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{'item': 'LVwG-2017/46/1351-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/1351-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.05.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 Z 1 iVm § 90 Abs 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 144/2015, zur Last gelegt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2015,, zur Last gelegt wird.
  2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) wurde am 27.06.2016 um 09:47 Uhr im Filialbetrieb der BB im Standort W, Adresse 2, eine amtliche Probe (Packung 01 mit 196 g, und Packung 02 mit 248 g) des Lebensmittels „CC“ (Sachbezeichnung: Käse, Warengruppe: 0303, Bezugsdatum: 20.06.2016, Mindesthaltbarkeitsdatum: 30.06.2016) entnommen und der DD, zur Begutachtung übermittelt. Dieses von der BB im Standort W, Adresse 2, deren verantwortliche Filialleiterin und somit zur Vertretung nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs 2 VStG Sie sind, laut Etikette vertriebene Produkt war zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Selbstbedienungskühlvitrine des Verkaufsraumes im Filialbetrieb der BB im Standort W, Adresse 2, in gekühltem Zustand bei 5,9 °C in der festgestellten Aufmachung (Deklaration) gelagert und für den Verkauf bereitgehalten, obwohl Packung 02 mit 248 g dieses Lebensmittels ein abwegiges Aussehen aufwies. Bei dieser Probe war auf den Schnittflächen großflächiger, weißer, teilweise linienförmiger bzw teilweise kleinkörniger Belag erkennbar.Dieses von der BB im Standort W, Adresse 2, deren verantwortliche Filialleiterin und somit zur Vertretung nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG Sie sind, laut Etikette vertriebene Produkt war zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Selbstbedienungskühlvitrine des Verkaufsraumes im Filialbetrieb der BB im Standort W, Adresse 2, in gekühltem Zustand bei 5,9 °C in der festgestellten Aufmachung (Deklaration) gelagert und für den Verkauf bereitgehalten, obwohl Packung 02 mit 248 g dieses Lebensmittels ein abwegiges Aussehen aufwies. Bei dieser Probe war auf den Schnittflächen großflächiger, weißer, teilweise linienförmiger bzw teilweise kleinkörniger Belag erkennbar. Laut dem amtlichen Untersuchungsergebnis der DD, vom 20.07.2016, Auftragsnummer ****, wurden bei der gegenständlichen Probe im Zuge der mikroskopischen Untersuchungen Verunreinigungen durch Pilzhyphen und Pilzsporen festgestellt. Eine Verkostung war aufgrund des abwegigen Aussehens nicht zumutbar. Die Probe besaß eine der Verbrauchererwartung derart widersprechende Beschaffenheit, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht mehr gewährleistet war. Sie war nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs 5 Z 2 LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen und unterlag deshalb dem Verbot des Inverkehrbringens § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG.“Die Probe besaß eine der Verbrauchererwartung derart widersprechende Beschaffenheit, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht mehr gewährleistet war. Sie war nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen und unterlag deshalb dem Verbot des Inverkehrbringens Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Abs 5 Z 2 LMSVG iVm § 9 Abs 2 VStG 1991 begangen und wurde über Sie gemäß § 90 Abs 1 Z 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 verpflichtet. Darüber hinaus wurden gemäß § 71 Abs 3 LMSVG die Kosten der DD, für die Untersuchung der entnommenen Probe in der Höhe von Euro 126,40 vorgeschrieben.Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 begangen und wurde über Sie gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 verpflichtet. Darüber hinaus wurden gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG die Kosten der DD, für die Untersuchung der entnommenen Probe in der Höhe von Euro 126,40 vorgeschrieben. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer zuvor erfolgten Kontrolle Anfang Juni bereits einen Helpline Eintrag gesendet habe. Am 22.
  5. sei dieser Auftrag bearbeitet worden, jedoch sei nichts gefunden worden. Am 27.
  6. sei der Lebensmittelinspektor erneut gekommen und habe wieder Proben genommen. Am 01.
  7. habe ein weiterer Techniker schließlich den Defekt gefunden. Die Behebung des Problems mit der Kühlvitrine sei aber erst nach der zweiten Kontrolle und nach ihrer Kündigung bei BB erfolgt. Sie könne daher nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Das ganze Problem mit der Kühlvitrine sei erst am 25.07.2017, also bereits einige Zeit nachdem sie für die Firma BB nicht mehr gearbeitet habe, behoben worden. Sie habe zum Beweis dafür auch Arbeitskollegen die bestätigen könnten, dass sie schnell und rasch gehandelt habe und das Problem an die Zentrale und an den zuständigen Filialbetreuer weitergeleitet habe. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am
  8. Juli 2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin persönlich in Begleitung einer ehemaligen Arbeitskollegin EE erschien. Diese wurde als Zeugin einvernommen. Weiters eingeholt wurde eine Stellungnahme des Lebensmittelaufsichtsorgans FF, welcher die gegenständliche Kontrolle durchgeführt hat (vgl OZ 6). Zusätzlich eingeholt wurden die sogenannten „Helpline“ Einträge in Bezug auf die gegenständliche Kühlvitrine von der Firma BB (vgl OZ 8).Weiters eingeholt wurde eine Stellungnahme des Lebensmittelaufsichtsorgans FF, welcher die gegenständliche Kontrolle durchgeführt hat vergleiche OZ 6). Zusätzlich eingeholt wurden die sogenannten „Helpline“ Einträge in Bezug auf die gegenständliche Kühlvitrine von der Firma BB vergleiche OZ 8). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in das Gutachten der DD vom 20.07.2016 (vor allem die dazu beigeschlossenen Lichtbilder), durch Einholung der Stellungnahme des Lebensmittelinspektors vom
  9. Juli 2017 (vgl OZ 6), sowie durch Einholung der Einträge in Bezug auf die Kühlvitrine vor dem 27.06.2016 vom
  10. August 2017 (vgl OZ 8). Des Weiteren wurde Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin selbst, sowie eine von der Beschwerdeführerin beigebrachte Zeugin einvernommen wurden.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in das Gutachten der DD vom 20.07.2016 (vor allem die dazu beigeschlossenen Lichtbilder), durch Einholung der Stellungnahme des Lebensmittelinspektors vom
  11. Juli 2017 vergleiche OZ 6), sowie durch Einholung der Einträge in Bezug auf die Kühlvitrine vor dem 27.06.2016 vom
  12. August 2017 vergleiche OZ 8). Des Weiteren wurde Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin selbst, sowie eine von der Beschwerdeführerin beigebrachte Zeugin einvernommen wurden. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit verantwortlich Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG im Filialbetrieb der BB im Standort W, Adresse
  13. Um 09:47 Uhr wurde dort vom zuständigen Lebensmittelaufsichtsorgan eine Kontrolle durchgeführt und eine amtliche Probe des Lebensmittels „CC“ (Sachbezeichnung: Käse, Warengruppe 0303, Bezugsdatum: 20.06.2016, Mindesthaltbarkeitsdatum: 30.06.2016) entnommen und der DD, zur Begutachtung übermittelt.Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit verantwortlich Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG im Filialbetrieb der BB im Standort W, Adresse
  14. Um 09:47 Uhr wurde dort vom zuständigen Lebensmittelaufsichtsorgan eine Kontrolle durchgeführt und eine amtliche Probe des Lebensmittels „CC“ (Sachbezeichnung: Käse, Warengruppe 0303, Bezugsdatum: 20.06.2016, Mindesthaltbarkeitsdatum: 30.06.2016) entnommen und der DD, zur Begutachtung übermittelt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Lebensmittel in der Selbstbedienungskühlvitrine des Verkaufsraumes im Filialbetrieb in gekühltem Zustand bei 5,9 °C gelagert und wurde dort für den Verkauf bereitgehalten. Die Packung 02 mit 248 g dieses Lebensmittels wies ein abwegiges Aussehen auf. Bei dieser Probe war auf den Schnittflächen großflächiger, weißer, teilweise linienförmiger bzw teilweise kleinkörniger Belag erkennbar. Im Zuge der mikroskopischen Untersuchungen wurden von der DD Verunreinigungen durch Pilzhyphen und Pilzsporen festgestellt. Eine Verkostung war aufgrund des abwegigen Aussehens nicht zumutbar. Die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) war nicht mehr gewährleistet. Das Produkt war für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen. Der Mangel war auch mit freiem Auge optisch erkennbar. Vor der gegenständlichen Kontrolle konnten lediglich zwei Helpline Einträge nachgewiesen werden. So wurde am 08.02.2016 gemeldet, dass bei den Kühlschubladen hinten alles voll Eis sei und sich die Schubladen nur sehr schwer öffnen ließen. Des Weiteren erfolgte am 22.06.2016 um 12:57 Uhr eine weitere Meldung dass die Kühlungen stark angelaufen seien. Die Temperaturen würden nicht stimmen. Die Produkte seien ebenfalls auch alle angelaufen. Die entnommenen Proben waren weder gekennzeichnet, dass sie nicht mehr für den Verkauf bestimmt sind, noch hat die Filialleitung gegenüber dem Kontrollorgan eine Erwähnung gemacht, dass beabsichtigt worden sei, die Käsestücke nicht mehr zu verkaufen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere aus dem amtlichen Untersuchungszeugnis vom 20.07.2016 des DD. In diesem wird genau festgehalten, dass bei beiden entnommenen Proben (Packung 01 und Packung 02) an beiden Schnittflächen großflächiger, weißer, teilweise linienförmiger bzw teilweise kleinkörniger Belag sichtbar war. Bei der Packung 01 war der Geruch unauffällig, bei der Packung 02 wurde die Geruchsprüfung abgelehnt, da dies aufgrund des Schimmelbefalls nicht zumutbar war. Es konnte bei der Teilprobe 02 festgestellt werden, dass Verunreinigungen durch Pilzhyphen und Pilzsporen vorlagen. Auch wird im Gutachten der DD eindeutig dargelegt, dass es sich auf der Schnittfläche des Käsestückes in der Packung 02 bei dem sichtbaren weißen Belag um Schimmel handelte. Die dem Gutachten angehängten Lichtbilder der Probe 02 lassen dies auch mit freiem Auge erkennen und wird der Sachverhalt diesbezüglich von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass vor der gegenständlichen Kontrolle nur drei Helpline Einträge erfolgt sind, ergibt sich unzweifelhaft aus den von der Firma BB mit E-Mail vom
  15. August 2017 übermittelten Einträgen (vgl OZ 8). Es besteht seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kein Zweifel daran, dass dies die einzigen Helpline Einträge waren, auch wenn die Beschwerdeführerin und ihre ehemalige Arbeitskollegin anderes behaupten. Es kann nicht erkannt werden, welchen Nutzen die Firma BB durch eine unwahrheitsgemäße Angabe habe. Dass vor der gegenständlichen Kontrolle nur drei Helpline Einträge erfolgt sind, ergibt sich unzweifelhaft aus den von der Firma BB mit E-Mail vom
  16. August 2017 übermittelten Einträgen vergleiche OZ 8). Es besteht seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kein Zweifel daran, dass dies die einzigen Helpline Einträge waren, auch wenn die Beschwerdeführerin und ihre ehemalige Arbeitskollegin anderes behaupten. Es kann nicht erkannt werden, welchen Nutzen die Firma BB durch eine unwahrheitsgemäße Angabe habe. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass das Produkt nicht in der Kühlvitrine zum Verkauf angeboten wurde, wird als Schutzbehauptung gewertet. Dem Lebensmittelaufsichtsorgan ist durchaus zuzumuten, die Sachlage korrekt festzuhalten und wurde er diesbezüglich auch noch einmal extra befragt. Er wies in seinem E-Mail vom
  17. Juli 2017 (vgl OZ 6) darauf hin, dass die Proben in der offenen Käsevitrine gelagert wurden. Auch waren die Käsestücke nicht gekennzeichnet, dass sie nicht mehr für den Verkauf bestimmt sind. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass das Produkt nicht in der Kühlvitrine zum Verkauf angeboten wurde, wird als Schutzbehauptung gewertet. Dem Lebensmittelaufsichtsorgan ist durchaus zuzumuten, die Sachlage korrekt festzuhalten und wurde er diesbezüglich auch noch einmal extra befragt. Er wies in seinem E-Mail vom
  18. Juli 2017 vergleiche OZ 6) darauf hin, dass die Proben in der offenen Käsevitrine gelagert wurden. Auch waren die Käsestücke nicht gekennzeichnet, dass sie nicht mehr für den Verkauf bestimmt sind. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes- LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl II Nr 429/2016, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes- LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 429 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 5 Lebensmittel Allgemeine Anforderungen

(1)Es ist verboten, Lebensmittel, die
  1. nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder …
  2. nicht sicher gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder … in Verkehr zu bringen. (…)
(5)Lebensmittel sind … 2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist; … (…) § 90Paragraph 90 Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände
(1)Wer 1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, … in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin ließ die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes an sich unbestritten. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergeben sich auch keinerlei gegenteiligen Hinweise, sodass - insbesondere im Hinblick auf das im Akt erliegende Gutachten der DD - der objektive Tatbestand als erwiesen festzustellen war. Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesen jedoch widerlegt werden kann, es obliegt dabei dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl VwGH vom 22.04.1993,Zl 93/09/0083).Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesen jedoch widerlegt werden kann, es obliegt dabei dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen vergleiche VwGH vom 22.04.1993,, Zl 93/09/0083). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv
  1. a)nach Befähigung des Täters und
  2. b)der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung. Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnenen Menschen, aus dem Verkehrskreis des Täters auszugehen. Die vorliegenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und auch die Aussage anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung legten nicht dar, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin sorgfältig gehandelt hat. Es kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie regelmäßig Helpline Einträge gemacht hat. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass vor der gegenständlichen Kontrolle lediglich dreimal (einmal im Februar 2016, einmal am 9.03.2016 und einmal am 22.06.2016) Helpline Einträge in Bezug auf die Kühlgeräte gemacht wurden. Auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin am 22.06.2016, somit 5 Tage vor der gegenständlichen Kontrolle, einen Helpline Eintrag gemacht hat. Die Beschwerdeführerin wäre in diesem Sinne dazu verpflichtet gewesen, erhöhte Sorgfalt walten zu lassen, da ihr ja bewusst war, dass es Probleme mit dem Kühlgerät gab. Insbesondere ist bei der Probe Nummer 02 erkennbar, dass das Käsestück mit Schimmel befallen war. Es ist unverständlich, warum nicht zumindest dieses Käsestück aus der Kühlvitrine entfernt wurde. Insbesondere durch die bereits am 02. Mai 2016 durchgeführte Kontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans, wo auch bei der gezogenen Probe Schimmelpilz nachweisbar war, hätte die Beschwerdeführerin noch erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Tatzeitpunkt noch unbescholten war. Dies war als mildernd zu werten. Als erschwerender Umstand war dennoch festzustellten, dass dies nicht die erste Kontrolle war, sondern dass es sich bei der gegenständlichen Kontrolle um eine Nachkontrolle handelte, da bereits am 02.05.2016 eine Probenziehung mit Beanstandungen durchgeführt wurde und daher von der Beschwerdeführerin eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestand. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraph 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigten. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Es bestehen keine Sorgepflichten. Die vorliegende Übertretung schädigte das öffentliche Interesse am Inverkehrbringen einwandfreier Lebensmittel. Auch kann das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig bezeichnet werden, da nicht hervorgekommen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften von der Beschwerdeführerin besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall von grob fahrlässiger Begehung auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe erweist sich die verhängte Strafhöhe angesichts des Strafrahmens bis zu Euro 50.000,00 als durchaus angemessen. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten möglichen Bereich und konnte keine geringere Strafe verhängt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.1351.10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.