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{'item': 'LVwG-2018/33/1142-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/1142-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2018, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse AM für einen Zeitraum von vier Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 18.01.2018, entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2017 gegen 02.30 Uhr in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,43 mg/l ergeben habe.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse AM für einen Zeitraum von vier Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 18.01.2018, entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2017 gegen 02.30 Uhr in römisch zehn das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,43 mg/l ergeben habe. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Dagegen richtet sich die zulässige und fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG, auf welchen sich auch die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist. Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, auf welchen sich auch die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, gilt als bestimmte Tatsache iSd Absatz eins, insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 17.06.2017 zwischen 02.30 Uhr und 03.15 Uhr in X Adresse 2 talauswärts auf der W Höhe Straßenkilometer **** das Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,43 mg/l ergeben habe. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 17.06.2017 zwischen 02.30 Uhr und 03.15 Uhr in römisch zehn Adresse 2 talauswärts auf der W Höhe Straßenkilometer **** das Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,43 mg/l ergeben habe. Zu Zl LVwG-2018/33/0391 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durchgeführt und wurde der Beschwerde des AA gegen das zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Zu Zl LVwG-2018/33/0391 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durchgeführt und wurde der Beschwerde des AA gegen das zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Aufgrund dieses Umstandes liegt keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG vor.Aufgrund dieses Umstandes liegt keine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor. Es liegt somit keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG vor, weshalb der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben war. Es liegt somit keine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor, weshalb der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben war. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.1142.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.