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{'item': 'LVwG-2018/20/0600-3'}

Obsah (7)Art 133§§ 14§ 212§ 2§ 13§ 1§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/0600-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.10.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer

§§ 14, 15, 16 Abs 1 und 2 und 18 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011), LGBl Nr 58/2011, idg

F, iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011, mit der beschlossen wurde, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde Z mit € 76,31 festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin € 3,82 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Baugrundstück Nr **1, KG Z, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von € 6.314,46 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 1.102 m² zugrunde gelegt wurde. Dieses Flächenausmaß wurde mit einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,82, sowie mit 1,5 multipliziert.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.10.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 14, 15, 16, Absatz eins und 2 und 18 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011,, idgF, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011, mit der beschlossen wurde, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt Nr 103, für die Gemeinde Z mit € 76,31 festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin € 3,82 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Baugrundstück Nr **1, KG Z, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von € 6.314,46 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 1.102 m² zugrunde gelegt wurde. Dieses Flächenausmaß wurde mit einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,82, sowie mit 1,5 multipliziert. Gleichzeitig wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Betrag in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das gegenständliche Gst Nr **1, KG Z nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze, sondern an das ebenfalls in seinem Eigentum stehende und an öffentliche Verkehrsflächen angrenzende Gst Nr **2, KG Z. Es sei auch keine rechtlich sichergestellte Verkehrsanbindung beispielsweise durch das Vorliegen eines Servitutsrechts, gegeben. Die derzeitige Eigentumskonstellation sei keine Garantie für die Erschließbarkeit, da diese Konstellation für die Zukunft keinen Bestand haben müsse und sich jederzeit, etwa durch eine Erbteilung, geändert werden könne. Außerdem wurde vorgebracht, dass die gesamte in Frage kommende Fläche derzeit als Grünfläche genutzt werde und keine ausgewiesene Wegfläche, über welche eine Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche bestehe, existiere. Weiters wurde beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, Zlen **** und ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das gegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages als Mischgebiet „Mb“ (allgemeines Mischgebiet mit der Festlegung, dass Wohnungen nur beschränkt auf betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürften) und somit als Bauland gewidmet gewesen sei. Nach herrschender Rechtsmeinung sei eine rechtlich sichergestellte Verbindung eines Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche auch dann gegeben, wenn es sich um ein Hinterliegergrundstück handle und die Verbindung über eine Parzelle ein und desselben Eigentümers führe. Eine entsprechende Dienstbarkeit könne nur bei verschiedenen Eigentümern ins Grundbuch eingetragen werden. Eine weitere Prüfung der rechtlich gesicherten Verbindung sei erst im Bauverfahren erforderlich. Zum Antrag auf Änderung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und Zuerkennung derselben wurde ausgeführt, dass

§ 212Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, idg

F, ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt hätte werden müssen, welcher jedoch nicht gestellt worden sei. Zum Antrag auf Änderung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und Zuerkennung derselben wurde ausgeführt, dass

Paragraph 212, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, idgF, ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt hätte werden müssen, welcher jedoch nicht gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 24.01.2018 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und ergänzend vorgebracht, dass die Abgabe eventuell bereits verjährt sei, da zwischen der Beschwerdeerhebung und Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bereits drei Jahre vergangen seien und ein derart langes Verfahren das Recht auf ein faires Verfahren verletze. In diesem Zeitraum sei die hier bekämpfte Abgabe fortlaufend vorgeschrieben worden, obwohl bis dato noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung entschieden worden sei. Eine Verbauung zu Wohnzwecken auf dem gegenständlichen Grundstück durch die Widmung als Mischgebiet „Mb“ sei de facto gar nicht möglich, sondern sei nur eine gewerbliche Nutzung mit Aufenthaltsräumen für beschäftigte Mitarbeiter oder Betriebsinhaber möglich. Außerdem seien der Gemeinde Z bislang keinerlei Erschließungskosten für eine Anbindung an das Straßen- oder Wegenetz plus Straßenbeleuchtung oder Kanalnetz angefallen. Mit Schreiben vom 12.03.2018 wurde der gegenständliche Akt mit dem Ersuchen, über die Beschwerde zu entscheiden, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gste Nr **1 und **2, beide KG Z. Beide Grundstücke sind als Mischgebiet „Mb“ (allgemeines Mischgebiet mit der Festlegung, dass Wohnungen nur beschränkt auf betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen) gewidmet und derzeit unbebaut. Das Gst Nr **1 weist eine Gesamtfläche von 1.102 m² auf und grenzt an keine öffentliche Verkehrsfläche. Es ist als sogenanntes Hinterliegergrundstück nur über andere Grundstücke (insbesondere das Gst Nr **2, welches an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt) erreichbar. Das gegenständliche Grundstück war bereits vor in Kraft treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages als Mischgebiet „Mb“ und damit als Bauland gewidmet (vgl tiris-Auszug Widmung „Stand 26.07.2007“). Der vorgezogene Erschließungsbeitrag wurde erstmals mit Bescheid vom 01.10.2014, Zl ****, vorgeschrieben. Das gegenständliche Grundstück war bereits vor in Kraft treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages als Mischgebiet „Mb“ und damit als Bauland gewidmet vergleiche tiris-Auszug Widmung „Stand 26.07.2007“). Der vorgezogene Erschließungsbeitrag wurde erstmals mit Bescheid vom 01.10.2014, Zl ****, vorgeschrieben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme sowohl in den abgabenbehördlichen Akt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes und das Tiroler Rauminformationssystem (tiris). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Mit dem TVAG 2011, wird die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag) geregelt.

§ 2

Abs 1 TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Die Gemeinden werden

§ 13

Abs 1 TVAG 2011 ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.Die Gemeinden werden

Paragraph 13, Absatz eins, TVAG 2011 ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes. Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem § 13 Abs 2 TVAG 2011 erhoben werden auf:Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem Paragraph 13, Absatz 2, TVAG 2011 erhoben werden auf:

  1. a)Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 idgF, festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, idgF, festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
  2. b)Grundstücke nach § 54 Abs 7 des TROG 2016,
  3. b)Grundstücke nach Paragraph 54, Absatz 7, des TROG 2016,
  4. c)Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 51/2016, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs 1 lit a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 28/2018 idgF, fallen.Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2016,, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, idgF, fallen. Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem § 13 Abs 3 TVAG 2011 auf der Grundlage des nach § 7 Abs 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes, welcher ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2 TVAG ist. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem Paragraph 13, Absatz 3, TVAG 2011 auf der Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Erschließungsbeitragssatzes, welcher ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, TVAG ist. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist gem § 15 Abs 1 TVAG 2011 das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes.Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist gem Paragraph 15, Absatz eins, TVAG 2011 das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Abgabenschuldner ist gem § 14 TVAG 2011 der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird.Abgabenschuldner ist gem Paragraph 14, TVAG 2011 der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird. Der Abgabenanspruch entsteht gem § 16 Abs 1 TVAG 2011 mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs 2 lit a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs 7 des TROG 2016, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.Der Abgabenanspruch entsteht gem Paragraph 16, Absatz eins, TVAG 2011 mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 7, des TROG 2016, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist gem § 16 Abs 2 TVAG beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig, die weiteren jeweils nach dem Ablauf eines Jahres.Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist gem Paragraph 16, Absatz 2, TVAG beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig, die weiteren jeweils nach dem Ablauf eines Jahres. Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch gem § 18 Abs 1 TVAG 2011 vorbehaltlich des Abs 3Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch gem Paragraph 18, Absatz eins, TVAG 2011 vorbehaltlich des Absatz 3
  5. a)mit 1. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt,
  6. b)mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem 30. Juni 2014 liegt. Ein Abgabenanspruch nach Abs 1 oder 2 entsteht gem § 18 Abs 3 TVAG 2011 frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 idgF.Ein Abgabenanspruch nach Absatz eins, oder 2 entsteht gem Paragraph 18, Absatz 3, TVAG 2011 frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, idgF.

§ 1

der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde Z zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.

Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.10.2011 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde Z zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes wird

§ 2der gegenständlichen Verordnung i

Vm § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde Z festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt.

§ 1

der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Z Euro 76,31.Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes wird

Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt Nr 103, für die Gemeinde Z festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt.

Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Z Euro 76,31. Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt entsprechend § 2 der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 27.10.2011 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt entsprechend Paragraph 2, der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 27.10.2011 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist sohin festzuhalten, dass die Gemeinde Z von ihrem Recht, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag durch Verordnung zu erheben, mit Verordnung vom 27.10.2011 Gebrauch gemacht hat. Das gegenständliche GSt Nr **1, KG Z, steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist in seinem gesamt Ausmaß, nämlich 1.102 m² Mischgebiet „Mb“ (allgemeines Mischgebiet mit der Festlegung, dass Wohnungen nur beschränkt auf betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen), sohin als Bauland, gewidmet, dies jedenfalls seit einem Zeitpunkt vor dem 26.07.2007 (Stand laut tiris). Das gegenständliche Grundstück ist zwar nicht direkt an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden, aber es ist als so genanntes Hinterliegergrundstück über das, ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende, Gst Nr **2, KG Z, welches an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, zu erreichen. Da beide Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, ist eine entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche zumindest rechtlich sichergestellt. Ob sich die Eigentumsverhältnisse künftig im Zuge einer Erbteilung ändern werden und die Anbindung rechtlich nicht mehr sichergestellt ist, ist rechtlich nicht relevant, da für die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend sind. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass das als Bauland gewidmete Grundstück als Grünland genützt werde und keine Wegfläche vorhanden sei sowie, dass das Grundstück überhaupt nur gewerblich nutzbar sei, weil durch die beschränkte Widmung auf betriebstechnisch notwendige Wohnungen eine Bebauung für Wohnzwecke und damit ganzjähriges Wohnen unmöglich sei, sind rechtlich nicht relevant, da es

den Bestimmungen des TVAG nicht auf die tatsächliche Nutzung des Grundstückes oder dessen Bebaubarkeit, sondern lediglich auf die entsprechende Widmung als Bauland (worunter auch die gegenständliche Widmung als allgemeines Mischgebiet fällt) ankommt, welche Voraussetzung für die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrag ist. Wie bereits oben erwähnt hat das Vorbringen, dass das Grundstück bei Änderung der Eigentumsverhältnisse keine rechtlich sichergestellte Anbindung mehr an die öffentliche Verkehrsfläche mehr habe – was dahingestellt bleiben mag - auf die Möglichkeit der Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages keinen Einfluss. Allfällige Rückzahlungsansprüche oder ein Erlöschen des Abgabenanspruches könnten jedoch dann gegebenenfalls vom Beschwerdeführer bzw Rechtsnachfolger nach den einschlägigen Bestimmungen des TVAG 2011 geltend gemacht werden. Ebenso geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Gemeinde bislang keine Erschließungskosten für eine Anbindung an das Straßen- oder Wegenetz plus Straßenbeleuchtung oder Kanalnetz angefallen seien, ins Leere, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde entsteht (vgl. VwGH 17.03.2016, 2015/16/0122, und 29.05.2006, 2002/17/0183, sowie 2006/17/0028).Ebenso geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Gemeinde bislang keine Erschließungskosten für eine Anbindung an das Straßen- oder Wegenetz plus Straßenbeleuchtung oder Kanalnetz angefallen seien, ins Leere, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde entsteht vergleiche VwGH 17.03.2016, 2015/16/0122, und 29.05.2006, 2002/17/0183, sowie 2006/17/0028). Da der vorgezogene Erschließungsbeitrag von der Gemeinde Z erstmals nach Erlassung der Verordnung des Gemeinderates vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages erhoben wurde, entstand der Abgabenanspruch

§ 18

Abs 1 lit a TVAG für das gegenständliche Grundstück mit 01.07.2014.Da der vorgezogene Erschließungsbeitrag von der Gemeinde Z erstmals nach Erlassung der Verordnung des Gemeinderates vom 27.10.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages erhoben wurde, entstand der Abgabenanspruch

Paragraph 18, Absatz eins, , Litera a, TVAG für das gegenständliche Grundstück mit 01.07.

  1. Zum Einwand der Verjährung ist festzuhalten, dass die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe gem § 207 Abs 2 BAO fünf Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt gem § 208 Abs 1 lit a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen, im gegenständlichen Fall also mit dem 31.12.2014, sodass das Recht, eine einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag festzusetzen, frühestens am 31.12.2019 verjährt wäre. Die Festsetzung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgte mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid, also ohnedies noch im Jahre
  2. Eine allenfalls vorliegende Säumnis der Abgabenbehörde bei der Entscheidung über Beschwerde (der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung) führt nicht zu einem Verwirken des Abgabenanspruches oder des Rechts, eine Abgabe festsetzen (bzw im Wege der Entscheidung über eine Beschwerde eine Abgabenfestsetzung zu bestätigen). Sie berechtigt lediglich zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde iSd § 284 BAO. Zum Einwand der Verjährung ist festzuhalten, dass die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe gem Paragraph 207, Absatz 2, BAO fünf Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt gem Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen, im gegenständlichen Fall also mit dem 31.12.2014, sodass das Recht, eine einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag festzusetzen, frühestens am 31.12.2019 verjährt wäre. Die Festsetzung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgte mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid, also ohnedies noch im Jahre
  3. Eine allenfalls vorliegende Säumnis der Abgabenbehörde bei der Entscheidung über Beschwerde (der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung) führt nicht zu einem Verwirken des Abgabenanspruches oder des Rechts, eine Abgabe festsetzen (bzw im Wege der Entscheidung über eine Beschwerde eine Abgabenfestsetzung zu bestätigen). Sie berechtigt lediglich zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde iSd Paragraph 284, BAO. Die von Seiten der belangten Behörde erfolgte Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer für das in seinem Eigentum stehende als Bauland gewidmete Grundstück im Ausmaß von 1.102 m² unter Zugrundelegung eines Erschließungskostenfaktors von Euro 3,82 (multipliziert mit 1,5) erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu das bereits oben angeführte Erkenntnis VwGH 17.03.2016, 2015/16/0122). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das bereits oben angeführte Erkenntnis VwGH 17.03.2016, 2015/16/0122). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.0600.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.