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{'item': 'LVwG-2018/30/0441-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/30/0441-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der iranischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 14.11.2017, Zl *****, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Die belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin persönlich am 20.08.2017 bei der österreichischen Botschaft eingebrachten und bei der belangtem Behörde am 30.08.2017 eingelangten Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung-Schüler gemäß § 63 Abs 1 iVm § 8 Abs 6 lit a NAG abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Beschwerdeführerin keine schriftliche Bestätigung einer Schule oder einer nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme als Schülerin angeschlossen habe. Die belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin persönlich am 20.08.2017 bei der österreichischen Botschaft eingebrachten und bei der belangtem Behörde am 30.08.2017 eingelangten Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung-Schüler gemäß Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, NAG abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Beschwerdeführerin keine schriftliche Bestätigung einer Schule oder einer nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme als Schülerin angeschlossen habe. Gegen diesen abweisenden Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, und ausgeführt, dass das Tourismuskolleg die Beschwerdeführerin mit einer großen Verzögerung zugelassen habe, der Beschwerde ein vorläufiger Ein vorläufiger Entscheid des Tourismuskolleg Z vom 24.01.2018 betreffend die Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde beigegeben. Aus diesem vorläufigen Entscheid geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ansuchens für das erste Semester im Ausbildungsjahr 2018/2019 vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Studienplätze und der Vorlage eines B2-Zertifikates in Deutsch, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens 31.05.2018 in der Direktion abgeben müsse, als ordentliche Studentin am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft Z aufgenommen werde. Gegen diesen abweisenden Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, und ausgeführt, dass das Tourismuskolleg die Beschwerdeführerin mit einer großen Verzögerung zugelassen habe, der Beschwerde ein vorläufiger Ein vorläufiger Entscheid des Tourismuskolleg Z vom 24.01.2018 betreffend die Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde beigegeben. Aus diesem vorläufigen Entscheid geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ansuchens für das erste Semester im Ausbildungsjahr 2018 aus 2019, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Studienplätze und der Vorlage eines B2-Zertifikates in Deutsch, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens 31.05.2018 in der Direktion abgeben müsse, als ordentliche Studentin am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft Z aufgenommen werde. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Da der mit der Beschwerde vorgelegte vorläufige Entscheid vom 24.01.2018 noch keine schriftliche Bestätigung der Aufnahme der Beschwerdeführerin als Schülerin des Tourismuskollegs Z für das erste Semester im Ausbildungsjahr 208/19 darstellte, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens 30.06.2018 die noch fehlende Bestätigung über die tatsächliche Aufnahme als ordentliche Schülerin (Studentin am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft Z) dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Der Beschwerdeführerin wurde auch mitgeteilt, dass für den Fall, dass die erforderliche schriftliche Aufnahmebestätigung nicht bis zur aufgetragenen Frist vorgelegt werden würde, sie mit einer negativen (abweisenden) Entscheidung über ihre Beschwerde zu rechnen habe. Das Aufforderungsschreiben vom 03.04.2018 wurde der Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Frau BB, am 11.04.2018 nachweislich zugestellt. Innerhalb der aufgetragenen Frist wurde die gemäß § 8 Abs 6 lit a der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG DV erforderliche schriftliche Bestätigung der Schule über die Aufnahme der Schülerin nicht vorgelegt. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Da der mit der Beschwerde vorgelegte vorläufige Entscheid vom 24.01.2018 noch keine schriftliche Bestätigung der Aufnahme der Beschwerdeführerin als Schülerin des Tourismuskollegs Z für das erste Semester im Ausbildungsjahr 208/19 darstellte, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens 30.06.2018 die noch fehlende Bestätigung über die tatsächliche Aufnahme als ordentliche Schülerin (Studentin am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft Z) dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Der Beschwerdeführerin wurde auch mitgeteilt, dass für den Fall, dass die erforderliche schriftliche Aufnahmebestätigung nicht bis zur aufgetragenen Frist vorgelegt werden würde, sie mit einer negativen (abweisenden) Entscheidung über ihre Beschwerde zu rechnen habe. Das Aufforderungsschreiben vom 03.04.2018 wurde der Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Frau BB, am 11.04.2018 nachweislich zugestellt. Innerhalb der aufgetragenen Frist wurde die gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG DV erforderliche schriftliche Bestätigung der Schule über die Aufnahme der Schülerin nicht vorgelegt. II.römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die für die gegenständliche Entscheidung wesentliche Bestimmung des NAG lautet wie folgt: „Schüler § 63.

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undParagraph 63,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und
  2. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
  3. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
  4. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;
  5. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
  6. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);
  7. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,);
  8. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder
  9. außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, 2, oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder
  10. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.
  11. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“ Die heranzuziehenden rechtlichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG DV lauten wie folgt: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  7. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  8. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  9. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  10. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(3)Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).
(3)Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Absatz eins, Ziffer eins,).
(4)Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7.
(4)Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 7, Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen§ 8.Paragraph 8, Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“: a)Litera a Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist; b)Litera b Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG); c)Litera c für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses; d)Litera d für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung; e)Litera e für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag; f)Litera f gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf; g)Litera g Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet; 2.Ziffer 2 für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“: a)Litera a gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats; b)Litera b Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist; c)Litera c für Trainees ein Traineevertrag; d)Litera d für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag; e)Litera e für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag; f)Litera f gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf; g)Litera g Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet; 3.Ziffer 3 für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3, Absatz 3 a, oder Absatz 12, AuslBG vorliegt; 4.Ziffer 4 für eine Aufenthaltsbewilligung„Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird; 5.Ziffer 5 für eine Aufenthaltsbewilligung„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: a)Litera a der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag; b)Litera b erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz; 6.Ziffer 6 für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“: a)Litera a schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht; b)Litera b bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person; c)Litera c im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler; 7.Ziffer 7 für eine Aufenthaltsbewilligung„Studierender“: a)Litera a Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges; b)Litera b im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; c)Litera c im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG;im Fall eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG; 8.Ziffer 8 für eine Aufenthaltsbewilligung„Sozialdienstleistender“: a)Litera a schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit; b)Litera b schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt; c)Litera c Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit; d)Litera d Haftungserklärung der Organisation. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler müssen neben den Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG auch besondere Voraussetzungen des zweiten Teiles des NAG erfüllt sein. Diesbezüglich ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Schule über die Aufnahme des Schülers erforderlich. Diese schriftliche Bestätigung über die Aufnahme des Schülers wurde im gegenständlichen Verfahren weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren trotz erfolgter Aufforderung vorgelegt. Der mit der Beschwerde vorgelegte vorläufige Entscheid vom 24.01.2018 erfüllt noch nicht die Voraussetzung nach § 8 Z 6 lit a der NAG DV. Die Abweisung des eingebrachten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler durch die belangte Behörde erfolgte diesbezüglich zu Recht. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und aufgrund der aufgezeigten Erwägungen war daher auch die Beschwerde mangels Vorliegen der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen als unbegründet abzuweisen. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler müssen neben den Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG auch besondere Voraussetzungen des zweiten Teiles des NAG erfüllt sein. Diesbezüglich ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Schule über die Aufnahme des Schülers erforderlich. Diese schriftliche Bestätigung über die Aufnahme des Schülers wurde im gegenständlichen Verfahren weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren trotz erfolgter Aufforderung vorgelegt. Der mit der Beschwerde vorgelegte vorläufige Entscheid vom 24.01.2018 erfüllt noch nicht die Voraussetzung nach Paragraph 8, Ziffer 6, Litera a, der NAG DV. Die Abweisung des eingebrachten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler durch die belangte Behörde erfolgte diesbezüglich zu Recht. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und aufgrund der aufgezeigten Erwägungen war daher auch die Beschwerde mangels Vorliegen der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen als unbegründet abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei Vorliegen der erforderlichen Aufnahmebestätigung als Schülerin nicht entgegensteht. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.30.0441.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.