RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/1409-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt
§ 37aAbs.
1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.
(1)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw.
Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.
(2)Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw.
§ 37aAbs.
1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (§ 37a Abs. 2) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(2)Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw.
Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (Paragraph 37 a, Absatz 2,) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(3)Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw.
§ 37aAbs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.
(3)Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw.
Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.
(4)Außer in den Fällen des Abs. 1 und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw.
§ 37aAbs.
1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken sind unter Bedachtnahme auf die Erfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre festzusetzen.
(4)Außer in den Fällen des Absatz eins und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach Paragraph 57, AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw.
Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken sind unter Bedachtnahme auf die Erfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre festzusetzen. […]
(8)Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.
(9)Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.“ „§ 70 Strafbestimmungen
(1)Wer […] 13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,13. außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach Paragraph 37 c, Absatz eins, zu besitzen, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,-- Euro zu bestrafen. […]“ Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), LGBl Nr 43/2004, idF LGBl Nr 63/2016, lauten wie folgt:Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 2 „Altersklassen Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt: 1. Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern1. Zur Altersklasse römisch drei (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern
- a)beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere;
- b)beim Rehwild: einjährige Rehböcke und Rehgeißen;
- c)beim Gamswild: ein- bis dreijährige Gamsböcke und Gamsgeißen;
- d)beim Steinwild: ein- bis vierjährige Steinböcke und Steingeißen;
- e)beim Muffelwild: ein- und zweijährige Widder und Schafe. 2. Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:2. Zur Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) gehören:
- a)beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse römisch drei gehören;
- b)beim Rehwild: zwei- bis vierjährige Rehböcke sowie alle Rehgeißen, die nicht zur Klasse III gehören;beim Rehwild: zwei- bis vierjährige Rehböcke sowie alle Rehgeißen, die nicht zur Klasse römisch drei gehören;
- c)beim Gamswild: vier- bis siebenjährige Gamsböcke und vier bis neunjährige Gamsgeißen;
- d)beim Steinwild: fünf- bis neunjährige Steinböcke und fünfbis elfjährige Steingeißen;
- e)beim Muffelwild: drei- bis fünfjährige Widder und drei- bis sechsjährige Schafe. 3. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:3. Zur Altersklasse römisch eins (Ernteklasse) gehören:
- a)beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche;
- b)beim Rehwild: fünfjährige und ältere Rehböcke;
- c)beim Gamswild: achtjährige und ältere Gamsböcke und zehnjährige und ältere Gamsgeißen;
- d)beim Steinwild: zehnjährige und ältere Steinböcke und zwölfjährige und ältere Steingeißen;
- e)beim Muffelwild: sechsjährige und ältere Widder und siebenjährige und ältere Schafe.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln (vgl VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln vergleiche VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062). Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Hirsch mit einem Alter von neun Jahren, sohin einen solchen der Altersklasse II (Mittelklasse), erlegt hat.Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Hirsch mit einem Alter von neun Jahren, sohin einen solchen der Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse), erlegt hat. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht begangen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv
- a)nach Befähigung des Täters und
- b)der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung. Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnenen Menschen, aus dem Verkehrskreis des Täters auszugehen. Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057).Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben vergleiche zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). Nach den getroffenen Feststellungen hätte der Beschwerdeführer das Alter des Hirsches auf unter zehn Jahre schätzen müssen oder zumindest daran zweifeln müssen, ob dieser unter zehn Jahre oder zehn Jahre alt ist oder älter. Zudem hätten im Grenzbereich der Altersklassen I und II schon deswegen Zweifel an der altersklassenmäßigen Zuordnung aufkommen müssen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen doch deutlich unerfahreneren Jäger im Vergleich zu den vernommenen Zeugen handelt. Es wäre ihm zumutbar gewesen, in einem solchen vermeintlichen Grenzfall einen älteren, erfahrenen Jäger aus demselben Jagdgebiet um dessen fachkundige Meinung zu fragen. Insbesondere auch da er angab, den gegenständlichen Hirschen schon über eine Avus-Reviermanager-Kamera seines Vaters gesehen zu haben. Nach den getroffenen Feststellungen hätte der Beschwerdeführer das Alter des Hirsches auf unter zehn Jahre schätzen müssen oder zumindest daran zweifeln müssen, ob dieser unter zehn Jahre oder zehn Jahre alt ist oder älter. Zudem hätten im Grenzbereich der Altersklassen römisch eins und römisch zwei schon deswegen Zweifel an der altersklassenmäßigen Zuordnung aufkommen müssen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen doch deutlich unerfahreneren Jäger im Vergleich zu den vernommenen Zeugen handelt. Es wäre ihm zumutbar gewesen, in einem solchen vermeintlichen Grenzfall einen älteren, erfahrenen Jäger aus demselben Jagdgebiet um dessen fachkundige Meinung zu fragen. Insbesondere auch da er angab, den gegenständlichen Hirschen schon über eine Avus-Reviermanager-Kamera seines Vaters gesehen zu haben. Insofern ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Insofern ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Die Spruchkorrektur war zulässig da dadurch der Tatvorwurf nicht verändert wurde. Beim gegenständlichen Delikt bzw im Abschussplan wird auf die Klasse des Tieres und nicht auf das genaue Alter an sich abgestellt. Ob der Hirsch nun 8 oder neun Jahre alt war, ändert an der Übertretung nichts. Vielmehr ist aufgrund der Tatsache, dass in der Begründung des Bescheides korrekterweise von 9 Jahren ausgegangen wurde davon auszugehen, dass es sich um einen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten (iSd § 62 Abs 4 AVG) handelte.Die Spruchkorrektur war zulässig da dadurch der Tatvorwurf nicht verändert wurde. Beim gegenständlichen Delikt bzw im Abschussplan wird auf die Klasse des Tieres und nicht auf das genaue Alter an sich abgestellt. Ob der Hirsch nun 8 oder neun Jahre alt war, ändert an der Übertretung nichts. Vielmehr ist aufgrund der Tatsache, dass in der Begründung des Bescheides korrekterweise von 9 Jahren ausgegangen wurde davon auszugehen, dass es sich um einen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten (iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG) handelte. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wildstücke der Altersklasse II sind die Hauptträger des Bestandes. In dieser Altersklasse sollte sich der Abschuss auf einige wenige, besonders körperlich schwache Stücke beschränken. Diese Altersklasse wird daher auch als Schonklasse bezeichnet. Indem der Beschwerdeführer einen Hirsch der Altersklasse II erlegt hat, der nicht schlecht entwickelt war, hat er dieses Schutzinteresse in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Wildstücke der Altersklasse römisch zwei sind die Hauptträger des Bestandes. In dieser Altersklasse sollte sich der Abschuss auf einige wenige, besonders körperlich schwache Stücke beschränken. Diese Altersklasse wird daher auch als Schonklasse bezeichnet. Indem der Beschwerdeführer einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt hat, der nicht schlecht entwickelt war, hat er dieses Schutzinteresse in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wird von den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gemachten Angaben ausgegangen. Er verfügt über ein durchschnittliches Einkommen und ist sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 6 Jahren. Der Beschwerdeführer hat den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Unter Berücksichtigung der angeführten Umstände in Verbindung mit dem Faktum, dass bei der Bestrafung lediglich 5 % des Strafrahmens ausgeschöpft wurden ist die Strafe nicht herabzusetzen. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten ist.Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten ist. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum TJG 2004 (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum TJG 2004 vergleiche zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.1409.12