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LVwG-2018/35/1391-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/1391-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zum angefochtenen Bescheid vom 23.5.2018, AGM-****: Am 3.2.2018 fand eine Sitzung des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y statt. Aus der Niederschrift über diese Sitzung geht zu den verfahrensgegenständlichen Tagesordnungspunkten 3, 6, 7 und 8 Folgendes hervor: „Zu Punkt 3) Grundsatzbeschluss: Der Agrarausschuss beschließt das Herr BB Rechtsanwalt in Bezug auf die Streitigkeiten mit Schafe, Ziegen und Pferde beauftragt wird. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen 5 x Ja.“ „Zu Punkt 6) Die Hirtenanstellung erfolgt in den nächsten Tagen. (Vorgespräche mit CC und DD gab es bereits). Mit diesen beiden Hirten ist soweit alles klar. Lediglich mit dem Kälberhirten sind noch einige Sachen abzuklären, aber auch dort sollte alles wieder in Ordnung sein. Zu Punkt 7) Almbetrieb wird so weiter geführt wie 2017 nur mit Rindern. Der Beschluss folgt in der nächsten Sitzung. Zu Punkt 8) Regulierungsplanänderung wird bei der Agrarbehörde eingereicht. (Beschluss 14.8.17) Weidepflegemaßnahmen für unsere 3 Almbereiche wurden von EE angeregt (im 7 jährigen Turnus - erste 2 Jahre Kälber 3.4.
  2. Jahr leere Kalbinnen und 6.
  3. Jahr trächtige Kalbinnen und galte Kühe). Brennholzvergabe: Absprache mit den zwei Interessierten FF und GG. Termin wird vom Substanzverwalter JJ festgelegt. Der Obmann informiert den Ausschuss über das Verfahren Urkundenfälschung. Staatsanwaltschaft Bescheid vom 16.01.2018 Einstellung des Verfahrens des Beschuldigten wegen Urkundenfälschung.“ Die Tagesordnungspunkte 6 bis 8 werden im genannten Protokoll wie folgt umschrieben: „6) Information und Besprechung über Hirtenanstellung
  4. 7) Information und Besprechung Almbetrieb
  5. 8) Allfälliges.“ Das Agrargemeinschaftsmitglied AA erhob zu den Tagesordnungspunkten 3, 6, 7 und 8 der Ausschusssitzung vom 3.2.2018 mit Eingabe vom 22.2.2018 eine als Einspruch zu wertende Beschwerde. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Landesregierung als Agrarbehörde

§ 37

Abs 7 TFLG 1996 „über den Antrag (Einspruch) des Mitgliedes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y AA vom 22.02.2018, gegen die Tagesordnungspunkte (TOP) 3, 6, 7 und 8 der Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 03.02.2018 wie folgt:Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 „über den Antrag (Einspruch) des Mitgliedes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y AA vom 22.02.2018, gegen die Tagesordnungspunkte (TOP) 3, 6, 7 und 8 der Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 03.02.2018 wie folgt:

  1. Der den TOP 3 betreffende Antrag (Einspruch) wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der die TOP 6, 7 und 8 betreffende Antrag (Einspruch) wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Zu TOP 3: Der Beschluss zu TOP 3 behandelt einen Grundsatzbeschluss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes; aktuell betreffend die Unterlassung des Auftriebes von Weidetieren durch ein Nichtmitglied auf Agrargemeinschaftsgrund (vgl. hiezu die im Akt befindliche Unterlassungsklage der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 20.07.2017).

den erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 70/2014 zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 handelt es sich bei den ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffenden Angelegenheiten insbesondere um solche, welche die Meldung des aufzutreibenden Viehs sowie die Festlegung der Auftriebs-, Umtriebs- und Abtriebszeiten anbelangen (vgl. EB zu LGBl. Nr. 70/2014, S. 15).Der Beschluss zu TOP 3 behandelt einen Grundsatzbeschluss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes; aktuell betreffend die Unterlassung des Auftriebes von Weidetieren durch ein Nichtmitglied auf Agrargemeinschaftsgrund vergleiche hiezu die im Akt befindliche Unterlassungsklage der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 20.07.2017).

den erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 handelt es sich bei den ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffenden Angelegenheiten insbesondere um solche, welche die Meldung des aufzutreibenden Viehs sowie die Festlegung der Auftriebs-, Umtriebs- und Abtriebszeiten anbelangen vergleiche EB zu Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, S. 15). Für die Agrarbehörde steht es daher fest, dass die zu TOP 3 der Ausschusssitzung vom 03.02.2018 behandelte Unterlassungsklage in die alleinige Zuständigkeit des Ausschusses (§ 36c Abs. 5 TFLG 1996) der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y fällt. Der Beschluss betrifft die Futtergrundlage der von den Agrargemeinschaftsmitgliedern auf der Alm gesömmerten Tiere und sohin ausschließlich die land- und forstwirtschaftliche Interessen der Mitglieder.Für die Agrarbehörde steht es daher fest, dass die zu TOP 3 der Ausschusssitzung vom 03.02.2018 behandelte Unterlassungsklage in die alleinige Zuständigkeit des Ausschusses (Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996) der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y fällt. Der Beschluss betrifft die Futtergrundlage der von den Agrargemeinschaftsmitgliedern auf der Alm gesömmerten Tiere und sohin ausschließlich die land- und forstwirtschaftliche Interessen der Mitglieder. Auch in solchen Angelegenheiten ist der Substanzverwalter ordnungsgemäß zu den Sitzungen einzuladen; eine Beschlussfassung im zuständigen Organ erfolgt nach den allgemeinen Regeln des § 35 und soll daher auch in Abwesenheit des Substanzverwalters möglich sein. Dass der Substanzverwalter bei der Ausschusssitzung anwesend war, steht außer Streit, er hat jedoch nicht mitgestimmt. Diese Vorgehensweise der Agrargemeinschaftsorgane entspricht den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen. Der gegenständliche Beschluss des Ausschusses konnte ohne die Zustimmung des Substanzverwalters gefasst werden. Die Agrarbehörde vermag darin kein gesetzeswidriges Vorgehen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y zu erblicken. Wie dargelegt, liegt die Zuständigkeit zur Beschlussfassung beim Ausschuss.Auch in solchen Angelegenheiten ist der Substanzverwalter ordnungsgemäß zu den Sitzungen einzuladen; eine Beschlussfassung im zuständigen Organ erfolgt nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 35 und soll daher auch in Abwesenheit des Substanzverwalters möglich sein. Dass der Substanzverwalter bei der Ausschusssitzung anwesend war, steht außer Streit, er hat jedoch nicht mitgestimmt. Diese Vorgehensweise der Agrargemeinschaftsorgane entspricht den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen. Der gegenständliche Beschluss des Ausschusses konnte ohne die Zustimmung des Substanzverwalters gefasst werden. Die Agrarbehörde vermag darin kein gesetzeswidriges Vorgehen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y zu erblicken. Wie dargelegt, liegt die Zuständigkeit zur Beschlussfassung beim Ausschuss. Zu den TOP 6 und 7: Hinsichtlich der TOP 6 und 7 fasste der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y im Rahmen der Sitzung am 03.02.2018 keinen Beschluss. Dies erhellt bereits aus der Einladung zur Ausschusssitzung (vgl. oben), welche ausdrücklich aufzeigt, dass die zugrunde liegenden Themenkreise der Information der Ausschussmitglieder dienen. Aus der Zusammenschau von Einladung zur Ausschusssitzung am 02.03.2018 und den protokolierten Ausführungen erhellt unzweifelhaft, dass keine Beschlussfassung stattgefunden hat. Dies wird hinsichtlich des TOP 6 auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Zu den TOP 6 und 7 wurde kein Beschluss gefasst, der Einspruch des Agrargemeinschaftsmitgliedes AA erweist sich daher als unzulässig.Hinsichtlich der TOP 6 und 7 fasste der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y im Rahmen der Sitzung am 03.02.2018 keinen Beschluss. Dies erhellt bereits aus der Einladung zur Ausschusssitzung vergleiche oben), welche ausdrücklich aufzeigt, dass die zugrunde liegenden Themenkreise der Information der Ausschussmitglieder dienen. Aus der Zusammenschau von Einladung zur Ausschusssitzung am 02.03.2018 und den protokolierten Ausführungen erhellt unzweifelhaft, dass keine Beschlussfassung stattgefunden hat. Dies wird hinsichtlich des TOP 6 auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Zu den TOP 6 und 7 wurde kein Beschluss gefasst, der Einspruch des Agrargemeinschaftsmitgliedes AA erweist sich daher als unzulässig. Zu Top 8: Zutreffend verweist der Antragsteller zu TOP 8 darauf, dass unter einem Tagesordnungspunkt ‚Allfälliges‘ keine Beschlussfassung zulässig ist. Der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y fasste unter diesem Tagesordnungspunkt auch keinen Beschluss. Vielmehr verwies der Ausschuss auf seinen diesbezüglichen Beschluss am 14.08.

  1. Hinsichtlich dieses Beschlusses behängt aktenkundig ein Verfahren beim LVwG Tirol. Die Weiterleitung eines bereits gefassten Beschlusses an die Agrarbehörde erfordert keine weitere Tätigkeit des Ausschusses sondern fällt - wie gegenständlich - als einfache Verwaltungshandlung in den Zuständigkeitsbereich des Obmannes. Die Beschwerde des AA entbehrt daher auch in diesem Fall eines Verfahrenssubstrates und erweist sich als unzulässig.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 29.5.2018 zugestellt.
  2. Beschwerde: Gegen den unter Punkt
  3. genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 19.6.2018 an die belangte Behörde per Email übermittelt wurde. Diese Beschwerde wurde wie folgt begründet: „Zu TOP 3: Nachdem die historischen Weideflächen der Gemeinde Y nicht nur die Flächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft betreffen, sonder die historischen Weiderechte der Gemeinde Y auf fremden Grundstücken - wie z.B. auf Flächen der ÖBF (Österreichischen Bundesforste), der Gemeinde X usw. demzufolge die nicht agrargemeinschaftlichen Grundflächen betrifft, handelt es sich sohin nicht um Angelegenheiten die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Interessen der Gemeindegutsagrargemeinschaft, die der Obmann bzw. der Ausschuss der Agrargemeinschaft zu vertreten hat.Nachdem die historischen Weideflächen der Gemeinde Y nicht nur die Flächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft betreffen, sonder die historischen Weiderechte der Gemeinde Y auf fremden Grundstücken - wie z.B. auf Flächen der ÖBF (Österreichischen Bundesforste), der Gemeinde römisch zehn usw. demzufolge die nicht agrargemeinschaftlichen Grundflächen betrifft, handelt es sich sohin nicht um Angelegenheiten die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Interessen der Gemeindegutsagrargemeinschaft, die der Obmann bzw. der Ausschuss der Agrargemeinschaft zu vertreten hat. Nachdem ausreichend Futtergrundlage für alle überwinterten Tiere auf den Weideflächen der Gemeinde bzw. Gemeindegutsagrargemeinschaft Y im Gemeindegebiet von Y vorhanden. Dazu müssen nur die Hochgebirgslagen, die bei der AMA bisher nicht gemeldet sind, bestoßen werden, die Wald-Weidetrennung mit der ÖBF mit Weidefreistellungen von Waldflächen weiter betrieben und die Weiderechte in der Gemeinde X eingefordert werden.Dazu müssen nur die Hochgebirgslagen, die bei der AMA bisher nicht gemeldet sind, bestoßen werden, die Wald-Weidetrennung mit der ÖBF mit Weidefreistellungen von Waldflächen weiter betrieben und die Weiderechte in der Gemeinde römisch zehn eingefordert werden. Zu TOP 6 und 7: Auch wenn der Ausschuss der Agrargemeinschaft zu den Tagesordnungspunkten keinen Beschluss gefasst hat, so ist die Behandlung im Ausschuss und die Protokollierung dazu dennoch als Beschluss zu werten, weil die Vorgehensweise zu der Angelegenheit schließlich der Obmann bzw. Substanzverwalter vorher festgelegt hat und in der Folge der Ausschuss dann die getroffene Vorgangsweise ‚lediglich zustimmend zur Kenntnis nimmt‘. Auf diese Art und Weise ist der Tagesordnungspunkt auch als Beschluss zu werten. Aus diesen Gründen kann ich Ihren Bescheid so nicht Akzeptieren und hoffe weiterhin auf eine einvernehmliche Lösung im Sinne einer Nachhaltigen und Langfristigen Landwirtschaft.“ II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 36c, 36h und 37) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33, 36 c, 36 h und 37) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)(…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst a die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)(…)“ „§ 36c Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(2)(…)
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(5)In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht erscheint.
(5)In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht erscheint.
(6)(…)“ „§ 36h Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag
(1)Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
(2)(…)“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)(…)
(5)Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Abs. 4 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (§ 36 lit. a) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
(5)Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Absatz 4, darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (Paragraph 36, Litera a,) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
  3. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)(…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 2. Zur Sache: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.
  1. a)Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides: Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit zunächst der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, also die Abweisung des Einspruches gegen den Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 3.2.2018 zu Tagesordnungspunkt 3, auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang war im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu klären, ob der genannte Beschluss gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036) kumulativ vorliegen müssen.In diesem Zusammenhang war im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zu klären, ob der genannte Beschluss gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036) kumulativ vorliegen müssen. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass die Frage der Weiderechte nicht nur die Flächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, sondern auch fremde Grundstücke betreffe und dass eine ausreichende Futtergrundlage für alle überwinterten Tiere auf den Weideflächen der Gemeinde bzw. der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y im Gemeindegebiet von Y vorhanden sei. Inwieweit sich aus diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ergibt, ist für das Landesverwaltungsgericht zwar nicht ersichtlich; allerdings ist der Beschwerdeführer aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes mit jenem Vorbingen im Recht, wonach es sich bei dem am 3.2.2018 zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschluss um keine Angelegenheit handelt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Interessen der Gemeindegutsagrargemeinschaft betrifft. In den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle LGBl 70/2014 heißt es auf Seite 11 zu den Aufgaben des Substanzverwalters unter anderem wie folgt:In den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, heißt es auf Seite 11 zu den Aufgaben des Substanzverwalters unter anderem wie folgt: „Zu seinen Aufgaben zählen sohin alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (hier verbleiben dem Obmann im Rahmen der Führung eines Abrechnungskontos auch buchhalterische Aufgaben, siehe näher bei § 36e). Zur Geschäftsführung durch den Substanzverwalter gehören neben Verfügungen über die zum Substanzwert zählenden Vermögenswerte (Einnahmen aus Miete, Pacht und Jagdpacht, sonstige Substanzerlöse, Überling, Veräußerung, Verpachtung und Belastung von Liegenschaften, etc.) insbesondere auch die Obsorge für die Erhaltung der Infrastruktur durch Wegebau oder Maßnahmen an Gebäuden, Aufforstungsmaßnahmen und Holzschlägerungen, die Verwaltung und Abrechnung von Fördermitteln sowie ggf. Personalangelegenheiten einschließlich des Abschlusses von Arbeitsverträgen. Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungs- und Geldverkehrs obliegt ihm auch die Obsorge für die Leistung der der Agrargemeinschaft vorgeschriebenen Steuern und Abgaben.“„Zu seinen Aufgaben zählen sohin alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (hier verbleiben dem Obmann im Rahmen der Führung eines Abrechnungskontos auch buchhalterische Aufgaben, siehe näher bei Paragraph 36 e,). Zur Geschäftsführung durch den Substanzverwalter gehören neben Verfügungen über die zum Substanzwert zählenden Vermögenswerte (Einnahmen aus Miete, Pacht und Jagdpacht, sonstige Substanzerlöse, Überling, Veräußerung, Verpachtung und Belastung von Liegenschaften, etc.) insbesondere auch die Obsorge für die Erhaltung der Infrastruktur durch Wegebau oder Maßnahmen an Gebäuden, Aufforstungsmaßnahmen und Holzschlägerungen, die Verwaltung und Abrechnung von Fördermitteln sowie ggf. Personalangelegenheiten einschließlich des Abschlusses von Arbeitsverträgen. Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungs- und Geldverkehrs obliegt ihm auch die Obsorge für die Leistung der der Agrargemeinschaft vorgeschriebenen Steuern und Abgaben.“ Auf den Seiten 14 f heißt es in den genannten Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG-Novelle LGBl 70/2014 neu eingefügten § 36c weiters unter anderem wie folgt:Auf den Seiten 14 f heißt es in den genannten Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu eingefügten Paragraph 36 c, weiters unter anderem wie folgt: „1. Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen (Abs. 1):„1. Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen (Absatz eins,): (…) Durch die demonstrative Aufzählung von ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten, die mit der neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs. 5 (siehe Z 14) korreliert, soll der diesbezügliche Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie schon aus dieser Aufzählung ersichtlich ist, fallen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft. Dazu zählt die Veräußerung, Verpachtung und dauernde Belastung von Grundstücken, so lange die Ausübung der Nutzungsrechte dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten handelt es sich um eine gemeinsame Angelegenheit nach Abs. 4, ein Fall, der eigentlich nur eintreten kann, wenn auf dem betroffenen Grundstück spezielle land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte lasten, wie etwa für einen Gemeinschaftsstall, oder sonstige für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte erforderliche bauliche Anlagen oder Hüttenplatzrechte bestehen und hierfür kein Ersatz geschaffen wird. Außer in derartigen Ausnahmefällen ist jedoch immer davon auszugehen, dass die volle Ausübung der bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auch auf den verbleibenden Restgrundstücken gewährleistet ist, vor allem auch, weil vermögensrechtliche Dispositionen meist nur für Grundstücke mit besonderen Wert für die Gemeinde (insbesondere Grundstücke in Tallagen) in Frage kommen, welche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eine eher geringere Rolle spielen.Durch die demonstrative Aufzählung von ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten, die mit der neuen Begriffsbestimmung im Paragraph 33, Absatz 5, (siehe Ziffer 14,) korreliert, soll der diesbezügliche Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie schon aus dieser Aufzählung ersichtlich ist, fallen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft. Dazu zählt die Veräußerung, Verpachtung und dauernde Belastung von Grundstücken, so lange die Ausübung der Nutzungsrechte dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten handelt es sich um eine gemeinsame Angelegenheit nach Absatz 4,, ein Fall, der eigentlich nur eintreten kann, wenn auf dem betroffenen Grundstück spezielle land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte lasten, wie etwa für einen Gemeinschaftsstall, oder sonstige für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte erforderliche bauliche Anlagen oder Hüttenplatzrechte bestehen und hierfür kein Ersatz geschaffen wird. Außer in derartigen Ausnahmefällen ist jedoch immer davon auszugehen, dass die volle Ausübung der bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auch auf den verbleibenden Restgrundstücken gewährleistet ist, vor allem auch, weil vermögensrechtliche Dispositionen meist nur für Grundstücke mit besonderen Wert für die Gemeinde (insbesondere Grundstücke in Tallagen) in Frage kommen, welche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eine eher geringere Rolle spielen. Außerdem obliegt dem Substanzverwalter auch die Disposition über die Jagdpacht hinsichtlich aller Grundstücke im Eigentum einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft. 2. Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 2, 3 und 4):2. Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 2, 3 und 4): In diesen – wenigen – Angelegenheiten bleibt es wie nach dem geltenden § 35 Abs. 7 dabei, dass ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde wirksam gefasst werden kann (Abs. 4). Hiezu zählen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes (§ 66), die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften (§ 67) oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings (§ 33 Abs. 5 lit. b).In diesen – wenigen – Angelegenheiten bleibt es wie nach dem geltenden Paragraph 35, Absatz 7, dabei, dass ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde wirksam gefasst werden kann (Absatz 4,). Hiezu zählen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes (Paragraph 66,), die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften (Paragraph 67,) oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,). Die Vertretung der substanzberechtigten Gemeinde im Ausschuss bzw. in der Vollversammlung und damit die Wahrung der aus ihrem Mitgliedschaftsrecht erfließenden Interessen der Gemeinde in den Kollegialorganen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft soll naheliegender Weise dem Substanzverwalter – als vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde für die Besorgung der sie betreffenden (Substanz-) Angelegenheiten bestelltem Organ der Agrargemeinschaft – zukommen; die Bestellung eines eigenen Gemeindevertreters ist daher künftig entbehrlich (Abs. 2).Die Vertretung der substanzberechtigten Gemeinde im Ausschuss bzw. in der Vollversammlung und damit die Wahrung der aus ihrem Mitgliedschaftsrecht erfließenden Interessen der Gemeinde in den Kollegialorganen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft soll naheliegender Weise dem Substanzverwalter – als vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde für die Besorgung der sie betreffenden (Substanz-) Angelegenheiten bestelltem Organ der Agrargemeinschaft – zukommen; die Bestellung eines eigenen Gemeindevertreters ist daher künftig entbehrlich (Absatz 2,). Der Substanzverwalter soll dabei im Interesse der Herbeiführung einer aus Sicht der substanzberechtigten Gemeinde erforderlichen Beschlussfassung zusätzlich das Recht auf Einberufung von Sitzungen samt Festsetzung der Tagesordnung und Vorsitzführung erhalten. Weiters soll ihm auch in diesen Angelegenheiten die alleinige Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen obliegen (siehe Abs. 6 lit. b).Weiters soll ihm auch in diesen Angelegenheiten die alleinige Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen obliegen (siehe Absatz 6, Litera b,). (…) 3. Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (Abs. 5):3. Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (Absatz 5,): Dabei handelt es sich beispielsweise um die Meldung des aufzutreibenden Viehs, die Festlegung der Auftriebs-, Umtriebs- und Abtriebszeiten desselben, das Schwenden und die Beschlussfassung über die Errichtung von Zäunen (je im Rahmen der die Agrargemeinschaft regelnden Normen) oder die Beschlussfassung über ein Bewirtschaftungsabkommen nach § 36i, weiters die Wahl des Obmannes (Stellvertreter des Obmannes) und der Mitglieder des Ausschusses. Auch in diesen Angelegenheiten ist der Substanzverwalter ordnungsgemäß nach Abs. 3 zu Sitzungen einzuladen; eine Beschlussfassung im betreffenden Organ erfolgt nach den allgemeinen Regeln des § 35 und soll daher auch in Abwesenheit des Substanzverwalters möglich sein.“Dabei handelt es sich beispielsweise um die Meldung des aufzutreibenden Viehs, die Festlegung der Auftriebs-, Umtriebs- und Abtriebszeiten desselben, das Schwenden und die Beschlussfassung über die Errichtung von Zäunen (je im Rahmen der die Agrargemeinschaft regelnden Normen) oder die Beschlussfassung über ein Bewirtschaftungsabkommen nach Paragraph 36 i,, weiters die Wahl des Obmannes (Stellvertreter des Obmannes) und der Mitglieder des Ausschusses. Auch in diesen Angelegenheiten ist der Substanzverwalter ordnungsgemäß nach Absatz 3, zu Sitzungen einzuladen; eine Beschlussfassung im betreffenden Organ erfolgt nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 35 und soll daher auch in Abwesenheit des Substanzverwalters möglich sein.“ Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, teilt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschlussfassung vom 3.2.2018 zu Tagesordnungspunkt 3 eine Angelegenheit betrifft, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betrifft, nicht. Der gegenständliche Beschluss betrifft die Beauftragung eines Rechtsanwaltes „in Bezug auf die Streitigkeiten mit Schafen, Ziegen und Pferden“. Zwar erachtet der Gesetzgeber, wie aus den Erläuternden Bemerkungen hervorgeht, die Festlegung der Auftriebs-, Umtriebs- und Abtriebszeiten als eine Angelegenheit, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betrifft; für den vorliegenden Fall kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes daraus aber nicht analog der selbe Schluss gezogen werden. Laut den genannten Erläuternden Bemerkungen stellt nämlich etwa umgekehrt die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften (§ 67) eine Angelegenheit dar, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft; die verfahrensgegenständliche Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes betrifft zwar keine Angelegenheit, die eine Festlegung solch näherer Weidemodalitäten im Sinn des genannten § 67 TFLG 1996, bestehend aus einem Weideeinrichtungsplan und einer Weideordnung, vorsieht, sondern – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht aufgezeigt hat – eine Unterlassungsklage der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y im Zusammenhang mit dem Auftrieb von Weidetieren durch ein Nichtmitglied auf Agrargemeinschaftsgrund; ein allfälliger Erfolg oder Misserfolg der genannten Unterlassungsklage ist allerdings nicht nur für die Interessen der Nutzungsberechtigten von Bedeutung, sondern auch für die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde. Insofern hat die belangte Behörde die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in diesem Zusammenhang zu Unrecht als Angelegenheit qualifiziert, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betrifft. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kann im Hinblick auf § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs 2 lit c Z 2 jener Wert ist, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, nicht dahingehend argumentiert werden, dass die Ausübung von Weiderechten durch Nichtagrargemeinschaftsmitglieder bzw rechtliche Schritte zur Verhinderung einer solchen Ausübung den Substanzwert nicht betrifft. Der Substanzwert wird schließlich geschmälert, wenn neben den Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weitere Belastungen hinzukommen.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, teilt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschlussfassung vom 3.2.2018 zu Tagesordnungspunkt 3 eine Angelegenheit betrifft, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betrifft, nicht. Der gegenständliche Beschluss betrifft die Beauftragung eines Rechtsanwaltes „in Bezug auf die Streitigkeiten mit Schafen, Ziegen und Pferden“. Zwar erachtet der Gesetzgeber, wie aus den Erläuternden Bemerkungen hervorgeht, die Festlegung der Auftriebs-, Umtriebs- und Abtriebszeiten als eine Angelegenheit, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betrifft; für den vorliegenden Fall kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes daraus aber nicht analog der selbe Schluss gezogen werden. Laut den genannten Erläuternden Bemerkungen stellt nämlich etwa umgekehrt die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften (Paragraph 67,) eine Angelegenheit dar, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft; die verfahrensgegenständliche Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes betrifft zwar keine Angelegenheit, die eine Festlegung solch näherer Weidemodalitäten im Sinn des genannten Paragraph 67, TFLG 1996, bestehend aus einem Weideeinrichtungsplan und einer Weideordnung, vorsieht, sondern – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht aufgezeigt hat – eine Unterlassungsklage der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y im Zusammenhang mit dem Auftrieb von Weidetieren durch ein Nichtmitglied auf Agrargemeinschaftsgrund; ein allfälliger Erfolg oder Misserfolg der genannten Unterlassungsklage ist allerdings nicht nur für die Interessen der Nutzungsberechtigten von Bedeutung, sondern auch für die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde. Insofern hat die belangte Behörde die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in diesem Zusammenhang zu Unrecht als Angelegenheit qualifiziert, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betrifft. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kann im Hinblick auf Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, wonach der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, jener Wert ist, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, nicht dahingehend argumentiert werden, dass die Ausübung von Weiderechten durch Nichtagrargemeinschaftsmitglieder bzw rechtliche Schritte zur Verhinderung einer solchen Ausübung den Substanzwert nicht betrifft. Der Substanzwert wird schließlich geschmälert, wenn neben den Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weitere Belastungen hinzukommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 36h Abs 1 TFLG 1996 zu verweisen, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat und wonach der Substanzverwalter zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen hat, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996 zu verweisen, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat und wonach der Substanzverwalter zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen hat, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden. Die Ausübung von Weiderechten durch Nichtberechtigte kann zweifellos die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten gefährden und obliegen Maßnahmen zur Verhinderung einer solchen Gefährdung dem Substanzverwalter. In Anbetracht dieser Zuständigkeit des Substanzverwalters und da laut den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zu den Aufgaben des Substanzverwalters alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener zählen, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann es sich bei Maßnahmen zur Verhinderung der Ausübung von Weiderechten durch Nichtberechtigte nicht um eine Angelegenheit handeln, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betrifft. Trotz der obigen Ausführungen erweist sich allerdings die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet. Nach § 36c Abs 4 TFLG 1996 kann zwar ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Enthält sich der Substanzverwalter allerdings trotz ordnungsgemäßer Einladung der Stimme, so gilt der Beschluss dennoch als mit der Zustimmung des Substanzverwalters zustande gekommen, wenn dieser nach entsprechender Mitteilung binnen einem Monat keinen schriftlichen Widerspruch einlegt.Nach Paragraph 36 c, Absatz 4, TFLG 1996 kann zwar ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Enthält sich der Substanzverwalter allerdings trotz ordnungsgemäßer Einladung der Stimme, so gilt der Beschluss dennoch als mit der Zustimmung des Substanzverwalters zustande gekommen, wenn dieser nach entsprechender Mitteilung binnen einem Monat keinen schriftlichen Widerspruch einlegt. Im Hinblick auf diese Bestimmung muss im vorliegenden Fall umso mehr von einem rechtswirksamen Beschluss ausgegangen werden, da sich im gegenständlichen Verwaltungsakt ein Schreiben des Substanzverwalters vom 16.3.2018 findet, in dem dieser – in der Ausschusssitzung vom 3.2.2018 unbestrittenermaßen anwesende – Substanzverwalter ausdrücklich auf den verfahrensgegenständlichen Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 der Ausschusssitzung vom 3.2.2018 Bezug nimmt und diesbezüglich eindeutig und unmissverständlich betont, sich zu 100% dem Beschluss des Agrarausschusses anzuschließen. Weitere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 ersichtlich, weshalb sich die Auffassung der belangten Behörde, wonach der gegen diesen Beschluss erhobene Einspruch als unbegründet abzuweisen ist, als rechtmäßig erweist. Die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
  2. b)Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides: Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht weiters die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides, also die Zurückweisung des Einspruches im Zusammenhang mit den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8 der Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 3.2.2018, zu prüfen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes als unbegründet. Der Beschwerdeführer versucht mit seinen Beschwerdeausführungen darzulegen, dass im Rahmen der Tagesordnungspunkte 6 und 7 Beschlüsse gefasst worden wären. Für eine solche Annahme fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aber jegliche Anhaltpunkte. So führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, dass der Ausschuss der Agrargemeinschaft zu den genannten Tagesordnungspunkten keinen Beschluss gefasst hätte, und zeigt auch der bereits von der belangten Behörde aufgezeigte Umstand, dass die Tagesordnungspunkte 6 und 7 im Protokoll der Ausschusssitzung vom 3.2.2018 jeweils mit „Information und Besprechung“ tituliert wurden, dass keine Beschlussfassung erfolgte. Auch die Protokollierung der genannten Tagesordnungspunkte kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Wertung als Beschluss führen, da sich hinsichtlich Tagesordnungspunkt 6 keinerlei Hinweis auf einen solchen Beschluss findet und zu Tagesordnungspunkt 7 sogar ausdrücklich ausgeführt wird, dass eine Beschlussfassung erst bei der nächsten Sitzung erfolgen solle. Zu Tagesordnungspunkt 8 wird vom Beschwerdeführer zwar kein Vorbringen erstattet und erweist sich die Zurückweisung des Einspruchs gegen diesen Tagesordnungspunkt somit nicht als verfahrensgegenständlich; allerdings sei erwähnt, dass sich auch hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes keine Anhaltspunkte dafür finden, dass im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes eine Beschlussfassung erfolgt wäre. Vielmehr wird hier auf einen bereits gefassten Beschluss vom 14.8.2017 verwiesen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich die Zurückweisung des Einspruchs betreffend die Tagesordnungspunkte 6, 7 und 8 der Ausschusssitzung vom 3.2.2018 als rechtmäßig und war die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nach der Rechtmäßigkeit des am 3.2.2018 zu Tagesordnungspunkt

  1. getroffenen Ausschussbeschlusses bzw nach dem Inhalt der Tagesordnungspunkte 6, 7 und 8 der genannten Sitzung vom 3.2.2018 sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da diese unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der Erläuternden Bemerkungen hierzu gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nach der Rechtmäßigkeit des am 3.2.2018 zu Tagesordnungspunkt
  2. getroffenen Ausschussbeschlusses bzw nach dem Inhalt der Tagesordnungspunkte 6, 7 und 8 der genannten Sitzung vom 3.2.2018 sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da diese unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der Erläuternden Bemerkungen hierzu gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.1391.1

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