RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/12/1997-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2017, Zahl *****, wegen Entziehung der von der Bezirkshauptmannschaft Y am 08.05.2006 ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Nummer A-*****, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 03.08.2017, Zl *****, dem Beschwerdeführer die am 08.05.2006 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer A-***** gemäß § 25 Abs 2 und 3 iVm § 8 Waffengesetz entzogen.Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 03.08.2017, Zl *****, dem Beschwerdeführer die am 08.05.2006 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer A-***** gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Waffengesetz entzogen. Begründend wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied einer staatsfeindlichen Verbindung bzw souveränen Bewegung, konkret des „One People Public Trust“ (OPPT), sei und sich als solches nicht an die staatliche Hoheitsgewalt und die gesetzlichen Bestimmungen gebunden fühle. Die Mitgliedschaft in einer souveränen Bewegung verbunden mit der Gutheißung deren Ziele und aktiver Betätigung durch nach außen beurkundete Verweigerung der Anerkennung der staatlichen Hoheitsgewalt und Rechtsordnung sei nach Ansicht der belangten Behörde eine Tatsache, die die Verlässlichkeit nach § 8 WaffG ausschließen würde.Begründend wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied einer staatsfeindlichen Verbindung bzw souveränen Bewegung, konkret des „One People Public Trust“ (OPPT), sei und sich als solches nicht an die staatliche Hoheitsgewalt und die gesetzlichen Bestimmungen gebunden fühle. Die Mitgliedschaft in einer souveränen Bewegung verbunden mit der Gutheißung deren Ziele und aktiver Betätigung durch nach außen beurkundete Verweigerung der Anerkennung der staatlichen Hoheitsgewalt und Rechtsordnung sei nach Ansicht der belangten Behörde eine Tatsache, die die Verlässlichkeit nach Paragraph 8, WaffG ausschließen würde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbehörde in dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dahingehend treffe, welche Verhaltensweisen der Beschwerdeführer an den Tag gelegt habe, die auf einen Missbrauch mit Waffen oder eine leichtfertige Verwendung oder derartiges schließen lasse, noch seien derartige Sachverhaltselemente aus dem Verwaltungsakt erkennbar. Er sei ein äußerst friedfertiger Mensch, der lediglich die Behörde gebeten habe, ihn nicht in seiner Privatsphäre zu stören. Eine derartige Bitte könne kein Indikator dafür sein, dass er eine Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde. Den Unterlagen der Behörde nach werde gegen ihn auch kein entsprechendes Strafverfahren geführt, ein gegen andere Personen geführtes Strafverfahren könne kein Indikator für eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung durch den Beschwerdeführer sein. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, aus denen bei denklogischer Betrachtungsweise eine für ihn negative Prognoseentscheidung im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG getroffen werden könnte.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbehörde in dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dahingehend treffe, welche Verhaltensweisen der Beschwerdeführer an den Tag gelegt habe, die auf einen Missbrauch mit Waffen oder eine leichtfertige Verwendung oder derartiges schließen lasse, noch seien derartige Sachverhaltselemente aus dem Verwaltungsakt erkennbar. Er sei ein äußerst friedfertiger Mensch, der lediglich die Behörde gebeten habe, ihn nicht in seiner Privatsphäre zu stören. Eine derartige Bitte könne kein Indikator dafür sein, dass er eine Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde. Den Unterlagen der Behörde nach werde gegen ihn auch kein entsprechendes Strafverfahren geführt, ein gegen andere Personen geführtes Strafverfahren könne kein Indikator für eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung durch den Beschwerdeführer sein. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, aus denen bei denklogischer Betrachtungsweise eine für ihn negative Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG getroffen werden könnte. Es wurden daher die Anträge gestellt, die Bezirkshauptmannschaft Y möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen, dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. In eventu wurde durch den Beschwerdeführer beantragt, nach einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Eingabe vom 02.10.2017 legte der Beschwerdeführer ein „Bekenntnis zur freien demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung)“ ab und führte jene Teile der Bundesverfassung und Gesetze an, die er insbesondere anerkenne. Weiters versicherte er, keine nationalsozialistischen Gesetze, Verordnungen und solches Gedankengut in seiner täglichen Arbeit und Freizeit anzuwenden und beurkundete öffentlich seine Entnazifizierung. In der am 25.06.2018 eingebrachten „vorbereitenden Äußerung“ des Beschwerdeführers wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dahingehend treffe, welche Verhaltensweisen der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hätte, die auf einen Missbrauch mit Waffen oder leichtfertige Verwendung oder derartiges im Rahmen einer Prognoseentscheidung schließen lassen. Auch habe der Beschwerdeführer seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 03.08.2017 keine Verhaltensweisen gezeigt, die eine für ihn im Ergebnis ungünstige Prognoseentscheidung rechtfertigen würde. Am 04.07.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich dieser wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Bekannt ist, dass souveräne Bewegungen, wie Anhänger des „Staatenbundes Österreich“, des Amtes der Menschen auf Erden, der Freemen, der souveränen Bürger, der Terranier, der Reichsbürger, der Erdenmenschen oder der „Verfassungsgebenden Versammlung (VGV)“ bzw des One People Public Trust (OPPT) und dergleichen, Gruppierungen sind, welche die Legitimation des Staates leugnen, ihre Ablehnung des in Österreich bestehenden Gesellschafts- und Rechtssystems auf die Verweigerung des positiven Rechts stützen und ausschließlich Common Law bzw Universal- oder Naturrecht als Regelwerk heranziehen. Der Beschwerdeführer hat veranlasst, dass mit drei Schreiben vom 21.05.2016 gegen drei Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y sowie mit einem weiteren Schreiben vom 13.06.2016 gegenüber einem der Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y in Reaktion auf eine gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung nach der StVO jeweils eine Obligation in Höhe von Euro 6.666.666,00, sofort vollstreckbar, ausgesprochen wurde, und wurde in diesen Schreiben für den Beschwerdeführer als „delegiertem Menschenrechtskommissar vom Amt der Menschen auf Erden“ Immunität beansprucht. In diesem Zusammenhang wurde ein weiteres Schreiben übermittelt, in dem neben dem Nachweis für die Legitimation der Mitarbeiter, auch die Vorlage notarieller Beglaubigungen der Gründungsurkunde des Staates und der Gründungsurkunde des Bundeslandes verlangt und aus der Nichtvorlage binnen Frist „unwiderruflich“ gefolgert wurde, dass sie selbst und/oder ihre Firma nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen handeln und arbeiten würden. Mangels Vertrag mit der Firma Polizei wurde um keine weitere Störung der Privatsphäre ersucht. Bereits aus diesen – für souveräne Bewegungen typischen - Verhaltensweisen geht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer solchen hervor. Aufgrund seines Besuchs von Veranstaltungen des „Staatenbundes Österreich“ und dem Kontakt zum „Amt der Menschen auf Erden“, wird angenommen, dass der Beschwerdeführer ein Anhänger dieser Bewegungen ist. Nicht festgestellt werden konnte eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Bewegung „One People Public Trust (OPPT)“. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor den Rechtsstaat bzw legitime staatliche Hoheitsgewalt ablehnt bzw die Rechtsordnung nicht zur Gänze anerkennt. III.römisch drei. Beweiswürdigung Die Vorgangs- bzw Arbeitsweise sogenannter souveräner Bewegung ist bekannt (vgl dazu zB auch Parlamentskorrespondenz Nr 234 vom 09.03.2018, Sektenbericht: Verstärkte Aktivitäten der Staatsverweigerer; Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1621 der Beilagen XXV. GP, S 5f; im Behördenakt einliegendes Schreiben der Landespolizeidirektion Tirol, Landesamt Verfassungsschutz vom 12.02.2017, LV T/0391/2017). Die Vorgangs- bzw Arbeitsweise sogenannter souveräner Bewegung ist bekannt vergleiche dazu zB auch Parlamentskorrespondenz Nr 234 vom 09.03.2018, Sektenbericht: Verstärkte Aktivitäten der Staatsverweigerer; Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1621 der Beilagen römisch 25 . GP, S 5f; im Behördenakt einliegendes Schreiben der Landespolizeidirektion Tirol, Landesamt Verfassungsschutz vom 12.02.2017, LV T/0391/2017). Laut im Behördenakt einliegenden und per E-Mail übermittelten drei Schreiben des „Amtes der Menschen auf Erden“ vom 21.05.2016 wurde in Reaktion auf eine gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO jeweils gegen CC, DD und den Bezirkshauptmann EE, alle Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Y, „zur Abwendung von Gefährdungshandlungen und für die Beendigung seiner/ihrer Drohungen eine Obligation in Höhe von Euro 6.666.666,00, sofort vollstreckbar“ ausgesprochen. In diesen Schreiben heißt es weiters: „Hiermit wird bestätigt, dass die j.P. AA, dem IZMR beigetreten ist und nach § 38 ABGB, von Ihrem Gesetz, Recht, Ordnung u.o.ä. als immun betrachtet werden muss. … Um weitere rechtswidrige Handlungen oder ähnliches von Ihrer Seite zu vermeiden, bitte ich Sie meine Dritt- und Direktrechte nach den völkerrechtlichen Verträgen in Art 142 Genfer Konvention IV nicht durch rechtswidrige Handlungen zu verletzen, denn der delegierte Menschenrechtskommisssar/in AA vom Amt der Menschen auf Erden, genießt für die beste Aufnahme die Vorrechte der Immunität. Das Amt für Menschenrechte ist für den Vollzug des Völkerrechtes zuständig, und Ich bin Vollzugbeamter im Völkerrecht.“ Laut im Behördenakt einliegenden und per E-Mail übermittelten drei Schreiben des „Amtes der Menschen auf Erden“ vom 21.05.2016 wurde in Reaktion auf eine gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO jeweils gegen CC, DD und den Bezirkshauptmann EE, alle Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Y, „zur Abwendung von Gefährdungshandlungen und für die Beendigung seiner/ihrer Drohungen eine Obligation in Höhe von Euro 6.666.666,00, sofort vollstreckbar“ ausgesprochen. In diesen Schreiben heißt es weiters: „Hiermit wird bestätigt, dass die j.P. AA, dem IZMR beigetreten ist und nach Paragraph 38, ABGB, von Ihrem Gesetz, Recht, Ordnung u.o.ä. als immun betrachtet werden muss. … Um weitere rechtswidrige Handlungen oder ähnliches von Ihrer Seite zu vermeiden, bitte ich Sie meine Dritt- und Direktrechte nach den völkerrechtlichen Verträgen in Artikel 142, Genfer Konvention römisch vier nicht durch rechtswidrige Handlungen zu verletzen, denn der delegierte Menschenrechtskommisssar/in AA vom Amt der Menschen auf Erden, genießt für die beste Aufnahme die Vorrechte der Immunität. Das Amt für Menschenrechte ist für den Vollzug des Völkerrechtes zuständig, und Ich bin Vollzugbeamter im Völkerrecht.“ Ein inhaltlich gleiches Schreiben vom 13.06.2016 an DD liegt ebenfalls im Behördenakt ein. In einem weiteren in diesem Zusammenhang übermittelten Schreiben wurde dazu aufgefordert, einen Beweis für die amtliche Legitimation der Mitarbeiter zu erbringen, eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates und eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes vorzuweisen. Sollte dies innerhalb einer Frist von 72 Stunden nicht oder nicht vollständig erfolgen, so werde damit unwiderruflich bestätigt, dass sie selbst privat- sowie vertragsrechtlich und/oder ihre Firma etc nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Seerecht/Handeslrecht/UCC/HGB) handeln und arbeiten, oder für solche im Auftrag handeln. Weiters wurde ausgeführt: „Da ich mit der Firma Polizei keinen Vertrag geschlossen habe, darf ich Sie daher bitten, mich kein weiteres Mal in meiner Privatsphäre zu stören.“ Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass er vor 14 bis 15 Monaten Veranstaltungen des „Staatenbundes“ besucht habe, sich als „Mensch“ irgendwo angemeldet habe und die Strafverfügung – wie es ihm bei einer solchen Veranstaltung erklärt worden sei, an eine – ihm jetzt nicht mehr bekannte – Adresse in der X geschickt habe. Der Inhalt der Schreiben, wie sie an die Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft geschickt worden sind, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe nicht gewusst, wie das in der X gehandhabt worden ist.Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass er vor 14 bis 15 Monaten Veranstaltungen des „Staatenbundes“ besucht habe, sich als „Mensch“ irgendwo angemeldet habe und die Strafverfügung – wie es ihm bei einer solchen Veranstaltung erklärt worden sei, an eine – ihm jetzt nicht mehr bekannte – Adresse in der römisch zehn geschickt habe. Der Inhalt der Schreiben, wie sie an die Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft geschickt worden sind, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe nicht gewusst, wie das in der römisch zehn gehandhabt worden ist. Diese Verantwortung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht überzeugt. Zum einen ist es nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer eine an ihn ergangene Strafverfügung zur weiteren Behandlung einfach weiterschickt, ohne zu wissen welche konkreten Schritte in diesem Zusammenhang erfolgen. Zudem sind die konkreten Vorgangsweisen (Geldforderungen an Beamte, Inanspruchnahme von Immunität, Nichtanerkennung des Staates, der Staatsgewalten etc) von sogenannten souveränen Bewegungen durch Medienberichte sogar allgemein bekannt gewesen und ist es daher unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nichts davon gewusst haben will, dass eine solche Vorgangsweise auch in seinem konkreten Fall aufgrund der gegen ihn ergangenen Strafverfügung erfolgt ist. Die Aussage des Beschwerdeführers, nicht mehr zu wissen, an welche Adresse er die Strafverfügung geschickt haben will, verunmöglichen zudem jegliche weitere Ermittlungen, um die Aussage des Beschwerdeführers auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Es kann zwar nicht abschließend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer die Schreiben selbst oder ob sie in seinem Wissen und in Vertretung für ihn von einer dritten Person verfasst worden sind, aber jedenfalls sind ihr Inhalt dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er Veranstaltungen des „Staatenbundes“ besucht hat und sich als „Mensch“ registriert hat. Aufgrund der angeführten Schreiben, in dem der Beschwerdeführer als Vertreter des „Amtes der Menschen auf Erden“ ausdrücklich aufscheint, wird angenommen, dass der Beschwerdeführer ein Anhänger dieser Bewegungen ist. Nicht festgestellt werden konnte eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Bewegung „One People Public Trust (OPPT)“, zumal das im angefochtenen Bescheid angeführte E-Mail des Beschwerdeführers an den ehemaligen Bundesminister FF im Akt nicht aufscheint und auch über Nachfrage bei der belangten Behörde nicht aufgefunden werden konnte und zudem eine Anhängerschaft bei der OPPT vom Beschwerdeführer vehement bestritten wurde. Aus den schriftlich begründeten Obligationen, welche eindeutig eine souveräne Bewegungen kennzeichnende Vorgehensweise und Formulierung dokumentieren, sowie der Aufforderung zur Legitimation und der Vorlage von Gründungsurkunden des Staates bzw Bundeslandes, dem Beanspruchen von Immunität, dem Nichtanerkennen der Polizei als staatlich legitimierte Exekutivorgane etc ergibt sich in einer Zusammenschau, dass der Beschwerdeführer den Rechtsstaat bzw legitime staatliche Hoheitsgewalt ablehnt bzw die Rechtsordnung nicht zur Gänze anerkennt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts das – unter anderem mit einem Fingerabdruck signierte - Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.10.2017 an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einem „Bekenntnis zur freien demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung)“. Darin bekennt sich der Beschwerdeführer „zur freien, demokratischen Grundordnung des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) für die Republik Österreich“ und führt dann weiter aus, welche Rechte er insbesonders anerkennt (nämlich „das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen; die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an das Gesetz und das Recht; das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition; die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung; die Unabhängigkeit der Gerichte, den Ausschluss jeder Gewalt und Willkürherrschaft; die im allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch konkretisierten Menschenrechte und Personenrechte, die im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch konkretisierten Grundrechte, welche unverhandelbar und unveräußerlich sind; die Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, die Charta der UN“). Weiters erklärt der Beschwerdeführer keine Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen, die gegen die freie demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit der öffentlichen Ordnung gerichtet sind und eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane der öffentlichen Ordnung zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Republik Österreich gefährden. Zudem beurkundet er unter anderem öffentlich seine Entnazifizierung. Aus diesem Schreiben geht nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer selbst an alle Gesetzes und Verordnungen der Republik Österreich gebunden erachtet, sondern ist das Anerkennen nur einer „Grundordnung der Bundesverfassung“ im Zusammenhang mit dem Verweisen auf bestimmte Verfassungsprinzipien, das Bürgerliche Gesetzbuch und völkerrechtlich gewährleistete Grundrechte geradezu bezeichnend für eine nur partielle Anerkennung der Rechtsordnung, wie sie für sogenannte souveräne Bewegungen typisch ist. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol behauptet hat, nichts mehr mit solchen „Sachen“ zu tun zu haben, konnte der Beschwerdeführer damit nicht überzeugen, geht doch beispielsweise aus seiner in der Verhandlung getätigten Äußerung, die Polizei sei eine Firma, hervor, dass sich der Beschwerdeführer – trotz gegenteiliger Behauptung –nach wie vor nicht ausreichend vom Gedankengut der souveränen Bewegung distanziert hat. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 120/2016, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, lauten wie folgt: § 8Paragraph 8 Verlässlichkeit
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
- wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
- wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
- wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
- wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
- wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl Nr 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
- die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. § 25Paragraph 25 Überprüfung der Verlässlichkeit
(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4)Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
- er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
- Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, und § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013).
- Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,).
(6)Abgelieferte Waffen (Abs 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
(6)Abgelieferte Waffen (Absatz 4,) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Absatz 5,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Nach § 25 Abs 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde gemäß § 25 Abs 3 WaffG waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.Nach Paragraph 25, Absatz 2, WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffG waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. § 8 Abs 1 Waffengesetz verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinn ist von beweispflichtigen Tatsachen nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende künftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" iSd WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl etwa VwGH 14.11.2006, Zl 2005/03/0072, mwH).Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinn ist von beweispflichtigen Tatsachen nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende künftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" iSd WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde vergleiche etwa VwGH 14.11.2006, Zl 2005/03/0072, mwH). Zur Verwirklichung des Verlässlichkeitsausschlussgrundes ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass es bereits tatsächlich zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gekommen ist, weil auch von anderen Tatsachen auf eine künftig drohende missbräuchliche Verwendung geschlossen werden kann (vgl VwGH 07.10.1993, 92/01/0814)Zur Verwirklichung des Verlässlichkeitsausschlussgrundes ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass es bereits tatsächlich zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gekommen ist, weil auch von anderen Tatsachen auf eine künftig drohende missbräuchliche Verwendung geschlossen werden kann vergleiche VwGH 07.10.1993, 92/01/0814) Im vorliegenden Fall bestehen berechtigte Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer, der sich mit dem Inhalt der angeführten Schreiben erkennbar auf die Ideologie der souveränen Bewegung stützt und das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht überzeugen konnte, dass er sich von diesem Gedankengut bereits vollständig distanziert hat, an die gesamte österreichische Rechtsordnung gebunden fühlt. Dies ergibt sich insbesondere aus den gegen die Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Y ausgesprochenen „Obligationen“ und dem Inanspruchnehmen von Immunität für den Beschwerdeführer als Vertreter des „Amtes der Menschen auf Erden“ sowie aus der dem E-Mail vom 21.05.2016 beiliegenden „Aufforderung zur Legitimation“, in der die Befugnisse der staatlichen Behörden in Frage gestellt werden, die Polizei als Firma bezeichnet und dieser damit ihre hoheitlichen Befugnisse abgesprochen werden. Ein solches Verhalten des Beschwerdeführers geht weit über bloße Sympathiebekundungen in Bezug auf eine souveräne Bewegung hinaus. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 02.10.2017 sowie seine Aussagen vor dem Landesveraltungsgericht Tirol sind – wie oben bereits ausgeführt - nicht geeignet, die aufgezeigten durchgreifenden Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu zerstreuen. Zumal der Beschwerdeführer durch diese Geisteshaltung, die sich bereits in einem außenwirksamen Handeln dokumentiert hat, die Legitimation des Staates und seiner Einrichtungen abstreitet und erklärtermaßen die bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen nicht zur Gänze für sich als verbindlich anerkennt, gibt er dadurch Anlass zur Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes und seiner Durchführungsverordnungen nicht strikt befolgt. Damit ist aber nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen wird. Die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nach § 8 WaffG ist sohin nicht gewährleistet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß § 25 Abs 2 und Abs 3 WaffG die waffenrechtliche Urkunde bescheidmäßig entzogen.Die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 8, WaffG ist sohin nicht gewährleistet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und Absatz 3, WaffG die waffenrechtliche Urkunde bescheidmäßig entzogen. Es war daher spruchgemäß die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.1997.6