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{'item': 'LVwG-2017/46/2066-2'}

Obsah (7)Art 133§ 34§ 3§ 19§ 24§ 28§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/2066-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2015, Zl ****, wurde Folgendes ausgesprochen: „I. Die Bezirkshauptmannschaft Y widerruft gem. § 34 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), LGBI. Nr. 41/2004 in den geltenden Fassungen, die Bestätigung des Herrn AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1 zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet X.Die Bezirkshauptmannschaft Y widerruft gem. Paragraph 34, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), LGBI. Nr. 41 aus 2004, in den geltenden Fassungen, die Bestätigung des Herrn AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1 zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn. II.römisch zwei. Herr AA hat die Bescheinigung über die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr. **** binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Zimmer **, abzugeben. III.römisch drei. Gem. § 5 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, wird bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung eine Zwangsstrafe von € 300 verhängt werden.“Gem. Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der geltenden Fassung, wird bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung eine Zwangsstrafe von € 300 verhängt werden.“ Dadurch wurde gegen AA, vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sämtliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf schriftliche Vorbringen und Hören Sagen beruhen würden. Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit geboten worden, zu den Zeugeneinvernahmen eine Stellungnahme abzugeben. Die Abwicklung des Verfahrens sei einseitig erfolgt und habe kein ordentliches Verfahren iSd Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention stattgefunden. Eine Einbeziehung des Beschwerdeführers und eine Verteidigung seien ausgeschlossen worden. Eine Feststellung des Sachverhaltes in Bezug auf den siebenjährigen Hirsch, welcher am 16.10.2014 erlegt worden sei, sei dem ganzen Verfahren nicht zu entnehmen. Der Sachverhalt sei nicht ordnungsgemäß festgestellt worden. Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sei eine Prognose voraussichtlicher, zukünftiger Verhaltensweisung zur Beurteilung zugrunde zu legen. In diese Prognose hätten die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweise und Charaktereigenschaft des zu Beurteilenden einzufließen. Der Begriff der Verlässlichkeit sei ihrem Wesen nach nicht ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall. Eine solche objektive Beurteilung sei von der Behörde zu keiner Zeit vorgenommen worden. Im gegenständlichen Fall habe es sich zweifelsfrei um einen Hegeabschuss gehandelt. Des Weiteren wurden Ausführungen in Bezug auf den Verdacht des Amtsmissbrauchs und einen Verstoß gegen das Gebot des Amtsgeheimnisses getätigt. Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.01.2017, Zl LVwG-2015/19/1017-4, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl E434/2017-12, aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz verletzt worden ist. Bei Erlassung der Ersatzentscheidung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol an die vom Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung wie folgt gebunden: Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 34 Abs 1 Tir JagdG 2004 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gültige Sach- und Rechtslage anzuwenden. Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit nach Paragraph 34, Absatz eins, Tir JagdG 2004 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gültige Sach- und Rechtslage anzuwenden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dabei insbesondere in das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl E434/2017-12. Des Weiteren Einsicht genommen wurde in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2015/23/0771. Dieser wurde bereits anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2016 in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers dargetan. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2014 auf dem Gebiet der Genossenschaftsjagd X einen Hirsch der Klasse II geschossen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt ausgebildeter Jagdaufseher mit einer über zehnjährigen Praxis.Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2014 auf dem Gebiet der Genossenschaftsjagd römisch zehn einen Hirsch der Klasse römisch zwei geschossen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt ausgebildeter Jagdaufseher mit einer über zehnjährigen Praxis. Der Abschuss erfolgte im Revierteil W zur Nachtzeit zwischen 20:15 Uhr und 20:40 Uhr. In der Abschussmeldung vom 13.10.2014 hat der Erleger einen Hegeabschuss geltend gemacht. Bei dem erlegten Tier handelte es sich um einen Hirsch der Altersklasse II, nämlich um einen sechsjährigen Zwölfender mit doppelseitiger Krone, einer durchschnittlichen Stangenlänge von 80 cm, einem Geweihgewicht von 3,5 kg und 149,67 Punkten.In der Abschussmeldung vom 13.10.2014 hat der Erleger einen Hegeabschuss geltend gemacht. Bei dem erlegten Tier handelte es sich um einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei, nämlich um einen sechsjährigen Zwölfender mit doppelseitiger Krone, einer durchschnittlichen Stangenlänge von 80 cm, einem Geweihgewicht von 3,5 kg und 149,67 Punkten. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erlegten Stück Rotwild um kümmerndes bzw krankes Wild gehandelt hat. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 16.10.2014, Zl ****,

§ 34

Abs 1 TJG, in der damals geltenden Fassung mit sofortiger Wirkung die Bestätigung zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet X widerrufen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bescheinigung über die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr **** unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben. Des Weiteren wurde bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung eine Zwangsstrafe von Euro 300,00 angedroht. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung erging der Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2015, indem der Spruch des Mandatsbescheides wiederholt wurde. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 16.10.2014, Zl ****,

Paragraph 34, Absatz eins, TJG, in der damals geltenden Fassung mit sofortiger Wirkung die Bestätigung zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn widerrufen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bescheinigung über die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr **** unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben. Des Weiteren wurde bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung eine Zwangsstrafe von Euro 300,00 angedroht. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung erging der Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2015, indem der Spruch des Mandatsbescheides wiederholt wurde. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.02.2015 zu Zl JS-****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.10.2015, Zl LVwG-2015/23/0771-10, wurde dem Beschwerdeführer Nachfolgendes zur Last gelegt: „Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wh. In X., Adresse 1 hat am 06.10.2014 um 20:40 Uhr im GJ X im Revierteil W des Jagdausübungsberechtigten CC einen Hirsch der Altersklasse ll, nämlich einen sechsjährigen Zwölfender mit doppelseitiger Krone, einer durchschnittlichen Stangenlänge von 80 cm, einem Geweihgewicht von 3,5 kg und 149,67 Punkten erlegt.„Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wh. In römisch zehn., Adresse 1 hat am 06.10.2014 um 20:40 Uhr im GJ römisch zehn im Revierteil W des Jagdausübungsberechtigten CC einen Hirsch der Altersklasse ll, nämlich einen sechsjährigen Zwölfender mit doppelseitiger Krone, einer durchschnittlichen Stangenlänge von 80 cm, einem Geweihgewicht von 3,5 kg und 149,67 Punkten erlegt. Herr AA hat 1. durch den nächtlichen Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen verstoßen, weil die Sonne bereits um 18:44 Uhr untergegangen ist und er nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 40 Abs. 2 TJG war;1. durch den nächtlichen Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen verstoßen, weil die Sonne bereits um 18:44 Uhr untergegangen ist und er nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, TJG war; 2. einen Hirsch der Altersklasse ll erlegt, welcher aufgrund der beachtlichen Stangenlänge (80

  1. cm)sowie des erheblichen Geweihgewichtes (3,5
  2. kg)und der beidseitigen Kronenbildung keinesfalls als besonders schlecht entwickelt erkennbar und anzusprechen war.“ Dadurch hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des § 70 Abs 1 lit m Tiroler Jagdgesetz 2004 und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 iVm § 3 Abs 4 2. DVO zum TJG 2004 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von insgesamt Euro 1.100,00 verhängt.Dadurch hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des Paragraph 70, Absatz eins, Litera m, Tiroler Jagdgesetz 2004 und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, 2. DVO zum TJG 2004 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von insgesamt Euro 1.100,00 verhängt. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2016, Zl E2449/2015-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.10.2016, Zl LVwG-2015/23/0771-15, abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2017, Zl Ra 2017/03/001-4, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat somit rechtskräftig zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 mit Tatzeitpunkt 06.10.2014 zu verantworten. Im nunmehr rechtskräftigten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird festgehalten wie folgt: „Wild „kümmert“, wenn es an Krankheiten (Wildkrankheiten) oder sonst an Schwäche oder schlechter Verfassung leidet, „krank“ ist Wild hingegen dann, wenn es angeschossen (angeschweißt, krankgeschossen) ist, oder wenn es an sonstigen Verletzungen leidet (zB. laufkrank) (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Rz 1 zu § 39).„Wild „kümmert“, wenn es an Krankheiten (Wildkrankheiten) oder sonst an Schwäche oder schlechter Verfassung leidet, „krank“ ist Wild hingegen dann, wenn es angeschossen (angeschweißt, krankgeschossen) ist, oder wenn es an sonstigen Verletzungen leidet (zB. laufkrank) (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Rz 1 zu Paragraph 39,). § 39 Abs 1 erster Satz TJG stellt im Verhältnis zu § 36 Abs 2 leg cit eine Ausnahme dar, welche eng ausgelegt werden muss; wenn Wild nicht einwandfrei angesprochen werden kann, ist im Zweifel die Erlegung des betreffenden Wildstückes in dieser Bestimmung nicht gedeckt und somit strafbar. Im Zweifel darf er das Wild nicht erlegen, sondern hat sich vielmehr über die Identität des Wildes mit dem zuvor beobachteten Wild Gewissheit zu verschaffen und darf sich diesbezüglich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen (VwGH 24.05.1989, 88/03/0055).Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz TJG stellt im Verhältnis zu Paragraph 36, Absatz 2, leg cit eine Ausnahme dar, welche eng ausgelegt werden muss; wenn Wild nicht einwandfrei angesprochen werden kann, ist im Zweifel die Erlegung des betreffenden Wildstückes in dieser Bestimmung nicht gedeckt und somit strafbar. Im Zweifel darf er das Wild nicht erlegen, sondern hat sich vielmehr über die Identität des Wildes mit dem zuvor beobachteten Wild Gewissheit zu verschaffen und darf sich diesbezüglich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen (VwGH 24.05.1989, 88/03/0055).

§ 3Abs 4 2.

DVO zum Tiroler Jagdgesetz 2004, sind Hirsche der Altersklasse II grundsätzlich zu schonen. Es dürfen nur besonders schlecht entwickelte Stücke erlegt werden. Was unter besonders schlecht entwickelt zu verstehen ist, wird zumindest exemplarisch in § 3 Abs 5 2. DVO Tiroler Jagdgesetz 2004 umrissen. Eine weitergehende inhaltliche Ausformung dieser Merkmale wäre insbesondere den vom Tiroler Jägerverband kundzumachenden Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes vorbehalten.

Paragraph 3, Absatz 4,

  1. DVO zum Tiroler Jagdgesetz 2004, sind Hirsche der Altersklasse römisch zwei grundsätzlich zu schonen. Es dürfen nur besonders schlecht entwickelte Stücke erlegt werden. Was unter besonders schlecht entwickelt zu verstehen ist, wird zumindest exemplarisch in Paragraph 3, Absatz 5,
  2. DVO Tiroler Jagdgesetz 2004 umrissen. Eine weitergehende inhaltliche Ausformung dieser Merkmale wäre insbesondere den vom Tiroler Jägerverband kundzumachenden Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes vorbehalten. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, der Hirsch sei am linken Hinterlauf verletzt gewesen, so reicht dies nicht aus, um auf ein krankes oder kümmerndes Tier zu schließen, welches aus Tierschutzgründen von seinen Leiden erlöst werden darf. Durch dieses Vorbringen können die aufgrund der schlüssigen Ausführungen der Amtstierärztin getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen werden. Der Beschwerdeführer zieht aus dem von der Amtstierärztin erstatteten Sektionsbefund falsche Schlüsse, indem er aus dem dort angegebenen Hinweis auf ein akutes Entzündungsgeschehen im Bereich des linken Sprunggelenkes des von ihm erlegten Hirsches folgert, dass es sich bei dem Tier um kümmerndes bzw krankes Wild gehandelt habe. Die Ausführungen der Amtstierärztin lassen jedoch keinesfalls darauf schließen, dass der Hirsch zum Tatzeitpunkt an aktuellen Schmerzen litt. Folglich würde die Annahme, der Beschwerdeführer habe ihn mit dem Abschuss von aktuellem Leid befreit, jeglicher Grundlage entbehren. Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein Hegeabschuss vorliegt. Daher liegt auch die Ausnahmen vom Verbot nach § 40 Abs 1 lit e TJG sowie die Erlaubnis nach § 39 Abs 1 TJG nicht vor. Folglich hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt
  3. und
  4. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt.Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein Hegeabschuss vorliegt. Daher liegt auch die Ausnahmen vom Verbot nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, TJG sowie die Erlaubnis nach Paragraph 39, Absatz eins, TJG nicht vor. Folglich hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt
  5. und
  6. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt. Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). In der Beschwerde wird nicht einmal vorgebracht, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Im Anlassfall ist von Vorsatz auszugehen, da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er einen Hirsch der Altersklasse II erlegt hat und dies zur Nachtzeit erfolgt ist. Als ausgebildeter Jagdaufseher mit jahrelanger Erfahrung muss er wissen, dass solche Hirsche grundsätzlich nicht erlegt werden dürfen und dass er mit dem Abschuss zur Nachtzeit gegen das Verbot nach § 40 Abs 1 lit e TJG verstößt. Trotz des Wissens über diese gesetzlichen Verbote hat der Beschwerdeführer den Hirsch erlegt.In der Beschwerde wird nicht einmal vorgebracht, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Im Anlassfall ist von Vorsatz auszugehen, da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt hat und dies zur Nachtzeit erfolgt ist. Als ausgebildeter Jagdaufseher mit jahrelanger Erfahrung muss er wissen, dass solche Hirsche grundsätzlich nicht erlegt werden dürfen und dass er mit dem Abschuss zur Nachtzeit gegen das Verbot nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, TJG verstößt. Trotz des Wissens über diese gesetzlichen Verbote hat der Beschwerdeführer den Hirsch erlegt. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sohin auch subjektiv begangen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er Sorgepflichten für zwei Kinder habe und ein monatliches Nettoeinkommen von circa Euro 1.500,-- bis 1.600,-- beziehe. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend war nichts zu werten. Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen als erheblich anzusehen ist, zumal dadurch wesentliche Bestimmungen des Jagdgesetzes verletzt wurden. Der auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen anzuwendende § 70 Abs 1 TJG sieht einen Strafrahmen von bis zu Euro 4.500,-- vor. Die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt

  1. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- schöpft diesen gesetzlichen Strafrahmen zu 11% aus; die zu Spruchpunkt
  2. verhängte Strafe schöpft diesen Strafrahmen zu 13% aus. In Anbetracht der vorstehend angeführten Strafzumessungsgründe hält das erkennende Gericht die von der Erstbehörde verhängte Gesamtgeldstrafe für schuld- und tatangemessen.“Der auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen anzuwendende Paragraph 70, Absatz eins, TJG sieht einen Strafrahmen von bis zu Euro 4.500,-- vor. Die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt
  3. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- schöpft diesen gesetzlichen Strafrahmen zu 11% aus; die zu Spruchpunkt
  4. verhängte Strafe schöpft diesen Strafrahmen zu 13% aus. In Anbetracht der vorstehend angeführten Strafzumessungsgründe hält das erkennende Gericht die von der Erstbehörde verhängte Gesamtgeldstrafe für schuld- und tatangemessen.“ Darüber hinaus liegt nur eine strafrechtliche Vormerkung nach dem Führerscheingesetz aus dem Jahr 2016 vor. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl 2015/19/1017, welcher aufgrund eines Richterwechsels nunmehr unter der Zl 2017/46/2066 weitergeführt wird, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl 2015/23/
  5. Insbesondere das Vorliegen zweier schwerwiegender Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz ergibt sich aus dem Akt LVwG-2015/23/0771, und besteht insofern auch eine Bindung an den in diesem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol festgestellten Sachverhalt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: § 32Paragraph 32 Voraussetzungen für die Bestellung

(1)Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
  1. a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  2. b)im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
  3. c)die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,
  4. d)fachlich geeignet sind und
  5. e)den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.
(2)Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
  1. a)die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,
  2. b)denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oderb) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Paragraph 20, ausgesprochen wurde oder
  3. c)die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. … § 34Paragraph 34 Bestätigung, Angelobung
(1)Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.
(1)Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im Paragraph 32, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt. …
(5)Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
(5)Die Bestätigung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn a) nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, …“ IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid auszuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid auszuheben war. Des Weiteren ist zunächst festzuhalten, dass das erkennende Gericht

§ 28Abs 1 Vw

GVG – da die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren nicht einzustellen war – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hatte. Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2017, Zl LVwG-2015/19/1017-4, mit dem die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl E434/2017-12, aufgehoben. Bei Erlassung der Ersatzentscheidung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol an die vom Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden.Des Weiteren ist zunächst festzuhalten, dass das erkennende Gericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG – da die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren nicht einzustellen war – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hatte. Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2017, Zl LVwG-2015/19/1017-4, mit dem die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl E434/2017-12, aufgehoben. Bei Erlassung der Ersatzentscheidung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol an die vom Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant für das Verwaltungsgericht ist dabei im Beschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage (vgl das in der gegenständlichen Sache ergangene Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2017, Zl E434/2017-12), sodass es diesbezügliche Änderungen – zum Vorteil und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) zu berücksichtigten hat. Das erkennende Gericht hatte daher den gegenständlichen Sachverhalt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017 (in weiterer Folge TJG 2004), zu beurteilen.Soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant für das Verwaltungsgericht ist dabei im Beschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage vergleiche das in der gegenständlichen Sache ergangene Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2017, Zl E434/2017-12), sodass es diesbezügliche Änderungen – zum Vorteil und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) zu berücksichtigten hat. Das erkennende Gericht hatte daher den gegenständlichen Sachverhalt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (in weiterer Folge TJG 2004), zu beurteilen. Mit der Novelle zum TJG 2004 durch das Gesetz LGBl Nr 64/2015 wurden die Bestimmungen betreffend den Widerruf der Bestellung zum Jagdaufseher neu gefasst und in wesentlichen Teilen ergänzt. Nach § 34 Abs 5 lit a TJG 2004 ist die Bestätigung der Bestellung eines Jagdaufsehers zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Es ist daher zu überprüfen, ob die Verlässlichkeit noch gegeben ist. Mit der Novelle zum TJG 2004 durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, wurden die Bestimmungen betreffend den Widerruf der Bestellung zum Jagdaufseher neu gefasst und in wesentlichen Teilen ergänzt. Nach Paragraph 34, Absatz 5, Litera a, TJG 2004 ist die Bestätigung der Bestellung eines Jagdaufsehers zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Es ist daher zu überprüfen, ob die Verlässlichkeit noch gegeben ist. Der Begriff der Verlässlichkeit in § 32 Abs 2 TJG 2004 wurde nunmehr durch einen demonstrativen Katalog an Negativkriterien gesetzlich definiert. Bei Vorliegen eines derartigen Tatbestandes liegt Verlässlichkeit nicht mehr vor. Eine Person darf aus diesen Gründen grundsätzlich nicht mehr zum Jagdaufseher bestellt werden (§ 32 Abs 1 TJG 2004). Des Weiteren ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Der Begriff der Verlässlichkeit in Paragraph 32, Absatz 2, TJG 2004 wurde nunmehr durch einen demonstrativen Katalog an Negativkriterien gesetzlich definiert. Bei Vorliegen eines derartigen Tatbestandes liegt Verlässlichkeit nicht mehr vor. Eine Person darf aus diesen Gründen grundsätzlich nicht mehr zum Jagdaufseher bestellt werden (Paragraph 32, Absatz eins, TJG 2004). Des Weiteren ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall liegen zwei Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor. Bei beiden Verwaltungsübertretungen handelt es sich zwar um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, doch war Tatzeitpunkt der 06.10.2014, sodass nunmehr 3 1/2 Jahre vergangen sind.

§ 32

Abs 1 lit c zweiter Halbsatz TJG 2004 ist - neben den anderen in § 32 Abs 1 TJG 2004 genannten Kriterien - die erforderliche Verlässlichkeit für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben Voraussetzung für die Bestellung zum Jagdaufseher. § 32 Abs 2 TJG 2004 führt sodann aus, welche Personen „insbesondere“ als nicht verlässlich gelten. Dies sind Personen, die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben (lit a), sowie solche, denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 TJG ausgesprochen wurde (lit b); ferner gelten Personen als nicht verlässlich, die wegen näher qualifizierter strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt (lit c).

Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, zweiter Halbsatz TJG 2004 ist - neben den anderen in Paragraph 32, Absatz eins, TJG 2004 genannten Kriterien - die erforderliche Verlässlichkeit für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben Voraussetzung für die Bestellung zum Jagdaufseher. Paragraph 32, Absatz 2, TJG 2004 führt sodann aus, welche Personen „insbesondere“ als nicht verlässlich gelten. Dies sind Personen, die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben (Litera a,), sowie solche, denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Paragraph 20, TJG ausgesprochen wurde (Litera b,); ferner gelten Personen als nicht verlässlich, die wegen näher qualifizierter strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt (Litera c,). Nach § 34 Abs 1 vierter Satz TJG 2004 darf die Bezirksverwaltungsbehörde die ihr angezeigte Bestätigung der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers nur versagen, wenn eine der im § 32 Abs 1 TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist, zu denen nach dem Vorgesagten auch die in § 32 Abs 1 lit c zweiter Halbsatz TJG 2004 genannte „erforderliche Verlässlichkeit“ zählt. Unzulässig ist eine Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit jedoch, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht (§ 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004). Nach Paragraph 34, Absatz eins, vierter Satz TJG 2004 darf die Bezirksverwaltungsbehörde die ihr angezeigte Bestätigung der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers nur versagen, wenn eine der im Paragraph 32, Absatz eins, TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist, zu denen nach dem Vorgesagten auch die in Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, zweiter Halbsatz TJG 2004 genannte „erforderliche Verlässlichkeit“ zählt. Unzulässig ist eine Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit jedoch, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht (Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Satz TJG 2004). Damit ergibt sich aus § 32 und § 34 TJG ein Regelungssystem, nach dem einerseits von mangelnder Verlässlichkeit nur unter den durch § 32 Abs 2 TJG festgelegten Voraussetzungen ausgegangen werden kann und andererseits eine Versagung mangels Verlässlichkeit überdies nur zulässig ist, wenn dies auch verhältnismäßig ist. Dabei ist die Art und Schwere der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen. Dies hat auch für den Widerruf der Bestellung zu gelten. Damit ergibt sich aus Paragraph 32 und Paragraph 34, TJG ein Regelungssystem, nach dem einerseits von mangelnder Verlässlichkeit nur unter den durch Paragraph 32, Absatz 2, TJG festgelegten Voraussetzungen ausgegangen werden kann und andererseits eine Versagung mangels Verlässlichkeit überdies nur zulässig ist, wenn dies auch verhältnismäßig ist. Dabei ist die Art und Schwere der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen. Dies hat auch für den Widerruf der Bestellung zu gelten. Zur Prüfung der

§ 32

Abs 1 lit c zweiter Halbsatz TJG 2004 erforderlichen Verlässlichkeit ist festzuhalten, dass diese nach den in § 32 Abs 2 TJG festgelegten Kriterien zu erfolgen hat, und sich nicht am Maßstab des § 8 WaffG orientiert.Zur Prüfung der

Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, zweiter Halbsatz TJG 2004 erforderlichen Verlässlichkeit ist festzuhalten, dass diese nach den in Paragraph 32, Absatz 2, TJG festgelegten Kriterien zu erfolgen hat, und sich nicht am Maßstab des Paragraph 8, WaffG orientiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.01.2018, Zl Ro 2017/03/0017-3, folgendes festgehalten: „In § 32 Abs. 2 TJG findet sich - zusammengefasst nach drei Fallgruppen – eine Aufzählung von Personen, die „insbesondere“ nicht als verlässlich gelten. Dabei handelt es sich um unwiderlegliche Rechtsvermutungen (die Gesetzesmaterialien sprechen von „Negativkriterien“, vgl. ErlRV 161/15 BlgLT

  1. GP 11); ist daher einer dieser Tatbestände erfüllt, gilt eine Person - ungeachtet eines allfälligem Unterbleibens der Versagung der Bestätigung als unverhältnismäßig nach § 34 Abs. 1 fünfter Satz TJG - als nicht verlässlich. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ klargestellt, dass § 32 Abs. 2 TJG keine abschließende Festlegung von nicht verlässlichen Personen durch taxative Aufzählung der Fallgruppen enthält. Die für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher erforderliche Verlässlichkeit kann deshalb auch dann fehlen, wenn zwar keiner der drei in § 32 Abs. 2 TJG geregelten Fälle (vollständig) verwirklicht ist, aber dennoch Umstände vorliegen, die im Hinblick auf Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen diesen in § 32 Abs. 2 lit. a bis c TJG ausdrücklich erfassten Fällen vergleichbar sind; dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn Verwaltungsübertretungen zwar außerhalb des nach § 32 Abs. 2 lit. a TJG maßgeblichen Beobachtungszeitraums von drei Jahren begangen wurden, diese Übertretungen aber außergewöhnlich häufig und/oder schwerwiegend waren.„In Paragraph 32, Absatz 2, TJG findet sich - zusammengefasst nach drei Fallgruppen – eine Aufzählung von Personen, die „insbesondere“ nicht als verlässlich gelten. Dabei handelt es sich um unwiderlegliche Rechtsvermutungen (die Gesetzesmaterialien sprechen von „Negativkriterien“, vergleiche ErlRV 161/15 BlgLT
  2. Gesetzgebungsperiode 11); ist daher einer dieser Tatbestände erfüllt, gilt eine Person - ungeachtet eines allfälligem Unterbleibens der Versagung der Bestätigung als unverhältnismäßig nach Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Satz TJG - als nicht verlässlich. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ klargestellt, dass Paragraph 32, Absatz 2, TJG keine abschließende Festlegung von nicht verlässlichen Personen durch taxative Aufzählung der Fallgruppen enthält. Die für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher erforderliche Verlässlichkeit kann deshalb auch dann fehlen, wenn zwar keiner der drei in Paragraph 32, Absatz 2, TJG geregelten Fälle (vollständig) verwirklicht ist, aber dennoch Umstände vorliegen, die im Hinblick auf Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen diesen in Paragraph 32, Absatz 2, Litera a bis c TJG ausdrücklich erfassten Fällen vergleichbar sind; dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn Verwaltungsübertretungen zwar außerhalb des nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, TJG maßgeblichen Beobachtungszeitraums von drei Jahren begangen wurden, diese Übertretungen aber außergewöhnlich häufig und/oder schwerwiegend waren. Ist ein zu bestellender Jagdaufseher oder Berufsjäger nach diesen Kriterien nicht verlässlich, so hat die Versagung seiner Bestätigung dennoch zu unterbleiben, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften dem privaten Interesse, hier des Jagdausübungsberechtigten an der Bestätigung und Angelobung des von ihm bestellten Jagdschutzorgans, abzuwägen (vgl. zur vergleichbaren, in § 18 Abs. 3 TJG vorgesehenen Prüfung nochmals ErlRV 161/15 BlgLT
  3. GP 8). Als Maßstab dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung dienen die Umstände des Einzelfalles, konkret Art, Schwere und Häufigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen.“Ist ein zu bestellender Jagdaufseher oder Berufsjäger nach diesen Kriterien nicht verlässlich, so hat die Versagung seiner Bestätigung dennoch zu unterbleiben, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften dem privaten Interesse, hier des Jagdausübungsberechtigten an der Bestätigung und Angelobung des von ihm bestellten Jagdschutzorgans, abzuwägen vergleiche zur vergleichbaren, in Paragraph 18, Absatz 3, TJG vorgesehenen Prüfung nochmals ErlRV 161/15 BlgLT
  4. Gesetzgebungsperiode 8). Als Maßstab dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung dienen die Umstände des Einzelfalles, konkret Art, Schwere und Häufigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen.“ Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass bezüglich des Beschwerdeführers 2 Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 vorliegen, weil er am 6.10.2014 einen Hirsch der Altersklasse II erlegt hat und dies zur Nachtzeit erfolgt ist. Wie bereits rechtskräftig festgestellt, hat es sich dabei um keinen Hegeabschuss, wie vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens geltend gemacht, gehandelt. Beide Übertretungen liegen schon mehr als drei Jahre zurück und wurden diese durch einen Sachverhalt gleichzeitig erfüllt. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass bezüglich des Beschwerdeführers 2 Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 vorliegen, weil er am 6.10.2014 einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt hat und dies zur Nachtzeit erfolgt ist. Wie bereits rechtskräftig festgestellt, hat es sich dabei um keinen Hegeabschuss, wie vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens geltend gemacht, gehandelt. Beide Übertretungen liegen schon mehr als drei Jahre zurück und wurden diese durch einen Sachverhalt gleichzeitig erfüllt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.02.2015, JS-****. Diese ist rechtskräftig. Insgesamt wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 1.100,00 verhängt. Für jede Übertretung betrug der Strafrahmen bis zu Euro 4.500,00, sodass die verhängten Geldstrafen jeweils im unteren Bereich (Spruchpunkt
  5. Nachtabschuss Euro 500,00, Spruchpunkt
  6. Fehlabschuss Euro 600,00) angesiedelt waren. Die Tatbegehung liegt mehr als 3 ½ Jahre zurück. Da es sich bei dem geschossenen Tier um einen Hirsch der Klasse II gehandelt hat und Stücke der Klasse II die Hauptträger eines Bestandes sind, hat der Fehlabschuss durch den Beschwerdeführer eine besondere Bedeutung. Aus dieser Klasse dürfen nur vereinzelte, besonders schlecht entwickelte Hirsche erlegt werden. Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein besonders schlecht entwickeltes Tier vorlag und das Tier somit nicht erlegt hätte werden dürfen. Es handelt sich daher um eine schwerwiegende Übertretung nach dem TJG 2004, nicht zuletzt weil dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Begehungsweise vorgeworfen wurde. Da es sich bei dem geschossenen Tier um einen Hirsch der Klasse römisch zwei gehandelt hat und Stücke der Klasse römisch zwei die Hauptträger eines Bestandes sind, hat der Fehlabschuss durch den Beschwerdeführer eine besondere Bedeutung. Aus dieser Klasse dürfen nur vereinzelte, besonders schlecht entwickelte Hirsche erlegt werden. Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein besonders schlecht entwickeltes Tier vorlag und das Tier somit nicht erlegt hätte werden dürfen. Es handelt sich daher um eine schwerwiegende Übertretung nach dem TJG 2004, nicht zuletzt weil dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Begehungsweise vorgeworfen wurde. In Bezug auf den Nachtabschuss ist festzuhalten, dass das TJG 2004 diese bei Schalenwild grundsätzlich verbietet (vgl § 40 Abs 1 lit e TJG 2004). Es besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs 2 TJG 2004, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen. Es sind hier jedoch zuerst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, ehe zu der als „ultima ratio“ zu sehenden Möglichkeit des Nachtabschusses gegriffen werden dürfte. Auch § 40 Abs 3 TJG 2004 kann eine Grundlage für eine Ausnahmebewilligung darstellen. Beim Verbot des Nachtabschusses handelt es sich daher um eine wesentliche Bestimmung des TJG 2004, sodass auch hier eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung vorliegt. In Bezug auf den Nachtabschuss ist festzuhalten, dass das TJG 2004 diese bei Schalenwild grundsätzlich verbietet vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, TJG 2004). Es besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 40, Absatz 2, TJG 2004, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen. Es sind hier jedoch zuerst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, ehe zu der als „ultima ratio“ zu sehenden Möglichkeit des Nachtabschusses gegriffen werden dürfte. Auch Paragraph 40, Absatz 3, TJG 2004 kann eine Grundlage für eine Ausnahmebewilligung darstellen. Beim Verbot des Nachtabschusses handelt es sich daher um eine wesentliche Bestimmung des TJG 2004, sodass auch hier eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung vorliegt. Insgesamt liegen daher wiederholte Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften iSd § 32 Abs 2 lit a TJG 2004 vor. Insgesamt liegen daher wiederholte Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften iSd Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, TJG 2004 vor. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol aber zu der Ansicht, dass der Widerruf der Bestätigung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet X nicht (mehr) aufrecht zu erhalten ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer weder vor, noch nach dem Fehlabschuss am 6.10.2014 eine Übertretung nach dem TJG 2004 begangen hat, wobei er bereits damals ausgebildeter Jagdaufseher mit einer über zehnjährigen Praxis war. Beide Verwaltungsübertretungen wurden durch ein- und denselben Sachverhalt verwirklicht. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt nicht befürchten, dass durch die Aufhebung des Widerrufs den öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften widersprochen werden wird. Eine Aufrechterhaltung des Widerrufs stünde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften. Es war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol aber zu der Ansicht, dass der Widerruf der Bestätigung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn nicht (mehr) aufrecht zu erhalten ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer weder vor, noch nach dem Fehlabschuss am 6.10.2014 eine Übertretung nach dem TJG 2004 begangen hat, wobei er bereits damals ausgebildeter Jagdaufseher mit einer über zehnjährigen Praxis war. Beide Verwaltungsübertretungen wurden durch ein- und denselben Sachverhalt verwirklicht. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt nicht befürchten, dass durch die Aufhebung des Widerrufs den öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften widersprochen werden wird. Eine Aufrechterhaltung des Widerrufs stünde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften. Es war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In Bezug auf die Verlässlichkeitsprüfung nach dem TJG 2004 darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2018, Zl Ro 2017/03/0017-3, hingewiesen werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.2066.2

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