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{'item': 'LVwG-2018/33/0175-1'}

Obsah (8)Art 63Art. 49Art. 31Art. 56Art 36Art. 40§ 23§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/0175-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 63

AEUV einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt im Baugrundverkehr absolut entgegenstehe. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine inländische Gesellschaft und diese müsse daher in den Genuss der gesetzlich begründeten Begünstigung kommen.Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.12.2017, Zl **** hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA CC, mit Schriftsatz vom 15.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften leide. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Anwendungsvorrang der Kapitalverkehrsfreiheit

Artikel 63

, AEUV einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt im Baugrundverkehr absolut entgegenstehe. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine inländische Gesellschaft und diese müsse daher in den Genuss der gesetzlich begründeten Begünstigung kommen. Selbst wenn man der Ansicht der belangten Behörde folge und die Inländereigenschaft der Beschwerdeführerin verneine, so würde dieser jedoch die Kapitalverkehrsfreiheit der EU zu Gut kommen. Weiters läge eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da der Entscheidung der belangten Behörde der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstehe. Es läge auch kein „Umgehungsgeschäft“ vor. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2018/33/0175. II.römisch zwei. Sachverhalt: Bei der Liegenschaft EZ ****, Gst **1/1, GB Z Land, handelt es sich um ein bebautes Grundstück. Kaufgegenstand ist die Liegenschaft EZ **** allein bestehend aus dem Grundstück **1/1 samt dem darauf errichteten Haus, mit allem rechtlichen und faktischen Zugehör. Käuferin ist die AA GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Fn **** t, mit Sitz in Z, Adresse 1. Der alleinige Gesellschafter dieser GmbH ist der kanadische Staatsbürger BB. Mit Kaufvertrag vom 25.08.2016 erwarb die Beschwerdeführerin, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft EZ **** von den bisherigen Eigentümern DD, EE, GG und FF. Der Großteil des Kapitals für den Kauf der Liegenschaft wurde von der KK Bank in New York

Österreich an die JJ Z überwiesen. Am 30.03.2017 zog die Beschwerdeführerin den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsantrag mit der Begründung zurück, aufgrund der geänderten Rechtslage sei dies nicht mehr nötig. Der Rechtserwerb wurde daraufhin verbüchert. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: § 2Paragraph 2Begriffsbestimmungen(…)

(3)Baugrundstücke sind:
  1. a)bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
  2. b)bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
  3. c)unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes. (…)
(7)Ausländer sind: a)Litera a natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; b)Litera b juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören; c)Litera c eingetragene Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschafter mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder deren Gesellschaftsvermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehört; d)Litera d Stiftungen und Fonds, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Vermögen oder Erträgnisse

dem Stiftungs- bzw. Fondszweck jedoch mindestens zur Hälfte Ausländern zukommen; e)Litera e Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. § 3Paragraph 3Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integrationsowie aufgrund staatsvertraglicher VerpflichtungenGleichstellung im Rahmen der europäischen Integration, sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen

(1)Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2)Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die

den Rechtsvorschriften eines der im Abs. 1 genannten Staaten gegründet wurden, und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:

(2)Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die

den Rechtsvorschriften eines der im Absatz eins, genannten Staaten gegründet wurden, und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt: a) der Niederlassungsfreiheit

Art. 49

AEUV bzw.

Art. 31

des EWR-Abkommens,der Niederlassungsfreiheit

Artikel 49

, AEUV bzw.

Artikel 31

, des EWR-Abkommens, b) des freien Dienstleitungsverkehrs

Art. 56

AEUV bzw.

Art 36

des EWR-Abkommensdes freien Dienstleitungsverkehrs

Artikel 56

, AEUV bzw.

Artikel 36

, des EWR-Abkommens c) der Kapitalverkehrsfreiheit

Art. 63

AEUV bzw.

Art. 40

des EWR-Abkommens.der Kapitalverkehrsfreiheit

Artikel 63

, AEUV bzw.

Artikel 40, des EWR-Abkommens.

(3)Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
(4)Der

weis, dass die Voraussetzungen

Abs. 1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.

(4)Der

weis, dass die Voraussetzungen

Absatz eins, 2, oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber. § 12Paragraph 12Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben: a)Litera a den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken: 1.Ziffer eins den Erwerb des Eigentums; (…) § 33Paragraph 33Unwirksamkeit der Eintragung
(1)Besteht Grund zur Annahme, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Frage einzuleiten.
(2)Auf Antrag der Grundverkehrsbehörde sind im Grundbuch anzumerken: a)Litera a die Entscheidung

Abs. 1 erster Satz;die Entscheidung

Absatz eins, erster Satz; b)Litera b die Entscheidung, aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt.

(3)Die Anmerkung

Abs. 2 hat zur Folge, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Rechtserwerbes oder die Bestätigung der Anzeige des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst

dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erworben haben.

(3)Die Anmerkung

Absatz 2, hat zur Folge, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Rechtserwerbes oder die Bestätigung der Anzeige des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst

dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erworben haben.

(4)Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt, so hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen

Rechtskraft dieser Feststellung das Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsvorgang

§ 23der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.

(4)Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt, so hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen

Rechtskraft dieser Feststellung das Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsvorgang

Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.

(5)Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft oder einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn eine Entscheidung

Abs. 2 lit. b vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang

§ 23der Grundverkehrsbehörde angezeigt wird.

(5)Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft oder einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn eine Entscheidung

Absatz 2, Litera b, vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang

Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde angezeigt wird.

(6)Wird hinsichtlich eines grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäftes oder eines grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorganges die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt oder die grundverkehrsbehördliche Bestätigung der Anzeige ausgestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies unverzüglich dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung

Abs. 2 von Amts wegen zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Grundverkehrsbehörde in einem

Abs. 1 eingeleiteten Verfahren feststellt, dass der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, oder bestätigt, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt.

(6)Wird hinsichtlich eines grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäftes oder eines grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorganges die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt oder die grundverkehrsbehördliche Bestätigung der Anzeige ausgestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies unverzüglich dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung

Absatz 2, von Amts wegen zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Grundverkehrsbehörde in einem

Absatz eins, eingeleiteten Verfahren feststellt, dass der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, oder bestätigt, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl III Nr 86/1999, idF BGBl III Nr 314/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 86 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 314 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 63(ex-Artikel 56 EGV)Artikel 63, (ex-Artikel 56 EGV)

(1)Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2)Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Artikel 64(ex-Artikel 57 EGV)Artikel 64, (ex-Artikel 57 EGV)
(1)Artikel 63 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen. Für in Bulgarien, Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen

innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999. Für in Kroatien

innerstaatlichem Recht bestehende Beschränkungen ist der maßgebliche Zeitpunkt der

  1. Dezember
  2. (…) Artikel 65(ex-Artikel 58 EGV)Artikel 65, (ex-Artikel 58 EGV)

(1)Artikel 63 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a)Litera a die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b)Litera b die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2)Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit den Verträgen vereinbar sind.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen. (…) V.römisch fünf. Erwägungen: Das Tiroler Grundverkehrsgesetz kommt gemäß dem Geltungsbereich in § 1 Abs 1 lit b und c TGVG für den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken zur Anwendung, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.Das Tiroler Grundverkehrsgesetz kommt gemäß dem Geltungsbereich in Paragraph eins, Absatz eins, Litera b und c TGVG für den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken zur Anwendung, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist. Gemäß § 2 Abs 7 lit b TGVG sind Ausländer juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Inland gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter jedoch der kanadische Staatsbürger BB ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Litera b, TGVG sind Ausländer juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Inland gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter jedoch der kanadische Staatsbürger BB ist. Gemäß § 33 Abs 1 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde, falls Grund zur Annahme besteht, dass das grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt, mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Frage einzuleiten.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TGVG hat die Grundverkehrsbehörde, falls Grund zur Annahme besteht, dass das grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt, mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Frage einzuleiten. Ein eigenes Prüfverfahren ist beispielsweise dann erforderlich, wenn das Grundbuchsgericht eine Eintragung in der irrtümlichen Annahme vorgenommen hat, dass sie ohne grundverkehrsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung zulässig gewesen sei (Schramek in Müller/Weber (Hrsg), Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Stand 01.04.2017) § 33 Abs 1 Anm 2).Ein eigenes Prüfverfahren ist beispielsweise dann erforderlich, wenn das Grundbuchsgericht eine Eintragung in der irrtümlichen Annahme vorgenommen hat, dass sie ohne grundverkehrsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung zulässig gewesen sei (Schramek in Müller/Weber (Hrsg), Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Stand 01.04.2017) Paragraph 33, Absatz eins, Anmerkung 2, ). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Anzeige gemäß § 23 TGVG vom 12.09.2016 der Grundverkehrsbehörde den Rechtserwerb am verfahrensgegenständlichen Grundstück mitteilte. Da es im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu einer Novellierung des TGVG kam, zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2017 den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zurück, da aus der Sicht der Beschwerdeführerin aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr nötig und der Rechtserwerb bereits verbüchert sei.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Anzeige gemäß Paragraph 23, TGVG vom 12.09.2016 der Grundverkehrsbehörde den Rechtserwerb am verfahrensgegenständlichen Grundstück mitteilte. Da es im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu einer Novellierung des TGVG kam, zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2017 den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zurück, da aus der Sicht der Beschwerdeführerin aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr nötig und der Rechtserwerb bereits verbüchert sei. Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchsgericht den Eigentumserwerb der Liegenschaft EZ **** GB Z verbüchert, obwohl keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorlag. Bei der Erwerberin handelt es sich um eine juristische Person, die zwar ihren Sitz im Inland hat, deren Gesellschaftskapital allerdings zur Gänze dem kanadischen Staatsangehörigen BB gehört. Damit ist diese Gesellschaft

dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 7 lit b TGVG als Ausländerin einzustufen und ist

den Vorgaben des § 12 Abs 1 lit a Z 1 TGVG eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. Diese Genehmigung liegt nicht vor und da dennoch eine Eintragung des Eigentumserwerbes im Grundbuch erfolgt ist, hat die belangte Behörde zu Recht das „Prüfverfahren“

§ 33

TGVG eingeleitet.Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchsgericht den Eigentumserwerb der Liegenschaft EZ **** GB Z verbüchert, obwohl keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorlag. Bei der Erwerberin handelt es sich um eine juristische Person, die zwar ihren Sitz im Inland hat, deren Gesellschaftskapital allerdings zur Gänze dem kanadischen Staatsangehörigen BB gehört. Damit ist diese Gesellschaft

dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz 7, Litera b, TGVG als Ausländerin einzustufen und ist

den Vorgaben des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, TGVG eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. Diese Genehmigung liegt nicht vor und da dennoch eine Eintragung des Eigentumserwerbes im Grundbuch erfolgt ist, hat die belangte Behörde zu Recht das „Prüfverfahren“

Paragraph 33, TGVG eingeleitet.

Ansicht der Beschwerdeführerin läge ein Verstoß gegen den Anwendungsvorrang der Kapitalverkehrsfreiheit

Art 63AEUV vor.

Der Beschwerdeführerin ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Erwerb einer Liegenschaft als Immobilieninvestition ein Kapitalverkehrsgeschäft darstellt (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 63 AEUV, Rz 28). Art 64 Abs 1 AEUV ermöglicht jedoch die Beibehaltung bestehender Beschränkungen des Kapitalverkehrs gegenüber dritten Ländern, soweit die Regelung zum 31.12.1993 bereits bestanden hat. Voraussetzung dafür ist, dass die national bestehende Beschränkung aus materiellrechtlicher Sicht mit der am Stichtag bestehenden Regelung übereinstimmt oder diese abmildert oder beseitigt. Darunter fällt unter anderem auch der Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb von Liegenschaften durch Drittstaatsangehörige

dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 64 AEUV, Rz 12f). Eine derartige Regelung, dass unter anderem der Erwerb von bebauten Grundstücken durch einen Ausländer der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, bestand schon vor dem oben erwähnten Stichtag.

Ansicht der Beschwerdeführerin läge ein Verstoß gegen den Anwendungsvorrang der Kapitalverkehrsfreiheit

Artikel 63, AEUV vor.

Der Beschwerdeführerin ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Erwerb einer Liegenschaft als Immobilieninvestition ein Kapitalverkehrsgeschäft darstellt (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 63, AEUV, Rz 28). Artikel 64, Absatz eins, AEUV ermöglicht jedoch die Beibehaltung bestehender Beschränkungen des Kapitalverkehrs gegenüber dritten Ländern, soweit die Regelung zum 31.12.1993 bereits bestanden hat. Voraussetzung dafür ist, dass die national bestehende Beschränkung aus materiellrechtlicher Sicht mit der am Stichtag bestehenden Regelung übereinstimmt oder diese abmildert oder beseitigt. Darunter fällt unter anderem auch der Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb von Liegenschaften durch Drittstaatsangehörige

dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 64, AEUV, Rz 12f). Eine derartige Regelung, dass unter anderem der Erwerb von bebauten Grundstücken durch einen Ausländer der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, bestand schon vor dem oben erwähnten Stichtag. Ein Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb von Baugrundstücken (aber auch für unbebaute Baugrundstücke) stellt

der Rechtsprechung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art 63 AEUV dar, weil das Ziel des Baugrundverkehrs auch mit gelinderen Mitteln (zB ein Anmeldesystem mit

träglichen Sanktionen) verwirklicht werden könnte (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 65 AEUV, Rz 51). Im vorliegenden Fall wurde das Prüfverfahren gemäß § 33 TGVG durch die belangte Behörde eingeleitet, um feststellen zu können, ob der Kauf der Liegenschaft überhaupt einer Genehmigung bedarf, da eine Befassung durch die Grundverkehrsbehörde noch gar nicht erfolgen konnte. Ein

träglich eingeleitetes Prüfverfahren widerspricht auch nicht den Grundsätzen der Kapitalverkehrsfreiheit. Die belangte Behörde wird erst in diesem Verfahren zu prüfen haben, ob möglicherweise eine Inländerdiskriminierung aus § 2 Abs 7 lit b TGVG abzuleiten sein könnte oder ob der Eigentumserwerb im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit doch zulässig sein könnte.Ein Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb von Baugrundstücken (aber auch für unbebaute Baugrundstücke) stellt

der Rechtsprechung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 63, AEUV dar, weil das Ziel des Baugrundverkehrs auch mit gelinderen Mitteln (zB ein Anmeldesystem mit

träglichen Sanktionen) verwirklicht werden könnte (Schneider in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 65, AEUV, Rz 51). Im vorliegenden Fall wurde das Prüfverfahren gemäß Paragraph 33, TGVG durch die belangte Behörde eingeleitet, um feststellen zu können, ob der Kauf der Liegenschaft überhaupt einer Genehmigung bedarf, da eine Befassung durch die Grundverkehrsbehörde noch gar nicht erfolgen konnte. Ein

träglich eingeleitetes Prüfverfahren widerspricht auch nicht den Grundsätzen der Kapitalverkehrsfreiheit. Die belangte Behörde wird erst in diesem Verfahren zu prüfen haben, ob möglicherweise eine Inländerdiskriminierung aus Paragraph 2, Absatz 7, Litera b, TGVG abzuleiten sein könnte oder ob der Eigentumserwerb im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit doch zulässig sein könnte. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, es läge der Einwand der entschiedenen Sache vor, ist festzuhalten, dass durch die Zurückziehung des Antrages die Grundverkehrsbehörde, wie bereits oben ausgeführt, in der Sache selbst nie entschieden hat. Da es noch keine inhaltliche Entscheidung von Seiten der zuständigen Behörde gibt, war auf das Vorbringen in der Beschwerde zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit nicht näher einzugehen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.0175.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.