RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0003-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB GmbH, Adresse 1, Z, gegen den bestrafenden Teil des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2017, Zl *****, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird im angefochtenen Umfang – sohin mit Ausnahme der im bekämpften Bescheid erfolgten Abstandnahme von einer Strafverfolgung bezüglich der Umbaumaßnahmen im dritten und vierten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss – insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 4.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 41 Stunden) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 450,00 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch dahingehend abgeändert wird, dass die Straftat dem Beschwerdeführer - nicht als „einziger Kommanditist“ der AC GmbH & Co KG“, - sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum einen der CC GmbH und zum anderen der AB GmbH, der Komplementär–GmbH der AC GmbH & Co KG, zuzurechnen ist. sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum einen der CC GmbH und zum anderen der Ausschussbericht GmbH, der Komplementär–GmbH der AC GmbH & Co KG, zuzurechnen ist. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2 in Y, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH sowie als einziger Kommanditist der AC GmbH & Co KG, welche als Bescheidadressatinnen, Bauwerberinnen und Eigentümerinnen auftreten, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass bewilligungspflichtige Baumaßnahmen auf Gst. Nr. **1, KG X, Adresse 3 und zwar genauer im 1. und 2. Obergeschoss des gegenständlichen Gebäudes durchgeführt worden sind, dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Bauüberprüfung am 26. April 2017, ohne dass hierfür eine entsprechende Baubewilligung vorliegt oder diese beantragt wurde. Im Konkreten sind Sie verantwortlich für folgenden Sachverhalt:„Sie, Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2 in Y, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH sowie als einziger Kommanditist der AC GmbH & Co KG, welche als Bescheidadressatinnen, Bauwerberinnen und Eigentümerinnen auftreten, und somit gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass bewilligungspflichtige Baumaßnahmen auf Gst. Nr. **1, KG römisch zehn, Adresse 3 und zwar genauer im 1. und 2. Obergeschoss des gegenständlichen Gebäudes durchgeführt worden sind, dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Bauüberprüfung am 26. April 2017, ohne dass hierfür eine entsprechende Baubewilligung vorliegt oder diese beantragt wurde. Im Konkreten sind Sie verantwortlich für folgenden Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde YY vom 30. Juni 2009, ZI. *****, wurde den Bescheidadressatinnen, Bauwerberinnen und Eigentümerinnen CC GmbH und AC GmbH & Co KG Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotel „DD“ auf Gst. Nr. **1, KG X, Adresse 3, bewilligt. Die bewilligten Baumaßnahmen umfassen lediglich das 3. und 4. Obergeschoss sowie das Dachgeschoss des Gebäudes.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde YY vom 30. Juni 2009, ZI. *****, wurde den Bescheidadressatinnen, Bauwerberinnen und Eigentümerinnen CC GmbH und AC GmbH & Co KG Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotel „DD“ auf Gst. Nr. **1, KG römisch zehn, Adresse 3, bewilligt. Die bewilligten Baumaßnahmen umfassen lediglich das 3. und 4. Obergeschoss sowie das Dachgeschoss des Gebäudes. Am 26. April 2017 hat eine Bauüberprüfung gemäß § 34 Tiroler Bauordnung 2011 durch die Baubehörde stattgefunden und wurde Folgendes festgestellt:Am 26. April 2017 hat eine Bauüberprüfung gemäß Paragraph 34, Tiroler Bauordnung 2011 durch die Baubehörde stattgefunden und wurde Folgendes festgestellt: Es erfolgten Abbrucharbeiten, durch welche diese beiden Geschosse (mit Ausnahme einiger Zimmereinheiten, die offensichtlich erhalten bleiben sollen) praktisch in einen Rohbauzustand rückgebaut werden. Es erfolgte der Abbruch von raumbildenden Zwischenwänden sowie von Trennbauteilen, welche die Gästezimmer vom Stiegenhaus abschließen. Die brandschutztechnischen Einrichtungen (Brandmeldeanlage) und Abschlüsse (Brandschutztüren) wurden zur Gänze entfernt. Ebenso erfolgte ein Abbruch von brandschutztechnisch wirksamen Bauteilen, wie z.B. Gipskartonverkleidungen von tragenden Stahlbauteilen. Der Fußbodenaufbau wurde bis zur Tragkonstruktion (überwiegend Holztramdecken) abgebrochen und es wurden bereits statisch erforderliche Maßnahmen, wie die Unterfangung von Wänden, vorgenommen. Die Umbaumaßnahmen im 1. und 2. Obergeschoss wurden weder bewilligt noch bei der Baubehörde angezeigt. Dieser von Ihnen zu verantwortende Sachverhalt wird durch Lichtbilder vom 26.04.2017 belegt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der beschriebenen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss die Rechtsvorschriften des § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 7.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 69 Stunden) verhängt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der beschriebenen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss die Rechtsvorschriften des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 7.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 69 Stunden) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde wurde mit Euro 750,00 bestimmt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotel „DD“ in Y baurechtlich bewilligt worden seien, welche Baumaßnahmen im dritten und vierten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss dieses Gebäudes umfasst hätten. Bei einer Baukontrolle am 26.04.2017 sei festgestellt worden, dass auch im ersten und zweiten Obergeschoss des genannten Hotels „DD“ Baumaßnahmen durchgeführt worden seien, dies ohne entsprechenden Baukonsens, obwohl die Bauarbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss ebenfalls einer Baugenehmigung bedurft hätten. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 27.04.2017 seien daher sämtliche Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ untersagt worden. Soweit der Beschuldigte vorgebracht habe, es seien im ersten und zweiten Obergeschoss des verfahrensgegenständlichen Gebäudes reine Vorbereitungshandlungen durchgeführt worden, für welche keinerlei Bewilligung notwendig gewesen wäre, sei dies als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal die beiden Geschosse in einen Rohbauzustand versetzt worden seien, wobei jedenfalls der Abbruch von Zwischenwänden sowie der brandschutztechnischen Einrichtungen und Abschlüsse geeignet sei, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz und die Energieeffizienz wesentlich zu berühren, woraus sich unzweifelhaft die Baugenehmigungsbedürftigkeit der beschwerdegegenständlichen Bauarbeiten ergebe. Wenn der Beschuldigte vermeine, die Verantwortung für den vorgehaltenen Sachverhalt liege bei der bauausführenden Firma, sei festzuhalten, dass im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und diesem zumutbaren Sorgfaltspflicht auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragten Rechtsperson zu treffen seien. Der Beschuldigte habe vorliegend keine geeigneten Kontrollmaßnahmen durchgeführt, sei der Beschuldigte doch entsprechend den gepflogenen Erhebungen nur zu Beginn und dann erst wieder nach Abschluss der Abbrucharbeiten auf der Baustelle gewesen, sodass von geeigneten Kontrollmaßnahmen nicht gesprochen werden könne. Im Gegenstandsfall sei bei der Verschuldensform von bedingtem Vorsatz auszugehen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretung sei erheblich. Straferschwerend seien zwei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen, strafmildernd hätte auf nichts Bedacht genommen werden können. Mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei von durchschnittlichen Verhältnissen beim Beschuldigten auszugehen. Die verhängte Strafe sei – vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen – schuld- und tatangemessen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, es gegenständlich bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen. In eventu wurde begehrt, es gegenständlich bei einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen. Weiters in eventu wurde die tat- und schuldangemessene Strafherabsetzung beantragt. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und entscheidungswesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Straferkenntnis wurde dabei seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, dass tatsächlich mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 27.04.2017 sämtliche Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ in Y untersagt worden seien. Dieser Einstellungsbescheid sei deshalb unbekämpft gelassen worden, um schnellstmöglich von der Baubehörde die Baubewilligung für die geplanten Maßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ zu erhalten. Aufgrund der bescheidmäßigen Baueinstellung sei um die Baubewilligung für die bereits erfolgten Abbrucharbeiten sowie für die projektierten Zu- und Umbaumaßnahmen angesucht worden, diese sei schließlich mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 23.10.2017 erteilt worden. Zu den anlastungsgegenständlichen Bauarbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ sei festzuhalten, dass diese Abbrucharbeiten innerhalb kürzester Zeit vor der durchgeführten Bauüberprüfung durch die Baubehörde am 26.04.2017 und ohne Auftrag und Kenntnis des Bauherrn durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe nur wenige Tage vor der Baukontrolle durch die Baubehörde die Baustelle begangen sowie überprüft und habe er dabei keine konsenslosen Bauarbeiten festgestellt. Der Beschwerdeführer habe die bauausführenden Firmen mehrmals und nachdrücklich angewiesen, keine Maßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss zu setzen, welche eine baurechtliche Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht auslösen könnten, was der Zeuge EE bestätigt habe. Wenn der Beschwerdeführer als „einziger Kommanditist“ einer näher bezeichneten GmbH & Co KG zur Verantwortung gezogen werde, sei dies rechtlich verfehlt. Schon dies belaste die angefochtene Strafentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer habe für die von ihm vertretenen Gesellschaften mit der FF-GmbH schriftliche Vereinbarungen dahingehend geschlossen, dass letztere mit den zur Ausführung des projektierten Bauvorhabens notwendigen Leistungen beauftragt worden sei, wobei die FF-GmbH die örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn zu wahren gehabt hätte, ebenso die örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes übernommen haben. Die FF-GmbH habe also die örtliche Bauaufsicht übernommen. Nicht richtig sei die Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht oft vor Ort auf der Baustelle gewesen sei, von diesem lediglich zu Beginn der Beauftragung mündliche Anweisungen erteilt worden seien und dieser erst wieder nach den Abbrucharbeiten die Baustelle besichtigt habe. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer persönlich in regelmäßigen Zeitabständen die Baustelle besichtigt habe, um eine zusätzliche Kontrolle seiner Hilfsorgane gewährleisten zu können. Das Kontrollsystem des Beschwerdeführers habe auch nicht versagt, sondern seien die strittigen Baumaßnahmen innerhalb kürzester Zeit und unmittelbar vor der behördlichen Bauüberprüfung durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht zuzumuten, ständig auf der Baustelle vor Ort zu sein, ein Sorgfaltsverstoß im Sinne eines fahrlässigen Verhaltens sei ihm nicht anzulasten. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Urkunden in Vorlage gebracht, insbesondere die schriftlichen Vereinbarungen mit der FF-GmbH. Beantragt wurden die Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie eine Zeugeneinvernahme einer näher bezeichneten Person. 3) In dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Rechtsmittelverfahren wurden vom Beschwerdeführer über gerichtliches Ersuchen verschiedene Unterlagen vorgelegt, insbesondere Bautageberichte über das Baugeschehen von der verfahrensgegenständlichen Baustelle. Mit Eingabe vom 30.01.2018 berichtigte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittelvorbringen dahingehend, dass seine letzte Bauüberprüfung vor der behördlichen Baukontrolle am 14.04.2017 erfolgt sei, die Baukontrolle der Baubehörde habe dann am 26.04.2017 stattgefunden. Mit den verfahrensrelevanten Abbrucharbeiten sei laut den Bautageberichten am 14.04.2017 begonnen worden. Eine tagtägliche Baukontrolle sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten und würde dies zu einer Überspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten führen, wobei insbesondere auf die Bestimmung des § 34 Abs 3 TBO 2011 zu verweisen sei. Mit Eingabe vom 30.01.2018 berichtigte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittelvorbringen dahingehend, dass seine letzte Bauüberprüfung vor der behördlichen Baukontrolle am 14.04.2017 erfolgt sei, die Baukontrolle der Baubehörde habe dann am 26.04.2017 stattgefunden. Mit den verfahrensrelevanten Abbrucharbeiten sei laut den Bautageberichten am 14.04.2017 begonnen worden. Eine tagtägliche Baukontrolle sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten und würde dies zu einer Überspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten führen, wobei insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2011 zu verweisen sei. Am 27.03.2018 wurde eine erste mündliche Rechtsmittelverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen wurden zwei Zeugen zum verfahrensrelevanten Baugeschehen einer näheren Befragung unterzogen, wobei für den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Gelegenheit bestand, Fragen an die Zeugen zu richten. Am 08.05.2018 wurde eine zweite Beschwerdeverhandlung vorgenommen, wobei in dieser Verhandlung der Beschwerdeführer selbst sowie ein weiterer Zeuge zum strittigen Baugeschehen einvernommen wurden, darüber hinaus zur Kontrolle der Bauarbeiten durch den Rechtsmittelwerber. Auch in dieser Verhandlung konnte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber Fragen an den Zeugen richten. Bei der Verhandlung am 27.03.2018 stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich sein Rechtsmittel – entgegen der Anfechtungserklärung im Rechtsmittelschriftsatz vom 22.12.2017 – nicht gegen die im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte Abstandnahme von der strafrechtlichen Verfolgung hinsichtlich der Baumaßnahmen im dritten und vierten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss des Hotels „DD“ richtet. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 wurden der CC GmbH sowie der AC GmbH & Co KG verschiedene Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotel „DD“ auf dem Grundstück **1 KG X baurechtlich bewilligt, wobei die bewilligten Baumaßnahmen sich auf das dritte und vierte Obergeschoss sowie auf das Dachgeschoss des Gebäudes bezogen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 wurden der CC GmbH sowie der AC GmbH & Co KG verschiedene Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotel „DD“ auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn baurechtlich bewilligt, wobei die bewilligten Baumaßnahmen sich auf das dritte und vierte Obergeschoss sowie auf das Dachgeschoss des Gebäudes bezogen. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH sowie der AB GmbH, dies war er auch im Zeitraum der Vornahme der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ in Y im April 2017. Die AB GmbH ist Komplementär–GmbH der AC GmbH & Co KG.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH sowie der Ausschussbericht GmbH, dies war er auch im Zeitraum der Vornahme der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ in Y im April 2017. Die Ausschussbericht GmbH ist Komplementär–GmbH der AC GmbH & Co KG. Das Grundstück **1 KG X mit dem darauf befindlichen Hotel „DD“ steht im Miteigentum der CC GmbH (zu 8/10-Anteilen) und der AC GmbH & Co KG (zu 2/10-Anteilen). Das Grundstück **1 KG römisch zehn mit dem darauf befindlichen Hotel „DD“ steht im Miteigentum der CC GmbH (zu 8/10-Anteilen) und der AC GmbH & Co KG (zu 2/10-Anteilen). Zur Durchführung des nunmehr verfahrensmaßgeblichen Bauvorhabens beim Hotel „DD“ in Y wurde mit der FF-GmbH eine Vereinbarung geschlossen, und zwar vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer zumindest für die CC GmbH, wonach die FF-GmbH Planungen für dieses Bauvorhaben und die Ausschreibung der Bauarbeiten vorzunehmen hatte, weiters erfolgte die Bauleitung, die Aufsicht und die Baukontrolle des Baugeschehens durch die FF-GmbH. Die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften der Tiroler Bauordnung war damit aber nicht verbunden, diese strafrechtliche Verantwortung verblieb beim Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der CC GmbH sowie der AB GmbH, der Komplementär-GmbH der AC & Co KG.Die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften der Tiroler Bauordnung war damit aber nicht verbunden, diese strafrechtliche Verantwortung verblieb beim Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der CC GmbH sowie der Ausschussbericht GmbH, der Komplementär-GmbH der AC & Co KG. Bezüglich der streitverfangenen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“, welche vom baurechtlichen Konsens gemäß dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 nicht mitumfasst waren, erteilte der Beschwerdeführer die Anweisung, dass in diesen beiden Stockwerken nur Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen, die weder bauanzeigepflichtig sind noch baubewilligungsbedürftig. Bezüglich der strittigen Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“, die im April 2017 durchgeführt worden sind, bestand ein Polierplan, der von der FF-GmbH erstellt worden war. Die gesamte Beauftragung zur Durchführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens beim Hotel „DD“ umfasste sämtliche im ersten und zweiten Obergeschoss dieses Gebäudes schließlich durchgeführten Baumaßnahmen, jedoch war in Ansehung der Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss die Bedingung vorgegeben, dass mit baukonsensbedürftigen Maßnahmen erst begonnen werden darf, wenn der diesbezügliche Baukonsens gegeben ist. Mit den streitverfangenen Abbrucharbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ wurde am 14.04.2017 begonnen, wobei nach den Vorgaben des Polierplanes vorgegangen worden ist. Am 26.04.2017 wurde von der Baubehörde eine Baukontrolle an Ort und Stelle durchgeführt, wobei bezüglich der im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ schon geschehenen Baumaßnahmen festgestellt wurde, dass durch die schon erfolgten Abbrucharbeiten diese beiden Geschosse – mit Ausnahme einiger Zimmereinheiten – praktisch in einen Rohbauzustand rückgebaut worden waren, wobei raumbildende Zwischenwände sowie Trennbauteile abgetragen worden waren, welche die Gästezimmer vom Stiegenhaus abschlossen. Zudem waren brandschutztechnische Einrichtungen und Abschlüsse schon zur Gänze entfernt worden, ebenso waren brandschutztechnisch wirksame Bauteile, wie zB Gipskartonverkleidungen von tragenden Stahlbauteilen, abgebrochen worden. Der Fußbodenaufbau war bis zur Tragkonstruktion (überwiegend Holztramdecken) abgebrochen und es waren bereits statisch erforderliche Maßnahmen, wie die Unterfangung von Wänden, gesetzt worden. Bezüglich der vorbeschriebenen Baumaßnahmen stellte der hochbautechnische Sachverständige der Baubehörde fest, dass dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt worden waren, so die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, die Brandschutzerfordernisse, die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit, der Schallschutz und die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes. Aufgrund der Feststellungen bei der behördlichen Baukontrolle am 26.04.2017 erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y den Bescheid vom 27.04.2017, womit sämtliche Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ eingestellt wurden, dies auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs 3 TBO 2011, wobei dieser Baueinstellungsbescheid an die CC GmbH sowie an die AC GmbH & Co KG als Bescheidadressatinnen des baupolizeilichen Auftrages gerichtet worden war.Aufgrund der Feststellungen bei der behördlichen Baukontrolle am 26.04.2017 erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y den Bescheid vom 27.04.2017, womit sämtliche Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ eingestellt wurden, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011, wobei dieser Baueinstellungsbescheid an die CC GmbH sowie an die AC GmbH & Co KG als Bescheidadressatinnen des baupolizeilichen Auftrages gerichtet worden war. In der Begründung dieses Baueinstellungsbescheides wurde ausgeführt, dass die festgestellten Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ infolge der wesentlichen Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse baugenehmigungsbedürftig sind, die erforderliche Baugenehmigung aber nicht gegeben ist, zumal mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 bloß Baumaßnahmen im dritten und vierten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss dieses Gebäudes baurechtlich konsentiert worden waren. Zudem wurde festgehalten, dass eine Baubewilligung für diese Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ bislang noch nicht einmal beantragt worden sind. Der Baueinstellungsbescheid vom 27.04.2017 blieb unbekämpft. Der Beschwerdeführer wusste, dass auch Bauarbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ durchgeführt werden, dies zu einem Zeitpunkt, als noch keine Baugenehmigung für diese Bauarbeiten vorlag. Ebenso war dem Rechtsmittelwerber bekannt, dass für die Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ ein Polierplan bestand, dieser Polierplan war ihm im Wesentlichen bekannt. Der Rechtsmittelwerber war auch in Kenntnis davon, dass die im ersten und zweiten Obergeschoss beabsichtigten Baumaßnahmen entsprechend dem dafür erstellten Polierplan einer Baugenehmigung bedurften, da diesbezüglich mit der Baubehörde bereits eine Vorbesprechung stattgefunden hatte, wobei seitens der Baubehörde erklärt worden war, dass die geplanten Baumaßnahmen zumindest zum Teil genehmigungsbedürftig sind. Der Beschwerdeführer hat nicht an Baubesprechungen vor Ort auf der Baustelle teilgenommen, allerdings hat er sich ab Beginn des Baugeschehens im Hotel „DD“ immer wieder auf die Baustelle begeben, um sich ein Bild über den Baufortschritt und die durchgeführten Bauarbeiten zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat also mehrfach persönliche Baukontrollen vorgenommen, so etwa am 14.04.2017, wobei der Rechtsmittelwerber bis zur behördlichen Baukontrolle am 26.04.2017 selbst keine Bauüberprüfung mehr vorgenommen hat, sondern erst wieder danach. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt zunächst in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen ergibt. Gegen die Aktenunterlagen wurden auch vom Beschwerdeführer keine Bedenken vorgetragen. So beruhen etwa die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensrelevanten Gesellschaften sowie deren Miteigentum am Grundstück **1 KG X auf aktenkundigen Firmenbuchauszügen und einem entsprechenden Grundbuchsauszug. So beruhen etwa die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensrelevanten Gesellschaften sowie deren Miteigentum am Grundstück **1 KG römisch zehn auf aktenkundigen Firmenbuchauszügen und einem entsprechenden Grundbuchsauszug. Die zur Baubewilligung entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2009 getroffenen Feststellungen basieren gleichermaßen auf dem Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer bzw die von ihm vertretenen Gesellschaften der FF-GmbH bei der Durchführung des streitverfangenen Bauvorhabens beim Hotel „DD“ in Y bedient haben, dies für Zwecke der Planung und der Ausschreibung der Baumaßnahmen sowie zum Zwecke der Bauleitung wie auch der Bauaufsicht und –kontrolle, geht aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben einerseits des Beschwerdeführers und andererseits der einvernommenen Zeugen – insbesondere des Zeugen GG – hervor. Ebenso basiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für das gegenständliche Bauvorhaben die Anweisung erteilt hat, keine baubewilligungspflichtigen Maßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ vorzunehmen, solange dafür keine Baugenehmigung vorliegt, auf den auch hier in Einklang stehenden Zeugenaussagen des GG sowie des EE und schließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst dazu. Dass mit den verfahrensrelevanten Abbrucharbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ gemäß dem dafür erstellten Polierplan am 14.04.2017 begonnen worden ist, ergibt sich aus dem vom Rechtsmittelwerber selbst über Aufforderung durch das Gericht vorgelegten Bautagebericht für die gegenständliche Baustelle vom 14.04.2017. Die Feststellungen zur behördlichen Baukontrolle am 26.04.2017 und den dabei festgestellten Baumaßnahmen im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ gehen auf das diesbezüglich erstellte Bauüberprüfungsprotokoll samt Lichtbildbeilage zurück, zu diesem Zeitpunkt (26.04.2017) befanden sich die beiden in Rede stehenden Obergeschosse bereits praktisch in einem Rohbauzustand. Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsbescheides vom 27.04.2017 die strittigen (baugenehmigungspflichtigen) Arbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ noch nicht einmal zur baurechtlichen Bewilligung bei der Baubehörde eingereicht waren, ergibt sich in unbedenklicher Weise aus der Begründung des angeführten Baueinstellungsbescheides, aber recht deutlich auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.06.2017, wenn der Rechtsmittelwerber in dieser Stellungnahme auf Seite 4 ausführte, dass er sozusagen „genötigt“ gewesen sei, „den Baueinstellungsbescheid unbekämpft zu lassen und im Weiteren das Einvernehmen mit der Baubehörde zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen herzustellen und einen entsprechenden Bauantrag einzubringen“. Die Feststellungen zur Kenntnis des Beschwerdeführers über die Arbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ gemäß dem dafür vorhandenen Polierplan sowie über die (teilweise) baurechtliche Genehmigungspflicht für diese Baumaßnahmen beruhen auf den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers bei seiner Befragung anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 08.05.2018. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2017 – dem Tag des Beginns der streitverfangenen Abbrucharbeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ gemäß Polierplan – eine persönliche Baukontrolle auf der Baustelle vorgenommen hat und dann erst wieder nach der baupolizeilichen Kontrolle am 26.04.2017, geht klar aus der eigenen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Verfahren hervor, insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 30.01.2018. IV.römisch vier. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 gestützt. Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 gestützt. Mit LGBl Nr 28/2018 wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Die Regelungen des § 57 Tiroler Bauordnung 2011 entsprechen den (wiederverlautbarten) Regelungen des § 67 Tiroler Bauordnung 2018, gleichermaßen verhält es sich mit den Regelungen des § 21 Tiroler Bauordnung 2011, die jenen des § 28 Tiroler Bauordnung 2018 entsprechen. Mit Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Die Regelungen des Paragraph 57, Tiroler Bauordnung 2011 entsprechen den (wiederverlautbarten) Regelungen des Paragraph 67, Tiroler Bauordnung 2018, gleichermaßen verhält es sich mit den Regelungen des Paragraph 21, Tiroler Bauordnung 2011, die jenen des Paragraph 28, Tiroler Bauordnung 2018 entsprechen. § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 normiert nun, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen ist, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 ausführt. Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 normiert nun, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen ist, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, ausführt. § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 legt fest, dass der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen. Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 legt fest, dass der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen. V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung einer konsenslosen Bauführung im ersten und zweiten Obergeschoss des Hotels „DD“ in Y in objektiver Hinsicht eindeutig begangen hat. Dieser Rechtsverstoß wird vom Rechtsmittelwerber – was die objektive Tatseite anbelangt – auch gar nicht in Abrede gestellt, etwa wenn er bei seiner Befragung in der Rechtsmittelverhandlung am 08.05.2018 wortwörtlich ausgeführt hat, „dass er EE, aber auch GG ausdrücklich die Anweisung gegeben hat, im ersten und zweiten Obergeschoß sowie im Erdgeschoß keine Baumaßnahmen durchzuführen, die baubewilligungspflichtig sind. Diese sollten erst in Angriff genommen werden, sobald die entsprechende Baugenehmigung hierfür gegeben ist. Leider ist es dann so geschehen, dass verschiedene Maßnahmen durchgeführt wurden, die die baurechtliche Genehmigungspflicht ausgelöst haben, dies bezogen auf die Arbeiten im ersten und zweiten Obergeschoß. Insbesondere geht es dabei um eine Mauer, die zum Stiegenhaus hin abgebrochen wurde. Diese Maßnahme war zwar notwendig, um einen entsprechenden Brandabschnitt für das Stiegenhaus ausbilden zu können, doch wurde diese Maßnahme vor Vorliegen der hierfür erforderlichen Baugenehmigung vorgenommen, dies entgegen meiner Anweisung.“ Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall sein Verschulden, mithin die Deliktsverwirklichung in subjektiver Hinsicht, sodass darauf im Folgenden näher einzugehen ist. 2) Im Wesentlichen begründet der Rechtsmittelwerber sein fehlendes Verschulden damit, dass ihm die erforderliche Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden könne, da er zum einen persönliche Kontrollen auf der Baustelle vorgenommen habe, um einen Verstoß gegen die Vorschriften der Tiroler Bauordnung hintanzuhalten. Zum anderen habe er sich bzw die von ihm vertretenen Gesellschaften der FF-GmbH dazu bedient, dass Baugeschehen entsprechend zu beaufsichtigen bzw zu überwachen. Seiner Meinung nach hat der Beschwerdeführer alles getan, was von ihm erwartet werden kann, um Rechtsverstöße gegen die Tiroler Bauordnung zu vermeiden. Dieser Auffassung vermag sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht anzuschließen, vielmehr erblickt das Landesverwaltungsgericht Tirol im Verhalten des Beschwerdeführers bei der Abwicklung des strittigen Baugeschehens eine Nachlässigkeit, insbesondere eine mangelnde Überwachung der Bauarbeiten, da der Beschwerdeführer ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet hatte, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dazu ist nun begründungsweise wie folgt festzuhalten:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.