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{'item': 'LVwG-2017/41/2535-15'}

Obsah (6)§§ 5§§ 1Art 133§ 6§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2535-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§§ 5und 6 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idg

F wird für den Monat Mai 2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 107,72, für den Monat Juni 2017 in der Höhe von Euro 317,35, für den Monat August 2017 in der Höhe von Euro 291,60, für den Monat September 2017 in der Höhe von Euro 317,35, für den Monat Oktober 2017 in der Höhe von Euro 291,60, für den Monat Dezember 2017 in der Höhe von Euro 465,60 sowie für den Monat Jänner 2018 in Höhe von Euro 223,38 gewährt.

Paragraphen 5 und 6 TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF wird für den Monat Mai 2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 107,72, für den Monat Juni 2017 in der Höhe von Euro 317,35, für den Monat August 2017 in der Höhe von Euro 291,60, für den Monat September 2017 in der Höhe von Euro 317,35, für den Monat Oktober 2017 in der Höhe von Euro 291,60, für den Monat Dezember 2017 in der Höhe von Euro 465,60 sowie für den Monat Jänner 2018 in Höhe von Euro 223,38 gewährt. In den Monaten Juli 2017, November 2017, Februar 2018, März 2018 und April 2018 wird der verfahrensgegenständliche Mindestsicherungsantrag

§§ 1Abs 2, 2 Abs 1, 5 und 6 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idg

F wegen Richtsatzüberschreitung abgewiesen. In den Monaten Juli 2017, November 2017, Februar 2018, März 2018 und April 2018 wird der verfahrensgegenständliche Mindestsicherungsantrag

Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, 5 und 6 TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF wegen Richtsatzüberschreitung abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2017, *****, wurden Frau AA, vertreten durch ihre Sachwalterin Frau BB, nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF nachfolgende Leistungen gewährt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2017, *****, wurden Frau AA, vertreten durch ihre Sachwalterin Frau BB, nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF nachfolgende Leistungen gewährt: „1.

§ 6

TMSG vom 01.05.2017 bis 30.04.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 215,22. Die Leistung wird auf das Konto *****, CC AG von AA angewiesen.„1.

Paragraph 6, TMSG vom 01.05.2017 bis 30.04.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 215,22. Die Leistung wird auf das Konto *****, CC AG von AA angewiesen. 2.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat September 2017 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 76,00. Die Leistung wird auf das Konto *****, CC AG von AA angewiesen.2.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat September 2017 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 76,00. Die Leistung wird auf das Konto *****, CC AG von AA angewiesen. 3.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2017 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 76,00. Die Leistung wird auf das Konto *****, CC AG von AA angewiesen.3.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Dezember 2017 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 76,00. Die Leistung wird auf das Konto *****, CC AG von AA angewiesen. 4.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat März 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 76,00. Die Leistung wird auf das Konto *****, CC AG von AA angewiesen.“4.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat März 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 76,

  1. Die Leistung wird auf das Konto *****, CC AG von AA angewiesen.“ Der Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung wurde der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für volljährige Alleinstehende von Euro 633,35 und die zu bezahlende Miete in der Höhe von Euro 486,50, als Einkommen das monatliche Rehabilitationsgeld von Euro 904,63 zugrunde gelegt, sodass sich für die belangte Behörde ein Mindestsicherungsanspruch von Euro 215,22 als monatliche Unterstützung für Miete errechnete.Der Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung wurde der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG für volljährige Alleinstehende von Euro 633,35 und die zu bezahlende Miete in der Höhe von Euro 486,50, als Einkommen das monatliche Rehabilitationsgeld von Euro 904,63 zugrunde gelegt, sodass sich für die belangte Behörde ein Mindestsicherungsanspruch von Euro 215,22 als monatliche Unterstützung für Miete errechnete. Gegen Spruchpunkt
  2. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde von AA, vertreten durch ihre Sachwalterin, mit welcher der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt
  3. aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Mindestsicherung in der Form einer monatlichen Unterstützung für Miete in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von zumindest Euro 370,85 ab dem 01.05.2017 unbefristet gewährt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Sachverhaltsergänzung zurückzuverweisen. Beantragt wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bei der Firma DD angestellt sei und derzeit über die GKK ein Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 749,00 monatlich beziehe. Ihre Mietkosten würden sich auf Euro 486,50 monatlich belaufen. Die Berechnung des monatlichen Mietzuschusses sei rechtswidrig erfolgt. Die Behörde habe als eigene Mittel der Beschwerdeführerin fälschlicherweise ein Rehabilitationsgeld von Euro 904,63 herangezogen (Tagegeld für Rehabilitation in Höhe von Euro 29,66 x 30,5-Tage/Monat). Weder der Begründung der angefochtenen Entscheidung noch dem Gesetz könne entnommen werden, weshalb der Tagsatz für das Rehabilitationsgeld mit 30,5 Tagen berechnet werde. Tatsächlich stehe ihr das Rehabilitationsgeld nämlich nicht für 30,5 Tage, sondern für 28 Tage zu, was sich insbesondere aus dem ASVG (vgl § 143a ASVG) ergebe. Laut telefonischer Auskunft der GKK vom 11.07.2017 erfolge die Berechnung des Tagsatzes mit 28 Tagen und nicht mit 30,5 Tagen. Die Höhe des gesetzlichen monatlichen Rehabilitationsgeldes betrage lediglich Euro 830,48 (Taggeld Euro 29,66 mal 28 Tage/Monat). Die Antragstellerin erhalte allerdings im Monat weder Euro 904,63, wie von der Behörde angenommen, noch Euro 830,48, wie dies dem Gesetz entsprechend zustünde, sondern tatsächlich nur Euro 749,
  4. Angeblich würden von der GKK vom Rehabilitationsgeld pro Tag Euro 2,91 aufgerechnet. Offensichtlich bestehe diesbezüglich ein Aufrechnungsbescheid der GKK.

§ 17

Abs 2 TMSG sei Mindestsicherung selbst dann zu gewähren, wenn der Beschwerdeführerin ein zumutbarer Rechtsweg zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegen andere Rechtsträger zur Verfügung stünde. Voraussetzung für die Mindestsicherung sei nämlich nur, dass die Beschwerdeführerin bis zur tatsächlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinne des Gesetzes sei. Daher sei entgegen der Auffassung der Behörde vorerst – bis zur Durchsetzung von Rechten gegenüber Dritten – nur das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dieses betrage derzeit monatlich Euro 749,

  1. Ebenfalls rechtswidrig wäre es anzunehmen, dass vergangene Leistungen der PVA bzw der GKK, welche die Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht bezogen habe und die dem Aufrechnungsbescheid eventuell zugrunde liegen würden, noch im Vermögen der Beschwerdeführerin vorhanden wären. Die Beschwerdeführerin habe mit Geld nicht umgehen können und könne nicht mit Geld umgehen. Allenfalls zu Unrecht bezogene Leistungen seien jedenfalls nicht zu ihrem Nutzen verwendet worden und stünden ihr jedenfalls heute nicht mehr zur Verfügung. Bei richtiger Zugrundelegung des für die Beschwerdeführerin tatsächlich verfügbaren monatlichen Einkommens von Euro 749,00 würde dieser eine Mindestsicherung in Form eines Mietzuschusses in zumindest folgender Höhe zustehen: Richtsatz: Euro 633,35; Rehabilitationsgeld: Euro 749,00; Miete: 486,50; Mietzuschuss: Euro 370,85.Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bei der Firma DD angestellt sei und derzeit über die GKK ein Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 749,00 monatlich beziehe. Ihre Mietkosten würden sich auf Euro 486,50 monatlich belaufen. Die Berechnung des monatlichen Mietzuschusses sei rechtswidrig erfolgt. Die Behörde habe als eigene Mittel der Beschwerdeführerin fälschlicherweise ein Rehabilitationsgeld von Euro 904,63 herangezogen (Tagegeld für Rehabilitation in Höhe von Euro 29,66 x 30,5-Tage/Monat). Weder der Begründung der angefochtenen Entscheidung noch dem Gesetz könne entnommen werden, weshalb der Tagsatz für das Rehabilitationsgeld mit 30,5 Tagen berechnet werde. Tatsächlich stehe ihr das Rehabilitationsgeld nämlich nicht für 30,5 Tage, sondern für 28 Tage zu, was sich insbesondere aus dem ASVG vergleiche Paragraph 143 a, ASVG) ergebe. Laut telefonischer Auskunft der GKK vom 11.07.2017 erfolge die Berechnung des Tagsatzes mit 28 Tagen und nicht mit 30,5 Tagen. Die Höhe des gesetzlichen monatlichen Rehabilitationsgeldes betrage lediglich Euro 830,48 (Taggeld Euro 29,66 mal 28 Tage/Monat). Die Antragstellerin erhalte allerdings im Monat weder Euro 904,63, wie von der Behörde angenommen, noch Euro 830,48, wie dies dem Gesetz entsprechend zustünde, sondern tatsächlich nur Euro 749,
  2. Angeblich würden von der GKK vom Rehabilitationsgeld pro Tag Euro 2,91 aufgerechnet. Offensichtlich bestehe diesbezüglich ein Aufrechnungsbescheid der GKK.

Paragraph 17, Absatz 2, TMSG sei Mindestsicherung selbst dann zu gewähren, wenn der Beschwerdeführerin ein zumutbarer Rechtsweg zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegen andere Rechtsträger zur Verfügung stünde. Voraussetzung für die Mindestsicherung sei nämlich nur, dass die Beschwerdeführerin bis zur tatsächlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinne des Gesetzes sei. Daher sei entgegen der Auffassung der Behörde vorerst – bis zur Durchsetzung von Rechten gegenüber Dritten – nur das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dieses betrage derzeit monatlich Euro 749,

  1. Ebenfalls rechtswidrig wäre es anzunehmen, dass vergangene Leistungen der PVA bzw der GKK, welche die Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht bezogen habe und die dem Aufrechnungsbescheid eventuell zugrunde liegen würden, noch im Vermögen der Beschwerdeführerin vorhanden wären. Die Beschwerdeführerin habe mit Geld nicht umgehen können und könne nicht mit Geld umgehen. Allenfalls zu Unrecht bezogene Leistungen seien jedenfalls nicht zu ihrem Nutzen verwendet worden und stünden ihr jedenfalls heute nicht mehr zur Verfügung. Bei richtiger Zugrundelegung des für die Beschwerdeführerin tatsächlich verfügbaren monatlichen Einkommens von Euro 749,00 würde dieser eine Mindestsicherung in Form eines Mietzuschusses in zumindest folgender Höhe zustehen: Richtsatz: Euro 633,35; Rehabilitationsgeld: Euro 749,00; Miete: 486,50; Mietzuschuss: Euro 370,
  2. Zur Bekämpfung der Befristung der Leistungen bis zum 30.04.2018 wurde ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, weshalb im vorliegenden Fall eine Befristung für die Bekämpfung der Armut der Beschwerdeführerin bzw deren soziale Ausgrenzung zweckdienlich sei und weshalb die Befristung für die Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sein solle. Die bloße Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin in einem Jahr – trotz ihrer Beeinträchtigung, nämlich einer Behinderung von 70 % - wieder „gesund“ bzw nicht mehr bedürftig sein könnte, ermächtige die Behörde nicht, eine Befristung vorzusehen. Die Behörde hätte die Mindestsicherung unbefristet gewähren müssen. Die bei der belangten Behörde am 26.07.2017 eingebrachte Beschwerde wurde von dieser mit Schreiben vom 03.11.2017 dem Landesverwaltungsgericht Tirol verspätet vorgelegt und dies damit begründet, dass aufgrund eines Fehlers des Mailservers die Beschwerde nicht automatisch an das Referat Soziales der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt worden sei. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2017 wurde die Gebietskrankenkasse ersucht, zum Beschwerdevorbringen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme ist mit Schreiben vom 12.12.2017 erfolgt. In einem beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängenden Parallelverfahren, ebenfalls betreffend die von der Sachwalterin BB vertretene AA in einem Verfahren nach dem TMSG (LVwG-2016/31/0420), wurde von der Sachwalterin eine Vertagungsbitte bestenfalls bis Juni 2018 wegen eines stationären Aufenthaltes in der Klinik in Z geäußert, welchem Wunsch vom zuständigen Richter Mag. Hengl entsprochen wurde. Vom nunmehr erkennenden Richter war beabsichtigt, im Juni 2018 zeitgleich zum Verfahren LVwG-2016/31/0420 die mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 erfolgte ein Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht. Die Sachwalterin BB hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, im nunmehr anhängigen Verfahren keine diesbezügliche Mitteilung betreffend eines koordinierten Verhandlungstermins erhalten zu haben Am 20.06.2018 wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin AA mit ihrer Sachwalterin BB teilgenommen hat. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin AA war seit dem Jahre 1996 bei der Firma D. DD KG beschäftigt. Seit etwa dem Jahre 2013/2014 befand sich Frau AA im Krankenstand. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Firma DD KG im Sinne der Vereinbarung vom 12.10.2017 (Anbot der Firma DD KG mit Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen mit Ablauf des
  3. Oktober 2017) wurde mit Beschluss des BG W vom 16.04.2018 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Vor Erlassung dieses Beschlusses wurde vom BG W noch ein Gutachten zur Feststellung einer allfälligen Arbeitsfähigkeit – eventuell auf einem anderen Posten oder mit einem anderen Beschäftigungsbereich innerhalb der Fa DD - eingeholt und hat das eingeholte Gutachten ergeben, dass Frau AA nicht arbeitsfähig ist. Somit war nach Rücksprache mit der Sachwalterin durch das BG W die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses als vorteilhaft für die Betroffene zu erkennen, da sie einerseits nicht arbeitsfähig war und andererseits ein großzügiges Angebot des Dienstgebers Fa DD KG bei einvernehmlicher Lösung mit Ablauf des 15.10.2017 vorlag. Im vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Parallelverfahren zu LvwG-2016/31/0420, betreffend Rückerstattung von in den Monaten August bis November 2014 bezogenen Geldleistungen aus Mindestsicherungsmitteln ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Anregung der Sachwalterschaft am 16.02.2015 geschäftsunfähig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin AA war seit dem Jahre 1996 bei der Firma D. DD KG beschäftigt. Seit etwa dem Jahre 2013 aus 2014, befand sich Frau AA im Krankenstand. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Firma DD KG im Sinne der Vereinbarung vom 12.10.2017 (Anbot der Firma DD KG mit Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen mit Ablauf des
  4. Oktober 2017) wurde mit Beschluss des BG W vom 16.04.2018 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Vor Erlassung dieses Beschlusses wurde vom BG W noch ein Gutachten zur Feststellung einer allfälligen Arbeitsfähigkeit – eventuell auf einem anderen Posten oder mit einem anderen Beschäftigungsbereich innerhalb der Fa DD - eingeholt und hat das eingeholte Gutachten ergeben, dass Frau AA nicht arbeitsfähig ist. Somit war nach Rücksprache mit der Sachwalterin durch das BG W die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses als vorteilhaft für die Betroffene zu erkennen, da sie einerseits nicht arbeitsfähig war und andererseits ein großzügiges Angebot des Dienstgebers Fa DD KG bei einvernehmlicher Lösung mit Ablauf des 15.10.2017 vorlag. Im vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Parallelverfahren zu LvwG-2016/31/0420, betreffend Rückerstattung von in den Monaten August bis November 2014 bezogenen Geldleistungen aus Mindestsicherungsmitteln ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Anregung der Sachwalterschaft am 16.02.2015 geschäftsunfähig gewesen ist. Hinsichtlich ihrer verfahrensgegenständlich zu berücksichtigenden Lohnzahlungen im Mai (Euro 436,22) und im Juli 2017 (Euro 783,28) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damals trotz ihrer starken Beschränkung ihrer Erwerbstätigkeit offensichtlich ihrer Arbeit beim Dienstgeber nachgekommen ist. Diese Lohnzahlungen wurden von der Beschwerdeführerin auch verbraucht. Die letzte Lohnzahlung (für den Monat April 2018) von der Firma DD KG hat die Beschwerdeführerin am 09.05.2018 – Euro 274,13 – überwiesen erhalten. Sie erhielt im November 2017 auch eine Weihnachtsremuneration (Euro 648,97), weiters erhielt sie Lohnzahlungen für die Monate Jänner 2018 – April 2018 (die genauen Beträge vgl unten). Trotz Ausbezahlung wurden diese Löhne von der Beschwerdeführerin nicht für die Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet und schlussendlich mit der Schlussabrechnung der Fa DD KG vom Mai 2018 gegenverrechnet, sodass der Beschwerdeführerin schließlich ein Auszahlungsbetrag von Euro 14.156,43 verblieb.Die letzte Lohnzahlung (für den Monat April 2018) von der Firma DD KG hat die Beschwerdeführerin am 09.05.2018 – Euro 274,13 – überwiesen erhalten. Sie erhielt im November 2017 auch eine Weihnachtsremuneration (Euro 648,97), weiters erhielt sie Lohnzahlungen für die Monate Jänner 2018 – April 2018 (die genauen Beträge vergleiche unten). Trotz Ausbezahlung wurden diese Löhne von der Beschwerdeführerin nicht für die Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet und schlussendlich mit der Schlussabrechnung der Fa DD KG vom Mai 2018 gegenverrechnet, sodass der Beschwerdeführerin schließlich ein Auszahlungsbetrag von Euro 14.156,43 verblieb. Die Beschwerdeführerin, für die mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 27.10.2015 Frau BB als Sachwalterin bestellt wurde, wohnt seit dem 01.08.2016 im „EE“ in W, Adresse 2, im Bereich „Betreutes Wohnen“. Sie bewohnt dort alleine eine Wohneinheit, die Miete im Jahr 2017 betrug Euro 486,
  5. Im Leistungszeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2018 (vgl angefochtener Bescheid vom 26.06.2017) bezog Frau AA aufgrund ihres Krankenstandes von der GKK ein tägliches Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 29,66 (im Jahre 2017) bzw von Euro 30,31 (im Jahr 2018). Die Auszahlung erfolgte aufgrund der Satzung der GKK bis November 2017 im Rhythmus von 28 Tagen, allerdings als tägliche Leistung, sohin für jeden Monatstag. Der in der Beschwerde angeführte Einbehalt von täglich Euro 2,91 entspricht dem von der GKK einbehaltenen Betrag aufgrund eines offensichtlichen Überbezuges im Jahre
  6. Diesbezüglich ist derzeit beim Landesgericht Y als Arbeits- und Sozialgericht ein Leistungsverfahren anhängig. Faktisch wurde sohin der Beschwerdeführerin vom täglichen Rehabilitationsgeld von Euro 29,66 (im Jahr 2017) bzw Euro 30,31 (im Jahr 2018) jeweils ein Betrag von täglich Euro 2,91 in Abzug gebracht und sohin an die Beschwerdeführerin lediglich der Differenzbetrag zur Auszahlung gebracht.Im Leistungszeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2018 vergleiche angefochtener Bescheid vom 26.06.2017) bezog Frau AA aufgrund ihres Krankenstandes von der GKK ein tägliches Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 29,66 (im Jahre 2017) bzw von Euro 30,31 (im Jahr 2018). Die Auszahlung erfolgte aufgrund der Satzung der GKK bis November 2017 im Rhythmus von 28 Tagen, allerdings als tägliche Leistung, sohin für jeden Monatstag. Der in der Beschwerde angeführte Einbehalt von täglich Euro 2,91 entspricht dem von der GKK einbehaltenen Betrag aufgrund eines offensichtlichen Überbezuges im Jahre
  7. Diesbezüglich ist derzeit beim Landesgericht Y als Arbeits- und Sozialgericht ein Leistungsverfahren anhängig. Faktisch wurde sohin der Beschwerdeführerin vom täglichen Rehabilitationsgeld von Euro 29,66 (im Jahr 2017) bzw Euro 30,31 (im Jahr 2018) jeweils ein Betrag von täglich Euro 2,91 in Abzug gebracht und sohin an die Beschwerdeführerin lediglich der Differenzbetrag zur Auszahlung gebracht. Im Leistungszeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2018 erfolgten nachstehende Zahlungen, unter Einbehalt eines täglichen Betrages von Euro 2,91 seitens der GKK (Auszahlungsbetrag im Kalenderjahr 2017 täglich Euro 26,75 – tägliches Rehabilitationsgeld Euro 29,66 abzüglich Euro 2,91) an die Beschwerdeführerin: „Buchungsdatum Valutadatum Buchungstext Interne Notiz Währung Betrag 30.04.2018 30.04.2018 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 906,90 03.04.2018 03.04.2018 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 848,31 01.03.2018 01.03.2018 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 764,96 01.02.2018 01.02.2018 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 846,92 29.12.2017 29.12.2017 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 817,90 01.12.2017 01.12.2017 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 561,75 14.11.2017 14.11.2017 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 749,00 17.10.2017 17.10.2017 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 749,00 21.09.2017 21.09.2017 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 749,00 22.08.2017 22.08.2017 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 749,00 24.07.2017 24.07.2017 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 749,00 27.06.2017 27.06.2017 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 749,00 30.05.2017 30.05.2017 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 749,00 09.05.2017 09.05.2017 Gutschrift a/ Gebietskrankenkasse EUR 876,77“ Weiters erhielt die Beschwerdeführerin im oben genannten Leistungszeitraum von der DD KG folgende Lohnzahlungen: „Buchungsdatum Valutadatum Buchungsdatum Valutadatum Währung Betrag 09.05.2018 09.05.2018 Gutschrift a/D. DD KG EUR 274,13 10.04.2018 10.04.2018 Gutschrift a/D. DD KG EUR 916,81 09.03.2018 09.03.2018 Gutschrift a/D. DD KG EUR 609,76 09.02.2018 09.02.2018 Gutschrift a/D. DD KG EUR 606,86 10.11.2017 10.11.2017 Gutschrift a/D. DD KG EUR 648,97 10.07.2017 10.07.2017 Gutschrift a/D. DD KG EUR 783,28 10.05.2017 10.05.2017 Gutschrift a/D. DD KG EUR 436,22 10.04.2017 10.04.2017 Gutschrift a/D. DD KG EUR 616,99“ Der von der GKK ausbezahlte Betrag von Euro 749,00 ergibt den ausbezahlten Tagsatz von Euro 26,75 x 28 Tagen .Die Auszahlungsrhytmen von 28 Tagen ergeben sich aus der Buchungsaufstellung der GKK, sodass im Jahre 2017, bis zur Umstellung der Auszahlungsmodalitäten im November 2017, pro Tag ein Rehabilitationsgeld von Euro 26,75 tatsächlich an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde. Aufgrund der von der Sachwalterin Frau BB zur Verfügung gestellten, oben dargestellten Buchungsmitteilungen ergibt sich sohin folgendes tatsächliches Einkommen der Beschwerdeführerin im Leistungszeitraum (01.05.2017 – 30.04.2018): Mai 2017: Rehageld Euro 829,25 (Euro 26,75 mal 31 Tage) plus Euro 436,22 (Lohn DD KG), insgesamt sohin Euro 1.265,47 Juni 2017: Rehageld Euro 802,50 (Euro 26,75 mal 30 Tage) Juli 2017: Rehageld Euro 829,25 (Euro 26,75 mal 31 Tage) plus Euro 783,28 (Lohn DD KG), insgesamt sohin Euro 1.612,53 August 2017: Rehageld Euro 829,25 (Euro 26,75 mal 31 Tage) September 2017: Rehageld Euro 802,50 (Euro 26,75 mal 30 Tage) Oktober 2017: Rehageld Euro 829,25 (Euro 26,75 mal 31 Tage) November 2017: Rehageld Euro 802,50 Euro 26,75 mal 30 Tage) plus Euro 648,97 (Weihnachtsremuneration der DD KG), insgesamt sohin Euro 1.451,47 Dezember 2017: Rehageld Euro 561,75 Jänner 2018: Rehageld Euro 817,90 Februar 2018: Rehageld Euro 846,92 plus Euro 606,86 (Lohn DD KG), insgesamt sohin Euro 1.453,78 März 2018: Rehageld Euro 764,76 plus Euro 609,76 (Lohn DD KG), insgesamt sohin Euro 1.374,72 April 2018: Rehageld Euro 848,31 plus Euro 916,81 (Lohn DD KG), insgesamt sohin Euro 1.765,
  8. Diesem der Beschwerdeführerin tatsächlich zur Verfügung gestandenen Einkommen im Leistungszeitraumsind folgende Ansprüche (Mindestsatz für alleinstehende Volljährige) bzw Ausgaben (Mietzahlung) gegenüber zu stellen: Mai 2017 bis Ende Oktober 2017: Mindestsatz für Alleinstehende von Euro 633,35 plus Miete von Euro 486,50, insgesamt sohin Euro 1.119,85 November und Dezember 2017: Mindestsatz für Alleinstehende von Euro 633,35 plus gedeckelter Mietsatz von Euro 394,00, insgesamt sohin Euro 1.027,35 Jänner 2018 bis April 2018: Mindestsatz für Alleinstehende von Euro 647,28 plus gedeckelte Mietkosten von Euro 394,00, sohin insgesamt Euro 1.041,
  9. Für die Monate Mai und Juli 2017 sowie Februar 2018 bis April 2018 sind aufgrund erzielten Einkommens der Hilfesuchenden aus einer Erwerbstätigkeit nach § 15 Abs 3 lit a TMSG von diesem folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:Für die Monate Mai und Juli 2017 sowie Februar 2018 bis April 2018 sind aufgrund erzielten Einkommens der Hilfesuchenden aus einer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG von diesem folgende Freibeträge in Abzug zu bringen: Im Mai 2017 und im Juli 2017 jeweils Euro 253,34 (30 % des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 des TMSG von Euro 844,46) sowie im Februar 2018 bis April 2018 jeweils ein Betrag von Euro 258,90 (30 % des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG von Euro 863,04).Im Mai 2017 und im Juli 2017 jeweils Euro 253,34 (30 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, des TMSG von Euro 844,46) sowie im Februar 2018 bis April 2018 jeweils ein Betrag von Euro 258,90 (30 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG von Euro 863,04). Eine Gegenüberstellung der Ansprüche und geltend zu machenden Ausgaben der Beschwerdeführerin mit dem tatsächlich erzielten Einkommen ergibt für die Monate Mai, Juni, August bis Oktober und Dezember 2017 und Jänner 2018 folgenden Mindestsicherungsanspruch und für die Monate Juli und Novermber 2017 sowie Feber bis April 2018 (unten ausgewiesene Minusbeträge) nachstehende Richtsatzüberschreitungen : Mai 2017: Euro 107,72 Juni 2017: Euro 317,35 Juli 2017: Euro -239,34 August 2017: Euro 291,60 September 2017: Euro 317,35 Oktober 2017: Euro 291,60 November 2017: Euro -424,12 Dezember 2017: Euro 465,60 Jänner 2018: Euro 223,38 Februar 2018: Euro -153,60 März 2018: Euro -74,54 April 2018: Euro -464,94 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin übermittelten Zahlungsnachweisen der Gebietskrankenkasse (OZl 13) und der Firma DD KG (OZl 14), aus der schriftlichen Stellungnahme der Gebietskrankenkasse (GKK) vom 12.12.2017, Ordnungszahl 2, aus welcher sich schlüssig ein Auszahlungsrhythmus bis November 2017 von 28 Tagen und die Ausbezahlung des Rehabilitationsgeldes als tägliche Leistung von Euro 26,75 unter Berücksichtigung des Einbehaltes von täglich Euro 2,91 ergibt. Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin erhellt aus dem aktenkundigen Heimvertrag über Betreutes Wohnen vom 21.09.2016, die Sachwalterschaft von Frau BB aus der Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes W vom 27.10.2015, Zl 1P23/15d-
  10. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses der AA mit der Firma DD KG im Sinne der Vereinbarung vom 12.10.2017 mit Ablauf des 15.10.2017 ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 16.04.2018 (pflegschaftsgerichtliche Genehmigung). Die Annahme der Geschäftsunfähigkeit bei Frau AA bereits vor Anregung der Sachwalterschaft am 16.02.2015 erhellt aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 5.7.2018, LvwG-2016/31/0420-
  11. Die Abrechnung sämtlicher Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Firma DD KG erfolgte im Monat Mai 2018 durch einen Auszahlungsbetrag von Euro 14.156,43 wobei die für die Monate Jänner bis April 2018 ausbezahlten Monatslöhne und die Weihnachtsremuneration gegenverrechnet wurden (vgl Verdienstnachweis DD KG Ordnungszahl 10).Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin übermittelten Zahlungsnachweisen der Gebietskrankenkasse (OZl 13) und der Firma DD KG (OZl 14), aus der schriftlichen Stellungnahme der Gebietskrankenkasse (GKK) vom 12.12.2017, Ordnungszahl 2, aus welcher sich schlüssig ein Auszahlungsrhythmus bis November 2017 von 28 Tagen und die Ausbezahlung des Rehabilitationsgeldes als tägliche Leistung von Euro 26,75 unter Berücksichtigung des Einbehaltes von täglich Euro 2,91 ergibt. Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin erhellt aus dem aktenkundigen Heimvertrag über Betreutes Wohnen vom 21.09.2016, die Sachwalterschaft von Frau BB aus der Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes W vom 27.10.2015, Zl 1P23/15d-
  12. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses der AA mit der Firma DD KG im Sinne der Vereinbarung vom 12.10.2017 mit Ablauf des 15.10.2017 ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 16.04.2018 (pflegschaftsgerichtliche Genehmigung). Die Annahme der Geschäftsunfähigkeit bei Frau AA bereits vor Anregung der Sachwalterschaft am 16.02.2015 erhellt aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 5.7.2018, LvwG-2016/31/0420-
  13. Die Abrechnung sämtlicher Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Firma DD KG erfolgte im Monat Mai 2018 durch einen Auszahlungsbetrag von Euro 14.156,43 wobei die für die Monate Jänner bis April 2018 ausbezahlten Monatslöhne und die Weihnachtsremuneration gegenverrechnet wurden vergleiche Verdienstnachweis DD KG Ordnungszahl 10). Dem Beweisantrag auf Einholung des Aktes zu GZ 76CGS43/18d beim Landesgericht Y als Arbeits- und Sozialgericht war deswegen nicht zu entsprechen, weil bei der Beschwerdeführerin nur das tatsächlich ausbezahlte Rehabilitationsgeld bei der Berechnung ihres geltend gemachten Mindestsicherungsanspruches berücksichtigt und der vorgenommene Abzug von Euro 2,91 täglich bei der Beschwerdeführerin nicht als Einkommen angerechnet wurde, dies im Hinblick auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5.7.2018, LvwG-2016/31/0420-13 und den darin enthaltenen Ausführungen zur Geschäftsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des von der GKK geltend gemachten Überbezuges. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Festzuhalten ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes sind also zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 22.02.2018, Zl Ra 2017/22/0125).Festzuhalten ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 22.02.2018, Zl Ra 2017/22/0125). Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF lauten, wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF lauten, wie folgt: „
  14. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1Paragraph eins Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. […] 2. Abschnitt Grundleistungen § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 : a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.; […] § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. § 9Paragraph 9 Ausgangsbetrag
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
(3)Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem
  1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
  2. Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. […]
(3)Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
  1. a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
  2. a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut, […] § 46Paragraph 46 Übergangsbestimmungen […]
(3)Am
  1. Juni 2017 anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach § 5 oder § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des
  2. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 weiterzuführen.
(3)Am
  1. Juni 2017 anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017, weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des
  2. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017, weiterzuführen. […]“ Nach § 1 der VO der Landesregierung vom 27.06.2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl Nr 54/2007, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätzen gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Y Land für einen Einpersonenhaushalt mit Euro 394,00 festgesetzt. Dieser Höchstsatz ist aufgrund der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 3 TMSG bei der Beschwerdeführerin ab dem 01.11.2017 in Anwendung zu bringen, sodass seit diesem Zeitpunkt nicht mehr die Mietkosten von monatlich Euro 486,50, sondern der Höchstsatz von Euro 394,00 in Anwendung zu bringen ist.Nach Paragraph eins, der VO der Landesregierung vom 27.06.2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2007,, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätzen gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Y Land für einen Einpersonenhaushalt mit Euro 394,00 festgesetzt. Dieser Höchstsatz ist aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, TMSG bei der Beschwerdeführerin ab dem 01.11.2017 in Anwendung zu bringen, sodass seit diesem Zeitpunkt nicht mehr die Mietkosten von monatlich Euro 486,50, sondern der Höchstsatz von Euro 394,00 in Anwendung zu bringen ist.

§ 1

der Verordnung der Landesregierung vom 17.01.2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 festgelegt wird, LGBl Nr 4/2017, beträgt der Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 TMSG für das Jahr 2017 Euro 844,46, der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt für das Jahr 2017 Euro 633,35.

Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 17.01.2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 festgelegt wird, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2017,, beträgt der Ausgangsbetrag nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG für das Jahr 2017 Euro 844,46, der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG beträgt für das Jahr 2017 Euro 633,35.

§ 1

der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, LGBl Nr 137/2017, beträgt der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 TMSG Euro 863,04. Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG, der sich aus dem für das Jahr 2018 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9 TMSG ergibt, beträgt demnach Euro 647,28.

Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2017,, beträgt der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG Euro 863,

  1. Der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG, der sich aus dem für das Jahr 2018 geltenden Ausgangsbetrag nach Paragraph 9, TMSG ergibt, beträgt demnach Euro 647,
  2. Der Freibetrag nach § 15 Abs 3 lit a TMSG beträgt sohin für das Jahr 2017 Euro 253,34 und für das Jahr 2018 Euro 258,90 (30 % des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG). Dieser Freibetrag war bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer starken Beschränkung der Erwerbstätigkeit jedenfalls im Mai und im Juli 2017 zu berücksichtigen. Der Freibetrag nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG beträgt sohin für das Jahr 2017 Euro 253,34 und für das Jahr 2018 Euro 258,90 (30 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, TMSG). Dieser Freibetrag war bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer starken Beschränkung der Erwerbstätigkeit jedenfalls im Mai und im Juli 2017 zu berücksichtigen. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass bei der Beschwerdeführerin vom 01.05.2017 bis zum 31.12.2017 der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG von Euro 633,50 und vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018 der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG von Euro 647,28 zu berücksichtigen war. Hinsichtlich der Wohnkosten waren vom erkennenden Gericht vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 die Mietkosten mit monatlich Euro 486,50, ab dem 01.11.2017 mit dem Höchstsatz von Euro 394,00 zu bestimmen. Die Sachwalterin der Beschwerdeführerin hat dem erkennenden Gericht die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Beträge der Gebietskrankenkasse vom 09.05.2017 bis zum 30.04.2018 und die an sie von der Firma DD KG ausbezahlten Geldleistungen vom 10.04.2017 bis zum 09.05.2018 bekannt gegeben, die Auszahlung dieser Geldbeträge an die Beschwerdeführerin ist unbestritten.Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass bei der Beschwerdeführerin vom 01.05.2017 bis zum 31.12.2017 der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG von Euro 633,50 und vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018 der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG von Euro 647,28 zu berücksichtigen war. Hinsichtlich der Wohnkosten waren vom erkennenden Gericht vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 die Mietkosten mit monatlich Euro 486,50, ab dem 01.11.2017 mit dem Höchstsatz von Euro 394,00 zu bestimmen. Die Sachwalterin der Beschwerdeführerin hat dem erkennenden Gericht die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Beträge der Gebietskrankenkasse vom 09.05.2017 bis zum 30.04.2018 und die an sie von der Firma DD KG ausbezahlten Geldleistungen vom 10.04.2017 bis zum 09.05.2018 bekannt gegeben, die Auszahlung dieser Geldbeträge an die Beschwerdeführerin ist unbestritten. Eine Gegenüberstellung des auf die Beschwerdeführerin jeweils anzuwendenden Mindestsatzes für volljährige Alleinstehende (§ 5 Abs 2 lit a TMSG) und der zu berücksichtigenden Miete mit dem tatsächlich erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin – Rehabilitationsgeld von der GKK und Lohnzahlungen der Firma DD KG – erfolgte unter der Rubrik Sachverhalt und Beweiswürdigung und wird auf diese Berechnungen verwiesen. Aus dieser Berechnung erhellt, dass sich für die Monate Juli und November 2017 sowie für die Monate Februar bis April 2018 für die Beschwerdeführerin kein Mindestsicherungsanspruch ergibt, weshalb der Antrag diesbezüglich abzuweisen war.Eine Gegenüberstellung des auf die Beschwerdeführerin jeweils anzuwendenden Mindestsatzes für volljährige Alleinstehende (Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG) und der zu berücksichtigenden Miete mit dem tatsächlich erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin – Rehabilitationsgeld von der GKK und Lohnzahlungen der Firma DD KG – erfolgte unter der Rubrik Sachverhalt und Beweiswürdigung und wird auf diese Berechnungen verwiesen. Aus dieser Berechnung erhellt, dass sich für die Monate Juli und November 2017 sowie für die Monate Februar bis April 2018 für die Beschwerdeführerin kein Mindestsicherungsanspruch ergibt, weshalb der Antrag diesbezüglich abzuweisen war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialhilferecht von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist. Wesentlich ist danach das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers. „Tatsächliches“ Einkommen kann im Sozialhilferecht nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung steht (vgl VwGH vom 23.05.2002, Zl 89/03/0164). Insofern war es, unter Berücksichtigung der geltend gemachten Geschäftsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, für die Auslösung von Rückforderungen aufgrund offensichtlichen Überbezuges durch die GKK, verfehlt, wenn die belangte Behörde beim an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Rehabilitationsgeld den von der GKK tatsächlich vorgenommenen Abzug bzw Einbehalt von täglich Euro 2,91 unberücksichtigt ließ und die belangte Behörde ihrer Berechnung ein tägliches Rehabilitationsgeldgeld von Euro 29,66, sohin einen monatlichen Betrag von Euro 904,63 zugrunde legte. Richtigerweise ist die belangte Behörde allerdings davon ausgegangen, dass an die Beschwerdeführerin für jeden Tag des Monats Rehabilitationsgeld durch die GKK zur Auszahlung gelangte, auch wenn die Auszahlungen in einem Rhythmus von 28 Tagen erfolgten und eine diesebezügliche Umstellung der Auszahlung erst mit November 2017 vorgenommen wurde.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialhilferecht von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist. Wesentlich ist danach das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers. „Tatsächliches“ Einkommen kann im Sozialhilferecht nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung steht vergleiche VwGH vom 23.05.2002, Zl 89/03/0164). Insofern war es, unter Berücksichtigung der geltend gemachten Geschäftsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, für die Auslösung von Rückforderungen aufgrund offensichtlichen Überbezuges durch die GKK, verfehlt, wenn die belangte Behörde beim an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Rehabilitationsgeld den von der GKK tatsächlich vorgenommenen Abzug bzw Einbehalt von täglich Euro 2,91 unberücksichtigt ließ und die belangte Behörde ihrer Berechnung ein tägliches Rehabilitationsgeldgeld von Euro 29,66, sohin einen monatlichen Betrag von Euro 904,63 zugrunde legte. Richtigerweise ist die belangte Behörde allerdings davon ausgegangen, dass an die Beschwerdeführerin für jeden Tag des Monats Rehabilitationsgeld durch die GKK zur Auszahlung gelangte, auch wenn die Auszahlungen in einem Rhythmus von 28 Tagen erfolgten und eine diesebezügliche Umstellung der Auszahlung erst mit November 2017 vorgenommen wurde. Zu den Lohnzahlungen der Fa DD KG ist auszuführen, dass diese der Beschwerdeführerin als „tatsächliches“ Einkommen zur Befriedigung ihres Lebens – und Wohnbedarfes zur Verfügung standen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Sachwalterin der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 drauf hingewiesen hat, dass diese Zahlungen vom 15.10.2017 bis zum 09.05.2018 aufgrund rückwirkender Auflösung des Dienstverhältnisses mit 15.10.2017 rechtsgrundlos erfolgten. Diese Geldleistungen standen der Beschwerdeführerin bei seinerzeit noch aufrechtem Arbeitsverhältnis mit jeweiliger Auszahlung tatsächlich zur Verfügung und wurden diese erst im Mai 2018 mit der Schlussabrechnung – Auszahlung eines Geldbetrages von Euro 14.156,43 - gegenverrechnet. Insoweit sich die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung schließlich dadurch beschwert erachtet, dass ihr Mindestsicherung befristet lediglich bis zum 30.04.2018 und nicht unbefristet gewährt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Befristung einerseits aufgrund geänderter rechtlicher Verhältnisse (vgl Novellierung des TMSG durch LGBl Nr 52/2017), andererseits aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse ( Auflösung des Dienstverhältnisses, Schlussabrechnung vom Mai 2018 mit einem Auszahlungsbetrag von Euro 14.156,43,--) als gerechtfertigt erwiesen hat. Aufgrund dieser jeweils wechselnden Rahmenbedingungen ist die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung der Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen auf ein Jahr nicht zu beanstanden.Insoweit sich die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung schließlich dadurch beschwert erachtet, dass ihr Mindestsicherung befristet lediglich bis zum 30.04.2018 und nicht unbefristet gewährt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Befristung einerseits aufgrund geänderter rechtlicher Verhältnisse vergleiche Novellierung des TMSG durch Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,), andererseits aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse ( Auflösung des Dienstverhältnisses, Schlussabrechnung vom Mai 2018 mit einem Auszahlungsbetrag von Euro 14.156,43,--) als gerechtfertigt erwiesen hat. Aufgrund dieser jeweils wechselnden Rahmenbedingungen ist die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung der Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen auf ein Jahr nicht zu beanstanden. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.2535.15

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