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{'item': 'LVwG-2018/16/1161-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/16/1161-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.03.2018, Zl ****, betreffend Untersagung des angemeldeten Gewerbes gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.03.2018, Zl ****, betreffend Untersagung des angemeldeten Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994, zu Recht:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn AA am 01.01.2018 angemeldeten Gewerbes „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 1 bis 2 GewO 1994 in der Betriebsart Gasthof“ im Standort Z, Adresse 1, nicht vorliegen würden und untersagte die Ausübung des angemeldeten Gewerbes.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn AA am 01.01.2018 angemeldeten Gewerbes „Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 GewO 1994 in der Betriebsart Gasthof“ im Standort Z, Adresse 1, nicht vorliegen würden und untersagte die Ausübung des angemeldeten Gewerbes. Sie stützte sich bei der Entscheidung auf den nicht rechtskräftigen Gewerbeentzugsbescheid gegenüber der CC, wobei dieser Entzug mangels Zuverlässigkeit und Nichtentfernung des gewerberechtlichen Geschäftsführers AA erfolgte. Die Entscheidung über den Gewerbeentzug betreffend die CC wurde dem Richter Dr. Hohenhorst zugeteilt. Mit Erkenntnis vom 05.06.2018, Zl LVwG-2018/25/1160-1, gab dieser der Beschwerde der CC und des Herrn AA Folge und behob den angefochtenen Bescheid, da die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht der Bestimmung des § 91 Abs 2 GewO 1994 entsprechen würde. Würde die belangte Behörde die Voraussetzungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Ausübung des Gewerbes für die Zuverlässigkeit verneinen, hätte sie die Bestellung des Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. Eine Aufforderung im Sinn des § 91 Abs 2 GewO 1994 dürfe sich nämlich nur auf solche Personen beziehen, die vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden könnten, also nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer (VwGH 29.06.2005, 2005/04/0012).Die Entscheidung über den Gewerbeentzug betreffend die CC wurde dem Richter Dr. Hohenhorst zugeteilt. Mit Erkenntnis vom 05.06.2018, Zl LVwG-2018/25/1160-1, gab dieser der Beschwerde der CC und des Herrn AA Folge und behob den angefochtenen Bescheid, da die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 entsprechen würde. Würde die belangte Behörde die Voraussetzungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Ausübung des Gewerbes für die Zuverlässigkeit verneinen, hätte sie die Bestellung des Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. Eine Aufforderung im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 dürfe sich nämlich nur auf solche Personen beziehen, die vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden könnten, also nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer (VwGH 29.06.2005, 2005/04/0012). Aus einer Kopie des erstinstanzlichen Aktes ergibt sich, dass die Vormerkungen betreffend Herrn AA hauptsächlich aus Verstößen gegen die EG-VO 561/2006, gegen das Bundesstatistikgesetz, gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, gegen die Tourismus-Statistik-Verordnung, gegen das KFG 1967, gegen das Meldegesetz und gegen das AWG bestehen. Ansonsten finden sich nur fünf Übertretungen nach § 368 GewO 1994, die zuletzt mit Euro 600,00 geahndet wurden.Aus einer Kopie des erstinstanzlichen Aktes ergibt sich, dass die Vormerkungen betreffend Herrn AA hauptsächlich aus Verstößen gegen die EG-VO 561 aus 2006,, gegen das Bundesstatistikgesetz, gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, gegen die Tourismus-Statistik-Verordnung, gegen das KFG 1967, gegen das Meldegesetz und gegen das AWG bestehen. Ansonsten finden sich nur fünf Übertretungen nach Paragraph 368, GewO 1994, die zuletzt mit Euro 600,00 geahndet wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Voraussetzungen für die angefochtene Entscheidung bestehen nicht. Die Sachlage für die gegenständliche Entscheidung ist durch die Aufhebung des Gewerbeentzuges weggefallen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen können auf Grund der erstinstanzlichen Akten getroffen werden. Eine mündliche Verhandlung ist nicht notwendig. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten wie folgt: „§ 340

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. …
(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“ Der gegenständliche Gewerbeentzug, den die belangte Behörde als Grund für die Untersagung des Gewerbes herangezogen hat, ist weggefallen. Die Verurteilungen wegen verschiedener Verwaltungsverstöße reichen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes derzeit nicht aus, um die Zuverlässigkeit des Herrn AA zu verneinen. Es müssten eindeutig mehr schwerwiegende gewerberechtliche Verstöße (etwa nach § 367 Z 25 oder § 366 Abs 1 Z 1 oder Z 2) vorliegen, um die Entscheidung der belangten Behörde zu stützen.Der gegenständliche Gewerbeentzug, den die belangte Behörde als Grund für die Untersagung des Gewerbes herangezogen hat, ist weggefallen. Die Verurteilungen wegen verschiedener Verwaltungsverstöße reichen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes derzeit nicht aus, um die Zuverlässigkeit des Herrn AA zu verneinen. Es müssten eindeutig mehr schwerwiegende gewerberechtliche Verstöße (etwa nach Paragraph 367, Ziffer 25, oder Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2,) vorliegen, um die Entscheidung der belangten Behörde zu stützen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.1161.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.