RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0650-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Säumnisbeschwerde
- a)der AA und
- b)des BB, beide vertreten durch CC, Adresse 1, Z, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf ihren Antrag vom 02./24.11.2016 (säumige Behörde: Bürgermeister der Stadtgemeinde Y), zu Recht: 1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben, die Zuständigkeit zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache in Anspruch genommen und der Antrag der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Y auf Beglaubigung und Zustellung eines Dokumentes vom 21.05.1975 als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit Eingabe vom 02.11.2016 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Y unter Bezugnahme auf ein näher bezeichnetes Gemeindedokument vom 21.05.1975, welches sie mit der Eingabe retournierten, dieses, in eventu einen physischen Ausdruck dieses Dokumentes, in eventu eine Ablichtung des im Gemeindeakt erliegenden Dokumentes, gemäß § 4 Beglaubigungsverordnung zu beglaubigen und die entsprechend beglaubigte Ausfertigung ihnen zu Handen ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreter zuzustellen. Mit Eingabe vom 02.11.2016 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Y unter Bezugnahme auf ein näher bezeichnetes Gemeindedokument vom 21.05.1975, welches sie mit der Eingabe retournierten, dieses, in eventu einen physischen Ausdruck dieses Dokumentes, in eventu eine Ablichtung des im Gemeindeakt erliegenden Dokumentes, gemäß Paragraph 4, Beglaubigungsverordnung zu beglaubigen und die entsprechend beglaubigte Ausfertigung ihnen zu Handen ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreter zuzustellen. Nachdem den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.11.2016 mitgeteilt worden war, dass das Dokument vom 21.05.1975 eine Unterschrift des Genehmigenden aufweise, sodass die beantragte Beglaubigung nicht zulässig sei, ungeachtet dessen aber auch kein Rechtsanspruch auf die begehrte Beglaubigung bestehe, legten die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 24.11.2016 an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Y dar, dass ihnen kein schriftliches Dokument vorliege, welches die Ausführungen zu einer vorliegenden Unterschrift des Genehmigenden nachvollziehbar mache. Weiters führten sie aus, dass im Rechtsstaat ein Verfahren durch die formlose und unbegründete Mitteilung des Nichtbestehens eines Rechtsanspruches auf die begehrte Beglaubigung nicht abgeschlossen werden könne. Sie hielten abschließend fest, dass der in dieser Verwaltungssache gestellte Antrag vom 02.11.2016 vollinhaltlich aufrechterhalten werde und eine dem Gesetz entsprechende Erledigung erwartet werde. 2) Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde wenden sich AA und BB gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf ihren Antrag vom 02./24.11.2016 durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Y, dies nachdem ein zuvor in dieser Säumnissache von ihnen eingebrachter Devolutionsantrag mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 19.06.2017 zurückgewiesen worden war und weiters die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 21.02.2018 als unbegründet abgewiesen worden war, wobei das Verfahren über ihre Fristsetzungsanträge gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2018 eingestellt wurde. Zur Begründung der vorliegenden Säumnisbeschwerde wurde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes ausgeführt, dass Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens aus Sicht des bereits mehrfach angerufenen Landesverwaltungsgerichts Tirol - eine Heizungsanlage und deren Betrieb sei, sodass gegenständlich die Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zur Anwendung gelangten, oder aber - eine feuerpolizeiliche Maßnahme sei, sodass die Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 einschlägig wären. In beiden Fällen sei gemäß § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung der administrative Instanzenzug ausgeschlossen und diesfalls ein innergemeindlicher Devolutionszug nicht gegeben, woraus sich die Berechtigung der vorliegenden Säumnisbeschwerde ergäbe. In beiden Fällen sei gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Tiroler Gemeindeordnung der administrative Instanzenzug ausgeschlossen und diesfalls ein innergemeindlicher Devolutionszug nicht gegeben, woraus sich die Berechtigung der vorliegenden Säumnisbeschwerde ergäbe. Der verfahrenseinleitende Antrag sei von der säumigen Behörde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten erledigt worden, sodass die vorliegende Beschwerde in zeitlicher Hinsicht jedenfalls zulässig sei. Die Säumnisbeschwerde gehe auch auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurück, bislang sei die faktische Verweigerung der begehrten Beglaubigung nicht mit dem hierfür erforderlichen verfahrensrechtlichen Bescheid begründet worden. Es liege kein Hinweis darauf vor, dass die vorliegende Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der vorliegenden Sache selbst entscheiden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 bezieht sich auf ein Gemeindedokument, welches auf den 21.05.1975 datiert ist und an einen Herrn DD in der Adresse 2 in Y gerichtet worden war. Offenkundig wurden mit diesem Dokument Herrn DD vier Vorsorgemaßnahmen in Ansehung eines Heizraumes aufgetragen. Das Dokument vom 21.05.1975 weist die Fertigung „Der Bürgermeister: in Vertretung“ mit einer (nicht lesbaren) Unterschrift auf. Der im Dokument vom 21.05.1975 angeführte Heizraum betrifft nunmehr augenscheinlich die Beschwerdeführer, sie sind Rechtsnachfolger des Herrn DD im Miteigentum an der Liegenschaft in EZ **** GB Y, wobei mit den Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum am Gebäude Adresse 2 in Y verbunden ist. Der verfahrenseinleitende Antrag ist nunmehr darauf gerichtet, dass das Dokument vom 21.05.1975 - gemäß den Bestimmungen des § 4 Beglaubigungsverordnung beglaubigt wird und gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4, Beglaubigungsverordnung beglaubigt wird und - den Beschwerdeführern zu Handen ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt wird. Der verfahrensauslösende Antrag wurde an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Y gerichtet und bezieht sich – wie bereits dargelegt – auf das Gemeindedokument vom 21.05.1975 und damit augenscheinlich auf eine Angelegenheit nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 bzw der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998. Die säumige Behörde hat den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21.11.2016 zwar ihre Rechtsmeinung bekanntgegeben, dass auf die begehrte Beglaubigung kein Anspruch bestehe, eine bescheidförmige Erledigung des Antrages der Beschwerdeführer nahm die säumige Behörde bislang allerdings nicht vor, dies auch nicht nach Zugang der Eingabe der Beschwerdeführer vom 24.11.2016, womit die Beschwerdeführer der säumigen Behörde ihre Auffassung mitgeteilt haben, dass das mit ihrem Antrag ausgelöste Verfahren nicht bloß mit einem formlosen Mitteilungsschreiben abgeschlossen werden könne. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen sowie auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer. Die Aktenunterlagen umfassen dabei nicht nur den vorliegenden Beschwerdeakt LVwG-2018/26/0650, sondern auch den Beschwerdeakt LVwG-2017/42/1783 sowie das Erkenntnis zum Beschwerdefall LVwG-2015/31/2658. Die Feststellungen, dass der vom Gemeindedokument vom 21.05.1975 erfasste Heizraum nunmehr die Beschwerdeführer betrifft und diese Rechtsnachfolger des DD im Miteigentum an der Liegenschaft in EZ **** GB Y sind, beruhen auf dem eigenen Rechtsmittelvortrag der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.09.2015, welches Rechtsmittel mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.12.2016, Zl LVwG-2015/31/2658-22, erledigt wurde. Strittige Sachverhaltselemente sind in der vorliegenden Rechtssache nicht zu erkennen, streitgegenständlich ist vorliegend vor allem die Frage, ob der Antrag der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Y eine Entscheidungspflicht begründet. Widersprüchliche Beweisergebnisse, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären, liegen gegenständlich nicht vor. IV.römisch vier. Rechtslage: Nach § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Nach Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie nach Abs 2 der angeführten Gesetzesstelle dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie nach Absatz 2, der angeführten Gesetzesstelle dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Für die Genehmigung von behördlichen Erledigungen ordnet § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Folgendes an:Für die Genehmigung von behördlichen Erledigungen ordnet Paragraph 18, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Folgendes an: „§ 18 Erledigungen (…)
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. (…)“ Bezüglich der Vornahme der Beglaubigung legt § 4 der Beglaubigungsverordnung Folgendes fest:Bezüglich der Vornahme der Beglaubigung legt Paragraph 4, der Beglaubigungsverordnung Folgendes fest: „§ 4 Vornahme der Beglaubigung Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel “Für die Richtigkeit der Ausfertigung:” beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Mit Vorlageschreiben vom 16.03.2018 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und damit von der Möglichkeit der Nachholung einer bescheidmäßigen Erledigung des Antrages der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 entsprechend der Bestimmung des § 16 Abs 1 VwGVG nicht Gebrauch gemacht. Mit Vorlageschreiben vom 16.03.2018 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und damit von der Möglichkeit der Nachholung einer bescheidmäßigen Erledigung des Antrages der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 entsprechend der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nicht Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher über die vorliegende Säumnisbeschwerde zu entscheiden. 2) Zunächst ist in der gegenständlichen Rechtssache zu prüfen, dies in Bezug auf die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, ob durch den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 ein (bescheidmäßiger) Erledigungsanspruch begründet worden ist. Ist nämlich durch den verfahrensauslösenden Antrag keine bescheidmäßige Entscheidungspflicht der säumigen Behörde entstanden, erwiese sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als unzulässig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes löst ein absurder Antrag keine Entscheidungspflicht aus (VwGH 07.09.2005, Zl 2002/12/0129, und 25.09.1997, Zl 97/16/0208). Gleichermaßen verhält es sich, wenn sich ein Anbringen auf keine bestimmte Sache bezieht und die deshalb gemäß § 13 Abs 6 AVG nicht in Behandlung genommen werden muss, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des § 13 Abs 6 AVG nur auf Extremfälle gemünzt ist, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine „Angelegenheit“ zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.01.2003, Zl 2001/01/0229).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes löst ein absurder Antrag keine Entscheidungspflicht aus (VwGH 07.09.2005, Zl 2002/12/0129, und 25.09.1997, Zl 97/16/0208). Gleichermaßen verhält es sich, wenn sich ein Anbringen auf keine bestimmte Sache bezieht und die deshalb gemäß Paragraph 13, Absatz 6, AVG nicht in Behandlung genommen werden muss, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 6, AVG nur auf Extremfälle gemünzt ist, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine „Angelegenheit“ zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.01.2003, Zl 2001/01/0229). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist nun fallbezogen nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts klar, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 eine Entscheidungspflicht ausgelöst hat, zumindest auf einen Zurückweisungsbescheid, zumal der verfahrensgegenständliche Antrag sich eindeutig auf eine ganz konkrete Verwaltungssache bezieht, nämlich auf das Gemeindedokument vom 21.05.1975 bzw auf die Beglaubigung dieses Dokumentes nach § 4 Beglaubigungsverordnung. Zudem kann dieses Beglaubigungsbegehren noch nicht als „absurd“ angesehen werden, zumal eine Beglaubigung der Erledigung vom 21.05.1975 nicht von vornherein als rechtlich unmöglich einzustufen ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist nun fallbezogen nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts klar, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 eine Entscheidungspflicht ausgelöst hat, zumindest auf einen Zurückweisungsbescheid, zumal der verfahrensgegenständliche Antrag sich eindeutig auf eine ganz konkrete Verwaltungssache bezieht, nämlich auf das Gemeindedokument vom 21.05.1975 bzw auf die Beglaubigung dieses Dokumentes nach Paragraph 4, Beglaubigungsverordnung. Zudem kann dieses Beglaubigungsbegehren noch nicht als „absurd“ angesehen werden, zumal eine Beglaubigung der Erledigung vom 21.05.1975 nicht von vornherein als rechtlich unmöglich einzustufen ist. Die in Prüfung stehende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig, dies auch mit Blick auf den Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist für die säumige Behörde. Diese Sichtweise einer (noch gegebenen) Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch im Rechtsschutzinteresse geboten. Außerdem wird die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.02.2018, Zl LVwG-2017/42/1783-6, und nunmehr auch von den Beschwerdeführern in ihrer Säumnisbeschwerde vom 28.02.2018 vertretene Rechtsauffassung geteilt, dass vorliegend ein Devolutionsantrag nicht in Betracht kommt, da ein innergemeindlicher Instanzenzug nicht gegeben ist, dies unabhängig davon, ob die vorliegende Verfahrenssache nun ein solche nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 ist oder eine solche nach der Tiroler Feuerpolizeiverordnung 1998. Gegen eine Säumnis in der vorliegenden Sache ist daher eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht der richtige und zulässige Rechtsbehelf. 3) Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist auch berechtigt, da nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 VwGVG im gegenständlichen Fall nicht vorlägen, insbesondere sind keine unüberwindlichen Hindernisse ersichtlich, die die säumige Behörde von der Entscheidung abgehalten haben. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist auch berechtigt, da nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG im gegenständlichen Fall nicht vorlägen, insbesondere sind keine unüberwindlichen Hindernisse ersichtlich, die die säumige Behörde von der Entscheidung abgehalten haben. Offenkundig hat die säumige Behörde ihrer (bescheidmäßigen) Entscheidungspflicht deshalb nicht entsprochen, da sie einen Erledigungsanspruch der Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 02./24.11.2016 in jeder Hinsicht verneint hat, wobei die säumige Behörde aber übersehen hat, dass die Beschwerdeführer insbesondere mit ihrer Eingabe vom 24.11.2016 einen Bescheiderlassungsanspruch – zumindest auf einen Zurückweisungsbescheid – geltend gemacht haben, womit nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts unzweifelhaft die Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst wurde. Folgerichtig war der Säumnisbeschwerde Folge zu geben und die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anspruch zu nehmen. 4) Was den verfahrensauslösenden Antrag vom 02./24.11.2016 anbelangt, ist wie folgt auszuführen: Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Vornahme der begehrten Beglaubigung des Gemeindedokumentes vom 21.05.1975 nach § 4 Beglaubigungsverordnung und auf Zustellung dieses sodann beglaubigten Schriftstückes an ihre Rechtsvertreter ist in keiner Weise erkennbar. Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Vornahme der begehrten Beglaubigung des Gemeindedokumentes vom 21.05.1975 nach Paragraph 4, Beglaubigungsverordnung und auf Zustellung dieses sodann beglaubigten Schriftstückes an ihre Rechtsvertreter ist in keiner Weise erkennbar. Die Beschwerdeführer stützen ihr Begehren auf § 4 der Beglaubigungsverordnung. Diese Vorschrift regelt aber nur, wie eine Beglaubigung vorzunehmen ist, vermittelt aber keinen Rechtsanspruch der Parteien auf Vornahme einer Beglaubigung einer behördlichen Erledigung. Die Beschwerdeführer stützen ihr Begehren auf Paragraph 4, der Beglaubigungsverordnung. Diese Vorschrift regelt aber nur, wie eine Beglaubigung vorzunehmen ist, vermittelt aber keinen Rechtsanspruch der Parteien auf Vornahme einer Beglaubigung einer behördlichen Erledigung. Geht man davon aus, dass es sich beim Schriftstück vom 21.05.1975 um einen verwaltungspolizeilichen Bescheid gehandelt hat, womit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer (im Miteigentum an den verfahrensmaßgeblichen Anteilen an der Liegenschaft in EZ **** GB Y) verschiedene Vorsorgemaßnahmen in Ansehung eines Heizraumes verpflichtend aufgetragen worden sind, was auch die Beschwerdeführer entsprechend ihrem Beschwerdevortrag gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.09.2015 annehmen, so besteht nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht auf neuerliche Zustellung eines bereits rechtswirksam erlassenen Bescheides (VwGH 29.05.2018, Zl Ra 2018/20/0120), woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Bescheidzustellung an den Rechtsvorgänger erfolgt ist. Auf die Fragestellung, ob die dinglichen Wirkungen des (diesfalls) anzunehmenden Bescheides vom 21.05.1975 auch die Beschwerdeführer erfassen, braucht dabei im gegebenen Zusammenhang nicht eingegangen werden. Zum aktenkundigen Dokument vom 21.05.1975 ist noch festzuhalten, dass es sich dabei offenkundig um einen Durchschlag der in einen vorbereiteten Musterbescheid einzusetzenden „Fülltexte“ handelt, was auch die Leerräume zwischen den verschiedenen Textteilen erklärt. Ginge man nun davon aus, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im Miteigentum der relevanten Anteile an der Liegenschaft in EZ **** GB Y den (anzunehmenden) verwaltungspolizeilichen Bescheid vom 21.05.1975 nicht rechtswirksam zugestellt erhalten hat, so bestünde schon gar kein Rechtsanspruch darauf, dass den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter ein an ihren Rechtsvorgänger gerichteter verwaltungspolizeilicher Bescheid mit einer nach § 4 Beglaubigungsverordnung vorgenommenen Beglaubigung zugestellt wird. Ginge man nun davon aus, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im Miteigentum der relevanten Anteile an der Liegenschaft in EZ **** GB Y den (anzunehmenden) verwaltungspolizeilichen Bescheid vom 21.05.1975 nicht rechtswirksam zugestellt erhalten hat, so bestünde schon gar kein Rechtsanspruch darauf, dass den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter ein an ihren Rechtsvorgänger gerichteter verwaltungspolizeilicher Bescheid mit einer nach Paragraph 4, Beglaubigungsverordnung vorgenommenen Beglaubigung zugestellt wird. Insgesamt ist keinerlei Anspruch der Beschwerdeführer darauf zu erkennen, dass verwaltungspolizeilich in Bezug auf den offenkundig nunmehr sie betreffenden Heizraum vorgegangen wird, und zwar unabhängig davon, ob dieses Vorgehen nun auf die Rechtsgrundlage des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 oder auf die Rechtsgrundlage der Tiroler Feuerpolizeiverordnung 1998 gestützt werden sollte. Dementsprechend war der Antrag der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 als unzulässig zurückzuweisen. VI.römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführer haben in ihrer Säumnisbeschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Auch das erkennende Verwaltungsgericht sah keine Veranlassung, eine Verhandlung vorzunehmen, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Nachdem der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG durchaus entfallen. Nachdem der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG durchaus entfallen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden. So konnte insbesondere die Rechtsfrage zweifelsfrei beantwortet werden, dass der Antrag der Beschwerdeführer vom 02./24.11.2016 deshalb eine (bescheidmäßige) Entscheidungspflicht – zumindest auf einen Zurückweisungsbescheid – ausgelöst hat, da das damit an die säumige Behörde herangetragene Begehren noch nicht als „absurder Antrag“ angesehen werden kann. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0650.1