RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/1351-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.05.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
(1)Wer 1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, … in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin ließ die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes an sich unbestritten. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergeben sich auch keinerlei gegenteiligen Hinweise, sodass - insbesondere im Hinblick auf das im Akt erliegende Gutachten der DD - der objektive Tatbestand als erwiesen festzustellen war. Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesen jedoch widerlegt werden kann, es obliegt dabei dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl VwGH vom 22.04.1993,Zl 93/09/0083).Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesen jedoch widerlegt werden kann, es obliegt dabei dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen vergleiche VwGH vom 22.04.1993,, Zl 93/09/0083). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv
- a)nach Befähigung des Täters und
- b)der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung. Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnenen Menschen, aus dem Verkehrskreis des Täters auszugehen. Die vorliegenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und auch die Aussage anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung legten nicht dar, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin sorgfältig gehandelt hat. Es kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie regelmäßig Helpline Einträge gemacht hat. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass vor der gegenständlichen Kontrolle lediglich dreimal (einmal im Februar 2016, einmal am 9.03.2016 und einmal am 22.06.2016) Helpline Einträge in Bezug auf die Kühlgeräte gemacht wurden. Auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin am 22.06.2016, somit 5 Tage vor der gegenständlichen Kontrolle, einen Helpline Eintrag gemacht hat. Die Beschwerdeführerin wäre in diesem Sinne dazu verpflichtet gewesen, erhöhte Sorgfalt walten zu lassen, da ihr ja bewusst war, dass es Probleme mit dem Kühlgerät gab. Insbesondere ist bei der Probe Nummer 02 erkennbar, dass das Käsestück mit Schimmel befallen war. Es ist unverständlich, warum nicht zumindest dieses Käsestück aus der Kühlvitrine entfernt wurde. Insbesondere durch die bereits am 02. Mai 2016 durchgeführte Kontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans, wo auch bei der gezogenen Probe Schimmelpilz nachweisbar war, hätte die Beschwerdeführerin noch erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Tatzeitpunkt noch unbescholten war. Dies war als mildernd zu werten. Als erschwerender Umstand war dennoch festzustellten, dass dies nicht die erste Kontrolle war, sondern dass es sich bei der gegenständlichen Kontrolle um eine Nachkontrolle handelte, da bereits am 02.05.2016 eine Probenziehung mit Beanstandungen durchgeführt wurde und daher von der Beschwerdeführerin eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestand. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraph 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigten. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Es bestehen keine Sorgepflichten. Die vorliegende Übertretung schädigte das öffentliche Interesse am Inverkehrbringen einwandfreier Lebensmittel. Auch kann das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig bezeichnet werden, da nicht hervorgekommen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften von der Beschwerdeführerin besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall von grob fahrlässiger Begehung auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe erweist sich die verhängte Strafhöhe angesichts des Strafrahmens bis zu Euro 50.000,00 als durchaus angemessen. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten möglichen Bereich und konnte keine geringere Strafe verhängt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.1351.10