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{'item': 'LVwG-2018/40/1430-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/1430-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, BB, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.05.2018, Zl ***** betreffend die Abweisung des Ansuchens auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch anstelle § 3 Abs 1 Z 2 FSG, § 3 Abs 2 FSG zu lauten hat.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch anstelle Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, Paragraph 3, Absatz 2, FSG zu lauten hat.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2015, Zl ***** (002/2015) wurde dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Z am 11.05.2009 erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem 02.01.2015 entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2016, Zl ***** (002/2016) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 09.09.2016 entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet sowie die Beibringung eines Gutachtens eines Amtsarztes über die gesundheitliche Eignung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2016, Zl ***** (002/2016) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von weiteren drei Monaten, gerechnet ab dem 10.03.2017 entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017, Zl ***** (002/2017) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von weiteren sechs Monaten, gerechnet ab dem 10.12.2017 entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2015, Zl ***** (002 aus 2015,) wurde dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Z am 11.05.2009 erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem 02.01.2015 entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2016, Zl ***** (002 aus 2016,) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 09.09.2016 entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet sowie die Beibringung eines Gutachtens eines Amtsarztes über die gesundheitliche Eignung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2016, Zl ***** (002 aus 2016,) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von weiteren drei Monaten, gerechnet ab dem 10.03.2017 entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017, Zl ***** (002 aus 2017,) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von weiteren sechs Monaten, gerechnet ab dem 10.12.2017 entzogen. Am 27.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Z auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, M und B. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen vom 27.04.2018 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass gegen den Antragsteller mehrere Führerscheinentzugsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführt worden seien. Diesbezüglich sei letztmals mit Bescheid vom 30.06.2017 die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 10.12.2017 entzogen und aufgrund des Erlöschens der Lenkberechtigung am 09.03.2018 ausgesprochen worden, dass dem nunmehrigen Antragsteller vor dem 11.06.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Darüber hinaus liege auch an der Bezirkshauptmannschaft Z ein Verkehrsdelikt wegen Lenken ohne Lenkberechtigung gegen den Antragsteller vor, welches dieser am 21.11.2017 gesetzt habe. Aufgrund dieses neuerlichen bereits mehrfachen Delikts wegen Lenken ohne Lenkberechtigung sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers bis zumindest Sommer 2019 nicht gegeben sei. In der dagegen fristgerecht als Vorstellung bezeichneten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er die geforderte Nachschulung am 07.06.2018 erfolgreich absolviert habe. Die Bemühungen, bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z im Frühjahr 2018 einen Termin für die Erstellung des geforderten Gutachtens zu erlangen seien fehlgeschlagen, da ihm ein Untersuchungstermin mit der Begründung „er sei derzeit nicht verkehrszuverlässig“ bis dato verweigert worden sei. Der Antragsteller habe bereits frühzeitig die Erteilung der Lenkberechtigung beantragt. Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist „bis zumindest Sommer 2019“ sei vom Vorstellungswerber nicht überprüfbar, zu ungenau und unzulässig. Insoweit die Behörde zudem der Ansicht sei, dass der bereits am 27.04.2018 gestellte Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, M und B aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017 zu früh erfolgt sei, hätte sie den Antrag des Vorstellungswerbers zurück – aber nicht abweisen dürfen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der Bezirkshauptmannschaft Z bzw dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und ist insoweit auch unstrittig. III.römisch drei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG) lautet: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. […]
(2)Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden. […]“ IV.römisch vier. Erwägungen: Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017 die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von weiteren sechs Monaten, gerechnet ab dem 10.12.2017 entzogen wurde. Nach § 27 Abs 1 FSG ist die Lenkberechtigung dementsprechend erloschen und darf vor dem 11.06.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden. Nach Paragraph 27, Absatz eins, FSG ist die Lenkberechtigung dementsprechend erloschen und darf vor dem 11.06.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden. Festzuhalten ist weiters, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2016 dem Beschwerdeführer die Beibringung eines Gutachtens eines Amtsarztes über die gesundheitliche Eignung vorgeschrieben wurde. Gemäß § 24 Abs 3 FSG endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Da der Beschwerdeführer – wie in seinem Rechtsmittel selbst eingeräumt – bis dato kein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beigebracht hat, ist die Entziehungsdauer nach wie vor aufrecht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Da der Beschwerdeführer – wie in seinem Rechtsmittel selbst eingeräumt – bis dato kein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beigebracht hat, ist die Entziehungsdauer nach wie vor aufrecht. Nach § 3 Abs 2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden. Bereits aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage ist daher die Wiedererteilung der Lenkberechtigung zumindest so lange ausgeschlossen, bis ein entsprechendes ärztliches Gutachten beigebracht wurde. Nach Paragraph 3, Absatz 2, FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden. Bereits aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage ist daher die Wiedererteilung der Lenkberechtigung zumindest so lange ausgeschlossen, bis ein entsprechendes ärztliches Gutachten beigebracht wurde. Da sohin die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung derzeit nicht vorliegen, war das Ansuchen gemäß § 3 Abs 2 FSG abzuweisen. Da sohin die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung derzeit nicht vorliegen, war das Ansuchen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FSG abzuweisen. Auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit war sohin nicht näher einzugehen. Die gegenständliche Entscheidung konnte in Anwendung des § 24 Abs 4 VwGVG ohne öffentliche mündliche Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers trotz eindeutigen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Zudem waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Der gegenständliche Sachverhalt ist insoweit auch unstrittig.Die gegenständliche Entscheidung konnte in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne öffentliche mündliche Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers trotz eindeutigen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Zudem waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Der gegenständliche Sachverhalt ist insoweit auch unstrittig. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1430.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.