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{'item': 'LVwG-2017/46/1467-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/1467-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.04.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe von EUR 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf EUR 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird und hinsichtlich der weiteren Verfügungen (Verfall der Trophäe) das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 60,00 neu festgesetzt.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.04.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Sie haben am 13.11.2016 im Jagdgebiet Y gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie einen Hirsch der Klasse I mit 125 kg, dreizehnjähriger dreizehn Ender, erlegt, obwohl laut Abschussplan für das Jagdjahr 2016 kein derartiger Abschuss von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt wurde. Laut genehmigtem Abschussplan für das Jahr 2016 waren lediglich drei Hirsche der Klasse III sowie ein Hirschkalb zu erlegen. „Sie haben am 13.11.2016 im Jagdgebiet Y gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie einen Hirsch der Klasse römisch eins mit 125 kg, dreizehnjähriger dreizehn Ender, erlegt, obwohl laut Abschussplan für das Jagdjahr 2016 kein derartiger Abschuss von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt wurde. Laut genehmigtem Abschussplan für das Jahr 2016 waren lediglich drei Hirsche der Klasse römisch drei sowie ein Hirschkalb zu erlegen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37b Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Zif. 13 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. 41/2004, zuletzt geändert mit LGBl. 64/2015 (in weiterer Folge kurz TJG)Paragraph 37 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Zif. 13 Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 41 aus 2004,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt 64 aus 2015, (in weiterer Folge kurz TJG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.000,00 § 70 Abs. 1 Zif. 13 TJG 2004 idgF. 24 Stunden1.000,00 Paragraph 70, Absatz eins, Zif. 13 TJG 2004 idgF. 24 Stunden Weitere Verfügungen: Die Trophäe des am 13.11.2016 im Jagdteilgebietes Y, erlegten Hirsches der Klasse I wird gemäß § 70 Absatz 3 Ziffer 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF. für verfallen erklärt.Die Trophäe des am 13.11.2016 im Jagdteilgebietes Y, erlegten Hirsches der Klasse römisch eins wird gemäß Paragraph 70, Absatz 3 Ziffer 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF. für verfallen erklärt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Die Behörde begründete das Straferkenntnis zusammengefasst damit, dass sie durch die Abschussmeldung vom 19.11.2016 von dem Fehlabschuss informiert worden sei. Die Beschuldigte habe die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zugestanden und habe darüber hinaus fahrlässig gehandelt und somit diesen auch subjektiv verwirklicht. Dies begründe eine spruchmäßige Bestrafung in der genannten Höhe. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes sehr wohl bestritten habe. Vor Allem sei jedoch die subjektive Tatseite als nicht erfüllt anzusehen, da die Beschwerdeführerin nach sorgfältiger Ansprache der Meinung gewesen sei, es handle sich um einen Hirschen der Klasse III. Es handle sich hier um kein fahrlässiges Verhalten, da die Beschwerdeführerin es nicht für möglich gehalten habe, dass es sich um einen Hirschen außerhalb der Klasse III handle. Sie sei damit einer Fehleinschätzung unterlegen. Darüber hinaus sei kein finanzieller Schaden aufgetreten. Weiters folgten Ausführungen zum Unrechts- und Schuldgehalt da die Altersstruktur des Jagdteilgebietes nicht beeinträchtigt worden sei.In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes sehr wohl bestritten habe. Vor Allem sei jedoch die subjektive Tatseite als nicht erfüllt anzusehen, da die Beschwerdeführerin nach sorgfältiger Ansprache der Meinung gewesen sei, es handle sich um einen Hirschen der Klasse römisch drei. Es handle sich hier um kein fahrlässiges Verhalten, da die Beschwerdeführerin es nicht für möglich gehalten habe, dass es sich um einen Hirschen außerhalb der Klasse römisch drei handle. Sie sei damit einer Fehleinschätzung unterlegen. Darüber hinaus sei kein finanzieller Schaden aufgetreten. Weiters folgten Ausführungen zum Unrechts- und Schuldgehalt da die Altersstruktur des Jagdteilgebietes nicht beeinträchtigt worden sei. Am 16.08.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin selbst, der Zeuge CC und der jagdfachliche Amtssachverständige DD einvernommen wurden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, vor allem in die darin befindliche Abschussmeldung vom 19.11.2017, den Abschussplan vom 03.05.2016 und die Lichtbilder des erlegten Hirsches, sowie in den Akt des erkennenden Gerichtes und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der insbesondere der Amtssachverständige DD einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat am 13.11.2016 im Jagdgebiet Y einen Hirsch der Klasse I mit 125 kg, und zwar einen dreizehnjährigen Dreizehnender (Kronenhirsch), erlegt. Laut Abschussplan für das Jagdjahr 2016 wurde kein derartiger Abschuss von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt. Lediglich drei Hirsche der Klasse III, sowie ein Hirschkalb wurden laut dem Abschussplan für dieses Jagdjahr freigegeben. Die Beschwerdeführerin hat am 13.11.2016 im Jagdgebiet Y einen Hirsch der Klasse römisch eins mit 125 kg, und zwar einen dreizehnjährigen Dreizehnender (Kronenhirsch), erlegt. Laut Abschussplan für das Jagdjahr 2016 wurde kein derartiger Abschuss von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt. Lediglich drei Hirsche der Klasse römisch drei, sowie ein Hirschkalb wurden laut dem Abschussplan für dieses Jagdjahr freigegeben. Vor dem Abschuss begab sich die Beschwerdeführerin auf einen Hochstand. Von dort hat sie den gegenständlichen Hirschen schon mehrmals gesehen. Als der Hirsch aus dem Wald hervortrat sprach ihn die Beschwerdeführerin mehrmals an. Die Lichtverhältnisse waren sehr gut, die Beschwerdeführerin hat den Hirschen gut gesehen. Zum Zeitpunkt des Abschusses lag im Bereich des Jagdgebietes Schnee. Der Hirsch stand zum Zeitpunkt der Schussabgabe zwar schräg zur Beschwerdeführerin und das Geweih war durch einige Fichtenäste verdeckt, doch bekam sie das Tier zuvor auf einer Wiese ungehindert zu Gesicht. Nach dem Erscheinungsbild des lebenden Hirsches hätte die Beschwerdeführerin schlussfolgern müssen, dass dieser über fünf Jahre alt ist, oder zumindest daran zweifeln müssen, ob dieser ein Hirsch der Klasse III ist oder nicht. Vor dem Abschuss begab sich die Beschwerdeführerin auf einen Hochstand. Von dort hat sie den gegenständlichen Hirschen schon mehrmals gesehen. Als der Hirsch aus dem Wald hervortrat sprach ihn die Beschwerdeführerin mehrmals an. Die Lichtverhältnisse waren sehr gut, die Beschwerdeführerin hat den Hirschen gut gesehen. Zum Zeitpunkt des Abschusses lag im Bereich des Jagdgebietes Schnee. Der Hirsch stand zum Zeitpunkt der Schussabgabe zwar schräg zur Beschwerdeführerin und das Geweih war durch einige Fichtenäste verdeckt, doch bekam sie das Tier zuvor auf einer Wiese ungehindert zu Gesicht. Nach dem Erscheinungsbild des lebenden Hirsches hätte die Beschwerdeführerin schlussfolgern müssen, dass dieser über fünf Jahre alt ist, oder zumindest daran zweifeln müssen, ob dieser ein Hirsch der Klasse römisch drei ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin übt seit 45 Jahren die Jagd aus. In dieser Zeit kam es zu keinem Fehlabschuss ihrerseits. In den Jahren zuvor wurde im gegenständlichen Jagdgebiet kein Hirsch der Klasse I freigegeben. Die Beschwerdeführerin übt seit 45 Jahren die Jagd aus. In dieser Zeit kam es zu keinem Fehlabschuss ihrerseits. In den Jahren zuvor wurde im gegenständlichen Jagdgebiet kein Hirsch der Klasse römisch eins freigegeben. Im Jagdjahr 2016/2017 wurden im Hegebezirk, in welchem sich das Jagdteilgebiet Y befindet, 2 Hirschen der Klasse I nicht geschossen, obwohl diese freigegeben waren. Für das Jagdjahr 2017/2018 wäre für das Jagdteilgebiet Y ein Ier-Hirsch freigegeben worden, der aber aufgrund des Fehlabschusses unterblieb. Der Abschuss hatte sohin keinen negativen Einfluss auf die Altersstruktur im Hegebezirk und ein diesbezüglicher Schaden blieb damit aus. Im Jagdjahr 2016 aus 2017, wurden im Hegebezirk, in welchem sich das Jagdteilgebiet Y befindet, 2 Hirschen der Klasse römisch eins nicht geschossen, obwohl diese freigegeben waren. Für das Jagdjahr 2017 aus 2018, wäre für das Jagdteilgebiet Y ein Ier-Hirsch freigegeben worden, der aber aufgrund des Fehlabschusses unterblieb. Der Abschuss hatte sohin keinen negativen Einfluss auf die Altersstruktur im Hegebezirk und ein diesbezüglicher Schaden blieb damit aus. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Hirschen der Klasse I handelte, stellt selbst die Beschwerdeführerin außer Streit. Sie gab selbst anlässlich ihrer Vernehmung an, dass sie entsetzt gewesen sei, als sie nach ihrem Abschuss zum Hirschen gegangen sei. Dies lässt aber auch eindeutig erkennen, dass es möglich gewesen wäre, das richtige Alter beim Abschuss selbst einzuschätzen, da es ganz offensichtlich kein IIIer-Hirsch war. Dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Hirschen der Klasse römisch eins handelte, stellt selbst die Beschwerdeführerin außer Streit. Sie gab selbst anlässlich ihrer Vernehmung an, dass sie entsetzt gewesen sei, als sie nach ihrem Abschuss zum Hirschen gegangen sei. Dies lässt aber auch eindeutig erkennen, dass es möglich gewesen wäre, das richtige Alter beim Abschuss selbst einzuschätzen, da es ganz offensichtlich kein IIIer-Hirsch war. Die Feststellungen bezüglich des Abschussplans ergeben sich aus der Einsicht in den selbigen, welcher als OZ 6 zum Akt genommen wurde. Daraus ist ersichtlich, dass kein Hirsch der Klasse I zum Abschuss freigegeben wurde. Die Feststellungen bezüglich des Abschussplans ergeben sich aus der Einsicht in den selbigen, welcher als OZ 6 zum Akt genommen wurde. Daraus ist ersichtlich, dass kein Hirsch der Klasse römisch eins zum Abschuss freigegeben wurde. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass es sich um keinen Hirschen der Klasse III handelte ergibt sich auch aus den Angaben des Amtssachverständigen DD. Der Sachverständige gab in seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht an, dass es schon vom Geweih her hätte klar sein müssen, dass es sich um keinen schussbaren Hirschen der Klasse III im Sinne des Tiroler Jägerverbandes handeln konnte. Er begründete seine Aussage weiters nachvollziehbar damit, dass im gegenständlichen Hegebereich anhand der Abschussmeldungen ausgerechnet wurde, dass bei einem vierjährigen Dreierhirschen ein Durchschnittsgewicht von 95,6 kg erreicht wurde. Das Durchschnittsgewicht bei einem Hirschen der Klasse I liege hingegen zwischen 130 und 160 kg. Alleine das Gewicht hätte also auch Zweifel hervorrufen können. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass es sich um keinen Hirschen der Klasse römisch drei handelte ergibt sich auch aus den Angaben des Amtssachverständigen DD. Der Sachverständige gab in seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht an, dass es schon vom Geweih her hätte klar sein müssen, dass es sich um keinen schussbaren Hirschen der Klasse römisch drei im Sinne des Tiroler Jägerverbandes handeln konnte. Er begründete seine Aussage weiters nachvollziehbar damit, dass im gegenständlichen Hegebereich anhand der Abschussmeldungen ausgerechnet wurde, dass bei einem vierjährigen Dreierhirschen ein Durchschnittsgewicht von 95,6 kg erreicht wurde. Das Durchschnittsgewicht bei einem Hirschen der Klasse römisch eins liege hingegen zwischen 130 und 160 kg. Alleine das Gewicht hätte also auch Zweifel hervorrufen können. Der Amtssachverständige weist langjährige Erfahrung im Bereich des Jagdwesens auf. Er hat in der Verhandlung einen verlässlichen Eindruck hinterlassen und von seinem Wissen bezüglich der altersmäßigen Klassifizierung von Rotwild überzeugt. Auch die Lichtbilder des erlegten Hirsches lassen keine andere Annahme zu. Der Berufsjäger und Zeuge EE (Hegemeister des Hegebezirkes X) führte in der Verhandlung glaubhaft aus, dass kein Schaden im Hegebezirk durch den Fehlabschuss entstanden ist. Der Amtssachverständige weist langjährige Erfahrung im Bereich des Jagdwesens auf. Er hat in der Verhandlung einen verlässlichen Eindruck hinterlassen und von seinem Wissen bezüglich der altersmäßigen Klassifizierung von Rotwild überzeugt. Auch die Lichtbilder des erlegten Hirsches lassen keine andere Annahme zu. Der Berufsjäger und Zeuge EE (Hegemeister des Hegebezirkes römisch zehn) führte in der Verhandlung glaubhaft aus, dass kein Schaden im Hegebezirk durch den Fehlabschuss entstanden ist. Die Feststellungen zum Hergang des Abschusses und der Dauer der Jagdausübung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen, glaubwürdigen Angaben. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 64/2015 , lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, , lauten wie folgt: „§ 37b Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung

(1)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.
(1)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat. …“ „§ 70 Strafbestimmungen
(1)Wer […]
  1. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,
  2. außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach Paragraph 37 c, Absatz eins, zu besitzen, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen. […]
(3)Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.“ Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), LGBl Nr 43/2004, idF LGBl Nr 63/2016, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 2 „Altersklassen Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt: 1. Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und LämmernZur Altersklasse römisch drei (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern
  1. a)beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere;
  2. b)beim Rehwild: einjährige Rehböcke und Rehgeißen;
  3. c)beim Gamswild: ein- bis dreijährige Gamsböcke und Gamsgeißen;
  4. d)beim Steinwild: ein- bis vierjährige Steinböcke und Steingeißen;
  5. e)beim Muffelwild: ein- und zweijährige Widder und Schafe. 2. Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:Zur Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) gehören:
  6. a)beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse römisch drei gehören;
  7. b)beim Rehwild: zwei- bis vierjährige Rehböcke sowie alle Rehgeißen, die nicht zur Klasse III gehören;beim Rehwild: zwei- bis vierjährige Rehböcke sowie alle Rehgeißen, die nicht zur Klasse römisch drei gehören;
  8. c)beim Gamswild: vier- bis siebenjährige Gamsböcke und vierbis neunjährige Gamsgeißen;
  9. d)beim Steinwild: fünf- bis neunjährige Steinböcke und fünfbis elfjährige Steingeißen;
  10. e)beim Muffelwild: drei- bis fünfjährige Widder und drei- bis sechsjährige Schafe. 3. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:Zur Altersklasse römisch eins (Ernteklasse) gehören:
  11. a)beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche;
  12. b)beim Rehwild: fünfjährige und ältere Rehböcke;
  13. c)beim Gamswild: achtjährige und ältere Gamsböcke und zehnjährige und ältere Gamsgeißen;
  14. d)beim Steinwild: zehnjährige und ältere Steinböcke und zwölfjährige und ältere Steingeißen;
  15. e)beim Muffelwild: sechsjährige und ältere Widder und siebenjährige und ältere Schafe.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Hirschen mit einem Alter von dreizehn Jahren, sohin einen solchen der Altersklasse I, erlegt hat.Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Hirschen mit einem Alter von dreizehn Jahren, sohin einen solchen der Altersklasse römisch eins, erlegt hat. Insofern hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht begangen. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057), weshalb es an der Beschwerdeführerin gelegen war, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihr oblag es, alles ihrer Entlastung Dienende vorzubringen.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057), weshalb es an der Beschwerdeführerin gelegen war, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihr oblag es, alles ihrer Entlastung Dienende vorzubringen. Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057).Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben vergleiche zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). Nach den getroffenen Feststellungen hätte die Beschwerdeführerin das Alter des Hirsches auf über vier Jahre schätzen müssen oder zumindest daran zweifeln müssen, ob dieser unter 4 Jahre, 4 Jahre oder älter ist. Gerade deshalb, weil es sich um eine derart hohe Altersdifferenz zwischen dem genehmigten und dem getätigten Abschuss handelte, in Verbindung mit dem Faktum, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erfahrene Jägerin handelt, muss davon ausgegangen werden, dass diese fahrlässig handelte, und sich nicht ausreichend klar darüber war, ob der Abschuss vom Abschussplan gedeckt war oder nicht. Die Lichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt waren gut und aufgrund des Schnees hob sich der dunkle Körper des Hirsches auch deutlich von seinem Hintergrund ab. Die Beschwerdeführerin hat das Tier auch deutlich gesehen. Sofort bei Anblick des erlegten Tieres wurde der Beschwerdeführerin auch klar, dass es sich nicht um einen IIIer-Hirschen gehandelt hat. Die Fehleinschätzung ist ihr also vorzuwerfen. Insofern ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Insofern ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd ist die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen als erheblich anzusehen ist, zumal dadurch wesentliche Bestimmungen des Jagdgesetzes verletzt wurden. Der auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung anzuwendende § 70 Abs 1 Z 13 TJG sieht einen Strafrahmen von bis zu Euro 6.000,00 vor. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,-- schöpft diesen gesetzlichen Strafrahmen zu 17% aus. In Anbetracht der vorstehend angeführten Strafzumessungsgründe hält das erkennende Gericht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe für zu hoch bemessen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und konnte, anders als von der belangten Behörde festgestellt, kein Schaden für den Hegebezirk X durch den erfolgten Fehlabschuss festgestellt werden. Aus diesem Grunde war auch die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Wenngleich das VStG im Übrigen für das Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen keinen festen Umrechnungsschlüssel kennt (zB VwSlg 18.284 A/2011), haben sich beide am jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu und dem Grad seiner Ausschöpfung zu orientieren (VwGH 29.5.1998, 96/02/0130), sodass die Ersatzfreiheitsstrafe insoweit gleich zu bleiben hatte. Der auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung anzuwendende Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG sieht einen Strafrahmen von bis zu Euro 6.000,00 vor. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,-- schöpft diesen gesetzlichen Strafrahmen zu 17% aus. In Anbetracht der vorstehend angeführten Strafzumessungsgründe hält das erkennende Gericht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe für zu hoch bemessen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und konnte, anders als von der belangten Behörde festgestellt, kein Schaden für den Hegebezirk römisch zehn durch den erfolgten Fehlabschuss festgestellt werden. Aus diesem Grunde war auch die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Wenngleich das VStG im Übrigen für das Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen keinen festen Umrechnungsschlüssel kennt (zB VwSlg 18.284 A/2011), haben sich beide am jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu und dem Grad seiner Ausschöpfung zu orientieren (VwGH 29.5.1998, 96/02/0130), sodass die Ersatzfreiheitsstrafe insoweit gleich zu bleiben hatte. Zum Verfall: Der von der belangten Behörde ebenfalls ausgesprochene Verfall der Trophäe des erlegten Hirschen setzt gemäß § 70 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz das "Vorliegen erschwerender Umstände" voraus.Der von der belangten Behörde ebenfalls ausgesprochene Verfall der Trophäe des erlegten Hirschen setzt gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz das "Vorliegen erschwerender Umstände" voraus. Vom Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne des § 70 Abs 3 TJG ist nicht bereits dann auszugehen, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung aller auch bei der Strafbemessung nach § 70 Abs 1 TJG zu berücksichtigen Umstände beurteilt werden, da erschwerende Umstände jedenfalls erst dann vorliegen, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Zwar handelt es sich um einen groben Fehlabschuss, weil der Hirsch um zwei Klassen überschossen wurde, jedoch wurde dadurch kein Schaden am Wildbestand hervorgerufen. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin unbescholten. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls als inhaltlich rechtswidrig, sodass er insoweit aufzuheben war.Vom Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, TJG ist nicht bereits dann auszugehen, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung aller auch bei der Strafbemessung nach Paragraph 70, Absatz eins, TJG zu berücksichtigen Umstände beurteilt werden, da erschwerende Umstände jedenfalls erst dann vorliegen, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Zwar handelt es sich um einen groben Fehlabschuss, weil der Hirsch um zwei Klassen überschossen wurde, jedoch wurde dadurch kein Schaden am Wildbestand hervorgerufen. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin unbescholten. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls als inhaltlich rechtswidrig, sodass er insoweit aufzuheben war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verfalls nach dem TJG darf auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 25.02.2009, Zl 2007/03/0246) verwiesen werden. Zur Strafbemessung liegt ausreichend Judikatur vor, von der das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht abgewichen ist. Bei der Feststellung des Sachverhaltes handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, daher erweist sich eine ordentliche Revision insgesamt als nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.1467.6

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