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{'item': 'LVwG-2018/35/0382-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/0382-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zur Vorgeschichte: Am 25.11.1977, **** wurde ein Regulierungsplan für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X erlassen. Dieser Regulierungsplan enthält keine Bestimmungen zu den Weidenutzungsmodalitäten, sondern hält nur fest, dass die Weidenutzung als übliche regelmäßige Nutzung in Betracht komme. Am 25.11.1977, **** wurde ein Regulierungsplan für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn erlassen. Dieser Regulierungsplan enthält keine Bestimmungen zu den Weidenutzungsmodalitäten, sondern hält nur fest, dass die Weidenutzung als übliche regelmäßige Nutzung in Betracht komme. Mit Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft X vom 2.5.2016 wurde der Beschluss gefasst, den Auftrieb von Schafen und Ziegen auf die Xer Alm nicht zu gestatten.Mit Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 2.5.2016 wurde der Beschluss gefasst, den Auftrieb von Schafen und Ziegen auf die Xer Alm nicht zu gestatten. Aus Anlass einer Besprechung vom 3.5.2016 wurde der Gemeindegutsagrargemeinschaft X mit Schreiben der Agrarbehörde vom 13.2.2017, ****, der Entwurf eines Weidewirtschaftsplanes für diese Agrargemeinschaft übermittelt. Aus Anlass einer Besprechung vom 3.5.2016 wurde der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn mit Schreiben der Agrarbehörde vom 13.2.2017, ****, der Entwurf eines Weidewirtschaftsplanes für diese Agrargemeinschaft übermittelt. Die Vollversammlung vom 27.4.2017 stimmte mehrheitlich nach Anteilsrechten gegen den genannten Entwurf, woraufhin dieser vom Ausschuss der Agrargemeinschaft einstimmig abgelehnt wurde und „die Bewirtschaftung der Almen nach altbewährter Praxis weiter ausgeübt“ werden solle. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 5.7.2017, ****, wurde für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X von Amts wegen eine neue Satzung erlassen.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 5.7.2017, ****, wurde für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn von Amts wegen eine neue Satzung erlassen.
  2. Zum angefochtenen Bescheid vom 10.1.2018, ****: Am 14.8.2017 fand eine Sitzung des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft X statt. Am 14.8.2017 fand eine Sitzung des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn statt.

der Niederschrift über diese Sitzung wurden darin unter anderem folgende Beschlüsse gefasst: Zu Tagesordnungspunkt 3: „Der Agrarausschuss beschließt, dass die Älpung von Schafen, Ziegen und Pferden auf den gesamten Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X mit diesem Beschluss verboten ist."Zu Tagesordnungspunkt 3: „Der Agrarausschuss beschließt, dass die Älpung von Schafen, Ziegen und Pferden auf den gesamten Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn mit diesem Beschluss verboten ist." Zu Tagesordnungspunkt 4: „Der Agrarausschuss beschließt, den Antrag auf Regulierungsplanänderung bei der Agrarbehörde einzubringen, um die Beweidung von Schafen, Ziegen und Pferden auf den gesamten Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zu verhindern.“Zu Tagesordnungspunkt 4: „Der Agrarausschuss beschließt, den Antrag auf Regulierungsplanänderung bei der Agrarbehörde einzubringen, um die Beweidung von Schafen, Ziegen und Pferden auf den gesamten Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn zu verhindern.“ AA als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB **** X, und Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft X führte in zwei Eingaben, welche bei der Agrarbehörde am 16.10.2017 und am 20.10.2017 einlangten, unter anderem aus, dass er das Alpungs-/Auftriebsverbot von Schafen, Pferden und Ziegen so nicht akzeptiere. Tierhalter in X (nicht Zucht-Rinderhalter) würden massiv benachteiligt, z.B. Mutterkuhhalter. AA als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB **** römisch zehn, und Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn führte in zwei Eingaben, welche bei der Agrarbehörde am 16.10.2017 und am 20.10.2017 einlangten, unter anderem aus, dass er das Alpungs-/Auftriebsverbot von Schafen, Pferden und Ziegen so nicht akzeptiere. Tierhalter in römisch zehn (nicht Zucht-Rinderhalter) würden massiv benachteiligt, z.B. Mutterkuhhalter. Nach Durchführung einer Verhandlung unter Anwesenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers und nach Einholung der Stellungnahme einer agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 8.1.2018, wonach die Gemeindegutsalmen der Agrargemeinschaft X derzeit als reine Galtviehalmen betrieben würden, entschied die Landesregierung als Agrarbehörde unter Spruchpunkt 1. des in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheides

§ 37

Abs 6 und 7 TFLG 1996, dass der Einspruch von Herrn AA gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 als unbegründet abgewiesen wird.Nach Durchführung einer Verhandlung unter Anwesenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers und nach Einholung der Stellungnahme einer agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 8.1.2018, wonach die Gemeindegutsalmen der Agrargemeinschaft römisch zehn derzeit als reine Galtviehalmen betrieben würden, entschied die Landesregierung als Agrarbehörde unter Spruchpunkt 1. des in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheides

Paragraph 37, Absatz 6 und 7 TFLG 1996, dass der Einspruch von Herrn AA gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 als unbegründet abgewiesen wird. Begründend führte die belangte Behörde zu dem im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen wie folgt aus: „Zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4: Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und Selbstverwaltungskörper (VfGH vom 28.02.2011, B 1645/10), sie handeln frei von Weisungen durch ihre Organe eigenverantwortlich. Die Agrarbehörde ist Aufsichtsbehörde über die Agrargemeinschaften, sie darf in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft nur bei krassen Auswüchsen eingreifen (vgl. Eberhard W. Lang Tiroler Agrarrecht II, S. 109). Vor dem Hintergrund der körperschaftlichen Autonomie der Agrargemeinschaften ist es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen agrargemeinschaftlichen Handelns in Erwägung zu ziehen (vgl. VwGH 2005/07/0036).Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und Selbstverwaltungskörper (VfGH vom 28.02.2011, B 1645/10), sie handeln frei von Weisungen durch ihre Organe eigenverantwortlich. Die Agrarbehörde ist Aufsichtsbehörde über die Agrargemeinschaften, sie darf in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft nur bei krassen Auswüchsen eingreifen vergleiche Eberhard W. Lang Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S. 109). Vor dem Hintergrund der körperschaftlichen Autonomie der Agrargemeinschaften ist es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen agrargemeinschaftlichen Handelns in Erwägung zu ziehen vergleiche VwGH 2005/07/0036). Wenn der Beschwerdeführer anführt, für derartige Beschlüsse, wie jene zu den Spruchpunkten 3 und 4, sei die Vollversammlung der Agrargemeinschaft zuständig, so ist er auf die mit Bescheid vom 06.07.2017 erlassene Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zu verweisen. Den dort in § 11 Abs. 13 dem Wirkungskreis der Vollversammlung zuzurechnenden Angelegenheiten sind die monierten Beschlüsse nicht zu subsumieren. Vielmehr greift hier die Generalklausel des § 10 Abs. 10 der Satzung, aus welcher die Zuständigkeit des Ausschusses erhellt. Dem Antragsteller ist zuzustimmen, dass dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 ein Antrag an die Agrarbehörde zu folgen hat, jedoch ändert dieser Umstand nichts an der Rechtsgültigkeit des Beschlusses an sich.Wenn der Beschwerdeführer anführt, für derartige Beschlüsse, wie jene zu den Spruchpunkten 3 und 4, sei die Vollversammlung der Agrargemeinschaft zuständig, so ist er auf die mit Bescheid vom 06.07.2017 erlassene Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn zu verweisen. Den dort in Paragraph 11, Absatz 13, dem Wirkungskreis der Vollversammlung zuzurechnenden Angelegenheiten sind die monierten Beschlüsse nicht zu subsumieren. Vielmehr greift hier die Generalklausel des Paragraph 10, Absatz 10, der Satzung, aus welcher die Zuständigkeit des Ausschusses erhellt. Dem Antragsteller ist zuzustimmen, dass dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 ein Antrag an die Agrarbehörde zu folgen hat, jedoch ändert dieser Umstand nichts an der Rechtsgültigkeit des Beschlusses an sich. Der angefochtene Beschluss der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zu Tagesordnungspunkt 3 verletzt weder das TFLG 1996 noch eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes noch widerspricht er dem Regulierungsplan, einem Wirtschaftsplan oder den geltenden Satzungen. Der Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft X enthält hinsichtlich der Weide keine näheren Regelungen. Es steht einer Agrargemeinschaft frei, die Bewirtschaftung ihres Liegenschaftsgebietes zu regeln und durch ihre Organe die Abänderung des Regulierungsplanes im Wege über die Agrarbehörde herbeizuführen (vgl. § 69 TFLG 1996). Dies gilt insbesondere im gegenständlichen Fall, welcher wohl als reine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten darstellt, ergibt sich doch aktenkundig, dass die Gemeindegutsalm in X als reine Galtviehalm betrieben wird.Der angefochtene Beschluss der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn zu Tagesordnungspunkt 3 verletzt weder das TFLG 1996 noch eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes noch widerspricht er dem Regulierungsplan, einem Wirtschaftsplan oder den geltenden Satzungen. Der Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn enthält hinsichtlich der Weide keine näheren Regelungen. Es steht einer Agrargemeinschaft frei, die Bewirtschaftung ihres Liegenschaftsgebietes zu regeln und durch ihre Organe die Abänderung des Regulierungsplanes im Wege über die Agrarbehörde herbeizuführen vergleiche Paragraph 69, TFLG 1996). Dies gilt insbesondere im gegenständlichen Fall, welcher wohl als reine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten darstellt, ergibt sich doch aktenkundig, dass die Gemeindegutsalm in römisch zehn als reine Galtviehalm betrieben wird. Allfällige sonstige Weiderechte des Antragstellers nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (vgl. das aus der Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** ableitbare und soweit unbestrittene Weiderecht auf Gst. **1) könnten unbeschadet einer Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft ausgeübt werden. Sie werden durch den angefochtenen Beschluss, welcher ausschließlich die Rechte aus der Mitgliedschaft betrifft, nicht berührt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkundenteil über die Ohrenmarchen der Schafe und Ziegen in der Gemeinde X bildet allerdings keinen Beleg für ein Weiderecht und konnten im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch keine weiteren Weiderechte auf der Gemeindegutsalm erwiesen werden. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“Allfällige sonstige Weiderechte des Antragstellers nach dem Wald- und Weideservitutengesetz vergleiche das aus der Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** ableitbare und soweit unbestrittene Weiderecht auf Gst. **1) könnten unbeschadet einer Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft ausgeübt werden. Sie werden durch den angefochtenen Beschluss, welcher ausschließlich die Rechte aus der Mitgliedschaft betrifft, nicht berührt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkundenteil über die Ohrenmarchen der Schafe und Ziegen in der Gemeinde römisch zehn bildet allerdings keinen Beleg für ein Weiderecht und konnten im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch keine weiteren Weiderechte auf der Gemeindegutsalm erwiesen werden. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 15.1.2018 zugestellt.
  2. Beschwerde: Gegen den unter Punkt
  3. genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 12.2.2018 an die belangte Behörde mittels Fax übermittelt wurde. Die vorliegende Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides, also gegen die Abweisung des Einspruches gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 richtet, wird zunächst wie folgt begründet: „Soweit überschaubar ist im Flurverfassungsgesetz nicht geregelt, welche Befugnisse die Organe einer Agrargemeinschaft insbesondere der Ausschuss überhaupt hat. Es ist in Tirol seit Jahrhunderten üblich, dass neben Rindern auch Schafe, Ziegen und Pferde gehalten werden. Diese Schafhaltung ist als Gewohnheitsrecht anzusehen. Es ist auch üblich, dass diese Tiere im Sommer auf die Alm gebracht werden. Im Allgemeinen verhält es sich so, dass Schafe und Ziegen zwar durch die Gebiete durchziehen wo Rinder gehalten werden. Die Beweidungen durch Schafe und Ziegen finden in höheren ausgesetzten Lagen statt, wo Rinder nicht so leicht hingelangen und wegen der Gefahr von Abstürzen auch nicht hingelangen sollten. Zur Tierhaltung in Tirol gehört auch das Halten von Schafen und Rindern. Zur Tierhaltung gehört auch die Möglichkeit diese Tiere, nämlich Schafe und Rinder auf die Weide zu treiben. In dem nun verboten wird, dass Schafe, Ziegen und Pferde auf den Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X sich aufhalten können, wird in die langjährige Übung der Beweidung in Tirol eingegriffen. Eine sachliche Rechtfertigung für den angefochtenen Beschluss bzw. den Beschluss des Ausschusses gibt es nicht. Auch fehlt eine Begründung. Es liegt Willkür vor. Es mag so sein, dass der Beschluss durch die Organe der Agrargemeinschaft zu Stande gekommen ist. Das heißt aber nicht, dass die Organe der Agrargemeinschaft alles beschließen können. Mit derselben Berechtigung könnte beispielsweise die Älpung von Rindern verboten werden und ausschließlich die Älpung von Schafen, Ziegen und Pferden gestattet werden. Verständlich wäre derartiges, wenn die Älpung von exotischen Tieren verboten wird. Mittlerweile stößt man ja auf Tiroler bzw. Südtiroler Almen auch auf exotische Tiere wie z.B. Yaks oder Lamas. Bei Yaks würde sich ein Verbot begründen lassen, da die Tiere möglicherweise nicht ganz ungefährlich sind, insbesondere wenn man sich diesen Tieren nähert. Lamas sind mittlerweile auf Almen ebenfalls anzutreffen. Sie sind ungefährlich, aber doch exotisch. Hier könnte ein Verbot damit begründet werden, dass in früheren Zeiten derartige Tiere in den Alpen nicht vorkamen und auch nicht gehalten wurden.„Soweit überschaubar ist im Flurverfassungsgesetz nicht geregelt, welche Befugnisse die Organe einer Agrargemeinschaft insbesondere der Ausschuss überhaupt hat. Es ist in Tirol seit Jahrhunderten üblich, dass neben Rindern auch Schafe, Ziegen und Pferde gehalten werden. Diese Schafhaltung ist als Gewohnheitsrecht anzusehen. Es ist auch üblich, dass diese Tiere im Sommer auf die Alm gebracht werden. Im Allgemeinen verhält es sich so, dass Schafe und Ziegen zwar durch die Gebiete durchziehen wo Rinder gehalten werden. Die Beweidungen durch Schafe und Ziegen finden in höheren ausgesetzten Lagen statt, wo Rinder nicht so leicht hingelangen und wegen der Gefahr von Abstürzen auch nicht hingelangen sollten. Zur Tierhaltung in Tirol gehört auch das Halten von Schafen und Rindern. Zur Tierhaltung gehört auch die Möglichkeit diese Tiere, nämlich Schafe und Rinder auf die Weide zu treiben. In dem nun verboten wird, dass Schafe, Ziegen und Pferde auf den Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn sich aufhalten können, wird in die langjährige Übung der Beweidung in Tirol eingegriffen. Eine sachliche Rechtfertigung für den angefochtenen Beschluss bzw. den Beschluss des Ausschusses gibt es nicht. Auch fehlt eine Begründung. Es liegt Willkür vor. Es mag so sein, dass der Beschluss durch die Organe der Agrargemeinschaft zu Stande gekommen ist. Das heißt aber nicht, dass die Organe der Agrargemeinschaft alles beschließen können. Mit derselben Berechtigung könnte beispielsweise die Älpung von Rindern verboten werden und ausschließlich die Älpung von Schafen, Ziegen und Pferden gestattet werden. Verständlich wäre derartiges, wenn die Älpung von exotischen Tieren verboten wird. Mittlerweile stößt man ja auf Tiroler bzw. Südtiroler Almen auch auf exotische Tiere wie z.B. Yaks oder Lamas. Bei Yaks würde sich ein Verbot begründen lassen, da die Tiere möglicherweise nicht ganz ungefährlich sind, insbesondere wenn man sich diesen Tieren nähert. Lamas sind mittlerweile auf Almen ebenfalls anzutreffen. Sie sind ungefährlich, aber doch exotisch. Hier könnte ein Verbot damit begründet werden, dass in früheren Zeiten derartige Tiere in den Alpen nicht vorkamen und auch nicht gehalten wurden. Bezüglich Schafe und Rinder fehlt jeder Rechtfertigungsgrund. Diesbezüglich sind auch die Mutmaßungen der Agrarbehörde eigenartig. Hier wird auch Seite 5/6 wie folgt ausgeführt: Dies gilt im gegenständlichen Fall, welcher wohl als reine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten darstellt, ergäbe sich durch Akten kundig, dass die Gemeindegutsalm in X als reine Galtviehalm betrieben wurde. Dazu Folgendes:Bezüglich Schafe und Rinder fehlt jeder Rechtfertigungsgrund. Diesbezüglich sind auch die Mutmaßungen der Agrarbehörde eigenartig. Hier wird auch Seite 5/6 wie folgt ausgeführt: Dies gilt im gegenständlichen Fall, welcher wohl als reine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten darstellt, ergäbe sich durch Akten kundig, dass die Gemeindegutsalm in römisch zehn als reine Galtviehalm betrieben wurde. Dazu Folgendes: Auf Galtviehalpen werden Schafe und Ziegen gehalten. Die Örtlichkeiten wo sich Schafe und Ziegen im Sommer auf der Weide aufhalten sind nicht ident mit den Örtlichkeiten wo Rinder weiden, die Gebiete auf denen sich Schafe und Ziegen befinden, liegen viel höher und in ausgesetzteren Lagen. Eine wechselseitige Beeinträchtigung findet demnach nicht statt, dies deswegen, da eben Schafe und Ziegen andere Gebiete beweiden als Rinder. Offensichtlich liegen auch keine sachlichen Gründe für den angefochtenen Beschluss vor, sondern handelt es sich um Willkür. Gerade vor Willkür soll in einer Demokratie ein Mitbürger durch den Rechtsstaat geschützt werden. Es kann nicht so sein, dass durch irgendwelche Organe willkürlich in bestehende Rechte, in jahrhundertealte Gewohnheitsrechte eingegriffen werden darf. Es ist Aufgabe des Rechtsstaates, dass der Normadressat bzw. Mitbürger vor Willkür geschützt wird. Gerade derartige Eingriffe, wie sie hier geschehen sind, sind unvertretbar. Es gibt in Tirol hunderte von Agrargemeinschaften. Wenn das gegenständliche Beispiel Schule macht, so könnte natürlich jede einzelne Agrargemeinschaft die Art und Weise der Beweidung für sich selbst beschließen. So wäre denkbar, dass eine andere Agrargemeinschaft die Beweidung von Alpen durch Rinder verbietet, wieder eine andere Agrargemeinschaft könnte beschließen, dass ausschließlich Pferde auf einer Alp weiden dürfen. Vorstellbar wäre auch, dass ein Beschluss gefasst wird, wonach in einem bestimmten Gebiet beispielsweise nur exotische Tiere wie etwa Lamas weiden dürfen. Wenn mit Mehrheitsentscheidungen alles möglich ist, so sind auch derartige Entscheidungen möglich. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es auch so, dass der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden sein Recht beweisen muss. Es handelt sich hier um jahrhundertealte Gewohnheitsrechte. Dennoch liegen Urkunden vor, auch Zeugenbeweise sind möglich. Der Beschwerdeführer hat ein altes Ohrmarkenbuch seiner Vorfahren vorgelegt. Aufgrund dieser Urkunde ergibt sich bereits, dass den Bauern von X diese Rechte zustehen. Diese Rechte wurden nicht per Zufall durch die Vorfahren des Beschwerdeführers (zum Beispiel CC 1868 und DD 1895) für die Gemeinde X erkämpft.“Auf Galtviehalpen werden Schafe und Ziegen gehalten. Die Örtlichkeiten wo sich Schafe und Ziegen im Sommer auf der Weide aufhalten sind nicht ident mit den Örtlichkeiten wo Rinder weiden, die Gebiete auf denen sich Schafe und Ziegen befinden, liegen viel höher und in ausgesetzteren Lagen. Eine wechselseitige Beeinträchtigung findet demnach nicht statt, dies deswegen, da eben Schafe und Ziegen andere Gebiete beweiden als Rinder. Offensichtlich liegen auch keine sachlichen Gründe für den angefochtenen Beschluss vor, sondern handelt es sich um Willkür. Gerade vor Willkür soll in einer Demokratie ein Mitbürger durch den Rechtsstaat geschützt werden. Es kann nicht so sein, dass durch irgendwelche Organe willkürlich in bestehende Rechte, in jahrhundertealte Gewohnheitsrechte eingegriffen werden darf. Es ist Aufgabe des Rechtsstaates, dass der Normadressat bzw. Mitbürger vor Willkür geschützt wird. Gerade derartige Eingriffe, wie sie hier geschehen sind, sind unvertretbar. Es gibt in Tirol hunderte von Agrargemeinschaften. Wenn das gegenständliche Beispiel Schule macht, so könnte natürlich jede einzelne Agrargemeinschaft die Art und Weise der Beweidung für sich selbst beschließen. So wäre denkbar, dass eine andere Agrargemeinschaft die Beweidung von Alpen durch Rinder verbietet, wieder eine andere Agrargemeinschaft könnte beschließen, dass ausschließlich Pferde auf einer Alp weiden dürfen. Vorstellbar wäre auch, dass ein Beschluss gefasst wird, wonach in einem bestimmten Gebiet beispielsweise nur exotische Tiere wie etwa Lamas weiden dürfen. Wenn mit Mehrheitsentscheidungen alles möglich ist, so sind auch derartige Entscheidungen möglich. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es auch so, dass der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden sein Recht beweisen muss. Es handelt sich hier um jahrhundertealte Gewohnheitsrechte. Dennoch liegen Urkunden vor, auch Zeugenbeweise sind möglich. Der Beschwerdeführer hat ein altes Ohrmarkenbuch seiner Vorfahren vorgelegt. Aufgrund dieser Urkunde ergibt sich bereits, dass den Bauern von römisch zehn diese Rechte zustehen. Diese Rechte wurden nicht per Zufall durch die Vorfahren des Beschwerdeführers (zum Beispiel CC 1868 und DD 1895) für die Gemeinde römisch zehn erkämpft.“ Aufgrund der eben wiedergegebenen Ausführungen wird vom Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Art 14 EMRK, gegen das
  4. Protokoll zur EMRK und gegen Art 6 des StGG behauptet.Aufgrund der eben wiedergegebenen Ausführungen wird vom Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Artikel 14, EMRK, gegen das
  5. Protokoll zur EMRK und gegen Artikel 6, des StGG behauptet. Zudem wird ein Verstoß gegen altes Gewohnheitsrecht und bestehende Verträge unter Hinweis auf einen Grundbuchsauszug betreff EZ **** X, bei dem Dienstbarkeiten betreff Schafe einverleibt seien, zu begründen versucht.Zudem wird ein Verstoß gegen altes Gewohnheitsrecht und bestehende Verträge unter Hinweis auf einen Grundbuchsauszug betreff EZ **** römisch zehn, bei dem Dienstbarkeiten betreff Schafe einverleibt seien, zu begründen versucht. Die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, ausreichende Ermittlungen zur Art und Weise der früher, im Rahmen der alt hergebrachten Übung durchgeführten Beweidung vorzunehmen.
  6. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein agrarfachliches Gutachten zum Beschwerdevorbringen eingeholt, in dem insbesondere dargelegt werden sollte, woraus der Schluss gezogen wird, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft X als reine Galtviehalm betrieben wird, und wie der Bestand und der Umfang der Weidenutzungsrechte auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, allenfalls unter Bezugnahme auf urkundliche Nachweise oder auf die örtliche Übung, aussieht. Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein agrarfachliches Gutachten zum Beschwerdevorbringen eingeholt, in dem insbesondere dargelegt werden sollte, woraus der Schluss gezogen wird, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn als reine Galtviehalm betrieben wird, und wie der Bestand und der Umfang der Weidenutzungsrechte auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, allenfalls unter Bezugnahme auf urkundliche Nachweise oder auf die örtliche Übung, aussieht. Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 4.6.2018 geht zusammengefasst Folgendes hervor: „4.
  7. Die Nutzung der Xer Alm als Galtviehalm Die Abgabe der Stellungnahme vom 08.01.2018, ****, dass die Gemeindegutsalm der Agrargemeinschaft X als Galtviehalm bewirtschaftet wird, beruht auf den von mir selbst erstellten Weidewirtschaftsplan. Für die Erstellung dieses Weidewirtschaftsplanes ist von der jetzigen Situation, d.h. von der aktuelle Bewirtschaftung und Weideausübung auszugehen. Die Wirtschaftsführung und das Weidemanagement wurden in erster Linie durch Mitteilungen von SV EE und Obmann FF erläutert und durch zwei Lokalaugenscheinen festgestellt. Es hat sich dabei herausgestellt, dass keines der aufgetriebenen Rinder gemolken wurde. Daraus habe ich den Schluss gezogen, dass die Xer Alm als Galtviehalm betrieben wird. Selbst die aufgetriebenen Pferde schließen eine Nutzung als Galtviehalm nicht aus.Die Abgabe der Stellungnahme vom 08.01.2018, ****, dass die Gemeindegutsalm der Agrargemeinschaft römisch zehn als Galtviehalm bewirtschaftet wird, beruht auf den von mir selbst erstellten Weidewirtschaftsplan. Für die Erstellung dieses Weidewirtschaftsplanes ist von der jetzigen Situation, d.h. von der aktuelle Bewirtschaftung und Weideausübung auszugehen. Die Wirtschaftsführung und das Weidemanagement wurden in erster Linie durch Mitteilungen von SV EE und Obmann FF erläutert und durch zwei Lokalaugenscheinen festgestellt. Es hat sich dabei herausgestellt, dass keines der aufgetriebenen Rinder gemolken wurde. Daraus habe ich den Schluss gezogen, dass die Xer Alm als Galtviehalm betrieben wird. Selbst die aufgetriebenen Pferde schließen eine Nutzung als Galtviehalm nicht aus. 4.
  8. Bestand und Umfang der Weiderechte Wie aus § 70 Abs. 1 TGO 2001 jedenfalls zu entnehmen ist, richtet sich das Bestehen eines Rechtes und dessen Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes nach der alter Übung, im Zweifel ist der Nachweis geeigneter Urkunden, Bescheide oder bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen der Nachweis der unbeanstandeten Ausübung während der letzten vierzig Jahre vorzulegen.Wie aus Paragraph 70, Absatz eins, TGO 2001 jedenfalls zu entnehmen ist, richtet sich das Bestehen eines Rechtes und dessen Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes nach der alter Übung, im Zweifel ist der Nachweis geeigneter Urkunden, Bescheide oder bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen der Nachweis der unbeanstandeten Ausübung während der letzten vierzig Jahre vorzulegen. Hierzu wurden die entsprechenden Gemeinderatssitzungsprotokolle, die Protokolle der Agrargemeinschaft selbst, Almbücher der Abt. Agrarwirtschaft, Viehzählungslisten und andere Literaturquellen, studiert. Im Befund wurden darüber hinaus auch ältere Aufzeichnungen, im speziellen ältere Gemeinderatssitzungsprotokolle (beginnend 1950), dargelegt. Im Hinblick auf den Umfang der Weiderechte haben Recherchen ergeben, dass zur Zeit der Regulierung in der Gemeinde X, wie aus dem Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung vom 05.12.1974 hervorgeht, rund 300 GVE gehalten wurden. Im Vergleich dazu konnte anhand der Viehzählungsliste aus dem Jahr 1977 mit den darin angeführten Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen ca. 308 GVE errechnen werden. Ohne Schafe und Ziegen hält sich der Viehbesatz in der Gemeinde X desselben Jahres bei 301 GVE. Insgesamt 9 Schaf- und 6 Ziegenbesitzer hatten zu diesem Zeitpunkt Schafe bzw. Ziegen im Stall.“Im Hinblick auf den Umfang der Weiderechte haben Recherchen ergeben, dass zur Zeit der Regulierung in der Gemeinde römisch zehn, wie aus dem Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung vom 05.12.1974 hervorgeht, rund 300 GVE gehalten wurden. Im Vergleich dazu konnte anhand der Viehzählungsliste aus dem Jahr 1977 mit den darin angeführten Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen ca. 308 GVE errechnen werden. Ohne Schafe und Ziegen hält sich der Viehbesatz in der Gemeinde römisch zehn desselben Jahres bei 301 GVE. Insgesamt 9 Schaf- und 6 Ziegenbesitzer hatten zu diesem Zeitpunkt Schafe bzw. Ziegen im Stall.“ Mit einem Schreiben vom 3.7.2018 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Stellung und verwies darin auf diverse Unterlagen, aus denen hervorginge, dass in der Vergangenheit immer Schafe und Ziegen im Regulierungsgebiet zur Weide aufgetrieben worden seien. Weiters wird etwa ausgeführt, dass sich die Anzahl der Rinderbetriebe stark reduziert hätte und der Agrarausschuss nicht das Recht habe, fremde Rindertiere auf die Weideflächen der Xer-Almen aufzutreiben, also über die Weidenutzung des Überlings zu entscheiden. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurde weiteres Vorbringen zur Durchführung der Schafweide in der Vergangenheit erstattet und unter anderem auch ausgeführt, dass Fremdvieh auf die verfahrensgegenständlichen Weiden gebracht würde. In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 5.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der insbesondere das oben erwähnte Gutachten nochmals eingehend erörtert wurde und in welcher dem Beschwerdeführer und den Vertretern der Gemeindegutsagrargemeinschaft X nochmals die Gelegenheit gegeben wurde, ihr bisheriges Vorbringen näher zu untermauern.In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 5.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der insbesondere das oben erwähnte Gutachten nochmals eingehend erörtert wurde und in welcher dem Beschwerdeführer und den Vertretern der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn nochmals die Gelegenheit gegeben wurde, ihr bisheriges Vorbringen näher zu untermauern. II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 36h, 37, 54 und 69) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 36 h, 37, 54 und 69) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 36h Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag

(1)Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
(2)(…)“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)(…)
(5)Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Abs. 4 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (§ 36 lit. a) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
(5)Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Absatz 4, darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (Paragraph 36, Litera a,) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
  3. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)(…)“ „§ 54 Feststellung der Anteilsrechte
(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2)Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist § 64 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
(2)Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist Paragraph 64, Ziffer 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
(3)Bei der Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. a)hinsichtlich der Weide die Viehzahl, die der nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche gegebenen Überwinterungsmöglichkeit entspricht;
  2. b)hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (lit.
  3. a)entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);
  4. b)hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (Litera a,) entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);
  5. c)hinsichtlich des Brennholzes der ortsübliche Bedarf für den Haushalt einer Familie.
(4)(…)“ „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.“
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.“ Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 70 TGO lautet wie folgt:Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche Paragraph 70, TGO lautet wie folgt: „§ 70 Nutzungen des Gemeindegutes
(1)Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.
(2)Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Gemeinde keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  2. Zur Sache: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit nur der die Abweisung des Einspruches gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 betreffende Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, nicht jedoch Spruchpunkt
  4. Unbestritten blieb auch, dass die gegenständlichen Beschlüsse nicht zu den nach § 11 Abs 13 der Satzung der Vollversammlung vorbehaltenen Aufgaben zählen, sondern nach der Generalklausel des § 10 Abs 10 leg cit in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen.Unbestritten blieb auch, dass die gegenständlichen Beschlüsse nicht zu den nach Paragraph 11, Absatz 13, der Satzung der Vollversammlung vorbehaltenen Aufgaben zählen, sondern nach der Generalklausel des Paragraph 10, Absatz 10, leg cit in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen. Hinsichtlich Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides war vom Landesverwaltungsgericht im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu prüfen, ob die am 14.8.2017 vom Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 gefassten Beschlüsse gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung - und wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat - kumulativ vorliegen müssen (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).Hinsichtlich Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides war vom Landesverwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zu prüfen, ob die am 14.8.2017 vom Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 gefassten Beschlüsse gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung - und wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat - kumulativ vorliegen müssen vergleiche etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036). Dies ist aufgrund der folgenden Erwägungen und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu bejahen: Zunächst ist festzuhalten, dass sich der vorliegenden Beschwerde nicht entnehmen lässt, inwieweit die gefassten Beschlüsse gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen würden. Vom Beschwerdeführer wird vielmehr behauptet, dass durch die genannten Beschlüsse verschiedene verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt werden. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass diese Rechte grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem hoheitlich handelnden Staat und den Rechtsunterworfenen zur Anwendung kommen, nicht aber im Verhältnis der Rechtsunterworfen zueinander. Eine Drittwirkung von Grundrechten besteht nur in Ausnahmefällen. Wenn nun aber von den in den Ausschuss gewählten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Beschlüsse mit Rechtswirkungen für die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft getroffen werden, handelt es sich dabei um kein hoheitliches Handeln. Ein zur Aufhebung der gegenständlichen Beschlüsse führender Verstoß etwa gegen die Erwerbsausübungsfreiheit oder das allgemeine Diskriminierungsverbot kann somit von vorneherein nicht angenommen werden. Allerdings trifft das Beschwerdevorbringen zu, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, ausreichende Ermittlungen zur Art und Weise der früheren, im Rahmen der alt hergebrachten Übung durchgeführten Beweidung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist zunächst entscheidend, dass im Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zwar die Weidenutzung als übliche regelmäßige Nutzung vorgesehen ist, allerdings keine näheren Regelungen hierzu getroffen wurden. In diesem Zusammenhang ist zunächst entscheidend, dass im Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn zwar die Weidenutzung als übliche regelmäßige Nutzung vorgesehen ist, allerdings keine näheren Regelungen hierzu getroffen wurden. Ist aber insofern das sich aus dem Anteilsrecht ergebende Weidenutzungsrecht unklar, muss wohl im Sinn des § 54 Abs 2 TFLG 1996 zur Ermittlung des Umfangs der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise darüber vorhanden sind, „von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften“ ausgegangen werden. Ist aber insofern das sich aus dem Anteilsrecht ergebende Weidenutzungsrecht unklar, muss wohl im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, TFLG 1996 zur Ermittlung des Umfangs der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise darüber vorhanden sind, „von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften“ ausgegangen werden. Dies wird durch die Entscheidung VwGH 10.7.1997, 97/07/0044, bestätigt, wonach § 54 TFLG 1996 auch im Verfahren nach § 73 lit e dieses Gesetzes anzuwenden ist.Dies wird durch die Entscheidung VwGH 10.7.1997, 97/07/0044, bestätigt, wonach Paragraph 54, TFLG 1996 auch im Verfahren nach Paragraph 73, Litera e, dieses Gesetzes anzuwenden ist. § 73 lit e betrifft nämlich die auch im gegenständlichen Fall maßgebliche Frage, „ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“Paragraph 73, Litera e, betrifft nämlich die auch im gegenständlichen Fall maßgebliche Frage, „ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ Würde der so ermittelte Umfang der Weidenutzungsrechte das vom Beschwerdeführer behauptete Recht zur Beweidung mit Schafen, Ziegen und Pferden umfassen und würden insofern die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse, die die Beweidung mit bestimmten Tieren ausschließen, dieses Recht verletzen, wäre dies auch ein nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 zur Aufhebung dieser Beschlüsse führende Verstoß gegen das TFLG 1996, konkret etwa gegen § 36h Abs 1 TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat. Diese Ausübbarkeit der von ihm behaupteten Weiderechte wäre für den Beschwerdeführer nämlich bei einem Verbot der Weide für Schafe, Ziegen und Pferde nicht mehr gegeben.Würde der so ermittelte Umfang der Weidenutzungsrechte das vom Beschwerdeführer behauptete Recht zur Beweidung mit Schafen, Ziegen und Pferden umfassen und würden insofern die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse, die die Beweidung mit bestimmten Tieren ausschließen, dieses Recht verletzen, wäre dies auch ein nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zur Aufhebung dieser Beschlüsse führende Verstoß gegen das TFLG 1996, konkret etwa gegen Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat. Diese Ausübbarkeit der von ihm behaupteten Weiderechte wäre für den Beschwerdeführer nämlich bei einem Verbot der Weide für Schafe, Ziegen und Pferde nicht mehr gegeben. Zur Art und Weise, wie Anteilsrechte bestimmt werden, führt ein aus VwGH 27.5.2003, 99/07/0057, abgeleiteter Rechtssatz wie folgt aus: „§ 54 Abs 2 Tir FlVfLG 1996 regelt das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Anteile durch die Anordnung einer der Behörde aufgetragenen schrittweisen Vorgangsweise der Art, dass erst die Erfolglosigkeit des zunächst angeordneten Schrittes die Setzung des nächsten Schrittes erlaubt und gebietet. Der erste im § 54 Abs 2 legcit angeordnete Schritt besteht in der Prüfung, ob sich Bestand und Umfang der Anteilsrechte urkundlich nachweisen lassen. Ist dies der Fall, dann sind die Anteilsrechte im Ergebnis des urkundlichen Nachweises festzusetzen, ohne dass die weiteren Kriterien des § 54 Abs 2 legcit herangezogen werden dürften oder müssten (Hinweis E 18.1.1994, 93/07/0106; E 16.9.1999, 96/07/0159; E 8.4.1997, 94/07/0093). Erst im Falle einer Unergiebigkeit des Bemühens um Ermittlung der Anteilsrechte auf der Basis urkundlicher Nachweise hat die Behörde Feststellungen über die örtliche Übung zu treffen und die Anteile auf der Basis dieser Feststellungen zu bestimmen. Der im § 54 Abs 2 legcit schließlich als möglicher dritter Schritt und gleichsam letzter Weg einer Anteilsermittlung nach dem Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften, welcher Bedarf unter Bedachtnahme auf das örtlich Übliche zu ermitteln ist, kommt als Weg zur Feststellung der Anteile nach der gesetzlichen Anordnung erst dann in Betracht, wenn auch eine örtliche Übung in Bezug auf die Wahrnehmung der Anteilsrechte nicht festgestellt werden könnte.(Hier: Da der zweite Schritt des § 54 Abs. 2 legcit nur dann gesetzt werden darf und muss, wenn sich der erste Schritt der Prüfung der Anteilsrechte an Hand urkundlicher Nachweise als unergiebig erweist, kommt es für die Beurteilung einer dem Bf durch den angefochtenen Bescheid widerfahrenen Rechtsverletzung somit darauf an, ob eine von Rechtswidrigkeit freie Würdigung der urkundlichen Nachweise das behauptete Anteilsverhältnis einwandfrei (Hinweis E
  7. September 1999, 96/07/0159; E
  8. April 1997, 94/07/0093) ergeben hätte. Wären die urkundlichen Nachweise von der belBeh ohne Rechtswidrigkeit im Sinne des von ihr getroffenen Abspruches als gewürdigt anzusehen, dann wurde die vom Bf gerügte Rechtsverletzung ebenso wie in dem Fall nicht bewirkt, dass eine Würdigung der vorhandenen Urkunden zur Einsicht hätte führen müssen, dass ein zuverlässiger Aufschluss über die Anteilsverhältnisse an der Agrargemeinschaft aus ihnen nicht zu gewinnen sei, in welchem letzteren Fall nämlich der damit zulässig und geboten gewordene zweite Schritt des § 54 Abs. 2 legcit den behördlichen Abspruch tragen konnte.)“„§ 54 Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 regelt das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Anteile durch die Anordnung einer der Behörde aufgetragenen schrittweisen Vorgangsweise der Art, dass erst die Erfolglosigkeit des zunächst angeordneten Schrittes die Setzung des nächsten Schrittes erlaubt und gebietet. Der erste im Paragraph 54, Absatz 2, legcit angeordnete Schritt besteht in der Prüfung, ob sich Bestand und Umfang der Anteilsrechte urkundlich nachweisen lassen. Ist dies der Fall, dann sind die Anteilsrechte im Ergebnis des urkundlichen Nachweises festzusetzen, ohne dass die weiteren Kriterien des Paragraph 54, Absatz 2, legcit herangezogen werden dürften oder müssten (Hinweis E 18.1.1994, 93/07/0106; E 16.9.1999, 96/07/0159; E 8.4.1997, 94/07/0093). Erst im Falle einer Unergiebigkeit des Bemühens um Ermittlung der Anteilsrechte auf der Basis urkundlicher Nachweise hat die Behörde Feststellungen über die örtliche Übung zu treffen und die Anteile auf der Basis dieser Feststellungen zu bestimmen. Der im Paragraph 54, Absatz 2, legcit schließlich als möglicher dritter Schritt und gleichsam letzter Weg einer Anteilsermittlung nach dem Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften, welcher Bedarf unter Bedachtnahme auf das örtlich Übliche zu ermitteln ist, kommt als Weg zur Feststellung der Anteile nach der gesetzlichen Anordnung erst dann in Betracht, wenn auch eine örtliche Übung in Bezug auf die Wahrnehmung der Anteilsrechte nicht festgestellt werden könnte.(Hier: Da der zweite Schritt des Paragraph 54, Absatz 2, legcit nur dann gesetzt werden darf und muss, wenn sich der erste Schritt der Prüfung der Anteilsrechte an Hand urkundlicher Nachweise als unergiebig erweist, kommt es für die Beurteilung einer dem Bf durch den angefochtenen Bescheid widerfahrenen Rechtsverletzung somit darauf an, ob eine von Rechtswidrigkeit freie Würdigung der urkundlichen Nachweise das behauptete Anteilsverhältnis einwandfrei (Hinweis E
  9. September 1999, 96/07/0159; E
  10. April 1997, 94/07/0093) ergeben hätte. Wären die urkundlichen Nachweise von der belBeh ohne Rechtswidrigkeit im Sinne des von ihr getroffenen Abspruches als gewürdigt anzusehen, dann wurde die vom Bf gerügte Rechtsverletzung ebenso wie in dem Fall nicht bewirkt, dass eine Würdigung der vorhandenen Urkunden zur Einsicht hätte führen müssen, dass ein zuverlässiger Aufschluss über die Anteilsverhältnisse an der Agrargemeinschaft aus ihnen nicht zu gewinnen sei, in welchem letzteren Fall nämlich der damit zulässig und geboten gewordene zweite Schritt des Paragraph 54, Absatz 2, legcit den behördlichen Abspruch tragen konnte.)“ Im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere der am 5.7.2018 durchgeführten öffentlichen Verhandlung wurde im Sinn der eben erörterten Bestimmungen zunächst das Vorliegen von urkundlichen Nachweisen über das vom Beschwerdeführer behauptete Weidenutzungsrecht zu ergründen versucht. Zum Nachweis von Weiderechten wurde vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall etwa der Grundbuchsauszug betreffend die EZ ****, KG X, vorgelegt. Hinsichtlich dieser im Eigentum der GG/JJ stehenden Liegenschaft ist einerseits die Dienstbarkeit der gemeinsamen unentgeltlichen Weide mit 150 Stück Schafen jährlich in der Zeit vom Schneeabgang bis
  11. Juni, dann von der Alpabfahrt (21.9.) bis zum Schneeeintritt, und andererseits die Dienstbarkeit des zeitweiligen Eintriebs der Schafe im Frühjahr einverleibt. Diese Rechte beziehen sich auf das Grundstück **2/1 und auf die Servitutenregulierungsurkunde vom 19.4.1876, fol ****, Verfachbuch ****. für Weiler W, Weiler V, Weiler U und Weiler T.Zum Nachweis von Weiderechten wurde vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall etwa der Grundbuchsauszug betreffend die EZ ****, KG römisch zehn, vorgelegt. Hinsichtlich dieser im Eigentum der GG/JJ stehenden Liegenschaft ist einerseits die Dienstbarkeit der gemeinsamen unentgeltlichen Weide mit 150 Stück Schafen jährlich in der Zeit vom Schneeabgang bis
  12. Juni, dann von der Alpabfahrt (21.9.) bis zum Schneeeintritt, und andererseits die Dienstbarkeit des zeitweiligen Eintriebs der Schafe im Frühjahr einverleibt. Diese Rechte beziehen sich auf das Grundstück **2/1 und auf die Servitutenregulierungsurkunde vom 19.4.1876, fol ****, Verfachbuch ****. für Weiler W, Weiler römisch fünf, Weiler U und Weiler T. Laut Beschwerdeführer ergebe sich daraus, dass bis zum Alpauftrieb und nach dem Alpauftrieb die Schafe sich auf den entsprechenden Liegenschaften aufhalten durften, nicht aber zwischen 15.
  13. und 21.9.; hier hätten sie sich auf der hochgelegenen Sommerweide befunden. Für das Landesverwaltungsgericht liefert der genannte Grundbuchsauszug nun allerdings keinen urkundlichen Nachweis eines dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft X zustehenden Weiderechtes für Schafe, zumal sich dieses Weiderecht ja auf das im Eigentum der GG befindliche Grundstück **2/1 und nicht etwa auf ein Grundstück der Agrargemeinschaft X bezieht. Der Umstand, dass das Weiderecht zugunsten der Weiler W, Weiler V, Weiler U und Weiler T eingeräumt ist, bei denen es sich laut übereinstimmender Auskunft aller Teilnehmer in der am 5.7.2018 durchgeführten Verhandlung um Ortsteile der Gemeinde X handelt, legt aber zumindest die Vermutung nahe, dass von Xer Bauern Schafzucht betrieben wurde. Für das Landesverwaltungsgericht liefert der genannte Grundbuchsauszug nun allerdings keinen urkundlichen Nachweis eines dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft römisch zehn zustehenden Weiderechtes für Schafe, zumal sich dieses Weiderecht ja auf das im Eigentum der GG befindliche Grundstück **2/1 und nicht etwa auf ein Grundstück der Agrargemeinschaft römisch zehn bezieht. Der Umstand, dass das Weiderecht zugunsten der Weiler W, Weiler römisch fünf, Weiler U und Weiler T eingeräumt ist, bei denen es sich laut übereinstimmender Auskunft aller Teilnehmer in der am 5.7.2018 durchgeführten Verhandlung um Ortsteile der Gemeinde römisch zehn handelt, legt aber zumindest die Vermutung nahe, dass von Xer Bauern Schafzucht betrieben wurde. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunde aus dem Jahre 1828 über die „Ohrenmarchen der Schafe und Ziegen in der Gemeinde X“ liefert nur einen Anhaltspunkt für die Ausübung der Schaf- und Ziegenweide, liefert aber keinen Beweis für das tatsächliche Bestehen von nach ihrer Art und ihrem Umfang bestimmten Weiderechte. Vom Beschwerdeführer wird auch auf ein Durchtriebsrecht (Anmerkung:

Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** „...in Betreff des Ziegendurchtriebes der Gemeinde X auf den Wegen des Xer Reichforstes.") von Ziegen auf den der Gemeindegutsalm benachbarten Grundstücken der JJ zu Gst. **1 verwiesen.Vom Beschwerdeführer wird auch auf ein Durchtriebsrecht (Anmerkung:

Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** „...in Betreff des Ziegendurchtriebes der Gemeinde römisch zehn auf den Wegen des Xer Reichforstes.") von Ziegen auf den der Gemeindegutsalm benachbarten Grundstücken der JJ zu Gst. **1 verwiesen. Auch dieses Durchtriebsrecht liefert aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes durchaus einen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft X auch das Recht zur Ausübung der Ziegenweide verbunden war, da sich das Gst. **1 im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft X befindet und die Bezugnahme auf ein Ziegendurchtriebsrecht hin zu diesem Grundstück nur dann Sinn macht, wenn auf diesem Grundstück auch ein Weiderecht für Ziegen besteht. Aus welcher Urkunde bzw aufgrund welchen Rechtstitels sich dieses Weiderecht ableitet, bleibt freilich unklar. Die genannte Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** liefert nämlich nur einen urkundlichen Nachweis für ein Recht auf Ziegendurchtrieb, nicht aber für das Weiderecht auf Grundstück **1, KG X, selbst. Auch dieses Durchtriebsrecht liefert aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes durchaus einen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft römisch zehn auch das Recht zur Ausübung der Ziegenweide verbunden war, da sich das Gst. **1 im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn befindet und die Bezugnahme auf ein Ziegendurchtriebsrecht hin zu diesem Grundstück nur dann Sinn macht, wenn auf diesem Grundstück auch ein Weiderecht für Ziegen besteht. Aus welcher Urkunde bzw aufgrund welchen Rechtstitels sich dieses Weiderecht ableitet, bleibt freilich unklar. Die genannte Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** liefert nämlich nur einen urkundlichen Nachweis für ein Recht auf Ziegendurchtrieb, nicht aber für das Weiderecht auf Grundstück **1, KG römisch zehn, selbst. Auch von der agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde versucht, urkundliche Nachweise über den Umfang und das Ausmaß der hinsichtlich der Gemeindegutsagrargemeinschaft X bestehenden Weiderechte zu finden. Die herangezogenen und im Gutachten vom 4.6.2018 dargestellten Sitzungsprotokolle des Gemeinderates der Gemeinde X, die Protokollbücher der Agrargemeinschaft X, die Forsttagsatzungsprotokolle, die Almbücher und die Viehzählungslisten lieferten diesbezüglich zwar immer wieder Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit etwa auch eine Schaf- und Ziegenweide stattfand, allerdings keinen zweifelsfreien urkundlichen Nachweis hierfür. Auch die Amtssachverständige selbst kam im Rahmen der am 5.7.2018 durchgeführten Verhandlung und nach Wiedergabe weiterer, in der Beilage B der Verhandlungsschrift ausgeführter Erwägungen nachvollziehbar zum Schluss, dass ein eindeutiger urkundlicher Nachweis über die Art und das Ausmaß der zustehenden Weiderechte nicht gefunden werden konnte.Auch von der agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde versucht, urkundliche Nachweise über den Umfang und das Ausmaß der hinsichtlich der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn bestehenden Weiderechte zu finden. Die herangezogenen und im Gutachten vom 4.6.2018 dargestellten Sitzungsprotokolle des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn, die Protokollbücher der Agrargemeinschaft römisch zehn, die Forsttagsatzungsprotokolle, die Almbücher und die Viehzählungslisten lieferten diesbezüglich zwar immer wieder Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit etwa auch eine Schaf- und Ziegenweide stattfand, allerdings keinen zweifelsfreien urkundlichen Nachweis hierfür. Auch die Amtssachverständige selbst kam im Rahmen der am 5.7.2018 durchgeführten Verhandlung und nach Wiedergabe weiterer, in der Beilage B der Verhandlungsschrift ausgeführter Erwägungen nachvollziehbar zum Schluss, dass ein eindeutiger urkundlicher Nachweis über die Art und das Ausmaß der zustehenden Weiderechte nicht gefunden werden konnte. In diesem Zusammenhang ist folgender, aus VwGH 16.9.1999, 96/07/0159, abgeleiteter Rechtssatz von Bedeutung: „Der in § 54 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 für die Ermittlung von Bestand und Umfang agrarischer Anteilsrechte primär vorgesehene urkundliche Nachweis setzt nicht bloß das Vorhandensein entsprechender Urkunden, sondern iSd durch diese Urkunden zu erbringenden Nachweises darüber hinaus auch voraus, dass die Inhalte der betroffenen Urkunden sowohl einzeln als auch im Verhältnis zueinander betrachtet in einer mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung übereinstimmenden Weise nachvollziehbar zuverlässig Auskunft über Bestand und Umfang des in Streit stehenden Rechtes geben (Hinweis E 8.4.1997, 94/07/0093).“„Der in Paragraph 54, Absatz 2, Tir FlVfLG 1978 für die Ermittlung von Bestand und Umfang agrarischer Anteilsrechte primär vorgesehene urkundliche Nachweis setzt nicht bloß das Vorhandensein entsprechender Urkunden, sondern iSd durch diese Urkunden zu erbringenden Nachweises darüber hinaus auch voraus, dass die Inhalte der betroffenen Urkunden sowohl einzeln als auch im Verhältnis zueinander betrachtet in einer mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung übereinstimmenden Weise nachvollziehbar zuverlässig Auskunft über Bestand und Umfang des in Streit stehenden Rechtes geben (Hinweis E 8.4.1997, 94/07/0093).“ Ein solcherart geforderter eindeutiger und übereinstimmender Inhalt der vorhandenen Urkunden, der eine zuverlässige Auskunft über den Bestand und Umfang des strittigen Weiderechtes geben würde, lässt sich aus den gegenständlichen Urkunden nicht erschließen, weshalb es zusammengefasst nicht gelungen ist, die Art und das Ausmaß des vom Beschwerdeführer behaupteten Weidenutzungsrecht für Schafe, Ziegen und Pferde mittels Urkunden nachzuweisen. Somit war in weiterer Folge die örtliche Übung zu ermitteln. Zu klären war in diesem Zusammenhang zunächst, hinsichtlich welches Zeitpunktes bzw Zeitraumes die örtliche Übung zu beurteilen ist. Für das Landesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall jener Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X erlassen wurde, somit der 25.11.1977.Für das Landesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall jener Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft römisch zehn erlassen wurde, somit der 25.11.1977. Land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte dürfen zwar nur ausgeübt werden, wenn aktuell tatsächlich (noch) ein entsprechender Bedarf gegeben ist (vgl etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle LGBl 70/2014, Seite 7) und gehören zum Haus- und Gutsbedarf keine Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten (vgl etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle LGBl 70/2014, Seite 7 bzw 22); die Nichtausübung der Anteilsrechte führt allerdings nicht zu einem automatischen Erlöschen derselben. Die Frage, ob aufgrund der aktuellen Verhältnisse Anteilsrechte allenfalls als erloschen zu erklären sind, ist eigenen Verfahren hierzu vorbehalten. So sind etwa nach § 54 Abs 6 TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrechte von Amts wegen als erloschen zu erklären oder hat nach § 38 Abs 8 TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs 2 lit c dauerhaft kein Bedarf mehr besteht, dies der Gemeinde samt dem Antrag,

  1. a)das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
  2. b)das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen, anzuzeigen und die Gemeinde diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen; ohne dass aber in einem der genannten Verfahren das tatsächliche Erlöschen eines Anteilsrechtes festgestellt worden ist, darf die Agrarbehörde oder in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht – mögen allenfalls auch die Voraussetzungen für ein Erlöschen tatsächlich vorliegen - nicht vom Nichtbestehen rechtlich ausdrücklich zustehender Anteilsrechte ausgehen.Land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte dürfen zwar nur ausgeübt werden, wenn aktuell tatsächlich (noch) ein entsprechender Bedarf gegeben ist vergleiche etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, Seite 7) und gehören zum Haus- und Gutsbedarf keine Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten vergleiche etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, Seite 7 bzw 22); die Nichtausübung der Anteilsrechte führt allerdings nicht zu einem automatischen Erlöschen derselben. Die Frage, ob aufgrund der aktuellen Verhältnisse Anteilsrechte allenfalls als erloschen zu erklären sind, ist eigenen Verfahren hierzu vorbehalten. So sind etwa nach Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrechte von Amts wegen als erloschen zu erklären oder hat nach Paragraph 38, Absatz 8, TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, dauerhaft kein Bedarf mehr besteht, dies der Gemeinde samt dem Antrag,
  3. a)das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
  4. b)das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen, anzuzeigen und die Gemeinde diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen; ohne dass aber in einem der genannten Verfahren das tatsächliche Erlöschen eines Anteilsrechtes festgestellt worden ist, darf die Agrarbehörde oder in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht – mögen allenfalls auch die Voraussetzungen für ein Erlöschen tatsächlich vorliegen - nicht vom Nichtbestehen rechtlich ausdrücklich zustehender Anteilsrechte ausgehen. Ohne agrarbehördliche Genehmigung kann aber auch der Umfang und das Ausmaß eines Anteilsrechtes nicht eingeschränkt werden. Eine solche Änderung ist bis heute allerdings nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang kann etwa auf folgenden, aus VwGH 20.11.2014, 2012/07/0256, abgeleiteten Rechtssatz verwiesen werden: „Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (Hinweis E 20. September 1990, 86/07/0208).“ Für diese Auffassung spricht auch § 65 Abs 2 lit c TFLG 1996, wonach der Regulierungsplan das Verzeichnis der Anteilsrechte zu enthalten hat und diesem Verzeichnis die Feststellung der Anteilsrechte nach § 64 (insbes Z 4) vorauszugehen hat. Für diese Auffassung spricht auch Paragraph 65, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996, wonach der Regulierungsplan das Verzeichnis der Anteilsrechte zu enthalten hat und diesem Verzeichnis die Feststellung der Anteilsrechte nach Paragraph 64, (insbes Ziffer 4,) vorauszugehen hat. Insofern wurde aber das Ausmaß und der Umfang der Anteilsrechte mit Erlassung des Regulierungsplanes fixiert und kann diese Festlegung nicht durch eine nach Maßgabe des § 54 TFLG 1996 zu erfolgende Beurteilung der gegenwärtigen Verhältnisse, also der derzeitigen Form der Ausübung der Weiderechte, ersetzt werden. Insofern wurde aber das Ausmaß und der Umfang der Anteilsrechte mit Erlassung des Regulierungsplanes fixiert und kann diese Festlegung nicht durch eine nach Maßgabe des Paragraph 54, TFLG 1996 zu erfolgende Beurteilung der gegenwärtigen Verhältnisse, also der derzeitigen Form der Ausübung der Weiderechte, ersetzt werden. Diese Auffassung wird auch durch folgenden, aus VwGH 27.5.2003, 99/07/0057, abgeleiteten Rechtssatz bestätigt: „In welcher Weise die Anteilsbestimmung im Zuge eines Regulierungsverfahrens vorzunehmen ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 54 Tir FlVfLG 1996, auf welche im Einleitungssatz des § 64 legcit verwiesen wird, sodass der Zweifelsregel des § 34 Abs 4 letzter Satz Tir FlVfLG 1996 für die im Regulierungsverfahren gebotene Feststellung der Anteilsrechte an der zu regulierenden Agrargemeinschaft keinerlei normative Bedeutung zukommen kann, zumal die im § 34 Abs 4 letzter Satz Tir FlVfLG 1996 normierte Zweifelsregel nur auf nicht regulierte Agrargemeinschaften Anwendung finden kann, weil bei regulierten Agrargemeinschaften die Anteilsrechte zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des § 63 Tir FlVfLG Tir bei der Regulierung festgestellt worden sein müssen.“„In welcher Weise die Anteilsbestimmung im Zuge eines Regulierungsverfahrens vorzunehmen ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des Paragraph 54, Tir FlVfLG 1996, auf welche im Einleitungssatz des Paragraph 64, legcit verwiesen wird, sodass der Zweifelsregel des Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz Tir FlVfLG 1996 für die im Regulierungsverfahren gebotene Feststellung der Anteilsrechte an der zu regulierenden Agrargemeinschaft keinerlei normative Bedeutung zukommen kann, zumal die im Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz Tir FlVfLG 1996 normierte Zweifelsregel nur auf nicht regulierte Agrargemeinschaften Anwendung finden kann, weil bei regulierten Agrargemeinschaften die Anteilsrechte zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 63, Tir FlVfLG Tir bei der Regulierung festgestellt worden sein müssen.“ Und auch der folgende, aus VwGH 20.9.1990, 86/07/0208, abgeleitete Rechtssatz spricht dafür, dass für die Beurteilung der örtlichen Übung und daran anknüpfend des Ausmaßes der zustehenden Weiderechte der Regulierungszeitpunkt und nicht eine allenfalls später eintretende Nichtausübung der Schaf- und Ziegenweide maßgeblich ist: „Gibt es in einem Verfahren zur Regulierung gemeinschaftlicher Benützungsrechte und Verwaltungsrechte an einer Liegenschaft über Bestand und Umfang eines Anteilsrechtes einen urkundlichen Nachweis nur in der Richtung, daß dieses Anteilsrecht dem Rechtsvorgänger einer Partei als Eigentümer eines geschlossenen Hofes gehören sollte, so kommt es auf die Frage der tatsächlichen Ausübung durch längere Zeit nicht an, denn agrargemeinschaftliche Anteilsrechte können nicht ersessen werden und durch Nichtausübung nicht erlöschen; überdies stellt die tatsächliche Ausübung als denkbares Indiz für eine behauptete, aber nicht nachgewiesene, der schriftlichen Festlegung widersprechende mündliche Übertragung des Anteilsrechtes ebenso wie diese selbst keinen urkundlichen Nachweis iSd § 54 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 idF 1984/16 dar (Hinweis E 23.2.1988, 83/07/0175).“„Gibt es in einem Verfahren zur Regulierung gemeinschaftlicher Benützungsrechte und Verwaltungsrechte an einer Liegenschaft über Bestand und Umfang eines Anteilsrechtes einen urkundlichen Nachweis nur in der Richtung, daß dieses Anteilsrecht dem Rechtsvorgänger einer Partei als Eigentümer eines geschlossenen Hofes gehören sollte, so kommt es auf die Frage der tatsächlichen Ausübung durch längere Zeit nicht an, denn agrargemeinschaftliche Anteilsrechte können nicht ersessen werden und durch Nichtausübung nicht erlöschen; überdies stellt die tatsächliche Ausübung als denkbares Indiz für eine behauptete, aber nicht nachgewiesene, der schriftlichen Festlegung widersprechende mündliche Übertragung des Anteilsrechtes ebenso wie diese selbst keinen urkundlichen Nachweis iSd Paragraph 54, Absatz 2, Tir FlVfLG 1978 in der Fassung 1984/16 dar (Hinweis E 23.2.1988, 83/07/0175).“ Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war vom Landesverwaltungsgericht somit in weiterer Folge zu klären, welche örtliche Übung im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes im Hinblick auf die Weiderechte bestand: Diesbezüglich besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass das Weiderecht im Regulierungszeitpunkt grundsätzlich auch das Recht der Schaf- und Ziegenweide beinhaltete. Die agrarfachliche Amtssachverständige führte in ihrem hierzu erstatteten Gutachten und in ihrer ergänzenden, in der Verhandlung vom 5.7.2018 erstatteten Stellungnahme nämlich schlüssig und nachvollziehbar zahlreiche schriftliche Unterlagen an, die im maßgeblichen Zeitraum auf eine solche Schaf- und Ziegenweide Bezug nehmen. So geht aus dem analogen Almbuch hervor, dass im Bereich der S Alm und somit einem Teil des Regulierungsgebietes in den Jahren 1949/52 ein Auftrieb unter anderem von 500 Schafen stattfand. Auch ein Gemeinderatsbeschluss vom 20.4.1950 nimmt auf Schafe Bezug und führt aus, dass die Berglehutschaft und somit wiederum ein Teil des Regulierungsgebietes mit nicht mehr als 350 bis 360 Stück Schafen besetzt werden soll. Weiters findet sich etwa in den Gemeinderatssitzungsprotokollen der Gemeinde X im Jahr 1964 eine Bezugnahme auf die Festlegung eines Schafhirtenlohns und im Jahr 1965 ein – später beeinspruchtes – Schafauftriebsverbot, welches die grundsätzliche Ausübung der Schafweide im Zeitraum vor der Regulierung beweist. Dies umso mehr, als später im Jahr 1965, nämlich am 16.4.1965, eine Alpordnung beschlossen wurde, die auch einen Auftrieb von Schafen vorsieht. Weiters findet sich etwa in den Gemeinderatssitzungsprotokollen der Gemeinde römisch zehn im Jahr 1964 eine Bezugnahme auf die Festlegung eines Schafhirtenlohns und im Jahr 1965 ein – später beeinspruchtes – Schafauftriebsverbot, welches die grundsätzliche Ausübung der Schafweide im Zeitraum vor der Regulierung beweist. Dies umso mehr, als später im Jahr 1965, nämlich am 16.4.1965, eine Alpordnung beschlossen wurde, die auch einen Auftrieb von Schafen vorsieht. Auch die Viehzählungslisten weisen für das Jahr der Regulierung 1977 sowie für die Jahre unmittelbar nach dem Regulierungszeitpunkt auch Schafe, Ziegen und Pferde aus. Aus den Protokollbüchern der Agrargemeinschaft X geht hervor, dass in den Jahren 1981 und 1982 ein Verbot der Schafweide beschlossen wurde, was wiederum den Schluss nahe legt, dass in den vorangegangenen Jahren zumindest nicht ständig ein solches Verbot galt und der Regulierungsplan eine solche Weide nicht generell ausschloss. Aus den Protokollbüchern der Agrargemeinschaft römisch zehn geht hervor, dass in den Jahren 1981 und 1982 ein Verbot der Schafweide beschlossen wurde, was wiederum den Schluss nahe legt, dass in den vorangegangenen Jahren zumindest nicht ständig ein solches Verbot galt und der Regulierungsplan eine solche Weide nicht generell ausschloss. Die Richtigkeit der von der Amtssachverständigen genannten schriftlichen Unterlagen wurden von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen und bieten diese insofern auch für das Landesverwaltungsgericht ein anschauliches Bild über die in der Vergangenheit erfolgte Art der Beweidung der Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X.Die Richtigkeit der von der Amtssachverständigen genannten schriftlichen Unterlagen wurden von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen und bieten diese insofern auch für das Landesverwaltungsgericht ein anschauliches Bild über die in der Vergangenheit erfolgte Art der Beweidung der Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn. Vor dem Hintergrund der genannten Unterlagen kann zweifellos nicht angenommen werden, dass von der im Regulierungsplan genannten Weidenutzung jene mit Schafen, Ziegen und Pferden grundsätzlich nicht umfasst gewesen sein soll. Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut des verfahrensgegenständlichen, zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschlusses nahegelegt, wonach ein Antrag auf Regulierungsplanänderung bei der Agrarbehörde eingebracht werden soll, um die Beweidung von Schafen, Ziegen und Pferden auf den gesamten Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zu verhindern, wird doch durch diesen Wortlaut zum Ausdruck gebracht, dass der Regulierungsplan in seiner derzeitigen Fassung eine Beweidung mit Schafen, Ziegen und Pferden durchaus zulässt.Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut des verfahrensgegenständlichen, zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschlusses nahegelegt, wonach ein Antrag auf Regulierungsplanänderung bei der Agrarbehörde eingebracht werden soll, um die Beweidung von Schafen, Ziegen und Pferden auf den gesamten Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn zu verhindern, wird doch durch diesen Wortlaut zum Ausdruck gebracht, dass der Regulierungsplan in seiner derzeitigen Fassung eine Beweidung mit Schafen, Ziegen und Pferden durchaus zulässt. Wenn im Regulierungsplan eine „Weidenutzung“ vorgesehen ist, so legt dies die Vermutung nahe, dass davon grundsätzlich die Nutzung mit allen Tieren umfasst ist. Ein Verbot bestimmter Tierarten widerspricht insofern dem Regulierungsplan. Eine solche Auffassung hat im Übrigen auch die – letztlich im angefochtenen Bescheid zu einem anderen Ergebnis kommende – belangte Behörde selbst in einem Schreiben vom 4.8.2017, ****, an den Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X vertreten. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass keine Organbeschlüsse der Agrargemeinschaft vorliegen würden, welche den Auftrieb von Schafen und Ziegen auf das Regulierungsgebiet untersagen würden. Da auch im Regulierungsplan keine solchen Bestimmungen enthalten seien, könne die Agrarbehörde wegen des monierten Auftreibens von Schafen und Ziegen keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen einleiten.Wenn im Regulierungsplan eine „Weidenutzung“ vorgesehen ist, so legt dies die Vermutung nahe, dass davon grundsätzlich die Nutzung mit allen Tieren umfasst ist. Ein Verbot bestimmter Tierarten widerspricht insofern dem Regulierungsplan. Eine solche Auffassung hat im Übrigen auch die – letztlich im angefochtenen Bescheid zu einem anderen Ergebnis kommende – belangte Behörde selbst in einem Schreiben vom 4.8.2017, ****, an den Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn vertreten. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass keine Organbeschlüsse der Agrargemeinschaft vorliegen würden, welche den Auftrieb von Schafen und Ziegen auf das Regulierungsgebiet untersagen würden. Da auch im Regulierungsplan keine solchen Bestimmungen enthalten seien, könne die Agrarbehörde wegen des monierten Auftreibens von Schafen und Ziegen keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen einleiten. Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das Anteilsrecht des Beschwerdeführers grundsätzlich auch das Recht umfasst, mit Schafen, Ziegen und Pferden die Weidenutzung auszuüben. Damit liegt aber eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 vor, weil das Verbot der Beweidung mit bestimmten Tieren das grundsätzlich im Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft X festgelegte Recht der Weidenutzung unzulässig beeinträchtigt. Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das Anteilsrecht des Beschwerdeführers grundsätzlich auch das Recht umfasst, mit Schafen, Ziegen und Pferden die Weidenutzung auszuüben. Damit liegt aber eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 vor, weil das Verbot der Beweidung mit bestimmten Tieren das grundsätzlich im Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn festgelegte Recht der Weidenutzung unzulässig beeinträchtigt. Diese Entscheidung konnte vom Landesverwaltungsgericht getroffen werden, ohne dass das genaue Ausmaß der bestehenden Weiderechte exakt hätte bestimmt werden müssen. Entscheidend ist allein die Frage, ob mit dem angefochtenen Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen wurde. Dies kann im Hinblick auf das grundsätzlich alle Tiere umfassende Weiderecht bejaht werden, ohne dass das genaue Ausmaß des Weiderechtes mit einzelnen Tiergattungen hätte exakt ergründet werden müssen. Da die örtliche Übung zum Regulierungszeitpunkt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht etwa nur eine Beweidung mit Rindern vorsah, verstößt der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3, wonach die Älpung von Schafen, Ziegen und Pferden auf den gesamten Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X verboten ist, gegen die genannten Rechtsakte. Im Sinn des § 36h Abs 1 TFLG 1996 verstößt die Agrargemeinschaft auch gegen ihre Verpflichtung, die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten.Da die örtliche Übung zum Regulierungszeitpunkt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht etwa nur eine Beweidung mit Rindern vorsah, verstößt der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3, wonach die Älpung von Schafen, Ziegen und Pferden auf den gesamten Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn verboten ist, gegen die genannten Rechtsakte. Im Sinn des Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996 verstößt die Agrargemeinschaft auch gegen ihre Verpflichtung, die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sind etwa auch folgende Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht II

(1991)166 f, im Zusammenhang mit Anteilsrechten zu beachten: „Andererseits dürfen privatrechtliche Dispositionen einer Agrargemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß nicht so weit gehen, daß der wesentliche Inhalt einer Anteilsberechtigung (z. B. Weideausübung) stark beeinträchtigt wird (z. B. Verpachtung einer Heimweide für Motocrossanlage).“In diesem Zusammenhang sind etwa auch folgende Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei
(1991)166 f, im Zusammenhang mit Anteilsrechten zu beachten: „Andererseits dürfen privatrechtliche Dispositionen einer Agrargemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß nicht so weit gehen, daß der wesentliche Inhalt einer Anteilsberechtigung (z. B. Weideausübung) stark beeinträchtigt wird (z. B. Verpachtung einer Heimweide für Motocrossanlage).“ Wenn man annimmt, dass Gleiches auch für sonstige Beschlüsse der Agrargemeinschaft gelten muss, so liegt auch insofern im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 vor. Vom Beschwerdeführer wird gerade eine solche starke Beeinträchtigung seiner Anteilsberechtigung behauptet und ist eine solche in Anbetracht dessen, dass laut Regulierungsplan die Weidenutzung grundsätzlich als übliche regelmäßige Nutzung festgelegt ist und die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse die Weidenutzung für gewisse Tiere ausschließen wollen, auch anzunehmen. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht auf den Regulierungszeitpunkt abgestellt hätte, sondern auf § 70 TGO, würde sich am eben dargestellten Verfahrensergebnis nichts ändern. Nach dem genannten § 70 TGO richtet sich das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht auf den Regulierungszeitpunkt abgestellt hätte, sondern auf Paragraph 70, TGO, würde sich am eben dargestellten Verfahrensergebnis nichts ändern. Nach dem genannten Paragraph 70, TGO richtet sich das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Auch ein Blick auf die vergangenen 40 Jahre zeigt nämlich, dass in Bezug auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft X zweifellos nicht davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Zeitraum unbeanstandet eine Schaf-, Ziegen- oder Pferdeweide nicht stattgefunden hätte. Vielmehr zeigen insbesondere wieder die von der agrarfachlichen Amtssachverständigen erforschten Unterlagen, dass immer wieder auch die Weideausübung mit den genannten Tieren ausgeübt wurde. Auch ein Blick auf die vergangenen 40 Jahre zeigt nämlich, dass in Bezug auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn zweifellos nicht davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Zeitraum unbeanstandet eine Schaf-, Ziegen- oder Pferdeweide nicht stattgefunden hätte. Vielmehr zeigen insbesondere wieder die von der agrarfachlichen Amtssachverständigen erforschten Unterlagen, dass immer wieder auch die Weideausübung mit den genannten Tieren ausgeübt wurde. Neben den bereits weiter oben angeführten Unterlagen aus den 50er bis 80er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts zeigen dies insbesondere die in der Beilage B der Verhandlungsschrift vom 5.7.2018 von der agrarfachlichen Amtssachverständigen näher dargestellten Ausschuss- und Vollversammlungsprotokolle der Agrargemeinschaft X. So wurde etwa im Jahr 2009 die Erlaubnis für den Auftrieb von Geißen durch KK erteilt und im Jahr 2012 im Zusammenhang mit den Sömmerungskosten ausgeführt, dass pro Geiß ein bestimmter Eurobetrag pro Stück verrechnet wird. Im Jahr 2013 wurde vom Agrargemeinschaftsausschuss einstimmig beschlossen, der Alpung von Ziegen zuzustimmen. Von der Vollversammlung wurde im selben Jahr zwar ein gegenteiliger Beschluss getroffen, welcher aber ausdrücklich nur für ein Jahr gelten sollte.Neben den bereits weiter oben angeführten Unterlagen aus den 50er bis 80er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts zeigen dies insbesondere die in der Beilage B der Verhandlungsschrift vom 5.7.2018 von der agrarfachlichen Amtssachverständigen näher dargestellten Ausschuss- und Vollversammlungsprotokolle der Agrargemeinschaft römisch zehn. So wurde etwa im Jahr 2009 die Erlaubnis für den Auftrieb von Geißen durch KK erteilt und im Jahr 2012 im Zusammenhang mit den Sömmerungskosten ausgeführt, dass pro Geiß ein bestimmter Eurobetrag pro Stück verrechnet wird. Im Jahr 2013 wurde vom Agrargemeinschaftsausschuss einstimmig beschlossen, der Alpung von Ziegen zuzustimmen. Von der Vollversammlung wurde im selben Jahr zwar ein gegenteiliger Beschluss getroffen, welcher aber ausdrücklich nur für ein Jahr gelten sollte. Auch dass im Zuge der Beantragung der Erlassung eines Weidewirtschaftsplans – wie die Verhandlungsteilnehmer im Rahmen der am 5.7.2018 durchgeführten Verhandlung übereinstimmend erklärten – besonders Wert darauf gelegt wurde, dass dieser eine Lösung für sämtliche Tierarten und Altersgruppen dieser Tiere liefern sollte, und dass laut der agrarfachlichen Amtssachverständigen auch eine grundsätzliche Eignung des Regulierungsgebietes zur Ausübung der Weide mit all diesen Tieren anzunehmen ist, verstärkt den Eindruck, dass im Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X in den vergangenen Jahrzehnten nicht nur Weide mit Rindern ausgeübt wurde. Gleiches legen die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Obmannes der Agrargemeinschaft nahe, wonach früher praktisch jeder Bauer einige Schafe und Ziegen gehalten hätte.Auch dass im Zuge der Beantragung der Erlassung eines Weidewirtschaftsplans – wie die Verhandlungsteilnehmer im Rahmen der am 5.7.2018 durchgeführten Verhandlung übereinstimmend erklärten – besonders Wert darauf gelegt wurde, dass dieser eine Lösung für sämtliche Tierarten und Altersgruppen dieser Tiere liefern sollte, und dass laut der agrarfachlichen Amtssachverständigen auch eine grundsätzliche Eignung des Regulierungsgebietes zur Ausübung der Weide mit all diesen Tieren anzunehmen ist, verstärkt den Eindruck, dass im Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft römisch zehn in den vergangenen Jahrzehnten nicht nur Weide mit Rindern ausgeübt wurde. Gleiches legen die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Obmannes der Agrargemeinschaft nahe, wonach früher praktisch jeder Bauer einige Schafe und Ziegen gehalten hätte. Insgesamt war somit der gegenständlichen Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Einspruchs gegen den zu Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss des Agrargemeinschaftsausschusses wendet, Folge zu geben, dem Einspruch stattzugeben und der genannte Beschluss spruchgemäß zu beheben. Anderes gilt hingegen hinsichtlich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4, wonach ein Antrag auf Regulierungsplanänderung bei der Agrarbehörde eingebracht werden soll, um die Beweidung von Schafen, Ziegen und Pferden auf den gesamten Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zu verhindern. Anderes gilt hingegen hinsichtlich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4, wonach ein Antrag auf Regulierungsplanänderung bei der Agrarbehörde eingebracht werden soll, um die Beweidung von Schafen, Ziegen und Pferden auf den gesamten Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn zu verhindern. Das Recht zur Beantragung einer Abänderung des Regulierungsplans steht der Agrargemeinschaft zweifellos nach § 69 TFLG 1996 zu. Inwieweit ein solcher Antrag allein gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen sollte, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Aufhebung eines Organbeschlusses durch die Agrargemeinschaft – wie bereits weiter oben unter Bezugnahme auf VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036, ausgeführt wurde – die Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers voraussetzt. Eine solche Verletzung wesentlicher Interessen eines Agrargemeinschaftsmitgliedes kann aber naturgemäß nicht allein durch die Stellung eines Antrages, sondern könnte nur aufgrund eines letztlich tatsächlich von der Agrarbehörde geänderten Regulierungsplans bewirkt werden. In Regulierungsverfahren haben aber nach § 74 Abs 6 lit a TFLG 1996 die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und somit auch der Beschwerdeführer Parteistellung und damit auch das Recht, eine allfällige Regulierungsplanänderung zu bekämpfen.Das Recht zur Beantragung einer Abänderung des Regulierungsplans steht der Agrargemeinschaft zweifellos nach Paragraph 69, TFLG 1996 zu. Inwieweit ein solcher Antrag allein gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen sollte, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Aufhebung eines Organbeschlusses durch die Agrargemeinschaft – wie bereits weiter oben unter Bezugnahme auf VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036, ausgeführt wurde – die Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers voraussetzt. Eine solche Verletzung wesentlicher Interessen eines Agrargemeinschaftsmitgliedes kann aber naturgemäß nicht allein durch die Stellung eines Antrages, sondern könnte nur aufgrund eines letztlich tatsächlich von der Agrarbehörde geänderten Regulierungsplans bewirkt werden. In Regulierungsverfahren haben aber nach Paragraph 74, Absatz 6, Litera a, TFLG 1996 die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und somit auch der Beschwerdeführer Parteistellung und damit auch das Recht, eine allfällige Regulierungsplanänderung zu bekämpfen. Da für das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht ersichtlich ist, gegen welche Bestimmungen des TFLG 1996, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder des Regulierungsplans der zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss verstößt und dieser zudem keine wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers verletzen kann, war der gegenständlichen Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Agrargemeinschaftsausschusses zu Tagesordnungspunkt 4 richtet, keine Folge zu geben und die von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Einspruchs gegen diesen Beschluss spruchgemäß zu bestätigen. Aufgrund der obigen Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Rechtmäßigkeit der vom Agrargemeinschaftsausschuss gefassten verfahrensgegenständlichen Beschlüsse konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Rechtmäßigkeit der vom Agrargemeinschaftsausschuss gefassten verfahrensgegenständlichen Beschlüsse konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.0382.10

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