RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/0767-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich
§ 1Abs. 1 überwiegen.„Gemäß Paragraph 29,
(1)Litera b, TNSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Die entscheidende Behörde hatte daher nunmehr zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Umsetzung der beantragten Maßnahmen und somit an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegt und gegebenenfalls, ob dieses die
§ 1Abs.
1 überwiegt.Die entscheidende Behörde hatte daher nunmehr zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Umsetzung der beantragten Maßnahmen und somit an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegt und gegebenenfalls, ob dieses die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegt. Seitens des Antragstellers wurde in seiner abschließenden Stellungnahme das öffentliche Interesse vor allem in der Möglichkeit, hoch qualitatives Gemüse im geschützten Anbau zu produzieren, dargelegt. Die Nachfrage nach hoch qualitativem, regionalem Gemüse aus geschütztem Anbau sei ungebremst stark steigend. Alternativ würden diese Produkte aus Italien oder Spanien importiert. Nach Ansicht der entscheidenden Behörde erscheinen diese nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen ausreichend geeignet, ein öffentliches Interesse an der Errichtung der beantragten Folientunnel zu begründen. Demgegenüber stehen die
§ 1Abs.
1. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde ergibt sich, dass hinsichtlich der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz durch die gegenständliche Anlage mit Beeinträchtigungen für das Schutzgut ‚Landschaftsbild‘ zu rechnen ist. Wenn nunmehr auch durch die durchaus schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme des Antragstellers eine gewisse Abminderung der im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde bewerteten Beeinträchtigungen berücksichtigt werden kann, so verbleiben nach Ansicht der entscheidenden Behörde dennoch Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild insgesamt.Demgegenüber stehen die
Paragraph eins, Absatz eins, Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde ergibt sich, dass hinsichtlich der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz durch die gegenständliche Anlage mit Beeinträchtigungen für das Schutzgut ‚Landschaftsbild‘ zu rechnen ist. Wenn nunmehr auch durch die durchaus schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme des Antragstellers eine gewisse Abminderung der im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde bewerteten Beeinträchtigungen berücksichtigt werden kann, so verbleiben nach Ansicht der entscheidenden Behörde dennoch Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild insgesamt. Die entscheidende Behörde hatte daher nunmehr das - im Sinne der obigen Ausführungen – anerkannte öffentliche Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gegenüber der Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG abzuwägen. In ihrer Entscheidung stützte sich die entscheidende Behörde hinsichtlich des öffentlichen Interesses vor allem auf die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der Nachfrage und des Bedarf an regionalem und qualitativem Gemüse. Zu bestimmten Jahreszeiten kann diese Nachfrage ohne Hilfsmittel in Form derartiger Folientunnel wohl nicht erfüllt werden. Als Alternative zu dieser Produktion würde der Import stehen, welcher mit entsprechendem LKW-Verkehr verbunden ist. Nachdem gerade im Zentralraum von Z die Luftverunreinigung ein großes Problem darstellt, erscheint eine regionale Produktion und damit verbunden eine Verringerung des LKW-Importverkehrs wesentlich. Dem gegenüber steht eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, sonstige Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz werden nicht beeinträchtigt.Die entscheidende Behörde hatte daher nunmehr das - im Sinne der obigen Ausführungen – anerkannte öffentliche Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gegenüber der Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG abzuwägen. In ihrer Entscheidung stützte sich die entscheidende Behörde hinsichtlich des öffentlichen Interesses vor allem auf die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der Nachfrage und des Bedarf an regionalem und qualitativem Gemüse. Zu bestimmten Jahreszeiten kann diese Nachfrage ohne Hilfsmittel in Form derartiger Folientunnel wohl nicht erfüllt werden. Als Alternative zu dieser Produktion würde der Import stehen, welcher mit entsprechendem LKW-Verkehr verbunden ist. Nachdem gerade im Zentralraum von Z die Luftverunreinigung ein großes Problem darstellt, erscheint eine regionale Produktion und damit verbunden eine Verringerung des LKW-Importverkehrs wesentlich. Dem gegenüber steht eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, sonstige Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz werden nicht beeinträchtigt. Diesbezüglich war für die entscheidende Behörde insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die geplanten Folientunnel nicht in einem bisher unberührten Landschaftsbereich befinden. Der betroffene Bereich liegt südlich der A-12 Inntalautobahn, nördlich der ÖBB-Westbahnstrecke und westlich des Gewerbegebietes BB sowie in der Einflugschneise des Flughafens, sodass durch diese Anlagen eine gewisse bestehende Beeinträchtigung des betroffenen Landschaftsraumes wohl als gegeben anzusehen ist. Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass das anerkannte öffentliche Interesse in der regionalen Gemüseherstellung und damit auch an der Vermeidung von LKW-Verkehr durch den ansonsten Erforderliche Import von Gemüse, somit an der Errichtung der beschriebenen Folientunnel und somit an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung das Interesse des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG überwiegt.“Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass das anerkannte öffentliche Interesse in der regionalen Gemüseherstellung und damit auch an der Vermeidung von LKW-Verkehr durch den ansonsten Erforderliche Import von Gemüse, somit an der Errichtung der beschriebenen Folientunnel und somit an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung das Interesse des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG überwiegt.“ Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Landesumweltanwalt am 5.3.2018 zugestellt.
- Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche am 29.3.2018 per Email bei der Bezirkshauptmannschaft Z einlangte.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche am 29.3.2018 per Email bei der Bezirkshauptmannschaft Z einlangte. Begründet wird diese Beschwerde, mit der insbesondere die Versagung der beantragten Bewilligung begehrt wird, im Wesentlichen wie folgt: „
- Der Landesumweltanwalt sieht in der Errichtung des Folientunnels eine starke Beeinträchtigung für das Landschaftsbild des Inntals. Beim Landschaftsbild handelt es sich um ein den anderen Schutzgütern gemäß § 1 TNSchG 2005 gleich gestelltes Schutzgut. Diese Meinung wird auch im Fachgutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde bestätigt, der ausdrücklich zusammengefasst eine starke und nachhaltige Beeinträchtigung für die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes feststellt:„
- Der Landesumweltanwalt sieht in der Errichtung des Folientunnels eine starke Beeinträchtigung für das Landschaftsbild des Inntals. Beim Landschaftsbild handelt es sich um ein den anderen Schutzgütern gemäß Paragraph eins, TNSchG 2005 gleich gestelltes Schutzgut. Diese Meinung wird auch im Fachgutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde bestätigt, der ausdrücklich zusammengefasst eine starke und nachhaltige Beeinträchtigung für die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes feststellt: Die Folientunnel treten vor Ort massiv in Erscheinung und beeinflussen die räumliche Tiefenwirkung und verdecken die Horizontlinien. Die Möglichkeit zur Befriedigung der Bedürfnisse Ruhe, Entspannung, Ungestörtheit, Anregung zum Nachdenken und/oder Verweilen werden durch das Fehlen von Siedlungsflächen und öffentlichem Verkehr und durch die vorhandenen schönen Aussichten als sehr stark empfunden. Ebenso können die Bedürfnisse Freiheit, Ungebundenheit und Selbstverwirklichung durch das nutzbare Wegenetz (Radfahren, Laufen Spazieren etc.) und die offene Landschaft sehr gut gestillt werden. Freie und Landschaft wirksame Einblicke werden durch die Anlagengröße gestört. Der Eindruck der Unverwechselbarkeit/Eigenart und Charakteristik der Landschaft wird durch die Anlage optisch technisch stark überprägt. Selbst durch Einhaltung möglicher Nebenbestimmungen kann nur eine geringe Vermeidung bzw. Kompensation der negativen Auswirkungen des Projekts auf das Landschaftsbild erreicht werden. Daher wird zusammengefasst das Landschaftsbild in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit durch das gegenständliche Projekt stark und nachhaltig beeinträchtigt.
- Weiters erachtet der Landesumweltanwalt die durch die Errichtung der Folientunnel verursachte Versiegelung des Bodens als bedenklich, da sich aufgrund der Nähe zum Inn Probleme beim Hochwasserschutz ergeben können. Besonders da derzeit einige Verfahren zum Hochwasserschutz laufen und es deklariertes Ziel des Landes ist, die Retentionsräume zum Schutz unterliegender Gemeinden zu erhöhen. Die Errichtung der Folientunnel bedeutet nicht nur eine künstliche Bewässerung mittels Tiefbrunnen, sondern v.a. ein konzentriertes Abrinnen der ansonsten auf der Fläche auftreffenden Regens und so eindeutig eine massiv reduzierte Retention der Wässer. Zudem lässt sich die erwähnte Versiegelung mit einem funktionierenden Naturhaushalt nicht in Einklang bringen.
- Außerdem wäre nach Ansicht des Landesumweltanwalts zu prüfen, ob die Errichtung der Folientunnel in Übereinstimmung mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 erfolgt. Aus Sicht des Landesumweltanwalts ist die Errichtung derartiger, fest mit dem Boden verankerter Folientunnel im Freiland ohne eine entsprechende Widmung nicht zulässig. Dem Landesumweltanwalt ist es bewusst, dass die Tiroler Raumordnung für die Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 nicht ausschlaggebend ist. Jedoch ist dies im Rahmen einer Interessensabwägung sehr wohl von Bedeutung.
- Die Vermarktung regionaler Produkte und der damit vom Antragsteller ins Treffen geführte vermiedene Import von Obst und Gemüse ist dem Landesumweltanwalt ein großes Anliegen. Jedoch kann das öffentliche Interesse nicht ausschließlich an der Einsparung einiger weniger LKW-Fahrten festgemacht werden. Die gewonnenen regionalen Produkte der Anbaufläche der Folientunnel, bestehend aus sechs Sektoren im Ausmaß von jeweils 100x34 m mit je vier Einheiten zu 100x8,5 m, muss im Verhältnis zu den eingesparten LKW-Fahrten gesehen werden. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, wie viele LKW-Fahrten tatsächlich eingespart werden. Der Landesumweltanwalt vertritt die Meinung, dass es in Relation mit der projektgegenständlichen Anbaufläche nicht viele Fahrten sein können und erkennt darin ein Problem mit der Verhältnismäßigkeit.
- Der Landesumweltanwalt sieht die Gefahr einer preislichen Abwärtsspirale, sofern die regionalen Produkte mit den importieren konkurrieren sollen. Im Fall einer möglichen Errichtung derartiger Gewächshäuser im Freiland ist zu erwarten, dass das gesamte mittlere Inntal mit solchen Gewächshäusern übersät wird. Dies ist schon aus Gründen der Konkurrenz zu erwarten, aber auch weil der Handel als Wirtschaftspartner dies sehr begrüßen würde. In weiterer Folge ist zu erwarten, dass binnen weniger Jahre nicht nur das Landschaftsbild des mittleren Inntales massiv verändert wird, weg von den bisherigen, eher kleinräumigen landwirtschaftlichen Strukturen, die noch im Kontext mit der Landschaft stehen, hin zu einer Landschaft wie wir sie zB. aus X kennen (siehe Fotos). Spätestens dann wird die Preisspirale zu Ungunsten der produzierenden Betriebe nach unten einsetzen, weil damit der letzte Standortvorteil einer landschaftsüblichen Produktion aufgegeben wurde. Nicht erwähnt werden muss, dass damit zusätzlich die kleinen landwirtschaftlichen Betriebe erst recht auf der Strecke bleiben. All dies, geht der Landesumweltanwalt davon aus, ist nicht im Sinn einer längerfristigen, geordneten und standortgerechten Tiroler Landwirtschaft und werden die beantragten Foliengewächshäuser als abträglich gesehen.“
- Der Landesumweltanwalt sieht die Gefahr einer preislichen Abwärtsspirale, sofern die regionalen Produkte mit den importieren konkurrieren sollen. Im Fall einer möglichen Errichtung derartiger Gewächshäuser im Freiland ist zu erwarten, dass das gesamte mittlere Inntal mit solchen Gewächshäusern übersät wird. Dies ist schon aus Gründen der Konkurrenz zu erwarten, aber auch weil der Handel als Wirtschaftspartner dies sehr begrüßen würde. In weiterer Folge ist zu erwarten, dass binnen weniger Jahre nicht nur das Landschaftsbild des mittleren Inntales massiv verändert wird, weg von den bisherigen, eher kleinräumigen landwirtschaftlichen Strukturen, die noch im Kontext mit der Landschaft stehen, hin zu einer Landschaft wie wir sie zB. aus römisch zehn kennen (siehe Fotos). Spätestens dann wird die Preisspirale zu Ungunsten der produzierenden Betriebe nach unten einsetzen, weil damit der letzte Standortvorteil einer landschaftsüblichen Produktion aufgegeben wurde. Nicht erwähnt werden muss, dass damit zusätzlich die kleinen landwirtschaftlichen Betriebe erst recht auf der Strecke bleiben. All dies, geht der Landesumweltanwalt davon aus, ist nicht im Sinn einer längerfristigen, geordneten und standortgerechten Tiroler Landwirtschaft und werden die beantragten Foliengewächshäuser als abträglich gesehen.“
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Dem Antragsteller wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit das Recht eingeräumt, sich zur gegenständlichen Beschwerde des Landesumweltanwaltes zu äußern, und dieser gleichzeitig aufgefordert, konkret darzulegen, welche öffentlichen Interessen durch das gegenständliche Vorhaben gefördert werden, auf welche Weise dies geschieht und anhand welcher konkreten Zahlen sich dies ableiten lässt. In dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 16.4.2018 verweist der Antragsteller zunächst auf einen Artikel der KK Tageszeitung zum gegenständlichen Fall vom 5.4.2018, in dem der Landesumweltanwalt dahingehend zitiert wird, dass ihn die Errichtung eines Folientunnels durch einen einzelnen Bauern nicht stören würde, dass aber eine Häufung von Folienhäusern eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und einen Imageschaden für Tirol bringen würde. Im Übrigen führt der Antragsteller wie folgt aus: „Hierzu ist festzustellen, dass der hier angedeutete und in der Beschwerde explizit ausgeführte Vergleich mit der spanischen Anbauregion X eines Tiroler Landesumweltanwaltes nicht würdig erscheint. In X werden unter 36.000ha (!!!) Folie, Tomaten für ganz Europa angebaut. Wenn der LUA mit diesen Aussagen eine Botschaft an die Tiroler Politik senden will, ist das seine Sache. Derartige allgemein gehaltene Botschaften verknüpft mit falschen Horrorszenarien können jedoch nicht zum Nachteil eines Antragstellers werden, der sich redlich bemüht, die Wünsche seiner Kunden zu erfüllen.„Hierzu ist festzustellen, dass der hier angedeutete und in der Beschwerde explizit ausgeführte Vergleich mit der spanischen Anbauregion römisch zehn eines Tiroler Landesumweltanwaltes nicht würdig erscheint. In römisch zehn werden unter 36.000ha (!!!) Folie, Tomaten für ganz Europa angebaut. Wenn der LUA mit diesen Aussagen eine Botschaft an die Tiroler Politik senden will, ist das seine Sache. Derartige allgemein gehaltene Botschaften verknüpft mit falschen Horrorszenarien können jedoch nicht zum Nachteil eines Antragstellers werden, der sich redlich bemüht, die Wünsche seiner Kunden zu erfüllen. Auch der Standort des Projektes wurde sehr gezielt ausgewählt, da in diesem Bereich mit weniger Wind/Föhn gerechnet werden kann. Weiters wird das Regenwasser in 2x100m langen, volldrainagierten Versickerungsleitungen flächig in den Untergrund eingebracht und finden damit keine punktuellen Versickerungen stattfinden. Im Übrigen liegt dieses Thema in der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, welche dieses Projekt bereits genehmigt hat. Im selben Umfang gilt das für die (nicht erforderliche) Widmung, welche Angelegenheit der Raumordnungsabteilung ist. Wie schon im Genehmigungsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z-Land dargelegt, befinden wir uns entgegen der Einschätzung des Naturschutzbeauftragten in einem Gebiet, welches durch intensive Landwirtschaft, genauer durch intensiven Gemüsebau geprägt und von der Autobahn und der Schottergrube im Norden, der Bahn im Süden, dem Gewerbegebiet ‚DD‘ im Westen und einer Gärtnerei mit Glashäusern und dem Gewerbegebiet ‚CC‘ im Osten geprägt ist. Die vom LUA nostalgisch angesprochene, kleinräumige, landwirtschaftliche Struktur, die noch im Kontext mit der Landschaft steht, kann in diesem Gebiet nicht vorgefunden werden. Es darf wiederholt werden, dass die gesamte Beurteilung durch den Naturschutzbeauftragten im Erstverfahren als realitätsfremd und falsch zu bezeichnen ist. Die gesamte Herangehensweise ist tendenziell negativ und entspricht nicht einer gebotenen objektiven sachverständigen Beurteilung eines Vorhabens. Bei richtiger Beurteilung der Ausgangslage und der Dimension bzw. dem Inerscheinungtreten des Vorhabens führt eine objektive Bepunktung im Fragenkatalog zu einer gänzlich anderen Beurteilung. Folgend dürfen fotographische Darstellungen in realistischer Einordnung in das vorliegende Landschaftsbild und in Relation zum Gesamtgebiet vorgelegt werden, welche zeigen, dass hier von einer verhältnismäßig kleinen Anlage in einem durch den Intensivgemüsebau geprägten bzw. überprägten Gebiet zu sprechen ist. (…) Zum Öffentlichen Interesse an der beantragten Maßnahme: Mit diesem Vorhaben wird die Möglichkeit geschaffen, hoch qualitatives Gemüse im geschützten Anbau zu produzieren. Die Nachfrage nach hoch qualitativem, regionalem Gemüse aus geschütztem Anbau ist stark steigend und liegt diese Produktion daher im überwiegenden Öffentlichen Interesse an der regionalen (Eigen-)Versorgung der Bevölkerung. Alternativ werden diese Produkte aus Italien oder Spanien importiert und mit LKW herangekarrt. Es muss daher im hohen Maße im Öffentlichen Interesse liegen, diese Produktion in der Region zu schaffen. Durch diese Anlage kann die gesamte Wertschöpfungskette in Tirol gehalten werden und der Bauern kann so den gesamten Wertschöpfungszyklus in seinem Betrieb halten. Diesbezüglich besteht großes Öffentliches Interesse daran, dass die Tiroler Bauern nicht Zulieferer, Teilhändler oder gar Lückenbüßer sondern voll im gesamten Wertschöpfungsprozess stehende, selbständige Landwirte sind. Durch den geschützten Anbau kann die Pflanzenschutzgabe auf ein Minimum reduziert werden bzw. ist damit ein vollbiologischer Anbau möglich. Dieses anerkannte Öffentliche Interesse an der regionalen Produktion hochqualitativer Lebensmittel und der selbständigen Wertschöpfung durch Tiroler Bauern überwiegt eine mit diesem Vorhaben allenfalls festgestellte leichte Beeinträchtigung des durch den Intensivgemüsebau geprägten Landschaftsbildes bei Weitem.“ Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt, in welchem vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Antragstellers vom 28.2.2018 die Plausibilität des im behördlichen Verfahren erstatteten naturkundefachlichen Gutachtens vom 8.2.2018 erörtert werden sollte. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 30.5.2018 ergibt sich zusammengefasst folgendes Ergebnis: „Das gegenständliche Projekt tritt aufgrund der dreidimensionalen Form weitaus auffälliger in der Landschaft in Erscheinung als es die ansonsten üblichen Folien am Boden bewirken. Durch dieses empor gehobene, in die dritte Dimension ausgestaltete Bauwerk kommt es auch zu einer massiveren Abdeckung von Hintergrundbereichen und damit einer Irritation und Störung der dreidimensionalen Fernwirkung, die hier im Talboden des Inn von besonders tragender Bedeutung ist. Dies bedeutet, dass die Freiraumsituation massiv eingeschränkt und beeinträchtigt, ja in der Nähe vollkommen aufgelöst ist. Aber auch in weiterer Entfernung, wo zwar das Projekt aufgrund der Distanz insgesamt weniger massiv wirkt, bleibt der spiegelnde Effekt (bei Sonnenschein) der als besonders störend in diesen von Kulturlandschaft geprägten braun-grünen Erd- und Vegetationsfarben der Talbodensituation wirkt. Wie es die beiliegenden Fotos eindrucksvoll unterstreichen und belegen, überschreitet beim Annähern des Betrachters (z. B. Erholungssuchende auf den oben herangezogenen Wegen) an die Folientunnel deren ‚Dachkonstruktion‘ mehrere Horizontlinien (z. B. Richtung Sellraintal, Bild Nr. 9), sodass von einer besonders massiven Störung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildaufbaues die Rede sein muss. Die Tiefenwirkung des freien Inntalraumes wird damit in diesen Perspektiven aufgelöst. ZUSATZ: Am Rande sei nur noch ein kurzer Exkurs und Ausblick auf die übrigen Schutzgüter im Sinne des TNSchG 2005 (Interessen des Naturschutzes) erlaubt: Die negative Wirkung auf die Vogel- und Insektenwelt besteht aufgrund der Verluste an Teillebensräumen. Bezüglich mancher Vogelarten (siehe Nähe zum großen Flusslebensraum Inn, nördlich des Areals) ist insbesondere darauf zu verweisen, dass derartige spiegelnde Flächen Wasserflächen vortäuschen und sie zur Landung irritieren können. Dies bedeutet Energieverlust und –Aufwand für derartige geschützte Vogelarten. Die angebrachten Dachrinnen und das damit verbundene punktuelle Versickern der anfallenden Regen-, Tau- und Schmelzwässer werden sich wohl genauso wie das ohne derartige Wässer stattfindende Eindringen von Düngergaben unter den Folientunneln auch auf den Wasserhaushalt des Areals auswirken? Hierzu kann aber aus naturkundefachlicher Sicht keine Aussage abgegeben werden. Es wird lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen. Ebenso gilt, dass eine derartige dreidimensionale Einhausung eines freien Landschaftsbereiches eine anthropogen bedingte Kunstwelt inszeniert, die nicht nur für die Ökologie, den Naturhaushalt und insbesondere verschiedene Tierarten einen Ausschluss und Beeinträchtigungen bedeutet, sondern auch vom Erholungssuchenden als Schaffung künstlich – technischer Bereiche gut nachvollzogen werden kann. Dies verstärkt noch weiter die oben festgestellten Beeinträchtigungen. Mögliche und sinnvolle Abminderungen sind aus naturkundefachlicher Sicht nicht feststellbar.“ Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht ein wasserwirtschaftliches Gutachten zur Frage eingeholt, inwieweit die durch die Errichtung der Folientunnel verursachte Versiegelung des Bodens im Hinblick auf den Hochwasserschutz als bedenklich einzustufen sei. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 30.4.2018 geht zusammengefasst hervor, dass dem Grundwasserkörper aus dem Titel „Niederschlag“ kein Wasser entzogen wird und von einer Versiegelung des Bodens nicht die Rede sein könne. Die vorhandene Restfläche von 30% reiche eindeutig für eine Versickerung auf eigenem Grund aus. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht ein agrarwirtschaftliches Gutachten zur Frage eingeholt, inwieweit aus agrarwirtschaftlicher Sicht ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens besteht. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 16.5.2018 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: „Die vom Antragsteller BB angegebenen Ziele des Vorhabens werden, aufbauend auf die im Befund erhobenen Daten in Verbindung mit der ‚Nationalen Strategie Obst und Gemüse des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Oktober 2017 (neu Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) agrarfachlich folgendermaßen beurteilt:
- Erweiterung der Produktpalette Durch die EE GmbH werden nach Angaben des Geschäftsführers BB 25 verschiedene Artikel bzw. Sorten an Gemüse (und Salaten) angebaut und vermarktet. Diese reichen von in Tirol sehr gängigen Produkten wie Radieschen und verschiedenen Salaten bis hin zu den sehr empfindlichen Produkten wie Rucola und Baby-Leaf-Salaten. Durch den geschützten Anbau besteht für den Betrieb die Möglichkeit seine Produktpalette insbesondere im Anbau qualitativ hochwertiger und stark nachgefragter ‚Spezialsalate‘ zu erweitern.
- Importware kann regional hergestellt werden (Rucola, Vogerlsalat, Babyspinat) Die Nachfrage nach diesen in der Produktion sehr empfindlichen Salatsorten ist in den letzten Jahren durch die Konsumentinnen und Konsumenten und damit durch den Lebensmitteleinzelhandel inkl. der Diskonter stark gestiegen. Der Selbstversorgungsgrad in Österreich liegt bei diesen Produkten sehr niedrig bei 22%. Der Hauptanteil dieser Produkte wird dzt. nach Aussagen von FF, Referent für Gemüsebau bei der Landwirtschaftskammer Tirol, aus dem Raum Oberitalien importiert.
- Qualitäts- und Hygienesteigerung Die Qualität dieser feinblättrigen Salate ist durch Starkniederschläge stark beeinflusst, da sie dadurch ein derberes Blatt ausbilden und dadurch die Qualität des Produktes vermindert wird. Für die Belieferung von Großabnehmern, so wie dies durch die EE GmbH erfolgt, ist eine konstant hochwertige Qualität mit gesichertem Ertrag erforderlich, um langfristig gegen Importware bestehen zu können. Weiters ist durch lang andauernde Niederschlagsperioden die Ernte dieser Salate durch Verschmutzung kaum bis überhaupt nicht zu bewerkstelligen. Dies kann bis zum Ausfall der Ernte, so wie dies z.B. im August/September 2017 der Fall war, führen. Der hohe Anspruch an die Qualität der Produkte und der gesicherte Ertrag sind nach Aussagen von Gemüsebauexperten nur im geschützten Anbau, bei dem diese äußeren Einflüsse weiterstgehend ausgeschlossen werden können, sowie durch die Schaffung eines optimalen Kleinklimas im Folientunnel, gewährleistet.
- Steigerung der Konkurrenzkraft durch Verlängerung der Produktionszeiten, Einkommenssteigerung, Standortsicherung des Betriebes Diese Ziele stellen auf die langfristige Erhaltung des Betriebes ab. Investitionsmaßnahmen in die Verbesserung der Betriebe werden aus öffentlichen Mitteln finanziell unterstützt. Investitionen sind förderfähig, wenn sie zu einem rationelleren oder qualitativ hochwertigeren Produktionsverfahren führen (Quelle: Nationale Strategie Obst und Gemüse, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Oktober 2017). Der Bestand und die Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe steht im landeskulturellen und damit im öffentlichen Interesse.
- Arbeitsplatzsicherung Durch die Sicherung des Betriebes werden Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Bereich geschaffen bzw. erhalten, was aus agrarwirtschaftlicher Sicht im öffentlichen Interesse liegt.
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen Durch den geschützten Anbau ist eine verbesserte Einteilung der Arbeitsabläufe möglich. Für die Angestellten ist eine allfällige Ernte bei Regen nicht erforderlich.
- Hoher Innovationsgehalt der Maßnahme, da es sich um eine neues Verfahren handelt, welches in Tirol nicht üblich ist In Tirol liegt der Anteil der ‚geschützten Gemüseproduktion‘ bei 1,4% der Gesamtgemüseproduktion (in Wien beträgt er bspw. 71,6%). Der Handel verlangt von den Produzenten eine Qualität, die nach Aussagen von Gemüsebauexperten, insbesondere bei sensiblen Produkten, nur im geschützten Anbau erreichbar sind. Weitere agrarfachliche Aspekte im geschützten Gemüseanbau: Aufgrund der Bewässerungs- und Klimaregelung kann der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel z.T. stark reduziert werden. Dies gilt z.B. bei der Bekämpfung des Mehltau. In weiterer Folge kann durch den Einsatz von Nützlingen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gegen Schadinsekten verringert werden. Nach Ansicht von Gemüsebauexperten ist der geschützte Anbau insbesondere für die biologische Produktion prädestiniert. Der Einsatz von Pflanzendüngern kann in Verbindung mit gezielter Bewässerung reduziert werden. Neben der Einsparung von Düngemitteln resultiert daraus eine Verhinderung der Auswaschung von Stickstoff in das Grundwasser. Durch die Möglichkeit der gezielten Bodenbearbeitung ist ein Befahren der Anbaufläche mit Anbau- und Erntegeräten bei nassem Boden nicht erforderlich. Dies trägt zu einer bodenschonenden Bearbeitung ohne Verdichtung der Humusschicht bei.“ Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht ein raumordnungsfachliches Gutachten zur Frage eingeholt, inwieweit der geplante Folientunnel den Grundsätzen der Raumordnung entspricht. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 8.5.2018 geht zusammengefasst Folgendes hervor: „Grundlegend wird festgestellt, dass anhand der vorliegenden Unterlagen und des Lokalaugenscheins aus raumordnungsfachlicher Sicht davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständliche Anlage aufgrund ihrer Ausführung, Nutzung und Dimensionierung nicht den im Freiland zulässigen Anlagen entspricht und somit von der Erforderlichkeit einer Sonderflächenwidmung auszugehen ist. (rechtliche Abklärung durch Abt. Bau- und Raumordnungsrecht). Die Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der örtlichen Raumordnung ist im Rahmen eines Widmungsverfahrens zu prüfen. Es ist festzustellen, dass eine der vorliegenden Nutzung entsprechende Sonderflächenwidmung (§ 47 TROG) den Bestimmungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y widerspricht und daher nicht zulässig wäre. Ungeachtet dessen entspricht eine Widmung der gegenständlichen Anlage nicht der Verordnung der Landesregierung ‚Grünzone Y‘, sodass eine Widmungsermächtigung erforderlich ist.Es ist festzustellen, dass eine der vorliegenden Nutzung entsprechende Sonderflächenwidmung (Paragraph 47, TROG) den Bestimmungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y widerspricht und daher nicht zulässig wäre. Ungeachtet dessen entspricht eine Widmung der gegenständlichen Anlage nicht der Verordnung der Landesregierung ‚Grünzone Y‘, sodass eine Widmungsermächtigung erforderlich ist. Die gegenständliche Anlage in Y stellt durch das Gesamtausmaß von ca. 2,2 ha und der Höhe der Anlage (lt. Planunterlage Hallenhöhe 5, 45 m) einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb der überwiegend unbebauten zusammenhängenden Freiflächen dar. Durch die Nähe zur Autobahn und die vorhandenen Starkstromfreileitungen ist der betreffende Bereich jedoch bereits anthropogen geprägt. Eine unmittelbare Einflussnahme auf das Ortsbild der Standortgemeinde ist durch die Entfernung zum Siedlungsgebiet nicht gegeben. Aufgrund der oben genannten Widersprüche zu bestehenden raumordnungsfachlichen Instrumenten (Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Y, überörtliche Grünzone Y) und den fachlichen Bedenken kann den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung durch die betreffende Anlage aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht entsprochen werden.“ In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 29.6.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführt, bei der insbesondere die vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen, nämlich der wasserwirtschaftliche, agrarwirtschaftliche und naturschutzfachliche Amtssachverständige, gehört wurden und ihre bereits schriftlich erstatteten Gutachten nochmals näher darstellten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nochmals untermauerten. Der Landesumweltanwalt wiederholte und bekräftigte im Wesentlichen sein im bisherigen Verfahren erstattetes schriftliches Vorbringen. Seitens des Antragstellers wurde ebenfalls das bisherige schriftliche Vorbringen bekräftigt und insbesondere auf die Bedeutung des geplanten Vorhabens hingewiesen und versucht, die öffentlichen Interessen an einer Realisierung dieses Vorhabens aufzuzeigen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (Paragraphen 6 und 29) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2011, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie; a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie; b) (…)“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
(2)(…)
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
§ 1Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
§ 1Abs.
1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund kann mangels gegenteiligem Parteienvorbringen als erwiesen angesehen werden und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass es sich beim geplanten, vom Antragsteller so bezeichneten Folientunnel um eine bauliche Anlage handelt, deren Errichtung aufgrund ihrer Größe einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 6 lit a TNSchG 2005 unterliegt. Vor diesem Hintergrund kann mangels gegenteiligem Parteienvorbringen als erwiesen angesehen werden und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass es sich beim geplanten, vom Antragsteller so bezeichneten Folientunnel um eine bauliche Anlage handelt, deren Errichtung aufgrund ihrer Größe einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Litera a, TNSchG 2005 unterliegt. Ebenfalls unbestritten steht fest, dass die Erteilung einer solchen Bewilligung aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 nach Maßgabe des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 zu beurteilen ist. Ebenfalls unbestritten steht fest, dass die Erteilung einer solchen Bewilligung aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 zu beurteilen ist. Vom Landesverwaltungsgericht war nun im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die belangte Behörde der geplanten Errichtung eines Folientunnels mit Einhausung auf der Gp **1, KG Y, zu Recht die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt hat. Eine solche durfte im Sinn des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs 1 überwiegen.Eine solche durfte im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSch
G 2005 nur erteilt werden, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung kann also im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung kann also im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber bei der Anwendung des Paragraph 29, TNSchG 2005 nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 lautet wie folgt: „
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b)ihr Erholungswert,
- c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
- d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Bereits im behördlichen Verfahren wurde zur Frage der Naturschutzbeeinträchtigungen ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt, welches zusammengefasst zum Schluss kommt, dass das Landschaftsbild in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit durch das gegenständliche Projekt stark und nachhaltig beeinträchtigt wird, während andere Naturschutzgüter durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Vom Landesverwaltungsgericht wurde nun ein weiteres naturkundefachliches Gutachten eingeholt, welches sich mit der Plausibilität des oben erwähnten Naturkundegutachtens auseinandersetzen sollte. Auch dieses zweite naturkundefachliche Gutachten kommt zusammengefasst zum Schluss, dass es durch das beantragte Vorhaben zu massiven Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes kommt und dass zusätzlich auch mit negativen Auswirkungen auf die Vogel- und Insektenwelt zu rechnen ist. Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass in dem neuen Gutachten vom 30.5.2018 auch jenes Vorbringen des Antragstellers vom 28.2.2018 berücksichtigt wurde, auf welches in dem im behördlichen Verfahren erstatteten Naturkundegutachten noch nicht eingegangen werden konnte, nämlich auf die angeblichen Vorbelastungen des gegenständlichen Gebietes. Dieses Vorbringen wurde speziell auch im Rahmen der am 29.6.2018 durchgeführten Verhandlung nochmals eingehend erörtert und vom naturkundefachlichen Sachverständigen ausdrücklich klargestellt, dass die vom Antragsteller angeführten Vorbelastungen, wie insbesondere Stromleitungen, Steinbruch oder Autobahn, im Gutachten berücksichtigt worden wären. Vor diesem Hintergrund und da vom Antragsteller selbst in der genannten Verhandlung das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht bestritten wird, steht auch für das Landesverwaltungsgericht eine solche Beeinträchtigung fest. Das vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen angenommene Ausmaß dieser Beeinträchtigung wurde vom Antragsteller allerdings bestritten. Dies mit der Begründung, dass es sich bei dem von GG konzipierten, und speziell in dem im behördlichen Verfahren erstatteten naturkundefachlichen Gutachten verwendeten Beurteilungsbogen um eine zu schematische Methode handeln würde, durch welche das wahre Ausmaß der Beeinträchtigung nicht exakt wiedergegeben werden könne. Der Umstand, dass es sich um ein eine nicht abschließende Beurteilung erlaubendes Beurteilungsschema handeln würde, wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 29.6.2018 durchgeführten Verhandlung zwar zugestanden; allerdings wurde von diesem auch klargestellt - und spiegelt sich diese Klarstellung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch im Wortlaut und Aufbau des erstatteten Gutachtens wider -, dass das Gutachten zwar auf dem genannten Beurteilungsbogen aufbaue, sich aber nicht darauf beschränke. Insofern ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten gezogenen Schlüsse auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften, weshalb auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht nur von leichten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ausgegangen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Antragstellers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Antragstellers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Zu berücksichtigen war im Sinn des Vorbringens des Antragstellers allerdings doch, dass der von naturkundefachlichen Amtssachverständigen JJ verwendete Beurteilungsbogen etwa bei der Bewertung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes bei einer Punkteanzahl von 1 bis 15 die Beurteilung „mässig“ und bei einer Punkteanzahl von 16 bis 40 die Beurteilung „hoch“ vorsieht, und im konkreten Fall aufgrund einer Punkteanzahl von 16 die Bewertung „hoch“ eruiert wurde. Bei der Eingriffsintensität sieht der Beurteilungsbogen bei -9 bis 0 Punkten die Bewertung „hoch“ und bei -19 bis -10 Punkten die Bewertung „sehr hoch“ vor, und wurde im konkrete Fall aufgrund einer Punkteanzahl von - 10 die Bewertung „sehr hoch“ eruiert. Dies bestätigt die Auffassung des Antragstellers, dass bereits geringfügig abweichende Bewertungen der einzelnen Kriterien des Beurteilungsbogens zu größeren Änderungen in der Gesamtbewertung führen können und zeigt, dass sich das gegenständliche Vorhaben jedenfalls im Grenzbereich zwischen hohen und nur mittleren verbleibenden negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild bewegt. Zweifellos keine Rolle im konkreten Fall spielt die – von dessen Vertreter in der am 29.6.2018 durchgeführten Verhandlung nicht in Abrede gestellt - Aussage des Landesumweltanwaltes im Rahmen eines Interviews mit der KK Tageszeitung (Artikel vom 5.4.2018), wonach sich durch die Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens eine Beispielwirkung mit massiv negativen Folgen für das Landschaftsbild ergeben könnte, da vom Landesverwaltungsgericht nur die Beeinträchtigung durch das konkret zur Bewilligung beantragte Vorhaben berücksichtigt werden darf, nicht aber die Beeinträchtigungen durch allfällige, keineswegs feststehende weitere vergleichbare Bewilligungsvorhaben in der Zukunft. Umgekehrt spielt freilich auch der Hinweis des Antragstellers, dass in X eine ungleich größere Fläche dem Folientunnelanbau diene, für die an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte, gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts keine Rolle.Zweifellos keine Rolle im konkreten Fall spielt die – von dessen Vertreter in der am 29.6.2018 durchgeführten Verhandlung nicht in Abrede gestellt - Aussage des Landesumweltanwaltes im Rahmen eines Interviews mit der KK Tageszeitung (Artikel vom 5.4.2018), wonach sich durch die Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens eine Beispielwirkung mit massiv negativen Folgen für das Landschaftsbild ergeben könnte, da vom Landesverwaltungsgericht nur die Beeinträchtigung durch das konkret zur Bewilligung beantragte Vorhaben berücksichtigt werden darf, nicht aber die Beeinträchtigungen durch allfällige, keineswegs feststehende weitere vergleichbare Bewilligungsvorhaben in der Zukunft. Umgekehrt spielt freilich auch der Hinweis des Antragstellers, dass in römisch zehn eine ungleich größere Fläche dem Folientunnelanbau diene, für die an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte, gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts keine Rolle. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass das Schutzgut Landschaftsbild in einem nicht nur geringen Ausmaß beeinträchtigt wird, sondern selbst in Anbetracht der bestehenden starken Vorbelastungen in einem mittleren bis hohen Ausmaß. Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen. Vom Landesumweltanwalt wurde das Vorliegen solcher Interessen in mehrerlei Hinsicht bezweifelt. So würde die Errichtung von Folientunneln im Freiland den raumordnungsrechtlichen Vorgaben widersprechen und sei die durch die Errichtung der Folientunnel verursachte Versiegelung des Bodens im Hinblick auf den Hochwasserschutz als bedenklich einzustufen. Überdies wurde auch bezweifelt, dass es durch den Anbau regionaler Produkte zu einem maßgeblichen Rückgang von LKW-Fahrten kommen würde. Vielmehr bestünde beim verstärkten Einsatz von Folientunneln die Gefahr, dass es zu einer preislichen Abwärtsspirale für die produzierenden Betriebe kommen könnte und seien Foliengewächshäuser daher für die standortgerechte Tiroler Landwirtschaft negativ. Zum oben genannten Beschwerdevorbringen wurden vom Landesverwaltungsgericht mehrere Gutachten eingeholt. Aus dem wasserwirtschaftlichen Gutachten vom 30.4.2018 geht jedenfalls schlüssig und unmissverständlich hervor, dass das oben dargelegte öffentliche Interesse am geplanten Vorhaben aus siedlungswasserwirtschaftlichen Gründen nicht geschmälert wird, da durch die Errichtung der Folientunnel entgegen der Mutmaßung des Landesumweltanwaltes keine im Hinblick auf den Hochwasserschutz bedenkliche Versiegelung des Bodens verursacht wird. Laut diesem unwidersprochen gebliebenen Gutachten steht fest, dass dem Grundwasserkörper aus dem Titel „Niederschlag“ kein Wasser entzogen wird und die vorhandene Restfläche von 30% eindeutig für eine Versickerung auf eigenem Grund ausreicht. Das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Raumordnungsgrundsätze erweist sich dagegen zumindest zum Teil als stichhaltig. Wie aus dem raumordnungsfachlichen Gutachten schlüssig hervorgeht und die Aufzählung der nach § 41 Abs 2 TROG 2016 im Freiland zulässigen baulichen Anlagen nahelegt, ist es – ohne dass dies vom Landesverwaltungsgericht abschließend geprüft werden musste - denkbar, dass die gegenständliche Anlage nicht im Freiland hätte errichtet werden dürfen, sondern eine Sonderflächenwidmung benötigen würde, die allerdings wiederum im Widerspruch zu bestehenden raumordnungsfachlichen Instrumenten (Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Y, überörtliche Grünzone - Y) stehen würde.Das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Raumordnungsgrundsätze erweist sich dagegen zumindest zum Teil als stichhaltig. Wie aus dem raumordnungsfachlichen Gutachten schlüssig hervorgeht und die Aufzählung der nach Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016 im Freiland zulässigen baulichen Anlagen nahelegt, ist es – ohne dass dies vom Landesverwaltungsgericht abschließend geprüft werden musste - denkbar, dass die gegenständliche Anlage nicht im Freiland hätte errichtet werden dürfen, sondern eine Sonderflächenwidmung benötigen würde, die allerdings wiederum im Widerspruch zu bestehenden raumordnungsfachlichen Instrumenten (Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Y, überörtliche Grünzone - Y) stehen würde. Für die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Interessensabwägung hat die raumordnungsfachliche Einschätzung der gegenständlichen Anlage allerdings keine wesentliche Bedeutung. Die Frage, inwieweit bauliche Anlagen den raumordnungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, ist nämlich eigenen Verfahren vorbehalten und kommt eine rechtmäßige Errichtung des geplanten Folientunnels nur in Betracht, wenn sämtliche hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Eine Berücksichtigung der raumordnungsfachlichen Überlegungen im naturschutzrechtlichen Verfahren hat daher nicht zu erfolgen. Liegen die bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Folientunnels vor, kann naturgemäß nicht mit einem aufgrund raumordnungsfachlicher Überlegungen geminderten öffentlichen Interesse argumentiert werden; liegen sie dagegen nicht vor, ist eine rechtmäßige Realisierung des geplanten Vorhabens unabhängig von einer allfälligen naturschutzrechtlich erteilten Bewilligung ausgeschlossen. Die oben angesprochenen raumordnungsfachlichen Überlegungen mögen somit allenfalls eine Unzulässigkeit der gegenständlichen Anlage aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht nahe legen; eine Änderung des Ausmaßes des im Naturschutzverfahren maßgeblichen öffentlichen Interesses am geplanten Vorhaben kann sich dadurch allerdings nicht ergeben. Insbesondere maßgeblich sind im vorliegenden Fall allerdings die sich aus dem Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 16.5.2018 ergebenden öffentlichen Interessen am geplanten Vorhaben. Dieser führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass tatsächlich die Erreichung aller vom Antragsteller selbst genannten Ziele des geplanten Vorhabens, nämlich die Erweiterung der Produktpalette, die regionale Herstellung von Importware (Rucola, Vogerlsalat, Babyspinat), eine Qualitäts- und Hygienesteigerung, eine Steigerung der Konkurrenzkraft durch Verlängerung der Produktionszeiten, eine Einkommenssteigerung und Standortsicherung des Betriebes, eine Arbeitsplatzsicherung, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Förderung von innovativen Maßnahmen, durch das geplante Vorhaben gefördert wird und dass alle diese Ziele auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Hinzu kämen als Vorteile des gegenständlichen Vorhabens noch die dadurch ermöglichte Reduzierung des Einsatzes von chemischen Pflanzenschutzmitteln in Verbindung mit der Verhinderung der Auswaschung von Stickstoff in das Grundwasser, die Ermöglichung biologischer Produktion und die Ermöglichung einer bodenschonenden Bearbeitung ohne Verdichtung der Humusschicht, da kein Befahren der Anbaufläche mit Anbau- und Erntegeräten bei nassem Boden erforderlich ist. Der vom Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde artikulierten Vermutung, dass es durch den Folientunnelanbau zu einer preislichen Abwärtsspirale kommen könnte, wurde vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der am 29.6.2018 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich und mit näherer Begründung widersprochen. Aus der VwGH-Entscheidung vom 23.4.2008, 2004/10/0053, ergibt sich folgender, für den vorliegenden Fall relevanter Rechtssatz: „Ein öffentliches Interesse an der Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes ist nur dann anzunehmen, wenn diese Maßnahme einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leistet oder in gleicher Weise notwendig ist, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/10/0017, mwH).“„Ein öffentliches Interesse an der Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes ist nur dann anzunehmen, wenn diese Maßnahme einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leistet oder in gleicher Weise notwendig ist, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/10/0017, mwH).“ Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112), dass auch volks- und regionalwirtschaftliche Interessen als im Naturschutzverfahren relevante öffentliche Interessen in Frage kommen. Laut Erkenntnis des VwGH vom 8.10.2014, 2012/10/0208, können grundsätzlich etwa eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen öffentliche Interessen darstellen.Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112), dass auch volks- und regionalwirtschaftliche Interessen als im Naturschutzverfahren relevante öffentliche Interessen in Frage kommen. Laut Erkenntnis des VwGH vom 8.10.2014, 2012/10/0208, können grundsätzlich etwa eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen öffentliche Interessen darstellen. Dass im vorliegenden Fall die Annahme öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, erhellt aus den – unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen, der ausführlich die für den Wirtschaftsbetrieb des Antragstellers und für die Volks- und Regionalwirtschaft vielfältigen positiven Folgen des geplanten Vorhabens herausstreicht. Auch der Antragsteller selbst konnte im Rahmen der durchgeführten Verhandlung nachvollziehbar darlegen, welche Rolle das beantragte Vorhaben im Hinblick auf das geänderte Kundenverhalten, die veränderten Verzehrgewohnheiten, die Qualität der angebauten Produkte, die Vorgaben der Großabnehmer, die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen und somit insgesamt für die Aufrechterhaltung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes spielt. Aufgrund der obigen Ausführungen besteht für das Landesverwaltungsgericht somit kein Zweifel, dass die geplante Errichtung eines Folientunnels im öffentlichen Interesse gelegen ist. Was nun die Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“. Die im eben genannten Erkenntnis geforderten Ermittlungen hat das Landesverwaltungsgericht vorgenommen und kommt anhand dieser Ermittlungsergebnisse zum Schluss, dass in Anbetracht der Mehrzahl der durch das gegenständliche Projekt geförderten öffentlichen Interessen das Interesse an einer Vermeidung von Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen bei Erteilung der beantragten Bewilligung überwogen wird. Die vom Landesumweltanwalt befürchteten negativen Auswirkungen in wasserwirtschaftlicher Hinsicht haben sich nicht bestätigt, und die raumordnungsrechtlichen Bedenken gegen das beantragte Vorhaben spielen im naturschutzrechtlichen Verfahren, wie oben aufgezeigt, keine Rolle. Die Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist – wie vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 29.6.2018 durchgeführten Verhandlung zugestanden wurde – sehr komplex und nur schwer, unter anderem unter Bezugnahme schematischer Beurteilungsbögen, objektivierbar, weshalb aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht streng von einer starken und nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden kann, wie sie in dem im behördlichen Verfahren erstatteten naturkundefachlichen Gutachten zum Ausdruck kommt, sondern die Beeinträchtigungsstärke im Grenzbereich zwischen mittel und hoch einzustufen ist. Demgegenüber haben sich die vom Antragsteller ins Treffen geführten öffentlichen Interessen bestätigt und wurden diese zumindest zum Teil auch vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt anerkannt. Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs 1 TNSch
G 2005 überwiegen.Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen. Somit liegen aber die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 vor, und war die vorliegende Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Somit liegen aber die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vor, und war die vorliegende Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Dass die naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 deshalb versagt werden müsste, weil der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
§ 1
Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, hat sich im durchgeführten Verfahren nicht ergeben.Dass die naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 deshalb versagt werden müsste, weil der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, hat sich im durchgeführten Verfahren nicht ergeben. Vielmehr konnte der Antragsteller durch sein schriftliches Vorbringen und insbesondere aufgrund seiner – vom agrarfachlichen Amtssachverständigen im Wesentlichen bestätigten – Ausführungen in der am 29.6.2018 durchgeführten Verhandlung darlegen, dass die mit dem Folientunnelanbau verfolgten Ziele und dadurch geförderten öffentlichen Interessen nicht auf andere Weise, bzw nur allenfalls durch die Errichtung von Glashäusern, erreicht werden könnten, wobei mit der Errichtung von Glashäusern zweifellos keine geringeren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einhergingen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.0767.17