RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/1858-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 28.04.2017, Zl ****, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.09.2014, Zl ****, betreffend die Vorschreibung eines Freizeitwohnsitzpauschales nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3, 5, 7 und 10 Abs 2 und 4 Aufenthaltsabgabegesetz iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.10.2014, Zahl IIc-17/7799/482, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 997/2014, in Bezug auf das Objekt Y, Adresse 1, einem Freizeitwohnsitz mit einer Wohnnutzfläche über 100 m² eine Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2015 in Höhe von Euro 360,00 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde durch Multiplikation der geltenden Abgabe in Höhe von Euro 2,00 mit dem Faktor 360 mit insgesamt Euro 720,00 ermittelt, wobei dem Beschwerdeführer als Hälfeeigentümer die Hälfte der Gesamtabgabe vorgeschrieben wurde. Der andere Hälfteanteil steht im Eigentum der Schwester des Beschwerdeführers, welche das ihr vorgeschriebene Freizeitwohnsitzpauschale in Höhe von Euro 360,00 bereits entrichtet hat. Die Abgabenbehörde hat zusätzlich zum vorgenannten Abgabenbetrag einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 %, das sind Euro 7,20, vorgeschrieben.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, 5, 7 und 10 Absatz 2 und 4 Aufenthaltsabgabegesetz in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.10.2014, Zahl IIc-17/7799/482, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 997 aus 2014,, in Bezug auf das Objekt Y, Adresse 1, einem Freizeitwohnsitz mit einer Wohnnutzfläche über 100 m² eine Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2015 in Höhe von Euro 360,00 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde durch Multiplikation der geltenden Abgabe in Höhe von Euro 2,00 mit dem Faktor 360 mit insgesamt Euro 720,00 ermittelt, wobei dem Beschwerdeführer als Hälfeeigentümer die Hälfte der Gesamtabgabe vorgeschrieben wurde. Der andere Hälfteanteil steht im Eigentum der Schwester des Beschwerdeführers, welche das ihr vorgeschriebene Freizeitwohnsitzpauschale in Höhe von Euro 360,00 bereits entrichtet hat. Die Abgabenbehörde hat zusätzlich zum vorgenannten Abgabenbetrag einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 %, das sind Euro 7,20, vorgeschrieben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass Inhaber eines Freizeitwohnsitzes zur Entrichtung einer Aufenthaltsabgabe verpflichtet seien. Es lägen keine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Befreiungen vor. Die Höhe der Pauschale ergebe sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am
- Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl. Diese betrage bei einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes 360,
- Das Pauschale sei jeweils am
- November fällig und bis
- November einzuzahlen. Die Festsetzung des Säumniszuschlages gründe sich auf die §§ 217 und 217a BAO. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass Inhaber eines Freizeitwohnsitzes zur Entrichtung einer Aufenthaltsabgabe verpflichtet seien. Es lägen keine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Befreiungen vor. Die Höhe der Pauschale ergebe sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am
- Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl. Diese betrage bei einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes 360,
- Das Pauschale sei jeweils am
- November fällig und bis
- November einzuzahlen. Die Festsetzung des Säumniszuschlages gründe sich auf die Paragraphen 217 und 217 a BAO. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides bzw die Neufestsetzung des Abgabenbetrages mit Null bzw in eventu die Aufhebung des Säumniszuschlages. In der Begründung verwies er zunächst darauf, dass die im Aufenthaltsgesetz normierte Legaldefinition des Freizeitwohnsitzes unsachlich sei. Diese knüpfe nämlich an die Hauptwohnsitzmeldung an. Eine Hauptwohnsitzmeldung könne in Österreich nur für eine Adresse abgegeben werden. Der Lebensmittelpunkt könne jedoch im Laufe des Jahres an verschiedenen Orten gelegen sein. Er selbst fühle sich an dem Ort, an welchem die Behörden einen „Freizeitwohnsitz“ unterstellen würden, ortsansässig, auch wenn er den Großteil des Jahres an einem anderen Ort wohne. Der Unterschied zwischen beiden Orten sei nicht durch eine grundsätzlich verschiedene Nutzung gekennzeichnet (zB zur Arbeit oder zur Freizeit), sondern nur durch die Zeitdauer der Nutzung. Der Hauptwohnsitz sei daher nicht geeignet, eine angemessene Unterscheidung der tatsächlich in Anspruch genommenen touristischen Infrastruktur zu ermöglichen. Damit würde auch dem Zweck des Gesetzes nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seien „Doppelresidenzen“ zulässig. Bei der Beurteilung des „Vorrangs“ von Wohnsitzen seien „realistische Kriterien anzuwenden und keine unwillkürlichen“ (gemeint wohl: willkürlichen), da ansonsten eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege. Der Bescheid stütze sich auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz. Durch die Bezugnahme auf die Definition des „Freizeitwohnsitzes“ und die alleinige Verknüpfung mit dem Hauptwohnsitzkriterium würde der „Gleichheitssatz“ verletzt und sei dies diskriminierend. Insofern werde die Aufhebung des Bescheides und die Änderung der Begriffsdefinition im Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz begehrt. Es sollte beim Freizeitwohnsitz zusätzlich auf den Begriff der „Doppelresidenz“ abgestellt werden, weil damit den tatsächlichen Verhältnissen angemessen entsprochen werden könnte. Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz verfolge den Zweck, die von den „Freizeitwohnsitzeigentümern“ häufiger in Anspruch genommene touristische Infrastruktur „abzugelten“. Tatsächlich sei es aber so, dass mit einer ganzjährigen „Hauptwohnsitzmeldung“ eine größere Inanspruchnahme der touristischen Infrastruktur verbunden sei, dies aufgrund eines wesentlich längeren Zeitraums. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er die touristische Infrastruktur in der Region (des Ferienwohnsitzes) genauso viel oder wenig wie „jeweils alle seine Hauptwohnsitz-Nachbarn“ nutze. Die ihm und seiner Schwester als Miteigentümerin vorgeschriebene Aufenthaltsabgabe sei überhöht, unfair und diskriminierend. Laut Verfassungsgerichtshof sei auf Unterschiede zwischen der Nutzung von Freizeitwohnungen und anderen Unterkünften unter Bezugnahme auf die unterschiedliche Nutzung der Tourismusinfrastruktur abstellen und würden sich daraus unterschiedliche Abgabenhöhen ergeben. Dass die vorgeschriebene Abgabe überhöht sei, ergebe sich allein durch einen Vergleich mit der Grundsteuer, dies insbesondere unter der Annahme, dass der Aufenthalt am Zweitwohnsitz nur über einen Monat dauere und daher dort die touristische Infrastruktur auch nur eingeschränkt genutzt würde. Er habe im Nachbarort ein Einkommen erzielt und habe der ununterbrochene Aufenthalt in diesem Jahr mehr als 10 Nächtigungen angedauert. Es liege daher ein Befreiungstatbestand vor. Damit habe sich die Abgabenbehörde nicht ausreichend auseinandergesetzt und es sei nicht beantwortet worden, welche Kriterien und Definitionen für die Beurteilung des Vorliegens dieses Befreiungstatbestandes herangezogen würden. Insoweit habe die Behörde ihre Auskunftsverpflichtung verletzt. Der Beschwerdeführer verwies auch auf eine Befreiungsbestimmung, wonach Nächtigungen von Personen bei Verwandten von der Abgabepflicht ausgenommen seien. Die Behörde habe diesbezüglich am 02.03.2016 mitgeteilt, dass es dabei auf eine Meldung (im Melderegister) ankomme. Dies ergebe sich jedoch nicht aus dem Gesetzestext. Die von der Tourismusbehörde in einem Schreiben erfolgte Mitteilung, dass das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz bereits mehrfach vom Verwaltungs- bzw Verfassungsgerichtshof geprüft und für verfassungskonform erklärt worden sei, sei unrichtig. Aus einem übermittelten Erkenntnis hätte sich vielmehr die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes ergeben. Es sei die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Relation der Besteuerung der Nächtigungen von „Hauptwohnsitz-Eigentümern“, „Freizeitwohnsitz-Eigentümern“ und in Beherbergungsbetrieben nicht gegeben. So würde etwa die Einnahmeerzielung von Beherbergungsbetrieben nicht berücksichtigt. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei unzulässig, da die Vorschreibung von Anfang an unklar gewesen sei. Die Vorschreibung sei teils falsch adressiert worden, teils sei das Pauschale in vollem Ausmaß vorgeschrieben worden, obwohl ein Teil (von einem Miteigentümer) schon längst bezahlt worden sei und sei das Zutreffen von Ausnahmeregelungen „offen geblieben“. Aufgrund von Problemen bei der Übermittlung von Schreiben an die Abgabenbehörde hätten „Briefe“ wiederholt geschickt werden müssen. Im Zuge der Korrespondenz mit der Behörde seien alle vorgeschriebenen Fristen eingehalten worden. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf mehrere von ihm an die Abgabenbehörde übermittelten Briefe und die darin enthaltenen Argumente. Die Beschwerde richte sich nicht nur gegen den Bescheid, sondern auch gegen das zugrundeliegende Gesetz. Die Beschwerde sollte daher nicht von der gleichen Gewalt, also dem Land Tirol, beurteilt werden, sondern vielmehr von einer „übergeordneten Stelle“. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides werde lediglich auf das Landesverwaltungsgericht verwiesen. Falls es keine übergeordnete Beschwerdestelle gebe, wäre das Prinzip der Gewaltentrennung verletzt. Etwaige weitere Beschwerdemöglichkeiten hätten im Bescheid angeführt werden müssen. Der Bescheid sei auch deshalb mangelhaft. Es werde auch ersucht, bezugnehmend auf die Niederlassungsfreiheit und die Personenfreizügigkeit, eine „Überprüfung der zugrundeliegenden Gesetze nach dem Kohärenzprinzip“ in die Wege zu leiten. Schließlich ersuche er auch noch um Aufhebung der Postvollmacht und um direkte Zusendungen an die betreffenden zwei Eigentümer. Er sei dazu „gezwungen“ worden, eine Postvollvollmacht für den Miteigentümer zu unterschreiben. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2017, wies die Tiroler Landesregierung die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Freizeitwohnsitzpauschales grundsätzlich erfüllt seien, zumal der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z gelegen sei und hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts ein Freizeitwohnsitz angemeldet worden sei. Der Verweis des Beschwerdeführers auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die angegebenen Jahreseinkünfte in der Höhe von Euro 540,00 sei nicht geeignet, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu begründen, welche die Anwesenheit eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als 10 Tagen erfordere. Die Abgabenbefreiung nach § 4 Abs 1 lit e Aufenthaltsabgabegesetz komme nicht in Betracht, da der Wohnsitz in Y nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen zu qualifizieren sei und im Verfahren auch keine Hauptwohnsitznutzung einer im Familienverbund stehenden Person nachgewiesen werden hätte können. Die Abgabenpflicht bestehe bereits dann, wenn das Objekt auch nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen würde.Der Verweis des Beschwerdeführers auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die angegebenen Jahreseinkünfte in der Höhe von Euro 540,00 sei nicht geeignet, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu begründen, welche die Anwesenheit eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als 10 Tagen erfordere. Die Abgabenbefreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, Aufenthaltsabgabegesetz komme nicht in Betracht, da der Wohnsitz in Y nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen zu qualifizieren sei und im Verfahren auch keine Hauptwohnsitznutzung einer im Familienverbund stehenden Person nachgewiesen werden hätte können. Die Abgabenpflicht bestehe bereits dann, wenn das Objekt auch nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen würde. Pauschalierungen seien laut Verfassungsgerichtshof zulässig, insbesondere, wenn sie im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen würden und sachlich begründbar seien. Eine Pauschalierung bei den schwierig zu kontrollierenden Freizeitwohnsitzen im Gegensatz zu den leicht überprüfbaren gewerblichen Beherbergungsbetrieben und privaten Zimmervermietern sei nicht unsachlich. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es der Abgabenbehörde nicht zukomme, ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit bzw Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern liege diesbezüglich die Normprüfungskompetenz beim Verfassungsgerichtshof. Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurde vom Beschwerdeführer der Vorlageantrag gestellt. Mit Schreiben vom 07.08.2017 wurde der gegenständliche Akt samt Aktenverzeichnis und Vorlagebericht von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen, über die Beschwerde zu entscheiden, vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Das auf Gst Nr **1, **2, KG Y, unter der Adresse Y, Adresse 1 (ehemals Adresse 2) befindliche Objekt wurde vom Vater des Beschwerdeführers im Jahre 1994 nach § 16 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes als Freizeitwohnsitz angemeldet. Seitens der Gemeinde Y erging daraufhin ein mit 16.05.1995 datierter Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y. Damit wurde festgestellt, dass das gegenständliche Objekt vom Eigentümer am 01.01.1994 als Freizeitwohnsitz genutzt wurde und weiter als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes beträgt über 100 m².Das auf Gst Nr **1, **2, KG Y, unter der Adresse Y, Adresse 1 (ehemals Adresse 2) befindliche Objekt wurde vom Vater des Beschwerdeführers im Jahre 1994 nach Paragraph 16, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes als Freizeitwohnsitz angemeldet. Seitens der Gemeinde Y erging daraufhin ein mit 16.05.1995 datierter Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y. Damit wurde festgestellt, dass das gegenständliche Objekt vom Eigentümer am 01.01.1994 als Freizeitwohnsitz genutzt wurde und weiter als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes beträgt über 100 m². Aufgrund eines Schenkungsvertrages des Jahres 1996 ging das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft jeweils zur Hälfte auf den Beschwerdeführer und auf dessen Schwester BB über. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft stand auch im Jahr 2015 im Eigentum dieser Geschwister. Der Hauptwohnsitz der beiden Geschwister befindet sich seit 1982 (Beschwerdeführer) bzw seit 2001 (Schwester des Beschwerdeführers) in Z. Der Beschwerdeführer und dessen Schwester halten sich mit ihren Familien – bezogen auf das Kalenderjahr – jeweils nur wenige Wochen, bevorzugt in den Sommermonaten, im verfahrensgegenständlichen Objekt in Y auf. In den Sommermonaten (bzw ca Mai bis Anfang September) ist auch regelmäßig die Mutter der beiden Eigentümer am Freizeitwohnsitz aufhältig. Auch sie ist nicht mit ihrem Hauptwohnsitz in Y gemeldet. Aus der Vermietung eines in X gelegenen Parkplatzes und einer Grünfläche erzielt der Beschwerdeführer in geringfügiger Höhe Einkünfte aus der Vermietung. Im Jahr 2015 betrug das diesbezügliche Einkommen Euro 75,
- Aus der Vermietung eines in römisch zehn gelegenen Parkplatzes und einer Grünfläche erzielt der Beschwerdeführer in geringfügiger Höhe Einkünfte aus der Vermietung. Im Jahr 2015 betrug das diesbezügliche Einkommen Euro 75,
- Die Schwester des Beschwerdeführers hat den ihr vorgeschriebenen Hälfteanteil des Freizeitwohnsitzpauschales für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von Euro 360,00 entrichtet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Der Abgabenfestsetzung ging ein umfassender Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Tourismusverband W sowie der Abgabenbehörde voraus. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich nur „an wenigen Tagen oder Wochen im Jahr“ am Freizeitwohnsitz aufgehalten hat. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass dadurch die Nutzung der touristischen Infrastruktur in W, wenn er diese überhaupt in Anspruch nehmen würde, nur über einen sehr kurzen Zeitraum möglich wäre, sodass die vorgeschriebene Aufenthaltsabgabe von (insgesamt) Euro 720,00 etwa in Relation zur Grundsteuer jedenfalls viel zu hoch sei. In Bezug auf die Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang mit dem Objekt in Y verwies er auf die Vermietung eines kleinen Parkplatzes einer ehemaligen Pizzeria in X. Das Grundstück und die damit verbundene Arbeit bzw der Aufwand vor Ort würde zum Erzielen eines Erwerbseinkommens dienen und hätte dies auch eine Übernachtung an 10 aufeinanderfolgenden Tagen notwendig gemacht. In Bezug auf seine Mutter führte der Beschwerdeführer aus, dass diese schon seit vielen Jahren etwa „halbjährig“ (Sommer) dort wohne.Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich nur „an wenigen Tagen oder Wochen im Jahr“ am Freizeitwohnsitz aufgehalten hat. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass dadurch die Nutzung der touristischen Infrastruktur in W, wenn er diese überhaupt in Anspruch nehmen würde, nur über einen sehr kurzen Zeitraum möglich wäre, sodass die vorgeschriebene Aufenthaltsabgabe von (insgesamt) Euro 720,00 etwa in Relation zur Grundsteuer jedenfalls viel zu hoch sei. In Bezug auf die Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang mit dem Objekt in Y verwies er auf die Vermietung eines kleinen Parkplatzes einer ehemaligen Pizzeria in römisch zehn. Das Grundstück und die damit verbundene Arbeit bzw der Aufwand vor Ort würde zum Erzielen eines Erwerbseinkommens dienen und hätte dies auch eine Übernachtung an 10 aufeinanderfolgenden Tagen notwendig gemacht. In Bezug auf seine Mutter führte der Beschwerdeführer aus, dass diese schon seit vielen Jahren etwa „halbjährig“ (Sommer) dort wohne. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003 idF LGBl 150/2012:Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003, in der Fassung LGBl 150/2012: § 1Paragraph eins Zweck und Art der Abgabe
(1)Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
(2)Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind: …
- e)„Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
- f)„Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
- g)„Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe; … § 3Paragraph 3 Abgabepflicht
(1)Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
- a)in Beherbergungsbetrieben und
- b)in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
(2)Die Abgabepflicht nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung. § 4Paragraph 4 Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1)Nicht abgabepflichtig sind:
- a)Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;
- b)Nächtigungen im Rahmen 1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder …
- e)Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind; …
(2)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
(2)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Absatz eins, beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. § 5Paragraph 5 Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches …
(2)Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit
- November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem
- November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden. …
(4)Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig. § 6Paragraph 6 Höhe der Abgabe
(6)Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am
- Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber
- Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel. § 7Paragraph 7 Entrichtung …..
(2)Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3)Das jeweils am
- November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum
- November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Mit BGBl I 51/2012 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle umgesetzt. Sie ist mit 01.01.2014 in Kraft getreten. Damit wurde der behördliche Instanzenzug (mit wenigen Ausnahmen) abgeschafft und die nachprüfende Kontrolle der Verwaltung durch neu geschaffene (Landes-)Verwaltungsgerichte eingeführt. Die Landesverwaltungsgerichte sind unter anderem für Beschwerden in Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung sowie des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden zuständig. Die Verwaltungsgerichte stellen eine gerichtliche Rechtsmittelinstanz im Verwaltungsverfahren dar. In Angelegenheiten betreffend Landes- und Gemeindeabgaben sind die Landesverwaltungsgerichte und nicht das Bundesfinanzgericht zuständig. Im gegenständlichen Fall hat daher über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, mit welcher eine Aufenthaltsabgabe (ein Freizeitwohnsitzpauschale) festgesetzt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle umgesetzt. Sie ist mit 01.01.2014 in Kraft getreten. Damit wurde der behördliche Instanzenzug (mit wenigen Ausnahmen) abgeschafft und die nachprüfende Kontrolle der Verwaltung durch neu geschaffene (Landes-)Verwaltungsgerichte eingeführt. Die Landesverwaltungsgerichte sind unter anderem für Beschwerden in Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung sowie des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden zuständig. Die Verwaltungsgerichte stellen eine gerichtliche Rechtsmittelinstanz im Verwaltungsverfahren dar. In Angelegenheiten betreffend Landes- und Gemeindeabgaben sind die Landesverwaltungsgerichte und nicht das Bundesfinanzgericht zuständig. Im gegenständlichen Fall hat daher über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, mit welcher eine Aufenthaltsabgabe (ein Freizeitwohnsitzpauschale) festgesetzt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die vom Gesetzgeber festgelegte Legaldefinition des Freizeitwohnsitzes (§ 2 lit e Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz) gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und somit verfassungswidrig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Kompetenz zur Überprüfung genereller Normen in Bezug auf deren Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof liegt. Das Landesverwaltungsgericht vermag in der in § 2 lit e Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz festgelegten Umschreibung des Freizeitwohnsitzes keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen, sodass das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung sieht, von sich aus diesbezüglich ein Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Nach der hier maßgeblichen Begriffsdefinition ergibt sich, dass für die Qualifikation als Ferienwohnung kennzeichnend ist, dass sie nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird.Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die vom Gesetzgeber festgelegte Legaldefinition des Freizeitwohnsitzes (Paragraph 2, Litera e, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz) gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und somit verfassungswidrig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Kompetenz zur Überprüfung genereller Normen in Bezug auf deren Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof liegt. Das Landesverwaltungsgericht vermag in der in Paragraph 2, Litera e, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz festgelegten Umschreibung des Freizeitwohnsitzes keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen, sodass das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung sieht, von sich aus diesbezüglich ein Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Nach der hier maßgeblichen Begriffsdefinition ergibt sich, dass für die Qualifikation als Ferienwohnung kennzeichnend ist, dass sie nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Soweit der Beschwerdeführer die Vorschreibung des Freizeitwohnsitzpauschales an sich bzw dessen Höhe als unsachlich bzw unangemessen kritisiert, weil dem Zweck des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes, die von den „Freizeitwohnsitzeigentümern“ in Anspruch genommene „touristische Infrastruktur“ abzugelten, nicht entsprochen werde, ist er wie bereits oben ausgeführt darauf zu verweisen, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, gesetzliche Bestimmungen aufzuheben oder abzuändern. Es trifft zu, dass der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 16.06.2010, Zahl G10/10, V14/10, in Bezug auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zum Ausdruck gebracht hat, dass bei der Regelung der Aufenthaltsabgabe auf die Art der Unterkunft Bedacht zu nehmen sei und bei der Festsetzung des Abgabensatzes erkennbar sein müsse, welche Gesichtspunkte diese Staffelung leiten sollen. Letztlich müsse im Rahmen von Fremdenverkehrsabgaben eine angemessene Relation zwischen der Besteuerung der Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jenen in Ferienwohnungen eingehalten werden. Nach der in § 6 Abs 6 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz idgF getroffenen Regelung hinsichtlich der Höhe des Pauschales wird von einer Korrelation von Wohnnutzfläche und Schlafstellen ausgegangen. Bei einer Wohnnutzfläche über 100 m² werden 6 Schlafstellen angenommen, welchen jeweils eine Anzahl von 60 Nächtigungen (pro Jahr) zugeordnet wird. (Dem Beschwerdeführer wurden diese Erwägungen mit einem Schreiben der Abgabenbehörde vom 02.03.2016 mitgeteilt.)Nach der in Paragraph 6, Absatz 6, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz idgF getroffenen Regelung hinsichtlich der Höhe des Pauschales wird von einer Korrelation von Wohnnutzfläche und Schlafstellen ausgegangen. Bei einer Wohnnutzfläche über 100 m² werden 6 Schlafstellen angenommen, welchen jeweils eine Anzahl von 60 Nächtigungen (pro Jahr) zugeordnet wird. (Dem Beschwerdeführer wurden diese Erwägungen mit einem Schreiben der Abgabenbehörde vom 02.03.2016 mitgeteilt.) Dem Landesverwaltungsgericht erscheint die Bezugnahme auf die Wohnnutzfläche und eine daran anknüpfende Annahme in Bezug auf vorhandene Schlafstellen unter Zugrundelegung von 60 Nächtigungen pro Schlafstelle nicht unangemessen hoch, weshalb auch in diesem Punkt vom Verwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen wird, eine Normprüfung in die Wege zu leiten. § 6 Abs 6 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz normiert unter Heranziehung der vorgenannten Kriterien eine Pauschalierung der Aufenthaltsabgabe für Freizeitwohnsitze, welche eine Bezugnahme auf tatsächliche Nächtigungen bzw auch auf das Vorliegen etwaiger Befreiungen im Sinne des § 4, somit eine Bezugnahme auf einzelne Nächtigungen bzw einzelne Personen, ausschließt. Paragraph 6, Absatz 6, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz normiert unter Heranziehung der vorgenannten Kriterien eine Pauschalierung der Aufenthaltsabgabe für Freizeitwohnsitze, welche eine Bezugnahme auf tatsächliche Nächtigungen bzw auch auf das Vorliegen etwaiger Befreiungen im Sinne des Paragraph 4,, somit eine Bezugnahme auf einzelne Nächtigungen bzw einzelne Personen, ausschließt. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vermietung einer Parkfläche wohl nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit angesehen werden kann, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als 10 Nächtigungen nach sich ziehen würde. Auch der Befreiungstatbestand laut § 4 Abs 1 lit e Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, welcher auf verwandtschaftliche Beziehungen Bezug nimmt, kann angesichts der anzuwendenden Pauschalierung (bzw des Fehlens des Hauptwohnsitzes irgendeiner der beteiligten Personen) nicht zur Anwendung kommen. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vermietung einer Parkfläche wohl nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit angesehen werden kann, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als 10 Nächtigungen nach sich ziehen würde. Auch der Befreiungstatbestand laut Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, welcher auf verwandtschaftliche Beziehungen Bezug nimmt, kann angesichts der anzuwendenden Pauschalierung (bzw des Fehlens des Hauptwohnsitzes irgendeiner der beteiligten Personen) nicht zur Anwendung kommen. Im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Freizeitwohnsitzpauschales ist nicht wesentlich, inwieweit der Beschwerdeführer in Bezug auf eine von ihm gestellte Anfrage keine, keine ausreichende oder eine aus seiner Sicht zutreffende Antwort erhalten hat. Es wurde ihm jedenfalls keine Rechtsauskunft erteilt, aus welcher er etwa unter Bezugnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben irgendwelche Rechte ableiten könnte. Im Hinblick darauf, dass der Abgabenanspruch bereits am 01.11.2015 entstanden ist und die Abgabe gemäß § 5 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu diesem Zeitpunkt fällig war, liegen die Voraussetzungen des § 217 Abs 1 BAO (bzw § 217a Z 3 BAO) vor, sodass die Festsetzung eines Säumniszuschlages zulässig war. Im Hinblick darauf, dass der Abgabenanspruch bereits am 01.11.2015 entstanden ist und die Abgabe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu diesem Zeitpunkt fällig war, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 217, Absatz eins, BAO (bzw Paragraph 217 a, Ziffer 3, BAO) vor, sodass die Festsetzung eines Säumniszuschlages zulässig war. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Gesetzesüberprüfung wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht trifft das Landesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Vorschreibung eines Freizeitwohnsitzpauschales gegenüber dem Beschwerdeführer als einem von zwei Miteigentümern, wobei die Abgabenbehörde jeweils mit der Hälfte des gesamten Abgabenbetrages, der grundsätzlich nach Maßgabe des § 6 Abs 1 BAO von beiden Miteigentümern als Gesamtschuldner geschuldet wird, an die jeweiligen Eigentümer vorschreibungsmäßig herantrat. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Vorschreibung eines Freizeitwohnsitzpauschales gegenüber dem Beschwerdeführer als einem von zwei Miteigentümern, wobei die Abgabenbehörde jeweils mit der Hälfte des gesamten Abgabenbetrages, der grundsätzlich nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz eins, BAO von beiden Miteigentümern als Gesamtschuldner geschuldet wird, an die jeweiligen Eigentümer vorschreibungsmäßig herantrat. Die Frage des Vorliegens einer (Zustell-)vollmacht in Bezug auf die Schwester des Beschwerdeführers ist daher nicht im gegenständlichen, sondern in einem die Schwester des Beschwerdeführers betreffenden Abgabenverfahren zu klären. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Abgabenbehörde zu Recht vom Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausgegangen ist und dementsprechend nach Maßgabe des § 6 Abs 6 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ein Freizeitwohnsitzpauschale bzw aufgrund der bereits eingetretenen Fälligkeit nach § 217 Abs 1 iVm § 217a Z 3 BAO einen Säumniszuschlag vorgeschrieben hat. Die Vorschreibung erfolgte im Einklang mit den Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes bzw der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.10.2014, Zahl IIc-17/7799/
- Hinsichtlich dieser Bestimmungen sieht das Landesverwaltungsgericht keine Gesetz-Verordnungswidrigkeit oder einen Verstoß gegen EU-rechtliche Erwägungen, sodass ein Normprüfungsverfahren nicht in die Wege geleitet wurde.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Abgabenbehörde zu Recht vom Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausgegangen ist und dementsprechend nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 6, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ein Freizeitwohnsitzpauschale bzw aufgrund der bereits eingetretenen Fälligkeit nach Paragraph 217, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 217 a, Ziffer 3, BAO einen Säumniszuschlag vorgeschrieben hat. Die Vorschreibung erfolgte im Einklang mit den Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes bzw der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.10.2014, Zahl IIc-17/7799/
- Hinsichtlich dieser Bestimmungen sieht das Landesverwaltungsgericht keine Gesetz-Verordnungswidrigkeit oder einen Verstoß gegen EU-rechtliche Erwägungen, sodass ein Normprüfungsverfahren nicht in die Wege geleitet wurde. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.1858.1