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{'item': 'LVwG-2018/20/1347-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/1347-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2018, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit einer Strafverfügung vom 30.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y angelastet, dass er am 15.04.2018 um 11.58 Uhr in der Gemeinde W auf der X bei km **** in Fahrtrichtung Osten den PKW mit dem Kennzeichen **** gelenkt und dabei im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 43 km/h überschritten hätte. Dadurch habe er gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 380,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht. Mit einer Strafverfügung vom 30.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y angelastet, dass er am 15.04.2018 um 11.58 Uhr in der Gemeinde W auf der römisch zehn bei km **** in Fahrtrichtung Osten den PKW mit dem Kennzeichen **** gelenkt und dabei im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 43 km/h überschritten hätte. Dadurch habe er gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß , Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 380,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B im Hinblick wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde im Hinblick auf den Besitz eines Probeführerscheines eine Nachschulung, die innerhalb von vier Wochen ab Bescheidzustellung zu absolvieren sei, angeordnet. Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 29.05.2018 bekämpft der Beschwerdeführer den führerscheinrechtlichen Bescheid. Im Wesentlichen verwies er darauf, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes von W erfolgt sei. Der Vorwurf der Verkehrsunzuverlässigkeit sei daher zu Unrecht erfolgt. Nach vorangegangener telefonischer Kontaktnahme mit dem in der gegenständlichen Angelegenheit zuständigen Richter wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ein E-Mail vom 02.07.2018 übermittelt und wurde damit dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass nachträglich durchgeführte Ermittlungen ergeben hätten, dass bei der Anzeigenerstattung ein Fehler unterlaufen sei und der Tatort (X, bei km ****) tatsächlich außerhalb des Ortsgebietes gelegen sei. Nach vorangegangener telefonischer Kontaktnahme mit dem in der gegenständlichen Angelegenheit zuständigen Richter wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ein E-Mail vom 02.07.2018 übermittelt und wurde damit dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass nachträglich durchgeführte Ermittlungen ergeben hätten, dass bei der Anzeigenerstattung ein Fehler unterlaufen sei und der Tatort (römisch zehn, bei km ****) tatsächlich außerhalb des Ortsgebietes gelegen sei. Schließlich übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y einen am 04.07.2018 von ihr verfassten, vom Beschwerdeführer persönlich übernommenen Bescheid, mit dem die zuvor angeführte Strafverfügung vom 30.04.2018 gemäß § 52a Abs 1 VStG von Amts wegen aufgehoben wurde. Schließlich übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y einen am 04.07.2018 von ihr verfassten, vom Beschwerdeführer persönlich übernommenen Bescheid, mit dem die zuvor angeführte Strafverfügung vom 30.04.2018 gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG von Amts wegen aufgehoben wurde. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 26 Abs 4 erster Satz FSG darf eine Entziehung gemäß Abs 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz mit einem Strafbescheid abgeschlossen ist.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz FSG darf eine Entziehung gemäß Absatz 3, erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz mit einem Strafbescheid abgeschlossen ist. Im Hinblick auf die amtswegige Behebung der (rechtskräftig gewordenen) Strafverfügung ist die damit verbundene Bindungswirkung für das führerscheinrechtliche Verfahren wieder weggefallen. Es kann somit nicht von einem von der Bezirkshauptmannschaft Y abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren, mit welchem eine entziehungsrelevante Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit vorgeworfen wurde, ausgegangen werden. Die nachträglich hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse deuten vielmehr darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 43 km/h außerhalb des Ortsgebietes erfolgte, sodass offensichtlich keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG verwirklicht wurde. Im Hinblick auf die amtswegige Behebung der (rechtskräftig gewordenen) Strafverfügung ist die damit verbundene Bindungswirkung für das führerscheinrechtliche Verfahren wieder weggefallen. Es kann somit nicht von einem von der Bezirkshauptmannschaft Y abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren, mit welchem eine entziehungsrelevante Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit vorgeworfen wurde, ausgegangen werden. Die nachträglich hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse deuten vielmehr darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 43 km/h außerhalb des Ortsgebietes erfolgte, sodass offensichtlich keine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG verwirklicht wurde. Es liegen somit weder die verfahrensrechtlichen noch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Entziehungsbescheides im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der X bei km **** am 15.04.2018 um 11.58 Uhr vor. Daher war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Es liegen somit weder die verfahrensrechtlichen noch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Entziehungsbescheides im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der römisch zehn bei km **** am 15.04.2018 um 11.58 Uhr vor. Daher war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.1347.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.