← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/17/1675-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/1675-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Rechtliche Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu Fe 2015/22/0001 ausgeführt wie folgt: NAG § 11. (...) NAG Paragraph 11, (...)
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn (...) 3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; (...)" § 7 NAG-DV idF BGBl. II Nr. 201/2011 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 7, NAG-DV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011, lautet auszugsweise wie folgt: "Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: (...)
  1. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); (...)" Vorliegend ist unstrittig, dass die Fremde die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Au-pair-Kraft bei einem bestimmten Arbeitgeber im Sinn des § 62 NAG beantragt hat. Unstrittig ist weiters, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahme dieser Tätigkeit vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) im Sinn dessen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) erfüllt hat. Was die Erfüllung der Voraussetzungen des
  3. Teils des NAG betrifft, so ist einzig strittig und in der Folge näher zu prüfen, ob die Fremde über einen "alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz" einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung verfügt hat.Vorliegend ist unstrittig, dass die Fremde die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Au-pair-Kraft bei einem bestimmten Arbeitgeber im Sinn des Paragraph 62, NAG beantragt hat. Unstrittig ist weiters, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahme dieser Tätigkeit vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) im Sinn dessen Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) erfüllt hat. Was die Erfüllung der Voraussetzungen des
  4. Teils des NAG betrifft, so ist einzig strittig und in der Folge näher zu prüfen, ob die Fremde über einen "alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz" einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung verfügt hat. Was unter dem Begriff eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher ausgeführt. In den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, findet sich zu § 11 Abs. 2 NAG lediglich der Hinweis (vgl. die ErläutRV 952 BlgNR
  5. GP 121), dass der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen - die im Abs. 4 näher determiniert sind - nicht widerstreiten darf. Der Fremde muss daher (unter anderem) über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt; seine Niederlassung darf für Bund, Land und Gemeinde zu keiner finanziellen Belastung führen.Was unter dem Begriff eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher ausgeführt. In den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, findet sich zu Paragraph 11, Absatz 2, NAG lediglich der Hinweis vergleiche , die ErläutRV 952 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 121, ), dass der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen - die im Absatz 4, näher determiniert sind - nicht widerstreiten darf. Der Fremde muss daher (unter anderem) über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt; seine Niederlassung darf für Bund, Land und Gemeinde zu keiner finanziellen Belastung führen. Eine Interpretation des aufgezeigten Begriffs ist jedoch auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV möglich. Nach dieser Bestimmung kann der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus dieser Regelung ergibt sich somit, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch - auch im Hinblick auf den schon erörterten Zweck des § 11 Abs. 2 NAG, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären) - voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht (vgl. in dem Sinn auch Kutscher/Völker/Witt, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht2, 45, sowie Peyrl/Czech in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar
(2016)§ 11 Rz 21).Eine Interpretation des aufgezeigten Begriffs ist jedoch auf Grundlage des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV möglich. Nach dieser Bestimmung kann der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus dieser Regelung ergibt sich somit, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch - auch im Hinblick auf den schon erörterten Zweck des Paragraph 11, Absatz 2, NAG, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären) - voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht vergleiche , in dem Sinn auch Kutscher/Völker/Witt, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht2, 45, sowie Peyrl/Czech in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar
(2016)Paragraph 11, Rz 21). Vorliegend wäre daher die Voraussetzung eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes - da kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung bestand - durch den Nachweis einer Privatversicherung, deren Leistungsumfang im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen muss, zu erfüllen gewesen. Ein solcher Nachweis wurde aber nicht erbracht, zumal der von der Fremden abgeschlossene Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrag in den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen weitreichende - in einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht vorhandene - Risikoausschlüsse aufwies. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, ob bzw. unter welchen Konditionen eine entsprechende Privatversicherung am Markt angeboten wird, kann doch die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestands nicht von einem solchen Umstand abhängen. Wie bereits der Oberste Gerichtshof hervorgehoben hat, kommt es auch nicht darauf an, wie die diesbezügliche Regelung im FPG im Hinblick auf den Visakodex auszulegen ist, geht es doch vorliegend nicht um die Erteilung eines Visums nach dem FPG, sondern um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG. Zwar ist auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung nicht unbeschränkt, setzt doch der Versicherungsfall der Krankheit neben dem Vorliegen einer Krankheit als regelwidrigem Körper- und Geisteszustand die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, bei Anstaltspflege zudem das Erfordernis einer stationären Behandlung, voraus (§§ 120 Z 1, 144 Abs. 1 ASVG; vgl. OGH RIS-Justiz RS0084692, RS0084002: "Behandlungsfall"). Dem gegenüber ist von einem bloßen "Asylierungsfall" oder "Pflegefall" ohne Leistungspflicht der Versicherung auszugehen, wenn ein Krankenhausaufenthalt nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt und nicht mehr einer erfolgversprechenden Behandlung der Krankheit dient, oder wenn eine Unterbringung überwiegend öffentlichen Interessen der Gefahrenabwehr und nicht den Behandlungsinteressen des Patienten dient (§ 144 Abs. 3 ASVG; vgl. OGH RIS-Justiz RS0084002, RS0127083; zum Ganzen auch SZ 2010/64, 2011/97).Zwar ist auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung nicht unbeschränkt, setzt doch der Versicherungsfall der Krankheit neben dem Vorliegen einer Krankheit als regelwidrigem Körper- und Geisteszustand die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, bei Anstaltspflege zudem das Erfordernis einer stationären Behandlung, voraus (Paragraphen 120, Ziffer eins, 144, Absatz eins, ASVG; vergleiche , OGH RIS-Justiz RS0084692, RS0084002: "Behandlungsfall"). Dem gegenüber ist von einem bloßen "Asylierungsfall" oder "Pflegefall" ohne Leistungspflicht der Versicherung auszugehen, wenn ein Krankenhausaufenthalt nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt und nicht mehr einer erfolgversprechenden Behandlung der Krankheit dient, oder wenn eine Unterbringung überwiegend öffentlichen Interessen der Gefahrenabwehr und nicht den Behandlungsinteressen des Patienten dient (Paragraph 144, Absatz 3, ASVG; vergleiche , OGH RIS-Justiz RS0084002, RS0127083; zum Ganzen auch SZ 2010/64, 2011/97). Vorliegend betrafen jedoch die im Privatversicherungsvertrag enthaltenen umfangreichen Risikoausschlüsse - jedenfalls zu einem erheblichen Teil - Behandlungsfälle, wird doch in mehreren Ausschlusstatbeständen auf eine vorzunehmende "Heilbehandlung" bzw. "Behandlung", vereinzelt sogar auf einen "Therapieplan" Bezug genommen. Auch das hier verwirklichte ausgeschlossene Risiko einer Anhaltung bzw. Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung ist als Behandlungsfall zu erachten, war doch im konkreten Fall unstrittig eine akute psychische Erkrankung gegeben und lag nach dem Vorbringen und der Aktenlage auch Behandlungsbedürftigkeit vor (vgl. etwa den ärztlichen Bericht vom
  1. Mai 2013, wonach die Fremde nach einer "deutlichen Besserung" ihres Zustandsbilds "aus der stationären Therapie" entlassen wurde).Vorliegend betrafen jedoch die im Privatversicherungsvertrag enthaltenen umfangreichen Risikoausschlüsse - jedenfalls zu einem erheblichen Teil - Behandlungsfälle, wird doch in mehreren Ausschlusstatbeständen auf eine vorzunehmende "Heilbehandlung" bzw. "Behandlung", vereinzelt sogar auf einen "Therapieplan" Bezug genommen. Auch das hier verwirklichte ausgeschlossene Risiko einer Anhaltung bzw. Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung ist als Behandlungsfall zu erachten, war doch im konkreten Fall unstrittig eine akute psychische Erkrankung gegeben und lag nach dem Vorbringen und der Aktenlage auch Behandlungsbedürftigkeit vor vergleiche , etwa den ärztlichen Bericht vom
  2. Mai 2013, wonach die Fremde nach einer "deutlichen Besserung" ihres Zustandsbilds "aus der stationären Therapie" entlassen wurde). Davon ausgehend wären aber die - soweit als Behandlungsfälle zu erachtenden- im Rahmen der Privatversicherung ausgeschlossenen Risken vom Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung umfasst gewesen. Die Privatversicherung stellte somit - da ihr Leistungsumfang erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurückgeblieben ist - keinen Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG dar.Davon ausgehend wären aber die - soweit als Behandlungsfälle zu erachtenden- im Rahmen der Privatversicherung ausgeschlossenen Risken vom Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung umfasst gewesen. Die Privatversicherung stellte somit - da ihr Leistungsumfang erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurückgeblieben ist - keinen Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dar. Im gegenständlichen Fall wären die Voraussetzungen des Beschwerdeführers für die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich gegeben, könnte er den Krankenversicherungsschutz nachweisen. Gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen, alle Risiken abdeckenden, Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Im gegenständlichen Fall wären die Voraussetzungen des Beschwerdeführers für die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich gegeben, könnte er den Krankenversicherungsschutz nachweisen. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen, alle Risiken abdeckenden, Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs-)Kosten zu tragen hätte (siehe dazu auch VwGH 20.07.2016 Ro 2015/22/
  3. Es wäre Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gewesen, dass der Beschwerdeführer einen, alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes vorweisen hätte können, welcher in Österreich leistungspflichtig ist, da im gegenständlichen Fall keine gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Der Nachweis einer Privatversicherung, deren Leistungsumfang im Wesentlichen jene der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen muss, wäre zu erfüllen gewesen. Ein solcher Nachweis wurde aber nicht erbracht, zumal der, von dem Fremden abgeschlossene Auslandskrankenversicherungsvertrag in den vereinbarten allgemeinen Bedingungen (z.Bsp. Unter Punkt 6) weitreichende – in einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht vorhandene – Risikoausschlüsse aufwies. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, ob bzw unter welchen Konditionen eine entsprechende Privatversicherung am Markt angeboten wird/wurde. Vorliegend betrafen jedoch die im Privatversicherungsvertrag enthaltenen umfangreichen Risikoausschlüsse jedenfalls zu einem erheblichen Teil Behandlungsfälle, wird doch zBsp. in den Ausschlusstatbeständen auf eine vorzunehmende Heilbehandlung (Auslandkranken- und Unfallversicherung Punkt 8 8.1) Bezug genommen, auch das hier verwirklichte ausgeschlossene Risiko eines Kuraufenthaltes oder die Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung ist als Behandlungsfall zu erachten. Diese Reiseversicherung stellte somit, da ihr Leistungsumfang schon aufgrund der Höhe der versicherten Summe erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück geblieben ist, keinen Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Sinn des § 11 Abs 2 Z 3 NAG dar. Diese Reiseversicherung stellte somit, da ihr Leistungsumfang schon aufgrund der Höhe der versicherten Summe erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück geblieben ist, keinen Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dar. Auch wenn der Beschwerdeführer nun aufgrund des Todes seiner Ehegattin verständlicherweise ein noch dringenderes Bedürfnis verspürt, bei seinen Kinder die letzten Lebensjahre zu verbringen, vermag das Landesverwaltungsgericht keine derart besonderen Umstände des Falles zu sehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach dem Art 8 EMRK unzulässigen Eingriffs in das Privat- und Familienleben geboten wäre, da der Beschwerdeführer ja schon bisher von seinen Kindern getrennt in der Türkei lebt. Auch wenn der Beschwerdeführer nun aufgrund des Todes seiner Ehegattin verständlicherweise ein noch dringenderes Bedürfnis verspürt, bei seinen Kinder die letzten Lebensjahre zu verbringen, vermag das Landesverwaltungsgericht keine derart besonderen Umstände des Falles zu sehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach dem Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffs in das Privat- und Familienleben geboten wäre, da der Beschwerdeführer ja schon bisher von seinen Kindern getrennt in der Türkei lebt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.1675.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.