Recht:
lässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
lässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2018, Zl ****, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2017 gemäß § 3 Abs 1 und 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz
rückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2018, Zl ****, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz
rückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde
sammenfassend aus, dass gemäß § 3 Abs 1 und 2 TMSG nur Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein könnten, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften
m dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien.
m Zeitpunkt der Antragstellung habe der Beschwerdeführer keinen rechtmäßigen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt. Am 12.03.2018 sei beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag für einen gültigen Aufenthaltstitel gestellt worden, über diesen sei noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer sei daher nach den fremdenrechtlichen Vorschriften
m dauernden Aufenthalt im Inland derzeit nicht berechtigt und gehöre somit derzeit nicht
m anspruchsberechtigen Personenkreis nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Begründend führte die belangte Behörde
sammenfassend aus, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 TMSG nur Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein könnten, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften
m dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien.
m Zeitpunkt der Antragstellung habe der Beschwerdeführer keinen rechtmäßigen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt. Am 12.03.2018 sei beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag für einen gültigen Aufenthaltstitel gestellt worden, über diesen sei noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer sei daher nach den fremdenrechtlichen Vorschriften
m dauernden Aufenthalt im Inland derzeit nicht berechtigt und gehöre somit derzeit nicht
m anspruchsberechtigen Personenkreis nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, sei 1989 nach Österreich gekommen. Er habe
nächst mit einer österreichischen Partnerin in Lebensgemeinschaft gelebt, aus der auch ein Kind entstammte, 1993 geboren und österreichische Staatsangehörige. 1996 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige CC geheiratet, aus dieser Ehe entstamme ein weiteres Kind, nämlich DD, geboren 2000, österreichische Staatsbürgerin. Die Ehe habe 10 Jahre bestanden und sei 2006 geschieden worden. Während der Ehe habe der Beschwerdeführer wohl über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen müssen. Tatsächlich hätte er durch die 10-jährige Dauer der Ehe bereits ein „Aufenthaltstitel-Daueraufenthalt“ erhalten müssen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass er jedenfalls das Recht auf „freien
gang
jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis“ nach Artikel 6 und 7 des ARB Nr 1/80 erworben habe. Der Beschwerdeführer sei allerdings bereits im Jahr 2001 erkrankt, was x Operationen und eine jahrelange Krankheitsgeschichte bis heute
r Folge gehabt habe. Die (unverschuldete) Erkrankung, die den Beschwerdeführer arbeitsunfähig gemacht habe, habe aber nicht die vorherigen Beschäftigungszeiten und die damit erworbenen Ansprüche vernichten können. Der Beschwerdeführer sei daher nach wie vor berechtigt, jede von ihm gewählte Beschäftigung auszuüben, was das Recht
m Aufenthalt miteinschließe. Insgesamt sei daher ein Gleichstellungsanspruch nach § 3 Abs 2 lit
gang
jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis“ nach Artikel 6 und 7 des ARB Nr 1/80 erworben habe. Der Beschwerdeführer sei allerdings bereits im Jahr 2001 erkrankt, was x Operationen und eine jahrelange Krankheitsgeschichte bis heute
r Folge gehabt habe. Die (unverschuldete) Erkrankung, die den Beschwerdeführer arbeitsunfähig gemacht habe, habe aber nicht die vorherigen Beschäftigungszeiten und die damit erworbenen Ansprüche vernichten können. Der Beschwerdeführer sei daher nach wie vor berechtigt, jede von ihm gewählte Beschäftigung auszuüben, was das Recht
m Aufenthalt miteinschließe. Insgesamt sei daher ein Gleichstellungsanspruch nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,) und c) gegeben. Er stellte daher den Antrag – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – dem Antrag auf Mindestsicherung stattzugeben. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzte er sein Vorbringen in der Form, dass aus seiner Sicht drei Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer
argumentieren, vorhanden seien:
argumentieren, vorhanden seien:
m Zeitpunkt der Scheidung 2006 aufgrund des § 48 NAG, BGBl I 2005/100 in der damals geltenden Fassung BGBl I 2005/157, einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gehabt hätte. Der Verpflichtung der Erfüllung der Integrationsvereinbarung unterliege der der Beschwerdeführer gemäß § 50a FrG 1997 nicht, da er schon lange vor dem 01.01.1998 nach Österreich eingereist sei. Nach der Scheidung im Jahr 2006 hätte nach dem damals geltenden § 27 NAG dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gegeben werden müssen, der dem bisherigen Aufenthaltszweck entsprochen hätte, das wäre der „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 45 NAG gewesen.Mit ergänzendem Schriftsatz vom 06.07.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er
m Zeitpunkt der Scheidung 2006 aufgrund des Paragraph 48, NAG, BGBl römisch eins 2005/100 in der damals geltenden Fassung BGBl römisch eins 2005/157, einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gehabt hätte. Der Verpflichtung der Erfüllung der Integrationsvereinbarung unterliege der der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 50 a, FrG 1997 nicht, da er schon lange vor dem 01.01.1998 nach Österreich eingereist sei. Nach der Scheidung im Jahr 2006 hätte nach dem damals geltenden Paragraph 27, NAG dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gegeben werden müssen, der dem bisherigen Aufenthaltszweck entsprochen hätte, das wäre der „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 45, NAG gewesen.
r Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Mindestsicherungsakt, Einholung des fremdenrechtlichen Aktes sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 14.06.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am 23.12.1971 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Nach dem Tod seines Vaters (als der Beschwerdeführer fünf Jahre war) ist er bis
m Alter von 18 Jahren in einem Internat bzw Heim in der Türkei aufgewachsen. Seine Mutter sowie sein Bruder leben in der Türkei, waren aber seit dem Tod des Vaters von ihm getrennt. Ende 1989 ist der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen. Er hat hier eine Tante, die in X lebt, und die ihn nach Österreich geholt hat. In der Türkei ist der Beschwerdeführe zehn Jahre
r Schule gegangen, danach hat er keine weitere Ausbildung gemacht bzw keinen Beruf erlernt; in der Türkei hat er keine Versicherungszeiten erworben. Der am 23.12.1971 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Nach dem Tod seines Vaters (als der Beschwerdeführer fünf Jahre war) ist er bis
m Alter von 18 Jahren in einem Internat bzw Heim in der Türkei aufgewachsen. Seine Mutter sowie sein Bruder leben in der Türkei, waren aber seit dem Tod des Vaters von ihm getrennt. Ende 1989 ist der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen. Er hat hier eine Tante, die in römisch zehn lebt, und die ihn nach Österreich geholt hat. In der Türkei ist der Beschwerdeführe zehn Jahre
r Schule gegangen, danach hat er keine weitere Ausbildung gemacht bzw keinen Beruf erlernt; in der Türkei hat er keine Versicherungszeiten erworben. 1990 hat er erstmals in Österreich gearbeitet und zwar beginnend mit dem 01.08.1990 bei der EE GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis wurde wiederholt für einige Tage bzw Wochen unterbrochen und im Februar 1992 von Seiten des Beschwerdeführers gekündigt. In der Folge war der Beschwerdeführer arbeitssuchend gemeldet und hat Arbeitslosengeld bezogen. Vom 27.04.1992 bis 28.10.1992 war der Beschwerdeführer bei der Zinkerei FF GmbH beschäftigt. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte er
diesem Zeitpunkt eine Zinkallergie und wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers gekündigt. Von 20.11.1992 bis 23.11.1992 bzw 03.12.1992 bis 16.12.1992 hat der Beschwerdeführer bei der GGgesellschaft mbH gearbeitet. Weshalb dieses Dienstverhältnis geendet hat, dazu konnte der Beschwerdeführer keine Angaben mehr machen. Anschließend war der Beschwerdeführer teilweise arbeitssuchend gemeldet und hat entsprechend Arbeitslosengeld bezogen. Vom 24.05.1993 bis 25.06.1993 war der Beschwerdeführer bei der JJ Gesellschaft mbH beschäftigt; dieses Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung von Seiten des Arbeitgebers. Anschließend war der Beschwerdeführer arbeitssuchend gemeldet und hat Arbeitslosengeld bezogen. Am 31.08.1993 war er für einen Tag bei der Firma KK Ges. mbH beschäftigt, danach wieder arbeitssuchend. Vom 01.11.1993 bis 31.12.1994 war der Beschwerdeführer bei der Gemeinde W beschäftigt, im Bereich Mullabfuhr. Diese Arbeit hat er mit 01.01.1995 nahtlos bei LL, das ist jener Unternehmer, der die Mullabfuhr für die Gemeinde W erledigte, fortgesetzt; dabei handelte es sich um dieselbe Tätigkeit.
diesem Zeitpunkt ist die damalige Lebensgemeinschaft auseinander gegangen und das Arbeitsverhältnis wurde über Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst. In der Folge war der Beschwerdeführer arbeitssuchend gemeldet und hat Arbeitslosengeld bezogen. Die nächste Arbeitsstelle vom 04.-22.03.1997 war bei der MM Restaurant Betriebsgesellschaft (NN in V); hier hätte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bleiben können, hat aber von sich aus gekündigt. Das nächste Dienstverhältnis war dann von Juni 1997 bis Oktober 1997 bei der OO Gesellschaft. Wie dieses Arbeitsverhältnis geendet hat, konnte der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit sagen, vermutlich über Kündigung des Arbeitgebers.
diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme (Rücken). Von Oktober 1997 bis März 1998 arbeitete der Beschwerdeführer bei der PP GmbH (IMS). Nach seiner Erinnerung hatte er
dieser Zeit einen Bandscheibenvorfall, schlussendlich hat er diese Arbeit gekündigt und in der Folge ein halbes Jahr Krankengeld bezogen. Anschließend hat er von September 1998 bis April 1999 Arbeitslosengeld bezogen und war bis 10.05.1999 arbeitssuchend. Die nächste Arbeitsstelle vom 04.-22.03.1997 war bei der MM Restaurant Betriebsgesellschaft (NN in römisch fünf); hier hätte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bleiben können, hat aber von sich aus gekündigt. Das nächste Dienstverhältnis war dann von Juni 1997 bis Oktober 1997 bei der OO Gesellschaft. Wie dieses Arbeitsverhältnis geendet hat, konnte der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit sagen, vermutlich über Kündigung des Arbeitgebers.
diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme (Rücken). Von Oktober 1997 bis März 1998 arbeitete der Beschwerdeführer bei der PP GmbH (IMS). Nach seiner Erinnerung hatte er
dieser Zeit einen Bandscheibenvorfall, schlussendlich hat er diese Arbeit gekündigt und in der Folge ein halbes Jahr Krankengeld bezogen. Anschließend hat er von September 1998 bis April 1999 Arbeitslosengeld bezogen und war bis 10.05.1999 arbeitssuchend. Mit 22.02.2000 hat der Beschwerdeführer begonnen bei der QQ Betriebsgesellschaft
arbeiten. Dieses Dienstverhältnis hat er im Jänner 2001 gekündigt, da ihm die Arbeit körperlich
anstrengend war. 2001 hatte er dann den zweiten Bandscheibenvorfall, den er auch hat operieren lassen. Anschließend hat er teilweise Arbeitslosengeld bzw Notstandhilfe bezogen und war arbeitssuchend gemeldet. Vom 08.07.2002 bis 31.03.2003 und vom 05.05. bis 08.08.2003 hat der Beschwerdeführer bei der RR GmbH gearbeitet; dieses Arbeitsverhältnis hat er gekündigt. Anschließend hat er teilweise Arbeitslosengeld bzw Notstandhilfe bezogen und war arbeitssuchend gemeldet. Vom 04.03.-13.04.2005 war er bei SS beschäftigt. Das nächste Arbeitsverhältnis im September bzw Oktober 2005 bei der TT KEG hat er von sich aus beendet, weil es körperlich
anstrengend für ihn war. Das nächste Arbeitsverhältnis bei der UU Hotelbetriebsgesellschaft von Dezember 2005 bis Mai 2006 ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben deshalb eingegangen, damit er eine Bleibe hat, da er
diesem Zeitpunkt obdachlos war. Dieses Arbeitsverhältnis hat er gekündigt. Das Gleiche war dann bei der VV mbH von August 2006 bis April 2007 bzw im Mai 2007 bei WW der Fall. Von Juni 2007 an hat der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw Notstandhilfe bezogen und war arbeitssuchend gemeldet. Das letzte Arbeitsverhältnis dauerte von 27.05.-13.07.2013, hier war der Beschwerdeführer geringfügig als Reinigungskraft bei der Firma XX beschäftigt und wurde von Seiten des Arbeitgebers gekündigt. Von Juni 2007 an hat der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw Notstandhilfe bezogen und war arbeitssuchend gemeldet. Das letzte Arbeitsverhältnis dauerte von 27.05.-13.07.2013, hier war der Beschwerdeführer geringfügig als Reinigungskraft bei der Firma römisch zwanzig beschäftigt und wurde von Seiten des Arbeitgebers gekündigt. Der Beschwerdeführer wurde 1998 erstmals an der Bandscheibe operiert, 2001 dann
m zweiten Mal. Nach dieser Operation, bei der ein Metallstück im Körper des Beschwerdeführers verblieben war, klagte er über Schmerzen. Eine entsprechende zivilgerichtliche Klage auf Schmerzensgeld wurde abgewiesen. Nach dieser Operation 2001 war der Beschwerdeführer über Auftrag des AMS bei Gutachtern, diese haben nach seinen Angaben immer eine Arbeitsfähigkeit, allerdings mit Einschränkungen, festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde auch empfohlen, sich in psychiatrische Behandlung
begeben, dem ist er nicht gefolgt. Der Beschwerdeführer hat in diesem
sammenhang ein „Ärztliches Gesamtgutachten“ vom 04.02.2014 der PV vorgelegt, wonach er arbeitsfähig ist. In einem weiteren vorgelegten Gutachten des Facharztes für Neurologie & Psychiatrie, YY, das im
ge des Unterhaltsverfahrens vom Bezirksgericht Y angefordert worden war, gelangt dieser
dem Schluss, dass ab dem 01.05.2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Am 08.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der ZZ Arbeitsunfähigkeit attestiert. Er hat laut Versicherungsauszug bis 09.09.2015 Krankengeld bezogen. Von Jänner bis Juni 2015 bezog der Beschwerdeführer Leistungen der Mindestsicherung, ebenso von November 2015 bis Jänner
m zweiten Mal. Nach dieser Operation, bei der ein Metallstück im Körper des Beschwerdeführers verblieben war, klagte er über Schmerzen. Eine entsprechende zivilgerichtliche Klage auf Schmerzensgeld wurde abgewiesen. Nach dieser Operation 2001 war der Beschwerdeführer über Auftrag des AMS bei Gutachtern, diese haben nach seinen Angaben immer eine Arbeitsfähigkeit, allerdings mit Einschränkungen, festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde auch empfohlen, sich in psychiatrische Behandlung
begeben, dem ist er nicht gefolgt. Der Beschwerdeführer hat in diesem
sammenhang ein „Ärztliches Gesamtgutachten“ vom 04.02.2014 der PV vorgelegt, wonach er arbeitsfähig ist. In einem weiteren vorgelegten Gutachten des Facharztes für Neurologie & Psychiatrie, YY, das im
ge des Unterhaltsverfahrens vom Bezirksgericht Y angefordert worden war, gelangt dieser
dem Schluss, dass ab dem 01.05.2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Am 08.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der ZZ Arbeitsunfähigkeit attestiert. Er hat laut Versicherungsauszug bis 09.09.2015 Krankengeld bezogen. Von Jänner bis Juni 2015 bezog der Beschwerdeführer Leistungen der Mindestsicherung, ebenso von November 2015 bis Jänner
*****) wurde dieser Antrag nach Einholung von Gutachten abgewiesen. Mit Gutachten vom 30.08.2016, Zl ****, attestierte der Amtsarzt der belangten Behörde beim Beschwerdeführer körperliche und insbesondere psychische Beeinträchtigungen, die
rzeit mit einer Arbeitsfähigkeit nicht vereinbar sind. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 21.03.2018, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer als derzeit arbeitsunfähig eingestuft. Eine Besserung ist derzeit nicht absehbar.
den persönlichen Verhältnissen ist auszuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Türkei lebt, der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben wenig Kontakt
ihr. In Österreich lebt eine Tante des Beschwerdeführers,
der er Kontakt hat, daneben auch Cousins. Anfang 1992 ist der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin AB eingegangen, diese hat bis etwa Mitte 1996 angedauert. Dieser Beziehung entstammt die 18.06.1993 geborene Tochter AC, die österreichische Staatsbürgerin ist.
den persönlichen Verhältnissen ist auszuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Türkei lebt, der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben wenig Kontakt
ihr. In Österreich lebt eine Tante des Beschwerdeführers,
der er Kontakt hat, daneben auch Cousins. Anfang 1992 ist der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin Ausschussbericht eingegangen, diese hat bis etwa Mitte 1996 angedauert. Dieser Beziehung entstammt die 18.06.1993 geborene Tochter AC, die österreichische Staatsbürgerin ist. Am 15.06.1996 hat der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörige AD geheiratet. Der Ehegattin wurde am 17.08.1998 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sie ist in Österreich geboren und hatte ihren Aufenthalt immer in Österreich; ihr Recht auf Freizügigkeit hat sie nie in Anspruch genommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war seit 05.09.1994 bei der Firma AE als Kleberin beschäftigt. Am 08.05.2000 wurde die gemeinsame Tochter DD geboren, die österreichische Staatsbürgerin ist. Die Ehe wurde am 12.01.2006 rechtskräftig geschieden. Der Scheidung war eine Wegweisung mit Einstweiliger Verfügung vom 28.07.2005 aufgrund von Tätlichkeiten und gefährlichen Drohungen (auch gegen die gemeinsame Tochter) vorangegangen. Der Beschwerdeführer hat seine Tochter Berna in der Folge unter Vermittlungstätigkeiten des Vereins Kinderfreunde gesehen, teilweise hatte er keinen Kontakt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y wurde der Beschwerdeführer
einer Unterhaltszahlung für seine Tochter DD von monatlich Euro 209,-- verpflichtet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 16.09.2009 wurde der Unterhaltsbeitrag auf Euro 50,-- monatlich herabgesetzt.
sätzlich war er verpflichtet monatlich Euro 50,-- für seine Tochter AC
zahlen. Am 22.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Y wegen einer Verletzung des § 198 Abs 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht),
*****,
einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 30.12.2014 hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihn von der Unterhaltspflicht für seine Tochter DD ab 01.09.2014
entheben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 28.05.2015, *****, wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2014 von seiner Unterhaltspflicht enthoben, für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2015 wurde die monatliche Unterhaltspflicht auf Euro 198,-- und ab 01.06.2015 auf Euro 218,-- herabgesetzt. Aktuell zahlt der Beschwerdeführer keinen Unterhalt an seine Töchter. Die ältere Tochter studiert und arbeitet Teilzeit, die andere hat soeben die Schule beendet und sucht jetzt eine Ausbildungsstelle. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er Kontakt
seinen Töchtern in der Form, dass er mit ihnen regelmäßig telefoniert. Von den Töchtern erhält der Beschwerdeführer keinen Unterhalt, auch nicht von seiner geschiedenen Frau. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y wurde der Beschwerdeführer
einer Unterhaltszahlung für seine Tochter DD von monatlich Euro 209,-- verpflichtet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 16.09.2009 wurde der Unterhaltsbeitrag auf Euro 50,-- monatlich herabgesetzt.
sätzlich war er verpflichtet monatlich Euro 50,-- für seine Tochter AC
zahlen. Am 22.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Y wegen einer Verletzung des Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht),
*****,
einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 30.12.2014 hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihn von der Unterhaltspflicht für seine Tochter DD ab 01.09.2014
entheben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 28.05.2015, *****, wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2014 von seiner Unterhaltspflicht enthoben, für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2015 wurde die monatliche Unterhaltspflicht auf Euro 198,-- und ab 01.06.2015 auf Euro 218,-- herabgesetzt. Aktuell zahlt der Beschwerdeführer keinen Unterhalt an seine Töchter. Die ältere Tochter studiert und arbeitet Teilzeit, die andere hat soeben die Schule beendet und sucht jetzt eine Ausbildungsstelle. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er Kontakt
seinen Töchtern in der Form, dass er mit ihnen regelmäßig telefoniert. Von den Töchtern erhält der Beschwerdeführer keinen Unterhalt, auch nicht von seiner geschiedenen Frau. Aus dem eingeholten fremdenrechtlichen Akt ergibt sich Folgendes: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.09.1990, Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet ohne erforderlichen Sichtvermerk vom 17.02.1990 bis 20.06.1990 wegen einer Verletzung des § 2 Abs 1 Zif 2 Fremdenpolizeigesetz eine Geldstrafe von 3.000,-- Schilling verhängt. Aus dem eingeholten fremdenrechtlichen Akt ergibt sich Folgendes: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.09.1990, Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet ohne erforderlichen Sichtvermerk vom 17.02.1990 bis 20.06.1990 wegen einer Verletzung des Paragraph 2, Absatz eins, Zif 2 Fremdenpolizeigesetz eine Geldstrafe von 3.000,-- Schilling verhängt. Über Antrag auf Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes vom 01.10.1990 wurde ihm dieser bis 01.05.1991 bewilligt, über Antrag vom 24.05.1991 bis 30.10.1991 und über Antrag vom 06.12.1991 bis 18.11.
diesem Zeitpunkt vier aufscheinenden strafrechtlichen Verurteilungen sicherheitspolitische Bedenken geltend gemacht, worauf der Beschwerdeführer seinen Antrag mit 20.04.2009
rückzog und die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels begehrte. Vom 03.03.2009 bis 03.03.2010 sowie vom 04.03.2010 bis 01.11.2010 wurde ihm ein befristeter Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck „unbeschränkt“) erteilt. Am 03.01.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs NAG
r Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Laut Schreiben der
ständigen Behörde vom 23.05.2013 wurde dieser Antrag positiv erledigt, jedoch konnte die Karte noch nicht ausgestellt werden, da der Antragsteller bis dato noch keinen gültigen Reisepass bei der Behörde vorgelegt hat. Er wurde das letzte Mal am 10.05.2012 darauf aufmerksam gemacht so schnell als möglich den Reisepass
bringen. Am 03.01.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Abs NAG
r Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Laut Schreiben der
ständigen Behörde vom 23.05.2013 wurde dieser Antrag positiv erledigt, jedoch konnte die Karte noch nicht ausgestellt werden, da der Antragsteller bis dato noch keinen gültigen Reisepass bei der Behörde vorgelegt hat. Er wurde das letzte Mal am 10.05.2012 darauf aufmerksam gemacht so schnell als möglich den Reisepass
bringen. Vom 26.09.2013 bis 26.09.2014 verfügte der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung (Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument). Dies war der letzte gültige Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers. Am 05.11.2015 hat er einen Antrag auf einen „Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe“ gestellt. Dieser Antrag wurde nach Angaben des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. In welcher Form dieser erledigt wurde ist ihm unbekannt. Er war in dieser Zeit wohnungslos und nirgends gemeldet. Am 09.08.2017 hat er erneut einen Antrag auf einen „Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe“ gestellt. Dieser Antrag wurde rechtskräftig
rückgewiesen, nach Angaben des Beschwerdeführers weil er die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt hatte. Aktuell ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018
r Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 AsylG anhängig. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen gültigen dokumentierten Aufenthaltstitel.Aktuell ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018
r Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 55, AsylG anhängig. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen gültigen dokumentierten Aufenthaltstitel. Der eingeholte Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist sieben Verurteilungen auf: vom 11.01.1996 betreffend §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und § 107 Abs 1 StGB; vom 24.09.1998 betreffend § 107 Abs 1 StGB; vom 05.07.2000 betreffend § 83 Abs 1 StGB; vom 06.05.2002 betreffend § 91 Abs 2 und § 83 Abs 1 StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und § 15 iVm 269 Abs 1, § 15 iVm § 83 Abs 1 und § 84 Abs 2 StGB; vom 09.11.2009 betreffend § 83 Abs 1 StGB; vom 22.12.2009 betreffend § 198 Abs 1 StGB sowie vom 22.09.2015 betreffend § 50 Abs 1 Z 3 WaffG.Der eingeholte Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist sieben Verurteilungen auf: vom 11.01.1996 betreffend Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz eins, StGB; vom 24.09.1998 betreffend Paragraph 107, Absatz eins, StGB; vom 05.07.2000 betreffend Paragraph 83, Absatz eins, StGB; vom 06.05.2002 betreffend Paragraph 91, Absatz 2 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und Paragraph 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins,, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2, StGB; vom 09.11.2009 betreffend Paragraph 83, Absatz eins, StGB; vom 22.12.2009 betreffend Paragraph 198, Absatz eins, StGB sowie vom 22.09.2015 betreffend Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In dieser wurden auch sämtliche im Versicherungsauszug aufscheinende Beschäftigungsverhältnisse mit dem Beschwerdeführer erörtert, insbesondere auch in Hinblick auf deren Beendigung; insofern stützten sich die Feststellungen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen
m Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie die näher zitierten im Akt einliegenden (und teilweise vom Beschwerdeführer vorgelegten) Gutachten. Die Feststellungen
den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben sowie auf den vorgelegten Dokumenten, insbesondere der Heiratsurkunde, der Scheidungsurkunde sowie den aktenkundigen Geburtsurkunden der Töchter. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre Freizügigkeit nie in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem eingeholten ZMR-Auszug. Das Arbeitsverhältnis der ehemaligen Ehegattin ergibt sich aus den im fremdenrechtlichen Akt befindlichen Bestätigungen. Im Fremdenakt einliegend war auch die angeführte Einstweilige Verfügung. Dass der Beschwerdeführer seine jüngere Tochter unter Vermittlungstätigkeit des Vereins Kinderfreunde gesehen hat, sowie die Feststellung, dass zeitweise kein Kontakt bestand, ergibt sich aus seinen Angaben in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des YY. Dass der Beschwerdeführer aktuell keine Unterhaltszahlungen an seine Töchter leistet bzw auch keine von diesen erhält, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die festgestellten fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem eingeholten fremdenrechtlichen Akt. Dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen dokumentierten Aufenthaltstitel verfügt und dass der letzte gültige dokumentierte Aufenthaltstitel jener vom 26.09.2013 bis 26.09.2014 war, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lautet wie folgt: § 3Paragraph 3 Persönlicher Anwendungsbereich
m Aufenthalt im Inland berechtigt sind: a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige;
den Familienangehörigen zählen:
r Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und 4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
erkannt wurde, f) Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005
erkannt wurde,f) Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005
erkannt wurde, g) Fremde mit
letzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011), oder2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,,
letzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,), oder
m Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist, b) Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft
kommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,b) Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft
kommt, und weiters Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, c) Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft
kommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oderc) Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft
kommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder d) sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft
kommt und die nicht
m Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,d) sonstige Personen nach Absatz 2, Litera a,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft
kommt und die nicht
m Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
gang der Familienangehörigen
r Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellen-angebot
bewerben; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien
gang
jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
ständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
ihm
ziehen, haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot
bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; haben freien
gang
jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. V.römisch fünf. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Gemäß § 3 Abs 2 TMSG sind österreichischen Staatsbürgern in der Folge näher bezeichnete Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften
m Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Es ist daher
prüfen, ob der Beschwerdeführer 1. unter einen der Personenkreise der lit
m Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Daher sind im Fall des Beschwerdeführers die in Betracht kommenden lit des § 3 Abs 2 TMSG
prüfen. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TMSG sind österreichischen Staatsbürgern in der Folge näher bezeichnete Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften
m Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Es ist daher
prüfen, ob der Beschwerdeführer
m Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Daher sind im Fall des Beschwerdeführers die in Betracht kommenden lit des Paragraph 3, Absatz 2, TMSG
prüfen.
Abs 2 lit b TMSGZu Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, TMSG Gemäß § 3 Abs 2 lit b) TMSG gehören
m gleichzustellenden Personenkreis Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind. Beim Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger ist in diesem
sammenhang auf den Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) Bezug
nehmen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,) TMSG gehören
m gleichzustellenden Personenkreis Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind. Beim Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger ist in diesem
sammenhang auf den Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) Bezug
nehmen. Dessen Artikel 6 normiert, dass vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien
gang der Familienangehörigen
r Beschäftigung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat (
bewerben; (3. Gedankenstrich) nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien
gang
jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem
sammenhang – unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH –, dass mit Art 6 Abs 1 ARB 1/80 ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen wurde. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen. Ein türkischer Wanderarbeitnehmer kann generell ein Recht nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend machen, dass er im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht, erstens, mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und, zweitens, zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat (vgl. EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef; vgl VwGH 21.03.2017, Ra 2016/22/0098.) Diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Die meisten Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers waren von kurzer Dauer; jene die etwas länger andauerten (über ein Jahr) – EE von August 1990 bis November 1991; Gemeinde W bzw LL von November 1993 bis August 1996; Österreichische QQ-Betriebsgesellschaft von Februar 2000 bis Jänner 2001; RRr GmbH von Juli 2002 bis März 2003 – hat nach eigenen Angaben alle der Beschwerdeführer von sich aus beendet. Damit liegen auch die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs 2 ARB 1/80 nicht vor, da keine unverschuldete Arbeitslosigkeit vorgelegen hat. Insgesamt kann der Beschwerdeführer kein von ihm behauptetes „Recht auf freien
gang
jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis“ aus Artikel 6 ARB 1/80 ableiten. Dessen Artikel 6 normiert, dass vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien
gang der Familienangehörigen
r Beschäftigung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat (
bewerben; (3. Gedankenstrich) nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien
gang
jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem
sammenhang – unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH –, dass mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen wurde. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen. Ein türkischer Wanderarbeitnehmer kann generell ein Recht nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend machen, dass er im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht, erstens, mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und, zweitens, zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat vergleiche EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef; vergleiche VwGH 21.03.2017, Ra 2016/22/0098.) Diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Die meisten Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers waren von kurzer Dauer; jene die etwas länger andauerten (über ein Jahr) – EE von August 1990 bis November 1991; Gemeinde W bzw LL von November 1993 bis August 1996; Österreichische QQ-Betriebsgesellschaft von Februar 2000 bis Jänner 2001; RRr GmbH von Juli 2002 bis März 2003 – hat nach eigenen Angaben alle der Beschwerdeführer von sich aus beendet. Damit liegen auch die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 2, ARB 1/80 nicht vor, da keine unverschuldete Arbeitslosigkeit vorgelegen hat. Insgesamt kann der Beschwerdeführer kein von ihm behauptetes „Recht auf freien
gang
jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis“ aus Artikel 6 ARB 1/80 ableiten. Der Beschwerdeführer brachte weiters ein Recht
m Aufenthalt abgeleitet aus Art 7 des ARB 1/80 vor. Dazu ist auszuführen, dass der Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 nicht den Familiennachzug regelt, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben,
einem türkischen Arbeitnehmer
ziehen (Hinweis E
fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird. In Anbetracht ihres Geistes und ihres Regelungszwecks kann diese Vorschrift daher nicht so ausgelegt werden, dass sie nur verlangt, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Familienangehörigen die Genehmigung
r Einreise erteilt, um
dem türkischen Arbeitnehmer
ziehen, ohne dass der Angehörige in diesem Staat weiterhin tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer
sammenzuwohnen brauchte, solange er nicht selbst das Recht auf
gang
m Arbeitsmarkt hat. In einem Fall, in dem sich der türkische Staatsangehörige nur auf seine Stellung als Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 7 Satz 1 stützen kann, weil er selbst nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rechte erfüllt, verlangt die pUUtische Wirksamkeit des Artikels 7, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Betroffenen in den fraglichen Mitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen
sammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert (VwGH 03.07.2003, 98/21/0167).Der Beschwerdeführer brachte weiters ein Recht
m Aufenthalt abgeleitet aus Artikel 7, des ARB 1/80 vor. Dazu ist auszuführen, dass der Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 nicht den Familiennachzug regelt, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben,
einem türkischen Arbeitnehmer
ziehen (Hinweis E
fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird. In Anbetracht ihres Geistes und ihres Regelungszwecks kann diese Vorschrift daher nicht so ausgelegt werden, dass sie nur verlangt, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Familienangehörigen die Genehmigung
r Einreise erteilt, um
dem türkischen Arbeitnehmer
ziehen, ohne dass der Angehörige in diesem Staat weiterhin tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer
sammenzuwohnen brauchte, solange er nicht selbst das Recht auf
gang
m Arbeitsmarkt hat. In einem Fall, in dem sich der türkische Staatsangehörige nur auf seine Stellung als Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 7 Satz 1 stützen kann, weil er selbst nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rechte erfüllt, verlangt die pUUtische Wirksamkeit des Artikels 7, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Betroffenen in den fraglichen Mitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen
sammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert (VwGH 03.07.2003, 98/21/0167). Die Berechtigung nach Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hängt somit vom Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ab:
ihm
ziehen, und
ihm
ziehen, und d) er muss in diesem Mitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz über drei Jahre haben (Hinweis E 14. Mai 2009, 2008/22/0928; vergleiche VwGH 25.11.2010, 2008/18/0615). Aufgrund dieser Rechtsprechung ergeben sich beim Beschwerdeführer mehrfach Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Art 7 ARB 1/80:
nächst mag es fraglich sein, ob Art 7 ARB 1/80 auch im Fall des Beschwerdeführers
r Anwendung gelangt, da in seinem Fall keine der oben unter lit c) angeführte Genehmigung
dem Familienangehörigen
ziehen erteilt wurde. Eine solche war nicht notwendig, da der Beschwerdeführer
m Zeitpunkt der Eheschließung am 15.06.1996 über einen eigenen gültigen Aufenthaltstitel bis 08.02.1997 (der in der Folge vom 09.02.1997 – 08.11.1998 verlängert wurde) verfügte. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl ua EuGH Urteil 11.11.2004, Rs C-467/02, Cetinkaya) wird aber eher davon auszugehen sein, dass es im konkreten Fall keiner derartigen Genehmigung bedurft hatte. In diesem Urteil streicht der EuGH aber auch hervor, dass es eines gewissen Zeitraumes – beim ersten Gedankenstrich des Art 7 Abs 1 ARB 1/80 von drei Jahren – bedarf, in dem der Betroffene grundsätzlich eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führen muss (vgl Rz 30 bzw 32). Gemeint ist damit ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers hat sich diese Voraussetzung innerhalb der Dreijahresfrist des ersten Gedankenstriches geändert – mit 17.08.1998 wurde die damalige Ehegattin österreichische Staatsbürgerin, sodass das ARB 1/80 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
r Anwendung gelangte, da er nicht mehr Familienangehöriger einer türkischen Arbeitnehmerin war, sondern einer Österreicherin (vgl ua VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004). Aufgrund dieser Rechtsprechung ergeben sich beim Beschwerdeführer mehrfach Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Artikel 7, ARB 1/80:
nächst mag es fraglich sein, ob Artikel 7, ARB 1/80 auch im Fall des Beschwerdeführers
r Anwendung gelangt, da in seinem Fall keine der oben unter Litera c,) angeführte Genehmigung
dem Familienangehörigen
ziehen erteilt wurde. Eine solche war nicht notwendig, da der Beschwerdeführer
m Zeitpunkt der Eheschließung am 15.06.1996 über einen eigenen gültigen Aufenthaltstitel bis 08.02.1997 (der in der Folge vom 09.02.1997 – 08.11.1998 verlängert wurde) verfügte. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vergleiche ua EuGH Urteil 11.11.2004, Rs C-467/02, Cetinkaya) wird aber eher davon auszugehen sein, dass es im konkreten Fall keiner derartigen Genehmigung bedurft hatte. In diesem Urteil streicht der EuGH aber auch hervor, dass es eines gewissen Zeitraumes – beim ersten Gedankenstrich des Artikel 7, Absatz eins, ARB 1/80 von drei Jahren – bedarf, in dem der Betroffene grundsätzlich eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führen muss vergleiche Rz 30 bzw 32). Gemeint ist damit ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers hat sich diese Voraussetzung innerhalb der Dreijahresfrist des ersten Gedankenstriches geändert – mit 17.08.1998 wurde die damalige Ehegattin österreichische Staatsbürgerin, sodass das ARB 1/80 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
r Anwendung gelangte, da er nicht mehr Familienangehöriger einer türkischen Arbeitnehmerin war, sondern einer Österreicherin vergleiche ua VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004).
dem ist auszuführen, dass wie angeführt der Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 nicht den Familiennachzug regelt, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung für Familienangehörige. Art 7 verleiht in diesem
sammenhang nur das Recht, sich auf Stellenangebote
bewerben bzw nach fünf Jahren auf freien
gang
jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Die Ausübung dieses Rechts setzt allerdings voraus, dass dies dem Betroffenen noch möglich ist. Da dem Beschwerdeführer jedenfalls seit 08.09.2014 Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und nach dem aktuellen Gutachten vom 21.03.2018 eine Besserung derzeit nicht absehbar ist, ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen, die nicht nur vorübergehender Natur sind (vgl Art 7 Abs 3 lit a Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004), gar nicht mehr möglich ist, am Arbeitsmarkt teilzunehmen und allenfalls bestehende Rechte in beschäftigungsrechtlicher Hinsicht, die aus dem ARB 1/80 abzuleiten wären, in Anspruch
nehmen.
dem ist auszuführen, dass wie angeführt der Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 nicht den Familiennachzug regelt, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung für Familienangehörige. Artikel 7, verleiht in diesem
sammenhang nur das Recht, sich auf Stellenangebote
bewerben bzw nach fünf Jahren auf freien
gang
jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Die Ausübung dieses Rechts setzt allerdings voraus, dass dies dem Betroffenen noch möglich ist. Da dem Beschwerdeführer jedenfalls seit 08.09.2014 Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und nach dem aktuellen Gutachten vom 21.03.2018 eine Besserung derzeit nicht absehbar ist, ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen, die nicht nur vorübergehender Natur sind vergleiche Artikel 7, Absatz 3, Litera a, Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004), gar nicht mehr möglich ist, am Arbeitsmarkt teilzunehmen und allenfalls bestehende Rechte in beschäftigungsrechtlicher Hinsicht, die aus dem ARB 1/80 abzuleiten wären, in Anspruch
nehmen. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht
dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aus Art 7 ARB 1/80 keine Rechte ableiten kann und sich daraus in der Folge auch kein damit in
sammenhang stehendes Recht auf Aufenthalt ergibt. Er fällt somit nicht unter den von § 3 Abs 2 lit b) TMSG erfassten Personenkreis. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht
dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aus Artikel 7, ARB 1/80 keine Rechte ableiten kann und sich daraus in der Folge auch kein damit in
sammenhang stehendes Recht auf Aufenthalt ergibt. Er fällt somit nicht unter den von Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,) TMSG erfassten Personenkreis.
Abs 2 lit
dem ist in diesem
sammenhang auf die aktenkundige Verurteilung gemäß § 198 Abs 1 StGB
verweisen. Ein Fall des § 3 Abs 2 lit d) TMSG liegt somit beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zwei Töchter (geboren 1993 bzw 2000), die österreichische Staatsangehörige sind. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) TMSG fallen unter den gleichzustellenden Personenkreis Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, Ziffer eins bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind. Im Fall des Beschwerdeführers ist dafür allerdings für den in Betracht kommenden Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Ziffer 4, TMSG Voraussetzung, dass sie ihnen Unterhalt gewähren. Dies liegt beim Beschwerdeführer nicht vor: Er hat in der Verhandlung selbst angegeben, dass er keinen Unterhalt an seine Töchter zahlt und auch nicht weiß wann er das letzte Mal Unterhalt für sie bezahlt hat.
dem ist in diesem
sammenhang auf die aktenkundige Verurteilung gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB
verweisen. Ein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) TMSG liegt somit beim Beschwerdeführer nicht vor.
Abs 2 lit
diesem Zeitpunkt aufscheinenden vier strafrechtlichen Verurteilungen sicherheitspolitische Bedenken gegen die Erteilung eines Daueraufenthaltstitels geltend gemacht. Daraufhin hat der Beschwerdeführer seinen Antrag am 20.04.2009
rückgezogen. In weiterer Folge hat er keinen Antrag mehr auf Daueraufenthalt gestellt und in der Folge befristete Aufenthaltstitel erhalten,
letzt vom 26.09.2013 bis
m 26.09.2014. § 3 Abs 2 lit
, da er nie über einen Daueraufenthaltstitel verfügt hat. Somit fällt der Beschwerdeführer auch nicht in den Personenkreis nach § 3 Abs 2 lit g) TMSG. Paragraph 3, Absatz 2, Litera g,) setzt das Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels voraus. Der Beschwerdeführer verfügt seit September 2014 über gar keinen Aufenthaltstitel mehr. Und auch der in Litera g,) verfolgte Zweck, Personen mit einem Daueraufenthaltstitel österreichischen Staatsbürgern in mindestsicherungsrechtlicher Hinsicht gleichzustellen, trifft beim Beschwerdeführer nicht
, da er nie über einen Daueraufenthaltstitel verfügt hat. Somit fällt der Beschwerdeführer auch nicht in den Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera g,) TMSG. Der Beschwerdeführer hat ein Recht auf Sozialhilfe aus der „langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen“ Richtlinie 2003/109/EG vorgebracht. Diese Richtlinie wurde in Österreich unter anderem mit dem Fremdenrechtspaket 2005, BGBl 100/2005, bzw mit dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl 99/2010, (vgl § 52 TMSG) umgesetzt. Es wurden keine Bedenken hinsichtlich der erfolgten österreichischen Umsetzung vorgebracht und konnten solche auch nicht erkannt werden.Der Beschwerdeführer hat ein Recht auf Sozialhilfe aus der „langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen“ Richtlinie 2003/109/EG vorgebracht. Diese Richtlinie wurde in Österreich unter anderem mit dem Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, bzw mit dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, vergleiche Paragraph 52, TMSG) umgesetzt. Es wurden keine Bedenken hinsichtlich der erfolgten österreichischen Umsetzung vorgebracht und konnten solche auch nicht erkannt werden.
der vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführten Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung im
sammenhang mit § 54 Abs 5 NAG ist auszuführen, dass diese Richtlinie in Österreich unter anderem mit dem Fremdenrechtspaket 2005, BGBl I 100/2005, sowie dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl I 84/2017, umgesetzt wurde. Der vom Beschwerdeführer angeführte § 54 NAG findet sich dabei im
der vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführten Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung im
sammenhang mit Paragraph 54, Absatz 5, NAG ist auszuführen, dass diese Richtlinie in Österreich unter anderem mit dem Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, sowie dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017,, umgesetzt wurde. Der vom Beschwerdeführer angeführte Paragraph 54, NAG findet sich dabei im
dem bestehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer selbst mit einem derartiger Aufenthaltstitel österreichischen Staatsbürgern in mindestsicherungsrechtlicher Hinsicht gleichzustellen wäre, da Personen mit diesem Titel nicht von den lit a) bis g) des § 3 Abs 2 TMSG erfasst sind. Erfasst sind gemäß lit e) „Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylgesetzlichen Vorschriften
erkannt wurde“ – das wäre bei einer Aufenthaltsberechtigung plus nach dem AsylG nicht der Fall. Das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels begründet nicht per se einen Anspruch auf Mindestsicherung, vielmehr ist erste Voraussetzung, dass der Betroffene unter einen der Personenkreise des § 3 Abs 2 lit
dem bestehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer selbst mit einem derartiger Aufenthaltstitel österreichischen Staatsbürgern in mindestsicherungsrechtlicher Hinsicht gleichzustellen wäre, da Personen mit diesem Titel nicht von den Litera a,) bis g) des Paragraph 3, Absatz 2, TMSG erfasst sind. Erfasst sind gemäß Litera e,) „Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylgesetzlichen Vorschriften
erkannt wurde“ – das wäre bei einer Aufenthaltsberechtigung plus nach dem AsylG nicht der Fall. Das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels begründet nicht per se einen Anspruch auf Mindestsicherung, vielmehr ist erste Voraussetzung, dass der Betroffene unter einen der Personenkreise des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,) bis g) TMSG fällt.
sammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter keinen der Personenkreise des § 3 Abs 2 lit
Recht das Vorliegen eines hoheitlichen Mindestsicherungsanspruches verneint. Insofern war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß
entscheiden.
sammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter keinen der Personenkreise des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,) bis g) fällt, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit
Recht das Vorliegen eines hoheitlichen Mindestsicherungsanspruches verneint. Insofern war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß
entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sich aus den unter V. angeführten Judikaten ergibt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sich aus den unter römisch fünf. angeführten Judikaten ergibt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der
stellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00
entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
verzichten. Ein solcher Verzicht hat
r Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.0795.10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.