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{'item': 'LVwG-2018/20/0623-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/0623-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2017, Zl *****, Abgabennummer *****, betreffend die Vorschreibung von Hundesteuer für das Jahr 2016 zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Hundehalter für den Hund (Border Collie) mit dem Rufnamen „BB“, Marke 4553, aufgrund der Hundesteuerordnung 2012 für die Stadt Z die Hundesteuer für das Jahr 2016 in Höhe von Euro 99,96 vorgeschrieben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Vorschreibung für den vom Beschwerdeführer angemeldeten Hund auf der Grundlage der für das Jahr 2016 festgelegten Steuersätze erfolge. Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Er verwies darauf, dass er am 11.09.2016 eine Border-Collie-Hündin, Rufname „BB“, schwarz/weiß, geboren 2010, Chipnummer *****, ordnungsgemäß beim Stadtmagistrat Z, Gemeindeabgaben, für die Hundesteuer angemeldet habe. Er habe erst nach 8 Monaten eine undatierte Hundesteuermarke mit der Nr **** für die gemeldete Hündin erhalten und zwei Bescheide für die Hundesteuer für das Jahr 2016 und für das Jahr
  4. Obwohl er die Hündin erst seit dem 11.09.2016 in Z halte, sei ihm „vorsätzlich“ die Hundesteuer für das gesamte Jahr 2016 rechtswidrig vorgeschrieben worden. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid 2016 auf den „Zeitraum 11.09.2016 bis 31.12.2016“ zu ändern. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017, Zl *****, wies der Stadtmagistrat Z die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach Einsicht in die Facebook-Seiten des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Beweisfotos aus den Jahren 2012 bis 2017 mit beiden Hunden im Raum Z abgespeichert seien. Auf den Fotos sei eindeutig zu erkennen, dass mindestens 2 schwarz weiße Border Collies seit 03.02.2012 in Z gehalten würden. Auch habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2016 bei der CC GmbH & Co KG den Besitz und die Haltung von zwei Hunden in der Wohnung Adresse 1 angezeigt und um Genehmigung der Haltung dieser Hunde (dem Mietvertrag entsprechend) angesucht. Die Haltung der Hunde seit Anfang 2016 sei von Nachbarn im Haus Adresse 1 bestätigt worden. Es seien im Laufe des Jahres 2016 innerhalb des Stadtgebietes (am 28.05.2016, 19.30 Uhr am DD und am 23.07.2016 um 07.21 Uhr am EE) auch Anhaltungen durch die Mobile Überwachungsgruppe der Stadt Z erfolgt. Laut Bericht des Referates für Veterinärwesen vom 02.02.2017 sei die Haltung der Hunde in Z seit Dezember 2015 amtsbekannt. Es sei davon auszugehen, dass die oben angeführten Hunde bereits seit 2012 in Z durch die Familie A gehalten worden wären und sei von einer gemeinschaftlichen Hundehaltung von Frau und Herrn A im Sinne des § 1 Abs 4 Hundesteuerordnung auszugehen. Herr und Frau A seien daher Gesamtschuldner an der Hundesteuer, wobei die Inanspruchnahme dieser Gesamtschuld im Ermessen des Abgabengläubigers liege. Es seien im Laufe des Jahres 2016 innerhalb des Stadtgebietes (am 28.05.2016, 19.30 Uhr am DD und am 23.07.2016 um 07.21 Uhr am EE) auch Anhaltungen durch die Mobile Überwachungsgruppe der Stadt Z erfolgt. Laut Bericht des Referates für Veterinärwesen vom 02.02.2017 sei die Haltung der Hunde in Z seit Dezember 2015 amtsbekannt. Es sei davon auszugehen, dass die oben angeführten Hunde bereits seit 2012 in Z durch die Familie A gehalten worden wären und sei von einer gemeinschaftlichen Hundehaltung von Frau und Herrn A im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Hundesteuerordnung auszugehen. Herr und Frau A seien daher Gesamtschuldner an der Hundesteuer, wobei die Inanspruchnahme dieser Gesamtschuld im Ermessen des Abgabengläubigers liege. Mit Schreiben vom 15.03.2018 wurde der gegenständliche Akt mit dem Ersuchen, über die Beschwerde zu entscheiden, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Gleichzeitig wurden auch noch zwei Beschwerden der Ehegattin des Beschwerdeführers BA wegen bescheidmäßige Vorschreibung der Hundesteuer für 2015 und für 2016 betreffend andere Hunde vorgelegt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 25.04.2018 in der gegenständlichen Angelegenheit eine Verhandlung durchgeführt. Die gegenständliche Verhandlung wurde mit jener betreffend die Beschwerden gegen die bescheidgemäßige Vorschreibung der Hundesteuer gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers Mag. BA (Zln LVwG-2018/29/0621 und 0622) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Verhandlung fand in Anwesenheit der Beschwerdeführer sowie zweier Vertreter der Abgabenbehörde statt. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführer sowie durch Einsichtnahme in ein Konvolut von Unterlagen, welche von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vorgelegt wurden sowie in die Akten der Verwaltungsbehörde. Nach Schluss der Verhandlung wurden vom Landesverwaltungsgericht noch Ermittlungen beim Arbeitsmarktservice Z getätigt. Eine Auskunft des AMS vom 04.05.2018 über die Teilnahme von Frau BA an einem „Vorbereitungs-Basiskurs für Frauen in Handwerk und Technik“ wurde den Beschwerdeführern mit einem Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.05.2018 mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In einem darauf Bezug nehmenden Schreiben vom 04.06.2018 wurde von Frau BA darauf Bezug genommen und ihre Teilnahme (an 58 Tagen im Zeitraum Jänner bis April 2016) bestätigt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war im Jahr 2016 von Jänner bis Dezember in Z wohnhaft. Er war während dieser Zeit auch Halter des Border Collies „BB“, Marke ****. Der Hund befand sich jedenfalls zumindest seit Beginn 2016 überwiegend in Z. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer AA hat die gegenständliche Hündin am 11.09.2016 bei der Abgabenbehörde angemeldet. Im Verfahren verwies er vor allem darauf, dass die Hündin erst seit dem 11.09.2016 in Z von ihm gehalten werde. Im Zuge der Verhandlung wurde die Frage, inwieweit sich die gegenständliche Hündin im Jahr 2016 bereits vor dem Datum der Anmeldung in Z befunden und vom Beschwerdeführer in Z gehalten wurde, ausführlich erörtert. Die Abgabenbehörde führte für eine bereits während des gesamten Jahres 2016 andauernde Hundehaltung mehrere Indizien ins Treffen. Seitens des Beschwerdeführers wurde zugestanden, dass er zu den von der Mobilen Überwachungsgruppe festgehaltenen Zeitpunkten (27.05.2016 und 23.07.2016) mit den Hunden „BB“ und „GG“ in Z angetroffen worden sei. Er verwies vor allem darauf, dass seine Gattin erst im Herbst 2016 „schlussendlich den Hauptwohnsitz nach Z verlegt habe“. Auf das Melderegister komme es gar nicht an. Daraufhin habe er dann den Hund angemeldet, da er ihn bei sich haben hätte wollen. Seitens des Beschwerdeführers und seiner Gattin wurde auch zugestanden, dass auf Facebook gepostete Lichtbilder, die Hunde BB und GG vor dem JJ in Z zeigen würden, aus Zeiträumen vor der Anmeldung, nämlich etwa auch am 20.05.
  5. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass es sich hierbei nur um Momentaufnahmen handeln würde, seine Ehegattin sei nach Österreich nur „zu Besuch“ gekommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erklärte, dass sie bis August 2016 im Wesentlichen in Polen aufhältig und dort für zwei Unternehmen tätig gewesen sei. Die Hunde (darunter auch der verfahrensgegenständliche Hund „BB“) wären bei ihr gewesen. Sie habe versucht, sich „zumindest zweimal im Monat mit ihren Kindern“ zu treffen. Unstrittig ist, dass die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers und Frau BA bereits vor mehreren Jahren, jedenfalls vor dem 01.01.2016 nach Z (zum Beschwerdeführer) gezogen sind. Laut Melderegister sind die in den Jahren 2007 und 2009 geborenen Töchter seit 2008 bzw 2009 in Z gemeldet. Frau BA sagte aus, sie sei bis zur Aufgabe ihres Wohnsitzes in Polen mit August 2016 „zwei bis drei Tage“ in Z gewesen. Sie sagte dezidiert aus, dass sie (bis zu ihrer Übersiedlung nach Z) versucht habe, sich zumindest zweimal im Monat mit ihren Kindern zu treffen. Im Jahr 2016 sei sie „zweimal im Monat für drei, vier oder fünf Tage in Z“ gewesen. Sie brachte deutlich zum Ausdruck, dass sie bis zum Herbst 2016 nur ausnahmsweise und nur wenige Tage („meistens an den Wochenenden“) in Z aufhältig gewesen sei. Frau BA erklärte auch, dass die lange Fahrt für die Hunde kein Problem gewesen sei. Die Fahrt von Z nach Polen hätte zwischen 8½ bis 12 Stunden gedauert. Die Ehegattin des Beschwerdeführers legte auch mehrere Urkunden (überwiegend in polnischer Sprache) vor, wonach sich die in Rede stehenden Hunde („BB“ und „GG“) im Jahr 2016 bis zur Anmeldung im September im Wesentlichen in Polen befunden hätten. Sie legte auch Lichtbilder vor, die allesamt in Polen aufgenommen worden wären, auf welchen die Hunde abgebildet wären. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 2010 durchgehend mit Haupt- und Nebenwohnsitz in Z gemeldet. Dies und der (vom Ehepaar A zugestandene) Umstand, dass die beiden in den Jahren 2007 und 2009 geborenen minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren in Z aufhältig sind, begründete bereits den Verdacht, dass die Version, wonach sich die Ehegattin des Beschwerdeführers und der Hund „BB“ bis September 2016 überwiegend in Polen aufgehalten hätten, unrichtig sein könnte. Dieser Verdacht, der sich auch auf die Meldung (laut Meldegesetz) gründet, wurde etwa auch durch die auf Facebook geposteten Lichtbilder sowie die Wahrnehmungen der Mobilien Überwachungsgruppe erhärtet. Auch der Inhalt des Schreibens vom 28.01.2016, mit welchem der CC GmbH & Co KG die Haltung von zwei Hunden in der Wohnung des Beschwerdeführer angezeigt und um Genehmigung wurde, spricht dafür, dass sich die Hunde „GG“ und „BB“ bereits im Jänner 2016 dauerhaft in Z aufgehalten haben. Laut Beschwerdeführer sei diese Anfrage quasi nur vorsorglich vor dem Bezug der Wohnung erfolgt. Endgültige Klarheit brachten die nach Durchführung der Verhandlung angestellten Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes, aufgrund derer sich ergab, dass Frau BA im Zeitraum Jänner 2016 bis April 2016 in Z einen Kurs des AMS besucht hat. Frau BA bestätigte in einem Schreiben vom 04.06.2018, dass sie diesen Kurs an 58 Tagen besucht habe. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab. Damit wurde jedoch deutlich, dass Frau BA im Zuge ihrer Einvernahme ebenso wie der Beschwerdeführer bei ihren Befragungen einen wesentlichen Aspekt bewusst verschwiegen bzw unrichtig dargestellt haben. Frau BA war nämlich insbesondere in den ersten vier Monaten des Jahres 2016 nicht nur, wie sie vorgab, „zweimal im Monat für drei bis fünf Tage“ und „meistens an den Wochenende“ in Z aufhältig, sondern wesentlich länger. Auf Grund des Besuches des AMS-Kurses musste sie zumindest während der Dauer dieses Kurses von Jänner bis April 2016 zwangsläufig in Z ihren Aufenthalt haben. Insofern sind die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Bezug auf den Aufenthalt der Ehegattin bzw den Aufenthalt der Hunde falsch und sind geeignet, die Glaubwürdigkeit der beiden massiv zu erschüttern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass aufgrund der vorliegenden Indizien davon auszugehen ist, dass der Hund „BB“ zumindest seit Jänner 2016 hauptsächlich in Z (beim Beschwerdeführer) befunden hat. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 1 Hundesteuerordnung 2013 der Stadt Z (Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2012 und vom 13.07.2017) hat jeder, der in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate pro Jahr hält, eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, Hundesteuerordnung 2013 der Stadt Z (Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2012 und vom 13.07.2017) hat jeder, der in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate pro Jahr hält, eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. § 2 der Hundesteuerordnung regelt die Steuervorschreibung und hat folgenden Wortlaut:Paragraph 2, der Hundesteuerordnung regelt die Steuervorschreibung und hat folgenden Wortlaut: Die Steuer wird für das Rechnungsjahr mit Jahresbescheid im Voraus vorgeschrieben, wobei pro angefangenem Monat, in welchem ein Hund gehalten wird, der vom Gemeinderat festgesetzte Betrag anteilig zu verrechnen ist. Wird ein Hund vor Ablauf des Rechnungsjahres, für das die Steuer bereits entrichtet wurde, abgemeldet und die Hundesteuermarke (§ 9) retourniert, so ist die Steuer anteilig für jeden vollen Monat, gerechnet ab Rückgabe der Hundesteuermarke, gutzuschreiben. Die Steuer wird für das Rechnungsjahr mit Jahresbescheid im Voraus vorgeschrieben, wobei pro angefangenem Monat, in welchem ein Hund gehalten wird, der vom Gemeinderat festgesetzte Betrag anteilig zu verrechnen ist. Wird ein Hund vor Ablauf des Rechnungsjahres, für das die Steuer bereits entrichtet wurde, abgemeldet und die Hundesteuermarke (Paragraph 9,) retourniert, so ist die Steuer anteilig für jeden vollen Monat, gerechnet ab Rückgabe der Hundesteuermarke, gutzuschreiben. Der verfahrensgegenständliche Hund wurde vom Beschwerdeführer im Zeitraum 01.
  6. bis 31.12.2016 vom Beschwerdeführer gehalten. Die Steuerverpflichtung trifft den Beschwerdeführer daher hinsichtlich der gesamten 12 Monate. Seitens der Abgabenbehörde wurde der Beschwerdeführer neben seiner Gattin als Hundehalter und somit als Abgabenschuldner angesehen, wobei er auf der Grundlage des Ermessens allein als Abgabenschuldner herangezogen wurde. Im Hinblick darauf, dass die Anmeldung nach § 8 Abs 1 Hundesteuerordnung durch den Beschwerdeführer erfolgte (ebenso wie die Abmeldung nach dem Tod des Hundes am 31.12.2016) und auch er von der Mobilen Überwachungsgruppe mit den Hunden angetroffen wurde, bestehen keine Bedenken, den Beschwerdeführer (allein) als Abgabepflichtigen in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen wurde dieser Umstand im Rahmen der Beschwerde nicht bekämpft. Seitens der Abgabenbehörde wurde der Beschwerdeführer neben seiner Gattin als Hundehalter und somit als Abgabenschuldner angesehen, wobei er auf der Grundlage des Ermessens allein als Abgabenschuldner herangezogen wurde. Im Hinblick darauf, dass die Anmeldung nach Paragraph 8, Absatz eins, Hundesteuerordnung durch den Beschwerdeführer erfolgte (ebenso wie die Abmeldung nach dem Tod des Hundes am 31.12.2016) und auch er von der Mobilen Überwachungsgruppe mit den Hunden angetroffen wurde, bestehen keine Bedenken, den Beschwerdeführer (allein) als Abgabepflichtigen in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen wurde dieser Umstand im Rahmen der Beschwerde nicht bekämpft. Die Höhe entspricht dem Steuersatz für das Jahr 2016, festgelegt mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.12.
  7. Der Beschwerdeführer erhob in der Verhandlung vom 25.04.2018 den Einwand der Befangenheit gegenüber beiden Richtern. Dieser Einwand entbehrt jedoch jedweder sachlicher Rechtfertigung. Es wurde ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt und wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit eingeräumt, seinen Standpunkt zu vertreten und Beweise vorzulegen. Im Sinne der amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht wurde er auch einer eingehenden Befragung insbesondere in Bezug auf vorliegende (auf Facebook gepostete) Lichtbilder unterzogen, worin jedoch keinerlei Beeinträchtigung des Rechts auf ein faires Verfahren gesehen werden kann. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.0623.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.