AEUV einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt im Baugrundverkehr absolut entgegenstehe. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine inländische Gesellschaft und diese müsse daher in den Genuss der gesetzlich begründeten Begünstigung kommen.Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.12.2017, Zl **** hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA CC, mit Schriftsatz vom 15.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften leide. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Anwendungsvorrang der Kapitalverkehrsfreiheit
, AEUV einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt im Baugrundverkehr absolut entgegenstehe. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine inländische Gesellschaft und diese müsse daher in den Genuss der gesetzlich begründeten Begünstigung kommen. Selbst wenn man der Ansicht der belangten Behörde folge und die Inländereigenschaft der Beschwerdeführerin verneine, so würde dieser jedoch die Kapitalverkehrsfreiheit der EU zu Gut kommen. Weiters läge eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da der Entscheidung der belangten Behörde der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstehe. Es läge auch kein „Umgehungsgeschäft“ vor. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2018/33/0175. II.römisch zwei. Sachverhalt: Bei der Liegenschaft EZ ****, Gst **1/1, GB Z Land, handelt es sich um ein bebautes Grundstück. Kaufgegenstand ist die Liegenschaft EZ **** allein bestehend aus dem Grundstück **1/1 samt dem darauf errichteten Haus, mit allem rechtlichen und faktischen Zugehör. Käuferin ist die AA GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Fn **** t, mit Sitz in Z, Adresse 1. Der alleinige Gesellschafter dieser GmbH ist der kanadische Staatsbürger BB. Mit Kaufvertrag vom 25.08.2016 erwarb die Beschwerdeführerin, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft EZ **** von den bisherigen Eigentümern DD, EE, GG und FF. Der Großteil des Kapitals für den Kauf der Liegenschaft wurde von der KK Bank in New York
Österreich an die JJ Z überwiesen. Am 30.03.2017 zog die Beschwerdeführerin den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsantrag mit der Begründung zurück, aufgrund der geänderten Rechtslage sei dies nicht mehr nötig. Der Rechtserwerb wurde daraufhin verbüchert. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: § 2Paragraph 2Begriffsbestimmungen(…)
dem Stiftungs- bzw. Fondszweck jedoch mindestens zur Hälfte Ausländern zukommen; e)Litera e Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. § 3Paragraph 3Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integrationsowie aufgrund staatsvertraglicher VerpflichtungenGleichstellung im Rahmen der europäischen Integration, sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen
den Rechtsvorschriften eines der im Abs. 1 genannten Staaten gegründet wurden, und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:
den Rechtsvorschriften eines der im Absatz eins, genannten Staaten gegründet wurden, und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt: a) der Niederlassungsfreiheit
AEUV bzw.
des EWR-Abkommens,der Niederlassungsfreiheit
, AEUV bzw.
, des EWR-Abkommens, b) des freien Dienstleitungsverkehrs
AEUV bzw.
des EWR-Abkommensdes freien Dienstleitungsverkehrs
, AEUV bzw.
, des EWR-Abkommens c) der Kapitalverkehrsfreiheit
AEUV bzw.
des EWR-Abkommens.der Kapitalverkehrsfreiheit
, AEUV bzw.
weis, dass die Voraussetzungen
Abs. 1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.
weis, dass die Voraussetzungen
Absatz eins, 2, oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber. § 12Paragraph 12Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Abs. 1 erster Satz;die Entscheidung
Absatz eins, erster Satz; b)Litera b die Entscheidung, aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt.
Abs. 2 hat zur Folge, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Rechtserwerbes oder die Bestätigung der Anzeige des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst
dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erworben haben.
Absatz 2, hat zur Folge, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Rechtserwerbes oder die Bestätigung der Anzeige des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst
dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erworben haben.
Rechtskraft dieser Feststellung das Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsvorgang
Rechtskraft dieser Feststellung das Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsvorgang
Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.
Abs. 2 lit. b vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang
Absatz 2, Litera b, vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang
Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde angezeigt wird.
Abs. 2 von Amts wegen zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Grundverkehrsbehörde in einem
Abs. 1 eingeleiteten Verfahren feststellt, dass der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, oder bestätigt, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt.
Absatz 2, von Amts wegen zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Grundverkehrsbehörde in einem
Absatz eins, eingeleiteten Verfahren feststellt, dass der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, oder bestätigt, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl III Nr 86/1999, idF BGBl III Nr 314/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 86 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 314 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 63(ex-Artikel 56 EGV)Artikel 63, (ex-Artikel 56 EGV)
innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999. Für in Kroatien
innerstaatlichem Recht bestehende Beschränkungen ist der maßgebliche Zeitpunkt der
dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 7 lit b TGVG als Ausländerin einzustufen und ist
den Vorgaben des § 12 Abs 1 lit a Z 1 TGVG eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. Diese Genehmigung liegt nicht vor und da dennoch eine Eintragung des Eigentumserwerbes im Grundbuch erfolgt ist, hat die belangte Behörde zu Recht das „Prüfverfahren“
TGVG eingeleitet.Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchsgericht den Eigentumserwerb der Liegenschaft EZ **** GB Z verbüchert, obwohl keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorlag. Bei der Erwerberin handelt es sich um eine juristische Person, die zwar ihren Sitz im Inland hat, deren Gesellschaftskapital allerdings zur Gänze dem kanadischen Staatsangehörigen BB gehört. Damit ist diese Gesellschaft
dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz 7, Litera b, TGVG als Ausländerin einzustufen und ist
den Vorgaben des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, TGVG eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. Diese Genehmigung liegt nicht vor und da dennoch eine Eintragung des Eigentumserwerbes im Grundbuch erfolgt ist, hat die belangte Behörde zu Recht das „Prüfverfahren“
Paragraph 33, TGVG eingeleitet.
Ansicht der Beschwerdeführerin läge ein Verstoß gegen den Anwendungsvorrang der Kapitalverkehrsfreiheit
Der Beschwerdeführerin ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Erwerb einer Liegenschaft als Immobilieninvestition ein Kapitalverkehrsgeschäft darstellt (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 63 AEUV, Rz 28). Art 64 Abs 1 AEUV ermöglicht jedoch die Beibehaltung bestehender Beschränkungen des Kapitalverkehrs gegenüber dritten Ländern, soweit die Regelung zum 31.12.1993 bereits bestanden hat. Voraussetzung dafür ist, dass die national bestehende Beschränkung aus materiellrechtlicher Sicht mit der am Stichtag bestehenden Regelung übereinstimmt oder diese abmildert oder beseitigt. Darunter fällt unter anderem auch der Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb von Liegenschaften durch Drittstaatsangehörige
dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 64 AEUV, Rz 12f). Eine derartige Regelung, dass unter anderem der Erwerb von bebauten Grundstücken durch einen Ausländer der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, bestand schon vor dem oben erwähnten Stichtag.
Ansicht der Beschwerdeführerin läge ein Verstoß gegen den Anwendungsvorrang der Kapitalverkehrsfreiheit
Der Beschwerdeführerin ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Erwerb einer Liegenschaft als Immobilieninvestition ein Kapitalverkehrsgeschäft darstellt (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 63, AEUV, Rz 28). Artikel 64, Absatz eins, AEUV ermöglicht jedoch die Beibehaltung bestehender Beschränkungen des Kapitalverkehrs gegenüber dritten Ländern, soweit die Regelung zum 31.12.1993 bereits bestanden hat. Voraussetzung dafür ist, dass die national bestehende Beschränkung aus materiellrechtlicher Sicht mit der am Stichtag bestehenden Regelung übereinstimmt oder diese abmildert oder beseitigt. Darunter fällt unter anderem auch der Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb von Liegenschaften durch Drittstaatsangehörige
dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 64, AEUV, Rz 12f). Eine derartige Regelung, dass unter anderem der Erwerb von bebauten Grundstücken durch einen Ausländer der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, bestand schon vor dem oben erwähnten Stichtag. Ein Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb von Baugrundstücken (aber auch für unbebaute Baugrundstücke) stellt
der Rechtsprechung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art 63 AEUV dar, weil das Ziel des Baugrundverkehrs auch mit gelinderen Mitteln (zB ein Anmeldesystem mit
träglichen Sanktionen) verwirklicht werden könnte (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 65 AEUV, Rz 51). Im vorliegenden Fall wurde das Prüfverfahren gemäß § 33 TGVG durch die belangte Behörde eingeleitet, um feststellen zu können, ob der Kauf der Liegenschaft überhaupt einer Genehmigung bedarf, da eine Befassung durch die Grundverkehrsbehörde noch gar nicht erfolgen konnte. Ein
träglich eingeleitetes Prüfverfahren widerspricht auch nicht den Grundsätzen der Kapitalverkehrsfreiheit. Die belangte Behörde wird erst in diesem Verfahren zu prüfen haben, ob möglicherweise eine Inländerdiskriminierung aus § 2 Abs 7 lit b TGVG abzuleiten sein könnte oder ob der Eigentumserwerb im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit doch zulässig sein könnte.Ein Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb von Baugrundstücken (aber auch für unbebaute Baugrundstücke) stellt
der Rechtsprechung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 63, AEUV dar, weil das Ziel des Baugrundverkehrs auch mit gelinderen Mitteln (zB ein Anmeldesystem mit
träglichen Sanktionen) verwirklicht werden könnte (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 65, AEUV, Rz 51). Im vorliegenden Fall wurde das Prüfverfahren gemäß Paragraph 33, TGVG durch die belangte Behörde eingeleitet, um feststellen zu können, ob der Kauf der Liegenschaft überhaupt einer Genehmigung bedarf, da eine Befassung durch die Grundverkehrsbehörde noch gar nicht erfolgen konnte. Ein
träglich eingeleitetes Prüfverfahren widerspricht auch nicht den Grundsätzen der Kapitalverkehrsfreiheit. Die belangte Behörde wird erst in diesem Verfahren zu prüfen haben, ob möglicherweise eine Inländerdiskriminierung aus Paragraph 2, Absatz 7, Litera b, TGVG abzuleiten sein könnte oder ob der Eigentumserwerb im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit doch zulässig sein könnte. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, es läge der Einwand der entschiedenen Sache vor, ist festzuhalten, dass durch die Zurückziehung des Antrages die Grundverkehrsbehörde, wie bereits oben ausgeführt, in der Sache selbst nie entschieden hat. Da es noch keine inhaltliche Entscheidung von Seiten der zuständigen Behörde gibt, war auf das Vorbringen in der Beschwerde zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit nicht näher einzugehen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.0175.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.