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{'item': 'LVwG-2018/29/1766-5'}

Obsah (7)Art 133§ 9§ 130§ 17§ 84§ 118§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/29/1766-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.3.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als verantwortlich Beauftragter

§ 9Abs. 2 VSt

G für den Zuständigkeitsbereich Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften der Firma DD mit Sitz in Y, Adresse 2, welche Arbeitgeberin ist, zu verantworten, dass der Arbeitsinspektor EE bei einer Überprüfung am 16.01.2017 gegen 10:15 Uhr festgestellt hat, dass am 14.01.2017 auf der Baustelle FF in der Adresse 3 in X der Arbeitnehmer CC mit anderen Arbeitskollegen laut Polizeibericht GZ **** von der PI W, „die Sicherungsbolzen einer Säulenschalung im 4. Stock entfernt hatten, damit diese vom Baukran entfernt werden kann. Dabei sei die Säulenschalung umgekippt und auf den Rücken des CC gefallen“. „Sie haben es als verantwortlich Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den Zuständigkeitsbereich Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften der Firma DD mit Sitz in Y, Adresse 2, welche Arbeitgeberin ist, zu verantworten, dass der Arbeitsinspektor EE bei einer Überprüfung am 16.01.2017 gegen 10:15 Uhr festgestellt hat, dass am 14.01.2017 auf der Baustelle FF in der Adresse 3 in römisch zehn der Arbeitnehmer CC mit anderen Arbeitskollegen laut Polizeibericht GZ **** von der PI W, „die Sicherungsbolzen einer Säulenschalung im 4. Stock entfernt hatten, damit diese vom Baukran entfernt werden kann. Dabei sei die Säulenschalung umgekippt und auf den Rücken des CC gefallen“. Dadurch wurde § 17 Abs. 2 BauV – Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 idgF in Verbindung mit § 84 Abs. 3 BauV übertreten, wonach die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren derart zu erfolgen hat, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeit und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. § 84 Abs. 3 BauV besagt, dass das Ausschalen mit geeignetem Werkzeug so durchzuführen ist, dass die Standsicherheit von Gerüstbauteilen und Schalungsteilen nicht gefährdet wird. Zudem ist beim Entfernen der Schalung jeder unnötige Aufenthalt unter derselben verboten.“ Dadurch wurde Paragraph 17, Absatz 2, BauV – Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, idgF in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 3, BauV übertreten, wonach die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren derart zu erfolgen hat, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeit und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Paragraph 84, Absatz 3, BauV besagt, dass das Ausschalen mit geeignetem Werkzeug so durchzuführen ist, dass die Standsicherheit von Gerüstbauteilen und Schalungsteilen nicht gefährdet wird. Zudem ist beim Entfernen der Schalung jeder unnötige Aufenthalt unter derselben verboten.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 130Abs 5 ASch

G iVm § 118 Abs 3 ASchG iVm mit der Bauarbeiterschutzverordnung begangen und wurde über ihn

§ 130Abs 5 Z 1 ASch

G eine Geldstrafe in Höhe von Euro 830,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 130, Absatz 5, ASchG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ASchG in Verbindung mit mit der Bauarbeiterschutzverordnung begangen und wurde über ihn

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 830,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass nach dem Unfall am 14.01.2017, am 17.01.2017 ein Mangelbehebungsauftrag des Arbeitsinspektorates X an die DD erfolgt sei, welchem fristgerecht nachgekommen worden sei. Die Angaben im Polizeibericht **** der PI W würden nicht den Tatsachen entsprechen, zumal bereits der Polier GG am 06.02.2017 anlässlich seiner Einvernahme auf der PI V den Unfall deutlich anders geschildert habe als im angeführten Polizeibericht. Demnach sei der Verunfallte selbst gar nicht mit den Ausführungsarbeiten am Unfallelement beschäftigt gewesen, sondern nur zufällig vorbeigekommen. Auch seien die Schalungselemente nicht grundsätzlich falsch verwendet worden, sondern sei es beim konkreten Element zu einem Bedienungsfehler der beiden damit beschäftigten Arbeiter JJ und LL gekommen. Die Unterweisung der beiden Arbeiter sei dem Arbeitsinspektorat am 20.02.2017 übermittelt worden. Das Behördenverfahren leide darüber hinaus an einem Mangel, zumal das Parteiengehör nicht entsprechend gewahrt worden sei. Darüber hinaus seien die Angaben des Zeugen GG im angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt worden, sondern habe sich die Behörde nur auf die Anzeige der PI W **** bezogen, weshalb die Behörde ihrer Ermittlungspflicht zur Klärung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen sei. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass nach dem Unfall am 14.01.2017, am 17.01.2017 ein Mangelbehebungsauftrag des Arbeitsinspektorates römisch zehn an die DD erfolgt sei, welchem fristgerecht nachgekommen worden sei. Die Angaben im Polizeibericht **** der PI W würden nicht den Tatsachen entsprechen, zumal bereits der Polier GG am 06.02.2017 anlässlich seiner Einvernahme auf der PI römisch fünf den Unfall deutlich anders geschildert habe als im angeführten Polizeibericht. Demnach sei der Verunfallte selbst gar nicht mit den Ausführungsarbeiten am Unfallelement beschäftigt gewesen, sondern nur zufällig vorbeigekommen. Auch seien die Schalungselemente nicht grundsätzlich falsch verwendet worden, sondern sei es beim konkreten Element zu einem Bedienungsfehler der beiden damit beschäftigten Arbeiter JJ und LL gekommen. Die Unterweisung der beiden Arbeiter sei dem Arbeitsinspektorat am 20.02.2017 übermittelt worden. Das Behördenverfahren leide darüber hinaus an einem Mangel, zumal das Parteiengehör nicht entsprechend gewahrt worden sei. Darüber hinaus seien die Angaben des Zeugen GG im angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt worden, sondern habe sich die Behörde nur auf die Anzeige der PI W **** bezogen, weshalb die Behörde ihrer Ermittlungspflicht zur Klärung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen sei. Nachdem die Behörde zunächst das Verfahren mit Bescheid ausgesetzt habe, zumal ein gerichtliches Strafverfahren anhängig gewesen sei, sodann aber ausführe, dass kein Strafverfahren geführt worden sei, werde der Beschwerdeführer durch das bekämpfte Straferkenntnis auch in seinem Recht auf Unterlassung einer Doppelbestrafung verletzt. Zum Sachverhalt selbst sei festzuhalten, dass zum einen der Verunfallte selbst nicht bei der Ausschalung der Säule dabei gewesen sei und entgegen den Ausführungen der Behörde bei der gegenständlich verwendeten Pax-Schalung es nicht erforderlich sei, zum Ausschalen diese zwingend an zwei Seiten durch entfernen der Bolzen zu öffnen, sondern behalte die Pax-Stützschalung auch beim Ausschalen insofern ihre Stabilität ohne Sicherung durch einen Kran dadurch, dass sie eben nur an einer Seite geöffnet und sodann durch einen Kran angehoben werde. Gegenständlichenfalls seien aufgrund eines Kommunikationsversehens der beiden Arbeiter jedoch die Bolzen an zwei Seiten des Schalungselementes entfernt worden, weshalb die Schalwand sodann mangels Stabilität umgefallen sei. In rechtlicher Hinsicht werde bemängelt, dass der Beschwerdeführer eben keine Verletzung

§ 17

Abs 2 und § 84 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung begangen habe, zumal die Pax-Schalelemente durchaus geeignetes Werkzeug darstellen würden, um Säulenschalungen durchzuführen. Bei korrekter Handhabung sei die Standsicherheit dieser Teile auch jederzeit gewährleistet. Die von der Behörde herangezogene Gesetzesstelle selbst verweise auf die „umsichtige Verrichtung der beruflichen Tätigkeiten“ durch die Arbeitnehmer, gerade an dieser habe es beim Unfall gemangelt und sei sie die alleinige Unfallsursache gewesen. Der Verunfallte sei, wie bereits ausgeführt, nicht verbotener Weise beim Arbeitsvorgang unter der Schalung aufhältig gewesen, sondern sei zufällig vorbei gekommen, als die Schalung umfiel, mit dem Umfallen habe jedoch nicht gerechnet werden müssen, da bei korrekter Bedienung des Schalelements dieses auch offen stehen bleibe. Die Arbeitnehmer JJ und KK seien erfahrene Arbeiter und hätten diese Arbeiten schon oft durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei bestellter verantwortlicher Beauftragter für den Arbeitnehmerschutz im Bereich Hochbau Tirol Mitte und habe dafür gesorgt, dass alle beschäftigten Mitarbeiter nachweislich über die Gefahren auf der Baustelle unterwiesen gewesen seien. Nach dem Unfall sei unverzüglich eine Auffrischung der Unterweisung aller auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer veranlasst worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, auf jeder seiner Baustellen zu jeder Zeit persönliches Fehlverhalten von Mitarbeitern zu erkennen und zu unterbinden, dies sei schlicht unmöglich. Der Beschwerdeführer selbst sei als Prokurist bei der Firma DD tätig und leite den Bereich Hochbau Tirol Mitte, welcher eine Vielzahl von Baustellen abwickle, wozu sich der Beschwerdeführer seiner Bauleiter und diese wiederum ihrer Poliere und Mitarbeiter bediene. In rechtlicher Hinsicht werde bemängelt, dass der Beschwerdeführer eben keine Verletzung

Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 84, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung begangen habe, zumal die Pax-Schalelemente durchaus geeignetes Werkzeug darstellen würden, um Säulenschalungen durchzuführen. Bei korrekter Handhabung sei die Standsicherheit dieser Teile auch jederzeit gewährleistet. Die von der Behörde herangezogene Gesetzesstelle selbst verweise auf die „umsichtige Verrichtung der beruflichen Tätigkeiten“ durch die Arbeitnehmer, gerade an dieser habe es beim Unfall gemangelt und sei sie die alleinige Unfallsursache gewesen. Der Verunfallte sei, wie bereits ausgeführt, nicht verbotener Weise beim Arbeitsvorgang unter der Schalung aufhältig gewesen, sondern sei zufällig vorbei gekommen, als die Schalung umfiel, mit dem Umfallen habe jedoch nicht gerechnet werden müssen, da bei korrekter Bedienung des Schalelements dieses auch offen stehen bleibe. Die Arbeitnehmer JJ und KK seien erfahrene Arbeiter und hätten diese Arbeiten schon oft durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei bestellter verantwortlicher Beauftragter für den Arbeitnehmerschutz im Bereich Hochbau Tirol Mitte und habe dafür gesorgt, dass alle beschäftigten Mitarbeiter nachweislich über die Gefahren auf der Baustelle unterwiesen gewesen seien. Nach dem Unfall sei unverzüglich eine Auffrischung der Unterweisung aller auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer veranlasst worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, auf jeder seiner Baustellen zu jeder Zeit persönliches Fehlverhalten von Mitarbeitern zu erkennen und zu unterbinden, dies sei schlicht unmöglich. Der Beschwerdeführer selbst sei als Prokurist bei der Firma DD tätig und leite den Bereich Hochbau Tirol Mitte, welcher eine Vielzahl von Baustellen abwickle, wozu sich der Beschwerdeführer seiner Bauleiter und diese wiederum ihrer Poliere und Mitarbeiter bediene. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass diese das Fünffache der Mindeststrafe darstelle und in keinem Verhältnis zur Schwere der Tat stehe. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da bei ordnungsgemäßer Bedienung der Schalelemente Unfälle nicht stattfinden würden. Es wurde beantragt, dass das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu lediglich eine Ermahnung zu verhängen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge GG einvernommen wurden. I.römisch eins. Sachverhalt: Am 14.01.2017 gegen 08.50 Uhr ereignete sich auf einer Baustelle der Firma FF in der Adresse 3 in X ein Arbeitsunfall, bei welchem der Arbeiter CC erheblich verletzt wurde.Am 14.01.2017 gegen 08.50 Uhr ereignete sich auf einer Baustelle der Firma FF in der Adresse 3 in römisch zehn ein Arbeitsunfall, bei welchem der Arbeiter CC erheblich verletzt wurde. Der Unfall ereignete sich dergestalt, als die beiden Arbeiter JJ und LL gerade dabei waren, Schalungselemente von Säulen zu entfernen. Die gegenständlich verwendeten Pax-Schalungselemente werden grundsätzlich zum Ausschalen nur auf einer Seite durch Lösen der Bolzen geöffnet und können dann wie eine Ziehharmonika aufgefächert werden, wobei dadurch die Standsicherheit grundsätzlich gewährleistet bleibt. Nach Öffnen des Schalungselementes kann dieses dann (nach Lösen der Seitenstütze) von einem Kran angehoben und entfernt werden. Gegenständlichenfalls verhielt es sich jedoch so, dass die beiden mit dem Ausschalen beschäftigten Arbeiter nicht nur an einer sondern an zwei Seiten der Säulenschalung die Bolzen lösten, wodurch ein Seitenteil der Schalung ohne Sicherung gegen Umfallen verblieb. Das Schalungselement war insbesondere nicht durch einen Kran oder anderwärtig gesichert. Als die beiden Arbeiter bereits bei einer weiteren Säule mit dem Ausschalen beschäftigt waren, fiel das nicht gesicherte Schalungselement um, wobei CC, der gerade zufällig am Schalungselement vorbeiging, unter dem Schalungselement zu liegen kam und dadurch eine Wirbelfraktur und Prellungen erlitt. CC war seit September 2016 bei der Firma DD, Adresse 2, Y beschäftigt, JJ und KK arbeiteten bereits seit einem Jahr als Leiharbeiter ausschließlich für die Firma DD, welche am Unfalltag auf der gegenständlichen Baustelle die Arbeiten durchführte. Verantwortlicher Beauftragter der Firma DD für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften auf Baustellen, für sämtliche Hochbau-Baustellen in der Zentrale Y, war seit dem Jahr 2011 der Beschwerdeführer, welcher als Prokurist bei der Firma DD tätig ist (Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten eingelangt beim Arbeitsinspektorat am 22. Dezember 2015). Nicht festgestellt werden kann, dass und in welcher Art und Weise der Beschwerdeführer die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen auf der gegenständlichen Baustelle kontrolliert hat. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Unfall an sich ergeben sich aus dem Akt der Staatsanwaltschaft X zu **** und den darin aufgelisteten Unterlagen, insbesondere der Unfallmeldung des Abreitsinspektorates für den **. Aufsichtsbezirk sowie den niederschriftlichen Einvernahmen des JJ KK, des CC, sowie des GG.Die Feststellungen zum Unfall an sich ergeben sich aus dem Akt der Staatsanwaltschaft römisch zehn zu **** und den darin aufgelisteten Unterlagen, insbesondere der Unfallmeldung des Abreitsinspektorates für den **. Aufsichtsbezirk sowie den niederschriftlichen Einvernahmen des JJ KK, des CC, sowie des GG. GG, der den Unfall direkt miterlebte, bestätigte den Sachverhalt und Unfallhergang auch nochmals anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. So ist in diesem Zusammenhang klar hervorgekommen, dass offensichtlich beim Ausschalen der auf der Baustelle FF errichteten Säule ein Bedienungsfehler insofern passierte, als die beiden mit der Ausschalung beschäftigten Arbeiter JJ und KK entgegen den Vorschriften, die Sicherungsbolzen für das mehrteilige Schalungselement nur auf einer Seite zu lösen, dies insbesondere um die Standsicherheit zu gewährleisten, an zwei Seiten die Bolzen entfernten. Dadurch war ein Schalungselement völlig ungesichert und fiel in der Folge um und auf den Arbeitnehmer CC, wodurch dieser verletzt wurde. Der Zeuge GG, welcher sich unmittelbar neben dem Verunfallten befand, gab auch an, dass die beiden Arbeitnehmer, welche mit dem Ausschalen der Säulen beschäftigt waren, bereits bei einer weiteren Säule mit dem Ausschalen zugegen waren, sodass bei jener Säule, welche schlussendlich umfiel, niemand für deren Sicherheit sorgte und offensichtlich auch nicht wahrnahm, dass Bolzen an zwei Seiten entfernt wurden. Dies wurde auch damit begründet, dass es am Unfalltag stark schneite und dadurch gegebenenfalls die Sicht eingeschränkt gewesen sei. Dass der verunfallte Arbeitnehmer CC nicht selbst mit dem Ausschalen des Elementes beschäftigt war, gab dieser selbst an und wurde dies übereinstimmend vom Zeugen GG bestätigt. Die vom Arbeitnehmer CC erlittenen Verletzungen ergeben sich ebenfalls aus dem vorgenannten Strafakt der Staatsanwaltschaft X. Wie die Schalungselemente grundsätzlich zu handhaben sind, nämlich dass diese aus mehreren Teilen bestehen und mit Bolzen verbunden sind und zum Ausschalen die Bolzen eben nur an einer Seite gelöst werden dürfen, sodass die Säulenschalung sodann wie eine Ziehharmonika aufgefächert werden kann und auch noch nach Entfernung der Bolzen auf einer Seite weiterhin stand- und windsicher sind, wurde vom Beschwerdeführer selbst sowie dem Zeugen GG übereinstimmend ausgeführt. Dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften konkret kontrolliert hätte, hat dieser nicht vorgebracht und liegen diesbezüglich auch keine Beweisergebnisse vor, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Die vom Arbeitnehmer CC erlittenen Verletzungen ergeben sich ebenfalls aus dem vorgenannten Strafakt der Staatsanwaltschaft römisch zehn. Wie die Schalungselemente grundsätzlich zu handhaben sind, nämlich dass diese aus mehreren Teilen bestehen und mit Bolzen verbunden sind und zum Ausschalen die Bolzen eben nur an einer Seite gelöst werden dürfen, sodass die Säulenschalung sodann wie eine Ziehharmonika aufgefächert werden kann und auch noch nach Entfernung der Bolzen auf einer Seite weiterhin stand- und windsicher sind, wurde vom Beschwerdeführer selbst sowie dem Zeugen GG übereinstimmend ausgeführt. Dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften konkret kontrolliert hätte, hat dieser nicht vorgebracht und liegen diesbezüglich auch keine Beweisergebnisse vor, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. III.römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 17Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung (Bau

V) hat die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren derart zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.

Paragraph 17, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) hat die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren derart zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.

§ 84Abs 3 Bau

V ist das Ausschalen mit geeignetem Werkzeug so durchzuführen, dass die Standsicherheit von Gerüstbauteilen und Schalungsteilen nicht gefährdet wird. Stützen, Pfeiler und Wände müssen im Regelfall vor den von ihnen gestützten Balken und Platten ausgeschalt werden. Erschütterungen beim Ausschalen sind zu vermeiden. Das Entfernen der Schalung durch Krane, Bagger und ähnliche Geräte darf erst nach entsprechender Lockerung vorgenommen werden, das Losreißen von Schalungsteilen ist verboten. Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige Aufenthalt unter derselben verboten.

Paragraph 84, Absatz 3, BauV ist das Ausschalen mit geeignetem Werkzeug so durchzuführen, dass die Standsicherheit von Gerüstbauteilen und Schalungsteilen nicht gefährdet wird. Stützen, Pfeiler und Wände müssen im Regelfall vor den von ihnen gestützten Balken und Platten ausgeschalt werden. Erschütterungen beim Ausschalen sind zu vermeiden. Das Entfernen der Schalung durch Krane, Bagger und ähnliche Geräte darf erst nach entsprechender Lockerung vorgenommen werden, das Losreißen von Schalungsteilen ist verboten. Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige Aufenthalt unter derselben verboten.

§ 130Abs 5 Z 1 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASch

G) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,00 bis Euro 16.659,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in dem nach den 9. Abschnitt weitergeleiteten Bestimmungen zuwiderhandelt.

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,00 bis Euro 16.659,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in dem nach den 9. Abschnitt weitergeleiteten Bestimmungen zuwiderhandelt.

§ 118Abs 3 ASch

G gilt die Bauarbeiterschutzverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. …

Paragraph 118, Absatz 3, ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. … Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass die auf der gegenständlichen Baustelle mit den Ausschalungsarbeiten einer Säule beschäftigten Arbeitnehmer JJ und KK diese Arbeiten nicht entsprechend den Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften durchführten, zumal das Ausschalen der Säule nicht in der Art und Weise erfolgte, dass die Standsicherheit der Schalungsteile nicht gefährdet wurde. Durch das Öffnen der Bolzen an zwei Seiten blieb ein Schalungselement vollkommen ungesichert – vorerst noch für eine kurze Zeit - stehen, fiel sodann aber um und auf den Arbeitnehmer CC. Es wurde unterlassen, die Schalungselemente nach Entfernen der Bolzen zu sichern und unverzüglich zu entfernen darüber hinaus haben die mit dem Ausschalen beschäftigten Arbeitnehmer nicht dafür Sorge getragen, dass sich während der Arbeiten unter bzw neben den Schalungselementen niemand aufhält. Die beiden mit der Ausschalung beschäftigten Arbeiter waren als Leasingarbeiter bereits seit über einem Jahr für die Firma DD beschäftigt, insbesondere auch ausschließlich auf der gegenständlichen Baustelle mit den Schalungsarbeiten betraut. Zumal die entsprechenden Ausschalungsarbeiten nicht entsprechend den Arbeitnehmerschutzbestimmungen durchgeführt wurden, zumal das Ausschalen nicht sach- und fachgerecht erfolgte, wodurch es zu einer Körperverletzung eines weiteren Arbeiters kam, liegt eine Übertretung nach den zitierten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie der Bauarbeiterschutzverordnung vor. Der Beschwerdeführer als bestellter verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG war für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Arbeitgeberin, die DD, verantwortlich und hat er sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.Der Beschwerdeführer als bestellter verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG war für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Arbeitgeberin, die DD, verantwortlich und hat er sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende an Ordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnung (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0068). Da gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat, kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0263). Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ nicht ausreichend, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter bzw Vorarbeiter und Poliere für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw von einem Verantwortlichen mindestens wöchentliche Kontrolle durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (VwGH 26.02.2010, 2009/02/0302). Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ nicht ausreichend, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter bzw Vorarbeiter und Poliere für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw von einem Verantwortlichen mindestens wöchentliche Kontrolle durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (VwGH 26.02.2010, 2009/02/0302). Damit ein Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden (VwGH 25.02.2009, 2004/03/0119, VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045, jeweils mwH). Das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 31.07.2014, 2013/02/0278, mwH). Das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0238). Zum mangelnden Verschulden hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass er zwar zum verantwortlichen Beauftragten bestellt sei, als Prokurist aber nicht laufend auf den Baustellen anwesend sei, weshalb auf den Baustellen für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften Poliere und Vorarbeiter verantwortlich gewesen seien. Inwiefern bzw er selbst in dieser Hierarchie Kontrollen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften konkret durchgeführt hat, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Lediglich das regelmäßige Schulen sowie das Erteilen von Anweisungen, wie der Beschwerdeführer ausführte, vermag im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch kein ausreichendes Kontrollsystem aufzuzeigen, welches den Beschwerdeführer von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit exkulpiert hätte. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab an, monatlich Euro 6.000,00 Netto, dies 14 x mal jährlich ins verdienen zu bringen, er habe keine Sorgepflichten und keine nennenswerten Vermögenswerte oder Schulden. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Zu berücksichtigen ist jedoch der erhebliche Unrechtsgehalt sowie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, zumal durch das Nichteinhalten der entsprechenden Bestimmungen in der Bauarbeiterschutzverordnung es im konkreten Fall zu einem Unfall mit schweren Verletzungsfolgen gekommen ist. Die Arbeitnehmerschutzvorschriften sollen gerade derartige Unfälle auf den Baustellen vermeiden. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den für gegenständliche Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafrahmen gerademal zu 10 % aus, ist daher bereits im untersten Bereich angesetzt. Unter Berücksichtigung der zudem normierten Mindeststrafe von Euro 166,00 erscheint die von der Behörde verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe jedenfalls schuld- und tatangemessen und insbesondere aus generalpräventiven aber auch spezialpräventiven Gründen erforderlich. Eine Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 lagen ebenfalls nicht vor, zumal nicht bereits von lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und insbesondere auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht gering waren. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, lagen ebenfalls nicht vor, zumal nicht bereits von lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und insbesondere auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht gering waren. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.1766.5

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