← Österreich

LVwG-2018/38/1053-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/1053-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 20.03.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang:
  4. Verfahren vor der belangten Behörde Auf Gst. Nr. **1/7, KG X wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 09.11.2015, Zl ****, EZ ****, Adresse 3, Y ein Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses“ genehmigt und mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 21.06.2017, Zl ****, die Baubewilligung für die Änderung des bereits genehmigten Bauvorhabens erteilt.Auf Gst. Nr. **1/7, KG römisch zehn wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 09.11.2015, Zl ****, EZ ****, Adresse 3, Y ein Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses“ genehmigt und mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 21.06.2017, Zl ****, die Baubewilligung für die Änderung des bereits genehmigten Bauvorhabens erteilt. Die Stadtgemeinde Y führte am 15.03.2018 um 10.00 Uhr durch ihren Sachbearbeiter CC eine routinemäßige Bauüberprüfung durch. Im Protokoll dieser Kontrolle wird festgehalten, dass der Rohbau teilweise fertiggestellt gewesen sei, aber Ober- und Dachgeschoss nicht plan- und bescheidmäßig ausgeführt worden seien. Im Anschluss an die Terrasse, auf der Decke des Erdgeschosses, seien an der Südostfassade auskragenden Konsolen – analog zu den Trägern des angrenzenden Balkons – ausgeführt worden. Dies solle offenkundig dazu dienen, die Terrasse nach Südosten hin zu verbreitern. Dadurch rage diese bauliche Anlage offensichtlich in den 4-Meter-Abstandsbereich zum Nachbargrundstück Gst. **1/1, KG X. Die Träger der Terrasse im Dachgeschoss seien ebenfalls über die darunterliegende Fassadenflucht hinausragend hergestellt worden. Die beabsichtigte Verbreiterung dieser Terrasse um ca 1,30 m sei offenkundig. Anschließend an die drei in einer größeren Länge ausgeführten Holzträger seien vier Kragträger, welche ebenfalls ca 1,30 m auskragen. montiert worden. Auch diese konsenslos errichteten bzw verlängerten Bauteile würden offenkundig zur Verbreiterung der Terrasse dienen und in die Mindestabstandsfläche zum südöstlichen Nachbargrundstück ragen.Die Stadtgemeinde Y führte am 15.03.2018 um 10.00 Uhr durch ihren Sachbearbeiter CC eine routinemäßige Bauüberprüfung durch. Im Protokoll dieser Kontrolle wird festgehalten, dass der Rohbau teilweise fertiggestellt gewesen sei, aber Ober- und Dachgeschoss nicht plan- und bescheidmäßig ausgeführt worden seien. , Im Anschluss an die Terrasse, auf der Decke des Erdgeschosses, seien an der Südostfassade auskragenden Konsolen – analog zu den Trägern des angrenzenden Balkons – ausgeführt worden. Dies solle offenkundig dazu dienen, die Terrasse nach Südosten hin zu verbreitern. Dadurch rage diese bauliche Anlage offensichtlich in den 4-Meter-Abstandsbereich zum Nachbargrundstück Gst. **1/1, KG römisch zehn. , Die Träger der Terrasse im Dachgeschoss seien ebenfalls über die darunterliegende Fassadenflucht hinausragend hergestellt worden. Die beabsichtigte Verbreiterung dieser Terrasse um ca 1,30 m sei offenkundig. Anschließend an die drei in einer größeren Länge ausgeführten Holzträger seien vier Kragträger, welche ebenfalls ca 1,30 m auskragen. montiert worden. Auch diese konsenslos errichteten bzw verlängerten Bauteile würden offenkundig zur Verbreiterung der Terrasse dienen und in die Mindestabstandsfläche zum südöstlichen Nachbargrundstück ragen. Am 20.03.2018 erging der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y, Zl ****, der dem Bauherren Herrn AA mit sofortiger Wirkung die Errichtung der Terrasse und des Balkons an der Südostseite im Ober- und Dachgeschoss untersagte. Dieser Bescheid beruhe auf dem Protokoll der routinemäßigen Bauüberprüfung am 15.03.
  5. Zu diesem Zeitpunkt seien Bautätigkeiten im Gange gewesen. Die in diesem Überprüfungsprotokoll festgestellten Abweichungen würden, so der Bescheid, eine Änderung des genehmigten Bauvorhabens darstellen. Zu deren selbstständigen Vornahme wäre aber eine Baubewilligung erforderlich gewesen. Am 17.04.2018 ist bei der Stadtgemeinde Y ein als „Beschwerde“ betitelter Schriftsatz des Herrn AA, rechtsfreundlich vertreten durch DD, gegen den Bescheid vom 20.03.2018, Zl ****, eingegangen. Dieser Schriftsatz weißt die Voraussetzungen des § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. Nr. 138/2017, auf und ist daher im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als Beschwerde zu werten.Am 17.04.2018 ist bei der Stadtgemeinde Y ein als „Beschwerde“ betitelter Schriftsatz des Herrn AA, rechtsfreundlich vertreten durch DD, gegen den Bescheid vom 20.03.2018, Zl ****, eingegangen. Dieser Schriftsatz weißt die Voraussetzungen des Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 2017,, auf und ist daher im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als Beschwerde zu werten.
  6. Inhalt der Beschwerde Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid zur Gänze und führt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich gegenständlich um keine bewilligungspflichtige Abweichung der Bauführung in Bezug auf die vorliegenden Baubescheide handle. Die Beurteilung der belangten Behörde im Bescheid beruhe lediglich auf einer Mutmaßung. Diese befürchte offensichtlich eine Veränderung der Ausführung der Terrasse im Dachgeschoss und des Balkons im Obergeschoss gegenüber den Genehmigungsbescheiden. Weder der Bauherr noch seine Erfüllungsgehilfen würden eine Ausführung entgegen dem Genehmigungsbescheid beabsichtigen. Im Gegenteil, es werde alles den Genehmigungsbescheiden entsprechend ausgeführt; so auch die Terrasse, die davor befindlichen Pflanzentröge und der Balkon. Zudem seien die ausgeführten Konsolen als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid sei überdies zu unbestimmt, da dessen Spruch die Errichtung der Terrasse und des Balkons an der Südseite zur Gänze untersagen würde. Es sei aber zu beachten, dass ein baupolizeilicher Auftrage, insbesondere in Beachtung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, immer nur in unbedingt notwendigem Ausmaß ergehen dürfe. Dagegen verstoße aber der angefochtene Bescheid aufgrund seines Spruches. Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Bauwesen sowie die Einvernahme des Herrn EE als Zeugen beantragt.Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid zur Gänze und führt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich gegenständlich um keine bewilligungspflichtige Abweichung der Bauführung in Bezug auf die vorliegenden Baubescheide handle. Die Beurteilung der belangten Behörde im Bescheid beruhe lediglich auf einer Mutmaßung. Diese befürchte offensichtlich eine Veränderung der Ausführung der Terrasse im Dachgeschoss und des Balkons im Obergeschoss gegenüber den Genehmigungsbescheiden. Weder der Bauherr noch seine Erfüllungsgehilfen würden eine Ausführung entgegen dem Genehmigungsbescheid beabsichtigen. Im Gegenteil, es werde alles den Genehmigungsbescheiden entsprechend ausgeführt; so auch die Terrasse, die davor befindlichen Pflanzentröge und der Balkon. Zudem seien die ausgeführten Konsolen als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren. , Der angefochtene Bescheid sei überdies zu unbestimmt, da dessen Spruch die Errichtung der Terrasse und des Balkons an der Südseite zur Gänze untersagen würde. , Es sei aber zu beachten, dass ein baupolizeilicher Auftrage, insbesondere in Beachtung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, immer nur in unbedingt notwendigem Ausmaß ergehen dürfe. Dagegen verstoße aber der angefochtene Bescheid aufgrund seines Spruches. Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Bauwesen sowie die Einvernahme des Herrn EE als Zeugen beantragt.
  7. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurde dem Amtssachverständigen FF, Amt der Tiroler Landesregierung Gruppe Bau und Technik, der Auftrag erteilt zum gegenständlichen Bauvorhaben auf Grundlage des Akts zu folgenden Fragen ein hochbautechnisches Gutachten zu erstellen: „
  8. Sind die Konsolen im südöstlichen Bereich des Hauses aus den Einreichplänen im Ober- und Dachgeschoss ersichtlich und genehmigt?
  9. Können die Konsolen als Auflagen für die Pflanzentröge gesehen werden und wenn ja, hätte dies in den Einreichplänen eingezeichnet werden müssen?
  10. Wären die Pflanzentröge untergeordnete Bauteile?“ FF beantwortete diese Fragen im hochbautechnisches Gutachten vom 17.05.2018, Zl ****. Dieses wurde sowohl dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Y als auch dem Beschwerdeführer AA zH seines Rechtsvertreters samt der Landung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol zugestellt. Am 14.06.2018 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein. Dabei wurden ua „aktuelle Ausführungspläne“ übermittelt. Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Bauausführung darin begründet sei, dass die nun vorgesehenen Pflanzentröge mittels Kran von den beschwerdegegenständlichen Konsolen abgehoben werden könnten (z.B. zur Neubepflanzung). Daher ergebe sich, dass diese eben nicht zur Erweiterung der Terrassen dienen sollten, sondern nur als Aufleger für diese Pflanzentröge. Eine Befestigung dieser Tröge an der Brüstung sei aus statischen Gründen nicht möglich, da diese Pflanzentröge pro Laufmeter ein Erd- und Pflanzengewicht von ca. 400 kg pro Laufmeter aufweisen würden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 09.11.2015, Zl ****, EZ ****, Adresse 3, wurde auf Gst. Nr. **1/7, KG X ein Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses“ genehmigt. Durch einen weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y zu Zl **** vom 21.06.2017 wurde die Baubewilligung des bereits genehmigten Bauvorhaben abgeändert.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 09.11.2015, Zl ****, EZ ****, Adresse 3, wurde auf Gst. Nr. **1/7, KG römisch zehn ein Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses“ genehmigt. Durch einen weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y zu Zl **** vom 21.06.2017 wurde die Baubewilligung des bereits genehmigten Bauvorhaben abgeändert. Das gegenständliche Grundstück ist als „Wohngebiet iSd des § 38 Tiroler Bauordnung 2018“ gewidmet.Das gegenständliche Grundstück ist als „Wohngebiet iSd des Paragraph 38, Tiroler Bauordnung 2018“ gewidmet. Am 15.03.2018 um 10.00 Uhr führte die Stadtgemeinde Y eine routinemäßige Bauüberprüfung durch. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y erließ am 20.03.2018 den beschwerdegegenständlichen Bescheid, Zl ****, welcher im Spruch wörtlich lautet wie folgt: „Gemäß § 42 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2018 wird die weitere Ausführung nachstehender Gebäudeteile des mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  11. November 2015, Zl. **** und vom
  12. Juni 2017, Zl. **** genehmigten Bauvorhabens „Neubau eines Einfamilienhauses“ auf Gst.Nr. **1/7, KG X, Adresse 3, mit sofortiger Wirkung untersagt:„Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2018 wird die weitere Ausführung nachstehender Gebäudeteile des mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  13. November 2015, Zl. **** und vom
  14. Juni 2017, Zl. **** genehmigten Bauvorhabens „Neubau eines Einfamilienhauses“ auf Gst.Nr. **1/7, KG römisch zehn, Adresse 3, mit sofortiger Wirkung untersagt: Errichtung der Terrasse und des Balkons an der Südostseite im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes.“ Bei der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Überprüfung am 15.03.2018 an der Südostfassade Konsolen im Ober- und Dachgeschoss errichtet worden waren, welche eine Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben darstellen würden und zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Diese Konsolen kragen ca. 1,30 Meter aus und reichen in den 4-Meter Abstand zum Nachbargrundstück Gst. **1/1, KG X.Bei der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Überprüfung am 15.03.2018 an der Südostfassade Konsolen im Ober- und Dachgeschoss errichtet worden waren, welche eine Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben darstellen würden und zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Diese Konsolen kragen ca. 1,30 Meter aus und reichen in den 4-Meter Abstand zum Nachbargrundstück Gst. **1/1, KG römisch zehn. Diese ausgeführten Konsolen decken sich nicht mit den Planunterlagen, welche der geänderten Baubewilligung zugrunde liegen. Dem eingereichten Plan entsprechend hätten Pflanzentröge an der Geländerkonstruktion, also unmittelbar an der Absturzsicherung der Terrasse im Obergeschoß bzw. im Dachgeschoß, montiert werden sollen. Diese ursprünglichen Pflanzentröge weisen plangemäß lediglich eine Breite von 50 cm auf. Die nunmehr ausgeführten Konsolen kragen hingegen ca 1,30 m aus. Somit ragen die ausgeführten Konsolen ca. 80 cm weiter heraus, als es für die Realisierung der genehmigten Pflanzentröge benötigt wird. Auf den ausgeführten Konsolen, welche den plangemäß ausgeführten Konsolen bzw. Terrassenträgern gleichen, sollen nun die Blumentröge aufgelagert werden. Diese sind als untergeordnete Bauteile zu betrachten. Da diese nun vorgesehenen Blumentröge eine hohe Eigenlast (Eigenkonstruktion der Pflanzentröge, Erdmaterial, Bepflanzung) aufweisen, ist statisch eine entsprechende Dimensionierung der Konsolen erforderlich. Diese ausgeführten Konsolen decken sich nicht mit den Planunterlagen, welche der , geänderten Baubewilligung zugrunde liegen. , Dem eingereichten Plan entsprechend hätten Pflanzentröge an der Geländerkonstruktion, also unmittelbar an der Absturzsicherung der Terrasse im Obergeschoß bzw. im Dachgeschoß, montiert werden sollen. Diese ursprünglichen Pflanzentröge weisen plangemäß lediglich eine Breite von 50 cm auf. , Die nunmehr ausgeführten Konsolen kragen hingegen ca 1,30 m aus. Somit ragen die ausgeführten Konsolen ca. 80 cm weiter heraus, als es für die Realisierung der genehmigten Pflanzentröge benötigt wird. Auf den ausgeführten Konsolen, welche den plangemäß ausgeführten Konsolen bzw. Terrassenträgern gleichen, sollen nun die Blumentröge aufgelagert werden. Diese sind als untergeordnete Bauteile zu betrachten. , Da diese nun vorgesehenen Blumentröge eine hohe Eigenlast (Eigenkonstruktion der Pflanzentröge, Erdmaterial, Bepflanzung) aufweisen, ist statisch eine entsprechende Dimensionierung der Konsolen erforderlich. Zusätzlich wurden zur Auflagerung der jetzt vorgesehen Terrassenkonstruktion zusätzlich Säulen in Holzbauweise montiert. Diese Konstruktion wurde ua auf den angesprochenen Konsolen aufgebaut, reichen aber nicht in die Grenzabstände zu den angrenzenden Grundstücken. Diese Säulenkonstruktion ist statisch notwendig, um die auftretenden Lasten aus der Dachkonstruktion bzw. aus den Terrassen entsprechend aufnehmen und ableiten zu können. Somit stellt diese Säulenkonstruktion zusammen mit den nicht bewilligten Konsolen eine bauliche Einheit dar. Zusammengefasst sind die ausgeführten Konsolen und die Säulenelemente kein Bestandteil der bisher genehmigten Planunterlagen und stellen folglich eine geänderte Ausführung des Baues dar. Für eine derartige Änderung des gegenständlichen Bauvorhabens fehlt es an jeglichem behördlichen Konsens. Das Bauvorhaben war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht beendet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Verlesung des behördlichen Akts der Stadtgemeinde Y zu **** und des Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu 2018/38/1053 sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 von 09.00 Uhr bis 09.45 Uhr. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erläuterte und ergänzte der Amtssachverständige sein hochbautechnisches Gutachten. Auf die Einvernahme des Zeugen Herrn EE wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers am Ende der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Feststellungen bezüglich der Baubewilligung bzw der Änderung der Baubewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens und betreffend den beschwerdegegenständlichen Bescheid beruhen auf dem unstrittigen, schlüssigen und unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts. Die Feststellung zur Widmung des gegenständlichen Grundstücks beruht auf einem Auszug aus tirisMaps 3.0 vom 27.06.
  15. Die Feststellungen zu den ausgeführten Konsolen im Ober- und Dachgeschoß und zu der Säulenkonstruktion des gegenständlichen Bauvorhabens gründen sich auf das schlüssige, nachvollziehbare und unbedenkliche Gutachten des Amtssachverständigen FF samt Gutachtenserläuterung und –ergänzung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.
  16. Diese Feststellungen decken sich in weiten Teilen mit der bei der Baukontrolle vom 15.03.2018 protokollierten Bauausführung und sind ebenfalls seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt worden. Auch die vom Beschwerdeführer am 14.06.2018 übermittelten „aktuellen Ausführungspläne“ stimmen mit diesen Feststellungen überein. Die festgestellte fehlende Deckung der tatsächlichen baulichen Ausführung mit den zugrunde liegenden Planunterlagen der Baubewilligung bzw der Änderung der Baubewilligung und der daraus folgenden Abweichung vom eingereichten Bauvorhaben resultiert aus den nachvollziehbaren, schlüssigen und unbedenklichen Ausführungen des Amtssachverständigen FF in seinem Gutachten und in seiner Gutachtensergänzung anlässlich der mündlichen Verhandlung. Das vom Beschwerdeführer ursprünglich Vorgebrachte, die ausgeführten Konsolen würden den genehmigten Plänen entsprechen, erscheint hingegen vor dem Hintergrund der fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen offenkundig als nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung. Zumal der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vom 14.06.2018 seine vorherigen Ausführungen dahin gehend relativierte, als er samt dieser Stellungnahme „die aktuellen Ausführungspläne“ als Anlage übermittelte. Diese Formulierung legt den Rückschluss nahe, dass der Beschwerdeführer sehr wohl weiß, dass die eingereichten Pläne mit dem „aktuell“ vorgesehenen Bauausführungen nicht übereinstimmen und bestätigen sohin die Ausführungen des Amtssachverständigen. Die Sachverhaltsfeststellung, dass keine Mitteilung dieser behördlich beanstandeten Ausführung des Bauvorhabens gegenüber dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Y erfolgt ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch nie behauptet, dass dem Bürgermeister die beschwerdegegenständliche Bauausführung in irgendeiner Art und Weise mitgeteilt wurde. Die Feststellung, dass das gegenständliche Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauüberprüfung noch nicht beendet war ergibt sich ebenfalls aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, der seitens des Beschwerdeführers auch unwidersprochen blieb. IV.römisch vier. Rechtslage:
  17. Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl.Nr. 28/2018, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl.Nr. 28 aus 2018,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. […] § 2 BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. […]
(17)Untergeordnete Bauteile sind:
  1. a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
  2. b)Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind. […] § 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen AnlagenParagraph 6, Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
  1. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  2. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  3. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  4. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, […]
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden: a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist; […] § 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, AusnahmenParagraph 28, Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; […]
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen; […]
  2. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen; […] § 29 BauansuchenParagraph 29, Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 31,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. […] § 30 BauanzeigeParagraph 30, Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 31,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen. […]
(7)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. […] § 31 Planunterlagen Paragraph 31, Planunterlagen
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Planunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen. […]
(4)Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Planunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen aufgetragen werden.
(4)Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Absatz eins, entsprechenden Planunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen aufgetragen werden.
(5)Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Planunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein. […] § 34 Baubewilligung Paragraph 34, Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. […]
(6)Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen. […] § 37 Baubeginn, Vorarbeiten Paragraph 37, Baubeginn, Vorarbeiten
(1)Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des § 65 Abs. 2 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen.
(1)Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des Paragraph 65, Absatz 2, erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen.
(2)Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat (§ 30 Abs. 4).
(2)Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat (Paragraph 30, Absatz 4,).
(3)Der Bauherr hat den Baubeginn der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen […] § 38 Bauausführung, Pflichten des Bauherrn Paragraph 38, Bauausführung, Pflichten des Bauherrn
(1)Bei der Ausführung eines Bauvorhabens hat der Bauherr bzw. der Bauverantwortliche (§ 39), soweit diese Aufgaben nicht einem nach § 3 Abs. 1 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 42/2007, bestellten Baustellenkoordinator obliegen, dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub, vermieden werden. Zum Schutz dieser Interessen können in der Baubewilligung oder mit gesondertem schriftlichen Bescheid entsprechende Maßnahmen, wie die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen und dergleichen, vorgeschrieben werden.
(1)Bei der Ausführung eines Bauvorhabens hat der Bauherr bzw. der Bauverantwortliche (Paragraph 39,), soweit diese Aufgaben nicht einem nach Paragraph 3, Absatz eins, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2007,, bestellten Baustellenkoordinator obliegen, dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub, vermieden werden. Zum Schutz dieser Interessen können in der Baubewilligung oder mit gesondertem schriftlichen Bescheid entsprechende Maßnahmen, wie die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen und dergleichen, vorgeschrieben werden. […] § 41 Aufsicht über die Bauausführung Paragraph 41, Aufsicht über die Bauausführung
(1)Die behördliche Bauaufsicht dient der Überprüfung, ob bei der Ausführung von Bauvorhaben die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen eingehalten werden und ob Abweichungen von der Baubewilligung oder der Bauanzeige erfolgen.
(2)Zum Zweck der Durchführung der Bauaufsicht sind die Organe der Behörde berechtigt, den Bauplatz zu betreten und die Baustelle zu besichtigen. Der Bauherr und gegebenenfalls auch der Bauverantwortliche haben dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle das Bauvorhaben und dessen Ausführung betreffende Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Eine Ausfertigung der Baubewilligung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen müssen auf der Baustelle aufliegen. […] § 42 Mängelbehebung, Baueinstellung Paragraph 42, Mängelbehebung, Baueinstellung
(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. […]
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
  1. a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
  2. b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […] § 62 Behörden außerhalb der Stadt Innsbruck Paragraph 62, Behörden außerhalb der Stadt Innsbruck
(1)Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.“
(1)Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Absatz 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ […] V.römisch fünf. Erwägungen: Nach § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Somit ist die mit 17.04.2018 bei der Stadtgemeinde Y eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2018 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y zu Zl. ****/**** jedenfalls rechtzeitig.Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Somit ist die mit 17.04.2018 bei der Stadtgemeinde Y eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2018 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y zu Zl. ****/**** jedenfalls rechtzeitig. Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 22/2018, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y. Wie aus dem Protokoll der Bauüberprüfung vom 15.03.2018 und auch aus dem schlüssigen, nachvollziehbaren und unbedenklichen Gutachten samt Gutachtenerörterung und –ergänzung des Amtssachverständigen hervorgeht, ist die tatsächliche Ausführung der Terrasse im Dachgeschoss und des Balkons im Obergeschoss auf der südöstlichen Seite des Bauvorhabens „Neubau eines Einfamilienhauses“ auf Gst. Nr. **1/7, KG X, von den bewilligten Planunterlagen nicht gedeckt. Weder die beschwerdegegenständlichen Konsolen, noch die errichteten Säulenelemente sind in den der Baubewilligung zugrunde liegenden Plänen ersichtlich. Alleine in den im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer am 14.06.2018 nachgereichten „aktuellen Ausführungsplänen“ wird die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens, welche bei der Bauüberprüfung am 15.03.2018 vorlag, ersichtlich.Wie aus dem Protokoll der Bauüberprüfung vom 15.03.2018 und auch aus dem schlüssigen, nachvollziehbaren und unbedenklichen Gutachten samt Gutachtenerörterung und –ergänzung des Amtssachverständigen hervorgeht, ist die tatsächliche Ausführung der Terrasse im Dachgeschoss und des Balkons im Obergeschoss auf der südöstlichen Seite des Bauvorhabens „Neubau eines Einfamilienhauses“ auf Gst. Nr. **1/7, KG römisch zehn, von den bewilligten Planunterlagen nicht gedeckt. Weder die beschwerdegegenständlichen Konsolen, noch die errichteten Säulenelemente sind in den der Baubewilligung zugrunde liegenden Plänen ersichtlich. Alleine in den im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer am 14.06.2018 nachgereichten „aktuellen Ausführungsplänen“ wird die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens, welche bei der Bauüberprüfung am 15.03.2018 vorlag, ersichtlich. Es liegt somit diesbezüglich – entgegen der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.04.2018 – eine Änderung des noch nicht abgeschlossenen aber bewilligten Projektes vor. Der Beschwerdeführer bringt in Punkt 1) seiner Beschwerde vom 17.04.2018 vor, dass es sich bei den beanstandeten Konsolen für den Balkon im Obergeschoss und die Pflanzentröge im Dachgeschoss des gegenständlichen Bauvorhabens nicht um bewilligungspflichtige Abweichungen der Bauführung handle, zumal es sich bei diesen beiden Bauteilgruppen um untergeordnete Bauteile im Abstandsbereich handle. Wie aus der Gutachtensergänzung des Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung hervorgeht, sind die beschwerdegegenständlichen Konsolen als „untergeordnete Bauteile“ im Sinne des (iSd) § 2 Abs 17 TBO 2018 zu qualifizieren. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist insoweit zuzustimmen. Es ist aber zu ergänzen, dass die Ausführung bzw Errichtung von untergeordneten Bauteilen gem § 28 Abs 2 lit a in Verbindung mit (iVm) § 30 Abs 1 TBO 2018 der Behörde schriftlich anzuzeigen oder im gegebenen Fall gem § 30 Abs 7 TBO 2018 um Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen ist. Es ist jedoch keinesfalls zulässig untergeordnete Bauteile eigenmächtig ausgeführt. Der Beschwerdeführer bringt in Punkt 1) seiner Beschwerde vom 17.04.2018 vor, dass es sich bei den beanstandeten Konsolen für den Balkon im Obergeschoss und die Pflanzentröge im Dachgeschoss des gegenständlichen Bauvorhabens nicht um bewilligungspflichtige Abweichungen der Bauführung handle, zumal es sich bei diesen beiden Bauteilgruppen um untergeordnete Bauteile im Abstandsbereich handle. , Wie aus der Gutachtensergänzung des Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung hervorgeht, sind die beschwerdegegenständlichen Konsolen als „untergeordnete Bauteile“ im Sinne des (iSd) Paragraph 2, Absatz 17, TBO 2018 zu qualifizieren. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist insoweit zuzustimmen. Es ist aber zu ergänzen, dass die Ausführung bzw Errichtung von untergeordneten Bauteilen gem Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2018 der Behörde schriftlich anzuzeigen oder im gegebenen Fall gem Paragraph 30, Absatz 7, TBO 2018 um Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen ist. Es ist jedoch keinesfalls zulässig untergeordnete Bauteile eigenmächtig ausgeführt. Gegenständlich liegt für diese Bauteilgruppen betreffend weder eine Bauanzeige nach § 30 TBO 2018 noch eine Bauansuchen gem § 29 TBO 2018 vor. Folglich wurden die beschwerdegegenständlichen Konsolen samt dem statisch notwendigen Säulenelementen in der festgestellten Form ohne Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt (vgl § 42 Abs 3 erster Satz erster Halbsatz TBO 2018).Gegenständlich liegt für diese Bauteilgruppen betreffend weder eine Bauanzeige nach Paragraph 30, TBO 2018 noch eine Bauansuchen gem Paragraph 29, TBO 2018 vor. Folglich wurden die beschwerdegegenständlichen Konsolen samt dem statisch notwendigen Säulenelementen in der festgestellten Form ohne Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, erster Satz erster Halbsatz TBO 2018). Nach § 42 Abs 3 TBO 2018 hat die Baubehörde, gem § 62 Abs 1 TBO 2018 der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y, dem Bauherrn die weitere Bauführung zu untersagen, sofern ein baubewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder Bauanzeige ausgeführt wird. Dies erfolgte demnach aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu Recht.Nach Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2018 hat die Baubehörde, gem Paragraph 62, Absatz eins, TBO 2018 der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y, dem Bauherrn die weitere Bauführung zu untersagen, sofern ein baubewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder Bauanzeige ausgeführt wird. Dies erfolgte demnach aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu Recht. In Punkte 2) der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu unbestimmt sei, da dieser die Errichtung der Terrasse und des Balkons an der Südseite, trotz vorliegender Baubewilligungen, zur Gänze untersage. Zudem verstoße der gegenständliche Bescheid gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, weil dieser mehr als unbedingt notwendig in das Eigentumsrecht eingreife. Dazu ist festzuhalten, dass ein baupolizeilicher Auftrag nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann dem Bestimmtheitsgebot entspricht, wenn der Spruch des Bescheids Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann (vgl. ua VwGH 04.11.2016, 2013/05/0117). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur darf kein Zweifel darüber bestehen, welcher Teil des Bauvorhabens von dem Mangel betroffen ist. Gegenständlich entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheids diesem Erfordernis, wo es wörtlich heißt, dass die „Errichtung der Terrasse und des Balkons an der Südostseite im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes“ untersagt wird. In Punkte 2) der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu unbestimmt sei, da dieser die Errichtung der Terrasse und des Balkons an der Südseite, trotz vorliegender Baubewilligungen, zur Gänze untersage. Zudem verstoße der gegenständliche Bescheid gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, weil dieser mehr als unbedingt notwendig in das Eigentumsrecht eingreife. , Dazu ist festzuhalten, dass ein baupolizeilicher Auftrag nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann dem Bestimmtheitsgebot entspricht, wenn der Spruch des Bescheids Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann vergleiche ua VwGH 04.11.2016, 2013/05/0117). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur darf kein Zweifel darüber bestehen, welcher Teil des Bauvorhabens von dem Mangel betroffen ist. , Gegenständlich entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheids diesem Erfordernis, wo es wörtlich heißt, dass die , „Errichtung der Terrasse und des Balkons an der Südostseite im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes“ , untersagt wird. Aus dieser Formulierung geht unzweifelhaft hervor, welcher Teil des gegenständlichen Bauvorhabens von der vorliegenden Baubewilligung abweicht und nicht weiter ausgeführt werden darf. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die angefochtene Baueinstellung durch den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 20.03.2018 zu **** zu Recht erfolgt ist. Durch die konsenslos errichteten Säulen, die statisch konstruktive Funktion haben, ist im gesamten Bereich eine relevante Abweichung vom Baukonsens gegeben, sodass zu Recht im gesamten Bereich des Hauses die Baueinstellung erfolgte. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.1053.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.