← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/17/2790-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2790-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 9:

(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz

Paragraph 9 : a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher .. . . . . . . . . . . . . . . . .75 v.H.; … §9 TMSG Ausgangsbetrag

(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
(3)Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden. § 15 TMSGParagraph 15, TMSG Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2)Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
  1. a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
  2. a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen Paragraph 38 j,, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
  3. b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
  4. b)Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
  5. c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
  6. d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
  7. e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
  8. f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
  9. g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(3)Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen: a) 30 v. H.

§ 9

, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,a) 30 v. H.

Paragraph 9,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut, b) 30 v.H.

§ 9

, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H.

§ 9

; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,b) 30 v.H.

Paragraph 9,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H.

Paragraph 9,; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt, c) 15 v.H.

§ 9

, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H.

§ 9

; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,c) 15 v.H.

Paragraph 9,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H.

Paragraph 9,; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt, d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Absatz 3,, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
  1. a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
  2. b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
  3. c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
  4. d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
  5. e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen

§ 9

im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen

Paragraph 9, im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

(6)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(6)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Absatz 5, Litera a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Absatz 5, Litera e, nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7)Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8)Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(8)Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Absatz 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. § 18 TMSGParagraph 18, TMSG Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4)Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Akt ein Schreiben vorgelegt hat und zwar vom Bankstellenleiter der DD Bezirksbank Z, Bankstelle X, vom 09.10.2017, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein Sparbuch mit einer Einlage von Euro 7.107,03 besitzt. Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Akt ein Schreiben vorgelegt hat und zwar vom Bankstellenleiter der DD Bezirksbank Z, Bankstelle römisch zehn, vom 09.10.2017, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein Sparbuch mit einer Einlage von Euro 7.107,03 besitzt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung, selbst wenn man nicht das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers sondern das von ihm angegebene monatliche Entgelt aufgrund der Bildungskarenz in der Höhe von Euro 1.200,00 zur Berechnung heranzieht sich nachstehende Richtsatzüberschreitung ergibt: Mindestsatz 633,35 Einkommen während der Bildungskarrenz - 1.200,00 Ergibt - 566,65 Betriebskosten + 194,34 Ergibt 372,31 Richtsatzüberschreitung Es steht somit fest, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um Euro 372,31 überschritten wird und somit ist das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen war. Es wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen judiziert hat, dass es sich bei den in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der sozialen Hilfe abzudeckenden Bedarf handelt (vgl etwa die vergleichbaren Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes im Erkenntnis vom 22.04.2002, Zl 2002/10/0053 und vom 31.03.2003, Zl 2002/10/0095). Es wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen judiziert hat, dass es sich bei den in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der sozialen Hilfe abzudeckenden Bedarf handelt vergleiche etwa die vergleichbaren Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes im Erkenntnis vom 22.04.2002, Zl 2002/10/0053 und vom 31.03.2003, Zl 2002/10/0095). Bei der Frage ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Antragstellers für, in der Vergangenheit, eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Bezogen auf den gegenständlichen Fall muss außerdem ergänzt werden, dass die monatlichen Rückzahlungen in der Höhe von ca Euro 700,00 für die Eigentumswohnung in der der Beschwerdeführer lebt und welche, wie der Name schon sagt, im Eigentum des Beschwerdeführers steht, geleistet werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer alleine in einer 69 m2 großen Wohnung wohnt obwohl nach dem TMSG die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m2 ist. Er hat also diese Obergrenze überschritten. Es kann jedoch darüber hinaus auch davon ausgegangen werden, dass sich die Schulden aus der Vergangenheit nicht im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken werden, fährt doch der Beschwerdeführer einen im Jahr 2011 erworbenen BMW 320d. Es wird ausdrücklich auf den oben zitierten § 15 Abs1 TMSG verwiesen. Erst nach Abzug aller eigener Vermögenswerte, zu denen zweifellos insbesondere der bisherige abbezahlte Wert der Eigentumswohnung und auch ein BMW sowie der Wert des vorgelegten Sparbuchs, welches in der obigen Berechnung noch gar nicht berücksichtigt wurde, gehören, würde die Mindestsicherung zum Tragen kommen. Es wird ausdrücklich auf den oben zitierten Paragraph 15, Abs1 TMSG verwiesen. Erst nach Abzug aller eigener Vermögenswerte, zu denen zweifellos insbesondere der bisherige abbezahlte Wert der Eigentumswohnung und auch ein BMW sowie der Wert des vorgelegten Sparbuchs, welches in der obigen Berechnung noch gar nicht berücksichtigt wurde, gehören, würde die Mindestsicherung zum Tragen kommen. Die Möglichkeit der Beziehung von Mindestsicherung darf nicht dazu führen, dass für den Bezieher ein Teil der Schulden, die auf seiner Wohnung lasten, mit übernommen werden und somit Privateigentum aus den Mitteln der Mindestsicherung zugunsten des Mindestsicherungsbeziehers gebildet werden würde. Der Beschwerdeführer hat bis zum 12. März 2018 eine Unterstützung für seine Bildungskarenz in der Höhe von Euro 1.200,00 monatlich erhalten. Es wurde wie oben dargelegt der Mindestsatz eindeutig überschritten und war daher aufgrund des Überschreitens des Mindestsatzes nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz um Euro 372,31, wie schon im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, eine Notlage zu verneinen und der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2790.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.