Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.10.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
F, iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011, mit der beschlossen wurde, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde Z mit € 76,31 festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin € 3,82 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Baugrundstück Nr **1, KG Z, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von € 6.314,46 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 1.102 m² zugrunde gelegt wurde. Dieses Flächenausmaß wurde mit einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,82, sowie mit 1,5 multipliziert.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.10.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 14, 15, 16, Absatz eins und 2 und 18 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011,, idgF, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011, mit der beschlossen wurde, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt Nr 103, für die Gemeinde Z mit € 76,31 festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin € 3,82 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Baugrundstück Nr **1, KG Z, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von € 6.314,46 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 1.102 m² zugrunde gelegt wurde. Dieses Flächenausmaß wurde mit einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,82, sowie mit 1,5 multipliziert. Gleichzeitig wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Betrag in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das gegenständliche Gst Nr **1, KG Z nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze, sondern an das ebenfalls in seinem Eigentum stehende und an öffentliche Verkehrsflächen angrenzende Gst Nr **2, KG Z. Es sei auch keine rechtlich sichergestellte Verkehrsanbindung beispielsweise durch das Vorliegen eines Servitutsrechts, gegeben. Die derzeitige Eigentumskonstellation sei keine Garantie für die Erschließbarkeit, da diese Konstellation für die Zukunft keinen Bestand haben müsse und sich jederzeit, etwa durch eine Erbteilung, geändert werden könne. Außerdem wurde vorgebracht, dass die gesamte in Frage kommende Fläche derzeit als Grünfläche genutzt werde und keine ausgewiesene Wegfläche, über welche eine Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche bestehe, existiere. Weiters wurde beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, Zlen **** und ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das gegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages als Mischgebiet „Mb“ (allgemeines Mischgebiet mit der Festlegung, dass Wohnungen nur beschränkt auf betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürften) und somit als Bauland gewidmet gewesen sei. Nach herrschender Rechtsmeinung sei eine rechtlich sichergestellte Verbindung eines Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche auch dann gegeben, wenn es sich um ein Hinterliegergrundstück handle und die Verbindung über eine Parzelle ein und desselben Eigentümers führe. Eine entsprechende Dienstbarkeit könne nur bei verschiedenen Eigentümern ins Grundbuch eingetragen werden. Eine weitere Prüfung der rechtlich gesicherten Verbindung sei erst im Bauverfahren erforderlich. Zum Antrag auf Änderung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und Zuerkennung derselben wurde ausgeführt, dass
F, ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt hätte werden müssen, welcher jedoch nicht gestellt worden sei. Zum Antrag auf Änderung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und Zuerkennung derselben wurde ausgeführt, dass
Paragraph 212, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, idgF, ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt hätte werden müssen, welcher jedoch nicht gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 24.01.2018 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und ergänzend vorgebracht, dass die Abgabe eventuell bereits verjährt sei, da zwischen der Beschwerdeerhebung und Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bereits drei Jahre vergangen seien und ein derart langes Verfahren das Recht auf ein faires Verfahren verletze. In diesem Zeitraum sei die hier bekämpfte Abgabe fortlaufend vorgeschrieben worden, obwohl bis dato noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung entschieden worden sei. Eine Verbauung zu Wohnzwecken auf dem gegenständlichen Grundstück durch die Widmung als Mischgebiet „Mb“ sei de facto gar nicht möglich, sondern sei nur eine gewerbliche Nutzung mit Aufenthaltsräumen für beschäftigte Mitarbeiter oder Betriebsinhaber möglich. Außerdem seien der Gemeinde Z bislang keinerlei Erschließungskosten für eine Anbindung an das Straßen- oder Wegenetz plus Straßenbeleuchtung oder Kanalnetz angefallen. Mit Schreiben vom 12.03.2018 wurde der gegenständliche Akt mit dem Ersuchen, über die Beschwerde zu entscheiden, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gste Nr **1 und **2, beide KG Z. Beide Grundstücke sind als Mischgebiet „Mb“ (allgemeines Mischgebiet mit der Festlegung, dass Wohnungen nur beschränkt auf betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen) gewidmet und derzeit unbebaut. Das Gst Nr **1 weist eine Gesamtfläche von 1.102 m² auf und grenzt an keine öffentliche Verkehrsfläche. Es ist als sogenanntes Hinterliegergrundstück nur über andere Grundstücke (insbesondere das Gst Nr **2, welches an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt) erreichbar. Das gegenständliche Grundstück war bereits vor in Kraft treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages als Mischgebiet „Mb“ und damit als Bauland gewidmet (vgl tiris-Auszug Widmung „Stand 26.07.2007“). Der vorgezogene Erschließungsbeitrag wurde erstmals mit Bescheid vom 01.10.2014, Zl ****, vorgeschrieben. Das gegenständliche Grundstück war bereits vor in Kraft treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages als Mischgebiet „Mb“ und damit als Bauland gewidmet vergleiche tiris-Auszug Widmung „Stand 26.07.2007“). Der vorgezogene Erschließungsbeitrag wurde erstmals mit Bescheid vom 01.10.2014, Zl ****, vorgeschrieben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme sowohl in den abgabenbehördlichen Akt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes und das Tiroler Rauminformationssystem (tiris). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Mit dem TVAG 2011, wird die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag) geregelt.
Abs 1 TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Die Gemeinden werden
Abs 1 TVAG 2011 ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.Die Gemeinden werden
Paragraph 13, Absatz eins, TVAG 2011 ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes. Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem § 13 Abs 2 TVAG 2011 erhoben werden auf:Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem Paragraph 13, Absatz 2, TVAG 2011 erhoben werden auf:
der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde Z zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.
Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde Z zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes wird
Vm § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde Z festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt.
der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Z Euro 76,31.Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes wird
Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt Nr 103, für die Gemeinde Z festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt.
Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Z Euro 76,31. Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt entsprechend § 2 der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 27.10.2011 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt entsprechend Paragraph 2, der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 27.10.2011 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist sohin festzuhalten, dass die Gemeinde Z von ihrem Recht, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag durch Verordnung zu erheben, mit Verordnung vom 27.10.2011 Gebrauch gemacht hat. Das gegenständliche GSt Nr **1, KG Z, steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist in seinem gesamt Ausmaß, nämlich 1.102 m² Mischgebiet „Mb“ (allgemeines Mischgebiet mit der Festlegung, dass Wohnungen nur beschränkt auf betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen), sohin als Bauland, gewidmet, dies jedenfalls seit einem Zeitpunkt vor dem 26.07.2007 (Stand laut tiris). Das gegenständliche Grundstück ist zwar nicht direkt an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden, aber es ist als so genanntes Hinterliegergrundstück über das, ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende, Gst Nr **2, KG Z, welches an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, zu erreichen. Da beide Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, ist eine entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche zumindest rechtlich sichergestellt. Ob sich die Eigentumsverhältnisse künftig im Zuge einer Erbteilung ändern werden und die Anbindung rechtlich nicht mehr sichergestellt ist, ist rechtlich nicht relevant, da für die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend sind. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass das als Bauland gewidmete Grundstück als Grünland genützt werde und keine Wegfläche vorhanden sei sowie, dass das Grundstück überhaupt nur gewerblich nutzbar sei, weil durch die beschränkte Widmung auf betriebstechnisch notwendige Wohnungen eine Bebauung für Wohnzwecke und damit ganzjähriges Wohnen unmöglich sei, sind rechtlich nicht relevant, da es
den Bestimmungen des TVAG nicht auf die tatsächliche Nutzung des Grundstückes oder dessen Bebaubarkeit, sondern lediglich auf die entsprechende Widmung als Bauland (worunter auch die gegenständliche Widmung als allgemeines Mischgebiet fällt) ankommt, welche Voraussetzung für die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrag ist. Wie bereits oben erwähnt hat das Vorbringen, dass das Grundstück bei Änderung der Eigentumsverhältnisse keine rechtlich sichergestellte Anbindung mehr an die öffentliche Verkehrsfläche mehr habe – was dahingestellt bleiben mag - auf die Möglichkeit der Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages keinen Einfluss. Allfällige Rückzahlungsansprüche oder ein Erlöschen des Abgabenanspruches könnten jedoch dann gegebenenfalls vom Beschwerdeführer bzw Rechtsnachfolger nach den einschlägigen Bestimmungen des TVAG 2011 geltend gemacht werden. Ebenso geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Gemeinde bislang keine Erschließungskosten für eine Anbindung an das Straßen- oder Wegenetz plus Straßenbeleuchtung oder Kanalnetz angefallen seien, ins Leere, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde entsteht (vgl. VwGH 17.03.2016, 2015/16/0122, und 29.05.2006, 2002/17/0183, sowie 2006/17/0028).Ebenso geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Gemeinde bislang keine Erschließungskosten für eine Anbindung an das Straßen- oder Wegenetz plus Straßenbeleuchtung oder Kanalnetz angefallen seien, ins Leere, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde entsteht vergleiche VwGH 17.03.2016, 2015/16/0122, und 29.05.2006, 2002/17/0183, sowie 2006/17/0028). Da der vorgezogene Erschließungsbeitrag von der Gemeinde Z erstmals nach Erlassung der Verordnung des Gemeinderates vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages erhoben wurde, entstand der Abgabenanspruch
Abs 1 lit a TVAG für das gegenständliche Grundstück mit 01.07.2014.Da der vorgezogene Erschließungsbeitrag von der Gemeinde Z erstmals nach Erlassung der Verordnung des Gemeinderates vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages erhoben wurde, entstand der Abgabenanspruch
Paragraph 18, Absatz eins, , Litera a, TVAG für das gegenständliche Grundstück mit 01.07.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.