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{'item': 'LVwG-2018/26/0003-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0003-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB GmbH, Adresse 1, Z, gegen den bestrafenden Teil des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2017, Zl *****, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird im angefochtenen Umfang – sohin mit Ausnahme der im bekämpften Bescheid erfolgten Abstandnahme von einer Strafverfolgung bezüglich der Umbaumaßnahmen im dritten und vierten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss – insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 4.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 41 Stunden) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 450,00 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch dahingehend abgeändert wird, dass die Straftat dem Beschwerdeführer - nicht als „einziger Kommanditist“ der AC GmbH & Co KG“, - sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum einen der CC GmbH und zum anderen der AB GmbH, der Komplementär–GmbH der AC GmbH & Co KG, zuzurechnen ist. sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum einen der CC GmbH und zum anderen der Ausschussbericht GmbH, der Komplementär–GmbH der AC GmbH & Co KG, zuzurechnen ist. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2 in Y, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH sowie als einziger Kommanditist der AC GmbH & Co KG, welche als Bescheidadressatinnen, Bauwerberinnen und Eigentümerinnen auftreten, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass bewilligungspflichtige Baumaßnahmen auf Gst. Nr. **1, KG X, Adresse 3 und zwar genauer im 1. und 2. Obergeschoss des gegenständlichen Gebäudes durchgeführt worden sind, dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Bauüberprüfung am 26. April 2017, ohne dass hierfür eine entsprechende Baubewilligung vorliegt oder diese beantragt wurde. Im Konkreten sind Sie verantwortlich für folgenden Sachverhalt:„Sie, Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2 in Y, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH sowie als einziger Kommanditist der AC GmbH & Co KG, welche als Bescheidadressatinnen, Bauwerberinnen und Eigentümerinnen auftreten, und somit gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass bewilligungspflichtige Baumaßnahmen auf Gst. Nr. **1, KG römisch zehn, Adresse 3 und zwar genauer im 1. und 2. Obergeschoss des gegenständlichen Gebäudes durchgeführt worden sind, dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Bauüberprüfung am 26. April 2017, ohne dass hierfür eine entsprechende Baubewilligung vorliegt oder diese beantragt wurde. Im Konkreten sind Sie verantwortlich für folgenden Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde YY vom 30. Juni 2009, ZI. *****, wurde den Bescheidadressatinnen, Bauwerberinnen und Eigentümerinnen CC GmbH und AC GmbH & Co KG Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotel „DD“ auf Gst. Nr. **1, KG X, Adresse 3, bewilligt. Die bewilligten Baumaßnahmen umfassen lediglich das 3. und 4. Obergeschoss sowie das Dachgeschoss des Gebäudes.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde YY vom 30. Juni 2009, ZI. *****, wurde den Bescheidadressatinnen, Bauwerberinnen und Eigentümerinnen CC GmbH und AC GmbH & Co KG Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotel „DD“ auf Gst. Nr. **1, KG römisch zehn, Adresse 3, bewilligt. Die bewilligten Baumaßnahmen umfassen lediglich das 3. und 4. Obergeschoss sowie das Dachgeschoss des Gebäudes. Am 26. April 2017 hat eine Bauüberprüfung gemäß § 34 Tiroler Bauordnung 2011 durch die Baubehörde stattgefunden und wurde Folgendes festgestellt:Am 26. April 2017 hat eine Bauüberprüfung gemäß Paragraph 34, Tiroler Bauordnung 2011 durch die Baubehörde stattgefunden und wurde Folgendes festgestellt: Es erfolgten Abbrucharbeiten, durch welche diese beiden Geschosse (mit Ausnahme einiger Zimmereinheiten, die offensichtlich erhalten bleiben sollen) praktisch in einen Rohbauzustand rückgebaut werden. Es erfolgte der Abbruch von raumbildenden Zwischenwänden sowie von Trennbauteilen, welche die Gästezimmer vom Stiegenhaus abschließen. Die brandschutztechnischen Einrichtungen (Brandmeldeanlage) und Abschlüsse (Brandschutztüren) wurden zur Gänze entfernt. Ebenso erfolgte ein Abbruch von brandschutztechnisch wirksamen Bauteilen, wie z.B. Gipskartonverkleidungen von tragenden Stahlbauteilen. Der Fußbodenaufbau wurde bis zur Tragkonstruktion (überwiegend Holztramdecken) abgebrochen und es wurden bereits statisch erforderliche Maßnahmen, wie die Unterfangung von Wänden, vorgenommen. Die Umbaumaßnahmen im 1. und 2. Obergeschoss wurden weder bewilligt noch bei der Baubehörde angezeigt. Dieser von Ihnen zu verantwortende Sachverhalt wird durch Lichtbilder vom 26.04.2017 belegt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der beschriebenen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss die Rechtsvorschriften des § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 7.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 69 Stunden) verhängt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der beschriebenen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss die Rechtsvorschriften des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 7.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 69 Stunden) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde wurde mit Euro 750,00 bestimmt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotel „DD“ in Y baurechtlich bewilligt worden seien, welche Baumaßnahmen im dritten und vierten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss dieses Gebäudes umfasst hätten. Bei einer Baukontrolle am 26.04.2017 sei festgestellt worden, dass auch im ersten und zweiten Obergeschoss des genannten Hotels „DD“ Baumaßnahmen durchgeführt worden seien, dies ohne entsprechenden Baukonsens, obwohl die Bauarbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss ebenfalls einer Baugenehmigung bedurft hätten. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 27.04.2017 seien daher sämtliche Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ untersagt worden. Soweit der Beschuldigte vorgebracht habe, es seien im ersten und zweiten Obergeschoss des verfahrensgegenständlichen Gebäudes reine Vorbereitungshandlungen durchgeführt worden, für welche keinerlei Bewilligung notwendig gewesen wäre, sei dies als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal die beiden Geschosse in einen Rohbauzustand versetzt worden seien, wobei jedenfalls der Abbruch von Zwischenwänden sowie der brandschutztechnischen Einrichtungen und Abschlüsse geeignet sei, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz und die Energieeffizienz wesentlich zu berühren, woraus sich unzweifelhaft die Baugenehmigungsbedürftigkeit der beschwerdegegenständlichen Bauarbeiten ergebe. Wenn der Beschuldigte vermeine, die Verantwortung für den vorgehaltenen Sachverhalt liege bei der bauausführenden Firma, sei festzuhalten, dass im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und diesem zumutbaren Sorgfaltspflicht auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragten Rechtsperson zu treffen seien. Der Beschuldigte habe vorliegend keine geeigneten Kontrollmaßnahmen durchgeführt, sei der Beschuldigte doch entsprechend den gepflogenen Erhebungen nur zu Beginn und dann erst wieder nach Abschluss der Abbrucharbeiten auf der Baustelle gewesen, sodass von geeigneten Kontrollmaßnahmen nicht gesprochen werden könne. Im Gegenstandsfall sei bei der Verschuldensform von bedingtem Vorsatz auszugehen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretung sei erheblich. Straferschwerend seien zwei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen, strafmildernd hätte auf nichts Bedacht genommen werden können. Mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei von durchschnittlichen Verhältnissen beim Beschuldigten auszugehen. Die verhängte Strafe sei – vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen – schuld- und tatangemessen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, es gegenständlich bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen. In eventu wurde begehrt, es gegenständlich bei einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen. Weiters in eventu wurde die tat- und schuldangemessene Strafherabsetzung beantragt. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und entscheidungswesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Straferkenntnis wurde dabei seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, dass tatsächlich mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 27.04.2017 sämtliche Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ in Y untersagt worden seien. Dieser Einstellungsbescheid sei deshalb unbekämpft gelassen worden, um schnellstmöglich von der Baubehörde die Baubewilligung für die geplanten Maßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ zu erhalten. Aufgrund der bescheidmäßigen Baueinstellung sei um die Baubewilligung für die bereits erfolgten Abbrucharbeiten sowie für die projektierten Zu- und Umbaumaßnahmen angesucht worden, diese sei schließlich mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 23.10.2017 erteilt worden. Zu den anlastungsgegenständlichen Bauarbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ sei festzuhalten, dass diese Abbrucharbeiten innerhalb kürzester Zeit vor der durchgeführten Bauüberprüfung durch die Baubehörde am 26.04.2017 und ohne Auftrag und Kenntnis des Bauherrn durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe nur wenige Tage vor der Baukontrolle durch die Baubehörde die Baustelle begangen sowie überprüft und habe er dabei keine konsenslosen Bauarbeiten festgestellt. Der Beschwerdeführer habe die bauausführenden Firmen mehrmals und nachdrücklich angewiesen, keine Maßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss zu setzen, welche eine baurechtliche Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht auslösen könnten, was der Zeuge EE bestätigt habe. Wenn der Beschwerdeführer als „einziger Kommanditist“ einer näher bezeichneten GmbH & Co KG zur Verantwortung gezogen werde, sei dies rechtlich verfehlt. Schon dies belaste die angefochtene Strafentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer habe für die von ihm vertretenen Gesellschaften mit der FF-GmbH schriftliche Vereinbarungen dahingehend geschlossen, dass letztere mit den zur Ausführung des projektierten Bauvorhabens notwendigen Leistungen beauftragt worden sei, wobei die FF-GmbH die örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn zu wahren gehabt hätte, ebenso die örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes übernommen haben. Die FF-GmbH habe also die örtliche Bauaufsicht übernommen. Nicht richtig sei die Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht oft vor Ort auf der Baustelle gewesen sei, von diesem lediglich zu Beginn der Beauftragung mündliche Anweisungen erteilt worden seien und dieser erst wieder nach den Abbrucharbeiten die Baustelle besichtigt habe. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer persönlich in regelmäßigen Zeitabständen die Baustelle besichtigt habe, um eine zusätzliche Kontrolle seiner Hilfsorgane gewährleisten zu können. Das Kontrollsystem des Beschwerdeführers habe auch nicht versagt, sondern seien die strittigen Baumaßnahmen innerhalb kürzester Zeit und unmittelbar vor der behördlichen Bauüberprüfung durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht zuzumuten, ständig auf der Baustelle vor Ort zu sein, ein Sorgfaltsverstoß im Sinne eines fahrlässigen Verhaltens sei ihm nicht anzulasten. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Urkunden in Vorlage gebracht, insbesondere die schriftlichen Vereinbarungen mit der FF-GmbH. Beantragt wurden die Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie eine Zeugeneinvernahme einer näher bezeichneten Person. 3) In dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Rechtsmittelverfahren wurden vom Beschwerdeführer über gerichtliches Ersuchen verschiedene Unterlagen vorgelegt, insbesondere Bautageberichte über das Baugeschehen von der verfahrensgegenständlichen Baustelle. Mit Eingabe vom 30.01.2018 berichtigte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittelvorbringen dahingehend, dass seine letzte Bauüberprüfung vor der behördlichen Baukontrolle am 14.04.2017 erfolgt sei, die Baukontrolle der Baubehörde habe dann am 26.04.2017 stattgefunden. Mit den verfahrensrelevanten Abbrucharbeiten sei laut den Bautageberichten am 14.04.2017 begonnen worden. Eine tagtägliche Baukontrolle sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten und würde dies zu einer Überspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten führen, wobei insbesondere auf die Bestimmung des § 34 Abs 3 TBO 2011 zu verweisen sei. Mit Eingabe vom 30.01.2018 berichtigte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittelvorbringen dahingehend, dass seine letzte Bauüberprüfung vor der behördlichen Baukontrolle am 14.04.2017 erfolgt sei, die Baukontrolle der Baubehörde habe dann am 26.04.2017 stattgefunden. Mit den verfahrensrelevanten Abbrucharbeiten sei laut den Bautageberichten am 14.04.2017 begonnen worden. Eine tagtägliche Baukontrolle sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten und würde dies zu einer Überspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten führen, wobei insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2011 zu verweisen sei. Am 27.03.2018 wurde eine erste mündliche Rechtsmittelverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen wurden zwei Zeugen zum verfahrensrelevanten Baugeschehen einer näheren Befragung unterzogen, wobei für den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Gelegenheit bestand, Fragen an die Zeugen zu richten. Am 08.05.2018 wurde eine zweite Beschwerdeverhandlung vorgenommen, wobei in dieser Verhandlung der Beschwerdeführer selbst sowie ein weiterer Zeuge zum strittigen Baugeschehen einvernommen wurden, darüber hinaus zur Kontrolle der Bauarbeiten durch den Rechtsmittelwerber. Auch in dieser Verhandlung konnte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber Fragen an den Zeugen richten. Bei der Verhandlung am 27.03.2018 stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich sein Rechtsmittel – entgegen der Anfechtungserklärung im Rechtsmittelschriftsatz vom 22.12.2017 – nicht gegen die im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte Abstandnahme von der strafrechtlichen Verfolgung hinsichtlich der Baumaßnahmen im dritten und vierten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss des Hotels „DD“ richtet. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 wurden der CC GmbH sowie der AC GmbH & Co KG verschiedene Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotel „DD“ auf dem Grundstück **1 KG X baurechtlich bewilligt, wobei die bewilligten Baumaßnahmen sich auf das dritte und vierte Obergeschoss sowie auf das Dachgeschoss des Gebäudes bezogen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 wurden der CC GmbH sowie der AC GmbH & Co KG verschiedene Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotel „DD“ auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn baurechtlich bewilligt, wobei die bewilligten Baumaßnahmen sich auf das dritte und vierte Obergeschoss sowie auf das Dachgeschoss des Gebäudes bezogen. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH sowie der AB GmbH, dies war er auch im Zeitraum der Vornahme der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ in Y im April 2017. Die AB GmbH ist Komplementär–GmbH der AC GmbH & Co KG.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH sowie der Ausschussbericht GmbH, dies war er auch im Zeitraum der Vornahme der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ in Y im April 2017. Die Ausschussbericht GmbH ist Komplementär–GmbH der AC GmbH & Co KG. Das Grundstück **1 KG X mit dem darauf befindlichen Hotel „DD“ steht im Miteigentum der CC GmbH (zu 8/10-Anteilen) und der AC GmbH & Co KG (zu 2/10-Anteilen). Das Grundstück **1 KG römisch zehn mit dem darauf befindlichen Hotel „DD“ steht im Miteigentum der CC GmbH (zu 8/10-Anteilen) und der AC GmbH & Co KG (zu 2/10-Anteilen). Zur Durchführung des nunmehr verfahrensmaßgeblichen Bauvorhabens beim Hotel „DD“ in Y wurde mit der FF-GmbH eine Vereinbarung geschlossen, und zwar vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer zumindest für die CC GmbH, wonach die FF-GmbH Planungen für dieses Bauvorhaben und die Ausschreibung der Bauarbeiten vorzunehmen hatte, weiters erfolgte die Bauleitung, die Aufsicht und die Baukontrolle des Baugeschehens durch die FF-GmbH. Die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften der Tiroler Bauordnung war damit aber nicht verbunden, diese strafrechtliche Verantwortung verblieb beim Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der CC GmbH sowie der AB GmbH, der Komplementär-GmbH der AC & Co KG.Die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften der Tiroler Bauordnung war damit aber nicht verbunden, diese strafrechtliche Verantwortung verblieb beim Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der CC GmbH sowie der Ausschussbericht GmbH, der Komplementär-GmbH der AC & Co KG. Bezüglich der streitverfangenen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“, welche vom baurechtlichen Konsens gemäß dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 nicht mitumfasst waren, erteilte der Beschwerdeführer die Anweisung, dass in diesen beiden Stockwerken nur Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen, die weder bauanzeigepflichtig sind noch baubewilligungsbedürftig. Bezüglich der strittigen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“, die im April 2017 durchgeführt worden sind, bestand ein Polierplan, der von der FF-GmbH erstellt worden war. Die gesamte Beauftragung zur Durchführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens beim Hotel „DD“ umfasste sämtliche im ersten und zweiten Obergeschoss dieses Gebäudes schließlich durchgeführten Baumaßnahmen, jedoch war in Ansehung der Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss die Bedingung vorgegeben, dass mit baukonsensbedürftigen Maßnahmen erst begonnen werden darf, wenn der diesbezügliche Baukonsens gegeben ist. Mit den streitverfangenen Abbrucharbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ wurde am 14.04.2017 begonnen, wobei nach den Vorgaben des Polierplanes vorgegangen worden ist. Am 26.04.2017 wurde von der Baubehörde eine Baukontrolle an Ort und Stelle durchgeführt, wobei bezüglich der im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ schon geschehenen Baumaßnahmen festgestellt wurde, dass durch die schon erfolgten Abbrucharbeiten diese beiden Geschosse – mit Ausnahme einiger Zimmereinheiten – praktisch in einen Rohbauzustand rückgebaut worden waren, wobei raumbildende Zwischenwände sowie Trennbauteile abgetragen worden waren, welche die Gästezimmer vom Stiegenhaus abschlossen. Zudem waren brandschutztechnische Einrichtungen und Abschlüsse schon zur Gänze entfernt worden, ebenso waren brandschutztechnisch wirksame Bauteile, wie zB Gipskartonverkleidungen von tragenden Stahlbauteilen, abgebrochen worden. Der Fußbodenaufbau war bis zur Tragkonstruktion (überwiegend Holztramdecken) abgebrochen und es waren bereits statisch erforderliche Maßnahmen, wie die Unterfangung von Wänden, gesetzt worden. Bezüglich der vorbeschriebenen Baumaßnahmen stellte der hochbautechnische Sachverständige der Baubehörde fest, dass dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt worden waren, so die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, die Brandschutzerfordernisse, die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit, der Schallschutz und die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes. Aufgrund der Feststellungen bei der behördlichen Baukontrolle am 26.04.2017 erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y den Bescheid vom 27.04.2017, womit sämtliche Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ eingestellt wurden, dies auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs 3 TBO 2011, wobei dieser Baueinstellungsbescheid an die CC GmbH sowie an die AC GmbH & Co KG als Bescheidadressatinnen des baupolizeilichen Auftrages gerichtet worden war.Aufgrund der Feststellungen bei der behördlichen Baukontrolle am 26.04.2017 erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y den Bescheid vom 27.04.2017, womit sämtliche Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ eingestellt wurden, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011, wobei dieser Baueinstellungsbescheid an die CC GmbH sowie an die AC GmbH & Co KG als Bescheidadressatinnen des baupolizeilichen Auftrages gerichtet worden war. In der Begründung dieses Baueinstellungsbescheides wurde ausgeführt, dass die festgestellten Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ infolge der wesentlichen Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse baugenehmigungsbedürftig sind, die erforderliche Baugenehmigung aber nicht gegeben ist, zumal mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 bloß Baumaßnahmen im dritten und vierten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss dieses Gebäudes baurechtlich konsentiert worden waren. Zudem wurde festgehalten, dass eine Baubewilligung für diese Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ bislang noch nicht einmal beantragt worden sind. Der Baueinstellungsbescheid vom 27.04.2017 blieb unbekämpft. Der Beschwerdeführer wusste, dass auch Bauarbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ durchgeführt werden, dies zu einem Zeitpunkt, als noch keine Baugenehmigung für diese Bauarbeiten vorlag. Ebenso war dem Rechtsmittelwerber bekannt, dass für die Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ ein Polierplan bestand, dieser Polierplan war ihm im Wesentlichen bekannt. Der Rechtsmittelwerber war auch in Kenntnis davon, dass die im ersten und zweiten Obergeschoss beabsichtigten Baumaßnahmen entsprechend dem dafür erstellten Polierplan einer Baugenehmigung bedurften, da diesbezüglich mit der Baubehörde bereits eine Vorbesprechung stattgefunden hatte, wobei seitens der Baubehörde erklärt worden war, dass die geplanten Baumaßnahmen zumindest zum Teil genehmigungsbedürftig sind. Der Beschwerdeführer hat nicht an Baubesprechungen vor Ort auf der Baustelle teilgenommen, allerdings hat er sich ab Beginn des Baugeschehens im Hotel „DD“ immer wieder auf die Baustelle begeben, um sich ein Bild über den Baufortschritt und die durchgeführten Bauarbeiten zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat also mehrfach persönliche Baukontrollen vorgenommen, so etwa am 14.04.2017, wobei der Rechtsmittelwerber bis zur behördlichen Baukontrolle am 26.04.2017 selbst keine Bauüberprüfung mehr vorgenommen hat, sondern erst wieder danach. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt zunächst in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen ergibt. Gegen die Aktenunterlagen wurden auch vom Beschwerdeführer keine Bedenken vorgetragen. So beruhen etwa die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensrelevanten Gesellschaften sowie deren Miteigentum am Grundstück **1 KG X auf aktenkundigen Firmenbuchauszügen und einem entsprechenden Grundbuchsauszug. So beruhen etwa die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensrelevanten Gesellschaften sowie deren Miteigentum am Grundstück **1 KG römisch zehn auf aktenkundigen Firmenbuchauszügen und einem entsprechenden Grundbuchsauszug. Die zur Baubewilligung entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 getroffenen Feststellungen basieren gleichermaßen auf dem Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer bzw die von ihm vertretenen Gesellschaften der FF-GmbH bei der Durchführung des streitverfangenen Bauvorhabens beim Hotel „DD“ in Y bedient haben, dies für Zwecke der Planung und der Ausschreibung der Baumaßnahmen sowie zum Zwecke der Bauleitung wie auch der Bauaufsicht und –kontrolle, geht aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben einerseits des Beschwerdeführers und andererseits der einvernommenen Zeugen – insbesondere des Zeugen GG – hervor. Ebenso basiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für das gegenständliche Bauvorhaben die Anweisung erteilt hat, keine baubewilligungspflichtigen Maßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ vorzunehmen, solange dafür keine Baugenehmigung vorliegt, auf den auch hier in Einklang stehenden Zeugenaussagen des GG sowie des EE und schließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst dazu. Dass mit den verfahrensrelevanten Abbrucharbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ gemäß dem dafür erstellten Polierplan am 14.04.2017 begonnen worden ist, ergibt sich aus dem vom Rechtsmittelwerber selbst über Aufforderung durch das Gericht vorgelegten Bautagebericht für die gegenständliche Baustelle vom 14.04.2017. Die Feststellungen zur behördlichen Baukontrolle am 26.04.2017 und den dabei festgestellten Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ gehen auf das diesbezüglich erstellte Bauüberprüfungsprotokoll samt Lichtbildbeilage zurück, zu diesem Zeitpunkt (26.04.2017) befanden sich die beiden in Rede stehenden Obergeschosse bereits praktisch in einem Rohbauzustand. Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsbescheides vom 27.04.2017 die strittigen (baugenehmigungspflichtigen) Arbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ noch nicht einmal zur baurechtlichen Bewilligung bei der Baubehörde eingereicht waren, ergibt sich in unbedenklicher Weise aus der Begründung des angeführten Baueinstellungsbescheides, aber recht deutlich auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.06.2017, wenn der Rechtsmittelwerber in dieser Stellungnahme auf Seite 4 ausführte, dass er sozusagen „genötigt“ gewesen sei, „den Baueinstellungsbescheid unbekämpft zu lassen und im Weiteren das Einvernehmen mit der Baubehörde zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen herzustellen und einen entsprechenden Bauantrag einzubringen“. Die Feststellungen zur Kenntnis des Beschwerdeführers über die Arbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ gemäß dem dafür vorhandenen Polierplan sowie über die (teilweise) baurechtliche Genehmigungspflicht für diese Baumaßnahmen beruhen auf den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers bei seiner Befragung anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 08.05.2018. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2017 – dem Tag des Beginns der streitverfangenen Abbrucharbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ gemäß Polierplan – eine persönliche Baukontrolle auf der Baustelle vorgenommen hat und dann erst wieder nach der baupolizeilichen Kontrolle am 26.04.2017, geht klar aus der eigenen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Verfahren hervor, insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 30.01.2018. IV.römisch vier. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 gestützt. Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 gestützt. Mit LGBl Nr 28/2018 wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Die Regelungen des § 57 Tiroler Bauordnung 2011 entsprechen den (wiederverlautbarten) Regelungen des § 67 Tiroler Bauordnung 2018, gleichermaßen verhält es sich mit den Regelungen des § 21 Tiroler Bauordnung 2011, die jenen des § 28 Tiroler Bauordnung 2018 entsprechen. Mit Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Die Regelungen des Paragraph 57, Tiroler Bauordnung 2011 entsprechen den (wiederverlautbarten) Regelungen des Paragraph 67, Tiroler Bauordnung 2018, gleichermaßen verhält es sich mit den Regelungen des Paragraph 21, Tiroler Bauordnung 2011, die jenen des Paragraph 28, Tiroler Bauordnung 2018 entsprechen. § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 normiert nun, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen ist, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 ausführt. Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 normiert nun, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen ist, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, ausführt. § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 legt fest, dass der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen. Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 legt fest, dass der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen. V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung einer konsenslosen Bauführung im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ in Y in objektiver Hinsicht eindeutig begangen hat. Dieser Rechtsverstoß wird vom Rechtsmittelwerber – was die objektive Tatseite anbelangt – auch gar nicht in Abrede gestellt, etwa wenn er bei seiner Befragung in der Rechtsmittelverhandlung am 08.05.2018 wortwörtlich ausgeführt hat, „dass er EE, aber auch GG ausdrücklich die Anweisung gegeben hat, im ersten und zweiten Obergeschoß sowie im Erdgeschoß keine Baumaßnahmen durchzuführen, die baubewilligungspflichtig sind. Diese sollten erst in Angriff genommen werden, sobald die entsprechende Baugenehmigung hierfür gegeben ist. Leider ist es dann so geschehen, dass verschiedene Maßnahmen durchgeführt wurden, die die baurechtliche Genehmigungspflicht ausgelöst haben, dies bezogen auf die Arbeiten im ersten und zweiten Obergeschoß. Insbesondere geht es dabei um eine Mauer, die zum Stiegenhaus hin abgebrochen wurde. Diese Maßnahme war zwar notwendig, um einen entsprechenden Brandabschnitt für das Stiegenhaus ausbilden zu können, doch wurde diese Maßnahme vor Vorliegen der hierfür erforderlichen Baugenehmigung vorgenommen, dies entgegen meiner Anweisung.“ Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall sein Verschulden, mithin die Deliktsverwirklichung in subjektiver Hinsicht, sodass darauf im Folgenden näher einzugehen ist. 2) Im Wesentlichen begründet der Rechtsmittelwerber sein fehlendes Verschulden damit, dass ihm die erforderliche Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden könne, da er zum einen persönliche Kontrollen auf der Baustelle vorgenommen habe, um einen Verstoß gegen die Vorschriften der Tiroler Bauordnung hintanzuhalten. Zum anderen habe er sich bzw die von ihm vertretenen Gesellschaften der FF-GmbH dazu bedient, dass Baugeschehen entsprechend zu beaufsichtigen bzw zu überwachen. Seiner Meinung nach hat der Beschwerdeführer alles getan, was von ihm erwartet werden kann, um Rechtsverstöße gegen die Tiroler Bauordnung zu vermeiden. Dieser Auffassung vermag sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht anzuschließen, vielmehr erblickt das Landesverwaltungsgericht Tirol im Verhalten des Beschwerdeführers bei der Abwicklung des strittigen Baugeschehens eine Nachlässigkeit, insbesondere eine mangelnde Überwachung der Bauarbeiten, da der Beschwerdeführer ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet hatte, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dazu ist nun begründungsweise wie folgt festzuhalten:

  1. a)Vorweg ist zu bemerken, dass es als sehr problematisch angesehen werden muss, ein und dieselbe Rechtsperson, nämlich die FF-GmbH, einerseits mit der Planung und Ausschreibung der Bauarbeiten sowie mit der Bauleitung zu beauftragen und andererseits dieselbe Rechtsperson mit der Überwachung bzw Kontrolle des Baugeschehens zu betrauen. Diese Aufgaben stehen nämlich in einem gewissen Spannungsverhältnis, wenn etwa die Mitarbeiter der FF-GmbH in ihrer Funktion als Bauleiter eine termingerechte Ausführung des Bauprojekts sicherstellen sollten, wobei dazu vorliegend noch besonders hervorzuheben ist, dass der Zeuge GG bei seiner Befragung am 08.05.2018 dem erkennenden Gericht davon berichtete, dass die Zeit auf der gegenständlichen Baustelle sehr drängte, also entsprechender Termindruck bei den strittigen Baumaßnahmen gegeben war. Wenn also die Mitarbeiter der FF-GmbH auf der einen Seite darauf schauen sollten, dass die Bauarbeiten termingerecht und zügig voranschreiten, so geraten sie selbstredend in ein gewisses Spannungsverhältnis, wenn sie auf der anderen Seite bei Erfüllung ihrer Aufgabe der Bauüberwachung bzw Baukontrolle darauf zu achten hatten, dass die Vorschriften der Tiroler Bauordnung eingehalten werden und entsprechend der Anweisung des Beschwerdeführers keine bauanzeige- und auch keine baubewilligungsbedürftigen Maßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ durchgeführt werden. Ein entsprechendes Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Aufgaben wie vorbeschrieben ist naturgemäß auf der Hand liegend und kann nicht ernstlich bestritten werden.
  2. b)Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass es bei den verfahrensmaßgeblichen Bauarbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ in Y um Baumaßnahmen in einem Altbestand gegangen ist. Gerade bei derartigen Altbaumaßnahmen ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht immer von vornherein klar, in welchem Zustand sich die Bausubstanz befindet und welche Baumaßnahmen deshalb letztlich ergriffen werden müssen. So führten etwa die beiden Zeugen EE und JJ sehr lebensnah und überzeugend für das erkennende Verwaltungsgericht aus, dass die streitverfangenen Abbrucharbeiten dazu gedient haben, um die Bausubstanz freizulegen, um diese in Augenschein nehmen zu können. Präzisierend legte der Zeuge JJ dar, dass bei den Decken zwar bekannt gewesen ist, dass es sich dabei um Holztramdecken handeln wird, doch sei der Zustand dieser Holztramdecken nicht genau bekannt gewesen, weswegen eben der Fußbodenaufbau entfernt worden sei, um den Zustand der Holztramdecken beurteilen zu können. Mit dem Beginn der Abbrucharbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ trat das Bauvorhaben insofern in eine kritische Phase ein, als erst mit Fortschritt der dort begonnenen Abbrucharbeiten die Bausubstanz einer Zustandsüberprüfung unterzogen werden konnte und darauf aufbauend über die Notwendigkeit weitergehender Baumaßnahmen entschieden werden konnte.
  3. c)Sachverhaltsgemäß ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften der Tiroler Bauordnung für das in Prüfung stehende Bauvorhaben beim Rechtsmittelwerber verblieben, mag er sich auch für Zwecke der Bauaufsicht bzw der Baukontrolle der FF-GmbH bedient haben. Feststellungsgemäß hat der Beschwerdeführer am Tag des Beginns der kritischen und verfahrensmaßgeblichen Abbrucharbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ noch eine persönliche Baustellenbesichtigung vorgenommen, wobei er keine genehmigungs- oder bauanzeigepflichtigen Baumaßnahmen festgestellt hat, dies war am 14.04.2017. Danach hat er zumindest bis zur baupolizeilichen Kontrolle der Baustelle am 26.04.2017 keine persönliche Baustellenbesichtigung mehr vorgenommen, was vor dem Hintergrund der in den Begründungsteilen V.2.a. sowie b. geschilderten Umstände nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts als nachlässig und mit einer der persönlichen Verantwortung gerecht werdenden Überwachung des Baugeschehens nicht vereinbar angesehen werden muss. Danach hat er zumindest bis zur baupolizeilichen Kontrolle der Baustelle am 26.04.2017 keine persönliche Baustellenbesichtigung mehr vorgenommen, was vor dem Hintergrund der in den Begründungsteilen römisch fünf.2.a. sowie b. geschilderten Umstände nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts als nachlässig und mit einer der persönlichen Verantwortung gerecht werdenden Überwachung des Baugeschehens nicht vereinbar angesehen werden muss. Gerade bei Eintritt in die dargelegte kritische Phase des Baugeschehens mit dem nicht vorher beurteilbaren Zustand der gegebenen Bausubstanz und mit Blick auf das Spannungsverhältnis, in dem sich die Mitarbeiter der FF-GmbH befunden haben, hätte vom Rechtsmittelwerber schon erwartet werden können und dürfen, dass er sich persönlich angesichts seiner strafrechtlichen Verantwortung mehr in das Baugeschehen einbringt und öfter die Baustelle besichtigt und diese nicht fast zwei Wochen (genau 12 Tage) nicht mehr besucht. Der Beschwerdeführer war ja feststellungsgemäß im Wesentlichen in Kenntnis über die im Polierplan vorgesehenen Baumaßnahmen, ebenso darüber, dass mit den Abbrucharbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ begonnen worden war. Schließlich wusste er auch, dass die im Polierplan vorgesehenen Baumaßnahmen grundsätzlich bereits beauftragt gewesen sind, wenn auch seine Anweisung bestanden hat, baugenehmigungsbedürftige und bauanzeigepflichtige Bauarbeiten vorerst nicht durchzuführen, sondern erst dann, wenn dafür der erforderliche Baukonsens besteht. Diese bloße Anweisung allein genügt aber nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen, ebenso wenig reichen dafür stichprobenartige Kontrollen oder Belehrungen (VwGH 24.07.2012, Zl 2009/03/0141, und 08.06.2005, Zl 2004/03/0166). Vielmehr hätte der Rechtsmittelwerber – bei Anwendung der entsprechenden und ihm auch zumutbaren Sorgfalt – für die wirksame Überwachung der Einhaltung seiner Anweisung sorgen müssen (VwGH 31.01.1992, Zl 90/10/0165), wobei für diese Überwachungsaufgabe die alleinige Heranziehung von Mitarbeitern der FF-GmbH nach Dafürhalten des entscheidenden Gerichts nicht hingereicht hat, dies mit Blick auf die von der FF-GmbH übernommenen Mehrfachaufgaben auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle, war die FF-GmbH doch auch mit der Bauleitung betraut und damit für die termingerechte Fertigstellung des Bauprojekts bis zum 30.11.2017 maßgeblich mitverantwortlich (vgl Punkt XXII des Werkvertrages – Architektur für das gegenständliche Bauvorhaben). Vielmehr hätte der Rechtsmittelwerber – bei Anwendung der entsprechenden und ihm auch zumutbaren Sorgfalt – für die wirksame Überwachung der Einhaltung seiner Anweisung sorgen müssen (VwGH 31.01.1992, Zl 90/10/0165), wobei für diese Überwachungsaufgabe die alleinige Heranziehung von Mitarbeitern der FF-GmbH nach Dafürhalten des entscheidenden Gerichts nicht hingereicht hat, dies mit Blick auf die von der FF-GmbH übernommenen Mehrfachaufgaben auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle, war die FF-GmbH doch auch mit der Bauleitung betraut und damit für die termingerechte Fertigstellung des Bauprojekts bis zum 30.11.2017 maßgeblich mitverantwortlich vergleiche Punkt römisch 22 des Werkvertrages – Architektur für das gegenständliche Bauvorhaben). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeiter der FF-GmbH grundsätzlich selbst zum Kreis der Angewiesenen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erteilte Weisung gehört haben, im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ noch keine baubewilligungsbedürftigen oder bauanzeigepflichtigen Baumaßnahmen zu setzen. Waren aber die Mitarbeiter der FF-GmbH bei Erfüllung ihrer Aufgabe der Bauleitung selbst von der Anweisung des Beschwerdeführers betroffen, so konnten sie nicht selbst hinreichend die Einhaltung der in Rede stehenden Anweisung überwachen.
  4. d)Dementsprechend ist zusammenfassend zur subjektiven Tatseite festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Sorgfaltsverstoß bei der Überwachung des gegenständlichen Bauvorhabens und insbesondere bei der Überwachung seiner Anweisung, im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ in Y noch keine baubewilligungsbedürftigen sowie bauanzeigepflichtigen Maßnahmen vorzunehmen, zweifelsohne anzulasten ist, womit er verantwortlich für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung einzustehen hat. Dem Rechtsmittelwerber ist es vorliegend nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, zur Umsetzung seiner (gegenüber seinen Hilfsorganen) bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Tiroler Bauordnung jederzeit sichergestellt werden kann. Die von ihm ins Treffen geführte bloße Anweisung, keine baugenehmigungsbedürftigen und bauanzeigepflichtigen Maßnahmen ohne entsprechenden Baukonsens vorzunehmen, reicht hierfür jedenfalls nicht aus (VwGH 25.02.2009, Zl 2004/03/0119). Gleichermaßen vermochte der Rechtsmittelwerber mit der Heranziehung von Mitarbeitern der FF-GmbH für Zwecke der Bauüberwachung und Baukontrolle ein ausreichendes Kontrollsystem nicht darzutun, wenn diese Mitarbeiter der FF-GmbH gleichzeitig bei Besorgung ihrer Aufgabe der Bauleitung für die termingerechte Fertigstellung des Bauvorhabens entscheidend mitverantwortlich gewesen sind.
  5. e)Insoweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 34 Abs 3 TBO 2011 (nunmehr § 41 Abs 3 TBO 2018) vermeint, selbst der Gesetzgeber berücksichtige bzw toleriere längere Auslandsaufenthalte des Bauherrn, woraus er den Schluss zieht, dass ihm eine nahezu tagtägliche Kontrolle des Baugeschehens nicht zugemutet hätte werden können, ist Folgendes seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts zu bemerken:Insoweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 41, Absatz 3, TBO 2018) vermeint, selbst der Gesetzgeber berücksichtige bzw toleriere längere Auslandsaufenthalte des Bauherrn, woraus er den Schluss zieht, dass ihm eine nahezu tagtägliche Kontrolle des Baugeschehens nicht zugemutet hätte werden können, ist Folgendes seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts zu bemerken: Die vom Beschwerdeführer in Treffen geführte Gesetzesbestimmung regelt die Erreichbarkeit des Bauherrn für die Baubehörde während der Zeit der Bauausführung, diese Vorschrift besagt aber nichts über die notwendigen Kontrollpflichten, um als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person für ein Baugeschehen ein Verschulden an der Verletzung einer baurechtlichen Verwaltungsvorschrift im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Erfolg ausschließen zu können. Demnach ist mit der Bestimmung des § 34 Abs 3 TBO 2011 (nunmehr § 41 Abs 3 TBO 2018) für den Rechtsmittelwerber im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen. Demnach ist mit der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 41, Absatz 3, TBO 2018) für den Rechtsmittelwerber im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen. 3) Zutreffend hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausgeführt, dass er aufgrund seiner Organstellung als „einziger Kommanditist“ der AC GmbH & Co KG im Gegenstandsfall nicht zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann, zumal sich daraus eine Vertretung nach außen hin im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG nicht ableiten lässt.Zutreffend hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausgeführt, dass er aufgrund seiner Organstellung als „einziger Kommanditist“ der AC GmbH & Co KG im Gegenstandsfall nicht zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann, zumal sich daraus eine Vertretung nach außen hin im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, VStG nicht ableiten lässt. Allerdings vermag diese Unrichtigkeit in der angefochtenen Strafentscheidung die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, da das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsohne berechtigt und auch verpflichtet ist, in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Straftat in der zutreffenden Organfunktion anzulasten, also den diesbezüglich fehlerhaften Spruch der belangten Behörde richtigzustellen, ohne dass es dadurch zu einer Auswechslung der Tat bzw zu einer Überschreitung der „Sache“ kommt (VwGH 29.04.2009, Zl 2009/02/0090). Richtigerweise war daher die verfahrensgegenständliche Straftat dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der AB GmbH, der Komplementär-GmbH der AC GmbH & Co KG, zuzurechnen und anzulasten (VwGH 05.07.2012, Zl 2010/09/0062), dies neben seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer CC GmbH. Richtigerweise war daher die verfahrensgegenständliche Straftat dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Ausschussbericht GmbH, der Komplementär-GmbH der AC GmbH & Co KG, zuzurechnen und anzulasten (VwGH 05.07.2012, Zl 2010/09/0062), dies neben seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer CC GmbH. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war zu der vorgenommenen Spruchberichtigung auch verpflichtet, da die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG es erfordert, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig und richtig angeführt wird (VwGH 22.03.2012, Zl 2012/07/0018).Das Landesverwaltungsgericht Tirol war zu der vorgenommenen Spruchberichtigung auch verpflichtet, da die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG es erfordert, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig und richtig angeführt wird (VwGH 22.03.2012, Zl 2012/07/0018). 4) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen (vgl vorletzte Seite des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist der Beschwerdeführer dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen vergleiche vorletzte Seite des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist der Beschwerdeführer dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften ein öffentliches Interesse besteht, worauf die belangte Behörde bereits zutreffend aufmerksam gemacht hat, dies unter Hinweis auf einzuhaltende Sicherheitsvorschriften, auf die Beachtung des Orts- und Landschaftsbildes, etc. Rechtsrichtig hat die belangte Behörde zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers als straferschwerend in Anschlag gebracht. Auch für das erkennende Gericht haben sich vorliegend nicht wirklich Strafmilderungsgründe ergeben. Nicht gefolgt werden kann der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch darin, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis ist nämlich davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich die Anweisung erteilt hat, im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ vorerst keine baugenehmigungsbedürftigen und bauanzeigepflichtigen Maßnahmen zu setzen, bis eben der erforderliche Baukonsens hergestellt werden konnte, was sich aus den übereinstimmenden Angaben des vom Gericht einvernommenen Beschwerdeführers selbst und den vom Gericht befragten Zeugen ergibt. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht für die gehörige Überwachung seiner Anweisung gesorgt und kein geeignetes und wirksames Kontrollsystem für das Baugeschehen eingerichtet, womit die Verschuldensform der Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Rechtsmittelwerber durch die Heranziehung der Mitarbeiter der FF-GmbH für Zwecke der Baukontrolle und der Bauüberwachung augenscheinlich schon bestrebt war, das Bauvorhaben entsprechend zu überwachen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Tiroler Bauordnung sicherzustellen. Insgesamt eröffnet dies für das erkennende Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Strafreduktion. Der belangten Behörde kann weiters darin zugestimmt werden, dass für die vorliegende Bestrafung spezialpräventive Überlegungen sprechen, weist der Rechtsmittelwerber doch bereits zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Aber auch generalpräventive Gründe sprechen für eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers, da allen Personen, die eine Bauführung vornehmen wollen, deutlich aufzuzeigen ist, dass konsenslose Baumaßnahmen nicht ungestraft bleiben. In Gesamtwürdigung der vorstehenden Überlegungen zu den Strafzumessungsgründen ist die nunmehr vom erkennenden Verwaltungsgericht für die gegenständliche Übertretung festgesetzte Geldstrafe von Euro 4.500,00 als schuld- und tatangemessen zu beurteilen, wurde damit doch der zur Verfügung stehende Strafrahmen von Euro 36.300,00 nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft, nämlich bloß zu etwa 12,39 %. Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend der Reduktion der Geldstrafe in einem angemessenen Verhältnis herabzusetzen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen, - ob eine Richtigstellung der Art der Organfunktion, derzufolge der Beschwerdeführer zur Vertretung nach außen berufen ist und dementsprechend verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, vom erkennenden Gericht vorgenommen werde durfte und - ob die bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften der Tiroler Bauordnung einzuhalten, für die Dartuung eines geeigneten Kontrollsystems hinreicht. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0003.13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.