obere Zaunhöhe beim sogenannten „FF“ durch Lärchenbretter gesichert gewesen. Weiters könne im Bereich „EE“ nicht von einer Koppel gesprochen werden, da es sich um ein Gebiet von ca. 15 ha handle. Außerdem habe GG dem Beschwerdeführer die Obhut über das Pferd „DD“ entzogen, weshalb er für die Beaufsichtigung nicht mehr zuständig sei. Es werde daher beantragt, den Sachverhalt neu zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Strafe, da diese über seinem monatlichen Einkommen liege. Am 19.06.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer, die Zeugen GG, JJ, KK sowie der Amtssachverständige LL (Amtstierarzt bei der Bezirkshauptmannschaft Y) einvernommen wurden. Weiters war Herr MM mit Frau. NN in Funktion der Tierschutzombudsperson anwesend. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Pachtvertrages vom 22.01.2017, abgeschlossen zwischen ihm und der Gemeindegutsagrargemeinschaft W, unter anderem Pächter einer Teilfläche der Liegenschaft EZ *** GB ****1 V, welche im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft steht. Gegenstand der Pacht ist der gesamte almwirtschaftliche Betrieb der „BB“, sowie ein auf Gst. Nr **1/1, GB ****1 V, stehendes Wirtschaftsgebäude und eine Jausenstation.Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Pachtvertrages vom 22.01.2017, abgeschlossen zwischen ihm und der Gemeindegutsagrargemeinschaft W, unter anderem Pächter einer Teilfläche der Liegenschaft EZ *** GB ****1 römisch fünf, welche im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft steht. Gegenstand der Pacht ist der gesamte almwirtschaftliche Betrieb der „BB“, sowie ein auf Gst. Nr **1/1, GB ****1 römisch fünf, stehendes Wirtschaftsgebäude und eine Jausenstation. Der Beschwerdeführer besuchte unter anderem einen Kurs von der Landwirtschaftskammer zur Almwirtschaft und Weideführung. Dabei wurde auch auf rechtliche Grundlagen eingegangen, jedoch vorwiegend Rinder und nicht Pferde betreffend. Vor der Pacht der „BB“ war der Beschwerdeführer schon auf einem Almgebiet in U tätig. Dort waren etwa 30 Pferde auf der Weide, jedoch war diese nicht von einem Stacheldrahtzaun umgeben. Aufgabe des Beschwerdeführers auf der BB war unter anderem die Erstellung eines Beweideplanes, die Einteilung der Rinder und Pferde auf dem Weidegebiet sowie die Bewirtschaftung des Almgebietes und der Gastronomie auf der Alm. Dieser war für die gleichmäßige Beweidung sowie dafür zuständig, dass die Tiere nicht erkranken oder sich verletzen. Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung eines Tieres wurde vom Beschwerdeführer dessen Eigentümer verständigt, der sich sodann um die tierärztliche Versorgung kümmern musste. Die im Weidegebiet aufgestellten Zäune, insbesondere die Stacheldrahtzäune, haben schon vor Abschluss des Pachtvertrages bestanden. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden teilweise neue Elektrozäune aufgestellt, an den Stacheldrahtzäunen wurde nichts verändert. Auf der Alm befanden sich im Sommer 2017 hauptsächlich Rinder, aber auch vier Pferde, nämlich die Araberstute „DD“, ein Haflinger sowie zwei Shetlandponys. Am 30.07.2017 waren die vier oben genannten Pferde im Bereich des Gebietes „CC“ im sogenannten „FF“, bei welchem es sich um eine Koppel handelt, eingesperrt. Dieses Gebiet hat in etwa die Fläche eines Fußballfeldes und ist ca. einen Kilometer vom Wirtschafts- und Stallgebäude entfernt. Der FF ist größtenteils von einem Holzbrett- und Maschendrahtzaun (Knotengitterzaun) umgeben, Teilstücke dieses Zauns bestehen aber auch aus Stacheldraht. Dabei verhält es sich so, dass der Stacheldrahtzaun am oberen Ende mit Holzbrettern abgedeckt ist, unterhalb dieses Bretterzaunes jedoch drei Lagen Stacheldraht angebracht sind, welche weder durch Bretter noch durch anderwärtige Maßnahmen abgesichert sind. GG fuhr am 30.07.2017 gegen 11 Uhr vormittags auf die Alm, um nach seinem Pferd, der Stute „DD“, zu sehen. Dabei zeigte sich, dass die Pferde im FF eingesperrt waren. Der Beschwerdeführer war an diesem Tag ebenfalls auf der Alm unterwegs. GG erklärte dem Beschwerdeführer die Situation und dass es verboten sei, Pferde hinter Stacheldraht zu halten. Am 05.08.2017 sowie am 06.08.2017 wollte GG erneut nach seiner Stute „DD“ sehen, konnte sie jedoch nicht vorfinden. Am 06.08.2017 fuhr er gegen 19:00 Uhr mit seiner Mutter, OO, erneut auf die Alm, um sein Pferd aufzusuchen. Nachdem er das Pferd erneut nicht auffinden konnte, fragte seine Mutter beim Beschwerdeführer nach, welcher daraufhin angab, die Pferde befänden sich im Bereich „EE“. Dabei handelt es sich um eine Weidefläche von rund 20 ha in einem Kessel, dessen Eingangsbereich durch einen rund 300 m langen Stacheldrahtzaun, einen sogenannten Mitterzaun, abgegrenzt wird, sodass Weidetiere, ohne dass der Zaun geöffnet wird, dieses Weidegebiet talauswärts nicht verlassen können. Auf weiteren Flächen im sogenannten „EE“ wird auch die Waldweide ausgeübt. Auch innerhalb des Weidegebietes „EE“ befindet sich teilweise Stacheldraht, vor allem als Absicherung gegenüber dem Ödland und gegenüber Aufforstungsflächen. Es ist dort – vgl aktenkundige Fotos im Bereich des sogenannten Tores - ein Stacheldraht in Höhe von etwa einem Meter gespannt. Zusätzlich zum Stacheldrahtzaun wurde vom Beschwerdeführer in einer Höhe von etwa 40 cm ein Elektrozaun angebracht, um zu verhindern, dass Kälber oder auch Wild unter dem Stacheldrahtzaun durchschlüpfen können. Der Talkessel „EE“ ist von steilen Felswänden, sohin von einer natürlichen Barriere, umgrenzt, die dem Weidevieh in den Bereichen, wo eben die Errichtung eines Zaunes nicht notwendig ist, das Verlassen des Weidegebietes verunmöglicht. Der beschriebene Stacheldrahtzaun hat wirkungsvoll verhindert, dass die Weidetiere in das talauswärtsliegende Weidegebiet der Agrargemeinschaft gelangen konnten. Der Beschwerdeführer hatte etwa 50 bis 60 Rinder dort hineingetrieben und ließ dabei die Pferde mitlaufen. Er unterließ es jedoch, die Pferde nachher wieder aus dem Weidegebiet „EE“ hinauszutreiben.Am 05.08.2017 sowie am 06.08.2017 wollte GG erneut nach seiner Stute „DD“ sehen, konnte sie jedoch nicht vorfinden. Am 06.08.2017 fuhr er gegen 19:00 Uhr mit seiner Mutter, OO, erneut auf die Alm, um sein Pferd aufzusuchen. Nachdem er das Pferd erneut nicht auffinden konnte, fragte seine Mutter beim Beschwerdeführer nach, welcher daraufhin angab, die Pferde befänden sich im Bereich „EE“. Dabei handelt es sich um eine Weidefläche von rund 20 ha in einem Kessel, dessen Eingangsbereich durch einen rund 300 m langen Stacheldrahtzaun, einen sogenannten Mitterzaun, abgegrenzt wird, sodass Weidetiere, ohne dass der Zaun geöffnet wird, dieses Weidegebiet talauswärts nicht verlassen können. Auf weiteren Flächen im sogenannten „EE“ wird auch die Waldweide ausgeübt. Auch innerhalb des Weidegebietes „EE“ befindet sich teilweise Stacheldraht, vor allem als Absicherung gegenüber dem Ödland und gegenüber Aufforstungsflächen. Es ist dort – vergleiche aktenkundige Fotos im Bereich des sogenannten Tores - ein Stacheldraht in Höhe von etwa einem Meter gespannt. Zusätzlich zum Stacheldrahtzaun wurde vom Beschwerdeführer in einer Höhe von etwa 40 cm ein Elektrozaun angebracht, um zu verhindern, dass Kälber oder auch Wild unter dem Stacheldrahtzaun durchschlüpfen können. Der Talkessel „EE“ ist von steilen Felswänden, sohin von einer natürlichen Barriere, umgrenzt, die dem Weidevieh in den Bereichen, wo eben die Errichtung eines Zaunes nicht notwendig ist, das Verlassen des Weidegebietes verunmöglicht. Der beschriebene Stacheldrahtzaun hat wirkungsvoll verhindert, dass die Weidetiere in das talauswärtsliegende Weidegebiet der Agrargemeinschaft gelangen konnten. Der Beschwerdeführer hatte etwa 50 bis 60 Rinder dort hineingetrieben und ließ dabei die Pferde mitlaufen. Er unterließ es jedoch, die Pferde nachher wieder aus dem Weidegebiet „EE“ hinauszutreiben. Als GG anlässlich seiner Nachschau am 06.08.2018 abends im Bereich „EE“ seine Stute „DD“ vorfand, zeigten sich im Brustbereich des Pferdes Schnittverletzungen, die offensichtlich durch den bestehenden Stacheldrahtzaun verursacht wurden und welche dem Tier Schmerzen sowie Schäden durch den Gewebeverlust zufügten. Auf dem das Weidegebiet „EE“ abgrenzenden Stacheldrahtzaun waren an unterschiedlichen Stellen auch ausgerissene weiße sowie braune Tierhaarbüschel vorzufinden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch den Akt der belangten Behörde, Zl *****, sowie durch den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl 2018/41/0643, insbesondere durch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 19.06.2018. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich größtenteils aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aber auch aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 19.06.2018. Feststellungen zum verpachteten Almgebiet sowie zu den Aufgaben des Beschwerdeführers ergaben sich aus dessen Aussage, aus den Aussagen des Substanzverwalters sowie aus dem vorliegenden Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeindegutsagrargemeinschaft W. Dass die vier Pferde, darunter die Stute „DD“, im „FF“, eingesperrt waren, gestand der Beschwerdeführer selbst zu. Auch die Aufklärung durch GG, dass die Verwendung von Stacheldraht bei Pferden verboten ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen GG. Selbiges gilt für den Vorfall am 06.08.2017, dass die Pferde im Weidegebiet „EE“ mit den Rindern eingesperrt waren. Es wurde von ihm darauf hingewiesen, die Rinder in diesen Bereich getrieben zu haben, wobei die Pferde mitgingen, und dass er es anschließend unterlassen hatte, die Pferde wieder herauszuholen. Die Beschreibung zu den örtlichen Gegebenheiten im Bereich der „EE“ erfolgte aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen. Dass das Weidegebiet „EE“ im Eingangsbereich des Talkessels und an anderen exponierten Stellen mit Stacheldraht eingezäunt ist, blieb im durchgeführten Ermittlungsverfahren unbestritten. Dass sich die Araberstute „DD“ die Verletzungen im Brustbereich am Stacheldrahtzaun im Weidegebiet „EE“ zuzog, ergibt sich schlüssig aus der tierärztlichen Stellungnahme des Amtstierarztes LL. Dieser konnte aufgrund der Art und der Lage der strichförmigen offenen Verletzungen an der Hautoberfläche des Pferdes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigen, dass die Verletzungen von der Umzäunung des Weidegebietes mit Stacheldraht stammen. Auch ergibt sich aus den vorliegenden Verletzungen nach Einschätzung des tierärztlichen Amtssachverständigen eindeutig, dass das Pferd unter Schmerzen litt und dass ihm Schäden durch den Gewebeverlust zugefügt wurden. Unterstrichen wird diese Beurteilung auch durch die Stellungnahme des Tierarztes PP, welcher ebenso aufgrund der multiplen Schnitt- und Kratzverletzungen von einer Verletzung des Pferdes durch Stacheldraht ausgeht. Auch für das erkennende Gericht bestehen keine Zweifel, dass die Verletzungen von einem Stacheldrahtzaun herrühren. Insbesondere die vorgelegten Lichtbilder, auf denen die Verletzungen der Araberstute deutlich erkennbar sind sowie die Lichtbilder des Stacheldrahtzaunes, an welchem sich ausgerissenen Haarbüschel befinden, lassen keinen anderen Schluss zu. Auch der als Zeuge vernommene Substanzverwalter der Agrargemeinschaft räumte nach Einsichtnahme in die aktenkundigen Lichtbilder ein, dass es sich bei den am Stacheldrahtzaun befindlichen weißen Haaren um Pferdehaare handelt. Vom Beschwerdeführer selber wurden die Verletzungen des Pferdes nicht in Abrede gestellt, diese aber nicht zwingend mit Stacheldraht in Zusammenhang gebracht. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004 (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 61/2017 lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004 (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2017, lauten wie folgt: Begriffsbestimmungen § 4. Paragraph 4, Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung: 1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; Verbot der Tierquälerei § 5.Paragraph 5,

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. (…) Grundsätze der Tierhaltung§ 13.Paragraph 13,
(1)Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2)Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3)Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Strafbestimmungen§ 38.Paragraph 38,
(1)Wer 1.Ziffer eins einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder 2.Ziffer 2 ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder 3.Ziffer 3 an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder 4.Ziffer 4 gegen § 8 verstößt,gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. (…)“ Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung der
  1. Tierhaltungsverordnung BGBl II Nr 485/2004, idF BGBl II Nr 151/2017, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung der
  2. Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 485 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2017,, lautet wie folgt: Mindestanforderungen an die Haltung§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.Für die Haltung der in Paragraph eins, genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig. Anlage 1MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)2.2.
  1. Auslauf2.2.
  2. Auslauf, Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen. Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein. Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:
  3. Zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses: Wie bereits die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, trifft

§ 4Z 1 TSch

G denjenigen die Haltereigenschaft, der ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat (vgl. VwGH 27.03.2015, 2013/02/0005). Im gegenständlichen Fall lag die Haltereigenschaft beim Beschwerdeführer, unter dessen Obhut unter anderem die vier Pferde standen.Wie bereits die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, trifft

Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG denjenigen die Haltereigenschaft, der ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat vergleiche VwGH 27.03.2015, 2013/02/0005). Im gegenständlichen Fall lag die Haltereigenschaft beim Beschwerdeführer, unter dessen Obhut unter anderem die vier Pferde standen. .

Pkt. 2.2.

  1. der Anlage 1 zur
  2. Tierhaltungsverordnung (THVO) ist die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten. Beim „FF“ auf der vom Beschwerdeführer gepachteten Liegenschaft EZ ***, GB ****1 Mühlbachl, handelt es sich zweifelsfrei um eine Pferdekoppel, welche am 30.07.2017 teilweise mit Stacheldraht umzäunt war. Dies hat der Beschwerdeführer selber eingeräumt und diesbezüglich einen Fehler eingestanden. Wenn dieser vorbringt, dass den Eigentümern der Araberstute „DD“ auf der BB die Verhältnisse hinsichtlich der Stacheldrahtzäune bekannt gewesen wären, so ist dem zu entgegnen, dass es sich beim Verbot von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen bei Pferdekoppeln und Pferdeausläufen um ein absolutes Verbot handelt. Eine „Akzeptanz“ dieses Umstandes durch die Eigentümer ändert nichts am Verbot der Verwendung von Stacheldrähten oder weitmaschigen Knotengitterzäunen. Der Beschwerdeführer hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, in genügend großem Abstand einen weiteren sichtbaren Innenzaun zu errichten, der den direkten Kontakt zwischen den Pferden und dem Außenzaun verhindert (Bundesministerium für Gesundheit, Handbuch Pferde und andere Equiden², Seite 23). Auch der Einwand, dass die obere Zaunhöhe flächendeckend mit Holzbrettern abgedeckt war, befreit den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht, die Pferdekoppel durch einen Innenzaun abzugrenzen oder den gesamten Außenzaun ohne Stacheldraht aufzustellen. Da im gegenständlichen Fall der „FF“, wenn auch nur auf einer Länge von insgesamt 25 Metern, mit Stacheldrahtzaun abgegrenzt war, hat der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung (dies gilt auch hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. und 3.) um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden, wie dies auch bereits die belangte Behörde im Straferkenntnis vom 12.02.2018, Zl *****, ausführlich festgestellt hat.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung (dies gilt auch hinsichtlich der Spruchpunkte
  4. und 3.) um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden, wie dies auch bereits die belangte Behörde im Straferkenntnis vom 12.02.2018, Zl *****, ausführlich festgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
  5. Zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses: Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, am 06.08.2017 vier Pferde im Weidegebiet der sogenannten „EE“ hinter Stacheldrahtzaun eingesperrt gehalten zu haben, er hat allerdings eingewendet, dass in diesem Bereich nicht von einer Koppel gesprochen werden könne, weil es sich hier um ein Weidegebiet von ca. 20 ha handle. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass es keine „Maximalgröße“ für Pferdekoppeln gibt. Koppeln zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um ein umzäuntes Gebiet handelt, in welchem sich die dort befindlichen Tiere aufhalten, um die Flächen zu begrasen. Dies ist verfahrensgegenständlich der Fall. Die
  6. Tierhaltungsverordnung legt Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden fest und kommt darin der Telos des Tierschutzgesetzes zum Ausdruck, Stacheldraht oder weitmaschige Knotengitterzäune beim Weiden von Pferden zu verbieten. Dieses Verbot hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nach dem Sinn des Tierschutzgesetzes auch für einen Almbereich wie den gegenständlichen zu gelten, der faktisch einem umzäunten Gebiet entspricht, nämlich als ein von steilen Felswänden und einem natürlichen Talschluss, sohin durch eine natürliche Barriere, abgegrenztes Gebiet, das ergänzend am Taleingang und an verschiedenen Gefahrenstellen, auch als Absicherung gegen Forstkulturen, mit einem zweireihigen Stacheldrahtzaun, einen sogenannten Mitterzaun, vom übrigen Weidegebiet abgegrenzt ist und wodurch wirkungsvoll unterbunden wurde, dass das Weidevieh, darunter auch die vier Pferde, aus dem Talkessel „EE“ in das außerhalb des Weidezaunes befindliche Weidegebiet gelangen können. Der tierärztliche Amtssachverständige hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 19.06.2018 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine mit Stacheldrahtzaun abgegrenzte Weidefläche für die Pferdeweide nicht geeignet ist, weil Pferde aufgrund ihrer Anatomie eine eingeschränkte Sichtweite haben, für diese ein Stacheldrahtzaun schwer sichtbar ist und dass der Reiz des Pferdes durch Stacheldraht ein fluchtartiges Verhalten des Tieres auslöst. Bedingt durch die dünne Haut des Pferdes, so der Sachverständige, komme es durch Stacheldrahtzäune zu wesentlich größeren Verletzungen des Pferdes als bei anderen Weidetieren. Aufgrund des geschilderten Fluchttierverhaltens sowie der eingeschränkten Sehkraft sei deshalb von Stacheldraht bei der Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen abzusehen, da der Stacheldrahtzaun nicht als Hindernis wahrgenommen werde und bei Pferden somit zu schweren Verletzungen führen könne. Insofern ist auch hier den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen. Wie auch schon unter Punkt V.
  7. ausgeführt, wurde von Seiten des Beschwerdeführers die objektive Tatseite erfüllt, da im teilweise mit Stacheldrahtzaun, teilweise durch natürliche Barrieren abgegrenzten Weidegebiet „EE“ vom Beschwerdeführer die Pferde zurück- gehalten wurden. Es wäre auch hier am Beschwerdeführer gelegen gewesen, im Weidegebiet „EE“ in genügend großem Abstand zum Stacheldrahtzaun einen weiteren sichtbaren Innenzaun zu errichten, der den direkten Kontakt zwischen den Pferden und dem Außenzaun verhindert hätte oder die Pferde überhaupt aus den mit Stacheldrahtzaun umgrenzten Bereich fern zu halten.Der tierärztliche Amtssachverständige hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 19.06.2018 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine mit Stacheldrahtzaun abgegrenzte Weidefläche für die Pferdeweide nicht geeignet ist, weil Pferde aufgrund ihrer Anatomie eine eingeschränkte Sichtweite haben, für diese ein Stacheldrahtzaun schwer sichtbar ist und dass der Reiz des Pferdes durch Stacheldraht ein fluchtartiges Verhalten des Tieres auslöst. Bedingt durch die dünne Haut des Pferdes, so der Sachverständige, komme es durch Stacheldrahtzäune zu wesentlich größeren Verletzungen des Pferdes als bei anderen Weidetieren. Aufgrund des geschilderten Fluchttierverhaltens sowie der eingeschränkten Sehkraft sei deshalb von Stacheldraht bei der Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen abzusehen, da der Stacheldrahtzaun nicht als Hindernis wahrgenommen werde und bei Pferden somit zu schweren Verletzungen führen könne. Insofern ist auch hier den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen. Wie auch schon unter Punkt römisch fünf.
  8. ausgeführt, wurde von Seiten des Beschwerdeführers die objektive Tatseite erfüllt, da im teilweise mit Stacheldrahtzaun, teilweise durch natürliche Barrieren abgegrenzten Weidegebiet „EE“ vom Beschwerdeführer die Pferde zurück- gehalten wurden. Es wäre auch hier am Beschwerdeführer gelegen gewesen, im Weidegebiet „EE“ in genügend großem Abstand zum Stacheldrahtzaun einen weiteren sichtbaren Innenzaun zu errichten, der den direkten Kontakt zwischen den Pferden und dem Außenzaun verhindert hätte oder die Pferde überhaupt aus den mit Stacheldrahtzaun umgrenzten Bereich fern zu halten. Den Ausführungen der belangten Behörde kann auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund des am 30.07.2017 mit Herrn GG im Bereich des sogenannten“ FFs“ geführten Gesprächs darüber Bescheid, dass die Verwendung von Stacheldraht bei Pferden verboten ist. Dennoch kümmerte er sich nicht um die Entfernung der Umzäunung bzw ließ er die Pferde innerhalb des mit Stacheldrahtzaun abgegrenzten Weidegebietes „EE“ verweilen. Er hielt es daher für möglich und fand sich damit ab, dass sich eines der Pferde am Stacheldraht verletzen könnte. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Handelns war für den Beschwerdeführer sohin erkennbar. Es ergibt sich, wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, aus der Lebenserfahrung eines erfahrenen und besonnenen Almhirten, dass sich Pferde an einem Stacheldrahtzaun verletzen können. Dem Beschwerdeführer wäre ein sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar gewesen, ein solches hätte von einem maßgerechten Menschen in der geschilderten Situation erwartet werden können. Er hat sohin die ihm unter Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
  10. Zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Erkenntnisses:

§ 5Abs 1 TSch

G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Wie der tierärztliche Amtssachverständige LL in seiner Stellungnahme ausführte, erlitt die Araberstute „DD“ durch den Kontakt mit dem Stacheldraht Gewebeverluste, wodurch dem Tier Schmerzen sowie Schäden zugefügt wurden. Die Verletzung war daher objektiv geeignet, den Tatbestand des § 5 Abs 1 TSchG zu erfüllen.Wie der tierärztliche Amtssachverständige LL in seiner Stellungnahme ausführte, erlitt die Araberstute „DD“ durch den Kontakt mit dem Stacheldraht Gewebeverluste, wodurch dem Tier Schmerzen sowie Schäden zugefügt wurden. Die Verletzung war daher objektiv geeignet, den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG zu erfüllen.

§ 4Z 1 TSch

G muss der Halter nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein. Halter ist auch insbesondere derjenige, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: „…. der die Tiere versorgt“) (VwGH vom 27.04.2012, 2011/02/0283). Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet (VwGH vom 27.04.2012, 2011/02/0283). Betroffen sind damit Personen, die regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen und darüber entscheiden können, wie das Tier zu verwahren, zu versorgen und zu beaufsichtigen ist, aber auch solche, die diese Aufgaben faktisch wahrnehmen.

Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG muss der Halter nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein. Halter ist auch insbesondere derjenige, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: „…. der die Tiere versorgt“) (VwGH vom 27.04.2012, 2011/02/0283). Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet (VwGH vom 27.04.2012, 2011/02/0283). Betroffen sind damit Personen, die regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen und darüber entscheiden können, wie das Tier zu verwahren, zu versorgen und zu beaufsichtigen ist, aber auch solche, die diese Aufgaben faktisch wahrnehmen. Die Haltereigenschaft richtet sich in erster Linie nach der faktischen Verantwortlichkeit über das Tier. Selbst unter der Annahme des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass GG dem Beschwerdeführer die Obhut über die Stute „DD“ entzogen hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er weiterhin die faktische Obhut für die verletzte Stute hatte. Er hatte weiterhin die Aufsicht über die anderen Pferde und war auch dafür verantwortlich, dass diese nicht in das mit Stacheldraht umzäunte Weidegebiet „EE“ hineingehen. Für die den Halterbegriff prägende Verantwortlichkeit reicht die Ausgestaltung eines reinen Haltungssystems bzw von Haltungseinrichtungen alleine zwar grundsätzlich nicht aus, da der Beschwerdeführer jedoch die Rinder und in diesem Zuge auch die Pferde in den Bereich der „EE“ trieb, entledigte er sich jedoch nicht seiner Verantwortlichkeit über die Tiere (VwGH vom 27.04.2012, 2011/02/0283). Der Beschwerdeführer war daher im gegenständlichen Fall Halter im Sinne des § 4 Z 1 TSchG. Aufgrund der Fotobeilage im Akt der belangten Behörde und der darin sichtbaren weißen Haare am Stacheldrahtzaun steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass sich die Araberstute „DD“ die dokumentierten Verletzungen am Stacheldrahtzaun im Weidegebiet „EE“ zugezogen hat. Auch der tierärztliche Amtssachverständige hat im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 bestätigt, dass die Verletzungen im Brustbereich des Pferdes typische Stacheldrahtzaunverletzungen darstellen. Die Haltereigenschaft richtet sich in erster Linie nach der faktischen Verantwortlichkeit über das Tier. Selbst unter der Annahme des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass GG dem Beschwerdeführer die Obhut über die Stute „DD“ entzogen hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er weiterhin die faktische Obhut für die verletzte Stute hatte. Er hatte weiterhin die Aufsicht über die anderen Pferde und war auch dafür verantwortlich, dass diese nicht in das mit Stacheldraht umzäunte Weidegebiet „EE“ hineingehen. Für die den Halterbegriff prägende Verantwortlichkeit reicht die Ausgestaltung eines reinen Haltungssystems bzw von Haltungseinrichtungen alleine zwar grundsätzlich nicht aus, da der Beschwerdeführer jedoch die Rinder und in diesem Zuge auch die Pferde in den Bereich der „EE“ trieb, entledigte er sich jedoch nicht seiner Verantwortlichkeit über die Tiere (VwGH vom 27.04.2012, 2011/02/0283). Der Beschwerdeführer war daher im gegenständlichen Fall Halter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG. Aufgrund der Fotobeilage im Akt der belangten Behörde und der darin sichtbaren weißen Haare am Stacheldrahtzaun steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass sich die Araberstute „DD“ die dokumentierten Verletzungen am Stacheldrahtzaun im Weidegebiet „EE“ zugezogen hat. Auch der tierärztliche Amtssachverständige hat im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 bestätigt, dass die Verletzungen im Brustbereich des Pferdes typische Stacheldrahtzaunverletzungen darstellen. Zur subjektiven Tatseite kann auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden. Für die Verwirklichung reicht fahrlässiges Verhalten aus, da es sich ebenfalls um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten ergibt sich aus dem Wissen über das Verbot der Verwendung von Stacheldrähten bei der Haltung von Pferden. Dem Beschwerdeführer war dies erkennbar und gab er selbst an, dass es ihm „egal gewesen sei“, dass sich die Pferde innerhalb des mit Stacheldrahtzaun abgezäunten Bereiches befanden.Zur subjektiven Tatseite kann auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden. Für die Verwirklichung reicht fahrlässiges Verhalten aus, da es sich ebenfalls um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten ergibt sich aus dem Wissen über das Verbot der Verwendung von Stacheldrähten bei der Haltung von Pferden. Dem Beschwerdeführer war dies erkennbar und gab er selbst an, dass es ihm „egal gewesen sei“, dass sich die Pferde innerhalb des mit Stacheldrahtzaun abgezäunten Bereiches befanden. Er hat sohin auch diese ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. 4. Zur Strafbemessung:

§ 19

Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist grundsätzlich nicht unerheblich, da es sich bei allen verletzten Vorschriften um Kernbestimmungen des Tierschutzrechts handelt, die unmittelbar dem Schutz von Tieren dienen. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Den Ausführungen der belangten Behörde folgend hat der Beschwerdeführer die zu den Spruchpunkten 1 und 3 begangenen Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässig, die zu Spruchpunkt 2 begangene Tathandlung jedoch mit zumindest bedingtem Vorsatz begangen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben, über ein monatliches Einkommen von etwa Euro 800,00 zu verfügen und keine Sorgepflichten zu haben. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 19.06.2018 erklärte er, Euro 1.200,00 bis Euro 1.300,00 netto zu verdienen, Eigentümer einer Wohnung zu sein und für ein Baby sorgepflichtig zu sein. Zu Spruchpunkt 1 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt und dadurch der für diese Verwaltungsübertretung zur Verfügung stehende Strafrahmen von bis zu Euro 3.750,00 lediglich zu rund 4% ausgeschöpft. Zu Spruchpunkt 2 betrug die Geldstrafe, bei gleichem Strafrahmen, Euro 200,00, wodurch der Strafrahmen zu 5,3% ausgeschöpft wurde. Bei der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt

  1. angelasteten Übertretung hat die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 verhängt und somit bei einem hierfür vorgesehenen Strafrahmen von Euro 7.500,00 diesen ebenfalls lediglich zu rund 5,3 % ausgeschöpft. Die jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von 13, 17 und 17 Stunden stehen zu den ausgesprochenen Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, war die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht als Milderungsgrund zu werten, da bereits die anzuwendenden Strafsätze die Unbescholtenheit als Tatbestandsmerkmal voraussetzen. Die im Vergleich zu Spruchpunkt
  2. geringfügig höhere Geldstrafe zu Spruchpunkt
  3. ist aufgrund des unterschiedlichen Schuldgehaltes angemessen. Einer Strafherabsetzung stehen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, zumal insbesondere im Hinblick auf die richtige Haltung von Tieren oftmals nachlässige Vorkehrungen getroffen werden. Mit Blick auf den Schuld – und Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen sind die verhängten Geldstrafen somit als rechtskonform zu beurteilen und auch mit den geltend gemachten ungünstigen Einkommens-, Vermögens – und Familienverhältnissen in Einklang zu bringen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0643.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.