RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/0748-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der Marktgemeinde Matrei in Osttirol, vertreten durch RA AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Gemeindeordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Die Gemeinde Kals am Großglockner, vertreten durch ihre Bürgermeisterin BB, stellte mit Schreiben vom 08.09.2017 zu GZ **** gemäß § 141 Abs 4 TGO den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der jährlichen Beiträge für die Verbandsumlage für den Abwasserverband CC, da die Gemeinde Kals am Großglockner dem Rechnungsabschluss in der Sitzung vom 30. März 2017 nicht zugestimmt hatte.Die Gemeinde Kals am Großglockner, vertreten durch ihre Bürgermeisterin BB, stellte mit Schreiben vom 08.09.2017 zu GZ **** gemäß Paragraph 141, Absatz 4, TGO den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der jährlichen Beiträge für die Verbandsumlage für den Abwasserverband CC, da die Gemeinde Kals am Großglockner dem Rechnungsabschluss in der Sitzung vom 30. März 2017 nicht zugestimmt hatte. Mit Schreiben vom 10.10.2017 beantragte die Marktgemeinde Matrei in Osttirol, vertreten durch RA AA, ebenfalls gemäß § 141 Abs 4 TGO die Festsetzung der Verbandsumlage für das Jahr 2016 durch die Landesregierung Tirol.Mit Schreiben vom 10.10.2017 beantragte die Marktgemeinde Matrei in Osttirol, vertreten durch RA AA, ebenfalls gemäß Paragraph 141, Absatz 4, TGO die Festsetzung der Verbandsumlage für das Jahr 2016 durch die Landesregierung Tirol. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2018, ****, hat die Tiroler Landesregierung im Spruch zu Punkt 1. gemäß § 141 TGO die Jahresbeiträger der einzelnen Verbandsgemeinden des Abwasserverbandes CC für das Jahr 2016 wie folgt festgesetzt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2018, ****, hat die Tiroler Landesregierung im Spruch zu Punkt 1. gemäß Paragraph 141, TGO die Jahresbeiträger der einzelnen Verbandsgemeinden des Abwasserverbandes CC für das Jahr 2016 wie folgt festgesetzt. Gemeinde Betrag Hopfgarten in Defereggen € 78.460,55 Kals am Großglockner € 139.442,45 Matrei in Osttirol € 1.273.663,75 Prägraten am Großvenediger € 58.311,23 St. Veit in Defereggen € 60.631,53 Virgen € 100.818,89 Die Landesregierung führt in ihrem Bescheid aus, dass der AWV CC einen anderen als den in der Satzung vorgesehenen Aufteilungsschlüssel verwendet habe und es demnach zur Differenz zwischen der Abrechnung des AWV CC und der der Landesregierung gekommen sei. Nach der Satzung des AWV CC, welche die Grundlage für die Abrechnung bildete, hätten zwei unterschiedliche Aufteilungsschlüssel, gem § 9 und § 10 der Satzung, für Herstellungs- und Betriebskosten sowie für Annuitätszuschüsse verwendet werden sollen.Die Landesregierung führt in ihrem Bescheid aus, dass der AWV CC einen anderen als den in der Satzung vorgesehenen Aufteilungsschlüssel verwendet habe und es demnach zur Differenz zwischen der Abrechnung des AWV CC und der der Landesregierung gekommen sei. Nach der Satzung des AWV CC, welche die Grundlage für die Abrechnung bildete, hätten zwei unterschiedliche Aufteilungsschlüssel, gem Paragraph 9 und Paragraph 10, der Satzung, für Herstellungs- und Betriebskosten sowie für Annuitätszuschüsse verwendet werden sollen. Die Markgemeinde Matrei in Osttirol erhob am 28.03.2018, eingegangen am 30.03.2018, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung zu **** vom 26.02.2018. Darin führte sie aus, dass es unsachlich sei bei einem konkreten, für sich abtrennbaren Bauabschnitt in der Rechnung die Annuität vom sachlich dazugehörigen Annuitätenzuschuss nach UFG zu trennen. Auch sei es allgemein verständlich und auch mit den Grundsätzen des Rechnungswesens zu vereinbaren, dass stets nur ein Saldo auf die Gemeinden verteilt werden könne. Dies ergäbe sich aus dem § 141 Abs 4 TBO, wonach ein Saldo entsprechend der Satzung aufzuteilen sei und der in der Satzung ermittelte Aufteilungsschlüssel nach dem saldierten Rechnungsergebnis anzuwenden sei. Es dürfe nicht sein, dass einerseits die Einnahmen nach einem bestimmten (satzungsmäßigen) Schlüssel und die Ausgaben nach einem anderen Schlüssel aufgeteilt werden.Auch sei es allgemein verständlich und auch mit den Grundsätzen des Rechnungswesens zu vereinbaren, dass stets nur ein Saldo auf die Gemeinden verteilt werden könne. Dies ergäbe sich aus dem Paragraph 141, Absatz 4, TBO, wonach ein Saldo entsprechend der Satzung aufzuteilen sei und der in der Satzung ermittelte Aufteilungsschlüssel nach dem saldierten Rechnungsergebnis anzuwenden sei. Es dürfe nicht sein, dass einerseits die Einnahmen nach einem bestimmten (satzungsmäßigen) Schlüssel und die Ausgaben nach einem anderen Schlüssel aufgeteilt werden. Am 14.05.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt. In der Verhandlung erläuterte die belangte Behörde, dass es 1997 zu einer Modifikation der Satzung kam, in welcher der § 10 in die Satzung neu hinzugefügt worden sei. Die Marktgemeinde Matrei in Osttirol ergänzte, dass es auch im Jahr 2002 zu einer Änderung des § 9 Abs 2 Pkt 21 lit d gekommen sei.Am 14.05.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt. In der Verhandlung erläuterte die belangte Behörde, dass es 1997 zu einer Modifikation der Satzung kam, in welcher der Paragraph 10, in die Satzung neu hinzugefügt worden sei. Die Marktgemeinde Matrei in Osttirol ergänzte, dass es auch im Jahr 2002 zu einer Änderung des Paragraph 9, Absatz 2, Pkt 21 Litera d, gekommen sei. Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und den landesverwaltungsgerichtlichen Akt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Gemeinden Hopfgarten in Defereggen, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol, Prägraten am Großvenediger, St. Veit in Defereggen und Virgen bilden gemäß § 129 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) den Gemeindeverband „Abwasserverband CC“ (AWV CC) mit Sitz in Matrei in Osttirol. Der Verband wurde im Jahr 1991 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer gemeinsamen Abwasserbeseitigungsanlage samt Sammelkanäle, zunächst nur zwischen vier Gemeinden, später kam Hopfgarten und St. Veit im Defereggental dazu, gebildet.Die Gemeinden Hopfgarten in Defereggen, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol, Prägraten am Großvenediger, St. Veit in Defereggen und Virgen bilden gemäß Paragraph 129, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) den Gemeindeverband „Abwasserverband CC“ (AWV CC) mit Sitz in Matrei in Osttirol. Der Verband wurde im Jahr 1991 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer gemeinsamen Abwasserbeseitigungsanlage samt Sammelkanäle, zunächst nur zwischen vier Gemeinden, später kam Hopfgarten und St. Veit im Defereggental dazu, gebildet. Die Satzung des AWV CC wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.12.1991 zu Ib-**** genehmigt. 1997 wurden durch die Fa. DD Änderungsvorschläge in die Satzung des AWV CC eingearbeitet. Mit 16.10.1997 wurde der „§ 10 Aufteilung des Bundeszuschusses“ in der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes CC in die Satzung aufgenommen und in weiter Folge auch aufsichtsbehördlich genehmigt. Die derzeitig gültige Satzung des AWV CC, welcher die Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 09.12.2014 und 09.01.2015 und übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der Verbandsgemeinde zugrunde liegen, wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.09.2015, Zahl GHV-**** aufsichtsbehördlich genehmigt. In der Sitzung der Verbandsversammlung am 30.03.2017 wurde die Jahresrechnung 2016 vorgetragen. Die Verbandsumlage 2016 wurde mit dem Betrag von netto EUR 1.711.328,41 ausgewiesen, die geleisteten Vorauszahlungen der Verbandsgemeinden belaufen sich auf EUR 1.865.871,42 - ein Jahresrechnungsergebnis (Überschuss) wurde von netto EUR 154.543,01 errechnet. Aus der von der Landesregierung unter dem Titel „Aufrollung der Abrechnung zur JR 2016“ vorgenommenen Berechnung resultierten die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgesetzten Beiträge der einzelnen Verbandsgemeinden für das Jahr 2016. Dabei ergeben sich folgende Guthaben/Nachzahlungen für das Jahr 2016. Gemeinde Guthaben/Nachzahlung Betrag Hopfgarten im Defereggen Nachzahlung netto € 460,50 Kals am Großglockner Guthaben netto € 39.793,87 Matrei in Osttirol Guthaben netto € 26.481,69 Prägraten am Großvenediger Guthaben netto € 43.407,96 St. Veit in Defereggen Guthaben netto € 20.641,23 Virgen Guthaben netto € 27.678,82 Die Differenz in der Berechnung der Jahresbeiträge 2016 durch den Obmann des AWV CC und der Landesregierung Tirol ergibt sich daraus, dass der Verband die Annuitätenzuschüsse direkt mit den Schuldendienstbeiträgen der Herstellungskosten saldiert und teilweise über den im § 9 der Satzung für die Aufteilung der Herstellungs- und Betriebskosten festgelegten Schlüssel abrechnete. Die Landesregierung legte ihrer Berechnung bei den Herstellungskosten den § 9 der Satzung zugrunde und hinsichtlich der Annuitätenzuschüsse den § 10 der Verbandssatzung. Die Differenz in der Berechnung der Jahresbeiträge 2016 durch den Obmann des AWV CC und der Landesregierung Tirol ergibt sich daraus, dass der Verband die Annuitätenzuschüsse direkt mit den Schuldendienstbeiträgen der Herstellungskosten saldiert und teilweise über den im Paragraph 9, der Satzung für die Aufteilung der Herstellungs- und Betriebskosten festgelegten Schlüssel abrechnete. Die Landesregierung legte ihrer Berechnung bei den Herstellungskosten den Paragraph 9, der Satzung zugrunde und hinsichtlich der Annuitätenzuschüsse den Paragraph 10, der Verbandssatzung. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Die Gemeinden Lern übereinstimmend die Entwicklung Abwasserverbandes durch Vorlage diverser Unterlagen zu den Verbandstreffen und Satzungsänderungen. Die vom Abwasserverband CC berechnete Verbandsumlage 2016 mit dem Gesamtergebnis für Aufwendungen und den berechneten Vorauszahlungen der Verbandsgemeinde, wie oben angeführt, sind soweit unstrittig. Lediglich in der Art und Weise der Anwendung der satzungsmäßigen Umlegung der Jahresbeiträge auf die Verbandsgemeinden herrscht Uneinigkeit. IV.römisch vier. Rechtslage: Maßgebliche Bestimmungen aus der Satzung des Abwasserverbandes CC § 8 Aufbringen der MittelParagraph 8, Aufbringen der Mittel 1) Der Aufwand, der dem Verband aus der Erfüllung der Aufgaben erwächst, die ihm gem. § 1 dieser Satzung obliegen, ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen, soweit diese Kosten nicht anderweitig gedeckt sind.Der Aufwand, der dem Verband aus der Erfüllung der Aufgaben erwächst, die ihm gem. Paragraph eins, dieser Satzung obliegen, ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen, soweit diese Kosten nicht anderweitig gedeckt sind. Jeweils 1/12 der veranschlagten Verbandsumlage ist mittel monatlicher Zahlung bis spätestens 15. d. M. von den verbandsangehörigen Gemeinden an den Verband zu überweisen. Für verspätete Zahlungen werden Zinsen in Höhe von 5 % verrechnet. Die Endabrechnung erfolgt unverzüglich nach Vorliegen der Jahresabrechnung. 2) Herstellungskosten sind alle einmaligen und laufenden Aufwendungen, die für die Planung und Bau (Investitionskosten) sowie für den aus Planung und Bau resultierenden Schuldendienst (Tilgung und Zinsen) getätigt werden. Die Herstellungskosten umfassen also alle Kosten für Investitionen betreffend die fest installierten Anlagen, die zum Betrieb der im § 1 Abs 3 genannten Anlagenteile anfallen sowie Aufwendungen für Geräte, die zum Unterhalt der ARA und des Kanalnetzes dienen.Herstellungskosten sind alle einmaligen und laufenden Aufwendungen, die für die Planung und Bau (Investitionskosten) sowie für den aus Planung und Bau resultierenden Schuldendienst (Tilgung und Zinsen) getätigt werden. Die Herstellungskosten umfassen also alle Kosten für Investitionen betreffend die fest installierten Anlagen, die zum Betrieb der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Anlagenteile anfallen sowie Aufwendungen für Geräte, die zum Unterhalt der ARA und des Kanalnetzes dienen. 3) Betriebskosten sind alle übrigen Aufwendungen, insbesondere jedoch alle Aufwendungen, die durch den betrieb der in § 1 Abs 3 der Satzung genannten Anlagenteile entstehen, wie:Betriebskosten sind alle übrigen Aufwendungen, insbesondere jedoch alle Aufwendungen, die durch den betrieb der in Paragraph eins, Absatz 3, der Satzung genannten Anlagenteile entstehen, wie:
- a)Alle Personal- und Sachkosten, die sich aus dem ordnungsgemäßen Betrieb und der Verwaltung ergeben, mit Ausnahme der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Anlagenkapitals);
- b)Instandhaltungsaufwand;
- c)Die Kosten der notwendigen Reparaturen an den Verbandsanlagen;
- d)Der Verwaltungsaufwand;
- e)Die zur Erreichung einer angemessen Kassenliquidität im Rahmen der laufenden Betriebsführung erforderlichen Mittel. § 9 Aufteilung der Herstellungskosten und der BetriebskostenParagraph 9 A, u, f, t, e, i, l, u, n, g, der Herstellungskosten und der Betriebskosten 1. REGIONALE TRANSPORTSAMMLER: Die Herstellungskosten und Betriebskosten der Regionalen Transportsammler sowie der zugehörigen Bauwerke gem. § 1 Abs. 3, Pkt. 3.1 und 3.2 werden von den verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Aufteilungsschlüssel getragen:Die Herstellungskosten und Betriebskosten der Regionalen Transportsammler sowie der zugehörigen Bauwerke gem. Paragraph eins, Absatz 3,, Pkt. 3.1 und 3.2 werden von den verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Aufteilungsschlüssel getragen:
- a)Grundlagen der Berechnung: Die Herstellungskosten sowie die Betriebskosten für Anlagen, die ausschließlich von einer Gemeinde benützt werden, werden bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels zur Gänze der jeweiligen Gemeinde angelastet. Die Kostenaufteilung für gemeinsam benützte Anlagen erfolgt derart, daß die Kosten für Anlagen auf eigenem Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde angelastet werden, die Mehrkosten für erforderliche Dimensionsvergrößerungen infolge Ableitung der zusätzlichen Abwässer aus den Oberliegergemeinden gehen hingegen zu Lasten der jeweiligen Oberliegergemeinde. Der Aufteilungsschlüssel (%) wird auf Grundlage nachstehender Aufteilung der tatsächlichen Bau- bzw. Investitionskosten (bei fertiggestellten Anlagen) bzw. der beauftragten Bau- bzw. Investitionskosten (bei noch nicht fertiggestellten Anlagen) ermittelt: Kanal A (BA 04 - Anlagenumfang gem. WR-Kollaudierungsoperat): Bau- bzw. Investitionskosten: Kosten € 1,417 Mio (ATS 19,5 Mio) Anteil Prägraten (100 %) € 1,417 Mio (ATS 19,5 Mio) Kanal B (BA 04 - Anlagenumfang gem. WR-Kollaudierungsoperat): Kosten € 1,446 Mio (ATS 19,9 Mio) Bau- bzw. Investitionskosten: Kanal B1 (Y - X)Kanal B1 (Y - römisch zehn) Kosten € 0,727 Mio (ATS 10,0 Mio) Anteil Prägraten (100 %) € 0,727 Mio (ATS 10,0 Mio) Kanal B2 (X - W)Kanal B2 (römisch zehn - W) Kosten € 0,719 Mio (ATS 9,9 Mio) Anteil Virgen* € 0,538 Mio (ATS 7,4 Mio) Anteil Prägraten* € 0,182 Mio (ATS 2,5 Mio) *(Mehrkosten für Ableitung der Abwässer aus Prägraten) Kanal C (BA 03 - Anlagenumfang gem. WR-Kollaudierungsoperat): Kosten € 1,315 Mio (ATS 18,1 Mio) Anteil Virgen* € 1,177 Mio (ATS 16,2 Mio) Anteil Prägraten* € 0,138 Mio (ATS 1,9 Mio) *(Mehrkosten aufgrund Dimensionserhöhung infolge zusätzlicher Ableitung von 54 l/s aus Prägraten). Kanal D (BA 03 - Anlagenumfang gem. WR-Kollaudierungsoperat): Kosten € 0,676 Mio (ATS 9,3 Mio) Anteil Virgen* € 0,545 Mio (ATS 7,5 Mio) Anteil Matrei* € 0,044 Mio (ATS 0,6 Mio) Anteil Prägraten* € 0,087 Mio (ATS 1,2 Mio) *(Mehrkosten aufgrund Dimensionserhöhung infolge zusätzlicher Ableitung von 54 l/s aus Prägraten sowie Anteil Matrei für die Einleitung des Ortsteiles V).sowie Anteil Matrei für die Einleitung des Ortsteiles römisch fünf). Kanal E (BA 01 - Anlagenumfang gem. WR- Kollaudierungsoperat): Kosten € 2,921 Mio (ATS 40,2 Mio) Anteil Matrei € 2,645 Mio (ATS 36,4 Mio) Anteil Virgen * € 0,138 Mio (ATS 1,9 Mio) Anteil Prägraten * € 0,138 Mio (ATS 1,9 Mio) * (Mehrkosten für Ableitung der Abwässer aus Prägraten und Virgen). Bau- bzw. Investitionskosten: Kanal F (BA 05 - Anlagenumfang gem. WR- Kollaudierungsoperat): Kosten € 3,416 Mio (ATS 47,0 Mio) Anteil Kals (100 %) € 3,416 Mio (ATS 47,0 Mio) Kanal G (BA 01 - Anlagenumfang gem. WR- Kollaudierungsoperat): Kosten € 3,183 Mio (ATS 43,8 Mio) Anteil Matrei € 2,929 Mio (ATS 40,3 Mio) Anteil Virgen € 0,254 Mio (ATS 3,5 Mio) Anteil Prägraten € 0,000 Mio (ATS 0,0 Mio) Anteil Hopfgarten € 0,000 Mio (ATS 0,0 Mio) (Es war keine Dimensionserhöhung infolge zusätzlicher Ableitung der Abwässer aus Prägraten und Hopfgarten erforderlich.) Kanal H (BA 06 - Anlagenumfang gem. WR-Kollaudierungsoperat): Kosten (€ 1,054 Mio Gesamterrichtungskosten abzgl. € 0,058, abzgl. € 0,044 Mio) € 0,952 Mio (ATS 13,10 Mio) Anteil Hopfgarten (100%) € 0,952 Mio (ATS 13,10 Mio) (inkl. 50 % der Investitionskosten der 2 Pumpwerke, 50 % trägt St. Veit– siehe Kanal I)50 % trägt St. Veit– siehe Kanal römisch eins) Pumpstation U Ost = € 0,116 Mio, davon 50 % sind € 0,058 Mio Pumpstation U West = € 0,087 Mio, davon 50 % sind € 0,044 Mio Kanal I Kanal römisch eins (BA 07 - Anlagenumfang gem. WR-Kollaudierungsoperat – Ortskanalprojekt Hopfgarten, von Hopfgarten – T): Der Kanal von Hopfgarten bis T wird nach der amtlichen Kollaudierung in das Eigentum des Abwasserverbandes CC übertragen. (Die Aufteilung zwischen BA 01 der Gemeinde Hopfgarten und BA 07 des Verbandes ist derzeit noch nicht durchgeführt.) Kosten (€ 0,806 Mio Gesamterrichtungskosten – € 0,051 Mio) € 0,755 Mio (ATS 10,39 Mio) Anteil Hopfgarten € 0,755 Mio (ATS 10,39 Mio) Pumpstation R = € 0,102 Mio, davon 50 % sind € 0,051 Mio Bau- bzw. Investitionskosten: Kanal J (BA 08 - Anlagenumfang gem. WR-Einreichprojekt): von Hopfgarten /T - St. Veit /S Kosten € 1,635 Mio Kanal + € 0,153 Mio (= 50%-Anteil Pumpwerke) € 1,788 Mio (ATS 24,6 Mio) Anteil St. Veit € 1,788 Mio (ATS 24,6 Mio) inkl. 50 %-Anteil (€ 1,635 Mio Kanal + € 0,153 Mio) bei den 3 Pumpwerken Pumpstation U Ost = € 0,116 Mio, davon 50 % sind € 0,058 Mio Pumpstation U West = € 0,087 Mio, davon 50 % sind € 0,044 Mio Pumpstation R = € 0,102 Mio, davon 50 % sind € 0,051 Mio
- b)Aufteilungsschlüssel – Herstellungskosten: Für Herstellungskosten des Regionalkanales Prägraten-Q/P, Kals, Hopfgarten und St. Veit: Gemeinde Herstellungskosten (Mio €) € ATS % Matrei 0,044 + 2,645 + 2,929 = 5,618 77,31 31,44 Virgen 0,538 + 1,177 + 0,545 + 0,138 + 0,254 = 2,652 36,49 14,84 Prägraten 1,417 + 0,727 + 0,182 + 0,138 + 0,087 + 0,138 = 2,689 37,00 15,05 Kals 3,416 = 3,416 47,01 19,12 Hopfgarten 0,952 + 0,755 = 1,707 23,49 9,55 St. Veit 1,788 = 1,788 24,60 10,00 Gesamt 17,870 245,90 100,00
- c)Aufteilungsschlüssel – Betriebskosten: Für Betriebskosten des Regionalkanales Prägraten-Q/P, Kals, Hopfgarten und St. Veit: Gemeinde Herstellungskosten (Mio €) € ATS % Matrei 0,044 + 2,645 + 2,929 = 5,618 77,31 31,36 Virgen 0,538 + 1,177 + 0,545 + 0,138 + 0,254 = 2,652 36,49 14,80 Prägraten 1,417 + 0,727 + 0,182 + 0,138 + 0,087 + 0,138 = 2,689 37,00 15,01 Kals 3,416 = 3,416 47,01 19,07 Hopfgarten 0,952 + 0,755 + 0,051 = 1,758 (abzgl. 0,176 für 10 %-Anteil St. Veit) = 1,582 21,77 8,83 St. Veit 1,788 + 0,171 (=10 %-Anteil für Dimensionserhöhung Kanal Hopfgarten) = 1,959 26,96 10,93 Gesamt 17,916 246,54 100,00
- d)Endgültiger Aufteilungsschlüssel: Der endgültige Aufteilungsschlüssel wird nach Endabrechnung (finanzieller Kollaudierung) sämtlicher Transportkanäle nach den tatsächlichen Bau- bzw. Investitionskosten analog o. a. Aufteilung neu fixiert. Für den Kanal I (BA 07) wird die Finanzierung der Herstellungskosten bis zum Abschluß der finanziellen Kollaudierung zu 100 % über die Gemeinde Hopfgarten abgewickelt.Für den Kanal römisch eins (BA 07) wird die Finanzierung der Herstellungskosten bis zum Abschluß der finanziellen Kollaudierung zu 100 % über die Gemeinde Hopfgarten abgewickelt. 2. REGIONALE KLÄRANLAGE Q - P: 2.1 Die Herstellungs- und Finanzierungskosten der Regionalen Kläranlage sowie der Verbandsgeschäftsstelle gem. § 1 Abs. 3, Pkt. (3.4) und (3.5) werden von den verbandsangehörigen Gemeinden Matrei, Virgen, Prägraten und Kals nach folgendem Aufteilungsschlüssel getragen:Die Herstellungs- und Finanzierungskosten der Regionalen Kläranlage sowie der Verbandsgeschäftsstelle gem. Paragraph eins, Absatz 3,, Pkt. (3.4) und (3.5) werden von den verbandsangehörigen Gemeinden Matrei, Virgen, Prägraten und Kals nach folgendem Aufteilungsschlüssel getragen:
- a)Grundlagen der Berechnung: EW ges. = (En + 2 x Bgew. + Bpriv.) x 1,1 + EW S EW ges. Gesamt-EW En Gemeindeeinwohnerzahl im Jahr n Zukünftig gelten die jeweiligen Ergebnisse der offiziellen Volkszählungen oder ZMR-Stände. Für einen Einwohneranschlußgrad > 90 % wird keine Reduktion der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinden geltend gemacht, mit Ausnahme derjenigen Einwohner, welche an dezentrale, öffentliche Gemeinde-kläranlagen angeschlossen sind. Bgew. gewerbliche Betten Bpriv. private Betten EW S Sonstige EW (Industrie, Landwirtschaft...) Faktor 1,1 berücksichtigt das Gewerbe
- b)“Vorläufiger“ Aufteilungsschlüssel (“Gründungsschlüssel“): Bis zur Aufnahme des Vollbetriebes der regionalen Anlagenteile galt auf Basis der seinerzeitigen Gemeindeeinwohnerzahlen
(1991)sowie der seinerzeitigen Fremdenbettenzahlen nachstehender, “vorläufiger“ Aufteilungsschlüssel: ARA-Schlüssel: Gemeinde E91 Bges Bgew Bpr (..)x1,1 EGWs EGW ges. % Matrei 4215 3397 1263 2134 9763 1000 10763 45,70 Virgen 1919 2001 501 1500 4863 --- 4863 20,70 Prägraten 1201 1623 718 905 3896 --- 3896 16,50 Kals 1279 1518 860 658 4023 --- 4023 17,10 GESAMT 8614 8539 3342 5197 22545 1000 23545 100,00 Dieser Schlüssel findet keine Anwendung mehr für die Berechnungen und Aufteilungen, ausgenommen für die ursprünglichen Investitionen der regionalen Kompostieranlage für biogene Abfälle in Matrei in Osttirol. Er dient daher vorwiegend zum Aufzeigen der historischen Entwicklung (“Gründungsschlüssel“). (c) Berechnung des “vorläufigen“ Aufteilungsschlüssels in der Gründungssatzung: “Der vorläufige Aufteilungsschlüssel gem. § 9 Abs.
(2)lit. b) wird zum Zeitpunkt der Aufnahme des Vollbetriebes der regionalen Anlagenteile und sodann alle 5 Jahre auf Basis des im § 9 Abs.
(2)lit. a) festgelegten Berechnungsmodus neu fixiert. Der Anteil “EGW S“ wird bei den abwasserrelevanten Industriebetrieben jeweils durch Frachtmessungen erhoben. Je Anlage sind soviele EGW anzusetzen, wie der Schmutzfracht ihrer Abwässer, die mit der Schmutzfracht häuslicher Abwässer ins Verhältnis zu setzen ist, entspricht (häusliche Abwässer: 60 g BSB5 bzw. 100 g CSB/Tag = 1 EGW). “Der vorläufige Aufteilungsschlüssel gem. Paragraph 9, Abs.
(2)Litera b,) wird zum Zeitpunkt der Aufnahme des Vollbetriebes der regionalen Anlagenteile und sodann alle 5 Jahre auf Basis des im Paragraph 9, Abs.
(2)Litera a,) festgelegten Berechnungsmodus neu fixiert. Der Anteil “EGW S“ wird bei den abwasserrelevanten Industriebetrieben jeweils durch Frachtmessungen erhoben. Je Anlage sind soviele EGW anzusetzen, wie der Schmutzfracht ihrer Abwässer, die mit der Schmutzfracht häuslicher Abwässer ins Verhältnis zu setzen ist, entspricht (häusliche Abwässer: 60 g BSB5 bzw. 100 g CSB/Tag = 1 EGW). Es ist dabei von der Abwassermenge und -beschaffenheit auszugehen, die nach den Verhältnissen die stärkste Belastung der Abwasserbeseitigungsanlage erwarten läßt.“)
- d)“Endgültiger“ Aufteilungsschlüssel: Die Organe des Abwasserverbandes CC haben sich am 27.12.2002 betreffend die Aufteilung der Herstellungs- und Finanzierungskosten der ARA Q-P auf nachstehenden Schlüssel “endgültig“ geeinigt: Gemeinde % Matrei 46,70 Virgen 19,30 Prägraten 15,40 Kals 18,60 Hopfgarten - St. Veit - GESAMT 100,00 Dieser “endgültige“ Schlüssel gilt für die Erstinvestition der ARA Q-P mit einer Investitionssumme in Höhe von € 15.355.194,00 gemäß Endabrechnungsfeststellung der Kommunalkredit Austria AG vom 24.04.2002 auf Dauer der aus diesem Vorhaben resultierenden Zahlungsverpflichtungen, längstens jedoch bis zum 31.12.2022 (letzter Annuitätenzuschuß). 2.2 Die Betriebskosten und Reinvestitionskosten bzw. künftige Investitionen der Regionalen Kläranlage sowie der Verbandsgeschäftsstelle gem. § 1 Abs. 3, Pkt. (3.4) und (3.5) werden von den verbandsangehörigen Gemeinden Matrei, Virgen, Prägraten, Kals, Hopfgarten und St. Veit nach folgendem Aufteilungsschlüssel getragen:Die Betriebskosten und Reinvestitionskosten bzw. künftige Investitionen der Regionalen Kläranlage sowie der Verbandsgeschäftsstelle gem. Paragraph eins, Absatz 3,, Pkt. (3.4) und (3.5) werden von den verbandsangehörigen Gemeinden Matrei, Virgen, Prägraten, Kals, Hopfgarten und St. Veit nach folgendem Aufteilungsschlüssel getragen:
- a)Grundlagen der Berechnung: wie unter Pkt. 2.1, jedoch näher erläutert EW ges. = (En + 2 x Bgew. + Bpriv.) x 1,1 + EW S EW ges. Gesamt-EW En Gemeindeeinwohnerzahl im Jahr n Der Aufteilungsschlüssel ist auf Grundlage des neuen Volkszählungsergebnisses 2001 erstellt. Zukünftig gelten die jeweiligen Ergebnisse der offiziellen Volkszählungen oder ZMR-Stände. Für einen Einwohneranschlußgrad > 90 % wird keine Reduktion, der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinden geltend gemacht, mit Ausnahme derjenigen Einwohner, welche an dezentrale, öffentliche Gemeindekläranlagen angeschlossen sind. Bgew. gewerbliche Betten Grundlagen sind die Zahlen der Statistik Austria/Ergebnis 2001. Für Betten im Anschlußbereich dezentraler, öffentlicher Gemeindekläranlagen werden Reduktionen auf Basis genauer Erhebungen (Grundlage/Auswertungen der Statistik Austria) gewährt. Bpriv. private Betten Grundlagen sind die Zahlen der Statistik Austria/Ergebnis 2001. Für Betten im Anschlußbereich dezentraler, öffentlicher Gemeindekläranlagen werden Reduktionen auf Basis genauer Erhebungen (Grundlage/Auswertungen der Statistik Austria) gewährt. EW S Sonstige EW (Industrie, Landwirtschaft...) Faktor 1,1 berücksichtigt das Gewerbe Für die Ermittlung der gewerblichen und privaten Betten gelten zukünftig die Zahlen der Statistik Austria, ausgehend vom 01.01.2003.
- b)Aufteilungsschlüssel: ARA-Schlüssel Betrieb: Gemeinde E2001 Bges Bgew x 2 Bpr x 1 (..) x 1,1 Ews EW ges. % Matrei* 4813 2733 1049 1278 9008 1000 10008 39,51 Virgen 2128 1492 447 934 4352 --- 4352 17,18 Prägraten 1274 1957 513 906 3527 --- 3527 13,92 Kals 1338 1485 847 628 4026 --- 4026 15,89 Hopfgarten 839 436 223 179 1610 --- 1610 6,36 St. Veit** 730 621 301 312 1808 --- 1808 7,14 GESAMT 11122 8724 3380 4237 24331 1000 25331 100,00 * Jeweiliges Ergebnis der Volkszählung, abzüglich der jeweiligen EW für alle dezentralen, öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Matrei in Osttirol (O,N, M, L und K), um Doppelbelastungen zu vermeiden. ** Jeweiliges Ergebnis der Volkszählung, abzüglich der jeweiligen EW für alle dezentralen, öffentlichen Anlagen der Gemeinde St. Veit (J, G, F, E und D), um Doppelbelastungen zu vermeiden.
- c)Der Aufteilungsschlüssel gem. § 9 Abs. (2.2) lit.
- b)wird ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Vollbetriebes der regionalen Anlagenteile (31.12.2002) alle 3 Jahre auf Basis des im § 9 Abs. (2.2) lit.
- a)festgelegten Berechnungsmodus neu fixiert. Dies gilt sowohl für das Bettenergebnis der Statisik Austria, als auch für das jeweilige Volkszählungs- oder ZMR-Ergebnis. Der Anteil “EW S“ wird bei den abwasserrelevanten Industriebetrieben jeweils durch Frachtmessungen erhoben. Je Anlage sind soviele EW anzusetzen, wie der Schmutzfracht ihrer Abwässer, die mit der Schmutzfracht häuslicher Abwässer ins Verhältnis zu setzen ist, entspricht (häusliche Abwässer: 60 g BSB5 bzw. 100 g CSB/Tag = 1 EW).
- c)Der Aufteilungsschlüssel gem. Paragraph 9, Abs. (2.2) Litera b,) wird ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Vollbetriebes der regionalen Anlagenteile (31.12.2002) alle 3 Jahre auf Basis des im Paragraph 9, Abs. (2.2) Litera a,) festgelegten Berechnungsmodus neu fixiert. Dies gilt sowohl für das Bettenergebnis der Statisik Austria, als auch für das jeweilige Volkszählungs- oder ZMR-Ergebnis. Der Anteil “EW S“ wird bei den abwasserrelevanten Industriebetrieben jeweils durch Frachtmessungen erhoben. Je Anlage sind soviele EW anzusetzen, wie der Schmutzfracht ihrer Abwässer, die mit der Schmutzfracht häuslicher Abwässer ins Verhältnis zu setzen ist, entspricht (häusliche Abwässer: 60 g BSB5 bzw. 100 g CSB/Tag = 1 EW). Es ist dabei von der Abwassermenge und -beschaffenheit auszugehen, die nach den Verhältnissen die stärkste Belastung der Abwasserbeseitigungsanlage erwarten läßt. 3. KOMPOSTIERANLAGE:
- a)Herstellungskosten: Es gilt folgender Aufteilungsschlüssel für Bau- bzw. Investitionskosten sowie für den daraus resultierenden Schuldendienst (Annuitäten und Tilgungen): Der Schlüssel wurde anläßlich der Errichtung der regionalen Kompostieranlage auf Basis des zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kompostieranlage gültigen Herstellungskostenschlüssels für die ARA festgesetzt (§ 9 Abs
(2)lit. b).Der Schlüssel wurde anläßlich der Errichtung der regionalen Kompostieranlage auf Basis des zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kompostieranlage gültigen Herstellungskostenschlüssels für die ARA festgesetzt (Paragraph 9, Abs
(2)Litera b,). Gemeinde % Matrei (inklusive Anteil Virgen) 66,40 Prägraten 16,50 Kals 17,10 GESAMT 100,00
- b)Betriebskosten: Für die Abrechnung des laufenden Aufwandes für Instandhaltung, Betrieb und Verwaltung ist von der Verbandsversammlung eine Übernahmegebühr pro Tonne angelieferten Biomülls festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühr sind ca. 25% für die Verwaltung und für Rücklagen anzusetzen. Die Übernahmegebühr ist von der Verbandsversammlung jährlich neu festzusetzen. 4. TIERKÖRPERÜBERNAHMESTELLE MIT KÜHLZELLE:
- a)Aufteilungsschlüssel: Nach dem jeweils gültigen ARA (Betriebskosten) – Schlüssel Gemeinde % Matrei 39,51 Virgen 17,18 Prägraten 13,92 Kals 15,89 Hopfgarten 6,36 St. Veit 7,14 Gesamt 100,00
- b)Kostenumlage: Für die Entgegennahme von Kadavern werden die der Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.10.2001, LGBl 2001/91, in der jeweils geltenden Fassung verordneten Gebühren berechnet. Der verbleibende, nicht gedeckte Abgang wird nach dem oben angeführten Beitragsschlüssel aufgeteilt. 5. GEMEINDEKANALANLAGEN UND DEZENTRALE GEMEINDEKLÄRANLAGEN:
- a)Allgemeine Ausführungen: Die Ortskanalanlagen und dezentralen Gemeindekläranlagen werden von den verbandsangehörigen Gemeinden erstellt und finanziert. Nach der amtlichen Kollaudierung ist die Möglichkeit der Übernahme der Ortskanalanlagen und dezentralen Gemeindekläranlagen einschließlich der eingegangenen Darlehens- und sonstigen Verpflichtungen in das Eigentum des Verbandes gegeben. Die diesbezügliche Entscheidung einer Übertragung der Ortskanalanlagen und dezentralen Gemeindekläranlagen obliegt ausschließlich der jeweiligen Gemeinde. Die von den Gemeinden an den Verband übertragenen Gemeindekanalanlagen und dezentralen Gemeindekläranlagen werden vom Verband in das Eigentum übernommen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gewartet. Insbesondere zählen zu den Kanalwartungs- und Instandhaltungsarbeiten: die Kanalreinigung lt. WR.-Bescheiden, Inspektionsarbeiten, diverse Kontrollen, Beseitigung von Verstopfungen, das Betriebsbereithalten von Kanälen. Allenfalls diverse kleinere Sanierungen wie die Anpassung von einzelnen Kanaldeckeln an das Gelände im Zuge der Reinigungsarbeiten, das Nachrüstung von Schlammtassen sowie auch die Führung von Aufzeichnungen über die getätigten Leistungen. Im Bedarfsfalle sind für einzelne Leistungen die der Verband nicht selbst ausführen kann Firmen beizuziehen. Nicht zu den Kanalwartungs- und Instandhaltungsarbeiten zählen der Austausch von Kanälen und Kanalschächten und Spezialarbeiten, welche nur durch Fachfirmen ausgeführt werden können (Relining, Spezialbeschichtungen, usw.).
- b)Kostenumlage: Die Herstellungs- und Betriebskosten der (ehemals) gemeindeeigenen Ortskanäle und dezentralen Gemeindekläranlagen sind zur Gänze derjenigen Gemeinde anzulasten, in deren Gemeindegebiet die Kanäle und dezentralen Gemeindekläranlagen liegen. Sowohl die Kapitalkosten (Zinsen und Tilgungen abzüglich der entsprechenden Förderungsmittel) als auch die spezifischen Betriebskosten, insbesondere die Aufwendungen für Wartung, allfällige Sanierung, Instandhaltung und Reinigung, sind nach dem tatsächlichen Aufwand auf die jeweilige Gemeinde umzulegen. 6. ALLGEMEINER SACH- UND VERWALTUNGSAUFWAND: Der allgemeine Sach- und Verwaltungsaufwand (d. s. Lohnkosten, Aufwands-entschädigungen und laufender Sachaufwand) ist möglichst direkt den Betriebskosten der Punkte 1-5 zuzuordnen. (z. B. auf Basis von Zeit- und Leistungsaufzeichnungen oder auf Basis einer Kostenrechnung). Ist diese Zuordnung nicht möglich, gilt folgende Vorgangsweise: Für die Aufteilung der Lohnkosten sowie der Aufwandsentschädigungen wird ein Schlüssel, welcher in der Folge als „Mischschlüssel“ bezeichnet wird, angewendet. Dieser Schlüssel setzt sich zu 50 % aus dem „Kanalschlüssel“ und zu 50 % aus dem „ARA-Schlüssel“ zusammen. Der übrige laufende Sachaufwand wird - soweit er nicht eindeutig aufgrund der Textierung (z.B. der Kanalinstandhaltung) zugeordnet werden kann - nach dem „ARA-Schlüssel“ abgerechnet. Jede Änderung des „ARA- oder Kanalschlüssels“ zieht daher auch eine Änderung des „Mischschlüssels“ mit sich. Gemeinde ARA-Schlüssel % Kanal-Schlüssel % Gesamtsumme ARA + Kanalschlüssel % Mischschlüssel % Matrei 39,51 31,36 70,87 35,44 Virgen 17,18 14,80 31,98 15,99 Prägraten 13,92 15,01 28,93 14,47 Kals 15,89 19,07 34,96 17,48 Hopfgarten 6,36 8,83 15,19 7,59 St. Veit 7,14 10,93 18,07 9,03 Gesamt 100,00 100,00 200,00 100,00 § 10 Aufteilung des BundeszuschussesParagraph 10, Aufteilung des Bundeszuschusses Bundeszuschüsse, die zu 100 % einer einzelnen Gemeinde zuzuordnen sind, werden zu 100% dieser Gemeinde gutgeschrieben. Für Bauabschnitte, welche von mehreren Gemeinden genutzt werden und für die ein Fördermischschlüssel ermittelt wurde, gilt folgender Aufteilungsschlüssel zur Ermittlung des Zuschussanteiles für jede einzelne Gemeinde: (Bundeszuschuß x Kostenanteil Gemeinde x Individualfördersatz Gemeinde) (Ungerundeter Mischfördersatz des jeweiligen Bauabschnittes x 100) Basis zur Ermittlung des o. a. ungerundeten Mischfördersatzes sind die der Fördersatzermittlung des jeweiligen Bauabschnittes zugrunde gelegten gemeindespezifischen Bundesfördersätze. Maßgebliche Bestimmungen aus der Tiroler Gemeindeordnung § 141 Gemeinsame BestimmungenParagraph 141, Gemeinsame Bestimmungen
(4)Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand eines Gemeindeverbandes ist auf die ihm angehörenden Gemeinden entsprechend ihren in der Satzung festgelegten Anteilen jährlich aufzuteilen. Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätestens 30. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichtenden Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des Rechnungsabschlusses unverzüglich die für dieses Jahr zu leistenden Beiträge schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung der Mitteilung des Verbandsobmannes bei der Landesregierung die Festsetzung der Vorauszahlungen bzw. des jährlichen Beitrages schriftlich beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung des Verbandsobmannes als Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Aufgrund der Jahresrechnung sich ergebende Guthaben sind auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf den nächstfolgenden Beitrag anzurechnen. V.römisch fünf. Erwägungen: Aus der heute in Geltung stehenden Satzung der AWV CC geht hervor, dass für die Aufteilung der Herstellung und Betriebskosten und der Bundeszuschüsse zwei verschiedene Zuteilungsschlüssel verwendet werden. Die Herstellungs- und Betriebskosten werden gemäß § 9 der Satzung des AWV CC nach einem in vorhinein festgesetzten Schlüssel aufgegliedert. Die Aufteilung der Bundeszuschüsse erfolgt gemäß § 10 der Satzung. Diese Bestimmung wurde mit Beschluss der Verbandsversammlung am 16.10.1997 in die Satzung aufgenommen.Die Herstellungs- und Betriebskosten werden gemäß Paragraph 9, der Satzung des AWV CC nach einem in vorhinein festgesetzten Schlüssel aufgegliedert. Die Aufteilung der Bundeszuschüsse erfolgt gemäß Paragraph 10, der Satzung. Diese Bestimmung wurde mit Beschluss der Verbandsversammlung am 16.10.1997 in die Satzung aufgenommen. Im Ergebnis kommt es zur Anwendung von zwei unterschiedlichen Aufteilungsschlüsseln, je nachdem, ob man die Herstellungs- und Betriebskosten oder die Bundeszuschüsse auf die einzelnen Gemeinden aufteilt. Die Marktgemeinde Matrei in Osttirol vertritt die Ansicht, dass es aufgrund eines Konsenses zwischen den Gründergemeinden immer zu einer Abrechnung nach § 9 kam und die Nichtanwendung des § 10 damit historisch begründet sei. Es sei nämlich unsachlich, einen für sich abtrennbaren Bauabschnitt in der Rechnung die Annuität vom sachlich dazugehörigen Annuitätszuschuss zu trennen und damit dem Schuldendienst ein anderes sachliches und rechtliches Ergebnis zukommen zu lassen, als dem dazugehörigen Annuitätszuschuss. Die Marktgemeinde Matrei in Osttirol vertritt die Ansicht, dass es aufgrund eines Konsenses zwischen den Gründergemeinden immer zu einer Abrechnung nach Paragraph 9, kam und die Nichtanwendung des Paragraph 10, damit historisch begründet sei. Es sei nämlich unsachlich, einen für sich abtrennbaren Bauabschnitt in der Rechnung die Annuität vom sachlich dazugehörigen Annuitätszuschuss zu trennen und damit dem Schuldendienst ein anderes sachliches und rechtliches Ergebnis zukommen zu lassen, als dem dazugehörigen Annuitätszuschuss. Die Tatsache, dass es sich bei den zu verteilenden Beträgen im Abrechnungsjahr 2016 um ein Guthaben handelt und dadurch die Gemeinden bewegt werden die Jahre lang Entscheidungspraxis des Verbandes anzufechten, bleibt rechtlich ohne Bedeutung, da die Motivationsgründe für einen Antrag auf Festsetzung der Vorauszahlung nicht ausschlaggebend sind. Auch eine Beurteilung aus buchhalterischer Sicht ist nicht maßgeblich, da die Satzung des AWV CC einen zweiten Verteilungsschlüssel im § 10 vorsieht.Die Tatsache, dass es sich bei den zu verteilenden Beträgen im Abrechnungsjahr 2016 um ein Guthaben handelt und dadurch die Gemeinden bewegt werden die Jahre lang Entscheidungspraxis des Verbandes anzufechten, bleibt rechtlich ohne Bedeutung, da die Motivationsgründe für einen Antrag auf Festsetzung der Vorauszahlung nicht ausschlaggebend sind. Auch eine Beurteilung aus buchhalterischer Sicht ist nicht maßgeblich, da die Satzung des AWV CC einen zweiten Verteilungsschlüssel im Paragraph 10, vorsieht. Auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gestellte Frage nach der Sinnhaftigkeit/Logik eines solchen zweiten vom § 9 losgelösten Verteilungsschlüssels in der Satzung bedarf keiner weiteren Erörterung, da diese Bestimmung ausdrücklich mit einer Satzungsänderung (16.10.1997) in die Satzung des AWV CC aufgenommen wurde. Da die hier relevante Berechnungsmethode nicht schon in der Urfassung der Statuten vorgesehen war, sondern eben erst später gesondert beschlossen worden ist, kann nicht davon ausgegangen werde, dass dieser Bestimmung dennoch keine Bedeutung zukäme. Die Anwendung der §§ 9 und 10 der Satzungen des AWV CC ist daher ausdrücklich vorgesehen.Auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gestellte Frage nach der Sinnhaftigkeit/Logik eines solchen zweiten vom Paragraph 9, losgelösten Verteilungsschlüssels in der Satzung bedarf keiner weiteren Erörterung, da diese Bestimmung ausdrücklich mit einer Satzungsänderung (16.10.1997) in die Satzung des AWV CC aufgenommen wurde. Da die hier relevante Berechnungsmethode nicht schon in der Urfassung der Statuten vorgesehen war, sondern eben erst später gesondert beschlossen worden ist, kann nicht davon ausgegangen werde, dass dieser Bestimmung dennoch keine Bedeutung zukäme. Die Anwendung der Paragraphen 9 und 10 der Satzungen des AWV CC ist daher ausdrücklich vorgesehen. Der Umstand der Nichtanwendung über längere Zeit, verliert an Bedeutung, wenn man bedenkt, dass die Bestimmung im § 10 erst sechs Jahre nach Verbandsgründung in die Satzung aufgenommen wurde und eine Nichtanwendung des § 10 aufgrund von internen Konsens bleibt auch in Hinblick auf die Tatsache, dass die Gemeinde Karls am Großglockner schon im Jahr zuvor versucht hatte eine satzungsmäßige Aufteilung der Verbandsumlagen rechtlich durchzusetzen, fragwürdig.Der Umstand der Nichtanwendung über längere Zeit, verliert an Bedeutung, wenn man bedenkt, dass die Bestimmung im Paragraph 10, erst sechs Jahre nach Verbandsgründung in die Satzung aufgenommen wurde und eine Nichtanwendung des Paragraph 10, aufgrund von internen Konsens bleibt auch in Hinblick auf die Tatsache, dass die Gemeinde Karls am Großglockner schon im Jahr zuvor versucht hatte eine satzungsmäßige Aufteilung der Verbandsumlagen rechtlich durchzusetzen, fragwürdig. Im Ergebnis ist der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes gänzlich fehlt.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes gänzlich fehlt. Die hier anzuwenden gesetzlichen Regelung der Tiroler Gemeindeordnung bzw der Satzungen des Abwasserverbandes CC sind eindeutig. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra-2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Die hier anzuwenden gesetzlichen Regelung der Tiroler Gemeindeordnung bzw der Satzungen des Abwasserverbandes CC sind eindeutig. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra-2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.0748.11